Titel:
Ausweisung wegen wegen versuchten Totschlags
Normenketten:
AufenthG § 53, § 54, § 55
VwGO § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Der Aufenthalt eines Ausländers gefährdet die öffentliche Sicherheit, wenn er erheblich gegen die Rechtsordnung verstoßen hat, weil er u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über vier Jahren verurteilt wurde. Die Ausweisung ist dann spezial- und generalpräventiv gerechtfertigt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Von einer gegenwärtigen, schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch ausgegangen werden, wenn der Ausländer zwar bislang nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, angesichts der Massivität der Gewalttat und des schweren Schadens an die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit aber nur geringe Anforderungen zu stellen sind. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
gefährliche Körperverletzung, Ausweisung, Totschlag, Generalprävention, Spzialprävention, Prozesskostenhilfe
Fundstelle:
BeckRS 2022, 27964
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der am ... 1996 geborene Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.
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Er reiste im Juni 2015 in das Bundesgebiet ein und erhielt nach Antragstellung mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
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Der Kläger ist mit einer syrischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet religiös verheiratet und seit dem 3. Juli 2018 Vater einer Tochter.
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Mit Urteil des Landgerichts ... vom 11. Juli 2018 wurde der Kläger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er schlug beim Besuch einer Diskothek in der Nähe von ... einen Mitarbeiter des DJs und würgte anschließend einen hinzutretenden Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes mit einer Bleischnur für mindestens 30 Sekunden. Der Kläger, welcher seit dem 27. November 2017 in Untersuchungshaft saß, wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe am 16. November 2020 auf Bewährung entlassen.
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Mit Bescheid vom 21. Januar 2019 widerrief das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft, stellte jedoch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens fest. Eine hiergegen erhobene Klage (Au 4 K 19.30541) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2019 zurück.
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Mit Bescheid vom 19. Januar 2022 wies die Beklagte den Kläger nach vorheriger An hörung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren, beginnend mit der Ausreise, an (Ziffer 2). Der Bescheid erging gebührenfrei (Ziffer 3). Ausweisungsgrund sei die Verurteilung des Landgerichts ... vom 11. Juli 2018. Es liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei. Zudem läge auch das besonders schwere Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b AufenthG vor, da es sich um eine Verurteilung hinsichtlich einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit handle und das Strafmaß mindestens ein Jahr betrage. Dagegen sei ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nicht erkennbar, da der Kläger als Volljähriger in das Bundesgebiet eingereist, ledig und nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Die Tochter des Klägers sei syrische Staatsangehörige und lebe bei ihrer Mutter. Zugunsten des Klägers werde ein nicht vertyptes schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 AufenthG aufgrund des bestehenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG angenommen. Eine Privilegierung im Sinne des § 53 Abs. 3a bzw. 3b AufenthG liege nicht vor, da das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Januar 2019 die Flüchtlingseigenschaft widerrufen und den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt habe. Die anschließend vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse am weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet übersteige. Der Kläger sei 1996 in ... geboren und halte sich nunmehr lediglich aufgrund eines festgestellten Abschiebungsverbotes im Bundesgebiet auf. Er sei als ledig zu betrachten, da die religiös geschlossene Ehe nach deutschem Recht nicht öffentlichrechtlich gültig sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sich auch die minderjährige Tochter im Bundesgebiet aufhalte, wobei jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass eine familiäre Beziehung oder Bindung zu dieser bestehe. Insbesondere habe sich weder die Kindesmutter noch der Kläger selbst diesbezüglich zur geplanten Ausweisung geäußert. Auch der zuständigen Ausländerbehörde der Tochter des Klägers lägen keine Erkenntnisse über eine familiäre Bindung vor. Zwar habe die religiös verheiratete Ehefrau den Kläger in der Haft ca. alle zwei Monate besucht, mangels Erfassung von Kindern sei jedoch nicht nachzuvollziehen, ob das Kind anwesend gewesen sei. Angesichts des Haftaufenthaltes und der andauernden räumlichen Trennung sei jedoch zweifelhaft, ob eine VaterKind-Beziehung vorliege. Seit dem 14. Juni 2021 lebe die Tochter mit ihrer Mutter in ... und somit vier Autostunden entfernt. Insgesamt gehe die Beklagte daher davon aus, dass kein Kontakt zwischen dem Kläger und der Mutter des Kindes bestehe. Insoweit müssten die fragwürdigen, jedoch im geringen Maße möglichen familiären Bindungen hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Das sich aus Art. 6 GG ergebende Gebot des Schutzes von Ehe und Familie führe im Übrigen nicht zwangsläufig zu einem Recht auf Einreise und Aufenthalt, da bereits durch die Güterabwägung des Gesetzgebers eine Ausweisung bei schweren Straftaten grundsätzlich Vorrang habe. Es liege auch keine unbillige Härte vor, da die Trennung der Familie ausschließlich Konsequenz des persönlichen kriminellen Verhaltens des Klägers sei. Die Trennung bestehe im Übrigen aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte bereits jetzt. Die Ausweisung sei eine gebundene Entscheidung, jedoch werde sie auch unter Ermessensgesichtspunkten verfügt. Ein Sozialleistungsbezug sei nicht bekannt, jedoch habe der Kläger auch keinen Schulabschluss bzw. eine abgeschlossene Berufsausbildung. Zwar habe sich der Kläger nach seiner Haftentlassung rechtstreu verhalten und nach Vortrag seines Bevollmächtigten erfolgreich eine Therapie mit positiver Sozialprognose abgeschlossen, allerdings handele es sich bei der abgeurteilten Straftat um einen besonders schwerwiegenden Fall, bei welcher beinahe ein unschuldiger Mensch ums Leben gekommen sei. Hierdurch habe der Kläger bewiesen, dass keinerlei Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik stattgefunden habe. Aufgrund der geschilderten Gesamtumstände sei somit auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger faktischer Inländer geworden sei. Ausweisungszweck sei die Abschreckung anderer Ausländer vor gleichartigem Verhalten (Generalprävention). Darüber hinaus sei die Ausweisung spezialpräventiv veranlasst, um weitere Straftaten zu verhindern. Aufgrund der abgeurteilten Tat dürfe die Ausweisung auch schon vor der Schwelle der konkreten Wiederholungsgefahr verfügt werden. Die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten sei insoweit ausreichend. Zwar sei die als Ausweisungsanlass herangezogene Verurteilung bislang die einzige Verfehlung des Klägers, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei erneutem Alkoholkonsum wiederholt jegliche Selbstbeherrschung und Hemmung verliere und damit ein weiteres Mal gewalttätig werde. Eine wirtschaftliche Perspektive, welche geeignet sei, ein straffreies Leben zu begünstigen, fehle. Die positive Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt könne die vorliegende Gefahrenprognose nicht widerlegen, da trotz eines in der Haft absolvierten Alkohol-/Antigewaltkurses ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden könne. Ein Abschlussgutachten des Bezirkskrankenhauses ... liege nicht vor. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde aufgrund von § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf die Dauer von sieben Jahre befristet. Diese Frist sei angesichts der Schwere der Tat sowie des hohen Gewaltpotenzials des Klägers angemessen.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 21. Februar 2022 Klage, welche bislang nicht begründet worden ist.
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Der Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2022, GZ., wird aufgehoben.
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Hierfür begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung.
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Die Beklagte beantragt,
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die kostenpflichtige Abweisung der Klage.
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Sie verweist zur Begründung auf die Darstellung im streitgegenständlichen Bescheid.
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Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
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Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden.
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1. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt. Denn die Rechtsverfolgung darf nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und unbemittelten Personen soll ein weitgehend gleicher Zugang zum Gericht ermöglicht werden wie Personen, denen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, B.v. 4.5.2015 - 1 BvR 2096/13; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26).
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2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die in der Hauptsache erho bene Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die angegriffene Ausweisungsentscheidung wird sich als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentli che Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 AufenthG benennt dabei Gesichtspunkte, die bei der Abwägung nach Abs. 1 im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Dies sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird durch die Vorschriften der §§ 54 und 55 AufenthG konkretisiert. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ oder als „schwerwiegend“.
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b) Der Aufenthalt des Klägers gefährdet voraussichtlich die öffentliche Sicherheit und Ordnung, da er in erheblicher Art und Weise gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik verstoßen hat und die Ausweisung daher sowohl spezialwie auch generalpräventiv gerechtfertigt ist.
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aa) Die Ausweisung ist voraussichtlich spezialpräventiv gerechtfertigt. Auswei sungsanlass ist nach den Gründen des Bescheids die strafrechtliche Verurteilung des Landgerichts ... vom 11. Juli 2018. Demnach wurde der Kläger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Die Wiederholungsgefahr ist zudem voraussichtlich noch nicht entfallen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).
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Gemessen an diesen Grundsätzen stellt der Kläger nach wie vor eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Zwar ist der Kläger bislang nur einmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten, angesichts der Massivität der Gewalttat und des schweren potentiellen Schadens sind an die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit des Klägers nur relativ geringe Anforderungen zu stellen. Nach den Feststellungen des Strafgerichts, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen und welche insoweit auch nicht erneut zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2020 - 10 ZB 20.138 - juris Rn. 9), war der Kläger voll schuldfähig (LG, U.v. 11.7.2018 - ... - S. 14 ff.) und griff den DJ bzw. den Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes wegen der Bagatelle einer subjektiv schlechten Musikauswahl an (LG, a.a.O., S. 8). Sowohl die Durchführung als auch Intensität des Angriffs mit der Bleischnur waren erheblich und hätten ohne Außeneingriff tödlich geendet (LG, a.a.O., S. 9, 12). Nur durch massive Nothilfemaßnahmen zweier Kollegen des Sicherheitsdienstes konnte der Angriff schließlich abgewehrt werden (LG, a.a.O., S. 9, 12).
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Zwar wurde der Kläger zwischenzeitlich im November 2020 aus der Haft entlassen, dies beseitigt die Wiederholungsgefahr zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses jedoch nicht. Nach dem für den Bewährungsbeschluss erstellten kriminalprognostischen Gutachten vom 26. Oktober 2020 bestehen beim Kläger aufgrund regelmäßigen CannabisKonsums, eines nicht zweifelsfrei soliden sozialen Empfangsraums, der Tatbegehung unter Alkohol sowie der fehlenden selbstkritischen Auseinandersetzung mit der Tat (Bl. 32 f. der Anlage zur Strafvollzugsakte) sogenannte negative Items, sodass eine lange Zeit der Bewährungsaufsicht mit regelmäßigen Alkohol- und Drogentests angeraten wurde. Es ist daher aufgrund der o.g. Aspekte mit dem dort beauftragten Gutachter sowie der zuständigen Strafvollstreckungskammer, welche die Bewährungszeit auf fünf Jahre festsetzte (Bl. 72 ff. d. Strafvollstreckungsakte), davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben ist. Entgegenstehende Indizien wurden durch den Kläger nicht vorgetragen, sie ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen.
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bb) Darüber hinaus ist die Ausweisung voraussichtlich generalpräventiv gerecht fertigt. Mit der von der Beklagten verfügten Ausweisung kann anderen Ausländern in einer vergleichbaren Situation vor Augen geführt werden, dass eine schwere, vorsätzlich begangene Straftat gegen die besonders geschützten Rechtsgüter Körper und Leben nicht toleriert wird, sondern unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls eine rechtmäßige Ausweisung nach sich ziehen kann.
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Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist insbesondere noch aktuell (zum Begriff vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21/18 - juris Rn. 18 ff.; U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 22 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden kann. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine feste Regeln, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse, wie es etwa in den Tatbeständen des § 54 AufenthG normiert ist, verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung allerdings eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Diese verfolgen zwar einen anderen Zweck, geben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln (BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21/18 - juris Rn. 18 ff.; U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.).
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Dies zugrunde gelegt ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses noch aktuell. Der Kläger wurde unter anderem wegen versuchten Totschlags verurteilt, welcher nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB frühestens nach zehn Jahren verjährt, wobei eine Anpassung der Verjährungsfrist aufgrund des Versuchs nach § 78 Abs. 4 StGB nicht erfolgt. Die Verjährung beginnt am Tag der Tatbeendigung, § 78a Satz 1 StGB. Die Tat wurde nach den Feststellungen des Strafgerichts am 25. November 2017 (LG, a.a.O., S. 7 f.) begangen, sodass die Untergrenze für diesen Tatbestand offensichtlich noch nicht erreicht ist. Auch bei den im Übrigen abgeurteilten Straftaten der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung bzw. der tatmehrheitlichen Körperverletzung sind die Untergrenzen (gefährliche Körperverletzung: § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, zehn Jahre; Körperverletzung: § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, fünf Jahre) noch nicht erreicht. Zugleich ist die Höchstgrenze offensichtlich noch nicht überschritten, da die Tilgungsfrist der Verurteilung nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG fünfzehn Jahre beträgt. In der Gesamtschau können dem Kläger daher noch sämtliche Straftatbestände generalpräventiv entgegengehalten werden. Individuelle hiergegen sprechende Gründe wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.
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c) Die Ausweisung ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG das Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 AufenthG überwiegt.
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aa) Der Kläger verwirklicht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinte resse. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Die durch das Urteil des Landgerichts ... verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erfüllt diesen Tatbestand. Darüber hinaus liegt aufgrund der Verurteilung auch der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe a bzw. b AufenthG vor, da es sich um Straftaten gegen das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit handelte und eine Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe erfolgte.
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bb) Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht kein nach § 55 AufenthG typisiertes Bleibeinteresse entgegen. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG liegt mangels Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis nicht vor, da der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses lediglich über eine Duldung verfügte. Auch Bezugspunkte zu Familienangehörigen mit deutscher Staatsangehörigkeit sind nicht ersichtlich.
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Schwerwiegende Bleibeinteressen liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist entgegen § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht von einem ausgeübten Personensorge- oder Umgangsrecht zur Tochter des Klägers auszugehen. Zwar äußerte der Kläger gegenüber dem Gutachter im Bewährungsverfahren, dass er nach der Haftentlassung seine Tochter für ein- bis zweimal im Monat sehen wolle (Bl. 18 der Anlage zur Strafvollstreckungsakte), allerdings gab er nach einem Bericht der Bewährungshilfe vom 4. Januar 2021 (Bl. 85 d. Strafvollstreckungsakte) auch an, seine Tochter seit dem Ende der Beziehung zu seiner religiös angetrauten Ehefrau während der Haft nicht mehr gesehen zu haben. Dies bestätigend besteht derzeit auch kein den persönlichen Umgang begünstigender gemeinsamer Wohnsitz mit der Tochter bzw. ein in der Nähe liegender Aufenthaltsort. Der Kläger lebt derzeit im Stadtgebiet der Beklagten, wohingegen die Tochter des Klägers mit ihrer Mutter nach einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister im Juli 2021 in den Landkreis ... (...) verzog. Erkenntnisse über Besuchsaufenthalte bzw. sonstige Kontakte wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Weder der Kläger selbst (Bl. 290 d. Behördenakte), noch die religiös angetraute Ehefrau des Klägers und Mutter der gemeinsamen Tochter (Bl. 292 d. Behördenakte) haben hierzu nach Aufforderung durch die Beklagte etwas vorgetragen. In einer Stellungnahme des Klägers vom 23. August 2021 (Bl. 294 d. Behördenakte) bat dieser zwar aufgrund von Arbeitssuche und Resozialisierungsbemühungen um eine zweite Chance, erwähnte seine Tochter jedoch nicht. Auch der Klägerbevollmächtige äußerte sich zur Tochter nicht. In der Gesamtschau ergeben sich daher keinerlei Indizien, dass zwischen dem Kläger und seiner Tochter ein tatsächlicher Umgang stattfindet bzw. Personensorge ausgeübt wird, wobei aus Sicht der Kammer die Beklagte dabei in ausreichendem Maße ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen ist. Aus denselben Gründen besteht auch kein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG.
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cc) Angesichts der dargestellten und in die Abwägung einzubeziehenden Inte ressen überwiegt im vorliegenden Fall das Ausweisungsinteresse. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht lediglich ein geringfügiges Bleibeinteresse des Klägers gegenüber. Außer seiner Tochter, zu welcher er kein Umgangs- oder Sorgerecht pflegt (s.o.), sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet erforderlich ist.
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Es kann insoweit offen bleiben, ob trotz der in § 55 AufenthG niedergelegten Systematik von Aufenthaltstiteln die aufgrund des Abschiebungsverbots ausgestellte Duldung des Klägers - wie von der Beklagten angenommen - ein nicht typisiertes schweres Bleibeinteresse darstellt, da selbst bei deren Einbezug in diesem Kontext die Interessenabwägung weiterhin zu Lasten des Klägers ausfällt.
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3. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung auf sieben Jahre (Ziffer 2 des Bescheids) erfolgten voraussichtlich ebenfalls rechtsfehlerfrei. Ein Ermessensfehler wurde vom Kläger weder vorgetragen, noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Die gewählte Frist erscheint vor dem Hintergrund der konkret begangenen Straftaten und des Fehlens von berücksichtigungsfähigen Bleibeinteressen noch ermessensgerecht.