Titel:
Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG wegen Quarantäne
Normenketten:
IfSG § 56 Abs. 1, Abs. 3
SGB IV § 14
EFZG § 4
VwGO § 88
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. § 56 Abs. 3 IfSG i.d.F. des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 entfaltet keine Rückwirkung und ist daher für Entschädigungsberechnungen bei Quarantänezeiträumen vor dem 31.03.2021 nicht anwendbar. (Rn. 21)
2. Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu Fällen, in denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt wurden. (Rn. 28)
3. Bei einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Behörde keine - der Rechtslage - abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. (Rn. 28)
Schlagworte:
Corona-Pandemie, Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer, (keine) Rückwirkung der Änderungen des § 56 Abs. 3 IfSG i.d.F. vom 29.03.2021, Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, SARS-CoV-2, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verdienstausfall, Rückwirkung, Entschädigungsklage, Quarantäne
Fundstelle:
BeckRS 2022, 2830
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG wegen Quarantäne im Zusammenhang mit der „Corona-Pandemie“.
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Die Klägerin ist Arbeitgeberin des Herrn …, der sich vom 28.12.2020 bis einschließlich 09.01.2021 wegen einer Infektion mit dem „Coronavirus“ SARS-CoV-2 in behördlich angeordneter Quarantäne befand. Für diesen Zeitraum leistete die Klägerin Entschädigung für Verdienstausfall an ihren Arbeitnehmer in Höhe von 542,67 EUR sowie Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 282,10 EUR.
3
Mit Datum vom 22.02.2021 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung der an ihren Arbeitnehmer geleisteten Entschädigungszahlungen sowie Sozialabgabenanteile in Höhe von insgesamt 824,77 EUR.
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Mit Bescheid vom 05.07.2021 gewährte die … der Klägerin für ihren Arbeitnehmer … eine Entschädigung in Höhe von 544,28 EUR für den Zeitraum vom 28.12.2020 bis zum 09.01.2021 - ausschließlich des 31.12.2020 (geplanter Urlaub) sowie des 01.01. und 06.01.2021 (gesetzliche Feiertage).
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Mit Schreiben vom 05.08.2021 erhob die Klägerin Klage und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 141,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, laut des Bescheides ergebe sich die Differenz in Höhe von insgesamt 280,49 EUR zwischen dem beantragten und ausbezahlten Betrag daraus, dass eine Entschädigung für den 01.01. und 06.01.2021 nicht in Betracht komme, da es sich bei diesen Tagen um gesetzliche Feiertage handele. Ferner sei der 31.12.2020 bei der Berechnung außer Betracht geblieben, da der Arbeitnehmer an diesem Tag Urlaub geplant habe. Selbst wenn man diese drei Tage der Isolation bei der Berechnung unberücksichtigt lasse, so entfalle lediglich ein Betrag in Höhe von täglich 69,65 EUR, mithin insgesamt also 208,65 EUR. Gleichwohl bleibe nach wie vor eine Differenz in Höhe von 71,84 EUR offen, auf deren Erstattung die Klägerin einen Anspruch habe, da die dem Bescheid zugrundeliegende Berechnungsmethode fehlerhaft sei.
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Zur Höhe der zu leistenden Entschädigung regele § 56 Abs. 3 IfSG u.a., dass die Regelungen des § 4 Abs. 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) entsprechend anzuwenden seien. Aus § 4 Abs. 4 EFZG ergebe sich, dass durch Tarifvertrag abweichende Bemessungsgrundlagen des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden können. So sei es im vorliegenden Fall. Qua Manteltarifvertrag habe die Klägerin in Fällen von Verdienstausfall Entgeltfortzahlung nach vom EFZG abweichenden Bemessungsgrundlagen zu leisten. Diese Bemessungsgrundlagen seien den Entgeltabrechnungen der Klägerin zugrunde gelegt und bei der Leistung der Entschädigung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt worden. Bei dieser maßgeblichen Berechnungsmethode werde - in Abweichung von den Berechnungsgrundlagen des Beklagten - eine Fünf-Tage-Woche zugrunde gelegt, während der Beklagte sämtliche Kalendertage eines Monats berücksichtige und so zu deutlich geringeren Tagessätzen gelange. Überdies seien nach den Berechnungsgrundsätzen der Klägerin mehr Parameter zu berücksichtigen, als der Beklagte in seine Berechnungen einbeziehe. Bereits aus dem Wortlaut der Norm (§ 56 IfSG) ergebe sich, dass die von der Klägerin an den Arbeitnehmer geleisteten Entschädigungszahlungen vom Beklagten zu erstatten seien. Insoweit müsse sich die Erstattung nach den von der Arbeitgeberin und Klägerin berechtigterweise angewandten manteltarifvertraglichen Regelungen richten und nicht nach einer standardisierten Berechnungsmethode des Beklagten.
8
Mit Schriftsatz vom 24.08.2021 beantragt der Beklagte,
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Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, aufgrund des Quarantänezeitraums vom 28.12.2020 bis zum 09.01.2021 seien vorliegend die §§ 56 ff. IfSG in der durch Art. 4a des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) geänderten Fassung (mit Wirkung vom 16.12.2020) anzuwenden.
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Hinsichtlich der generellen Anspruchsberechtigung sei festzuhalten, dass ein Anspruch für den 31.12.2020 sowie den 01.01. und 06.01.2021 bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Insoweit sei kein durch die Absonderung bedingter Verdienstausfall des Arbeitnehmers gegeben. Es bestünden vielmehr seitens des Arbeitnehmers gegenüber dem Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG vorrangige Ansprüche auf Entgeltzahlung. Für den 31.12.2020 habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§§ 1, 11 BUrlG), da für diesen Urlaub geplant und somit kein Entgeltausfall aufgrund der angeordneten Quarantäne gegeben gewesen sei. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub sei einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG vorrangig. Gleiches gelte für den 01.01. und 06.01.2021. Bei diesen Tagen handele es sich um gesetzliche Feiertage am Arbeitsort des Arbeitnehmers. Nach § 2 Abs. 1 EFZG habe der Arbeitgeber für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfalle, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das dieser ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Somit bestehe auch für diese Tage ein gegenüber § 56 Abs. 1 IfSG vorrangiger Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
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Entgegen der Ansicht der Klägerseite ergebe sich die Höhe der dem Arbeitgeber zu erstattenden Verdienstausfallentschädigung nicht aus dem vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Betrag. Die Höhe der Entschädigung bemesse sich gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gelte gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zustehe (Netto-Arbeitsentgelt). Die Höhe der Entschädigung stehe demnach nicht im Belieben des Arbeitgebers, sondern richte sich nach § 56 Abs. 3 IfSG. Im Übrigen zahle der Arbeitgeber die Entschädigung lediglich „für die Behörde“ an den Arbeitnehmer aus. Wolle man der Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 IfSG entnehmen, dass die Behörde stets den Betrag erstatten müsse, den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung ausgezahlt habe, so stünde deren Höhe zur freien Disposition des Arbeitgebers. Weiterhin gehe die Klägerin in der Annahme fehl, dass vorliegend gemäß § 56 Abs. 3 IfSG n.F. die Regelungen des § 4 Abs. 1, 1a und 4 EFZG entsprechend anzuwenden seien. Die von der Klägerin bemühte Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 2 IfSG n.F. sei erst durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370) mit Wirkung vom 31.03.2021 in das IfSG aufgenommen worden. Sie sei damit auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar. Bei der Gesetzesänderung handele es sich auch nicht lediglich um eine klarstellende Änderung. Vielmehr seien mit dem Änderungsgesetz grundlegend von der bisherigen Verfahrensweise zur Ermittlung des Verdienstausfalls abweichende Regelungen in § 56 Abs. 3 IfSG n.F. getroffen worden.
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Nach der maßgeblichen Berechnungsmethode (wird umfassend ausgeführt) ergebe sich - auch unter Verweis auf die Berechnung nach Bl. 33 der Behördenakte - eine zu erstattende Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 356,74 EUR sowie ein Betrag der zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 187,54 EUR, mithin eine Gesamtentschädigung in Höhe von 544,28 EUR. In dieser Höhe sei dem Antrag auch zutreffend stattgegeben worden. Eine weitere Entschädigung stehe der Klägerin nicht zu.
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Mit Schreiben vom 13.09.2021 führte die Klägerin im Hinblick auf die Klageerwiderung vom 24.08.2021 aus, die drei Kalendertage (31.12.2020, 01.01. und 06.01.2021) seien bei der mit Klage vom 05.08.2021 geltend gemachten Forderung bereits außen vor geblieben und in Abzug gebracht worden. Insoweit werde der ursprünglich ergangene Bescheid nicht angegriffen.
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Nach Auffassung der Klägerseite berechne sich der Verdienstausfall entsprechend der geltenden Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Maßgeblich sei insoweit § 13.3 des jeweils anzuwendenden Manteltarifvertrages, was vorliegend dazu führe, dass der Klägerin ein weitergehender Entschädigungsbetrag zustehe (wird umfassend ausgeführt). Der Beklagte stelle hingegen bei der Berechnung des Verdienstausfalls ausschließlich auf die im Quarantänemonat angefallenen Entgeltbestandteile ab. Diese Berechnungsweise werde dem Gedanken, den entstandenen Verdienstausfall zu entschädigen, jedoch nicht gerecht. Es gelte vielmehr das Entgeltausfallprinzip. Ob tarifliche oder betriebliche Zahlungen mit zu berücksichtigen seien, richte sich damit nach den Grundsätzen, wie sie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anzuwenden seien. Dies führe auch nicht dazu, dass die Klägerin im Rahmen der Leistung von Entschädigung an den Arbeitnehmer Zahlungen in beliebiger Höhe erbringen könne. Vielmehr habe die Klägerin, die hier in Vorleistung treten müsse ohne von den zuständigen Stellen je über Berechnungsmethoden informiert worden zu sein, sich an die gesetzlich geltenden Berechnungen für den Verdienstausfall zu halten. Dies habe die Klägerin auch getan. Sie habe die Anforderungen an die Entgeltfortzahlung nach Maßgabe des anzuwendenden Manteltarifvertrages erfüllt, nicht mehr und nicht weniger. Abgesehen von wenigen Sachbearbeitern des hiesigen Beklagten hätten sämtliche Stellen bundesweit die von der Klägerin zugrunde gelegten Berechnungen übernommen und die geleisteten Entschädigungen in voller Höhe reguliert. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass § 56 Abs. 3 IfSG in der gegenwärtigen Fassung erst ab dem 23.04.2021 gelte, gehe dies an der Realität vorbei. Es werde seitens des Beklagten - ohne Angabe von Gründen - nur schlicht behauptet, bei der Änderung des § 56 Abs. 3 IfSG und dem damit verbundenen Verweis auf das EFZG handle es sich nicht nur um eine klarstellende Änderung (wird weiter ausgeführt). Dass die von der Klägerin angewandte Berechnungsmethode korrekt sei, ergebe sich nicht zuletzt auch dadurch, dass der Beklagte selbst dieser Methode in zahlreichen Fällen durchaus folge. Das Sachgebiet … sei in einigen Fällen auch den Berechnungen der Klägerin gefolgt und habe die geleistete Entschädigung in voller Höhe erstattet. Nichts Anderes könne in Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben richtig sein. Daher betrachte die Klägerin die geltend gemachte Forderung nach wie vor als begründet.
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Mit Schriftsatz vom 17.09.2021 erklärte sich der Beklagte mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 15.10.2021 mit, dass ebenfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Einverständnis bestehe.
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Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Nach sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens (§ 88 VwGO) ist Gegenstand der Klage die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin - über den bereits aufgrund des Bescheides vom 05.07.2021 erstatteten Entschädigungsbetrag i.H.v. 544,28 EUR hinaus - einen weiteren Entschädigungsbetrag i.H.v. von 71,84 EUR zu erstatten. Dieser Auslegung steht insbesondere der Klageantrag vom 05.08.2021 nicht entgegen. Zwar beantragt die Klägerin im Rahmen der Klageerhebung, „den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 141,39 EUR (…) zu zahlen“. Bei der Bezifferung der Forderung auf 141,39 EUR handelt es sich aber offensichtlich um ein (Schreib-)Versehen. Zum einen beziffert die Klägerin im Klageschriftsatz vom 05.08.2021 den Streitwert des gerichtlichen Verfahrens selbst auf 71,84 EUR (vgl. S. 1 der Klageschrift). Zum anderen stellt die Klägerseite bereits im Rahmen der Klageerhebung klar, dass die Nichtberücksichtigung des 31.12.2020 (geplanter Urlaub des Arbeitnehmers) und des 01.01. bzw. 06.01.2021 (gesetzliche Feiertage) akzeptiert wird (zur Subsidiarität des § 56 IfSG vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 2.7.2021 - 13 LA 258.21 - juris; Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 20.12.2021, § 56 Rn. 37) und insoweit kein Gegenstand der Klage ist, so dass (nur) die Erstattung eines weiteren Entschädigungsbetrags i.H.v. 71,84 EUR begehrt wird (vgl. S. 4 der Klageschrift und S. 1 der klägerischen Stellungnahme vom 13.09.2021).
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Über die so zu verstehende Klage konnte das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einer weitergehenden Entschädigung. Die mit Bescheid des Beklagten vom 05.07.2021 gewährte Entschädigungshöhe ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Der Beklagte hat bei der Ermittlung der zu erstattenden Entschädigung(shöhe) zu Recht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Quarantäne des Arbeitsnehmers der Klägerin (Ende Dezember 2020/Anfang Januar 2021) abgestellt.
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a) Trotz der vorliegend statthaften Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage kommt es für Entschädigungsfragen im Rahmen des § 56 IfSG auf die Sach- und Rechtslage im Quarantänezeitraum an, es sei denn der Gesetzgeber hat bei späteren Änderungen des § 56 IfSG eine entsprechende Rückwirkung „angeordnet“ (vgl. hierzu grundlegend VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 - B 7 K 21.110 - juris; Eckart/Winkelmüller in: Eckart/Kruse, BeckOK IfSG, Stand: 20.12.2021, § 56 Rn. 7 und 7.1 sowie 20a; VG Karlsruhe, U.v. 10.5.2021 - 9 K 67.21 - juris). In Anbetracht dessen hat die Kammer bereits mit Urteil vom 21.06.2021 (B 7 K 21.110 - juris) rechtsgrundsätzlich entschieden, dass § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG in der gegenwärtigen Fassung (Entschädigung bei „vorsorglicher Selbstisolation“), der durch Art. 1 Nr. 4 a) aa) des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Reglungen vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370) neu in das IfSG eingefügt wurde, keine Rückwirkung entfaltet.
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Gleiches gilt für die Änderungen im Rahmen des § 56 Abs. 3 IfSG hinsichtlich der Berechnung der Entschädigungshöhe. Für die Ermittlung des Arbeitsentgeltes verweist § 56 Abs. 3 IfSG inzwischen nicht mehr auf § 14 SGB IV, sondern - seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Vorschriften vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370) am 31.03.2021 - auf § 4 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 4 EFZG. Mit dieser Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber die Berechnung der Entschädigung erleichtern, da nach der neuen Berechnungsmethode auf systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme zurückgegriffen werden kann, die auf die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zugeschnitten sind (vgl. BT-Drs. 19/27291, S. 65).
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Weder dem Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370), noch der dazugehörigen Gesetzesbegründung kann auch nur annähernd entnommen werden, dass § 56 Abs. 3 Sätze 1 und 2 IfSG auf in der Vergangenheit liegende Fälle Anwendung finden soll. Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 enthält nur gewisse „Stichtagsregelungen“ im Rahmen des § 77 IfSG, die jedoch für die hier in Streit stehende Anwendbarkeit des § 56 Abs. 3 IfSG irrelevant sind. Daneben ordnet Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 an, dass dieses Gesetz - vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 - am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Nach Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 des Artikelgesetzes wurde ein rückwirkendes bzw. späteres Inkrafttreten der Gesetzesänderungen nur für Teiländerungen im Rahmen des SGB V und im Rahmen der Änderung des Apothekengesetzes bzw. der Apothekenbetriebsordnung angeordnet. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/27291, S. 65) lässt sich die rückwirkende Geltung des § 56 Abs. 3 Sätze 1 und 2 nicht herleiten. Zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Änderung enthält die Gesetzesbegründung keinerlei Aussage, so dass auch insoweit davon auszugehen ist, dass die Berechnung der Entschädigungshöhe unter Rückgriff auf die genannten Vorschriften des EFZG erst mit Inkrafttreten der Gesetzänderung zum 31.03.2021 zur Anwendung gelangt.
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Ferner ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber vorliegend versehentlich die Anordnung der Rückwirkung unterlassen hat. Seit dem Beginn der „Corona-Pandemie“ wurde das IfSG wiederholt geändert (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, U.v. 1.6.2021 - 2 U 13.21 - juris). Im Rahmen dieser Änderungen hat sich der Gesetzgeber teilweise für eine rückwirkende Geltung von Vorschriften und teilweise für eine Gültigkeit der Neuregelungen erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung entschieden. So regelt beispielsweise Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385), dass dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Abweichend hiervon normiert jedoch Art. 6 Abs. 2 des Artikelgesetzes, dass Art. 5 - nämlich die Änderung des § 56 Abs. 1a IfSG - bereits rückwirkend mit Wirkung vom 31.03.2020 in Kraft tritt. Auch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pademie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) regelt, dass Art. 4a des Gesetzes (Änderung des § 56 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 IfSG) rückwirkend mit Wirkung vom 16.12.2020 in Kraft tritt. Ferner wird in Art. 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021 (BGBl. I S. 1174) angeordnet, dass das Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. In Art. 4 Abs. 2 bis 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021 ist wiederum geregelt, dass gewisse Bestimmungen des Artikelgesetzes - darunter auch Änderungen des § 56 Abs. 1a IfSG - rückwirkend bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Aus dieser Gesamtschau ergibt sich, dass der Gesetzgeber durchaus auch Änderungen der Entschädigungsvorschrift des § 56 IfSG - insbesondere im Rahmen des § 56 Abs. 1a IfSG - mit Rückwirkung ausgestattet hat. Für die hier im Streit stehende Vorschrift des § 56 Abs. 3 Satz 1 und 2 IfSG wurde aber kein abweichender Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt (vgl. Art. 11 des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021), so dass diese Vorschrift ihre materielle Gültigkeit erst am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, die am 30.03.2021 erfolgt ist, erlangt hat (vgl. zur Rückwirkungsproblematik bei den Änderungen des § 56 IfSG auch Eckart/Winkelmüller in: Eckart/Kruse, BeckOK IfSG, Stand: 20.12.2021, § 56 Rn. 7 und 7.1 sowie 20a; VG Karlsruhe, U.v. 10.5.2021 - 9 K 67.21 - juris).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den Änderungen des § 56 Abs. 3 IfSG durch das Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 auch nicht nur um klarstellende Änderungen. Die Argumentation der Klägerseite, es erscheine abwegig, dass es dem Gesetzgeber während einer der schwierigsten Phasen der Pandemie Ende März 2021 darum gegangen sei, die Berechnungsmethode für die Kalkulation der Entschädigungsleistungen völlig neu zu fassen und zwei verschiedenartige Berechnungsmethoden zu schaffen, verfängt nicht. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber während der Pandemie die Entschädigungsvorschrift des § 56 IfSG wiederholt konstitutiv und (größtenteils) ohne Rückwirkung geändert. Die Änderungen des § 56 Abs. 3 IfSG mit Wirkung zum 31.03.2021 wurden ausweislich der Gesetzbegründung (vgl. BT-Drs. 19/27291, S. 65) gezielt herbeigeführt, um die Berechnung der Entschädigung zu erleichtern, da sich die frühere Berechnungsmethode als nicht praxistauglich erwiesen hat. Laut der Gesetzesbegründung bestand der unhaltbare Zustand, dass weder Softwarehersteller noch Arbeitgeber wussten, wie sich die Entschädigung nach der früheren Fassung des § 56 Abs. 3 IfSG konkret berechnet, so dass für den Arbeitgeber die Gefahr bestand, die in Vorleistung gezahlten Entschädigungen nicht vollumfänglich erstattet zu bekommen. Diese Unsicherheiten wollte der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz vom 29.03.2021 beseitigen und fortan - mit dem Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz - für die Ermittlung der Entschädigung auf bekannte Regelungen und Strukturen zurückgreifen. Damit hat der Gesetzgeber gerade nicht verkannt, dass die frühere und die gegenwärtige Berechnungsmethode zu unterschiedlichen Entschädigungshöhen führen (können), was den Gesetzgeber jedoch nicht dazu veranlasst hat, eine rückwirkende Geltung des „neuen“ Berechnungssystems anzuordnen (vgl. auch Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand 1.12.2021, § 56 Rn. 60a ff.).
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b) Nach dem zum Zeitpunkt der Quarantäne maßgeblichen Gesetzeswort des § 56 IfSG i.d.F. des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pademie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) erhält gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich gem. § 56 Abs. 2 IfSG nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden jedoch dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG).
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Gemessen an den vorstehenden Maßstäben der im Zeitpunkt der Quarantäne geltenden Rechtslage, ist die Berechnung der Entschädigungshöhe durch den Beklagten gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Insoweit verweist das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen im Bescheid vom 05.07.2021 sowie auf die detaillierte Berechnung auf Bl. 33 ff. der Behördenakte. Im Übrigen wurde auch klägerseits die Richtigkeit der Entschädigungshöhe bei Anwendung des § 56 Abs. 3 IfSG in der zum Zeitpunkt der Quarantäne maßgeblichen Fassung inhaltlich nicht angezweifelt.
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2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten weitergehenden Entschädigung im Hinblick auf ihr Vorbringen, die … sei in einigen Fällen den Berechnungen der Klägerin gefolgt und habe die von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer geleisteten Entschädigungen in voller Höhe erstattet, zu. Insoweit bleibt schon völlig offen, für welche Quarantänezeiträume bei welchen Arbeitnehmern die … die Entschädigungsleistungen der Klägerin nach deren Berechnung vollständig erstattet hat. Selbst wenn es im Sachgebiet … der … einige Fälle gegeben haben sollte, in denen die „falsche“ Rechtsgrundlage herangezogen und dementsprechend eine rechtswidrige Entschädigungshöhe ermittelt wurde, so handelt es sich nach Auffassung des Gerichts - in Anbetracht der gerichtsbekannten Vielzahl der bei der … anhängigen bzw. bereits verbeschiedenen Entschädigungsfälle und der Vielzahl der Sachbearbeiter, die teilweise aus anderen Bereichen „zusammengezogen“ wurden - allenfalls um vereinzelte „Ausreißer“ aus denen die Klägerin „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen kann (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 20.92 - juris; OVG Lüneburg, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203.20 - juris). Art. 3 Abs. 1 GG begründet nämlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu Fällen, in denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat der Beklagte insbesondere auch keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist weder dargelegt, noch für das Gericht anderweitig erkennbar, dass der Beklagte bewusst und gewollt - entgegen der jeweils maßgeblichen Rechtslage - alle „Erstattungsfälle“ auf Grundlage der aktuell gültigen Berechnungsmethode verbescheiden wollte bzw. zukünftig verbescheiden will. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist zwar wegen Verletzung des Gleichheitsgebots rechtswidrig, begründet aber keine Änderung der Verwaltungspraxis und damit auch keinen dahingehenden Anspruch der Klägerin im hiesigen Verfahren. Diese kann nämlich nicht verlangen, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte gegenüber ihr gewissermaßen seinen Fehler wiederholt und weitere - der Höhe nach - rechtswidrige Erstattungsbescheide erlässt (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 18.10.2021 - W 8 K 21.716 - juris m.w.N.).
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3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des finanziell leistungsfähigen Beklagten nicht.