Titel:
Zurückweisung der Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister wegen Abweichung vom Musterprotokoll
Normenkette:
GmbHG § 2 Abs. 1a, § 8 Abs. 2, Abs. 3
Leitsatz:
Abweichungen vom Musterprotokoll und eine fehlende Gesellschafterliste stehen der Eintragung einer GmbH ins Handelsregister entgegen. (Rn. 6 und 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anmeldung einer GmbH, Handelsregister, Musterprotokoll, irreführende Firma, Ortszusatz
Fundstelle:
BeckRS 2022, 28418
Tenor
Die Anmeldung vom 07.12.2021 - URNr. ... mit Unterschriftsbeglaubigung der Honorarkonsulin der Bundesrepublik Deutschland X, HvH, eingereicht beim Registergericht durch Notarin KK in Y am 16.02.2022, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1
Mit der Anmeldung vom 07.12.2021 wurde die Gründung der Gesellschaft SOLAR INVEST G. GmbH mit Sitz in St. angemeldet. Die Gründung erfolgte am 05.11.2021 vor dem amtlich bestellten Vertreter der einreichenden Notarin in Y. Dabei liess sich der Gründer, der 71 jährige K. H. P. B. mit Wohnsitz in P in Mexico, durch einen in I wohnhaften Mann vertreten.
2
Bei der Gründung wurde das Musterprotokoll gemäß § 2 Abs. 1 a GmbHG verwendet. Dabei lautet Ziffer 3:
„Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 € (i.W. fünfundzwanzigtausen Euro) und wird vollständig von Herrn K. H. P. B. (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort zur Hälfte.
Herr K. H. P. B. übernimmt einen Geschäftsanteil in einem Nennbetrag in Höhe 25.000 € (in Worten fünfundzwanzigtausend Euro), künftig lfdNr. 1.“
„Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr K. H. P. B. bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 der Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.“
4
Eine Gesellschafterliste wurde nicht eingereicht.
5
In der Anmeldung vom 07.12.2022 finden sich auch die Versicherungen des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG.
6
Mit Verfügung vom 17.02.2022 wurden die Eintragungshindernisse der Abweichung vom Musterprotokolltext in Ziffern 3 und 4 und die deswegen fehlende Gesellschafterliste sowie die Unbrauchbarkeit der Versicherung des Geschäftsführers wegen Zeitablaufs gerügt und für deren Behebung eine Frist von 2 Monate gesetzt. Weiter erholte das Gericht eine Stellungnahme der IHK zur Firmierung. In der Stellungnahme beanstandete die IHK, dass ein Ortsbezug zu dem in der Firma genannten Ort G. nicht ersichtlich ist (dieser liegt 130 km vom Satzungssitz der Firma entfernt). Insofern liege Irreführungsgefahr vor und es fehle an der Kennzeichnungskraft der beiden Begriffe „Solar“ und „Invest“, wenn an dem Ort des Ortszusatzes keine Alleinstellung bezüglich Größe oder Alter bestehe.
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Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und beanstandete auch diese Punkte mit Zwischenverfügung vom 21.02.2022.
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Trotz weiterer Zwischenverfügung vom 08.04.2022 mit Ablehnungsandrohung und weiterer Frist von 1 Monat wurden die Eintragungshindernisse nicht behoben.
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Bei einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Notariats ergab sich, dass eine schnellere Einreichung der Versicherung des Geschäftsführers wegen der Postlaufzeiten der Behördenpost aus Mexico nicht möglich sei. Eine zwischenzeitliche Verurteilung des Geschäftsführers sei jedoch aufgrund dessen Alters nicht zu erwarten.
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Die Anmeldung ist zurückzuweisen. Der Eintragung stehen nach wie vor die in den gerichtlichen Verfügungen vom 17.02.2022 und vom 21.02.2022 genannten Gründe entgegen.
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Die gem. §§ 380 Abs. 2 FamFG, 23 HRV gebotene Anhörung der Industrie- und Handelskammer ergab, dass der angemeldete Betrieb mit dieser Firma ohne weitere Erläuterungen im Unternehmenszweck nicht eintragungsfähig ist. Dieser lautet bislang:
„Die Liegenschafts- und Objektverwaltung der im Eigentum stehenden Objekte, ferner der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung von Gesellschaften.“
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Ein Ortsbezug ist so nicht ersichtlich und die Nennung des Ortsnamens „G.“ in der Firma damit irreführend und unzulässig.
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Auch wurde trotz Aufforderung keine Gesellschafterliste vorgelegt. Da vom Musterprotokoll abgewichen wurde - in Ziffer 3 fehlt der Zusatz „im Übrigen, sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt“, außerdem ist dort ein zusätzlicher, nicht im Musterprotokoll vorgesehener Satz angefügt und in Ziffer 4 fehlen die Angaben zu Geburtsdatum und Wohnort des Geschäftsführers.
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Letztlich war auch die Versicherung des Geschäftsführers durch Zeitablauf unbrauchbar geworden. Diese datiert vom 07.12.2021 und wurde erst am 16.02.2022 bei Gericht eingereicht, mithin erst 10 Wochen später. Dabei ist es unerheblich, wodurch die Verzögerung der Einreichung eintrat. Auch ist das Alter des Geschäftsführers nicht erheblich. Wegen des Zeitablaufs bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Versicherung zum Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht.
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Aus diesen Gründen war die Anmeldung der Ersteintragung der GmbH kostenpflichtig zurückzuweisen.