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VG Bayreuth, Beschluss v. 25.07.2022 – B 7 S 22.678
Titel:

Übereinstimmende Erledigung – Einstellung des Verfahrens

Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3, § 158 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2
Schlagworte:
Hauptsacheerledigung, Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten, Streitwert im versammlungsrechtlichen Eilverfahren
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 05.10.2022 – 10 C 22.1713

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die Hauptbeteiligten haben den Rechtsstreit im Augenscheinstermin vom 22.07.2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren wird daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss eingestellt. Der Kostenausspruch in Nr. 2 folgt der Kostenübernahmeerklärung, die die Antragsgegnerin im o.g. Termin abgegeben hat. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.