Titel:
Einstweiliger Rechtsschutz: Terminfestsetzung für eine Betretungsanordnung
Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 5, § 123
Leitsätze:
1. Eine Handlungs- oder Duldungspflicht, die dem Betroffenen für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum auferlegt worden ist, erledigt sich jedenfalls dann nicht durch bloßen Zeitablauf, wenn an die Missachtung der Grundpflicht anknüpfende Vollstreckungsmaßnahmen im Raum stehen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirkt generell auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück, wenn das Gericht die Rückwirkung nicht zeitlich einschränkt, was wiederum in seinem Ermessen steht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Terminfestsetzung für eine Betretungsanordnung, vorläufiger Rechtsschutz, Duldungsanordnung, Betretungsanordnung, Grundstück, Zeitablauf, Erledigung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 05.10.2022 – 1 CS 22.1732
Fundstelle:
BeckRS 2022, 27340
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2022 wird wiederhergestellt, soweit in Nummer 1a dieses Bescheids als konkreter Termin für die Betretung des Grundstücks der 4. März 2022 bestimmt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine (weitere) Betretungsanordnung und Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf ein fällig gestelltes Zwangsgeld.
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Er ist neben zwei weiteren Personen - … und … … - Miteigentümer des mit einem Wohnhaus und weiteren Anlagen bebauten Grundstücks Flurnummer 780 der Gemarkung …
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Mit Bescheid vom 27. Januar 2022 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, am Mittwoch, den 16. Februar 2022, zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr, den Zutritt zum Grundstück Flurnummer 780, Gemarkung …, zur bauaufsichtlichen Überprüfung der nördlichen Nebengebäude sowie der Versiegelungen im Zufahrtsbereich samt dem Fertigen von Fotoaufnahmen durch beauftragte Vertreter des Landratsamts … zu gewähren und zu dulden; für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Durchführung der vorstehend genannten Baukontrolle bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft dieses Bescheids zu ermöglichen (Nr. 1a). Das Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung der „Nr. 1“ des Bescheids an (Nr. 1b), drohte dem Antragsteller für den Fall der Nichterfüllung der in „Nr. 1“ festgelegten Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € an (Nr. 1c) und erließ gegen die Eheleute … und … … in Bezug auf die Anordnung unter Nr. 1a eine Duldungsanordnung (Nr. 2a) mit zugehöriger Zwangsgeldandrohung (Nr. 2b).
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Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid am *. Februar 2022 Anfechtungsklage, die bei der Kammer unter dem Aktenzeichen M 11 K 22.611 anhängig ist. Außerdem beantragte der Antragsteller am *. Februar 2022 mit weiterem Schriftsatz, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid vom 27. Januar 2022 bezüglich Nummer 1a wiederherzustellen (M 11 S 22.610).
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Mit Ergänzungsbescheid vom 15. Februar 2022 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung von Nummer 2a des Bescheids vom 27. Januar 2022 an.
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Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 lehnte die Kammer den Eilantrag vom *. Februar 2022 (M 11 S 22.610) ab. Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.
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Mit Bescheid vom 24. Februar 2022 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, am Freitag, den 4. März 2022, um 10:00 Uhr bis etwa 12:00 Uhr, den Zutritt zum Grundstück Flurnummer 780, Gemarkung …, zur bauaufsichtlichen Überprüfung der nördlichen Nebengebäude sowie der Versiegelungen im Zufallsbereich samt dem Fertigen von Fotoaufnahmen durch beauftragte Vertreter des Landratsamts zu gewähren und zu dulden; für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Durchführung der vorstehend genannten Baukontrolle bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zu ermöglichen (Nummer 1a). Die sofortige Vollziehung dieser Regelung wurde angeordnet (Nummer 1b). Dem Antragsteller wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR angedroht (Nummer 1c). Gegenüber den Eheleuten … und … … wurde eine für sofort vollziehbar erklärte und zwangsgeldbewehrte Duldungsanordnung erlassen (Nummern 2a, b und c).
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Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid mit am ... März 2022 um 17:00 Uhr als elektronisches Dokument eingegangenem Schriftsatz Klage, die bei der Kammer unter dem Aktenzeichen M 11 K 22.1268 anhängig ist. Mit weiterem am ... März 2022 um 16.58 Uhr als elektronisches Dokument eingegangenem Schriftsatz beantragte er außerdem,
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die aufschiebende Wirkung dieser Klage bezüglich „Ziff. 1. b.“ des Bescheids vom 24. Februar 2022 wiederherzustellen.
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Zur Begründung trug der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er erfahre seit Jahren in folge anonymer Anzeigen einen „Sturm“ der Bauaufsichtsbehörden, die nach jeder Betretung seines Grundstücks dort den rechtmäßigen Bestand festgestellt hätten. So habe es bereits am 31. Januar 2019 eine Betretung und Besichtigung infolge eines Bescheides vom 20. November 2018 gegeben. Im Mai 2019 sei ein erneuter Hinweis an die Gemeinde ergangen, demzufolge der Antragsteller das südliche Nebengebäude zu einem Wohnraum ausbauen würde. Im Rahmen einer Kontrolle sei wieder die Rechtmäßigkeit des Bestands festgestellt worden. Der Antragsgegner stütze die nun begehrte erneute Baukontrolle auf angebliche Divergenzen von Lichtbildaufnahmen aus den Jahren 2020, 2018 und 2015. In diesem Zeitraum habe der Antragsgegner mehrfach die Gelegenheit gehabt, das gegenständliche Grundstück zu betreten und zu begutachten. Hiervon habe der Antragsgegner auch Gebrauch gemacht. In Bezug auf den Vorhalt, der Antragsteller führe bauliche Veränderungen im Außenbereich durch, bestünden schon ernsthafte Zweifel, ob sich das Anwesen überhaupt im Außenbereich befinde. Es könne von einer Innenbereichslage ausgegangen werden. Aufgrund eines erneuten anonymen Hinweises an die Gemeinde, der einen angeblichen Ausbau des nördlichen Nebengebäudes betreffe, sehe sich die Bauaufsichtsbehörde nun veranlasst, eine weitere bauaufsichtliche Prüfung vorzunehmen. Der Antragsteller befinde sich ab dem 3. März 2022 in einem Erholungsurlaub, wobei es sich um eine Flugreise handele. Insofern sei der Antragsteller nicht in der Lage, der Forderung des Landratsamts nachzukommen. Aufgrund der Tatsache, dass das Landratsamt der Besichtigung ein besonderes Gewicht beimesse, besitze der Antragsteller ein besonderes Interesse, hieran teilzunehmen. Das Landratsamt habe nach wie vor nicht berücksichtigt, dass das Grundstück an die Ehefrau des Antragstellers vermietet sei. Insofern fehle es nach wie vor an einer Vollstreckungsvoraussetzung. Der Eilantrag sei begründet, weil eine gerichtliche Interessenabwägung ergeben werde, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Behörde überwiege. Die Betretungsanordnung sei rechtswidrig. Es bedürfe eines besonderen öffentlichen Interesses, das den Erlass des Bescheids rechtfertige. Erforderlich sei ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Es bedürfe entsprechender Anhaltspunkte, die eine zumindest latente Gefahr im Verzug begründen würden. Aufgrund des grundrechtsimmanenten Eingriffs bedürfe es nicht zuletzt aufgrund der hierfür notwendigen Eilbedürftigkeit gerade auch einer eingehenden Prüfung formeller wie materieller Voraussetzungen. Der Antragsgegner habe keinerlei Eilbedürftigkeit geltend gemacht oder eine solche besondere Dringlichkeit zum Gegenstand seiner Abwägung gemacht. Damit liege ein Fall des Ermessensausfalls vor. Die Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO sei vorliegend schon nicht einschlägig. Der Antragsteller errichte, ändere oder beseitige keine Anlagen, er setze keine Anlagen instand und führe auch keine baurechtsrelevanten Nutzungen hieran aus. Auch das Landratsamt führe hierzu nichts aus, sondern begründe den vermeintlichen Betretungsanspruch allein mit einem anonymen Hinweis und einer Serie mehrfach erwiesenermaßen falscher Verdächtigungen zum Nachteil des Antragstellers. Für eine Prüfung müsse ein sachlicher Grund vorliegen. Gemäß Art. 13 Abs. 7 GG seien Eingriffe in die Wohnung im verfassungsrechtlichen Sinne aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Eine Abwägung fehle im vorliegenden Fall. Der Antragsteller erfahre seit Jahren infolge anonymer Anzeigen einen „Sturm“ der Bauaufsichtsbehörden, die nach jeder Betretung seines Grundstücks den rechtmäßigen Bestand dort feststellen würden. Jegliche Anzeigen hätten sich als unbegründet dargestellt. Selbst wenn, habe für den Antragsgegner mehrfach die Gelegenheit bestanden, Kenntnis von den angeblichen baurechtswidrigen Maßnahmen zu erlangen. Gegen die erneute Anordnung spreche allein die Tatsache, dass die Eilentscheidung der Kammer vom 15. Februar 2022 nicht rechtskräftig sei. Schon aus diesem Grund mangele es an einer Dringlichkeit des behördlichen Vorgehens. Die Entscheidung der Kammer vom 15. Februar 2022 vermöge auch in der Sache nicht zu überzeugen. Die Kammer habe den sachlichen Grund für die Ausübung des Betretungsrechts auf die Feststellung gestützt, dass sich das äußere Erscheinungsbild im Verhältnis zum jeweils früheren Luftbild in einer Weise verändert habe, die mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Durchführung von Baumaßnahmen zurückzuführen sei. Diese Aussage lasse nicht erkennen, welche Veränderungen im Detail vom Gericht festgestellt worden seien. Insofern stelle diese Aussage eine nicht nachvollziehbare Behauptung dar. Widersprüchlich sei die Argumentation der Kammer, dass einerseits ein Betreten eine dringliche Gefahr für die Schädigung eines wichtigen Rechtsgutes, hier die Anforderungen des Baurechts, erfordere, andererseits darauf verwiesen werde, dass die „Besichtigung“ sich nur auf den Zufahrtsbereich und die Nebengebäude beziehe. Diese Aussage sei lebensfremd, weil die Behörde bei Hinweisen auf die Rechtswidrigkeit sonstiger Gebäude bei der Besichtigung nicht Halt machen werde. Außerdem besitze die Rechtswidrigkeit eines Nebengebäudes keine Dringlichkeit im Sinne der Rechtsprechung. Nicht nachvollziehbar sei außerdem, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung erfolgt sein solle und die Kammer ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen habe. Die zweite Betretungsanordnung beachte nicht die materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 54 Abs. 2 BayBO. Auch die zeitliche Vorgehensweise sei rechtsstaatlich sehr fraglich. Es sollten wohl die Faschingsferien genutzt werden, um Rechtsbehelfe zu erschweren oder auszuschließen.
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Der Berichterstatter erhielt Kenntnis von dem Eilantrag am 4. März 2022 gegen 10:50 Uhr. Er telefonierte anschließend mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers, der sich damit einverstanden erklärte, dass nicht mehr kurzfristig über den Eilantrag entschieden werden müsse. Der Berichterstatter telefonierte anschließend mit dem Landratsamt, das mitteilte, dass der Kontrolleur vor Ort gewesen, aber nicht auf das Grundstück gelassen worden sei.
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Das Landratsamt beantragte mit noch nicht als elektronisches Dokument übermitteltem Schreiben vom 17. März 2022, den Antrag abzulehnen.
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Es wandte im Wesentlichen ein: Der streitgegenständliche Bescheid vom 24. Februar 2022 habe sich durch Zeitablauf erledigt, weil der darin bestimmte Betretungstermin erfolglos verstrichen sei. Unabhängig von dem Hinweis durch die Gemeinde bestehe bereits aufgrund der Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2015, 2018 und 2020 ein hinreichender sachlicher Grund für die Annahme baulicher Änderungen an den nördlichen Nebengebäuden sowie dem Zufahrtsbereich, der eine Betretungsanordnung rechtfertige, wenn nicht auf andere Weise festgestellt werden könne, ob die baurechtlichen Vorschriften eingehalten würden. Die Behauptung des Antragstellers, bei jeglichen in der Vergangenheit stattgefundenen Betretungen seien rechtmäßige Bestandssituationen festgestellt worden, sei unrichtig. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass es unverhältnismäßig gewesen wäre, bereits bei den beiden Baukontrollen im Jahr 2020 das gesamte Grundstück nach Baurechtsverstößen „abzusuchen“. Es stelle sich als verhältnismäßig und ermessensgerecht dar, die Betretung auf die im Einzelfall relevanten baulichen Anlagen zu beschränken. Der ausschnittweise vorgelegte Mietvertrag mit der Ehefrau des Antragstellers sei auf das Erdgeschoss des Gebäudes samt Terrasse und Gartenanteil beschränkt und es sei nur eine Garage vermietet. Aus dem Vertrag gehe nicht hervor, dass das gesamte Grundstück samt aller nördlichen Nebenanlagen an die Ehefrau des Antragstellers vermietet sei. Der Mietvertrag enthalte im Übrigen kein Datum und auch keine Unterschrift der Mieterin. Das Landratsamt sei vor dem gerichtlichen Verfahren auch weder vom Antragsteller noch von den beiden weiteren Miteigentümern auf ein bestehendes Mietverhältnis mit der Ehefrau des Antragstellers aufmerksam gemacht worden. Der Antragsteller sei im Rahmen der Betretungsanordnung vom 20. November 2018 stets als sogenannter Doppelstörer aufgetreten und habe zu keiner Zeit Anlass für die Annahme gegeben, dass die Hauptwohnung an dessen Ehefrau vermietet sei und er keine Verfügungsberechtigung über diese Wohnung bzw. das Anwesen habe. Insofern bestünden ernstliche Zweifel an dem Bestehen eines tatsächlichen Mietverhältnisses. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, gegenüber der Ehefrau des Antragstellers eine Duldung zu verfügen.
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Der Antragsteller sei rechtmäßig als Doppelstörer herangezogen worden. Für eine bloße Betretung bzw. Inaugenscheinnahme sei es auch nicht notwendig, dass der Antragsteller selbst an dem Termin teilnehme. Es wäre möglich gewesen, einen der Miteigentümer oder einen anderen Vertreter zu diesem Termin zu bestellen. Das bestehende öffentliche Interesse an einer geordneten Bautätigkeit erfordere hier ein sofortiges Einschreiten, weil die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass bauliche Veränderungen an Gebäuden stattgefunden hätten und unklar sei, ob die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten würden.
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Mit Schreiben vom 22. April 2022 stellte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller das unter Nummer 1c des Bescheids vom 24. Februar 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR fällig. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass zum vorgegebenen Termin am 4. März 2022 um 10:00 Uhr auch nach einer Wartezeit von ca. einer Viertelstunde und mehrmaligem Anklingeln keine Person angetroffen worden sei. Die Betretung des Grundstücks sei somit entgegen der Verfügung vom 24. Februar 2022 vom Antragsteller oder einen von ihm beauftragten Vertreter nicht ermöglicht worden.
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Ebenfalls am 22. April 2022 - verbunden mit der Zwangsgeldfälligstellung - erließ das Landratsamt einen weiteren Bescheid, mit dem es den Antragsteller erneut verpflichtete, den Zutritt zum Grundstück Flurnummer 780, Gemarkung …, zur bauaufsichtlichen Überprüfung der nördlichen Nebengebäude sowie der Versiegelungen im Zufahrtsbereich samt dem Fertigen von Fotoaufnahmen durch beauftragte Vertreter des Landratsamts zu gewähren und zu dulden; für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Durchführung der vorstehend genannten Baukontrolle bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zu ermöglichen (Nummer 1a). Unter Nummer 1b des Bescheids wurde der Termin für die Baukontrolle in Nummer 1a auf Donnerstag, den 12. Mai 2022, um 10:00 Uhr festgesetzt. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1a und 1b wurde angeordnet (Nummer 1c). Dem Antragsteller wurde für den Fall der Nichterfüllung der in den Nummern 1a und 1b festgelegten Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 EUR angedroht (Nummer 1c). Gegenüber den Eheleuten … und … … wurde eine für sofort vollziehbar erklärte und zwangsgeldbewehrte Duldungsanordnung erlassen (Nummern 2a, b und c).
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Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid vom 22. April 2022 am *. Mai 2022 Klage, die bei der Kammer unter dem Aktenzeichen M 11 K 22.2484 anhängig ist. Mit weiterem am 24. Mai 2022 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller zusätzlich, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. April 2022 „bezüglich Ziff. 1.c.“ wiederherzustellen (M 11 S 22.2471).
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Mit Schriftsatz vom ... Mai 2022, der am selben Tag bei Gericht einging, erweiterte der Antragsteller den streitgegenständlichen Eilantrag vom 3. März 2022 dahingehend, dass zusätzlich beantragt wurde,
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die Vollziehung der Vollstreckung des Anordnungsbescheids vom 24. Februar 2022 in Bezug auf das bereits fällig gestellte Zwangsgeld nach Ziff. 1.c. des Bescheids vom 24. Februar 2022 bis zur Unanfechtbarkeit des Anordnungsbescheids, hilfsweise bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, auszusetzen.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, der zusätzlich gestellte Antrag sei nach § 123 VwGO zulässig. Er sei auch begründet, weil die Aussetzung des Zwangsgeldes zur Abwendung wesentlicher Nachteile als nötig erscheine. Der Bescheid vom 24. Februar 2022 sei rechtswidrig. Dies umfasse auch die Androhung des Zwangsgeldes nach Ziff. 1. c. des Bescheids. Die Zwangsgeldandrohung sei nicht rechtskräftig geworden. Im Übrigen sei die angedrohte Festsetzung des Zwangsgelds sowohl der Höhe nach unverhältnismäßig als auch ermessensfehlerhaft. Eine Darstellung von Ermessenserwägungen fehle im Bescheid bei der Zwangsgeldandrohung vollständig.
Ein Zwangsmittel müsse in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Ein Zwangsmittel sei zudem möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt würden. Der Antragsgegner habe die maßgeblichen Aspekte weder berücksichtigt noch überhaupt ansatzweise einfließen lassen. Er nutze die Möglichkeit des Zwangsmittels in unzulässiger Weise aus, um Druck aufzubauen und die Betretungsanordnung durchsetzen zu können. Die Androhung und Vollstreckung nach Fälligstellung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € stehe in keiner Relation zu dem verfolgten Zweck. Mit der Androhung des Zwangsgeldes in einer derart unangemessenen Höhe bewege sich der Antragsgegner fernab des rechtsstaatlichen Diskurses. Er widersetze sich dem Rechtsstaatsprinzip und untergrabe sogar den Anspruch des Antragstellers auf gerichtliches Gehör. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ergebe sich bereits aus der fehlenden Bestandskraft der Zwangsgeldandrohung.
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Mit Beschluss vom 11. Mai 2022 lehnte die Kammer den Eilantrag M 11 S 22.471 ab. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 CS 22.1185 anhängig ist.
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Mit Beschluss vom 13. Mai 2022 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren 1 CS 22.610 gegen den Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2022 (M 11 S 22.610) ein, wobei zugleich festgestellt wurde, dass der Beschluss vom 15. Februar 2022 in den Nummern I und II unwirksam geworden sei; die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wurden dem Antragsteller auferlegt. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2022 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 15. Februar 2022 habe sich durch Zeitablauf erledigt. Die Betretungsanordnung sei im Bescheid nicht getrennt von dem hierfür festgelegten Termin verfügt worden und könne auch nicht so ausgelegt werden, dass sie über den festgesetzten Termin hinaus Geltung beanspruche. Soweit die Zwangsgeldandrohung nach Ziff. 1.c des Bescheids betroffen sei, habe der Antragsgegner mit Schreiben vom 10. März 2022 mitgeteilt, dass das Zwangsgeld aufgrund der fehlenden Bekanntgabe gegenüber den Miteigentümern und dem daraus folgenden Vollstreckungshindernis auch künftig nicht fällig gestellt werde. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der auferlegten Betretungsanordnung wurde auf die Ausführungen der Kammer verwiesen.
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Das Landratsamt beantragte im streitgegenständlichen Verfahren mit Schreiben vom 18. Mai 2022,
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den Antrag gemäß § 123 VwGO abzulehnen.
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Es wandte im Wesentlichen ein: Ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Fälligkeitsmitteilung sei zu Recht ergangen. Die Betretungsanordnung vom 24. Februar 2022 sei rechtmäßig, weil sie verhältnismäßig und das Zwangsgeld angemessen sei. Durch die Zahlung des fällig gestellten Zwangsgelds trete zudem kein Zustand ein, der nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Es sei zumutbar, bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Rein vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Belange des Antragstellers nicht zu berücksichtigen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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1. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom *. März 2022 bezüglich „Ziff. 1.b.“ des Bescheids vom 24. Februar 2022 begehrt, hat der Antrag teilweise Erfolg, nämlich soweit sich dieser Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den im Bescheid festgelegten konkreten Zeitpunkt für die Betretung des Grundstücks (3. März 2022, 10 Uhr bis 12 Uhr) richtet.
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a) Die Kammer legt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dahingehend aus, dass er sich auf die Nummer 1a des Bescheids vom 24. Februar 2022 bezieht. Gegen die im Eilantrag genannte „Ziff. 1.b.“, d.h. die Vollzugsanordnung selbst, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft. Der Eilantrag kann jedoch dahingehend verstanden werden, dass der Suspensiveffekt der Klage in Bezug auf diejenige Regelung des Bescheids wiederhergestellt werden soll, auf die sich nach dem erkennbaren Willen der Behörde die Vollzugsanordnung bezieht. Das ist Nummer 1a des Bescheids einschließlich der dort erfolgten konkreten Terminbestimmung, unabhängig davon, ob man diese als Teil der Grundverfügung (Betretungsanordnung) auffasst oder trotz ihrer Verbindung mit der Grundverfügung als vollstreckungsrechtliche Regelung einordnet, d.h. als Bestimmung einer „Frist“ im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG begreift, „innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann“. Der von einem Rechtsanwalt gestellte Eilantrag kann dagegen nicht so ausgelegt werden, dass er sich auch auf die Zwangsgeldandrohung (Nummer 1c des Bescheids) bezieht, deren sofortige Vollziehbarkeit jedenfalls nicht auf der Vollzugsanordnung des Landratsamts beruht, sondern kraft Gesetzes besteht (Art. 21a VwZVG).
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b) Der im vorgenannten Sinne auszulegende Antrag ist zulässig und begründet, soweit er sich gegen den in Nummer 1a des Bescheids festgelegten konkreten Zeitpunkt für die Betretung des Grundstücks (4. März 2022, 10 Uhr bis 12 Uhr) richtet.
30
aa) Die Kammer geht nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung vorläufig davon aus, dass der Eilantrag insoweit weiterhin zulässig ist und sich insbesondere nicht durch Zeitablauf erledigt hat, obwohl der vom Landratsamt festgesetzte Zeitpunkt für die Betretung des Grundstücks verstrichen ist. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen, die dem Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2022 (1 CS 22.461) zugrunde lag, dadurch, dass das Landratsamt weiterhin beabsichtigt, gegenüber dem Antragsteller das angedrohte Zwangsgeld beizutreiben, weil er der Behörde den Zugang zum Grundstück zu dem festgesetzten Zeitpunkt nicht ermöglicht habe. Da es für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ankommt, sondern nur darauf, dass diese wirksam und vollziehbar ist, muss der Antragsteller zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes den Rechtsbehelf des § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Grundverfügung weiterhin in Anspruch nehmen können. Er hätte ansonsten keine Möglichkeit, sich gegen eine an eine rechtswidrige Grundverfügung anknüpfende Zwangsvollstreckungsmaßnahme effektiv zur Wehr zu setzen. Die Kammer geht deshalb vorläufig davon aus, dass sich eine Handlungs- oder Duldungspflicht, die dem Betroffenen für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum auferlegt worden ist, jedenfalls dann nicht durch bloßen Zeitablauf erledigt, wenn an die Missachtung der Grundpflicht anknüpfende Vollstreckungsmaßnahmen im Raum stehen (ebenso wohl BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022 - 4 CS 21.2254 - juris Rn. 19).
31
bb) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in Bezug auf den im Bescheid festgesetzten Zeitpunkt begründet, weil zumindest offen ist, ob die Festsetzung dieses Zeitpunkts rechtmäßig erfolgt ist und das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Festsetzung überwiegt.
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Die vorgenommene Terminfestsetzung auf den 4. März 2022 war eine Entscheidung, die im Ermessen des Landratsamts lag. Dies gilt unabhängig davon, ob man diese Festsetzung hier als Teil der Grundverfügung (Betretungsanordnung) auffasst, deren Erlass im Ermessen der Behörde stand, oder die Terminfestsetzung trotz ihrer Verbindung mit der Grundverfügung als vollstreckungsrechtliche Regelung einordnet (siehe oben a). Nach summarischer Prüfung bestehen zumindest Zweifel, ob das Landratsamt sein Ermessen insoweit ordnungsgemäß betätigt hat. Die Kammer hat in dem den späteren Bescheid vom 22. April 2022 betreffenden Beschluss vom 11. Mai 2022 (M 11 S 22.2471) die dortige Terminfestsetzung, bei der zwischen Bescheidszustellung und Termin ein Zeitraum von etwa zwei Wochen lag, vorläufig als ausreichend angesehen. Ob dies auch für die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Terminfestlegung noch gilt, ist jedoch zweifelhaft, weil hier zwischen der Zustellung des Bescheids, die nach Aktenlage am Rosenmontag, den 28. Februar 2022 erfolgte, und dem Termin (Freitag, 4. März 2022) nur wenige Tage lagen. Das Landratsamt hat auch weder im Bescheid noch in den im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen diese sehr kurzfristige Terminbestimmung näher begründet. Dass das Landratsamt im vorliegenden Fall berechtigterweise nicht die Bestandskraft des Bescheids abwarten und „zeitnah“ eine Besichtigung durchführen wollte, verlangte nicht notwendigerweise, den Betretungstermin derart kurzfristig anzusetzen. Besondere Gründe, die aus sicherheitsrechtlichen Gründen ein sofortiges Handeln binnen weniger Tage verlangten, sind weder dargelegt worden noch ersichtlich. Insgesamt ist deshalb jedenfalls offen, ob die Terminbestimmung rechtmäßig getroffen wurde.
33
Nach der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt hier das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Maßgeblich ist insoweit vor allem, dass die vorgenommene Terminfestsetzung nur noch in Bezug auf das vom Landratsamt fällig gestellte Zwangsgeld von Bedeutung ist. Insbesondere ist das Landratsamt zur Durchsetzung einer Betretung weder auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2022 im Allgemeinen noch auf die darin konkret erfolgte Terminfestsetzung im Besonderen angewiesen, weil es in der Folge mit Bescheid vom 22. April 2022 ohnehin eine erneute Grundverfügung mit erneuter Zwangsgeldandrohung erlassen hat, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Kammer nicht beanstandet worden ist (Beschluss vom 11. Mai 2022 - M 11 S 22.2471).
34
c) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg, soweit er sich im Übrigen gegen die Betretungsanordnung unter Nummer 1a des streitgegenständlichen Bescheids als solche, d. h. losgelöst von dem konkret benannten Zeitpunkt, richtet.
35
Die Kammer lässt offen, ob der Antrag insoweit überhaupt (noch) zulässig ist. Nach der im Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2022 (1 CS 22.461) geäußerten Ansicht zur Betretungsanordnung vom 27. Januar 2022 könnte auch die vorliegende Betretungsanordnung wohl nicht so ausgelegt werden, dass sie über den festgesetzten Termin hinaus Geltung beansprucht. Für eine Erledigung könnte auch sprechen, dass das Landratsamt mit dem Bescheid vom 22. April 2022 ohnehin eine erneute (dritte) Grundverfügung erlassen hat, durch die es möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass es - abgesehen von dem fällig gestellten Zwangsgeld wegen des konkret gescheiterten Betretungstermins am 4. März 2022 - weitere Folgen aus dem Bescheid vom 24. Februar 2022 nicht mehr ziehen, sondern sich zukünftig nur noch auf den Bescheid vom 22. April 2022 stützen will.
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Letztlich muss diesen Fragen aber im vorliegenden Eilverfahren nicht weiter nachgegangen werden. Denn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Betretungsanordnung als solche ist jedenfalls unbegründet, weil die Betretungsanordnung insoweit aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. Es gilt insoweit das in den Beschlüssen vom 15. Februar 2022 und 11. Mai 2022 in den Verfahren M 11 S 22.610 und M 11 S 22.2471 zu den dort streitgegenständlichen Betretungsanordnungen vom 27. Januar 2022 und 22. April 2022 Ausgeführte. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der beiden Beschlüsse Bezug. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren bietet keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
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2. Der mit Schriftsatz vom ... Mai 2022 zusätzlich gestellte Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
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Er ist jedenfalls unbegründet, weil es an einem Anordnungsgrund fehlt. Da die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf den im streitgegenständlichen Bescheid konkret festgesetzten Termin wiederhergestellt hat, ist zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt keine Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gegeben. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirkt generell auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück, wenn das Gericht die Rückwirkung nicht zeitlich einschränkt, was wiederum in seinem Ermessen steht (BVerwG, Urteil vom 20.01.2016 - 9 C 1/15 - juris Rn. 14 m. w. N.). Im vorliegenden Fall sieht die Kammer von einer solchen zeitlichen Einschränkung ab. Zwar wurde der Eilantrag erst am Nachmittag vor dem konkret festgesetzten Termin gestellt, zu berücksichtigen ist aber umgekehrt auch, dass das Landratsamt dem Antragsteller diesen Termin sehr kurzfristig gesetzt hat und deshalb keine ungebührlich lange Zeit zwischen der Bescheidszustellung und der Stellung des Eilantrags vergangen ist. Die Rückwirkung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids hat zur Folge, dass die Vollziehbarkeit der konkreten Terminfestsetzung rückwirkend entfällt und es somit gegenwärtig an einer Vollstreckungsvoraussetzung für die Beitreibung des Zwangsgeldes fehlt. Die Kammer geht davon aus, dass das Landratsamt die Folgen eines Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Klage (teilweise) angeordnet worden ist, von sich aus beachtet und deshalb gegenwärtig von weiteren Maßnahmen, die auf eine Beitreibung des mit Schreiben vom 22. April 2022 fällig gestellten Zwangsgeldes abzielen, Abstand nimmt. Es besteht deshalb gegenwärtig kein Grund, zusätzlich eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfest setzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG.