Titel:
Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Gebührenbescheid
Normenketten:
InsO § 38, § 55, § 87, § 185
ElektroG § 6, § 37, § 40
BGebG § 4
Leitsätze:
1. Führt der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb nach Insolvenzeröffnung fort und macht er dabei von einer ursprünglich der Schuldnerin im Wege des Dauerverwaltungsakts erteilten Registrierung Gebrauch, sind die bei Widerruf der Registrierung entstehenden öffentlich-rechtlichen Gebühren als „in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründete“ Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer öffentlich-rechtlichen Gebühr, die aufgrund des Widerrufs eines Dauerverwaltungsakts nach der Insolvenzeröffnung entsteht, handelt es sich nicht um eine Forderung, die aufgrund der Ablehnung der Vertragserfüllung des Insolvenzverwalters besteht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Erlass eines Leistungsbescheids während eines Insolvenzverfahrens ist zwar grundsätzlich unzulässig. Masseverbindlichkeiten können demgegenüber auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf einer Registrierung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Widerrufsgebühr, Abgrenzung von Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung, Insolvenzverwalter, Insolvenzeröffnung, Geschäftsbetrieb, Gebühr, Vertragserfüllungg, Gemeinsame Stelle, Verwaltungsakt, Masseverbindlichkeiten
Fundstellen:
NZI 2022, 898
LSK 2022, 28087
BeckRS 2022, 28087
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger richtet sich als Insolvenzverwalter gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten.
2
Mit Bescheid vom 4. Juni 2014 registrierte die Beklagte das U1. … GmbH mit der Geräteart „Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in anderen als privaten Haushalten genutzt werden“. Mit Beschluss vom 1. August 2014 eröffnete das Amtsgericht … das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH. Der Geschäftsbetrieb der … GmbH wurde durch den Kläger als Insolvenzverwalter am 1. Dezember 2014 eingestellt. Mit E-Mail vom 9. März 2017 wandte sich die Beklagte an den Kläger und bat um Abgabe der verbindlichen Erklärung, dass den Herstellerpflichten der … GmbH trotz des laufenden Insolvenzverfahrens nachgekommen werde. Der Kläger erwiderte mit E-Mail vom 30. März 2017, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt sei. Eine Erklärung des Insolvenzverwalters, den Herstellerpflichten nachzukommen, erfolge daher nicht.
3
Mit Bescheid vom 23. Juni 2017 widerrief die Beklagte die Registrierung des Klägers als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH mit der Marke … und der Geräteart „Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in anderen als privaten Haushalten genutzt werden“ mit Wirkung für die Zukunft. Die mit Bescheid vom 4. Juni 2014 erfolgte Registrierung einschließlich der diesbezüglichen Registrierungsnummer sei zu widerrufen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … GmbH sei eröffnet. Der Kläger habe mitgeteilt, dass keine Erklärung erfolge, den Herstellerpflichten nachzukommen, da der Geschäftsbetrieb eingestellt sei. Der bestellte Insolvenzverwalter habe daher die Erklärung im Sinne des § 37 Abs. 5 Satz 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) nicht abgegeben. Der Bescheid beruhe auf § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 ElektroG. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 219,20 EUR fest. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger nach § 3 Abs. 2 Bundesgebührengesetz (BGebG) individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erbracht habe. Damit sei dieser Gebührenschuldner, so dass die Gebühr gegenüber diesem festzusetzen sei. Nach § 1 der Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroGGebV) sei sie berechtigt, Gebühren und Auslagen für ihre Leistungen gemäß den Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes zu erheben. Mit der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch hinsichtlich der Registrierung auf diesen übergegangen und er habe die Registrierung im Rahmen seiner Tätigkeit nutzen können. Die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb einzustellen und die hieraus resultierende Erklärung zu den Herstellerpflichten hätten zur Aufhebung der Registrierung geführt. Für die Registrierung habe Nr. 1 der Anlage 1 zur ElektroGGebV am 23. Juni 2017 eine Gebühr in Höhe von 184,20 EUR vorgesehen. Der Aufwand für die Aufhebung habe in etwa dem normalerweise bei einer Registrierung anfallenden Aufwand entsprochen. Es seien das Vorliegen einer Insolvenz sowie die Art bzw. der Stand des Insolvenzverfahrens zu klären gewesen, der Kläger sei anzuhören und auf Grund dessen über die Aufhebung der Registrierung zu entscheiden gewesen. Die Umsatzsteuer sei gemäß § 9 Abs. 6 BGebG hinzuzurechnen, so dass sich eine Endsumme von 219,20 EUR ergebe.
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Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Juni 2017 ein. Das Insolvenzverfahren sei erst am 1. August 2014 eröffnet worden. Die Aufhebung der Registrierung sei bereits zum 4. Juni 2014 erfolgt. Der Insolvenzverwalter habe die Löschung der Registrierung nicht zu vertreten. Es werde anheimgestellt, die Gebührenforderung zur Insolvenztabelle nachzumelden.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2019 wies die Beigeladene den Widerspruch zurück. Der Gebührenbescheid sei sachlich richtig. Mit diesem Bescheid sei die Gebühr für die mit Bescheid vom 23. Juni 2017 widerrufene Registrierung festgesetzt worden. Die Beklagte sei zuständig gewesen, die Registrierung zu widerrufen und für diese Leistung angefallene Gebühren festzusetzen. Gemäß §22 Abs. 1 und 4 Satz 1 BGebG habe die zuständige Behörde für gebührenfähige Leistungen nach dem ElektroG Gebühren nach den Bestimmungen der ElektroGGebV und dem beigefügten Gebührenverzeichnis zu erheben. Mangels Erklärung des Klägers, den Herstellerpflichten trotz des laufenden Insolvenzverfahrens nachzukommen, sei zwingend gemäß § 37 Abs. 5 Satz 2 ElektroG die Registrierung vom 4. Juni 2014 einschließlich der erteilten Registrierungsnummer zu widerrufen gewesen. Es sei damit eine individuell zurechenbare, öffentliche Leistung nach § 3 BGebG erbracht worden. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei der Gebühr für den Widerruf der Registrierung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 der Insolvenzordnung (InsO) und um keine Insolvenzforderung. Generell liege eine Insolvenzforderung vor, wenn der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung vor Verfahrenseröffnung bereits gelegt war. Insolvenzforderungen seien gemäß § 38 InsO alle Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner begründet waren. Die Widerrufsgebühr sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden. Maßgeblich sei dafür die Erfüllung des Gebührentatbestandes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 BGebG i.V.m. Nr. 1 der Anlage 1 zur ElektroGGebV. Das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehende Recht der … GmbH, die registrierten Geräte in Verkehr zu bringen, sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Bescheid vom 23. Juni 2017 widerrufen worden. Da der Widerrufstatbestand erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei, habe auch die entsprechende Gebührenforderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden können. Es habe weder bereits vor Insolvenzeröffnung ein Widerrufsgrund vorgelegen noch sei Ursache für den Widerruf die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst gewesen. Zweifel an dem von der Beklagten betriebenen Aufwand für die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen würden nicht bestehen. Der Widerruf der Registrierung der … GmbH habe dem Kläger gegenüber in seiner Funktion als Insolvenzverwalter erklärt werden können. Grundsätzlich gelte, dass ein begünstigender Verwaltungsakt nur gegenüber dem Begünstigten, gegebenenfalls gegenüber seinem Rechtsnachfolger, widerrufen werden könne. Begünstigt sei die … GmbH als Adressat des Ausgangsbescheids gewesen (Registrierung). Anderes gelte jedoch ausnahmsweise, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. In diesem Fall gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Ein Widerrufsbescheid sei daher an den Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Insolvenzverwalter zu adressieren, soweit dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis reiche. Das Recht, die registrierten Geräte in Verkehr zu bringen, gehöre als Vermögen zur Insolvenzmasse. Die Registrierung habe öffentlich-rechtliche Gestaltungswirkung für die unter den Registrierungsvorbehalt fallenden Geschäftstätigkeiten der betroffenen Hersteller. Die Registrierung beeinflusse damit den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens erheblich. In der Funktion des Klägers als Insolvenzverwalter habe er die Befugnisse, die sich aus der Registrierung ergaben, bis zum Widerruf der Registrierung wahrnehmen können.
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Mit bei Gericht am 30. April 2019 eingegangem Schreiben erhob der Kläger Klage. Zur Begründung trug er insbesondere vor, dass er der Beklagten wiederholt mitgeteilt habe, dass er in das bestehende Vertragsverhältnis nicht eintrete. Maßgeblich sei entgegen der unzutreffenden Rechtsauffassung des angegriffenen Bescheids die Regelung des § 103 InsO. Dem Insolvenzverwalter stehe ein Wahlrecht zur Erfüllung von bestehenden Vertragsverhältnissen zu. Dieses Wahlrecht habe der Kläger nicht ausgeübt. Die geltend gemachte Gebühr stelle eine Insolvenzforderung und keine Masseverbindlichkeit dar. Nach § 103 Abs. 2 InsO seien Forderungen, die auf Grund der Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Insolvenzverwalter bestehen, als Insolvenzgläubiger, somit im Rang des § 38 InsO geltend zu machen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten keinerlei Handlungen zur Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse vorgenommen und damit Masseverbindlichkeiten begründet oder aus gegenseitigen Verträgen deren Erfüllung zur Masse verlangt (§ 55 Abs. 1 InsO).
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2019 wird aufgehoben.
10
Entgegen der klägerischen Ansicht handele es sich bei der festgesetzten Gebühr um eine sogenannte Masseverbindlichkeit. Der Geschäftsbetrieb sei vom Insolvenzverwalter erst zum 1. Dezember 2014 eingestellt worden. Jedenfalls wenn der Geschäftsbetrieb nach Insolvenzverfahrenseröffnung noch vom Insolvenzverwalter fortgeführt werde und der Insolvenzverwalter damit von der ursprünglich dem Schuldner erteilten Registrierung in der Weise Gebrauch mache, dass der Insolvenzmasse die Vorteile der fortbestehenden Registrierung in Gestalt des aufgehobenen Inverkehrbringensverbots (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG) zufließen, seien die Gebühren für den Widerruf als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren. Diese Gebühren seien dann jedenfalls als „in sonstiger Weise durch Verwaltung der Insolvenzmasse“ begründete Verbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO zu den Masseverbindlichkeiten zu zählen. Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei der Tatbestand bei öffentlich-rechtlichen Abgaben bereits dann erfüllt, wenn der Abgabentatbestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei (vgl. HessVGH, B.v. 7.3.2006 - 5 ZU 1996/05; HessVGH, B.v. 12.10.2006 - 6 ZU 2741/05; HessVGH, B.v. 26.4.2010 - 6 A 1648/08). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass für die Einordnung als Masseverbindlichkeit genüge, dass die Forderung einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweise und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2009 - 8 C 9.09). So liege der Fall hier. Die Registrierung als Dauerverwaltungsakt habe zunächst auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestanden. Dies ergebe sich gerade im Umkehrschluss aus dem Widerrufsgrund nach § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 ElektroG. Das Inverkehrbringensverbot aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sei weiterhin für den Kläger in Bezug auf die Insolvenzmasse aufgehoben gewesen. Die Gebührenschuld für den Widerruf sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden. Das Insolvenzverfahren sei am 1. August 2014 eröffnet worden, der Widerruf der Registrierung sei mit Bescheid vom 23. Juni 2017 erfolgt. Die Widerrufsgebühr entstehe mit Beendigung des Widerrufs durch Bekanntgabe. Unzutreffend sei die klägerseitige Annahme, es handele sich bei dem Verhältnis zur Beklagten um ein bestehendes Vertragsverhältnis. Die Registrierung und der folgende Widerruf seien kein gegenseitiger Vertrag. Selbst wenn man ein solches Vertragsverhältnis unterstelle, würde der Rechtsgedanke des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO ebenfalls für die Annahme einer Masseverbindlichkeit sprechen. Eine „Erfüllung“ erfolge allein schon durch die Dauerwirkung der Registrierung auch für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Jedenfalls bei Inanspruchnahme der Vorteile der Registrierung sei die Insolvenzmasse auch verpflichtet, die hieraus nach Insolvenzverfahrenseröffnung folgenden Kosten zu tragen. Mache der Insolvenzverwalter von Vorteilen der Registrierung nach Insolvenzeröffnung Gebrauch, indem er den Geschäftsbetrieb zunächst fortsetzt und erst später einstellt, sei die Inanspruchnahme der Vorteile der Registrierung einem Erfüllungsverlangen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gleichzustellen.
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Der Kläger erwiderte darauf, dass selbst der gebührenauslösende Tatbestand des § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 ElektroG von einem Erfüllungsverhältnis im Sinne des § 103 InsO ausgehe. Es liege eine gleiche rechtliche (Dauer-)Beziehung zwischen den Parteien vor und es obliege dem Insolvenzverwalter zu entscheiden, ob er dieses Verhältnis zur Erfüllung bringen möchte oder nicht. Zwischen den Beteiligten liege eine rechtliche Dauerbeziehung vor. Zwar spreche §103 InsO dem reinen Wortlaut nach nur von Verträgen. Entscheidend sei, dass ein (Dauer-)Verhältnis mit Erfüllungscharakter zwischen den Beteiligten vorliege. Ein solches werde auch für die Registrierung durch die Beklagte ausgelöst. Wie auch § 103 Abs. 2 InsO setze §37 Abs. 5 Satz 2 ElektroG ein Verhalten des Insolvenzverwalters voraus, welches konstituierend für die weitere Einordnung der Beziehung zwischen den Beteiligten sei. Nach § 37 Abs. 5 Satz 2 ElektroG sei für den Widerruf notwendig, dass der Insolvenzverwalter durch sein Verhalten nicht unverzüglich dargetan hat, dass er den Herstellerpflichten nicht nachkommen werde. Dies entspreche dem § 103 Abs. 2 InsO. Die Behörde habe im Rahmen des § 37 Abs. 5 Satz 2 ElektroG kein eigenes Ermessen. Ihre Handlung werde quasi allein durch den Insolvenzverwalter bestimmt. Die Gebühr für den Widerruf sei daher als eine Forderung wegen Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger im Rahmen des § 38 InsO geltend zu machen.
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Diesem ließ die Beklagte entgegnen, dass der Kläger das grundsätzliche Verhältnis von § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 ElektroG und § 37 Abs. 5 Satz 2 ElektroG verkenne. § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 ElektroG eröffne ein Ermessen zum Widerruf der Registrierung. In den Fällen des § 37 Abs. 5 Satz 2 ElektroG sei der Widerruf zwingend. Dass ein Widerruf nur bei Ausbleiben der verbindlichen Erklärung des Insolvenzverwalters möglich sei, werde gerade nicht geregelt. Darüber hinaus verkenne der Kläger die Bedeutung der Registrierung als Dauerverwaltungsakt. Es liege keine mit § 103 InsO vergleichbare oder gar identische Lage vor. Der Kläger übergehe ferner, dass der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zum 1. Dezember 2014, eingestellt worden sei. Schon aus diesem Grunde seien die verwirklichten Gebühren als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren.
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Mit Beschluss des Gerichts vom 3. Februar 2022 wurde die Beigeladene beigeladen. Sie stellte keinen Antrag.
14
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23. Dezember 2021, die Beklagte mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 und die Beigeladene mit Schreiben vom 22. April 2022 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Streitsache konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf diese verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Umweltbundesamts vom 8. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18
Die Beklagte ist passivlegitimiert i.S.d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, da bei beliehenen Unternehmern nach dem Rechtsträgerprinzip die Klage gegen den Beliehenen selbst zu richten ist und nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 78 VwGO Rn. 36). Ein derartiger Fall der Beleihung liegt hier vor. Die Beleihung der Beklagten war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids bereits erfolgt durch den Beleihungsbescheid des Umweltbundesamts vom 24. Oktober 2015.
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Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Beklagte als beliehene Gemeinsame Stelle im Sinne des § 5 Abs. 1 ElektroG (in der hier maßgeblichen, ab 24.10.2015 gültigen Fassung) nicht nur für den Widerruf einer Registrierung nach §37 Abs. 5 ElektroG, sondern auch gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, 22 Abs. 1, 4 BGebG in Verbindung mit den Bestimmungen des ElektroGGebV und dem Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 24. Oktober 2015 für die entsprechende Gebührenerhebung und -festsetzung zuständig.
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Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
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1. Die erhobene Gebühr in Höhe von insgesamt 219,20 EUR (184,20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) für den mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 23. Juni 2017 erfolgten Widerruf der Registrierung des U2. … GmbH mit der Geräteart „Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in anderen als privaten Haushalten genutzt werden“, stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage.
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Die Vorschriften sind in der am 23. Juni 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 4 Abs. 1 BGebG ist der maßgebliche Zeitpunkt derjenige der Beendigung der Leistungserbringung (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.2020 - 10 C 23/19 - NVwZ 2021, 497). Das ist hier der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte den Widerrufsbescheid erließ.
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In § 1 Satz 1 ElektroGBattGebV in der vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 gültigen und maßgeblichen Fassung i.V.m. Nr. 1 der Anlage 1 ist eine Festgebühr in Höhe von 184,20 EUR für eine Registrierung vorgesehen, der nach § 1 Satz 2 ElektroGBattGebV i.V.m. § 9 Abs. 6 BGebG die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Nach § 10 Abs. 4 BGebG ist für einen Widerruf eines Verwaltungsakts, soweit der Adressat diesen zu vertreten hat, eine Gebühr bis zu der Höhe der für den Erlass des Verwaltungsakts im Zeitpunkt des Widerrufes vorgesehene Gebühr zu erheben. Da das Insolvenzverfahren eröffnet war und der Kläger die Erklärung zum Nachkommen der Herstellerpflichten nicht abgegeben hat, erging der Widerruf als gebührenfähige öffentliche Leistung aufgrund von Umständen, die ihm zuzurechnen sind. Dies zugrunde gelegt sind gegen die Forderung einer Gebühr für den Widerruf der Registrierung in Höhe von 219,20 EUR durchgreifende Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich. Das in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGebG festgelegte Kostendeckungsprinzip ist gewahrt.
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2. Die Gebühr konnte trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens mit einem Verwaltungsakt festgesetzt werden.
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a) Der Erlass eines Leistungsbescheids während eines Insolvenzverfahrens ist zwar grundsätzlich unzulässig. Dies folgt daraus, dass nach der Insolvenzordnung das Insolvenzverfahren der gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger des Insolvenzschuldners dient, die einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen ihn haben (Insolvenzgläubiger, §§ 1 Satz 1, 38 InsO). Es erfasst neben privatrechtlichen Ansprüchen auch Steuerforderungen, öffentliche Abgaben und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen, wie sich etwa aus § 55 Abs. 4 InsO und § 185 InsO ableiten lässt und daraus folgt, dass der Gesetzgeber für diese Ansprüche jenseits der Insolvenzordnung keine insolvenzrechtlichen Sondervorschriften getroffen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2015 - 3 C 8.14 - BVerwGE 151.302, juris Rn. 11). Sobald über das Vermögen eines Gebührenschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, können Forderungen gemäß § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden. Ansprüche, die als Insolvenzforderung zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind, dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von den Behörden nicht mehr mittels Leistungsbescheid geltend gemacht und auch nicht mehr festgesetzt werden. Nach § 38 InsO sind nur solche Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet waren. Masseverbindlichkeiten können demgegenüber auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2009 - 8 C 9/09 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.10.2007 - 23 ZB 07.1941 - juris Rn. 6, 9).
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b) Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … GmbH mit Beschluss vom 1. August 2014 eröffnet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Juni 2017 erging damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für die Begründung des Klägers im Widerspruchsverfahren, die Aufhebung der Registrierung sei bereits zum 4. Juni 2014 erfolgt, findet sich keine Grundlage in den Akten. Mit Bescheid vom 4. Juni 2014 erfolgte die Registrierung, die mit Bescheid vom 23. Juni 2017 für die Zukunft widerrufen wurde. Da die mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid geltend gemachte Forderung jedoch eine Masseverbindlichkeit darstellt, war diese nicht nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden, sondern konnte mit Leistungsbescheid festgesetzt werden.
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Nach §§ 38, 174 Abs. 1 Satz 1 InsO ist vorgesehen, dass Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch haben, diesen beim Insolvenzverwalter anmelden. Maßgeblich ist danach, ob der zu Grunde liegende Tatbestand, der zur Entstehung des Anspruchs führt, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war. Dies setzt voraus, dass der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist (vgl. Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Auflage 2019, § 38 InsO Rn. 26) bzw. seine im Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH, B.v. 22.9.2011 - IX ZB 121/11 - juris). Der anspruchsbegründende Tatbestand in diesem Sinne ist vorliegend der gebührenpflichtige Tatbestand nach §§ 10 Abs. 4, 1 BGebG, 1 ElektroGBattGebV und damit der gebührenpflichtige Widerruf der Registrierung, der mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 23. Juni 2017 erfolgte. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2014 war der Tatbestand der gebührenpflichtigen Amtshandlung nicht begründet. Der Widerruf der Registrierung erfolgte im Gegenteil gerade erst aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der - und damit nach - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es ergibt sich auch nichts anders, wenn man den Grund des zwingenden Widerrufs in den Blick nimmt. Auch dieser, nämlich das Ausbleiben der Erklärung des Klägers zu den Herstellerpflichten nach § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 ElektroG, ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 30. März 2017 ausdrücklich mit, dass er keine Erklärung abgeben werde, den Herstellerpflichten nachzukommen.
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c) Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus dem von der Klägerseite angeführten § 103 InsO. Danach kann ein Gläubiger eine Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzforderung geltend machen, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrags ablehnt. Diese Vorschrift ist auf den zu entscheidenden Sachverhalt nicht anwendbar. Denn es mangelt schon am Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags. Streitgegenstand ist die für den Widerruf einer Registrierung festgesetzte Gebühr. Eine Registrierung eines Herstellers mit der Marke und Geräteart stellt einen begünstigenden Dauerverwaltungsakt dar. Dadurch wird das Verbot des Inverkehrbringens nach § 6 Abs. 2 ElektroG aufgehoben (vgl. Giesberts/Hilf, Elektro- und Elektronikgesetz, 3. Auflage 2018, § 6 Rn. 6, 30 f.). Der Widerruf der Registrierung ist als actus contrarius auch als Verwaltungsakt einzustufen. Nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt eine näher definierte hoheitliche Maßnahme, d.h. eine Maßnahme, die gerade im Gegensatz zu einer vertraglichen Regelung nicht auf übereinstimmenden Willenserklärungen beruht. Das Merkmal „hoheitlich“ ist Ausdruck der „Andersordnung“ von Staat und Bürgern (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 104). Bei gegenseitigen Verträgen besteht dagegen eine Gleichordnung der Parteien. Bei einem Widerruf einer Registrierung handelt es sich nicht um einen Sachverhalt, bei dem sich die Parteien gleichgeordnet gegenüberstehen, sondern um eine hoheitliche Maßnahme. Durch die Mitteilung, keine Erklärung zum Nachkommen der Herstellerpflichten abzugeben, lehnte der Kläger damit nicht die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags ab. Es liegt zwischen dem Kläger und der Beklagten auch kein Verhältnis mit Erfüllungscharakter vor, das mit dem in § 103 InsO geregelten gegenseitigen Vertragsverhältnis vergleichbar wäre. Es geht um eine Registrierung bzw. um den Widerruf einer Registrierung, nicht um Erfüllung von Pflichten in einem Gleichordnungsverhältnis. Alleine aus dem Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien, die länger andauert, ergibt sich keine mit einem Schuldverhältnis vergleichbare Konstellation.
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d) Die geltend gemachte Gebührenforderung stellt eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Danach sind solche Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Zur Masse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Es spricht viel dafür, dass die streitgegenständliche Gebührenforderung § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO zuzuordnen ist, jedoch ist die Bestimmung der einschlägigen Alternative des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (vgl. Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 55 Rn. 25). Zwar teilte der Kläger mit, die Erklärung zum Nachkommen der Herstellerpflichten nicht abzugeben, und nahm damit möglicherweise eine Handlung i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr.1 Alt. 1 InsO vor. Denn als eine Handlung in diesem Sinne sind alle Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises anzusehen einschließlich deliktischer Handlungen und pflichtwidriger Unterlassungen (vgl. Sinz in Uhlenbruck, a.a.O., § 55 Rn. 7, 40). Jedoch ist der gebührenauslösende Tatbestand wohl nicht in der Erklärung des Klägers zu sehen, sondern im Widerruf der Registrierung, so dass die 2. Tatbestandsalternative von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zutreffen müsste. Dieser Alternative, der in „anderer Weise“ durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten, sind Abgabenforderungen zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen. Es genügt, dass die Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, U.v. 16.12.2003 - 8 C 9 /09 - juris Rn. 14; HessVGH, B.v. 26.4.2010 - 6 A 1648/08 - juris Rn. 33). Die Registrierung gehörte zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin, denn aufgrund der trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens fortbestehenden Registrierung war das Verbot des Inverkehrbringens nach § 6 ElektroG aufgehoben. Der Insolvenzschuldnerin war es bis zum Widerruf der Registrierung, und damit auch noch während des am 1. August 2014 eröffneten Insolvenzverfahrens, erlaubt, die von der Registrierung umfassten Produkte in den Verkehr zu bringen. Nachdem der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin am 1. Dezember 2014 eingestellt wurde und der Widerruf der Registrierung erst zeitlich später, mit Bescheid vom 23. Juni 2017 erfolgte, hatte die Insolvenzschuldnerin auch die tatsächliche Gelegenheit, die Vorteile der Registrierung zu nutzen. Die Registrierung gehörte damit zur Insolvenzmasse nach § 35 Abs. 1 InsO. Eine selbstständige Verwertungsmöglichkeit von einzelnen zu einem Unternehmensvermögen gehörenden Rechten ist nicht Voraussetzung für eine Masseverbindlichkeit (vgl. BGH, U.v. 16.12.2003, a.a.O., juris Rn. 18). Der Widerruf der Registrierung hat einen eindeutigen Bezug zur Registrierung und damit zur Insolvenzmasse. Eine Gebühr stellt eine Form der Abgabe dar, so dass die geltend gemachte Widerrufsgebühr eine Abgabenforderung ist, die die Insolvenzmasse betrifft und damit wohl § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO unterfällt.
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3. Der Kläger als Insolvenzverwalter war richtiger Adressat des Bescheids. Dies folgt schon daraus, dass der bestandskräftig gewordene Widerrufsbescheid an ihn gerichtet war, so dass die Gebühr, die aufgrund des Widerrufs festgesetzt wurde, auch an ihn zu richten war. Dem Kläger war die öffentliche Leistung in Gestalt des Widerrufs der Registrierung zurechenbar nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGebG. Zudem war gemäß § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen.
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Nach alledem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.