Titel:
Übereinstimmende Erledigung – Einstellung des Verfahrens
Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3, § 158 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2
Schlagworte:
Hauptsacheerledigung, Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten, Streitwert im versammlungsrechtlichen Eilverfahren
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 05.10.2022 – 10 C 22.1713
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Hauptbeteiligten haben den Rechtsstreit im Augenscheinstermin vom 22.07.2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren wird daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss eingestellt. Der Kostenausspruch in Nr. 2 folgt der Kostenübernahmeerklärung, die die Antragsgegnerin im o.g. Termin abgegeben hat. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.