Titel:
Keine Corona-Künstlerhilfe für Veranstaltungsorganisation von Messen
Normenkette:
Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler
Leitsatz:
Wer „Tattoo-Conventions“ als Verkaufs- und Dienstleistungsmessen veranstaltet, hat keinen Anspruch Corona-Künstlerhilfe. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
(keine) Antragsberechtigung für Veranstaltungsorganisation von Messen, soweit nicht überwiegend im künstlerischen Bereich, Corona-Künstlerhilfe, Veranstaltungsorganisation von Messen, „Tattoo-Conventions“, Subvention
Fundstelle:
BeckRS 2022, 27651
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Künstlerhilfe.
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Am 9. Juli 2021 stellte er einen Antrag bei der Regierung von Schwaben nach den Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe (Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe) des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für den Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021. Zur Begründung gab er an, dass er seinen Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreite. Die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen im Vergleichszeitraum hätten 36.506,- EUR betragen. Gesamteinnahmen für den Antragszeitraum erwarte er in Höhe von noch 65.000,- EUR, da er wieder Messen in Planung habe. Es errechne sich ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von monatlich 1.180,- EUR. Er gab an, dass er von der Musikeventbranche auf die Messebranche umgestiegen sei. Er teilte mit, dass bei den Conventions Tattoo-Artisten aus ganz Europa vor Ort seien, um ihr Können unter Beweis zu stellen. Die besten Tattoos würden prämiert. Die Veranstaltung habe auch ein Rahmenprogramm mit Auftritten von verschiedenen Künstlern, bekannt von Funk und TV. Es werde auf ein entsprechendes TV-Video verwiesen.
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Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2021 den Antrag ab. Antragsberechtigt seien nur Künstler und Personen, die u.a. eine kulturnahe Tätigkeit ausüben würden. Dazu würde auch Veranstaltungsorganisation zählen, wenn überwiegend Veranstaltungen mit Künstlern aus dem Katalog der Künstlersozialkasse organisiert würden. Tätowierer seien keine Künstler nach der Künstlersozialkasse. Messen würden nicht explizit in der Richtlinie aufgeführt werden. Die künstlerische Darbietung bei der Verkaufs- und Dienstleistungsmesse sei im Verhältnis zu den Verkäufen und Vertragsanbahnungen untergeordnet. Da er seine Einnahme im Jahr 2019 überwiegend aus der Veranstaltung von Tattoo-Conventions erzielt habe, sei er nicht antragsberechtigt. Zudem bestünden Zweifel, ob die Beihilfe zur Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz und zur Deckung der privaten Lebenshaltungskosten erforderlich sei. Mit Überbrückungshilfe 3 in Höhe von 264.724,25 EUR und einem erwarteten Umsatz von 65.000,- EUR im zweiten Halbjahr 2021 bestünde keine wirtschaftliche Notsituation.
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Dagegen ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
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den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 14. September 2021 auf seinen Antrag vom 9. Juli 2021 fiktiven Unternehmerlohn zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe für den Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2021 zu gewähren.
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Die angesprochenen Tattoo-Conventions seien sowohl hinsichtlich des Ablaufs als auch der daran beteiligten Personen (Tattoo-Artisten, Tattoo-Contest, Auftritte diverser Künstler) dem künstlerischen Bereich zuzuordnen. Tätigkeiten im Bereich Veranstaltungsorganisation und -management, wozu auch Messen zählen würden, seien von der Richtlinie ausdrücklich umfasst. Es handle sich nicht um „normale“ Tätowierer und damit eine handwerkliche Tätigkeit, sondern die Kunst des Tätowierens stehe im Vordergrund. Es werde insoweit auf eine Entscheidung des LSG Saarland vom 9. Juni 2020 (L 1 R 23/19) verwiesen. Über die Veranstaltung der Messen hinaus betätigte sich der Kläger auch selbst künstlerisch. Er sei im Bereich der Produktion von Songs tätig, wie sich aus den beiden beiliegenden Kostenrechnungen in Höhe von jeweils 5.950 EUR aus 2019 und 2020 ergebe. Aus den damit zusammenhängenden Lifeacts hätten dann gewinnbringende Umsätze generiert werden sollen, was dann jedoch durch die Corona-Situation verhindert worden sei. Über Lizenzabrechnungen habe der Kläger lediglich einen geringfügigen Teil der Produktionskosten rückfinanzieren können. Zudem sei er selbst in der Künstlersozialkasse angemeldet.
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Der Beklagte beantragt,
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Der Kläger sei kein Künstler im Sinne der Künstlersozialkasse. Er sei auch nicht in einem Bereich tätig, der sich auf den Kulturbereich beziehe. Veranstaltungen von Messen seien nicht in der Richtlinie erwähnt. Tätowierer seien nicht in der Liste der vergleichbaren Künstler aufgeführt, die auf der Website von Bayern Innovativ einsehbar sei. Tattoo-Künstler seien auch nicht mit den in den FAQs aufgeführten Künstlern vergleichbar. Es könne deshalb auch keine ungeplante Regelungslücke festgestellt werden, da Tätowierer überwiegend handwerklich tätig seien. Zudem sei die Liste der Künstler und kulturnahen Berufe abschließend formuliert. Nach der Rechtsprechung seien Tätowierer nur in Ausnahmefällen Künstler. Auf den Tattoo-Conventions würden sicherlich auch Tätowierer-Künstler auftreten. Dennoch stelle die Messe als gesamtes eine reine Freizeitveranstaltung dar, auf der auch Künstler auftreten würden. Volksfeste, auf denen regelmäßig Künstler (Musiker) auftreten würden, seien in ihrer Gesamtheit auch keine Kulturveranstaltung, sondern Freizeitveranstaltungen. Diesen sei auch keine Künstlerhilfe bewilligt worden. Es seien keinem Tätowierer oder Veranstalter von Tattoo-Convents eine Corona-Künstlerhilfe gezahlt worden. Dies erscheine auch nicht grob unbillig, da Tätowierer und Veranstalter von Tattoo-Convents wirtschaftliche Beihilfen nach anderen Corona-Hilfsprogrammen erhalten würden. Der Kläger habe bislang mindestens 359.210,37 EUR an Beihilfe bekommen. Daneben habe er im Jahr 2020 Umsätze in Höhe von 146.947,71 EUR erzielt. Für den beantragten Zeitraum habe der Kläger noch Umsätze von monatlich 10.833,- EUR erzielt. Die Mitgliedschaft des Klägers in der Künstlersozialkasse sei lediglich ein Indiz dafür, dass der Kläger Künstler sei. Es werde nicht bestritten, dass der Kläger in früheren Jahren künstlerisch tätig gewesen sei. Er habe selbst mitgeteilt, dass er erst vor ein paar Jahren von der Musikbranche zur Messebranche gewechselt sei. Eine solche Änderung prüfe die Künstlersozialkasse nicht von sich aus. Die Aufzählungen der Tattoo-Conventions seien keine Nachweise, dass eine Tattoo-Messe eine künstlerische Veranstaltung sei. Auch eine einzelne Produktion würde nicht dazu führen, dass eine Gesamttätigkeit als überwiegend künstlerisch eingestuft werden könne. Die vorgelegte Rechnung betrage 5.000,- EUR bei einem Gesamtumsatz von 439.079,90 EUR. Zudem sei der Antrag auch wegen fehlender wirtschaftlicher Notlage abgelehnt worden. In seinem neuen Antrag vom 14. Januar 2022, der noch nicht verbeschieden worden sei, gebe er einen Gesamtjahresumsatz für 2019 von insgesamt 457.582,19 EUR an. An weiteren Kleinbeihilfen habe er im Jahr 2021 298.645,32 EUR erhalten. Folglich habe er 2021 monatlich noch über 10.000,- EUR Umsatz gemacht und dazu monatlich über 18.000,- EUR Corona-Beihilfen erhalten. An Gesamtkosten habe er für 2019 insgesamt 268.782,24 EUR angegeben. Er habe also mehr Beihilfen in 2021 erhalten, als er 2019 an Unkosten gehabt habe und trotzdem noch 10.000,- EUR Umsatz erzielt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach den Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe (Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe).
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1. Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 53 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung (vgl. VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 - W 8 K 20.743 - juris Rn. 23).
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Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zweck der Hilfen gebunden, wie ihn der Geber der Hilfen versteht. Für die gerichtliche Prüfung der Entscheidung über die Gewährung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 - W 8 K 20.743 - juris Rn. 24 sowie zur vergleichbaren Thematik der Zuwendungen BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 - W 8 K 20.743 - juris Rn. 25).
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Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - juris).
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Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - juris; VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 - W 8 K 20.743 - juris Rn. 26).
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Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. So dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.). Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 - W 8 K 20.743 - juris Rn. 28).
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2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach dem Soloselbstständigenprogramm.
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Nach Nr. 2 der Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe (Soloselbstständigensrogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe) des Bayrischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 11. März 2021, geändert mit bekanntnahme vom 17. Juni 2021, sind antragsberechtigt Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern, die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien ist hierfür Voraussetzung, dass der Antragsteller nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert ist oder den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse bestreitet oder den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreitet; hierunter fallen beispielsweise die Tätigkeiten im Bereich Veranstaltungsorganisation und -management, als Kulturvermittler, Künstlervermittler, -manager und -agent, Pädagoge und Techniker, soweit diese sich jeweils auf den Kulturbereich beziehen (Musik, Theater und darstellende Künste, bildende Kunst und Design, Film und Medien, Heimat- und Geschichtspflege, Literatur, Museen und Ausstellungen). Nach Satz 5 der Nr. 2 der Richtlinien ist Antragsvoraussetzung ferner, dass die durchschnittlichen bzw. die zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers im Antragszeitraum verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30% zurückgegangen sind (erheblicher Umsatzrückgang).
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a) Der Kläger ist nicht antragsberechtigt.
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In seinem Antrag vom 9. Juni 2021 hat er unter der Rubrik „Angaben zur Tätigkeit“ die dritte Option „Angaben zur Tätigkeit in kulturnahen Bereichen“ ausgefüllt und als Tätigkeit „Veranstaltungsorganisation und -management“ eingetragen.
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Aus den im Rahmen des Antragsverfahrens vorgelegten Unterlagen des Klägers ergibt sich, dass es sich bei den von ihm organisierten und gemanagten Veranstaltungen im Wesentlichen um „Tattoo-Conventions“ handelt, die als Verkaufs- und Dienstleistungsmessen mit einem Rahmenprogramm, das u.a. künstlerische Elemente enthalten kann, abgehalten werden. Nachweise dafür, dass künstlerische Darbietungen im Verhältnis zu den Verkäufen und Vertragsanbahnungen auf den Messen den Schwerpunkt bilden, hat der Kläger nicht vorlegt. Trotz gerichtlichen Hinweises hat der Kläger auch keine Nachweise, dass es sich bei den Teilnehmern der Messen um Künstler im Sinne der vom Kläger zitierten Entscheidung des LSG Saarland (U.v. 9.6.2020 - L 1 R 23/19 - BeckRS 2020, 45004) handelt, und die bei ihm aufgetretenen Tätowierer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind, vorgelegt. Das als Anlage K2 (Bl. 45 der Gerichtsakte) vorgelegte Dokument listet großteils nur auf, in welchen Städten die Conventions stattfinden bzw. stattgefunden haben. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers sind Tätowierer nicht grundsätzlich als Künstler anerkannt. Eine Anerkennung eines Tätowierers als Künstler erfolgte bisher nur in besonderen Einzelfällen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 28. Februar 2007 (B 3 KS 2/07 R - BeckRS 2017, 44344) klargestellt, dass das „normale“ Tätowieren nicht als neue Form der bildenden Kunst angesehen werden könne. Dem hat sich auch das LSG Saarland in dem vom Klägerbevollmächtigen zitierten Urteil vom 9. Juni 2020 ausdrücklich uneingeschränkt angeschlossen. Anders hat es dies nur in dem zu entscheidenden Fall bewertet, da der dortige Kläger ein diplomierter und in seinen Kreisen bereits anerkannter Künstler gewesen sei. In diese Richtung geht auch das Urteil des SG Hamburg vom 18. Juni 2020 (S 48 KR 1921/19 - BeckRS 2020, 45350), in dem es ausführt, dass eine Tattoo-Künstlerin als Künstlerin anzuerkennen sein könne, wenn der Schwerpunkt ihrer Arbeit nicht im Einsatz handwerklich-manueller Tätigkeiten, sondern in der freien schöpferischen Gestaltung liege. Eine Tattoo-Künstlerin habe den handwerklich geprägten Bereich des Tätowierens verlassen, wenn sie an Ausstellungen teilgenommen habe, in denen Arbeiten von Tätowieren als künstlerische Werke präsentiert würden. Nachweise dahingehend hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt, sondern lediglich behauptet, dass seine Darsteller Künstler seien. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass - selbst wenn im Einzelfall tatsächlich Künstler aufgetreten sein sollten - der Schwerpunkt bei den Tattoomessen im Verkaufen und Tätowieren durch Tätowierer aus dem handwerklich geprägten Bereich liegt. Andere Anhaltspunkte liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass diese Konstellation vergleichbar ist mit anderen Freizeitveranstaltungen wie beispielsweise Volksfesten, bei denen u.U. künstlerische Elemente enthalten sind, die aber nach ständiger Verwaltungspraxis ebenfalls nicht als Veranstaltung in kulturnahen Bereichen gefördert worden sind. Des Weiteren hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass nur Veranstaltungsorganisatoren gefördert worden sind bzw. werden, die Veranstaltungen organisieren, die sich auf den Kulturbereich beziehen und dabei die Liste der vergleichbaren Künstler zugrunde gelegt wird, die auch auf der Website von Bayern Innovativ einsehbar ist und sich in der Behördenakte Bl. 42 und 43 befindet. Auch darin sind Tätowierer nicht aufgelistet.
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Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG ist darin nicht zu erkennen, da es sich bei den einzelnen Bereichen (Organisation von Veranstaltungen im kulturnahen Bereich und Organisation von sonstigen Messen) um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Die Richtlinie verfolgt ausdrücklich den Zweck, den Lebensunterhalt von Künstlerinnen und Künstlern sowie soloselbstständigen Angehörigen kulturnaher Berufe zu sichern. Da Tätowierer und damit auch die Organisation von solchen Messen grundsätzlich dem handwerklichen Bereich zuzurechnen sind, liegt somit ein unterschiedlicher Sachverhalt vor. Insoweit ist auch keine Regelungslücke erkennbar, da Tätowierer und Veranstalter von Tattoo-Conventions wirtschaftliche Beihilfen nach anderen Corona-Hilfsprogrammen erhalten. So hat auch der Kläger für den Zeitraum 31. März 2020 bis 23. Juni 2021 Hilfen in Höhe von insgesamt 359.210,37 EUR erhalten (Bl. 12 der Behördenakte).
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b) Der Kläger ist auch nicht etwa deshalb antragsberechtigt, weil er selbst als Künstler tätig und insoweit in der Künstlersozialkasse versichert war bzw. ist.
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Es ist bereits festzustellen, dass er dies selbst in seinem Antrag vom 9. Juni 2021 nicht angegeben hat. So hat er weder „Angaben zur Künstlersozialkasse“ noch „Angaben zur künstlerischen oder publizistischer Tätigkeit“ angekreuzt. Erst im gerichtlichen Verfahren hat er darauf hingewiesen, dass er in der Künstlersozialkasse angemeldet sei. So legte er Nachweise für die Kalenderjahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 vor. Für den streitgegenständlichen Zeitraum hat er jedoch keine aktuellen Nachweise, sondern lediglich den Meldebogen 2019, der bis spätestens 31. März 2020 abgegeben werden musste (Bl. 50, 51 der Gerichtsakte), vorgelegt. Im Meldebogen für 2019 gab er bei der Frage nach der Summe der für künstlerische und publizistischen Leistungen an selbstständig Tätige gezahlten Entgelte im Jahr 2019 1.950,00 EUR an. Zum einen ist der Meldebogen noch kein Nachweis, dass er tatsächlich 2019 und 2020 in der Künstlersozialkasse gemeldet ist. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung werde dieser Zeitraum derzeit nachgeprüft. Ein aktueller Nachweis liege derzeit nicht vor. Zum anderen wäre dies auch kein Beleg für ein überwiegend künstlerisches Tätigwerden, da der Betrag in Höhe von 1.950,00 EUR im Vergleich zu dem vom Kläger angegebenen Gesamtumsatz in Höhe von 439.079,90 EUR nicht ins Gewicht fällt.
Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Produktionsrechnungen vom 13. August 2019 für die Produktion „High Pretentions“ und vom 19. Mai 2020 für die Produktion „Tired“ in Höhe von jeweils 5.950,00 EUR belegen nicht, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend künstlerisch tätig geworden ist. Sofern er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er die Rechnung zu den Produktionspauschalen nur als beispielhaften Nachweis vorgelegt habe, hat er damit aber nicht substantiiert dargelegt, dass er überwiegend künstlerisch tätig gewesen ist.
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Im Übrigen hat er angegeben, dass er von der Musikeventbranche auf die Messebranche umgestiegen sei (Bl. 27, 28 der Behördenakte). Insofern ist es auch nachvollziehbar, dass er in früheren Jahren in der Künstlersozialkasse versichert war.
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3. Auf die Frage, ob im Falle des Klägers bei Anrechnung anderer finanzieller Hilfen eine (unzulässige) Überkompensation vorliegt, kommt es insoweit nicht mehr an.
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4. Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger trägt als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.