Titel:
Selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme, Übernahme der Kosten für ein privates Gymnasium, fehlende Teilhabebeeinträchtigung
Normenketten:
SGB VIII § 36a Abs. 3
SGB VIII § 35a
Schlagworte:
Selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme, Übernahme der Kosten für ein privates Gymnasium, fehlende Teilhabebeeinträchtigung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 28412
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für den Besuch eines privaten Gymnasiums im Schuljahr 2018/2019.
2
Mit Schreiben vom … … 2017 stellten die Eltern des am … … 2002 geborenen Klägers beim Beklagten einen Antrag auf „nicht-stationäre Eingliederungshilfe an einer privaten Einrichtung aufgrund von § 35a SGB VIII“. Der Kläger werde am 28. November 2017 nach langwieriger psychosomatischer Erkrankung seit Januar 2017 mit viermonatiger stationärer Behandlung aus der Klinik für Kinder- und Jugendpsychosomatik am … … entlassen. Die behandelnden Ärzte und Therapeuten hätten die weitere Beschulung des Klägers an einer privaten Einrichtung mit einem strukturierten Ganztagsunterricht, konkret das … … …, auf Grundlage von § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII empfohlen.
3
Dem Antrag beigefügt war u.a. ein psychologischer Bericht des Zentrums für Schmerztherapie junger Menschen … vom … … 2017, wonach beim Kläger u.a. Hinweise auf Anorexia (ICD-10 F 50.00) sowie eine deutliche psychosoziale Beeinträchtigung in der schulischen Anpassung festgestellt wurden.
4
Ab 29. November 2017 besuchte der Kläger die 9. Klasse am … … …
5
Im Folgenden legten die Eltern des Klägers dem Beklagten einen „Kurzbericht bei Entlassung“ vom 28. November 2017 sowie den Abschlussbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychosomatik des … … vom … … 2017 vor, in deren stationärer kinder- und jugendpsychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sich der Kläger vom … … 2017 bis zum … … 2017 befunden hatte. Diesen zufolge wurden beim Kläger eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F 50.1), eine leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0) sowie der Verdacht auf eine beginnende Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) diagnostiziert (Achse I). Des Weiteren lägen mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Achse V) sowie eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung in Schule, Familie und Freizeit (Achse VI). Der Kläger habe berichtet, seit ca. zwei Jahren keinen Hunger mehr zu haben und immer dünner zu werden. Seit Januar 2017 seien wöchentlich ca. zwei- bis dreimal Synkopen aufgetreten, die durch einen Sturz auf den Hinterkopf mit massiven Kopfschmerzen verbunden seien. Er sei seither schlechter Stimmung und habe „einfach die Lust an allem verloren“. Seine schulischen Leistungen seien schlechter geworden. In der Schule fühle er sich auch gar nicht mehr wohl, weil seine Freunde rauchen, trinken und Cannabis konsumieren würden, womit er nichts anfangen könne. Hinzu komme auch die belastende familiäre Situation, da sein älterer Bruder vor kurzem in die Psychiatrie eingeliefert worden sei. Während des stationären Aufenthalts habe sich der Kläger ein stabiles, selbstständiges Essverhalten aneignen können und habe an Gewicht zugelegt. Darüber hinaus habe der Kläger begonnen, über innere Zustände, Handlungen und mögliche Zusammenhänge mit körperlichen und interpersonellen Reaktionen auf diese zu reflektieren. Er hätte jedoch immer noch große Angst, ohne entsprechende Leistung und die Erfüllung der Erwartungen seines Gegenübers nicht gemocht und selbst nichts wert zu sein und reagiere mit Frustration und Rückzug. Er benötige deshalb weitere strukturierende Unterstützung, um einen Weg zwischen absoluter Anpassung/Perfektion und gänzlicher Verweigerung/Aufgabe entdecken und bewältigen zu können und ein realistisches Selbstbild zu entwerfen. Da ein von der Klinik empfohlener Wechsel auf ein heilpädagogisches Internat und das damit einhergehende Verlassen des Elternhauses für den Kläger zu ängstigend zu sein scheine, werde zur Installation einer Ganztagesschule geraten, die den Kläger bei der Organisation und Umsetzung eines angemessenen Lern- und Arbeitsaufwandes sowie durch kleine Klassenstärke im Bereich der sozialen Interaktion strukturierend unterstützen könne. Nach fachärztlicher Einschätzung habe der Kläger Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
6
Im Folgenden führte der Beklagte Gespräche mit den Eltern des Klägers und dem Kläger selbst, unter anderem bei einem Hausbesuch. Des Weiteren führte der Beklagte Telefonate mit dem Klassenleiter des Klägers an dessen alter Schule, dem …, mit der Schulleitung des … sowie dem Schulleiter der Schule für Kranke, welche der Kläger bei seinem Klinikaufenthalt besucht hatte. Zudem wurde eine Stellungnahme des Schulleiters des … eingeholt.
7
Mit Bescheid vom 9. Februar 2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe für den Kläger durch Übernahme der Schulkosten für das private … ab. Zwar lägen nach Einschätzung des Beklagten die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII vor. Die schulische Förderung sei jedoch eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe. Vorliegend sei es möglich, dass der Kläger weiterhin an einem staatlichen Gymnasium, wie dem …, beschult werde. Um den Kläger und seine Familie bedarfsgerecht zu unterstützen, werde eine fachliche Unterstützung in Form einer ambulant begleitenden Betreuungsperson im Rahmen der Eingliederungshilfe (analog einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 SGB VIII) als geeignet und bedarfsdeckend angesehen. Des Weiteren wäre eine ambulante heilpädagogische Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe für den Kläger geeignet, um ihn therapeutisch individuell zu unterstützen und zu fördern.
8
Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Eltern des Klägers vom 8. März 2018 wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von O. vom 25. Juni 2018 zurückgewiesen.
9
Am 27. Juli 2018 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2018 in Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von O. vom 27. Juni 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Beschulung des Klägers im … … … zu übernehmen (M 18 K 18.3711).
10
Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten die Übernahme des Schulgelds für das … für das Schuljahr 2018/2019.
11
Am 6. September 2018 führte der Beklagte einen erneuten Hausbesuch bei der Familie des Klägers durch. Im hierüber gefertigten Aktenvermerk vom 13. September 2018 heißt es, dass es dem Kläger gut gehe; er sei mit der neuen Schule sehr zufrieden. Er habe wieder die Motivation zum Lernen gefunden und auch einige Freunde. Das Ziel, mehr Sport zu treiben, habe er nicht erreicht; ihm sei dies nicht mehr wichtig und er habe dafür keine Zeit, da er auch nach der Schule lernen müsse. Am Wochenende kümmere er sich um seine Aquarien. Des Weiteren nehme der Kläger an einem Sozialprojekt teil, wo er drei Kinder von ausländischen Mitarbeitern betreue und mit diesen Deutsch lerne und Hausaufgaben mache. Den größeren Teil seiner Freizeit würde der Kläger lernen. Ansonsten verbringe er seine Freizeit mit Musik hören, Fernsehen und Chatten mit Freunden. Er habe das beste Zeugnis in der Klasse bekommen und gesundheitlich gehe es ihm auch gut; sein Gewicht habe sich stabilisiert, er habe keine Beschwerden mehr. Im Schuljahr habe er kaum Fehltage gehabt.
12
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 teilte der Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass eine erneute Bedarfsprüfung vorgenommen worden sei, welche jedoch keine neuen Erkenntnisse ergeben hätte, die den Beklagten zu einer Änderung seiner bisherigen Haltung veranlassen würde. Die beantragte Übernahme der Schulkosten könne deshalb auch weiterhin nicht gewährt werden.
13
Mit Schreiben vom … … 2018 legten die Eltern des Klägers Widerspruch gegen das Schreiben vom 24. Oktober 2018 ein, welchen der Beklagte am 10. Dezember 2018 der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorlegte.
14
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 legten die Klägerbevollmächtigten im Verfahren 18 K 18.3711 einen Entwicklungsbericht des … vom … … 2019 vor. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger und seine Eltern im schulischen Aufnahmegespräch am 10. November 2017 die Entscheidung für das … damit begründet hätten, dass die hiesige Ganztagesschule dem Kläger helfen könne, seine fachlichen Lücken strukturiert zu schließen; der Kläger habe sich selbstständig auf der Schulhomepage informiert, das breite Gildenangebot habe ihm sehr gefallen. Der Kläger habe sich von Anfang an sehr schnell und gut in den Klassenverband integrieren können. Seine Lücken habe er im 2. Schulhalbjahr gut schließen können. Auch im laufenden Schuljahr 2018/2019 habe er seine positive schulische Entwicklung weiter bestätigen können. Er habe seine Schulängste ablegen und an Selbstbewusstsein gewinnen können. Psychosomatische Reaktionen auf psychosoziale Stresssituation habe es nicht mehr gegeben. Die Kläger fühle sich an der Schule sicher und unterstützt; seine Arbeitshaltung und sein persönliches Auftreten würden positiv beeindrucken; seine schulischen Leistungen seien überdurchschnittlich. Sozial sei der Kläger weiter sehr gut in die Klasse integriert. In der Schulband nehme er ganz aktiv eine positive Führungsrolle ein. Zudem habe er in der Schule mehrere soziale Ämter übernommen (Speisesaalaufsicht, Essenssprecher). Der Kläger gehe weiterhin zum Therapeuten, mit dem die Schule derzeit aufgrund der Schweigepflicht jedoch keinen Austausch pflege. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger trotz der insgesamt positiven schulischen und sozialen Entwicklung Ängste bis hin zu Depressionen habe bzw. entwickeln könne und diese mit seinem Verhalten an der Schule überspiele oder die Schule im besten Fall seinen Ängsten gut gegensteuern könne.
15
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2019, dem Kläger zugestellt am 19. Juli 2019, wurde der Widerspruch des Klägers vom … … 2018 zurückgewiesen. Es sei kein Nachweis erbracht, dass es dem Kläger aus subjektiven Gründen unmöglich bzw. unzumutbar sei, eine öffentliche Schule zu besuchen. Der von der Schule für Kranke befürwortete Umgebungswechsel könne auch bei einem Wechsel auf eine andere öffentliche Schule erreicht werden. Die Situation des Klägers habe sich nach neuerer Feststellung des Jugendamtes bei einem Hausbesuch gegenüber der Situation im Schuljahr 2017/2018 nicht maßgeblich verändert. Soweit im Widerspruch darauf verwiesen werde, dass sich der Kläger an der neuen Schule wohl fühle, sei es nicht ungewöhnlich, dass sich vorhandene Symptome bei einem Umgebungswechsel verbessern würden. Ein Nachweis, dass sich die Gewährung der Eingliederungshilfe auf den Besuch des … verengt hätte, sei jedoch nicht angetreten worden.
16
Am 19. August 2019 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage und beantragte,
17
1. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2018 in Form des Widerspruchsbescheides der Regierung von O. vom 18. Juli 2019 wird aufgehoben.
18
2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Beschulung des Klägers im … zu übernehmen.
19
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass im Hinblick auf den psychologischen Bericht des … … vom … … 2017, dem Kurzbericht des … … vom … … 2017 und dem Abschlussbericht des … … vom … … 2017 ein Abweichen der seelischen Gesundheit i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorliege. Auch sei durch den Beklagten eine Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft und somit ein Eingliederungshilfebedarf des Klägers unstreitig festgestellt worden. Des Weiteren habe auch unter Einsatz der den öffentlichen Schulen möglichen Unterstützungsmaßnahmen keine Möglichkeit bestanden, den Hilfebedarf des Klägers im Rahmen des öffentlichen Schulsystems - insbesondere nicht am … - zu decken. Auf dem … habe sich der Kläger bisher gut und stetig entwickelt. Kreislaufprobleme und andere gesundheitliche psychosomatische Beeinträchtigungen hätten sich nicht mehr gezeigt. Seine schulischen Leistungen habe er stetig verbessern und die durch seine Krankheit am … entstandenen Lücken schließen können. Der Kläger habe sich gut in den Klassenverband und das gesamte Schulsystem integriert. Die massiven Schulängste des Klägers hätten sich gelegt. Er zeige großes soziales und außerschulisches Engagement; auch habe er sehr erfolgreich an dem Wettbewerb Jugend forscht und Jugend musiziert teilgenommen. Öffentliche Schulen könnten nicht die für den Kläger notwendigen kleinen Klassenstrukturen sowie die ganztägige individuelle Betreuung und Unterstützung leisten. Die zuvor erlebte Situation in der Schule habe bei dem Kläger wesentlich zu dem später diagnostizierten Krankheitsbild beigetragen. An einer öffentlichen Schule wäre der Kläger erneut Situationen ausgesetzt, die er alleine aufgrund seines seelischen Zustandes nicht bewältigen könne, er würde in alte Verhaltensmuster fallen.
20
Mit Schreiben vom 18. August 2019 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten die Übernahme der Schulkosten für das Schuljahr 2019/2020. Vorgelegt wurden u.a. der Entwicklungsbericht des … vom … … 2019 sowie im Folgenden eine fachärztliche Stellungnahme einer Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom … … 2019. In letzterer heißt es, dass sich der Kläger seit der stationären Behandlung deutlich habe stabilisieren können. Zentral hilfreich sei hierfür nach Aussage des Klägers der Neuanfang am … gewesen, wo er von seinen Lehrkräften besser gesehen werden würde und sich engmaschiger und persönlicher unterstützt gefühlt hätte. Die erfreuliche Besserung der psychischen Verfassung des Klägers und seiner Lebensqualität hätte mehrere Ursachen, wobei die gute Passung mit der neuen Schule als ein sehr hilfreicher Faktor ebenso dazuzähle wie gute und in den letzten 1,5 Jahren effektiv eingesetzte Selbstheilungskräfte. Im kommenden Schuljahr müsse der Kläger darauf achten, dass sein Lernverhalten aufgrund Perfektionismus, Ehrgeiz und Versagensangst nicht eskaliere.
21
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2020 nahm der Beklagte zum vorliegenden Verfahren Stellung und beantragte,
23
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übernahme der Privatschulkosten ausscheide, da nicht nachgewiesen sei, dass der Eingliederungshilfebedarf zusammen mit unterstützenden Maßnahmen nicht im öffentlichen Schulsystem gedeckt werden könne.
24
Mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 1. April 2020 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 18. August 2019 auf Übernahme der Schulkosten für das Schuljahr 2019/2020 mangels Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung ab.
25
Am 7. September 2022 fand die mündliche Verhandlung - auch im Verfahren M 18 K 18.3711 - statt. Nach Erörterung in der Sache erklärte der Vertreter des Beklagten, dem Kläger für das Schuljahr 2017/2018 die Schulkosten für den Zeitraum Februar bis August 2018 zu erstatten. Das Verfahren M 18 K 18.3711 wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss der Kammer eingestellt. Die Klägerbevollmächtigte konkretisierte des Weiteren im Verfahren M 18 K 19.4217 Ziffer 2 des Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 19. August 2019 dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet werde, die Kosten für die Beschulung des Klägers für das Schuljahr 2018/2019 in Höhe von 4.800 EUR zu erstatten.
26
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. September 2022 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten - auch im Verfahren M 18 K 18.3711 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
27
Die zulässige Klage ist unbegründet.
28
Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Übernahme der Kosten für den Besuch des … im Schuljahr 2018/2019. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von O. vom 18. Juli 2019 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
29
Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für eine Hilfe grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Eine solche positive Entscheidung des Beklagten liegt vorliegend nicht vor.
30
In einem solchen Fall der sogenannten Selbstbeschaffung einer Hilfe ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder (b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
31
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35). Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er - obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 33 f.; U.v. 9.12.2014 - 5 C 32/13 - juris m.w.N.).
32
33
Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind hier nicht gegeben. Es fehlt bereits am Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs nach § 35a SGB VIII. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besteht dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII durch die Stellungnahme eines Facharztes festzustellen. Welche Hilfeform im Rahmen des Anspruchs aus § 35a Abs. 1 SGB VIII geleistet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall, vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII; Leistungen der Eingliederungshilfe können dabei insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu sein, vgl. § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung; inhaltsgleich ab 1.1.2020: § 112 SGB IX).
34
Wird wie hier Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung begehrt, ist angesichts der Möglichkeit einer Veränderung des Hilfebedarfs mit zunehmendem Alter des Hilfeempfängers und dem möglichen Wandel der sonstigen entscheidungserheblichen Umstände hierüber grundsätzlich zeitabschnittweise zu entscheiden, wobei hinsichtlich sinnvoller Zeitabschnitte regelmäßig auf die jeweiligen Schuljahre abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12). Für die Ermittlung des Hilfebedarfs des Klägers ist demnach auf die Situation im streitgegenständlichen Schuljahr 2018/2019 abzustellen. Auf die Frage, ob die Selbstbeschaffung der Hilfe für das vorangegangene Schuljahr rechtmäßig war, kommt es nicht an.
35
Beim Kläger wurden zuletzt mit fachärztlichem Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychosomatik des … … vom … … 2017 eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F 50.1), eine leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0) sowie der Verdacht auf eine beginnende Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) diagnostiziert. Ein Abweichen der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII war zum Zeitpunkt der erfolgten Diagnostik demnach zu bejahen. Ob diese fachärztliche Einschätzung auch noch für das streitgegenständliche Schuljahr 2018/19 herangezogen werden kann - woran angesichts der positiven Entwicklung des Klägers bereits Zweifel bestehen -, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls nach eingehender Würdigung der Gesamtumstände eine hieraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht (mehr) vorlag.
36
Während § 35a Abs. 1a SGB VIII Maßgaben für die Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII trifft und diese spezialisierten Fachkräften überantwortet, obliegt die Feststellung des Vorliegens der (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung dem Jugendamt. Anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar und es besteht auf Seiten des Jugendamtes kein Beurteilungsspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris Rn. 40 m.w.N.). Die Beurteilung durch den Beklagten, dass beim Kläger eine Teilhabebeeinträchtigung weiter gegeben sei (vgl. Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2019, Seite 2), steht einer anders lautenden Einschätzung des Gerichts demnach nicht entgegen.
37
Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn dem behinderten jungen Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in sozialer, schulischer oder beruflicher Hinsicht erschwert ist, mithin die Integrationsfähigkeit des jungen Menschen beeinträchtigt ist. Hierfür genügt, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt. Allerdings muss die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt und damit eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.1998 - 5 C 38/97 - juris Rn. 15; Kepert/Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 19; VG München, B.v. 27.8.2020 - M 18 E 20.3684 - juris Rn. 53).
38
Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer Partizipation ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind beziehungsweise den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Verwandtschafts- und Freundeskreis, Schule und außerschulischen Betätigungsfeldern sowie Ausbildungsbereichen. Eine Auslegung des Begriffs der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hat sich an der grundlegenden Zielbestimmung in § 1 Abs. 1 SGB VIII zu orientieren, nach der jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Die soziale Teilhabe ist daher im Hinblick auf die altersgemäßen Entwicklungsaufgaben mit konkreten Inhalten zu füllen (VG Hannover, U.v. 10.2.2012 - 3 A 2962/11 - juris Rn. 27; Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 19).
39
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im Schuljahr 2018/2019 nicht feststellbar. Auch drohte eine solche nicht.
40
Das … zeichnet in seinem Entwicklungsbericht vom … … 2019 ein ausgesprochen positives Bild des Klägers. Der Kläger habe sich demnach von Anfang an sehr schnell und gut in den Klassenverband integrieren und seine fachlichen Lücken bereits im 2. Schulhalbjahr 2018 im Wesentlichen schließen können. Im Schuljahr 2018/2019 habe er seine positive schulische Entwicklung sodann weiter bestätigt. Er habe seine Schulängste ablegen und an Selbstbewusstsein gewinnen können. Psychosomatische Reaktionen auf psychosoziale Stresssituation habe es nicht mehr gegeben. Die Kläger fühle sich an der Schule sicher und unterstützt; seine Arbeitshaltung und sein persönliches Auftreten würden positiv beeindrucken; seine schulischen Leistungen seien überdurchschnittlich. Er nehme in der Schulband ganz aktiv eine positive Führungsrolle ein. Zudem habe er in der Schule mehrere soziale Ämter übernommen (Speisesaalaufsicht, Essenssprecher).
41
Auch nach der Selbsteinschätzung des Klägers, wie sie sich im Aktenvermerk des Beklagten vom 13. September 2018 über den zuvor durchgeführten Hausbesuch darstellt, sei es ihm gut gegangen. Er sei mit der neuen Schule sehr zufrieden und habe wieder die Motivation zum Lernen gefunden und auch einige Freunde. Das Ziel, mehr Sport zu treiben, habe er nicht erreicht; ihm sei dies nicht mehr wichtig und er habe dafür keine Zeit, da er auch nach der Schule lernen müsse. Am Wochenende kümmere er sich um seine Aquarien. Des Weiteren nehme der Kläger an einem Sozialprojekt teil, wo er drei Kinder von ausländischen Mitarbeitern betreue und mit diesen Deutsch lerne und Hausaufgaben mache. Den größeren Teil seiner Freizeit würde der Kläger lernen. Ansonsten verbringe er seine Freizeit mit Musik hören, Fernsehen und Chatten mit Freunden. Er habe das beste Zeugnis in der Klasse bekommen und gesundheitlich gehe es ihm auch gut; sein Gewicht habe sich stabilisiert, er habe keine Beschwerden mehr. Im Schuljahr habe er kaum Fehltage gehabt. Seinem großen Bruder gehe es inzwischen auch wieder gut.
42
In der Klageschrift vom 19. August 2019 schildern des Weiteren die Klägerbevollmächtigten, dass sich der Kläger gut und stetig entwickelt habe. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht mehr aufgetreten, seine schulischen Leistungen habe er fortschreitend verbessern und die krankheitsbedingten Lücken schließen können. Der Kläger habe sich gut in den Klassenverband und das gesamte Schulsystem integriert. Die massiven Schulängste des Klägers hätten sich gelegt. Er zeige großes soziales und außerschulisches Engagement; auch habe er sehr erfolgreich an den Wettbewerben „Jugend forscht“ und „Jugend musiziert“ teilgenommen.
43
Eine Teilhabebeeinträchtigung, sei es in schulischer, familiärer oder sozialer Hinsicht, lässt sich diesen Schilderungen nicht entnehmen. Vielmehr scheint der Kläger in allen angesprochenen Bereichen gut zurechtzukommen und auch selbst keine Beeinträchtigungen mehr wahrzunehmen.
44
Sofern es im Entwicklungsbericht des … vom … … 2019 heißt, es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger trotz der insgesamt positiven schulischen und sozialen Entwicklung Ängste bis hin zu Depressionen habe bzw. entwickeln könne und diese mit seinem Verhalten an der Schule überspiele, vermag dies keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Dass bei dem Kläger solche Ängste bestanden hätten, wird in der einzigen dem Gericht vorliegenden weiteren fachärztlichen Stellungnahme der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom … … 2019 jedenfalls nicht bestätigt. Hier heißt es, dass sich der Kläger seit der stationären Behandlung deutlich habe stabilisieren können. Anhaltspunkte für eine beginnende oder im Verborgenen liegende Depression finden sich hier nicht. Selbst wenn jedoch die Mutmaßung des … zutreffend wäre, haben sich ggf. bestehende Ängste auf die Fähigkeit des Klägers, altersentsprechend am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, jedenfalls nicht merkbar ausgewirkt.
45
Auch die Tatsache, dass das … beim Kläger noch Förderbedarf sieht, insbesondere bei der Entwicklung eines realistischen und stabilen Selbstbildes durch Abbau des eigenen Perfektionismus und beim Bewahren vor Selbstüberforderung, stellt für sich genommen noch keine Teilhabebeeinträchtigung dar. Dass es beim Kläger durchaus noch Problemfelder gab, die es zu bearbeiten galt, stellt das Gericht nicht in Abrede. Die Erheblichkeitsschwelle, die die Rechtsprechung beispielsweise animmt bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber schon bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 - juris Rn. 15), wird damit jedoch nicht erreicht.
46
Eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers hat darüber hinaus auch nicht gedroht. Nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kinder und Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht, bei denen eine seelische Behinderung als Folge seelischer Störungen noch nicht vorliegt, der Eintritt der seelischen Behinderung aber nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es ist demnach eine Prognosebeurteilung anzustellen, ob und gegebenenfalls wann, bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Behinderung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.1998 - 5 C 38/97 - juris Rn. 16).
47
48
Auch Anhaltspunkte dafür, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Teilhabebeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit gedroht hat, bestehen nicht. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Kläger möglicherweise die Schule hätte wechseln müssen, kann hiervon nicht ausgegangen werden. Insbesondere da hierdurch auch kein Zwang bestanden hätte, dass der Kläger wieder an seine alte Schule zurückkehrt und damit einer besonderen Anforderung gegenübergestanden wäre. Dem Kläger wird vielmehr von allen Seiten eine stetige positive Entwicklung attestiert. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger an anderen Schulen voraussichtlich nicht auf die gleichen, als optimal empfundenen Bedingungen treffen würde wie am … In der fachärztlichen Stellungnahme der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom … … 2019 heißt es jedoch auch, dass der Kläger über gute und effektiv eingesetzte Selbstheilungskräfte verfüge. Es kann daher vorliegend nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für den Kläger ohne eine entsprechende Privatbeschulung gedroht hätte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass laut Entwicklungsbericht des … vom … … 2019 die Entscheidung für eben diese Schule primär damit begründet wurde, fachliche Lücken schließen zu können, sowie dass dem Kläger das breite „Gildenangebot“ zugesagt habe. Dass der Kläger demnach auf die Privatschule angewiesen wäre, um ein drohendes Integrationsrisiko zu verhüten, ist damit nicht ersichtlich; einen bestmöglichen Schulabschluss zu erreichen, ist hingegen keine Aufgabe im Rahmen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.
49
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.