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LG Weiden, Urteil v. 05.04.2022 – JK1 KLs 213 Js 3179/21 jug
Titel:

Psychische Beihilfe bei einem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern

Normenketten:
StGB § 21, § 25 Abs. 2, § 26, § 27, § 53
StGB § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 (idF bis zum 1.7.2021)
Leitsätze:
1. Teilnehmer eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern kann auch derjenige sein, der den Täter psychisch dabei bestärkt und unterstützt, weitere sexuelle Handlungen am Opfer vorzunehmen und ihn zudem auffordert, zur eigenen Erregung ein Video von der Tat zu übersenden. (Rn. 162) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bloße Zustimmungs- und Solidarisierungsbekundungen, die einen bereits gefassten Tatentschluss auch in seiner Festigkeit und Intensität nicht beeinflussen, sondern den Täter nur in einer für die Tatverwirklichung folgenlosen Art erfreuen, reichen grundsätzlich nicht für die Annahme einer (psychischen) Beihilfe aus, da bloße Gesinnungsbekundungen noch kein strafbares Verhalten darstellt. (Rn. 164) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine psychische Beihilfe kann demnach auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie zunächst gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. (Rn. 166 – 167) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
sexueller Missbrauch, sexuelle Handlung, psychische Beihilfe, Gesinnungsbekundung, Täterschaft und Teilnahme
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2022 – 6 StR 339/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 27322

Tenor

1. Der Angeklagte … ist schuldig des gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in weiteren zwei Fällen sowie der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in weiteren zwei Fällen.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
2. Die Angeklagte … ist schuldig des gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiteren fünf Fällen.
Sie wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten … eingestellt wurde, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last, es wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten … der Staatskasse aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

1
Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257 c StPO vorausgegangen, im Rahmen derer sich das Gericht, die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte … und seine beiden Verteidiger im Falle eines umfassenden Geständnisses auf einen Strafrahmen von 5 Jahren bis 6 Jahren verständigt haben.
2
Mit der Angeklagten … ist eine Verständigung nicht zustande gekommen.
I. Persönliche Verhältnisse
1. Angeklagter …
3
Der am … geborene Angeklagte … ist deutscher Staatsangehöriger.
4
Der Angeklagte wuchs in K. bei seinen verheirateten Eltern mit 2 älteren Geschwistern auf. Der im Jahr … verstorbene Vater des Angeklagten war …. Die im Jahr … verstorbene Mutter des Angeklagten war ….
5
Der Angeklagte wurde ohne Besuch des Kindergartens … eingeschult. Nach der Grund- und Hauptschule wechselte der Angeklagte in die … über, welche er nach der 10. Klasse im Jahr … mit der … erfolgreich beenden konnte.
6
Im Anschluss daran begann der Angeklagte eine Ausbildung für den … welche er ebenfalls erfolgreich beenden konnte. Seine erste Tätigkeit als … nahm der Angeklagte beim … wahr, bis er schließlich seinen Grundwehrdienst ableistete. Im Anschluss daran war der Angeklagte schließlich beim … beschäftigt, bis er schließlich im … in den … überwechselte, wo er zuletzt insbesondere in … eingesetzt war. Diese Tätigkeit nahm der Angeklagte bis zur verfahrensgegenständlichen Inhaftierung wahr.
7
Nach Bekanntwerden des verfahrensgegenständlichen Verdachts wurde der Angeklagte von seiner Tätigkeit … und … so dass der Angeklagte zuletzt lediglich nur noch über ein monatliches Einkommen von ca. … verfügte.
8
Der Angeklagte ist Eigentümer des von ihm zuletzt bewohnten Einfamilienhauses in … welches jedoch noch mit einer Hypothek von ca. … belastet ist. Aufgrund des voraussichtlichen Verlustes seiner beruflichen Tätigkeit … und der verfahrensgegenständlichen Inhaftierung geht der Angeklagte … davon aus, den monatlichen Zahlungsdienst nicht mehr leisten zu können, so dass er beabsichtigt, dieses Wohneigentum zu veräußerten und auch aufgrund der verfahrensgegenständlichen Taten seinen Wohnort zu wechseln. Über weitere Schulden oder weiteres Vermögen verfügt der Angeklagte … nicht.
9
Der Angeklagte ist bereits im jungen Erwachsenenalter aus dem Elternhaus ausgezogen, um mit seiner damaligen … Jahre jüngeren Freundin … zusammen zu ziehen, welche er im Jahr … heiratete und mit ihr in K. in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebte. Nach einer Beziehung seiner Partnerin … zu … kam es nach ca … Jahren zur Trennung und Scheidung. Im Jahr … lernte er eine neue Partnerin, die … Jahre jüngere … kennen, mit welcher er bereits seit November … in … zusammenlebte und diese am … schließlich heiratete.
10
Nach vorangegangenem Erbstreit wurde ihm das Elternhaus schließlich zugesprochen, welches er komplett renovierte und mit seiner Ehefrau … im … in das Haus einzog. Aus … dieser Ehe stammen … (geb. am …) und … (geb. am …). Im … kam es u.a. auch aufgrund der aufgetretenen Alkoholprobleme des Angeklagten … zur Trennung und im Folgejahr zur Scheidung von der Ehefrau ….
11
Im Rahmen der Trennung des Angeklagten von seiner Ehefrau … kam es zu einer deutlichen Steigerung seines Alkoholkonsums, so dass er sich im Jahr … auch einer Entwöhnungsbehandlung im Bezirksklinikum … sowie weiterer Entgiftungsbehandlungen dort unterziehen musste. Zuletzt befand sich der Angeklagte dort in der Zeit vom ….
12
Der Angeklagte befand sich u.a. jedoch auch bereits zuvor in der Zeit vom … bis … zur Entwöhnungsbehandlung im Bezirkskrankenhaus …. Dort lernte er die Angeklagte … welche dort zur gleichen Zeit sich einer stationären Behandlung ihrer Alkoholabhängigkeit unterzog, kennen.
13
Seit ca. … unterhalten die beiden Angeklagten eine Partnerschaft. Ca. im … ist die Angeklagte … auf Betreiben des Angeklagten … schließlich mit in das von ihm bewohnte Wohnanwesen in … mit eingezogen. Im … wurde die Angeklagte … schließlich vom Angeklagten … schwanger.
14
Am … wurde sodann … geboren, welche nach der verfahrensgegenständlichen Inhaftierung der beiden Angeklagten bei einer Pflegefamilie untergebracht wurde.
15
Die beiden … des Angeklagten … leben bei der Ex-Ehefrau des Angeklagten. Ein Kontakt zu diesen … seitens des Angeklagten besteht wieder.
16
Über weitere Kinder verfügt der geschiedene Angeklagte … nicht.
17
Der Angeklagte erlitt aufgrund einer alkoholbedingten Gewebeschädigung im … einen …, welcher ihm auch heute noch … bereitet. Beim Angeklagten besteht auch derzeit noch eine … mit Verdacht auf …
18
Der Angeklagte konsumiert täglich ca. eine Schachtel Zigaretten. Illegale Drogen konsumierte der Angeklagte bislang nie.
19
Der Angeklagte begann bereits vor ca. … damit, Alkohol, zunächst in einem Umfang von täglich ca. … bis … Bier täglich, regelmäßig zu konsumieren. Nachdem er beruflich mehrfach vergeblich hoffte, befördert zu werden, steigerte er ab … seinen täglichen Bierkonsum auf … bis … Bier täglich, so dass es bereits … zum gelegentlichen Auftreten von nächtlichen Entzugserscheinungen bei ihm kam.
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Nach einer Langzeittherapie Anfang … ist es dem Angeklagten … zunächst gelungen, ca. ein halbes Jahr lang auf Alkohol zu verzichten, bis es schließlich zu Weihnachten … wieder zu einem Alkoholrückfall kam und er Anfang Januar … sich erneut zur Entgiftungsbehandlung in das Bezirkskrankenhaus … begeben musste.
21
Ab ca. … hat sich nach seiner letzten Entlassung aus dem Bezirkskrankenhaus … auch nachdem er die Angeklagte … kennenlernte und diese von ihm schwanger wurde, sein täglicher Alkoholkonsum auf durchschnittlich … bis … Bier täglich zuletzt belaufen.
22
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
23
Der Angeklagte befindet sich seit dem … aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts … vom … (Gz.: …) ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA ….
2. Angeklagte …
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Die Angeklagte wurde am … geboren, nachdem ihr im Jahr … geborener und aus der heutigen … stammender Vater damals als … in der … für ein paar Monate dort … stationiert war. Die Angeklagte wuchs sodann bei ihren … Eltern zusammen mit … weiteren Geschwistern, wobei sie das zweitälteste Kind der Eltern in der Geschwisterfolge ist, in der heutigen … der … auf. Die … geborene Mutter der Angeklagte war als … beruflich tätig.
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Nach der Rückkehr in …, nach der Stationierung des Vaters in der …, ist die Familie der Angeklagten schließlich im Jahr … zurückgekehrt, wo die Familie zunächst ca. ein dreiviertel Jahr in einer Asyleinrichtung bei … untergebracht war, bis die Familie schließlich nach … kam, wo die Angeklagte in die dortige Grundschule eingeschult wurde. Die Angeklagte konnte schließlich nach anfänglicher Sprachprobleme an der … wechseln und diese nach der … Klasse mit dem … verlassen.
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In der Familie der Angeklagten … kam es vermehrt zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern sowie zwischen den Eltern und den Kindern.
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Die Mutter der Angeklagte wendete sich schließlich auch einem anderen Mann zu, was den Vater der Angeklagten dazu veranlasste, diesem gegenüber aggressiv aufzutreten und eine Straftat zu begehen, was dazu führte, dass der Vater der Angeklagten innerhalb kürzester Zeit in Deutschland wieder … abgeschoben wurde und die Familie ohne den leiblichen Vater leben musste.
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Nachdem zunächst kein Kontakt zu ihrem leiblichen Vater mehr bestand, konnte die Angeklagte … seit … wieder einen Kontakt zu ihm aufnehmen und diesen auch regelmäßig unterhalten. Der Vater der Angeklagten ist derzeit als Soldat in … in die kriegerischen Handlungen … zur Verteidigung seiner Heimat gebunden.
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Als sich ihre Eltern auf diese Weise trennten, war die Angeklagte … Jahre alt. Die Mutter wendete sich wieder einem Mann, einem Aussiedler aus … zu, welcher bald bei ihnen einzog und bei ihnen auch die Vaterrolle einnahm. Als die Angeklagte zwischen … und … Jahre alt war, kam es ihr gegenüber auch zu Fällen des sexuellen Missbrauchs durch diesen Stiefvater.
30
Im Anschluss an das … absolvierte die Angeklagte … schließlich eine Ausbildung … welche sie im Jahr … erfolgreich beenden konnte. Im erlernten Beruf war sie zunächst ca. … bis … Jahre in Vollzeit und nach der Geburt ihres … nurmehr in Teilzeit tätig war.
31
Im Jahr … musste sie ihren Beruf in der Altenpflege schließlich wegen einer eingetretenen „Burn-out“-Erkrankung verlassen und war dann als … tätig.
32
Als die Angeklagte … Jahre alt war, begann sie zunächst eine Fernbeziehung mit ihrem späteren Ehemann …, welcher … Jahre älter ist als sie und als … beruflich tätig ist.
33
Als die Angeklagte … Jahre alt war und es vermehrt zu Problemen in ihrer Familie kam, verließ sie schließlich das Elternhaus in … und zog zunächst zu einem Bekannten nach …. Dort fand sie zunächst keine Arbeit und keine Wohnung, so dass sie sich gezwungen sah, in der Folgezeit für ca. … als Prostituierte für einen Zuhälter dort tätig zu sein.
34
Im Jahr … zog sie schließlich mit ihrem späteren Ehemann … (geb. am …) zusammen. Aus dieser Beziehung gingen die Kinder … (geb. am …), … (geb. am …) und … (geb. …) hervor. Während der Beziehung mit … unterhielt die Angeklagte in der Zeit von … auch eine Affäre mit einem … welcher sich damals auch von seiner Frau trennte.
35
Nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann … wandte sich die Angeklagte dann ihrem neuen Partner … (geb. …) zu, bei welchem sie nach ca. … Monaten bereits mit in dessen Wohnung … mit einzog, und welcher ca. … Jahre älter ist als die Angeklagte. Am … wurde der … geboren. Im Jahr … zerbrach auch diese Beziehung und es kam zu einem psychischen Absturz der Angeklagten ….
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Nach der eingetretenen psychischen Erkrankung und aufgrund des zunehmenden Alkoholkonsums der Angeklagten … wurden die … leiblichen Kinder jeweils in die Obhut der jeweiligen Väter gegeben.
37
Die Angeklagte begab sich zur Behandlung von aufgetretenen Depressionen und Alkoholproblemen in das Bezirkskrankenhaus …. Unter anderem im … versuchte die Angeklagte, sich in suizidaler Absicht von der Mauer … zu stürzen. Für die Angeklagte … wurde schließlich eine gesetzliche Betreuerin bestellt.
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Die Angeklagte befand sich in der Zeit von … bis … in Elternzeit und nahm danach bis ca. … nurmehr Gelegenheitsjobs beispielsweise als … oder … wahr.
39
Im Jahr … und … war sie zuletzt wieder im Bereichen … tätig. Nach ihrem „psychischen Absturz“ im Jahr … war sie zunächst nicht mehr beruflich tätig.
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Zuletzt war die Angeklagte … als … für … Stunden arbeitstäglich bei …, bei der auch der Angeklagte … beschäftigt war, teilzeitbeschäftigt. Die Angeklagte … konnte hieraus zuletzt ein monatliches Einkommen von ca. … erwirtschaften. Über weitere Einkünfte verfügte sie nicht. Die geschiedene Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. …, welche noch aus Altverträgen ihres Ex-Mannes resultieren.
41
Nach dem Suizidversuch im … war die Angeklagte zunächst zur Behandlung ihrer erlittenen Knochenbrüche im Krankenhaus … stationär untergebracht, bis sie schließlich erneut in das Bezirksklinikum … verlegt werden musste wurde. Die Angeklagte … befand sich zunächst in der Zeit vom … aufgrund eines diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndroms sowie mittelgradiger Depressionen nach vorausgegangener psychiatrischer Behandlung im Bezirkskrankenhaus … zur Entwöhnungsbehandlung und in der Zeit vom; … erneut nach diagnostizierter emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zur Behandlung im Bezirksklinikum … bis sie schließlich wieder zur Behandlung ihrer Alkoholabhängigkeit ins Bezirksklinikum … verlegt wurde, wo sie - wie ausgeführt - den Angeklagten … im … kennenlernte.
42
Die Angeklagte raucht täglich ca. … bis … Zigaretten. Die Angeklagte nahm nach eingetretenem Suchtdruck im Hinblick auf Alkohol in ihrer Vergangenheit gelegentlich … ein. Ein suchtartig entgleister Substanzgebrauch ist insoweit indes nicht erfolgt.
43
Im Hinblick auf Alkohol begann die Angeklagte bereits im Lebensalter von … Jahren diesen zu konsumieren, welchen sie auch während der Zeit, in der sie … nachging, erheblich steigerte. Zuletzt kam es zu einer erneut dynamischen Steigerung ihres Alkoholkonsums im Zeitraum … wo sie - ihren eigenen Angaben zufolge - bis zu … Flaschen Wodka täglich getrunken haben will.
44
Auch nachdem die Angeklagte … im … nach erfolgter Entwöhnungsbehandlung im Bezirkskrankenhaus … beim Angeklagten … mit eingezogen war, kam es bei ihr zu erneuten Rückfällen, so dass sie auch täglich wieder in unterschiedlichen Mengen Alkohol in erheblichem Maße zu sich nahm.
45
Die Angeklagte blieb vor weiteren Unfällen und Krankheiten verschont.
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Die Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
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Die Angeklagte befindet sich seit dem … aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts … (Az.: …) ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA ….
II. Handlungen
Vorgeschichte
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Wie ausgeführt, lernten sich die beiden Angeklagten, während sie beide zur Behandlung ihrer bestehenden Alkoholabhängigkeit im Bezirkskrankenhaus … waren, im … kennen.
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Im … zog die Angeklagte … schließlich auf Betreiben des Angeklagten … bei diesem in dessen Wohnanwesen in der … mit ein und beide lebten als Paar dort gemeinsam zusammen.
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Nachdem sich der Zustand der Angeklagten … nach erfolgten Behandlungen zunächst wieder stabilisierte, versuchte sie auch wieder einen persönlichen Kontakt zu ihren leiblichen Kindern im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts mit diesen herzustellen.
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Vor diesem Hintergrund nahm sie im … auch Kontakt zum Vater der Kinder …, ihrem Ex-Ehemann … auf, welcher mit ihr das Sorgerecht für die Kinder besitzt und welcher seit … mit den gemeinsamen Kindern nach erfolgtem Umzug in … lebt. Die Angeklagte … und der Kindsvater … vereinbarten daraufhin, dass die … gemeinsamen Kinder zu Beginn der Sommerferien ab dem … zu ihr … für ca. …. Woche zu Besuch mit in das gemeinsam mit dem Angeklagten … bewohnte Wohnanwesen kommen sollten.
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Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung kamen schließlich am Nachmittag des … die gemeinsamen Kinder …, welcher zum damaligen Zeitpunkt noch … Jahre alt war, zu Besuch zu den Angeklagten … und ….
Tathandlungen
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Am Abend des … überraschte der … der Angeklagten …, seine Mutter und den Angeklagten … in deren Schlafzimmer, als diese gerade dabei waren, gemeinsam den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Angeklagte … forderte daraufhin … Sohn … auf, sich zwischen sie beide zu setzen und erklärte ihm, was er gerade beobachtet hatte.
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Nachdem sich … zunächst an dem sexuellen Austausch interessiert zeigte, forderte die Angeklagte … ihren Sohn … auf, doch bei ihnen mitzumachen und „es doch auch einmal . auszuprobieren“, was sie gerade mit dem Angeklagten … gemacht habe.
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Vor diesem Hintergrund veranlasste die Angeklagte … schließlich ihren … Sohn dazu, mit seinem Penis, nachdem auch dieser sich entkleidet hatte, in sie vaginal einzudringen und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr auszuüben.
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Über eine anschließende Dauer von jedenfalls ca. einer halben Stunde kam es im Folgenden zu mehrfachen Geschlechtsakten der Angeklagten … mit ihrem Sohn … wobei dabei auch verschiedene Stellungen eingenommen wurden und auch der Angeklagte … dabei aktiv mitwirkte und teilweise zeitgleich den Sexualverkehr mit seiner Partnerin, der Angeklagten … im Rahmen diverser Stellungen neben deren Sohn … mit vollzog. Der Angeklagte … schaute anschließend der Angeklagten und deren Sohn … beim Geschlechtsverkehr weiter zu, erregte sich hieran und forderte die beiden auf, immer weiterzumachen.
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Zu einem Samenerguss des Sohnes … ist es dabei nicht gekommen.
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Am Folgetag … schrieb der Angeklagte … welcher sich an seiner Arbeitsstelle bereits befand, seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten …, schließlich um 09.18 Uhr per W.-A.-Messenger „Möchte dich heute Abend in den Arsch ficken Und wieder zu zweit“. Um 09.26 Uhr übersendete der Angeklagte … ihr schließlich per W.-A. ein Foto seines erigierten Penis.
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2. Auch am … kam es zu folgenden weiteren sexuellen Handlungen zum Nachteil des … jährigen Kindes ….
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Um die Gunst und Zuwendung ihres Lebenspartners, des Angeklagten … zu erlangen, zumal sie auch am Vorabend bemerkte, dass sich der Angeklagte … daran erregte, wenn sie mit ihrem Sohn in seiner Anwesenheit den Geschlechtsverkehr vollzieht, entschloss sich die Angeklagte um die Mittagszeit erneut, als sie auch ihr Sohn … danach fragte, mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen und die sexuellen Handlungen mit dem Mobiltelefon videographisch aufzunehmen und das erstellte Video sodann dem Angeklagten … per W.-A. an seine Arbeitsstelle zu übersenden.
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Vor diesem Hintergrund vollzog die Angeklagte … am … gegen 12.50 Uhr im Anwesen des Angeklagten … zunächst erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihrem … jährigen Sohn … Anschließend fertigte sie eine Filmaufnahme an, in welcher zu. sehen ist, wie der …-jährige … ihr seine Faust vollständig vaginal einführt und diese nach links und rechts dreht. Danach führt er seinen Ring-, Mittel- und Zeigefinger in die Vagina seiner Mutter ein und führt damit Stoßbewegungen aus. Das erstellte Video hat eine Spieldauer von ca. 15 Sekunden.
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Zu einem Samenerguss des Kindes ist es dabei nicht gekommen.
63
Das von der Angeklagten … erstellte Video der beschriebenen Sexualhandlungen wurde von ihr an den Angeklagten … um 13.08 Uhr per W.-A.-Messenger versandt und von diesem um 13.11 Uhr mit den Worten „Total geil Schatz“ quittiert.
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Um 13.12 Uhr schrieb der Angeklagte … im genannten Messenger-Dienst an die Angeklagte „Sag ihm er darf jede Nacht bei uns schlafen und dich ficken“. Um 13.14 Uhr schreibt der Angeklagte … erneut „Heute Nacht ficken wir wieder zu dritt und dann will ich sehen wie er abspritzt“. In den weiteren Minuten schrieb der Angeklagte … an die Angeklagte … im Chat noch folgendes:
„Wir werden es zu dritt machen wenn ich zu Hause bin“ (13.20 Uhr).
„Die ganze Nacht“ (13.21 Uhr)
„Blas seinen Schwanz“ (13.23 Uhr)
„Ich werde dich auf jeden Fall heute anspritzen damit er sieht wie geil das ist“ (13.25 Uhr)
„Fick so oft es geht mit ihm“ (13.35 Uhr)
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3. Wie im vorausgegangenen W.-A.-Chatverkehr angeklungen, missbrauchten die beiden Angeklagten auch in der folgenden Nacht vom … auf den … im Anwesen des Angeklagten … über eine Dauer von jedenfalls auch hier ca. … das Kind ….
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Die Angeklagte … ließ dabei ihren Sohn auch mit seinem Penis anal in sie eindringen, während der Angeklagte … zeitgleich den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr ausführte.
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Zudem führte die Angeklagte … auch den Oralverkehr an ihrem Sohn … aus, indem sie seinen Penis in den Mund nahm, während der Angeklagte … zur gleichen Zeit vaginal in sie eindrang.
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Zu einem Samenerguss des Sohnes … ist es auch bei diesem Vorfall nicht gekommen.
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Am … um 07.27 Uhr, als der Angeklagte … sich bereits wieder an seiner Arbeitsstelle befand, schrieb er der Angeklagten … im W.-A.-Chat folgendes:
„Unser Dreier heute Nacht war so was von geil Schatz! … Schwanz in deinen Arsch zu spüren während ich in deiner Muschi war und zu sehen wenn du ihn einen bläst während ich dich ficke“.
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4. Schließlich fordert der Angeklagte … die Angeklagte … nachfolgend im Chat um 07.28 Uhr weiter auf, ihm von weiteren sexuellen Handlungen mit … auch wieder ein Video zu schicken, wie am Tag zuvor indem er folgendes schrieb:
„Ich hoffe ihr schickt mir heute wieder ein Video wenn ihr es treibt“
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Die Angeklagte … entgegnet ihm daraufhin um 07.29 Uhr im Chat „Das mache ich nur für dich!! Weil, ich liebe nur dich“ und „Für dich würde ich alles tun“ (07.30 Uhr).
72
Um die Gunst und die Zuwendung des Angeklagten … zu erlangen, missbrauchte die Angeklagte … entsprechend der vorherigen Aufforderung durch den Angeklagten … und wie von diesem erwartet, ihren Sohn … erneut schwer, indem sie sich auf das Bett kniete, während ihr … jähriger Sohn … ihr seine komplette Faust vaginal von hinten einführte und diese erneut nach links und rechts drehte.
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Auch von diesen sexuellen Handlungen fertigte die Angeklagte bzw. auf ihr Betreiben … eine Videoaufnahme mit einer Spieldauer von ca. 12 Sekunden, welches sie um 08.40 Uhr per W.-A.-Messenger an den Angeklagten … versandte mit den Worten … hat das eben gema“.
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Der Angeklagte … quittierte dies um 08.43 Uhr mit den Worten „Das ist so geil wenn er dich mit seiner ganzen Hand fickt“.
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5. Schließlich forderte der Angeklagte … die Angeklagte … weiterhin auf, noch ein Video für ihn anzufertigen, welches den Oralverkehr durch die Angeklagte … an ihrem Jungen zeigen soll, indem er um 08.43 Uhr im Chat ausführt:
„Macht noch eins wenn du ihm einen bläst“
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Woraufhin die Angeklagte … um 08.44 Uhr erwidert „Er will es so heftig!! Weil wenn du nicht dabei bist, ist er voll anders“ und „Er will jetzt spazieren gehen“ worauf der Angeklagte … jedoch darauf besteht, zunächst das Video für ihn anzufertigen indem er im Chat um 08.45 Uhr ausführt „Aber erst das Video beim blasen“ und „Ist echt geil wie er dich ran nimmt“.
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Auf diese Aufforderung des Angeklagten … hin nahm die Angeklagte … aufgrund eines neuen Tatentschlusses in den folgenden Minuten den Penis des … jährigen … in ihren Mund und übte den Oralverkehr an diesem aus, was sie, wie vom Angeklagten … erbeten, auch videographisch festhielt, in der Absicht, auch dieses Video an den Angeklagten … sodann zu schicken.
78
Zu einem Samenerguss des Jungen ist es nicht gekommen.
79
Schließlich übersandte die Angeklagte … auch um 08.59 Uhr per W.-A. das von ihr zuvor erstellte Video mit einer Spieldauer von ca. 41 Sekunden, welches den Oralverkehr durch sie an dem …-jährigen … zeigt, an den Angeklagten ….
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6. Der Angeklagte … erwiderte daraufhin unter anderem um 09.13 Uhr: „Ihr könnt es gar nicht oft genug treiben und ficken und es mir schicken Liebling Ich liebe es euch zuzusehen und am Abend zu dritt zu ficken“.
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Nachdem die Angeklagte … im Chat um 09.27 Uhr dem Angeklagten … geantwortet hatte „Ich möchte aber nicht mehr ficken, nur mit dir oder einem Mann“, was vom Angeklagten … um 09.31 Uhr akzeptiert wurde mit den Worten „Alles klar Schatz“, erstellte sie gleichwohl auf eigene Initiative nach der Rückkehr … von seinem Spaziergang gegen 09.30 Uhr am … erneut aufgrund eines neuen Tatentschlusses ein Video mit sexuellen Handlungen mit ihrem Sohn ….
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Die Angeklagte … sah sich dabei bestärkt durch die psychische Unterstützung des Angeklagten … in Form zahlreicher Chatnachrichten, in denen er sein Gefallen an derartigen Videos zum Ausdruck brachte, dieses Video aufzunehmen und es dem Angeklagten … zu schicken.
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Dem Angeklagten … war dabei bewusst, wenngleich er es bei diesem Fall nicht ausdrücklich anforderte, dass die Angeklagte … dadurch seine Gunst erlangen wollte, wenn sie sexuelle Handlungen mit ihrem Sohn … vornimmt und diese als Video an ihn übersendet. Ihm war auch bewusst, dass er durch sein gezeigtes starkes Interesse daran sie zur Vornahme dieser Handlungen auch bekräftigt bzw. unterstützt hat.
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Vor diesem Hintergrund veranlasste die Angeklagte … ihren Sohn … aufgrund eines neuen Tatentschlusses in den folgenden Minuten, den Oralverkehr an ihr auszuüben, wobei das Kind … auch mit seiner Zunge in die Vagina der Angeklagten … eindrang, was sie bzw. auf ihre Veranlassung … erneut videographisch festhielten.
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Dieses so erstellte Video mit einer Spieldauer von ca. 10 Sekunden wurde durch die Angeklagte … sodann um 09.39 Uhr an den Angeklagten … per W.-A.-Chat verschickt.
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Wie von der Angeklagten … erwartet, quittierte der Angeklagte … dies im Chat um 09.42 Uhr mit den Worten „So geil wie er dich leckt“ und forderte sie um 09.43 Uhr auf „Schick mir mehr“, was die Angeklagte … um 09.46 Uhr beantwortete mit den Worten „Ne ich möchte nicht mehr“, was vom Angeklagten … erneut mit den Worten „OK Liebling“ akzeptiert wurde.
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7. Um 13.12 Uhr desselben Tages schrieb der Angeklagte … der sich noch an seiner Arbeitsstelle befand, per W.-A.-Chat an die Angeklagte …. „Bin so was von geil Schatz Schau mir deine Videos immer wieder an“, wobei ihm dabei bewusst war, wenngleich er dies nicht ausdrücklich verbalisiert anfragte, dass dies die Angeklagte … bei der Vornahme weiterer sexueller Handlungen mit ihrem Sohn … psychisch bestärkte, um ihn durch das Übersenden weiterer Videos erneut eine Gunst zu erweisen.
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Um 13.18 Uhr versandte der Angeklagte … erneut ein Foto seines erigierten Penis an die Angeklagte … mit den Worten „Ich will einfach ficken Schatz“ (13.20 Uhr) und „Du kannst dir echt nicht vorstellen wie sehr ich es brauche“ (13.24 Uhr).
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Daraufhin sah sich die Angeklagte … erneut aufgrund eines weiteren neuen Tatentschlusses dazu veranlasst, was dem Angeklagten … bei den vorangegangenen Äußerungen im W.-A.-Chat bewusst war, mit ihrem Sohn … weitere sexuelle Handlungen vorzunehmen, diese zu filmen und diese sodann dem Angeklagten … zu übersenden.
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Dem Angeklagten … war dabei erneut bewusst, dass er durch sein Verhalten und durch seine Äußerungen die Angeklagte … dabei psychisch bestärkte, weitere sexuelle Handlungen mit ihrem Sohn … vorzunehmen.
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Vor diesem Hintergrund veranlasste die Angeklagte … ihren …-jährigen Sohn … erneut gegen 14.00 Uhr dazu, seinen Penis vaginal bei ihr einzuführen und sie zu befriedigen. Auch hiervon fertigte sie zur späteren Übersendung an den Angeklagten … um dessen Gunst und Zuwendung weiterhin zu erhalten, eine Videoaufnahme an, welche zeigt, wie der … jährige Junge … mit seinem Penis mehrmals vaginal in seine Mutter eindringt und Stoßbewegungen ausführt. Zu einem Samenerguss ist es auch in diesem Fall nicht gekommen.
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Dieses Video mit einer Spieldauer von ca. 48 Sekunden hat die Angeklagte … schließlich um 14.23 Uhr per W.-A.-Chat an den Angeklagten … versendet, welcher dies um 14.27 Uhr mit den Worten „So geil euch beide beim ficken zuzuschauen“ und „Kann gar nicht genug davon bekommen“ sowie um 14.28 Uhr mit „Ich will heute Abend so richtig heftig geil mit … zusammen ficken Schatz“ quittiert, worauf es der Angeklagten … wie auch bei der Übersendung der anderen Videos ankam.
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Die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten … war bei den oben genannten Taten nicht ausschließbar erheblich gemindert.
Nachtatgeschehen
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Nachdem der …-jährige … und seine beiden Geschwister nach dem Aufenthalt bei den Angeklagten wieder zu ihrem leiblichen Vater zurückgekehrt waren, offenbarte schließlich am … gegenüber seinem Vater … die Tatvorfälle, nachdem dieser festgestellt hatte, dass … im Internet pornografische Seiten besuchte und ihn deshalb zur Rede stellte.
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Auf Frage wie er denn als …-Jähriger zum Besuch von solchen pornografischen Seite komme, erklärte … seinem Vater … gegenüber, dass er mit seiner Mutter geschlafen habe, da sie ihm den Vorschlag dazu gemacht habe und sie Videos davon gemacht habe und diese ihrem Freund auch in die Arbeit geschickt habe.
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Daraufhin wurde vom Kindsvater … gemeinsam mit … und einem Familienbetreuer … am … in den Abendstunden bei der Polizeiinspektion … am Wohnort der Familie Anzeige erstattet.
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Nach Durchsuchung der Wohnung der beiden Angeklagten am … wo insbesondere auch die beiden Mobiltelefone der Angeklagten sichergestellt wurden, wurden beide Angeklagten, nachdem auf den sichergestellten Mobiltelefonen auch der betreffende Chatverkehr und die Videosequenzen festgestellt werden konnten, vorläufig am … festgenommen.
98
Das Taterleben hat bei dem … jährigen … zu keinen feststellbaren bzw. bleibenden erheblichen psychischen Beeinträchtigungen geführt.
III. Beweiswürdigung
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Die Überzeugungsbildung der Kammer bzgl. des unter Ziffer II. festgestellten Sachverhalts beruht auch auf den glaubhaften Geständnissen der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung, welche zwanglos mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere mit den (auszugsweise) eingeführten Videosequenzen und dem zwischen den Angeklagten im Tatzeitraum erfolgten W.-A.-Chatverlauf in Einklang gebracht werden konnten, so dass sich an der Glaubhaftigkeit der beiden Geständnisse keinerlei Zweifel für die Kammer ergaben.
100
Ferner ergibt sich die Überzeugungsbildung der Kammer - unabhängig von den beiden Geständnissen - auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise.
101
Die Angaben des Kindes … wurden über den Ermittlungsrichter …, welcher das geschädigte Kind ermittlungsrichterlich vernahm, im Rahmen der Zeugeneinvernahme in die Hauptverhandlung eingeführt. Ferner wurden der Kindsvater … der Familienbetreuer … sowie die polizeiliche Sachbearbeiterin … und die beiden Polizeibeamten … welche im Rahmen der Anzeigenerstattung am … mit der Sache befasst waren, als Zeugen in der Hauptverhandlung einvernommen.
102
Aufgrund der vorliegenden glaubhaften Geständnisse der Angeklagten konnte auf die persönliche Einvernahme des geschädigten Kindes … welcher heute … Jahre alt ist, durch alle Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung verzichtet werden.
103
Im Ermittlungsverfahren haben beide Angeklagten, wie die Zeugin … belegte, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
1. Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung
a) Angeklagter …
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Der Angeklagte … ließ zu Beginn der Hauptverhandlung nach erfolgtem Verständigungsgespräch über seine Verteidiger die in der Anklage der Staatsanwaltschaft vom … enthaltenen Tatvorwürfe in objektiver und subjektiver Sicht umfassend einräumen. Diese Verteidigererklärung wurde vom Angeklagten … auf Frage des Gerichts als zutreffend bestätigt.
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Überdies ergänzte der Angeklagte …, dass die Vorwürfe genau so stimmen würden, nur mit der kleinen Abweichung, dass Abend des … das sexuelle Geschehen, an dem auch … teilgenommen habe, nicht wie in der Anklage … Stunden, sondern vielmehr lediglich ca. … gedauert habe. … habe Frau … und ihn dabei erwischt, wie sie im Schlafzimmer gerade Sex miteinander gehabt hätten. Frau … habe daraufhin schließlich … dazu gebeten und es sei dann genauso passiert, wie dies in der Anklage geschildert sei.
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Wie das alles passieren und sich die Tage danach entwickeln habe können, sei ihm schleierhaft. Dies alles tue ihm für … „unendlich leid“. Letztlich könne er es nicht beantworten, wie es dazu gekommen sei.
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Auch die Videos habe er von der Angeklagten … so erhalten, wie dies in der Anklage im Einzelnen niedergelegt worden sei. Zutreffend sei auch, wie sich dies auch aus dem Chat ergebe, dass er sie dazu teilweise aufgefordert habe, da ihn diese Videos sehr stark erregt hätten.
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Es sei, wie in der Anklage auch korrekt geschildert, auch am folgenden Abend am … erneut zu gemeinsamen Geschlechtsverkehr mit … gekommen.
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Er habe in dieser Zeit, als die Taten geschehen seien, wieder mehr Alkohol getrunken. Er wisse jedoch im Einzelnen nicht mehr genau, was er an diesen Tagen getrunken habe, meine aber, dass er in dieser Zeit durchaus … bis … Bier über den Tag verteilt getrunken habe.
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Auf Frage führte der Angeklagte … aus, dass er den Wunsch der Angeklagten … gekannt habe, einen Dritten beim Sex auch mit einzubeziehen. Er wisse, dass sie auch mit ihrem Ex-Ehemann … schon in Swinger Clubs gewesen sei. Auch er, der Angeklagte …, habe grundsätzlich Interesse gehabt, es einmal auszuprobieren, Sex mit weiteren Personen zu machen. Bislang sei es jedoch, gerade auch wegen der vorherrschenden „Corona-Zeit“ nicht dazu gekommen. Für den … sei im Hinblick auf die Einbeziehung von … beim Sex dies jedoch nicht abgesprochen oder geplant gewesen, sondern es sei völlig überraschend dazu gekommen, dass … sie beide beim Sex erwischt habe. Er habe … dabei nicht als Kind, sondern als dritten Sexualpartner wahrgenommen. Er sei grundsätzlich nicht an Kindern sexuell interessiert, sondern an erwachsenen Frauen.
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Bzgl. des Alkoholkonsums der Angeklagten … sei ihm schon aufgefallen, dass auch sie wieder zu trinken begonnen habe, da er leere Flaschen überall gefunden habe. Sie beide hätten ihren wieder aufgenommenen Alkoholkonsum jedoch voneinander verheimlicht, wobei aber jeder vom anderen gewusst habe, dass er oder sie wieder trinke. Er jedenfalls habe die Angeklagte … damit nicht konfrontiert oder zur Rede gestellt. Er könne daher im Ergebnis nicht sagen, ob und was die Angeklagte zu den Tatzeitpunkten getrunken habe.
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Auf Frage führte der Angeklagte … aus, dass er schon gewusst habe, dass die Angeklagte … im Kindes- bzw. Jugendalter von ihrem Stiefvater bzw. Bruder sexuell missbraucht worden sei. Auf Frage stellte er auch klar, dass die Angeklagte … ihm gegenüber einmal andeutungsweise davon berichtet habe, dass sie Angst habe, dass auch … dasselbe passieren könne wie ihr, ohne jedoch einen konkreten Anlass für diese Äußerung erkannt zu haben. Diese Andeutung der Angeklagten sei seiner Erinnerung nach während einer Autofahrt auf der Autobahn beim Passieren eines Abzweigungsschildes gefallen, wobei die Angeklagte … geäußert habe, dass sie Angst habe, dass „der große Pfeil dem kleinen Pfeil etwas antun“ könne, was er aus dem Gesprächskontext für sich auf … bezogen habe. Er könne sich auch an ein Gespräch erinnern, worin die Angeklagte einmal darüber sprach, dass sie Angst habe, dass … sich an seiner ca. … Jahre … vergehen könnte, da er ja jetzt Pornos anschaue, wobei er jedoch nicht mehr einordnen könne, wann dieses Gespräch gewesen sei. Er habe dann versucht, diese Angst zu relativieren und zu ihr gesagt, dass nichts passieren werde.
b) Angeklagte …
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Am ersten Hauptverhandlungstag wurde auch mit der Angeklagten … zunächst eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO erzielt und auch ein umfassendes Geständnis ihrerseits mit ergänzenden persönlichen Angaben abgelegt. Da das gezeigte Einlassungsverhalten der Angeklagten dabei nicht dem im Rahmen der Verständigung seitens der Kammer zugrunde gelegten schuldeinsichtigen und reuigen Verhalten entsprochen hat, sondern die Angeklagte … dabei vielmehr versuchte ihr Verhalten zu relativieren, indem sie angab, die erste Tat am … nur begangen zu haben, um ihren Sohn … davor zu bewahren, seinerseits übergriffig gegen … zu werden und sie deshalb, um ihm diese sexuelle Neugierde zu nehmen, mit ihm geschlafen habe.
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Ferner haben sich aus ihrer Aussage auch erstmals, nachdem im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht wurden und auch im Rahmen der Exploration zunächst keine weitergehenden Angaben ihrerseits getätigt wurden, Anhaltspunkte für die Kammer ergeben, welche im Zeitpunkt der Verständigung noch nicht bekannt waren, dass sie zu den Tatzeitpunkten auch alkoholisiert und aufgrund erstmals mitgeteilter psychischer Auffälligkeiten möglicherweise in ihrer Schuldfähigkeit (erheblich) beeinträchtigt gewesen sein könnte.
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Vor diesem Hintergrund hat die Kammer sogleich nach der Einlassung der Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag bekannt gegeben, dass sie sich angesichts der dargelegten und neu bekannt gewordenen Umstände nicht mehr an die getroffene Verständigung gebunden sieht. Deshalb konnten die Angaben der Angeklagten … im Rahmen dieses Geständnisses gem. § 257 c Abs. 4 S. 3 StPO nicht mehr verwertet werden.
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Gleichwohl hat die Angeklagte am folgenden Sitzungstag die Tatvorwürfe, wie sie in der Anklage der Staatsanwaltschaft … vom … Einzug gefunden haben, durch autorisierte Verteidigererklärung erneut in objektiver und subjektiver Hinsicht erneut einräumen lassen und ergänzend ausführen lassen, dass ihr die Taten und ihr Handeln für ihren Sohn … sehr leid tun würden und sie sich ihrer Schuld bewusst sei und sie auch die volle Verantwortung dafür übernehme. Die Vorwürfe in der Anklage seien korrekt mit der einen Einschränkung, dass die gemeinsamen sexuellen Handlungen am Abend des … nicht - wie in der Anklage aufgeführt …, sondern lediglich … gemeinsam mit … angedauert hätten.
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Diese Verteidigererklärung wurde von der Angeklagten auf Frage des Gerichts ausdrücklich als zutreffend bestätigt. Weitergehende Ausführungen wurden nunmehr nicht mehr getätigt bzw. weitergehende Fragen nicht mehr beantwortet.
2. Überzeugung der Kammer
a) Feststellungen zur Sache
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Zur Überzeugung der Kammer sind die beiden übereinstimmenden Geständnisse der Angeklagten … und … glaubhaft, da sie ohne Einschränkung mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in Einklang gebracht werden können. Ferner ergibt sich die Überzeugungsbildung der Kammer - unabhängig von den beiden Geständnissen - auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise.
aa) Auszugsweise eingeführte Videosequenzen
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Die polizeiliche Sachbearbeiterin … führte in der Hauptverhandlung aus, dass nach erfolgter Wohnungsdurchsuchung an … die Mobiltelefone der beiden Angeklagten sichergestellt worden seien. Bei der Durchsuchung habe sich der Angeklagte … zunehmend unkooperativ gezeigt und habe versucht, unter Vorgabe, dass er die Sperre des Mobilgeräts aufheben wolle, auf sein Handy zuzugreifen und Daten auf dem Gerät zu löschen. Ob ihm dies letztlich gelungen sei, könne sie nicht sagen. Er sei anfangs auch nicht bereit gewesen, den Code für die Gerätesperre bekannt zu geben. Die Angeklagte … habe sich demgegenüber ruhiger verhalten und sich nur Gedanken wegen auf ihrem Gerät vorhandener Privat- und Intimaufnahmen gemacht.
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Im Rahmen einer Grobsichtung dieser Mobiltelefone habe sie auf dem Mobiltelefon des Angeklagten … eine Videodatei feststellen können, welche zeige, wie ein kindlicher Arm vollständig in die Vagina einer augenscheinlich erwachsenen Frau eingeführt werde. Zudem habe sie den W.-A.-Chat-Verlauf auf diesem Gerät zwischen dem Angeklagten und der Angeklagten … fotografisch gesichert, aus welchem sich auch der Missbrauch des Kindes … inhaltlich ergeben habe. Auch seien im Chat-Verlauf offenbar Videos mit sexuellen Inhalt offenbar von der Angeklagten … im Tatzeitraum an den Angeklagten … übersandt worden. Im Papierkorb des Geräts des Angeklagten … habe sie sodann noch weitere gelöschte Videodateien feststellen können, auf welchen zu sehen gewesen sei, wie die Angeklagte … mit ihrem Sohn den vaginalen Geschlechtsverkehr ausführe, sich von ihrem Sohn mit der Hand befriedigen lasse und auch selbst den Oralverkehr an ihrem Sohn ausübe.
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Auf dem Mobiltelefon der Angeklagten … habe sie im Rahmen der Grobsichtung jedenfalls in der Galerie keine strafrechtlich relevanten Dateien feststellen können.
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Die beiden Mobiltelefone seien sodann zur detaillierten Auswertung an die Firma … übersandt worden und schließlich ein ausführliches Auswertegutachten an sie übersandt worden.
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Die im Gutachten festgestellten 5 Videosequenzen, welche spiegelbildlich auf beiden Mobiltelefonen festgestellt worden seien wurden anhand der ausgegebenen Liste (Bl. 186-188 d.A.) mit der Zeugin … erläutert und von dieser erklärt.
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Die von dieser Firma erstellten Screenshots dieser festgestellten Videosequenzen (Bl. 193-202 d.A., abgeheftet im Sonderheft Beweismittel) wurden in Augenschein genommen. Daraus ist, wie auch die Zeugin … ergänzend und erläuternd darstellte folgendes zu ersehen:
- auf beiden sichergestellten Mobiltelefonen befindet sich augenscheinlich ein identisches Video (Bl. 193 und 198) mit einer Spieldauer von jeweils 15 Sekunden, welches am … um 13.08 Uhr vom Mobiltelefon der Angeklagten … auf das Mobiltelefon des Angeklagten … übersandt wurde. Auf den eingeführten Screenshots ist zu ersehen, wie eine offenbar kindliche Hand in die Vagina, einer augenscheinlich erwachsenen Frau komplett greift bzw. teilweise drei Finger eingeführt werden. Die Hand bzw. Faust wurde augenscheinlich in der Vagina auch bewegt. Gesichter sind nicht zu ersehen. Die erwachsene Frau trägt ein türkisfarbenes Oberteil.
- auf beiden sichergestellten Mobiltelefonen befindet sich augenscheinlich ein weiteres identisches Video (Bl. 194 und 199) mit einer Spieldauer von jeweils 12 Sekunden, welches am … um 08.40 Uhr vom Mobiltelefon der Angeklagten … auf das Mobiltelefon des Angeklagten … übersandt wurde. Auf den eingeführten Screenshots ist zu ersehen, wie erneut eine offenbar kindliche Hand bzw. Faust von hinten, offenbar in einer knienden Position, in die Vagina einer offenbar erwachsenen Frau greift und auch hier offenbar Drehbewegungen vornimmt. Gesichter sind nicht zu ersehen. Auch hier trägt die Frau ein türkisfarbenes, augenscheinlich selbiges Oberteil.
- auf beiden sichergestellten Mobiltelefonen befindet sich augenscheinlich ein weiteres, drittes identisches Video (Bl. 195 und 200) mit einer Spieldauer von jeweils 41 Sekunden, welches am … um 08.59 Uhr vom Mobiltelefon der Angeklagten … auf das Mobiltelefon des Angeklagten … übersandt wurde. Auf den eingeführten Screenshots ist zu ersehen, wie die Angeklagte einen offenbar kindlichen Penis in den Mund nimmt und diesen oral befriedigt. Das Gesicht des Jungen ist nicht zu erkennen. Die Angeklagte … trägt dabei ein türkisfarbenes, augenscheinlich dasselbe Oberteil wie auf den vorangegangenen Videosequenzen.
- auf beiden sichergestellten Mobiltelefonen befindet sich ein weiteres, viertes identisches Video (Bl. 196 und 201) mit einer Spieldauer von jeweils 10 Sekunden, welches am … um 09.39 Uhr vom Mobiltelefon der Angeklagten … auf das Mobiltelefon des Angeklagten S1.chaub übersandt wurde. Auf den eingeführten Screenshots ist zu ersehen, wie augenscheinlich ein Junge, dessen Gesicht aber nicht näher zu erkennen ist, den Oralverkehr an einer offenbar erwachsenen Frau ausführt, indem er mit seiner Zunge an der Vagina leckt. Das Gesicht der Frau ist nicht zu erkennen.
- auf beiden sichergestellten Mobiltelefonen befindet sich ein weiteres, fünftes identisches Video (Bl. 197 und 202) mit einer Spieldauer von jeweils 48 Sekunden, welches am … um 14.23 Uhr vom Mobiltelefon der Angeklagten … auf das Mobiltelefon des Angeklagten … übersandt wurde. Auf den eingeführten Screenshots ist zu ersehen, wie ein kindlicher Penis vaginal in eine offenbar erwachsene Frau vollständig eindringt. Gesichter sind nicht zu ersehen.
bb) Eingeführter W.-A.-Chat zwischen den Angeklagten
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Die Zeugin … führte auch aus, dass im Gutachten der … der vollständig im Tatzeitraum zwischen den beiden Angeklagten (Angeklagter … unter „… mit der Rufnummer … und Angeklagte … unter „…“ mit der Rufnummer …) erfolgte Chat-Verlauf festgestellt werden konnte. Dieser in die Hauptverhandlung eingeführte Chat-Verlauf (Bl. 205 bis 236, welcher teilweise in der Hauptakte und teilweise im Sonderheft Beweismittel abgeheftet ist) wurde auszugsweise in die Hauptverhandlung eingeführt und lautet wie folgt:
„Von … am … 14:12:46 Uhr
„Ich weiß dass das jetzt blöd klingt, aber ich bin gerade so was von geil auf dich Schatz“
Von … am …, 14:22:50 Uhr
„Ich liebe dich und wir werden es machen“
Von … am … 14:36:47
„Ich liebe dich …
Der Analsex war so heftig und geil heute Nacht
Ich kann es echt kaum erwarten deine Muschi zu ficken
Hoffentlich hast du so gut wie nichts an wenn ich heim komme“
Von … am … 15:05:57
„Die Kinder sind da“
Von … am …, 16:09:56
„Ich hab mir jetzt ein Bier erlaubt
Ist das gut für dich?>“
Von … am …, 16:13:38
„Alles in Ordnung Liebling
Bin gerade unterwegs“
Von … am …, 08:16:11
„Schatz
Es ist so was von geil dich zu ficken“
Von … am … 09:15:25
„Das glaub ich dir“
Von … am …, 09:16:00
„Wir sind Zuhause, hab noch etwas Seifenblasen mit … gemacht“
Von … am … 09:16:35
„Kann es echt nicht erwarten dich zu ficken Liebling“
Von … am … 09:18:13
„Möchte dich heute Abend in den Arsch ficken
Und wieder zu zweit“
Von … am … 09:18:52
„Ich liebe dich …, sosehr, das kannst du dir echt nicht vorstellen“
Von … am …, 09:26:00
[es wurde ein Foto eines erigierten Penis übersandt, welches in Augenschein genommen wurde, Bl. 211 im Sonderheft Beweismittel]
Von … am … 09:26:23
„Ich suche mal meinen Bikini“
Von … am …, 09:26:54
„Darfst gerne nackt bleiben Liebling“
Von … am …, 09:27:17
„Der ist nicht nur wunderschön sondern perfekt!! Ich liebe dich“
Von … am …, 09:27:51
„Was soll ich sonst machen??“
Von … am …, 09:28:48
„Am liebsten würde ich jetzt nach Hause kommen und dich ficken
So schön das dir mein Schwanz so gut gefällt Liebling“
Von … am …, 12:58:00
… wollte eben Sex“
Von … am …, 12:58:44
„Habt ihr gefickt?“
Von … am …, 12:59:42
„Ja und wie!!“
Von … am …, 13:00:13
„Er hat echt eine Ahnung was er macht“
Von … am …, 13:01:39
„Klingt total geil Schatz!!“
Von … am …, 13:01:57
„Hat er abgespritzt??!
Von … am … 13:08:51
[es wurde ein Foto, welches eine offenbar kindliche Hand komplett eingeführt in eine Vagina zeigt, übersandt, welches in Augenschein genommen wurde, Bl. 213 im Sonderheft Beweismittel]
Von … am …, 13:09:38
„Nein er will jetzt schwimmen gehen“
Von … am … um 13:11:43
„Total geil Schatz“
Von … am …, 13:12:19
„Sag ihm er darf jede Nacht bei uns schlafen und dich ficken“
Von … am … 13:12:24
„Ich will dich und zar jetzt“
Von … am …, 13:13:00
„Hab ich doch, aber er ist nicht sehr zurückhaltend“
Von … am …, 13:13:31
„Wir bringen ihn schon dazu“
Von … am …, 13:14:08
„Heute Nacht ficken wir wieder zu dritt und dann will ich sehen wie er abspritzt“
Von … am … 13:15:49
„Ich glaube das kann er noch nicht“
Von … am …, 13:16:20
„Aber er will ständig ficken“
Von … am …, 13:16:34
„Das kann er bestimmt wenn er schon einen steifen hat“
Von … am … 13:17:02
„Er soll dich ja auch ficken“
Von … am …, 13:17:37
„Ja keine Ahnung“
Von … am …, 13:18:01.
„Wir werden es herausfinden“
Von … am …, 13:18:55
„Auf jeden Fall soll er dich richtig geil ficken und hart rannehmen“
Von … am …, 13:19:08
„Aber das ist echt hart für …“
Von … am …, 13:19:30
„Das er nicht kommt??“
Von … am … 13:19:40
„Das will er aber nicht“
Von … am …, 13:20:08
„Ich dachte er will die ganze Zeit sex“
Von … am …, 13:20:16
„Ja genau er will nur ficken“
Von … am … 13:20:35
„Ja nur Sex …“
Von … am …, 13:20:58
„Wir werden es zu dritt machen wenn ich zu Hause bin“
Von … am …, 13:21:05
„Die ganze Nacht“
Von … am …, 13:23:06
„Blas seinen Schwanz“
Von … am … 13:25:48
„Ich werde dich auf jeden Fall heute anspritzen damit er sieht wie geil das ist“
Von … am …, 13:33:27
„Er kann es noch nicht“
Von … am …, 13:34:34
„Das kommt bestimmt bald
Ich habe zum ersten Mal mit 12 abgespritzt“
Von … am …, 13:35:16
„Fick so oft es geht mit ihm“
Von … am …, 13:39:09
„Wir schwimmen jetzt und … ist nackt“
Von … am …, 13:40:08
„Das interessiert ihn bestimmt überhaupt nicht Schatz“
Von … am …, 13:41:11
„Er will deine Titten und deine Fotze“
Von … am …, 17:14:16
„… geht jetzt mit meinem Handy los.
Zumindest will er das“
Von … am …, 17:14:29
„Alles klar Schatz“
Von … am …, 17:14:59
„Wo will er hin??“
Von … am …, 17:40:54
„Keine Ahnung“
Von … am …, 17:42:04
„Er wollte erst ficken aber auch das wollte er nicht!!
Er will spazieren gehen“
Von … am …, 07:27:23
„Unser Dreier heute Nacht war so was von geil Schatz!“
… Schwanz in deinem Arsch zu spüren während ich in deiner Muschi war und zu sehen wenn du ihn bläst während ich dich ficke“
Von … am …, 07:27:46
„Und du bist m ein Engel …“
Von … am …, 07:28:36
„Ich hoffe ihr schickt mir heute wieder ein Video wenn ihr es treibt“
Von … am …, 07:29:27
„Das mache ich nur für dich!!
Weil, ich liebe nur dich“
Von … am …, 07:29:58
… mag glaube ich im Moment nicht“
Von … am …, 07:30:08
„Ich liebe dich auch so sehr mein Engel“
Von … am …, 07:30:37
„Für dich würde ich alles tun“
Von … am …, 07:32:07
„Du bist so unendlich geil Liebling!
Weißt du das?
Es ist einfach fantastisch alles mir dir auszuleben und zuzulassen …“
Von … am … 07:48:37
„Kann’s echt nicht erwarten wieder bei und in dir zu sein Liebling“
Von … am … 08:19:55
„Ich freu mich auch schon sehr auf dich“
Von … am …, 08:21:08
„Ich liebe dich über alles …
Du bist mein ein und alles“
Von … am …, 08:40:27
… hat das eben gema“
Von … am …, 08:40:44
[es wurde ein Foto, welches eine offenbar kindliche Hand zeigt, welche von hinten in eine Vagina komplett eingeführt wird, übersandt, welches in Augenschein genommen wurde, Bl. 221 oben im Sonderheft Beweismittel]
Von … am …, 08:43:00
„Das ist so geil wenn er dich mit seiner ganzen Hand fickt“
Von … am …, 08:43:25
„Macht noch eins wenn du ihm einen bläst“
Von … am … 08:44:10
„Er will es so heftig!!
Weil wenn du nicht dabei bist, ist er voll anders“
Von … am … 08:44:28
„Er will jetzt spazieren gehen“
Von … am …, 08:45:00
„Aber erst das Video beim blasen“
Von … am …, 08:45:35
„Ist echt geil wie er dich ran nimmt“
Von … am … 08:59:41
[es wurde ein Foto, welches die Angeklagte … zeigt, wie sie einen kindlichen Penis in den Mund nimmt, übersandt, welches in Augenschein genommen wurde, Bl. 221 unten im Sonderheft Beweismittel]
Von … am …, 09:00:33
„Das er so viel Sex will …“.
Von … am … 09:04:50
… hat jetzt das Handy für ca. 30 Minuten“
Von … am …, 09:07:16
„Bei so einer geilen Frau wie dir ist das mehr als klar Schatz“
Von … am …, 09:13:31
„Ihr könnt es gar nicht oft genug treiben und ficken und es mir schicken Liebling
Ich liebe es euch zuzusehen und am Abend zu dritt zu ficken“
Von … am …, 09:26:10
… ist wieder da!“
Von … am …, 09:27:22
„Ich möchte aber nicht mehr ficken, nur mit dir oder einem Mann“
Von … am …, 09:31:13
„Alles klar Schatz“
Von … am … 09:39:59
[es wurde ein Foto, welches offenbar ein kindliches Gesicht zeigt, wobei die Zunge des Kindes offenbar in eine Vagina eingeführt wird, übersandt, welches in Augenschein genommen wurde, Bl. 223 im Sonderheft Beweismittel]
Von … am …, 09:42:49
„So geil wie er dich leckt“.
Von … am … 09:43:41
„Schick mir mehr“
Von … am … 09:46:08
„Ne ich möchte nicht mehr“
Von … am …, 09:46:41
„Ok Liebling“
Von … am … 09:46:52
„Ich liebe dich!!!“
Von … am … 13:12:05
„Bin so was von geil Schatz
Schau mir deine Videos immer wieder an“
Von … am …, 13:18:27
[es wurde ein Foto eines erigierten Penis übersandt, welches in Augenschein genommen wurde, Bl. 226 oben im Sonderheft Beweismittel]
Von … am …, 13:20:00
„Aber dein Penis ist echt unterlaufen“
Von … am …, 13:20:48
„Ich will einfach ficken Schatz“
Von … am …, 13:24:07
„Du kannst dir echt nicht vorstellen wie sehr ich es brauche“
Von … am …, 14:23:45
[es wurde ein Foto, welches einen kindlichen Penis in einer Vagina zeigt, übersandt, welches in Augenschein genommen wurde, Bl. 226 unten im Sonderheft Beweismittel]
Von … am …, 14:27:07
„So geil euch beim ficken zuzuschauen“
Von … am …, 14:27:33
„Kann gar nicht genug davon bekommen“
Von … am … 14:28:25
„Ich will dich heute Abend so richtig heftig geil mit … zusammen ficken Schatz“
Von … am …, 14:30:34
„… will nur ficken“
Von … am …, 14:31:15
„Er soll dich ja auch so oft es geht ficken“
Von … am …, 14:32:13
„Wenn die kleinen im Bett sind besorgen wir es dir auf jeden Fall wieder zu zweit“
Von … am … 14:32:39
„Deine Fotze ist so was von Mega geil Schatz
Von … am …, 14:33:48
Ich kann nicht mehr mein Schatz
Von … am …, 14:34:25
„So hart hat er dich gefickt??“
Von … am …, 14:38:14
„Ich vermisse dich nur noch“
Von … am …, 14:38:48
„Weil anal hat er mich auch genommen“
Von … am …, 14:39:26
„Das hat er bestimmt heute Vormittag auch schon gemacht oder??“
Von … am …, 14:39:53
„Ich komme so bald es geht Liebling“
Von … am …, 14:44:58
„Wie oft habt ihr beide heute schon gefickt??“
Von … am …, 06:37:59
„Bin im Rahmen Liebling“
Von … am … 06:42:04
„Ich bin so was von geil Schatz“
Von … am …, 06:42:27
[es wurden zwei Fotos eines erigierten Penis übersandt, welche in Augenschein genommen wurden, Bl. 228 und 230 im Sonderheft Beweismittel]
Von … am …, 08:02:03
„Guten Morgen mein Engel“
Von … am …, 08:02:33
„Dein Penis schaut wie immer toll aus“
cc) Eingeführte Angaben des Geschädigten …
126
Der Zeuge … welcher das geschädigte Kind … am … als Ermittlungsrichter des Amtsgerichts … vernahm, führte in der Hauptverhandlung aus, dass die Vernehmung des Kindes anfangs schwierig gewesen sei, da … verlegen gewesen sei und viele Dinge bzw. Vorgänge nicht beim Namen nennen habe wollen. Aus seiner Sicht war es … sichtlich peinlich und unangenehm darüber zu sprechen. Auf Frage führte der Zeuge … aus, dass er von der Autismus-Erkrankung bzw. dem Asperger-Syndrom des Kindes bei der Vernehmung nichts habe feststellen können. Bei der Vernehmung seien die Verteidiger … und … sowie der psychosoziale Prozessbegleiter … der gesetzliche Vertreter des Kindes, sein Vater … die bestellte Ergänzungspflegerin … und die gerichtliche Aussagepsychologin Frau … mit anwesend gewesen.“
127
Inhaltlich habe … insbesondere angegeben, dass er zu Beginn der Sommerferien … mit seinen beiden Geschwistern zu Besuch bei seiner Mutter bei deren Lebensgefährten … für ca. 6 Tage gewesen sei. … habe dabei insbesondere angegeben, dass seine Mutter zu ihm gesagt habe, dass er anfangen solle, es „mit ihr zu machen“, obwohl er sich davor geekelt habe. Er habe damit Sex gemeint. Er habe erklärt, dass er das alles so schnell wie möglich vergessen möchte, auch dass er sich nicht mehr an alle Vorgänge im Detail erinnern könne. Am ersten Abend habe er mitbekommen, dass es laut gewesen sei und er habe dann seine Mutter und … in ihrem Schlafzimmer beim Sex gesehen. Er sei dann rausgegangen und habe sich entschuldigt, dann habe aber seine Mutter gesagt, dass er sich zwischen sie und … setzen solle und sie mit ihm darüber sprechen wolle. Dann habe sie ihm alles erklärt und sei dann auf die Idee gekommen, dass er es doch auch ausprobieren solle. Einmal habe er es auch ausprobieren wollen. Es habe sich doof angefühlt, er sei dann in sein Zimmer gegangen und dann sei es „immer häufiger“ geworden. Der Zeuge … habe sich um die Wörter und Beschreibung der Vorgänge richtig rumgedrückt, schließlich habe er erklärt, dass er und seine Mutter den Geschlechtsverkehr miteinander gemacht hätten, wobei er seinen Penis in ihre Scheide gesteckt habe. Dies sei „ekelhaft und gruselig“ gewesen. Der … habe daneben gesessen und habe sie beide angefeuert, immer weiter damit zu machen. Sie hätten dies am ersten Abend so ca. 2 Stunden lang gemacht und … sei die ganze Zeit dabei „wie ein Cheerleader“ gewesen und habe gesagt, dass er immer weiter machen solle.
128
Seine Mutter habe dann die nächsten Tage immer öfters gewollt und er habe, wie er ihm gesagt habe, „eigentlich immer weniger Bock“ gehabt. An den nächsten Tagen sei es dann öfters zum Sex mit ihm und seiner Mutter gekommen, quasi über den Tag verteilt. Er habe spazieren gehen wollen und sie habe ihn nicht rausgelassen, wenn er nicht mit ihr Geschlechtsverkehr gemacht hätte. Beim ersten Mal sei es für ihn nach seinen Worten „ekelhaft“ gewesen, bei den nächsten Malen sei es nur noch „richtig krass ekelig“ gewesen, so der Zeuge … in der Hauptverhandlung. Es sei auch öfters vorgekommen, dass er … seinen Penis in den Po seiner Mutter gesteckt habe. Der … sei dabei öfters in der Arbeit gewesen und seine Mutter habe ihm dann die Videos davon geschickt, was … auch als „total ekelhaft“ beschrieben habe. … habe dann sinngemäß zurückgeschrieben, dass diese Handlungen „so geil“ seien und sie beide weitermachen sollen. … sei öfters in der Nacht dabei gewesen. Alle seien dabei immer nackt gewesen.
129
Auf Vorhalt der Angaben, welche er … zuvor gegenüber dem Familienhelfer … gemacht habe, wonach er auch seine Hand bzw. seine Faust in die Scheide einführen habe müssen, habe … ihm gegenüber ausgeführt, dass das stimme und dies „noch ekelhafter, weil alles so feucht wie in so einer Höhle“ gewesen sei.
130
Er habe auch manchmal gesagt, dass er keine Lust mehr habe und seine Mutter habe dann versucht, ihn zu überreden, so der Zeuge ….
131
Es sei auch vorgekommen, dass er und … gemeinsam Sex mit seiner Mutter gemacht hätten, wobei … in den Po und er in die Scheide seiner Mutter mit seinem Penis eingedrungen sei.
132
Dem Zeugen … sei dann auch vorgehalten worden, dass es zum Oralverkehr gekommen sein soll. … habe dies zunächst bestätigt und dann im Gespräch angegeben, dass es zum gegenseitigen Oralverkehr gekommen sein soll, also sie seinen Penis in den Mund genommen habe und er an „ihrem Ding“ geleckt habe.
dd) Zeugen … und …
133
Der Vater des geschädigten Kindes, bei welchem … und seine Geschwister bereits seit … leben, führte in der Hauptverhandlung insbesondere aus, dass er an einem Samstag, es müsste auf Vorhalt der … gewesen sein, bemerkt habe, dass sein Sohn … auf einem Laptop pornografische Seiten angeschaut habe, was er anhand des Verlaufs des Internetbrowsers festgestellt habe. Anfänglich habe … nicht so recht mit der Sprache raus gewollt, dann aber habe er sich ihm offenbart und erzählt, dass er mit seiner Mutter geschlafen habe, weil sie das so vorgeschlagen habe. Der neue Freund sei dabei gewesen und es seien auch Videos mit dem Handy aufgenommen worden. Er habe dann den Familienhelfer … zur Unterstützung bei dieser Situation angerufen und gemeinsam sei man am gleichen Tage dann noch mit … zur Polizei … an ihrem Wohnort gegangen und habe die Vorfälle angezeigt.
134
Auf Frage des Sachverständigen … führte der Zeuge … er aus, dass er bei … nie beobachtet habe, dass er gegenüber … ein auffälliges Verhalten wie Streicheln, Küssen und Berühren an Geschlechtsteilen gezeigt habe. Er sei sich sicher, dass … von ihrem Naturell her dies sofort abgewehrt hätte, da … den Kindern … sei und sage was passiere und was nicht.
135
Gefragt nach Verhaltensauffälligkeiten seines Sohnes … führte der Zeuge aus, dass die Kinder, wenn sie von der Mutter zurückgekommen seien, immer völlig überdreht und aus seiner Sicht verhaltensauffällig gewesen seien. Ansonsten sei ihm bei … in seiner psychischen Entwicklung bzw. von seinem Verhalten her nicht aufgefallen, dass die Vorfälle ihm psychisch erkennbar stark zugesetzt hätten. Er habe sich sehr gut entwickelt und besuche - nachdem er nunmehr endlich einen S2.platz dort erhalten habe - derzeit auch die … welche speziell für autistische Kinder sei, und wo … auch seinen … machen könne.
136
Zum Sexualverhalten der Angeklagten …, mit welcher er verheiratet gewesen ist und mit der er drei gemeinsame Kinder habe, führte er aus, dass sie häufiger während ihrer Beziehung fremd gegangen sei und sie beide gemeinsam auch erinnerlich zwei Mal im „Swinger Club“ gewesen seien und dies dort mit anderen Leuten gemeinsam ausprobiert hätten.
137
Auch der Zeuge … bestätigte die Angaben des Zeugen … zur Aussagegenese am …. So führte der Zeuge … insbesondere aus, dass er am Nachmittag dieses Tages … von Herrn … angerufen worden sei und ihm mitgeteilt worden sei, dass „etwas Schreckliches“ passiert sei. Es habe, so sei ihm zunächst von … mitgeteilt worden, sexuelle Kontakte zwischen … und seiner Mutter gegeben, unter anderem auch Geschlechtsverkehr in verschiedenen Stellungen. Dies sei alles bekannt geworden, wie er seinen Sohn beim Aufrufen von pornografischen Seiten im Internet erwischt habe. Sie hätten sich dann bei der Polizei in … getroffen. Noch vor dem Polizeigebäude habe ihm (Zeugen …) … erklärt, dass die Sache heute raus müsse und er sich befreien müsse, da er dies nicht länger aushalte. Auf Wunsch von … sei dann er mit ihm zur Polizei zur Vernehmung mit reingegangen, da es offenbar für … in Anwesenheit seines Vaters unangenehmer gewesen sei, detailliert von den Vorkommnissen zu berichten. Er könne heute nicht mehr konkret auseinander halten, wann … welche Geschehnisse berichtet habe, d.h. im Gespräch vor der Polizei oder dann in der polizeilichen Vernehmung selbst. Er wisse jedenfalls sicher heute noch, dass … davon berichtet habe, dass er mit seiner Mutter vaginal, oral und anal verkehrt sei und auch mit seiner Hand habe in die Vagina seiner Mutter greifen müssen. Desweiteren habe … auch davon berichtet, dass die Handlungen teilweise gefilmt worden seien.
ee) Aussagepsychologisches Gutachten
138
Die aussagepsychologische Gutachterin, …, führte in der Hauptverhandlung aus, dass sie im Rahmen ihrer Exploration mit … und im Rahmen der Hauptverhandlung keine substanziellen Einschränkungen seiner Aussagetüchtigkeit habe feststellen können. Auch hätten sich keine schlüssigen Falschbezichtigungshinweise und keine Hinweise auf externe suggestive Einflüsse ergeben. Allerdings könne sie bei … Einschränkungen in seiner Aussagebereitschaft und auch validitätsmindernde Bedingungen durch interne Umbewertungsprozesse nicht sicher ausschließen. Einerseits würden sich ihrer Einschätzung nach in den Angaben … zum fraglichen Sachverhalt durchaus Aussagemerkmale finden lassen, welche auf einen Erlebnisbezug hinweisen würden. Allerdings mangele es in der Gesamtbetrachtung der Einlassung häufig an Anschaulichkeit und Konkretheit und es treten bisweilen auch gedächtnispsychologisch nicht erklärbare Lücken auf, so dass die Mindestanforderungen an eine erlebnisgestützte Aussage durch sie nicht ausreichend festgestellt werden könnten. Vor diesem Hintergrund lasse sich daher ein Erlebnisbezug anhand des ihr zur Verfügung stehenden Methodeninventars nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen.
139
Sie gehe davon aus, dass diese festgestellten Einschränkungen in der Aussagebereitschaft des Kindes … damit zusammenhänge, dass dieser wohl nicht mehr bereit sei, sich mit dem inkriminierten Geschehen hinreichend auseinander zu setzen.
140
Sie lege bei ihrem aussagepsychologischen Ergebnis jedoch großen Wert darauf, dass dieses Ergebnis nicht im Umkehrschluss impliziere, dass … faktisch niemals inkriminierten Handlungen ausgesetzt gewesen sei oder seine Angaben durchgehend intentional falsch seien. Ganz im Gegenteil habe der Zeuge … eine recht differenzierte und entlastende Aussagehaltung an den Tag gelegt.
141
Wie auch die Sachverständige … geht die Kammer aufgrund des Umstandes, dass ein hinreichender Erlebnisbezug in den Angaben … nicht festgestellt werden konnten, nicht davon aus, dass seine Angaben unwahr sind. Vielmehr ist dies zur Überzeugung der Kammer, wie auch der einvernommene Ermittlungsrichter … bestätigte, darauf zurückzuführen, dass … nicht mehr gerne über die verfahrensgegenständlichen Vorgänge sprechen wollte und vor diesem Hintergrund sich eingeschränkt in seiner Aussagebereitschaft und in der Detailliertheit seiner Angaben zeigte.
ff) Gesamtwürdigung
142
Die Kammer ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der zuvor dargestellten erhobenen Beweis zu der Überzeugung gelangt, dass sich die unter Ziffer II festgestellten Taten so tatsächlich zugetragen haben und damit die Geständnisse der beiden Angeklagten auch glaubhaft erschienen.
143
Wenngleich die Angaben der Angeklagten … im Rahmen ihres Geständnisses am ersten Hauptverhandlungstag nach § 257 c Abs. 4 S. 3 StPO nicht mehr verwertet werden durften, was die Kammer nicht verkannte, ist die von der Angeklagten … dabei ins Feld geführte Motivlage, wieso es zu den Taten ihrerseits kam, unplausibel und wäre damit als bloße Schutzbehauptung zu würdigen. Die Kammer hat diese Angaben indes im Urteil nicht verwertet und daraus auch keine Schlüsse zum Nachteil der Angeklagten … gezogen.
144
Die Angeklagte … hat dabei ins Feld geführt, dass die erste Tat am … durch sie nur begangen worden sei, um ihren Sohn … davor zu bewahren, seinerseits übergriffig gegen … werden und sie deshalb, um ihm diese sexuelle Neugierde zu nehmen, mit ihm geschlafen habe.
145
Unter Berücksichtigung der Amtsaufklärungspflicht hat die Kammer geprüft, ob dieses Motiv bei der Angeklagten … bei Begehung der Taten vorgelegen haben könnte. Dies kann die Kammer indes sicher ausschließen, wenngleich - was die Kammer nicht verkannte - in den eingeführten Chatverkehr zwischen der Angeklagten … und dem Angeklagten … einmal über … ein Austausch zwischen den beiden erfolgt ist. So schrieb am … um 13.39 Uhr die Angeklagte … „Wir schwimmen jetzt und … ist nackt!“, was vom Angeklagten … am … um 13.40 Uhr bzw. 13.41 Uhr mit den Worten „Das interessiert ihn bestimmt überhaupt nicht Schatz“ und „Er will deine Titten und deine Fotze“ quittiert wurde. Daraus ergibt sich für die Kammer zum einen, dass offensichtlich auch der Angeklagte … keinerlei sexuelle Neugierde bzw. Interessen des …-jährigen … gegenüber seiner ca. … bzw. befürchtete. Zudem führte der Angeklagte … bzgl. dieser Befürchtung der Angeklagten … aus, die Angeklagte … vor der Tat nur einmal, da sie auch selber Opfer sexueller Gewalt geworden sei, und auch nur andeutungsweise davon berichtet habe, dass sie Angst habe, dass ihr dasselbe passiere. Wie sich aus den Angaben des Angeklagten … für die Kammer ergab, war diese Befürchtung lediglich pauschal und anlasslos von ihr im Rahmen einer Autofahrt andeutungsweise geäußert worden.
146
Auch konnte er sich auf Frage des Gerichts, nachdem die Angeklagte … ihre Einlassung in diese Richtung getätigt hatte, noch an ein Gespräch mit ihr erinnern, wobei sie geäußert habe, dass sie Angst habe, dass … sich an seiner … vergehen könnte, da er ja jetzt Pornos anschaue, wobei er (Angeklagter … jedoch nicht mehr einordnen könne, wann dieses Gespräch gewesen sei. Er habe dann versucht, diese Angst bei ihr zu relativieren und zu ihr gesagt, dass nichts passieren werde.
147
Damit ist zu sehen, dass jedenfalls vor den Taten die Angeklagte … diese behauptete Angst vor Übergriffen … nie konkret und anlassbezogen, sondern lediglich andeutungsweise und beiläufig äußerte. Bei Begehung der ersten Tat war jedenfalls zur Überzeugung der Kammer dem Angeklagten … die möglicherweise einmal vage geäußerte, abstrakte Befürchtung nicht bzw. nicht mehr präsent. Soweit der Angeklagte … sich in der Hauptverhandlung auch noch auf ein Gespräch mit der Angeklagten … bezog bzw. sich zu erinnern glaubte, wonach sie ihm gegenüber einmal geäußert habe, dass sie befürchte, dass … sich an seiner … vergehen könnte, da er ja jetzt Pornos anschaue, ist zu sehen, dass diese Äußerung - wenn sie tatsächlich stattgefunden hat - mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in einem Gespräch vor den Taten erfolgt sein kann, da ja erst am … durch den Kindsvater … bei dem … sich regelmäßig aufhielt und welcher zu ihm intensiven Kontakt hat, erstmals festgestellt wurde, dass … auf pornografischen Seiten im Internet war. Wieso die Angeklagte …, die zu dieser Zeit nur sehr sporadisch Kontakt zu den Kindern aufgrund der erfolgten Behandlungen ihrer Alkoholabhängigkeit hatte, dies vorher schon festgestellt haben will, erschließt sich für die Kammer nicht. Auch der Schluss bzw. die Befürchtung, wenn ein …-jähriges Kind P. anschaut und sich dann aufgrund dessen an … ergehen soll, erschließt sich für die Kammer nicht und erscheint auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Angeklagten … aus ihrer Sicht zur Überzeugung der Kammer wenig überzeugend.
148
Ferner war zu sehen, dass auch der Kindsvater … bei dem jedenfalls seit … die drei Kinder leben, in seiner Aussage bzgl. der geäußerten Befürchtung der Angeklagten … keinerlei Ansätze sah, dass ein Übergriff des … jährigen … auf … zu befürchten sei. Aufgrund des Naturells … könne er für sich dies vielmehr ausschließen.
149
Schließlich war bei der Würdigung dieses behaupteten Motivs zur Tatbegehung auch noch zu sehen, dass darin zur Überzeugung der Kammer allenfalls - was nicht - eine überzeugende Erklärung für die Begehung der ersten Tat gesehen werden kann. Wieso die Angeklagte dann die weiteren Taten noch begehen musste und zudem auch die Handlungen auf Video aufnehmen musste, erschließt sich für die Kammer, wenn man unterstellt, dies wäre ihr wirkliches Motiv gewesen, nicht.
150
In der Gesamtschau ist diese von der Angeklagten … artikulierte Motivlage nicht überzeugend und kann zur Überzeugung der Kammer sicher ausgeschlossen werden.
151
Wenngleich … in seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung davon sprach, dass die gemeinsamen sexuellen Handlungen mit den beiden Angeklagten und ihm … Stunden dauerten, war zugunsten beider Angeklagten davon auszugehen, dass die gemeinsamen sexuellen Handlungen an den Abenden des … und des … jeweils „nur“ ca. … andauerten.
152
So führte der Angeklagte … aus, dass es … gedauert habe und die Angeklagte … bis … Minuten. Die grobe Zeitangabe von … Stunden des …-jährigen Jungen stellt für die Kammer kein hinreichend belastbares Kriterium dar, um dies der Überzeugungsbildung des Gerichts alleine zugrunde zu legen. Weitere Feststellungen insoweit konnten nicht getroffen werden, so dass zugunsten der beiden Angeklagten von einer Zeitdauer von jeweils „nur“ ca. … ausgegangen wurden.
153
Ferner war aus Sicht der Kammer in den Blick zu nehmen, dass sich aus dem eingeführten Chatverkehr der Angeklagten sowie den in Augenschein genommenen Screenshots zu den von der Angeklagten … übersandten Videosequenzen und den durch das in Auftrag gegebene IT-Gutachten festgestellten Zeitangaben hierzu, welche auch über die Zeugin … in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, für die Kammer ohne jeden Zweifel ergibt, dass die Taten - wie unter Ziffer II festgestellt - durch die Angeklagten auch begangen wurden.
154
Damit konnte sich die Kammer, wenngleich in der Aussagebereitschaft sowie im Detaillierungsgrad der Aussage des Zeugen … gewisse Einschränkungen, welche jedoch - wie ausgeführt - erklärbar erscheinen, festgestellt werden konnten, was die Kammer bei der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses nicht verkannte, die sichere Überzeugung bilden, dass sich die Taten wie dargestellt auch zugetragen haben.
155
Das Geständnis der beiden Angeklagten war damit zur Überzeugung der Kammer glaubhaft.
b) Feststellungen zur Person
156
Die Feststellungen zu den Personen der beiden Angeklagten beruhen auf den anamnestischen Angaben der beiden Angeklagten gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen M. … Facharzt für Psychiatrie, und den von diesem erholten Befunden, welcher diese in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Gutachtenserstellung jeweils wiedergab. Diese Ausführungen wurden von beiden Angeklagten als zutreffend bestätigt und teilweise geringfügig ergänzt oder korrigiert.
157
Die Auszüge aus dem Bundeszentralregister wurden bgzl. beider Angeklagter in die Hauptverhandlung eingeführt.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Strafbarkeit der Angeklagten
a) Angeklagter …
158
Im Hinblick auf den Angeklagten … wurde die Verfolgung der mit der Anklageschrift vom … angeklagten Taten gem. § 154 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Beschluss der Kammer vom … (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom …) auf die Vorwürfe des gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (II., 1. und 3.) und der Anstiftung in zwei Fällen (II., 4. und 5.) bzw. der Beihilfe in zwei Fällen (II., 6. und 7.) beschränkt. Bzgl. der Tatvorwürfe in Ziffer II., 2. wurde im Hinblick auf den Angeklagten … das Verfahren vorläufig gem. § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe eingestellt.
159
Der Angeklagte … hat sich, indem er am Abend des … (II., 1.) und am Abend des … (II., 3.) gemeinsam mit der Angeklagten … mit dem damals … Jahre alten, leiblichen Sohn der Angeklagten … sexuelle Handlungen vornahm jeweils des gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gem. §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 (jeweils in der Fassung vom …), 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Unter Beteiligung des Angeklagten … hat die Angeklagte … auf der Grundlage eines jedenfalls konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Geschädigten jeweils auch den Beschlaf vollzogen, wobei der Angeklagte … in die sexuellen Handlung mit eingebunden war und teilweise auch zeitgleich den Geschlechtsverkehr mit der Angeklagten … ausübte.
160
Der Angeklagte … hat sich, indem er am … gegen 07.28 Uhr (II., 4.) und aufgrund eines neuen Tatentschlusses auch um 08.45 Uhr (II., 5) die Angeklagte … im W.-A.-Chat aufforderte, ihm weitere Videos von sexuellen Handlungen der Angeklagten … mit ihrem Sohn … zu schicken, was diese veranlasste, die jeweiligen sexuellen Handlungen vorzunehmen, jeweils der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gem. §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1 (jeweils in der Fassung vom 03.03.2020), 26, 53 strafbar gemacht.
161
Die Angeklagte … war zu diesem Zeitpunkt von sich aus noch nicht dazu entschlossen, diese Tat zu begehen, so dass der Tatentschluss durch den Angeklagten … geweckt wurde.
162
Der Angeklagte … hat sich zudem, indem er am … am Morgen und am weiteren Vormittag, insbesondere jedoch auch um 09.13 Uhr als er weiter im Chat schrieb „Ihr könnt es gar nicht oft genug treiben und ficken und es mir schicken Liebling Ich liebe es euch zuzusehen und am Abend zu dritt zu ficken“ (II., 6.) und indem er aufgrund eines neuen Tatenschlusses ab ca. 13.12 Uhr wieder im Chat zum Ausdruck brachte (II. 7.), dass ihm die übersandten Videos sehr gefallen und er sehr erregt deshalb sei, die Angeklagte … psychisch dabei bestärkt und unterstützt, weitere sexuelle Handlungen mit … vorzunehmen und ihm erneut als Video zu übersenden, jeweils der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei weiteren Fällen gem. §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1 (jeweils in der Fassung vom …), 27, 53 StGB.
163
Zur Überzeugung der Kammer hat die Angeklagte …, wie auch dem Angeklagten … bei seinen Äußerungen bewusst war, auch diese weiteren sexuellen Handlungen mit … gemacht, um dadurch die Zuwendung und Gunst des Angeklagten … weiter zu erlangen. Wenngleich der Angeklagte in diesen Fällen, anders als in den Fällen in Ziffer II., 4. und 5. nicht den Tatentschluss bei der Angeklagten … durch seine Äußerungen mit hervorrief, so hat er durch seine Äußerungen und durch seine gezeigte äußerste Erregung die Angeklagte … wie ihm zur Überzeugung der Kammer dabei auch jeweils bewusst war, jedenfalls dabei psychisch mit unterstützt und im Ergebnis psychische Beihilfe zu diesen beiden Taten geleistet, so dass der Angeklagte … insoweit jeweils der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei weiteren Fällen gem. §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1 (jeweils in der Fassung vom …), 27, 53 StGB schuldig zu sprechen war.
164
Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass bloße Zustimmungs- und Solidarisierungsbekundungen, die einen bereits gefassten Tatentschluss auch in seiner Festigkeit und Intensität nicht beeinflussen, sondern den Täter nur in einer für die Tatverwirklichung folgenlosen Art erfreuen, grundsätzlich nicht für die Annahme einer (psychischen) Beilhilfe ausreichen, da bloße Gesinnungsbekundungen noch kein strafbares Verhalten darstellt, vgl. Schünemann in: StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 27, Rn. 14. Soweit die Bestärkung des Tatentschlusses beim Täter zu einer Intensivierung der Tatbestandshandlung führt, kann indes aufgrund dann gegebener Kausalität von einer strafbaren Beihilfehandlung ausgegangen werden. Eine psychische Beihilfe kann demnach auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie zunächst gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist, vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2018, Az. 2 StR 361/18; BGH, Beschluss vom 04.02.2016, Az. 1 StR 344/15.
165
So liegt der Fall hier.
166
Die Angeklagte … hat, wie oben im einzelnen dargestellt, gegenüber dem Angeklagten … mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie eigentlich gar keine sexuellen Handlungen an ihrem Sohn … mehr vornehmen wolle, sondern „lieber mit ihm oder einem Mann“ schlafen wolle. Wenngleich der Angeklagte … dies zunächst im Chat verbal akzeptiert hat, so hat er durch seine weiteren über mehrere Stunden hinweg erfolgten Bekundungen, welcher von höchster sexueller Erregung geprägt waren, gleichwohl auf die Angeklagte … welcher er im weiteren Verlauf auch Bilder seines erigierten Penis schickte, wie er selbst wusste, psychisch eingewirkt und sie entgegen ihrer Äußerung, dass sie eigentlich nicht mehr mit … sexuelle Handlungen vornehmen wolle, doch in ihrem Tatentschluss mit bestärkt, so dass diese Äußerungen des Angeklagten … auch kausal für den dann doch eingetretenen Tatentschluss der Angeklagten …, doch noch weitere Handlungen vorzunehmen und Videos zu erstellen, wurde. Dem Angeklagten … war dabei zur Überzeugung der Kammer auch bewusst, dass durch seine von höchster Erregung geprägten Gefallensbekundungen bzgl. der bereits übersandten Videosequenzen, er die Angeklagte …, welche ihn liebt und um seine Zuwendung und Gunst erkennbar bemüht war, mit dazu veranlassen und bestärken würde, ihm entgegen der vorausgegangen anderslautenden Äußerung doch noch Videos von weiteren sexuellen Handlungen zu übersenden.
167
Die einzelnen oben aufgeführten Taten stehen zueinander, da die Taten insbesondere aufgrund eines jeweils neuen Tatentschlusses resultieren und zwischen den Taten auch Zäsuren stattfanden, in Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
b) Angeklagte …
168
Im Hinblick auf die Angeklagte … wurde die Verfolgung der mit der Anklageschrift vom … angeklagten Taten gem. § 154 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Beschluss der Kammer vom … (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom …) auf die Vorwürfe des gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (II., 1. und 3.) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen (II., 2, 4, 5, 6, 7) beschränkt.
169
Die Angeklagte … hat sich wie der Angeklagte …, indem sie am Abend des … (II., 1.) und am Abend des … (II., 3.) gemeinsam mit dem Angeklagten … mit ihrem damals … Jahre alten, leiblichen Sohn sexuelle Handlungen vornahm jeweils des gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gem. §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 (jeweils in der Fassung vom 03.03.2020), 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht.
170
Ferner hat sich die Angeklagte …, indem sie in den anderen Fällen (II., 2, 4, 5, 6, 7) sexuellen Handlungen mit ihrem Sohn … vornahm, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiteren 5 Fällen gem. §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1 (jeweils in der Fassung vom 03.03.2020), 53 StGB strafbar gemacht.
171
Die Angeklagte … hat ihren Sohn … veranlasst, teilweise vaginal (II., 1, 2, 7) bzw. anal (II., 3) in sie mit seinem Penis einzudringen, so dass zwanglos von einem Beischlaf bzw. einer beischlafähnlichen Handlung, welche die Angeklagte an sich vornehmen ließ, ausgegangen werden konnte. Auch soweit das Kind … dazu veranlasst wurde, mit der Hand bzw. der Faust in die Vagina der Angeklagten … einzudringen (II., 2, 4), konnte unproblematisch von einer beischlafähnlichen Handlung, welche die Angeklagte an sich vornehmen ließ, ausgegangen werden, da diese Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren. Schließlich waren auch die beiden Fälle des Oralverkehrs an dem Jungen … (II., 5) bzw. durch den Jungen … an seiner Mutter (II., 6), der Angeklagten … als beischlafähnliche Handlung zur Überzeugung der Kammer zu qualifizieren. Wie sich aus der Inaugenscheinnahme der betreffenden Screenshots ergab, hat die Angeklagte … dabei das Glied des Jungen … in den Mund genommen bzw. ist … mit seiner Zunge auch in die Vagina seiner Mutter eingedrungen, so dass jeweils von einer beischlafähnlichen Handlung im Sinne des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. ausgegangen werden konnte.
172
Die einzelnen Taten stehen auch hier zueinander in Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
2. Schuldfähigkeit der Angeklagten
173
Der Angeklagte … handelte zu den einzelnen Tatzeitpunkten zur Überzeugung der Kammer voll schuldfähig.
174
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten … im Sinne des § 21 StGB konnte auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen … nicht ausgeschlossen werden. Eine gänzliche Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB konnte indes bei der Angeklagten … auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen … sicher ausgeschlossen werden.
a) Angeklagter …
175
Der Sachverständige … Medizinaldirektor und Facharzt für Psychiatrie, führte in der Hauptverhandlung aus, dass der Angeklagte … ihm gegenüber im Rahmen der Exploration angegeben habe, dass er nie in nervenärztlicher oder psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Aufgrund der bestehenden Alkoholerkrankung sei er mehrfach in stationärer Behandlung des Bezirksklinikum … gewesen, wo er Entgiftungen und eine Entwöhnungsbehandlung im Jahr … vorgenommen habe. Die Langzeittherapie habe er nach … oder …-wöchiger Therapiedauer regulär beendet. Eine letzte Entgiftungsbehandlung sei schließlich Anfang … erfolgt, wobei er im … jedoch wieder rückfällig, nach seinen eigenen Angaben, geworden sei. Zu seinem Alkoholkonsum habe der Angeklagte … ihm gegenüber angegeben, dass er schon seit … Jahren regelmäßig Alkohol konsumieren würde. Anfänglich habe er mit … bis … Bier als sogenannter „Genusskonsum“ begonnen, welcher sich jedenfalls …, nachdem er mehrfach vergeblich gehofft habe, befördert zu werden, auf bis zu … bis … Bier täglich gesteigert habe. Er habe sich hierfür auch Verstecke angelegt. Im Jahr … sei er auch wegen Entzugserscheinungen aufgewacht und habe nachts trinken müssen. Auch in die Arbeit habe er Alkohol mitgenommen. Nach einer Langzeittherapie sei es ihm schließlich gelungen, ca. ein halbes Jahr lang, auf den Alkohol zu verzichten, bis er schließlich Weihnachten … wieder abgestürzt sei und Anfang … eine … Entgiftung wahrgenommen habe. Nach einem weiteren Rückfall im … habe sich bei ihm ein täglicher Alkoholkonsum von … bis … Bier eingependelt, wobei er sich bemüht habe, während der Arbeit nicht zu trinken. … habe er den Vodka-Konsum der Angeklagten … mitbekommen und habe auch wieder damit begonnen - auch in der Arbeit - Alkohol zu trinken. Nachdem die Schwangerschaft der Angeklagten … bekannt geworden sei, habe er seinen Alkoholkonsum jedoch wieder reduziert und habe durchschnittlich nur mehr … bis … Bier getrunken.
176
Der Sachverständige … führte zur Bewertung der Befunde und Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten aus, dass nach dem Ergebnis der ambulanten Untersuchung und der erhobenen Krankenvorgeschichte sich keinerlei Hinweise für eine stattgehabte Traumatisierung des Schädel-Hirn-Gewebes ergeben hätten. Auch für sonstige Erkrankungen, welche sekundär zu einer Hirnleistungsminderung hätten führen können, hätten sich anamnestisch keine Hinweise ergeben. Die Angaben des Angeklagten … würden in einem guten Einklang zum erhebbaren neurologischen Untersuchungsbefund stehen, der keine Symptome einer Schädigung des zentralen Nervensystems offenbart habe. Psychopathologisch hätten sich ebenfalls keine Hinweise für eine hirnorganische Beeinträchtigung, eine kognitive Störung, eine organische Wesensänderung oder gar eine Demenz feststellen lassen. Die Untersuchung habe weder anamnestische noch klinische Anhaltspunkte für das Bestehen einer ernsthaften psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, einer depressiven Gemütserkrankung oder einer bipolaren affektiven Störung beim Angeklagten … ergeben. Vor diesem Hintergrund könne letztlich von einer krankhaften seelischen Störung beim Angeklagten … nicht ausgegangen werden.
177
Angesichts des im Rahmen der Exploration vom Angeklagten … erlangten Eindrucks und auch im Hinblick auf die erfolgten schul- und erwerbsbiographischen Erhebungen hätten sich keinerlei Hinweise für eine intellektuelle Retardierung forensischen Ausmaßes beim Angeklagten … im Sinne einer Intelligenzminderung ergeben, so dass auch das Eingangsmerkmal eines Schwachsinns sicher verneint werden könne.
178
Zudem würden die dem Angeklagten … zur Last gelegten Taten keine Züge einer affektiven Beteiligung nach gegebenenfalls länger währender vorausgehender emotionaler Labilisierung tragen. Für eine handlungsdynamisch bedeutsame „Tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ hätten sich keine Hinweise ergeben, so dass auch dieses Eingangsmerkmal sicher verneint werden könne.
179
Ferner hätten sich auch für eine krankheitswertig anzusehende Persönlichkeitsakzentuierung oder gar Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten … keinerlei Hinweise finden lassen. Ein neurotisches Erleben sei nicht offenbar geworden. Für ein im engeren Sinne gestörtes Sexualverhalten oder sexuelle Auffälligkeiten der psychosexuellen Entwicklung hätten sich explorativ keinerlei Hinweise ergeben. Zudem seien die Tathandlungen auch nicht als symptomatischer Ausdruck einer Verhaltensstörung oder seelischer Fehlentwicklung mit Einengung der Verhaltensspielräume anzusehen.
180
Auf Frage führte der Sachverständige … aus, dass er beim Angeklagten, welchen er als heterosexuell einordnen würde, keine gestörte Sexualität feststellen könne. Das Einbeziehen eines Kindes bei Geschlechtsverkehr habe lediglich die Wertigkeit eines „Sex-Tools“ für den Angeklagten erlangt, ohne nennenswerte erkennbare Affinität des kindlichen Körpers. Vielmehr habe der Angeklagte … bei den Tathandlungen das Handeln seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten … im Mittelpunkt gesehen, was ihn sexuell auch erregt habe. Die Sexualität sei beim Angeklagten … wohl als selbstwertkompensierend anzusehen. Aus seiner Sicht würde keinerlei Gefahr bestehen, dass er sexuell übergriffig werden könnte.
181
Der Sachverständige … führte zum angegebenen Alkoholkonsum des Angeklagten … aus, dass dieser ihm gegenüber im Rahmen der Exploration angegeben habe, dass er an den Tagen, an welchen die Taten erfolgt seien, wie gewohnt täglich zwischen … und … Bier getrunken habe, ohne der er (Angeklagter …) jedoch noch eine konkrete Erinnerungen an die konkrete Anzahl mehr gehabt habe.
182
Im Rahmen der Aufnahme bei der JVA und in der Hauptverhandlung habe der Angeklagte angegeben, … bis … Bier zu dieser Zeit täglich zuletzt getrunken zu haben, so dass er diese Angabe zu Gunsten des Angeklagten bei der Beurteilung der Alkoholisierung des Angeklagten zugrunde gelegt habe. Diese angegebene tägliche Trinkmenge könne zu einer durchschnittlichen Alkoholisierung von 1,3 bis 2,7 Promille beim Angeklagten … geführt haben, wobei in diese Betrachtung der stündliche Abbau noch gar nicht mit einbezogen worden sei. Auch sei zu sehen, dass der Angeklagte sogenannter Spiegeltrinker sei, so dass aus seiner sachverständigen Sicht nicht unbedingt auf der Hand liege, dass die Handlungsweisen durch eine Alkoholintoxikation wegweisend beeinträchtigt gewesen seien. Aufgrund in den letzten Jahren eingetretener erheblicher Alkoholgewöhnung des Angeklagten sei er im Ergebnis daher davon überzeugt, dass der Angeklagte als voll schuldfähig anzusehen sei. Auch hätten sich im Rahmen der eingeführten Angaben des Zeugen … keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat alkoholintoxikiert gewesen sei oder sonstige Ausfallerscheinungen oder sonstige auffällige Verhaltensweisen gezeigt habe. Auch aus den eingeführten Chat-Verkehr hätten sich keinerlei Hinweise für eine alkoholbedingte Einschränkung des Angeklagten in seinen Handlungsweisen ergeben, so dass er im Ergebnis keines der psychopathologischen Eingangsmerkmale bei ihm feststellen könne und der Angeklagte … als voll schuldfähig anzusehen sei.
183
Diese schlüssigen und überzeugenden Ausführungen macht sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung zu eigen.
184
Insbesondere schließt sich die Kammer auch insoweit dem Sachverständigen an, dass aufgrund gegebener Alkoholintoxikation beim Angeklagten von keiner erheblichen Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Insoweit waren insbesondere die über den Ermittlungsrichter … in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Zeugen … zu sehen, welcher im Rahmen seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung am … angegeben hat, dass der Angeklagte … ihm bei den sexuellen Handlungen, an denen er beteiligt gewesen sei, „ganz normal“ vorgekommen sei und er keinerlei Auffälligkeiten festgestellt habe.
185
Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte …, wenngleich er nicht ausschließbar alkoholintoxikiert bei den einzelnen Taten war, jeweils voll schuldfähig handelte.
b) Angeklagte …
186
Der Sachverständige … führte in der Hauptverhandlung aus, dass im Rahmen der ersten Exploration der Angeklagten … am … nach einer Ankündigung im Rahmen eines Schriftsatzes des Verteidigers vom … in welchem mitgeteilt worden war, dass die Angeklagte an der Exploration nicht teilnehmen werde, er nur ein sehr eingeschränktes Gespräch mit ihr geführt habe. Erst nach erfolgter Erörterung der Teilnahme und erklärter Zustimmung der Teilnahme an der Exploration im Rahmen der Hauptverhandlung sei die Angeklagte … nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger nunmehr bereit gewesen, doch an einer Exploration durch ihn teilzunehmen, so dass während laufender Hauptverhandlung am … ein ausführliches Explorationsgespräch mit der Angeklagten geführt worden sei, in welches auch die Angaben im Rahmen des zuvor verkürzt geführten Gesprächs eingeflossen seien.
187
Zu ihrer psychischen Situation habe die Angeklagte … ihm dabei insbesondere angegeben, dass nach der Geburt des Sohnes … im … schließlich die Beziehung mit dem damaligen Partner … im … zerbrochen sei, wonach sie einen psychischen Absturz erlitten habe und alle ihre Kinder in die Obhut der jeweiligen Väter gegeben worden seien. Sie sei erstmals wegen Depressionen und Alkoholproblemen im Bezirksklinikum … behandelt worden, wobei sie angegeben habe, … Flaschen Vodka damals getrunken zu haben, was ihm (Sachverständiger …) fragwürdig vorgekommen sei.
188
Im November … sei sie dann in suizidaler Absicht von der Mauer der … gesprungen und habe sich auch körperlich schwer dabei verletzt. Sie habe auch eine gesetzliche Betreuerin (…) erhalten, welche sie bis … betreut habe. Als die Betreuung beendet gewesen sei, habe sich ihr neuer Partner … (Angeklagter …) um sie kümmern wollen. Nach der Behandlung der körperlichen Verletzung im Krankenhaus … sei sie weiter in das Bezirksklinikum … zur psychischen Behandlung verlegt worden. Von da aus sei sie … in die stationäre Entwöhnungsbehandlung des Bezirksklinikums … gelangt, wobei sie die dortige Behandlung regulär nach … Monaten beendet habe. Trotz guter Prognosen sei sie jedoch dann wieder ins Bezirkskrankenhaus … wegen ihrer Depressionen und posttraumatischer Belastungsstörungen und einer Borderline-Störung eingewiesen worden, so dass sie sich dort erneut zu einer … stationären Behandlung befunden habe. Dann sei sie nach kurzer Zeit der Obdachlosigkeit auch in ein Frauenheim eines katholischen Trägers gekommen, bis sie schließlich wieder in das Bezirkskrankenhaus … eingewiesen worden sei, da sie betreffend Alkohol wieder rückfällig geworden sei. Dort sei sie bis … betreut worden und es sei eine Stabilisierung eingetreten. Nachdem sie eine Wohnung gefunden habe, sei sie auch weiter tagesklinisch bis … dort behandelt worden, wobei sie auch regelmäßig die Suchtberatung wahrgenommen habe. Auch nach der Beendigung der letzten Therapie habe sie keine Struktur und Orientierung gefunden, so dass sie wieder mit dem Trinken begonnen habe, so dass sie im … bis … wieder in stationärer Behandlung in … gewessen sei.
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Im Hinblick auf den psychischen Befund führte der Sachverständige … in der Hauptverhandlung aus, dass die Angeklagte … bei der Untersuchung äußerlich gepflegt gewirkt habe und nur gelegentlich etwas misstrauisch imponiert habe, aber sonst im Gespräch zugewandt und auskunftsbereit gewesen sei. Sie habe sich dabei auch gelegentlich unverstanden gefühlt, stimmungsmäßig habe sie belastet gewirkt, die emotionale Schwingungsfähigkeit habe der Untersuchungssituation entsprochen, obgleich die Angeklagte emotional eher unnahbar erschienen sei. Sie habe bei der Bewertung der Taten auch eine situationsadäquate emotionale Betroffenheit im Hinblick auf ihren Sohn … gezeigt. Der Antrieb sei nicht krankhaft alteriert gewesen, das psychomotorische Verhalten sei unauffällig gewesen. Die Angeklagte … sei in allen Qualitäten orientiert gewesen und habe nicht konzentrationsgestört gewirkt. Die Auffassungsgabe sei sicher gewesen und Aufmerksamkeitsstörungen hätten nicht bestanden. Das Denken sei in formaler Hinsicht geordnet gewesen, so dass sich auch für das Bestehen von inhaltlichen Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen oder Wahrnehmung des Ich-Erlebens keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten. Auch psychosetypische Ausdrucks- und Affektstörungen, wie sie bei produktiver Krankheitssymptomatik regelmäßig festzustellen seien, hätten bei der Angeklagten … nicht objektiviert werden können. Die Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung hätte intakt gewirkt, Daten hätten im Zeitgitter eingeordnet werden können. Das Urteilsvermögen und die Kritikfähigkeit seien generell nicht eingeschränkt gewesen. Der Intellekt und der Bildungsstand seien im Bereich der Norm einzuschätzen gewesen. Die Angeklagte habe vermehrt kränkbar, in ihren Äußerungen fatalistisch, sich selbst abwertend gewirkt. Eindrücklich habe eine gewisse „Psychiatrieerfahrenheit“ bestanden, im Rahmen derer sich die Angeklagte auch abwägend geäußert habe. Anamnestisch emotional instabile Züge seien festzustellen gewesen. Abgeheilte Selbstschädigungsmale in Form von feinen Narben, vor allem am linken Unterarm, seien festzustellen gewesen, wobei keine akuten Gefährdungsmomente sich ergeben hätten.
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Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit im Besonderen führte der Sachverständige … insbesondere aus, dass sich im Rahmen der Exploration keinerlei Hinweise für eine stattgehabte Schädigung des zentralen Nervensystems hätten finden lassen. Eine Gehirnhautentzündung im … Lebensjahr sei folgenlos abgeheilt. In psychischer Hinsicht hätten sich bei der Angeklagten … keine Hinweise für eine hirnorganische Beeinträchtigung finden lassen. Auch hätten sich keine psychopathologischen Merkmale einer kognitiven Störung, einer organischen Wesensänderung oder gar einer Demenz feststellen lassen. Auch hätten sich keine psychopathologischen Merkmale ergeben, welche für die Evidenz einer schweren psychischen Erkrankung z.B. aus dem schizophrenen Formenkreis sprechen könnten. Auch eine affektive Gemütserkrankung sei nicht gegeben. Die auch wiederkehrend ausgeprägte Depressionsneigung der Angeklagten … sei jeweils Ausdruck nachvollziehbarer privater und sozialer Belastungsfaktoren, welche sich aus Konflikten wegen Persönlichkeitsstörung ergeben würden. Betreffend die Tatumstände sei nach Ansicht des Sachverständigen jedoch keine depressive Handlungsmotivation gegeben, so dass im Ergebnis bei Würdigung aller Umstände keine krankhafte seelische Störung festzustellen sei. Auch könne er unter Berücksichtigung der schulbiographischen und erwerbsbiographischen Angaben der Angeklagten, auch unter Berücksichtigung der familiären und persönlichen Verhältnisse, keinerlei Anhaltspunkte für eine einschneidende Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit feststellen, so dass er auch das Eingangsmerkmal des Schwachsinns im Sinne des § 20 StGB sicher ausschließen könne.
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Die zur Last gelegten Taten seien zweifelsohne auch nicht Ausdruck eines erheblichen Affektgeschehens infolge länger währender vorausgehender emotionaler Labilisierung im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, so dass auch dieses Eingangsmerkmal auszuschließen sei.
192
Aufgrund der gegebenen Befundlage und der Eindrücke im Rahmen der Exploration sei jedoch zu diskutieren, inwieweit die Handlungen symptomatischer Ausdruck einer anderen schweren seelischen Störung sein könnten.
193
Wie sich aus den erhobenen Befunden ergeben habe, sei bei der Angeklagten auch eine „Borderline-Persönlichkeitsstörung“ und „posttraumatische Belastungsstörung“ diagnostiziert worden, welche grundsätzlich zu jener Gruppe psychischer Störungen gehören würden, bei welchen in entsprechender Symptomausprägung ein dahingehender Krankheitswert grundsätzlich gegeben sein könnte. Diese Diagnosen seien bezüglich der Angeklagten … durch mehrere stationäre Klinikaufenthalte auch als gesichert anzusehen. Die größten Bewertungsunsicherheiten würde er bei der festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung bei der Angeklagten … sehen, deren Anlassereignisse (erfahrener sexueller Missbrauch, Vergewaltigung durch Stiefvater) zwar sehr gut denkbar seien, es aber explorativ weitgehend ausgeblieben sei, die Kriterien dieser Störung auf symptomatischer Ebene oder im Erleben der Untersuchten eindeutig wahrzunehmen, zumal die Störung hier auch nicht von vordergründiger Relevanz gewesen sei. Man könne den Missbrauch, genauso wie die schwierigen Herkunftsverhältnisse der Angeklagten, an sich und Hinweise auf Bindungsstörungen mit Vernachlässigung, Erfahren ungenügender körperlich-seelische Nähe durch Eltern und eingeschränkte Erfüllung von Bedürfnissen als Entstehungsfaktoren der noch zu beschreibenden Persönlichkeitsentwicklung ansehen.
194
Allenfalls könne aus seiner Sicht die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung der Angeklagten … jedenfalls symptomatisch eine tathandlungsbestimmende Komponente erfüllen. Dass der erfahrene Missbrauch im Übrigen auch denkbarer Grund von Verdrängungsmechanismen sei, welche derartige Symptomatik schwer greifbar machen würden, sei in der klinischen Psychiatrie hinreichend bekannt. Es bedürfe oft eines längeren, meist therapeutischen Settings, um sich solcher Thematik annähern zu können, obgleich sich die Angeklagte … gegenüber dem Referenten durchaus bedingt habe öffnen können.
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Demgegenüber sei die Feststellung einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline-Typ, wie dies auch in zurückliegenden stationären Aufenthalten diagnostiziert worden sei, für ihn deutlich greifbarer. Bei der Angeklagten … dränge sich der Eindruck auf, dass die zugehörige Symptomatik der Störung und deren Auswirkungen mit suchtdynamisch zunehmendem Verlust der Verhaltenskontrolle immer deutlicher offenbar geworden sei. Ab … habe sich Frau … wiederholt wegen Selbst- und Fremdgefährdung in psychiatrischer Behandlung befunden. Es hätten schwere Verstimmungszustände und suizidale Krisen daraus resultiert. Das sozial dysfunktionale Verhalten der Angeklagten wegen Persönlichkeitsstörung bedürfe dabei nicht notwendigerweise eines additiv enthemmenden Substanzeinflusses.
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Bezüglich der diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich bei der Angeklagten aber eine Vielzahl der beschreibenden Merkmale finden lassen, so dass diese Störung, wenngleich dieses tathandlungsbestimmend keine symptomatische Komponente gewesen sei, als erfüllt anzusehen sei.
197
Nach Ansicht des Sachverständigen … sei die Angeklagte … auch als beziehungsgestört anzusehen. Sie verfüge neben ihren Partner- bzw. Lebensgefährten über kein soziales Umfeld, so dass auch Beeinträchtigungen des Selbstwertes bei ihr besonders nahe liegen würden. Sie habe auch eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstabwertung, Misstrauen und insgesamt deutliche Anzeichen einer Ich-Schwäche gezeigt, bei welcher Ziele und der innere Antrieb mehr als farblos geblieben seien. Sie habe auch Verlassenheitsängste beklagt und den Eindruck erweckt, dass sie das Alleinsein in jedem Fall verhindern wolle, da sonst eben wie in der Vergangenheit suizidal-depressive Krisen auftreten würden, da sie in der Vergangenheit kaum emotionalen Halt im Rahmen von aufgenommenen „On-Off-Beziehungen“ erhalten habe oder exzessiven Substanzgebrauch betrieben habe, um ihre psychische Anspannung zu vermindern. Wie begrenzt das Ausmaß gesunder Ressourcen bei der Angeklagten zuletzt gewesen sei, habe sich nach seiner Ansicht u.a. aus der Länge stationärer Behandlungen im Zeitraum der letzten zwei Jahre, bevor die Angeklagte sich, offenkundig nach Entzügen, in die mindestens auffällige Beziehung mit dem Mitangeklagten … begeben habe, gezeigt.
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Seiner psychiatrischen Beurteilung nach sei die Beziehung zwischen den Angeklagten so zu würdigen, dass sich zwei in sozialer Hinsicht abgestürzte bzw. vom Absturz bedrohte Menschen scheinbar durch intensive sexuelle Zuwendung gewonnene „Liebe“ und Aussicht auf Elternschaft als „Krönung ihrer Beziehung“ aneinandergeklammert hätten, sich dabei subjektiver gegenseitiger Wertschätzung wähnend. Bezüglich der in der Literatur gegebenen diagnostischen Kriterien zur Bestimmung einer Persönlichkeitsstörung würden bei der Angeklagten 5 Kriterien von 3 erforderlichen vorliegen, so dass eine Persönlichkeitsstörung aus seiner Sicht als gesichert anzusehen sei.
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Zur Einordnung des Tatverhaltens der Angeklagten führte der Sachverständige … aus, dass der eigene erfahrene sexuelle Missbrauch der Angeklagten nicht die einzige Auffälligkeit betreffend die Entwicklung der Beschuldigten gewesen sei. In einer Sexualität tabuisierenden Herkunftsfamilie, subjektiv wenig Anteilnahme erfahrend, abgewertet, wichtige Bezugspersonen verlierend (Vater), habe sie der erfahrene sexuelle Missbrauch durch ihren Stiefvater und durch den Bruder in einer verletzlichen Lebensphase (Jugendzeit) getroffen. Die Angeklagte sei diesen Missbrauchshandlungen ausgeliefert gewesen. Eine in sexueller Hinsicht vorliegende Identitätsschwäche sei Spiegelbild der Borderline-Persönlichkeitsstörung mit instabilem Selbstbild und letztlich formal bisexuell, aber nach seiner Ansicht nach nicht im engeren Sinne als gestörtes oder gar deviantes Sexualverhalten anzusehen. Aus ihrer Entwicklung ergebe sich nicht, dass präpubertierende männliche Individuen tatsächlich einen sexuellen Stimulus dargestellt hätten, so dass eine Pädophilie nicht feststellbar sei.
200
Es sei auch in den Blick zu nehmen, dass sie sich nach Verlassen des Elternhauses zeitweise auch prostituiert habe, wobei der Einstieg in eine derartige Berufswahl keineswegs Ausdruck einer schon im Jugendalter erkennbaren „sexuellen Leichtfertigkeit“ gewesen sei. Es sei vielmehr die Persönlichkeitsstörung und diese fördernden Entwicklungsfaktoren gewesen, welche die vorübergehende Phase sexueller Dienstleistungen begünstigt hätten. Nach seiner Einschätzung handle es sich bei der Angeklagten … im Ergebnis um ein u.a. in der Prostitution offenbar gewordenes gestörtes, auch mental destruktives, Sexualverhalten, bei welchen im Rahmen der Borderline-Persönlichkeitsstörung noch eine andere Funktion hinzutritt. „Sex“, gar in seiner zumindest zeitweilig ausufernden Form, symbolisiere für die Angeklagte, die eigentlich beziehungsgestört sei und wenig empathisch, misstrauisch und impulsiv agiere, den verzerrten Eindruck erfahrener emotionaler Zuwendung („Liebe“), derer sich die Angeklagte fortlaufend versichern müsse, um die für sie die bereits oben beschriebenen Folgen insbesondere Depression und Suchtmittelkonsum abzuwehren.
201
Innerpsychisch sei das seiner Ansicht nach also nur begrenzt mit den inneren Präferenzen übereinstimmende Sexualverhalten Ausdruck großer Verlassenheitsängste oder eines anhaltenden, teils verzweifelten Versuchs, ein Alleinsein zu verhindern. Nicht ganz spekulativ gewinne man den Eindruck, dass sich in den glücklosen Beziehungen die „Prostitutionspraktiken“ fortgesetzt haben dürfen. Auch im Hinblick auf den Angeklagten … habe es aus Sicht des Sachverständigen … auf Seiten der Angeklagten … insbesondere initial wohl großer Überwindung … bedurft, sich auf dessen Bedürftigkeiten einzulassen, um auch eigene Zuwendungsbedürfnisse zu erfüllen. Wie die Tatgeschehnisse zeigten, habe es dabei nicht einmal der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten … bedurft, um sich dessen Wertschätzung/Zuwendung durch sozial-sexuell inkompatibles Verhalten sichern zu wollen.
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Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass bei der Angeklagten, begünstigt durch ihre schwierigen Herkunftsverhältnisse und Missbrauchserfahrungen, eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung eingetreten sei. Deren vielfältige Symptomatik habe sich in sexueller Hinsicht u.a. in einem prostitutionsähnlichen Verhalten gezeigt, im Rahmen dessen der nicht primär deviante Missbrauch im Sinne eines z.B. pädophilen Interesses als Abwehr von Verlassenheitsängsten, aber auch aufgrund von Zuwendungsbedürfnissen und zur Selbstwertstabilisierung angesehen werden könne. Begünstigt seien die dissexuellen Handlungsweisen durch begrenztes Einfühlungsvermögen geworden. Diese Borderline-Persönlichkeitsstörung und die zugehörige dissexuelle Verhaltensprägung würden den Schweregrad einer anderen schweren seelischen Störung seiner Einschätzung nach erreichen, so dass er eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten letztlich nicht sicher ausschließen könne.
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Bezüglich der Bewertung des Suchtmittelkonsums führte der Sachverständige … aus, dass zwar im Ergebnis keinerlei Zweifel am Bestehen einer Alkoholabhängigkeit gegeben seien. Allerdings würden die Angaben der Angeklagten zum Ausmaß ihres Trinkverhaltens seiner Ansicht nach doch übertreibend anmuten, da insbesondere im Rahmen der Exploration auch trotz auf erfolgten Vorhalt hin teilweise relativierter Darstellung durch die Angeklagte der angegebene Alkoholkonsum gemeinhin nicht mit dem Leben vereinbar sei, so dass dieser seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbar und glaubhaft erscheine.
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Hier könne auf Seiten der Angeklagten … eine Rolle spielen, dass ihr Focus bezüglich der Erläuterung ihrer Tathandlungsmotivation durch sie auf die Komponente der Suchterkrankung gelenkt werde, weil dies mit dem inneren Selbstbild und den gesellschaftlich-moralischen Werten vermutlich leichter vereinbar sein dürfte. Allerdings sei zu sehen, dass sich keinerlei grundsätzliche Zweifel ergeben würden, an einem problematischen Alkoholkonsum der Angeklagten, insbesondere unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme. Es gebe einen Zusammenhang zwischen der dynamischen Verschlimmerung des Alkoholabusus und den persönlichkeitsbedingten Verhaltensprägungen, welche soziale Anpassungsleistungen u.a. sukzessive verschlechtert hätten. Im Falle der Angeklagten … könne angenommen werden, dass immer wieder Intoxikationszustände unterschiedlichen Ausprägungsgrades resultiert seien, so dass in der Retrospektive man auch medizinisch schwerlich ausschließen könne, dass diese nicht auch wiederholt den Ausprägungsgrad einer krankhaften schweren Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens erreicht haben könnten.
205
Andererseits könne er aber aufgrund der Feststellungen in der Hauptverhandlung und der erlangten Eindrücke im Rahmen der Exploration sicher ausschließen, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der einzelnen Taten gänzlich aufgehoben im Sinne des § 20 StGB gewesen sei.
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Auf Frage stellte der Sachverständige klar, dass die Angeklagte ihm gegenüber im Rahmen der Exploration angegeben habe, dass sie bei den Taten alkoholisiert gewesen sei, es aber bei den Taten sich um keine Situationen gehandelt habe, bei welchen ein besonders ausgeprägter Alkoholkonsum auf ihrer Seite bestanden habe.
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Sie habe generell morgens schon Bier getrunken, um überhaupt in die Gänge zu kommen und um Entzugserscheinungen zu mildern. Meist seien es … bis … Bier (0,5 l) gewesen und etwa … Tetra-Pack Weißwein. Sie sei auf diese Weise fit geworden und sei dann in der Lage gewesen, zum Supermarkt zu fahren, um dort ihre Tagesration einzukaufen, wobei es sich dabei - ihren Angaben zufolge - um … Flaschen Wodka (0,7 l) gehandelt habe. Unter Berücksichtigung ihres Körpergewichts von ca. 55 Kilo habe er dabei unter Zugrundelegung der angegebenen Alkoholmengen - ohne Berücksichtigung eines Abbaus - eine Alkoholkonzentration von 18,45 ‰ errechnet, welche er aus seiner medizinischen Sicht aber ausschließen könne. Vor diesem Hintergrund würden die Angaben der Angeklagten letztlich nicht plausibel erscheinen.
208
Das Gericht schließt sich, auch was die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten … anbelangt, den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen … nach eigener kritischer Prüfung umfassend an.
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Auch die Kammer vermag den Angaben der Angeklagten … zu ihrer Alkoholintoxikation an den Tagen, an welchen die Taten erfolgt sind, keinen Glauben schenken.
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Dies zunächst deshalb, da die angegebene Alkoholmenge schlichtweg mit dem Weiterleben der Angeklagten … nicht vereinbar ist, wenngleich die Angeklagte … möglicherweise größere Alkoholmengen durchaus gewohnt sein mag. Es ist hier auch in den Blick zu nehmen, dass sie gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, dass es sich bei den Taten um keine Situation gehandelt hat, bei welchen ein besonders ausgeprägter Alkoholkonsum durch sie durchgeführt wurde. Deshalb schließt sich die Kammer dem Sachverständigen … an, wonach die Aufhebung der Einsichts- und/oder Schuldfähigkeit der Angeklagten … sicher ausgeschlossen werden kann. Wie sich nämlich insbesondere aus dem eingeführten Chat-Verlauf und den Angaben des Zeugen … ergibt, war die Angeklagte ohne jeden Zweifel in der Lage, zielgerichtete Handlungen, teilweise auf Verlangen des Angeklagten …, vorzunehmen und diese durchzuführen und ihm sodann die gewünschten Videosequenzen zu übersenden. Auch war zu würdigen, dass die Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt täglich erhebliche Mengen Alkohol zu sich nahm und infolgedessen auch alkoholgewohnt war. Letztlich konnte die Kammer zu ihrer vollen Überzeugung und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen …, wenngleich die konkrete Alkoholisierung der Angeklagten zu den Tatzeitpunkten nicht sicher festgestellt werden konnte und ihre Angaben widerlegt werden konnten, die gänzliche Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten sicher ausschließen.
211
Demgegenüber konnte unter Bezugnahme auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen … jedoch aufgrund gegebener Persönlichkeitsstörungen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten … nicht sicher ausgeschlossen werden, so dass zu ihren Gunsten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB seitens der Kammer ausgegangen wurde.
V. Strafausspruch
1. Angeklagter …
a) Regelstrafrahmen
212
Das Gesetz sieht für den Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vor, § 176 a Abs. 2 StGB (in der Fassung vom … gültig vom … bis …).
213
Von diesem Regelstrafrahmen war zunächst bei allen (verurteilten) 6 Fällen auszugehen.
b) Strafrahmenverschiebungen
214
Das Gesetz sieht in § 176 a Abs. 4, 2. Alt. StGB (in der Fassung vom …, gültig vom … bis …) einen minder schweren Fall vor, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.
215
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Dabei sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorrausgehen oder nachfolgen.
216
Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanter Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Annahme eines minder schweren Falles in keinem der oben aufgeführten Fälle beim Angeklagten … in Betracht kommt, da ein beträchtliches Überwiegen entlastender Umstände nicht festzustellen war. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass für die Annahme eines minder schweren Falles nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich ist, vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2015, Az: 2 StR 343/14.
217
Dabei hat die Kammer insbesondere bei allen Fällen zugunsten des Angeklagten … berücksichtigt, dass er nicht vorgeahndet war, sozial eingeordnet lebte und sich in der Hauptverhandlung umfassend geständig zeigte, so dass auf Schuldeinsicht und Reue geschlossen werden konnte. Auf diese Weise konnte auf die persönliche Einvernahme des Kindes … in der Hauptverhandlung verzichtet werden. Ferner war bei allen Fällen in den Blick zu nehmen, dass gegenüber dem geschädigten Kind keine körperliche Gewalt ausgeübt wurde, das Kind jedenfalls zu Beginn der Taten auch von sich aus bei den sexuellen Handlungen mitmachen wollte sowie der Umstand, dass beim geschädigten Kind … keine greifbaren erheblichen psychischen Folgen offenbar aufgrund des Taterlebens verblieben sind. Ferner war auch der Umstand, dass insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden, der Vollzug der Untersuchungshaft bei ihm im gesteigerten Maße einschneidend ist und war, bei allen Taten zu seinen Gunsten in den Blick zu nehmen. Schließlich war zu würdigen, dass der Angeklagte seine berufliche Tätigkeit … aufgrund der verfahrensgegenständlichen Taten und Verurteilung voraussichtlich verlieren wird, was für ihn einen weiteren sanktionierenden Charakter beinhaltet.
218
Andererseits war insbesondere zu seinen Lasten bei der ersten und dritten Tat (II., 1 und 3), wo er mit unmittelbar persönlich vor Ort mit beteiligt war, zu sehen, dass bei diesen Fällen mehrere Sexualstellungen und -praktiken mit dem Kind vollzogen wurden, wodurch in diesen Taten ein gesteigertes Unrecht zu Tage getreten ist, da hier bei beiden Taten jeweils zwei Tatalternativen des § 176 a Abs. 2, Nr. 1 und Nr. 2 (in der Fassung vom …, gültig vom … bis …) zugleich verwirklicht wurden. Auch sind bei diesen beiden Taten mehrere Sexualstellungen bzw. -praktiken mit dem Kind über eine nicht unerhebliche Zeit von wenigstens ca. … zur Überzeugung der Kammer durchgeführt worden. Bei der Tat am Abend des … (II., 3.) wurde insbesondere auch mit Michael der Analverkehr und Oralverkehr durch die Angeklagte … auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes und unter Beteiligung und in Anwesenheit des Angeklagten … durchgeführt, indem … mit seinem Penis in den After seiner Mutter eindrang und der Angeklagte zeitgleich dazu den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte sowie die Angeklagte … auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplanes und unter Anfeuerungsrufen des Angeklagten … auch den Penis des Jungen in den Mund nahm und ihn oral befriedigte. Die Kammer hat bei der Würdigung dieser Strafzumessungserwägungen nicht verkannt, dass der Umstand, dass jedenfalls einmal der Beischlaf bzw. beischlafähnliche Handlungen (Nr. 1) in Beteiligung des Kindes bzw. die Tat gemeinschaftlich (Nr. 2) vorgenommen wurde, bereits Gegenstand des gesetzlichen Tatbestandes sind, welche bei der Strafzumessung nicht mehr herangezogenen werden dürfen, § 46 Abs. 3 StGB.
219
Bzgl. der Taten vom … (II., 4 und 5), zu welchen der Angeklagte … zur Überzeugung der Kammer die Angeklagte … anstiftete, nachdem sie ihn bereits am … (von sich aus) ein Video mit sexuellen Handlungen mit … per W.-A.-Chat schickte, war zu sehen, dass diese Handlung auf Wunsch und Aufforderung des Angeklagten auch auf Video jeweils festgehalten wurden, wodurch in den Taten ein weiteres gesteigertes Unrecht zu Tage jeweils getreten ist. Auch war zu sehen, dass die konkrete Tathandlung, das Einführen der Faust in die Vagina der eigenen Mutter (II., 4) für das … Jahre alte Kind … als besonders ekelhaft bzw. „noch ekelhafter, weil alles so feucht wie in einer Höhle“ empfunden wurde, wie … in seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausführte, wie der Zeuge … in der Hauptverhandlung berichtete. Dies erscheint - auch für die beiden Angeklagten - auch naheliegend, da das geforderte Einführen der Faust in die Vagina der eigenen Mutter nachvollziehbar und auf der Hand liegend für ein jähriges Kind, auch wenn es sexuelle Interessen entwickelt und zeigt, als besonders abstoßen und besonders ekelhaft empfunden wird. Dies muss sich der Angeklagten … auch zurechnen lassen, nachdem ihm die Angeklagte … bereits am … (II., 2) von sich aus ein Video mit derselben Sexualpraktik (Einführen der Hand/Faust in die Vagina der Mutter) übersandte, so dass er zur Überzeugung der Kammer es jedenfalls für möglich halten musste, wenn die Angeklagte … ihm auf seinen mehrfachen Zuruf, weitere Video zu übersenden, auch solche weiteren Videos übersendet. Der Angeklagte … nahm dabei jedenfalls auch billigend in Kauf, dass ihm wieder ein Video mit dieser für ein Kind besonders ekelhaften Sexualpraktik, die Faust in die Vagina der eigenen Mutter einzuführen, übersandt wird. Dass eine derartige Sexualpraktik für ein … Jahre altes Kind als besonders abstoßend und besonders ekelhaft empfunden wird, was auch für den Angeklagten … auf der Hand lag, hat er dabei zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Erregung bewusst in Kauf genommen.
220
Im Hinblick auf die weiteren beiden Taten am … (II., 6 und 7) war zu sehen, dass es der Angeklagte … war, welcher mit seinem Tatbeitrag überwiegend mit dazu beigetragen hat, dass weitere sexuelle Handlungen mit … durch die Angeklagte … überhaupt noch vorgenommen werden und ihm als Video übersandt werden, insbesondere nachdem die Angeklagte … mehrfach äußerte, dass sie eigentlich nicht mehr mit … sexuelle Handlungen vornehmen wolle. Dies hat der Angeklagte … zwar verbal akzeptiert, gleichwohl aber - wie sich aus den eingeführten und oben aufgeführten Chat-Verkehr ergibt und wie ihm dabei auch bewusst war, die Angeklagte … weiter dazu angeheizt, indem er diese auf seine „sexuelle Geilheit“ bzw. sexuelle Erregung fortwährend aufmerksam machte, indem er insbesondere um 13.12 Uhr schrieb „Bin so was von geil Schatz Schau mir deine Videos immer wieder an“ und ihr um 13.18 Uhr ein Foto seines erigierten Penis übersandte. Der Angeklagte … hat, wie sich aus dem Chat für die Kammer ohne jeden Zweifel ergibt, erkannt, dass die Angeklagte … eigentlich nicht mehr mit … sexuelle Handlungen vornehmen will, zumal es an diesem Tag ja bereits zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen kam, was der Angeklagte … ja auch wusste, gleichwohl aber nicht aufhörte, immer wieder auf seine sexuelle Erregung hinzuweisen. Dies war, wie auch dem Angeklagten … zur Überzeugung der Kammer bewusst war, ein ganz wesentlicher Tatbeitrag, dass es zu diesen weiteren beiden Taten zum Nachteil des Kindes … gekommen ist.
221
Vor dem Hintergrund insbesondere dieser Erwägungen vermochte die Kammer mithin ein Überwiegen entlastender Umstände bei keiner der verurteilten Taten erkennen, womit die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 176 a Abs. 4, 2. Alt. StGB (in der Fassung vom … gültig vom … bis …) zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht kam.
222
Auch konnte bzgl. der beiden Taten, in denen der Angeklagte … der Angeklagten … Beihilfe leistete (II. 6 und 7) auch unter Verwertung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB ein minder schwerer Fall nicht angenommen werden, da - wie ausgeführt - der Tatbeitrag des Angeklagten für diese beiden Taten nach Auffassung der Kammer als sehr gewichtig anzusehen war, zumal die Angeklagte … von sich aus - was sie ihm gegenüber auch verbalisierte - keine sexuellen Handlungen mit … mehr vornehmen wollte.
223
Der Strafrahmen war insoweit (II. 6 und 7) jedoch im Rahmen der obligatorischen Strafmilderung gem. §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, so dass die Strafe bzgl. dieser beiden Fälle aus dem nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen war.
224
Bzgl. der übrigen Fälle war die Strafe aus dem Regelstrafrahmen des § 176 a Abs. 2 StGB (in der Fassung vom …, gültig vom … bis …) zu entnehmen.
c) Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung
225
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Strafrahmenfindung bereits angestrengten Erwägungen, hält die Kammer daher folgende Einzelfreiheitsstrafen für geboten:
- Tat II., 1: 3 Jahre 6 Monate
- Tat II., 3: 4 Jahre
- Tat II., 4: 2 Jahre 6 Monate
- Tat II, 5: 2 Jahre 6 Monate
- Tat II, 6: 2 Jahre
- Tat II, 7: 2 Jahre
226
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 4 Jahren (Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Strafe 15 Jahre nicht überschreiten darf (§ 54 Abs. 2 StGB) nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten gebildet.
227
Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer insbesondere den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der Taten gewürdigt sowie erneut das Geständnis des Angeklagten … und den Umstand, dass dem Kind … so eine erneute Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung erspart werden konnte, in den Blick genommen. Zudem war hier zu sehen, dass die Hemmschwelle des Angeklagten … weiter gleichgelagerte Taten zu begehen, mit fortschreitender Tatbegehung zunehmend gesunken ist.
2. Angeklagte …
a) Regelstrafrahmen
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Auch bei der Angeklagten … war zunächst vom Regelstrafrahmen des § 176 a Abs. 2 StGB (in der Fassung vom …, gültig vom … bis …) bei allen sieben Taten auszugehen, welcher Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 1.5 Jahren vorsieht.
b) Strafrahmenverschiebungen
229
Wie bereits dargestellt, sieht das Gesetz in § 176 a Abs. 4, 2. Alt. StGB (in der Fassung vom …, gültig vom … bis …) einen minder schweren Fall vor, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu … Jahren vorsieht.
230
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Dabei sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorrausgehen oder nachfolgen.
231
Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Annahme eines minder schweren Falles auch bei der Angeklagten … in keinem der oben aufgeführten Fälle in Betracht kam, da ein beträchtliches Überwiegen entlastender Umstände nicht festzustellen war.
232
Auch hier hat die Kammer nicht verkannt, dass für die Annahme eines minder schweren Falles nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich ist, vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2015, Az: 2 StR 343/14.
233
Dabei hat die Kammer insbesondere bei allen Fällen zugunsten der Angeklagten … gewürdigt, dass sie nicht vorgeahndet war, sozial eingeordnet lebte und sich in der Hauptverhandlung umfassend geständig zeigte, so dass auch bei ihr auf Schuldeinsicht und Reue geschlossen werden konnte. Auf diese Weise konnte - wie ausgeführt - auf die persönliche Einvernahme des … Kindes … in der Hauptverhandlung verzichtet werden. Ferner war bei allen Fällen in den Blick zu nehmen, dass gegenüber dem geschädigten Kind keine körperliche Gewalt ausgeübt wurde, das Kind jedenfalls zu Beginn der Taten auch von sich aus bei den sexuellen Handlungen mitmachen wollte sowie der Umstand, dass beim geschädigten Kind … keine greifbaren, erheblichen psychischen Folgen augenscheinlich aufgrund des Taterlebens verblieben sind. Schließlich war zugunsten der Angeklagten … jeweils auch in den Blick zu nehmen, dass sie aus schwierigen familiären Verhältnissen kommt und auch selbst ein Opfer sexueller Gewalt wurde.
234
Andererseits war im Hinblick auf die Taten am Abend des … und am Abend des … (II., 1 und 3) im Rahmen der angestellten Gesamtwürdigung insbesondere zulasten der Angeklagten … in den Blick zu nehmen, dass bei diesen Fällen mehrere Sexualstellungen und -praktiken mit dem Kind durch die Angeklagte … vollzogen wurden, wodurch in diesen Taten ein gesteigertes Unrecht zu Tage getreten ist, da hier bei beiden Taten jeweils - wie ausgeführt - auch zwei Tatalternativen des § 176 a Abs. 2, Nr. 1 und Nr. 2 (in der Fassung vom …, gültig vom … bis …) zugleich verwirklicht wurden. Auch sind diese diversen Sexualpraktiken mit dem Kind jeweils auch über eine nicht unerhebliche Zeit von wenigstens ca. … zur Überzeugung der Kammer durchgeführt worden. Bei der Tat am Abend des … (II., 3.) wurde insbesondere auch mit … der Analverkehr und Oralverkehr durch die Angeklagte … auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes und unter Beteiligung und in Anwesenheit des Angeklagten … durchgeführt, indem … mit seinem Penis in den After seiner Mutter eindrang und der Angeklagte … - wie ausgeführt - zeitgleich dazu den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte und später die Angeklagte … auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplanes und unter Anfeuerungsrufen des Angeklagten … auch den Penis ihres Sohnes in den Mund nahm und ihn oral befriedigte. Die Kammer hat bei der Würdigung dieser Strafzumessungserwägungen - wie ausgeführt - auch hier nicht verkannt, dass der Umstand, dass jedenfalls die Durchführung des Beischlaf bzw. beischlafähnliche Handlungen (Nr. 1) in Beteiligung des Kindes bzw. dass die Tat gemeinschaftlich (Nr. 2) vorgenommen wurde, bereits Gegenstand des gesetzlichen Tatbestandes sind, welche bei der Strafzumessung für sich nicht mehr herangezogenen werden durften, § 46 Abs. 3 StGB.
235
Bzgl. der weiteren Taten vom … und vom … (II., 2, 4, 5, 6 und 7) war zu würdigen, dass diese Handlung durch die Angeklagte bzw. auf Veranlassung der Angeklagten durch … auf Video jeweils festgehalten wurden und durch sie dem Angeklagten … übersandt wurden, wodurch in diesen Taten ein weiteres gesteigertes Unrecht zu Tage jeweils getreten ist.
236
Zudem war zu sehen, dass die konkrete Tathandlung, das Einführen der Faust in die Vagina der eigenen Mutter (II., 2 und 4) für das … Jahre alte Kind … als besonders ekelhaft bzw. „noch ekelhafter, weil alles so feucht wie in einer Höhle“ empfunden wurde, wie … in seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausführte, wie der Zeuge … in der Hauptverhandlung berichtete. Dies erscheint - auch für die Angeklagte … - auch naheliegend, da das geforderte Einführen der Faust in die Vagina der eigenen Mutter nachvollziehbar und auf der Hand liegend für ein …-jähriges Kind, auch wenn es sexuelle Interessen entwickelt und zeigt, als besonders abstoßen und besonders ekelhaft empfunden wird.
237
Bzgl. der Tat am Abend des … (II., 1) war zu sehen, dass es die Angeklagte … war, welche hier - nachdem … sie und den Angeklagten … beim „Sex erwischt“ hatte - ihren Sohn veranlasste und ihn überredete, bei den sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Angeklagten … mitzumachen und so diese und die weiteren Taten auch erst ermöglichte. Die Initiative für jedenfalls diese Tat ging daher zur Überzeugung der Kammer von der Angeklagten … aus.
238
Schließlich war bei allen Taten zulasten der Angeklagten … zu würdigen, dass sie als leibliche Mutter und damit als eine der engsten Bezugspersonen, wenngleich sie - was die Kammer nicht verkannte - zum Tatzeitpunkt nicht die elterliche Sorge für … ausübte, die Taten begangen hat und damit auch dieses besondere Vertrauensverhältnis des …-jährigen Kindes … zur eigenen Mutter ausgenutzt bzw. beschädigt hat. Damit liegt in den Taten ein gesteigertes Unrecht, als wenn die Taten durch einen dritten Täter begangen worden wären, wenngleich die Kammer nicht verkannte, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern häufiger auch im familiären Kreis geschieht. … war während der Tatzeit zu Besuch bei seiner leiblichen Mutter und damit als …-jähriges Kind auch ihrer Obhut und ihrem Schutz in dieser Zeit anvertraut. Es wäre an der Anklagten … gewesen, derartige sexuellen Übergriffe auf das Kind zu verhindern anstelle sie selbst anzustoßen und durchzuführen. Dies ist einen erschwerenden Umstand, welcher nicht vom Tatbestand als solcher umfasst wird, so dass dies nach § 46 Abs. 3 StGB auch straferschwerend Berücksichtigung finden konnte.
239
Vor dem Hintergrund insbesondere dieser Erwägungen konnte die Kammer daher auch bei der Angeklagten … ein Überwiegen entlastender Umstände bei keiner der verurteilten Taten erkennen, womit die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 176 a Abs. 4, 2. Alt. StGB (in der Fassung vom …, gültig vom … bis … zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht kam.
240
Schließlich hat die Kammer auch geprüft, ob unter Verwertung des vertypten, fakultativen Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles bei einem der oben darstellten Fälle bei der Angeklagten S3. in Betracht kam.
241
Auch insoweit konnte die Kammer ein deutliches Überwiegen entlastender Umstände nicht feststellen, da insbesondere die Angeklagte … - wie ausgeführt - als Mutter des Kindes … besonderes Vertrauensverhältnis im Rahmen der Tatbegehung auch ausgenutzt hat, so dass die Annahme eines minder schweren Falles im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer nicht möglich war.
242
Wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten … hat die Kammer indes von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht. Gründe, von der Strafrahmenmilderung abzusehen, waren nicht ersichtlich. Insbesondere liegt ein vorwerfbares Vorverhalten bei der Angeklagten nicht vor.
243
Die Strafe war daher bei der Angeklagten … bzgl. aller Taten aus den nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen zu schöpfen.
c) Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung
244
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte … sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Strafrahmenfindung bereits angestrengten Erwägungen, hält die Kammer daher folgende Einzelfreiheitsstrafen bei ihr für geboten:
- Tat II., 1: 4 Jahre
- Tat II., 2: 3 Jahre 6 Monate
- Tat II., 3: 4 Jahre
- Tat II., 4: 3 Jahre 6 Monate
- Tat II, 5: 3 Jahre 6 Monate
- Tat II, 6: 3 Jahre 6 Monate
- Tat II, 7: 3 Jahre 6 Monate
245
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 4 Jahren (Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Strafe 15 Jahre nicht überschreiten darf (§ 54 Abs. 2 StGB) nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte … sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren gebildet.
246
Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer auch bei der Angeklagten … insbesondere den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der Taten gewürdigt sowie erneut ihr Geständnis und den Umstand, dass dem Kind … so eine erneute Zeugeneinvernahme in. der Hauptverhandlung erspart werden könnte, in den Blick genommen. Zudem war hier zu sehen, dass auch bei der Angeklagten … die Hemmschwelle, weiter gleichgelagerte Taten zu begehen, mit fortschreitender Tatbegehung zunehmend gesunken ist.
VI. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
247
Das Gericht hat bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB geprüft.
248
Bei keinem der beiden Angeklagten war die Unterbringung anzuordnen, da bei keinem die rechtlichen Voraussetzungen hierfür zur Überzeugung der Kammer vorlagen.
249
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zunehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie in Folge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Tat begehen wird, § 64 Satz 1 StGB.
250
Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichende konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgeht, § 64 Satz 2 StGB.
251
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Tat sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht, § 62 StGB.
252
Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine auf eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss, vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2015, Az.: 1 StR 420/15.
253
„Im Übermaß“ bedeutet, dass der Betroffene berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird, vgl. BGH, a.a.O.. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2014, Az.: 4 StR 311/12; BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. 1 StR 639/19.
254
Von einem Hang konnte zur Überzeugung der Kammer bei beiden Angeklagten auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen … zwanglos und offensichtlich ausgegangen werden.
255
Bei beiden Angeklagten konnte die Kammer indes, sachverständig beraten, den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Hang und der jeweiligen Tatbegehung nicht feststellen.
256
Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist unter anderem, dass zwischen der Tat und dem Hang ein ursächlicher bzw. symptomatischer Zusammenhang bestehen muss. Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzeln findet. Ein solcher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass es zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten gekommen ist, vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2019, Az. 2 StR 61/19; BGH, Beschluss vom 06.12.2017, Az. 1 StR 415/17. Typisch, wenngleich nicht zwingend oder ausschließlich, hierfür sind Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2015, Az. 1 StR 482/15. Der Hang muss auch nicht die alleinige Ursache der Anlasstat sein, vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2019, Az. 3 StR 81/19. Ausreichend ist vielmehr, dass der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Täter die Anlasstat begangen hat, so dass eine Mitursächlichkeit mithin genügt, vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2018, Az. 1 StR 482/18; BGH, Beschluss vom 15.05.2019, Az. 2 StR 96/19.
257
Aufgrund der enthemmenden Wirkung bei Alkoholkonsum wird zwar häufig von einer Mitursächlichkeit von Alkohol für das Tatgeschehen auszugehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 3 StR 191/09), jedoch nicht zwangsläufig (BGH, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 2 StR 279/12; BGH, Beschluss vom 06.08.2002, Az. 4 StR 230/02).
1. Angeklagter …
258
Beim Angeklagten … konnte die Kammer, gemessen am oben aufgeführten Maßstab, einen symptomatischen Zusammenhang zwischen seinem Hang und der verfahrensgegenständlichen Taten nicht feststellen.
259
Auf der glaubhaften Grundlage seiner Angaben war davon auszugehen, dass er über den Tag verteilt im Tatzeitraum damals ca. …-… Bier (0,5 l) täglich trank, nachdem er seinen vorausgegangenen noch höheren Alkoholkonsum reduzieren konnte. Der Angeklagte … führte aus, dass er als Spiegeltrinker diese Menge zuletzt benötigt habe, um im Alltag und in der Arbeit erst richtig funktionieren zu können. Deshalb sei es teilweise auch der Fall gewesen, dass er Alkohol in Form von Bier mit in die Arbeit genommen habe, um dort seine Tätigkeiten verrichten zu können.
260
Der Sachverständige … führte aus, dass zwar grundsätzlich Alkoholkonsum eine gewisse Enthemmung bewirke, aber beim Angeklagten … könne er trotz eines über den Tag verteilten Alkoholkonsums von … Bier täglich, ohne dass an den Tattagen die konkrete Trinkmenge innerhalb dieser Spanne festgestellt habe werden können, einen symptomatischen Zusammenhang zwischen seinem Hang und den Taten nicht feststellen. Wie der Angeklagte selbst ausgeführt habe, sei er - da seit vielen Jahren alkoholabhängig - erheblich trinkgewöhnt, so dass er im Alltag erst funktioniere, wenn er eine gewisse Alkoholmenge von - wie hier … Bier täglich - zu sich nehme. Würde vom Angeklagten kein Alkohol getrunken werden, würde dies seiner Einschätzung nach zu Entzugserscheinung, wie dies auf der Grundlage seiner Angaben in der Vergangenheit auch in der Nacht teilweise der Fall gewesen sei, bei ihm führen. Dies würde bewirken, dass er sich körperlich extrem unwohl fühlen würde und faktisch im Alltag und im Beruf nur sehr eingeschränkt funktionieren würde. Auch sexuelle Handlungen in einem entzügigen Zustand wären wegen des körperlichen Unwohlbefindens nicht oder nur sehr eingeschränkt zu erwarten. Vor diesem Hintergrund habe der stattgehabte, wie dies in der Vergangenheit täglich und regelmäßig beim Angeklagten … der Fall war, über den Tag verteilte Konsum keine greifbare Auswirkung auf das Tatgeschehen beim Angeklagten … gezeigt. Vielmehr habe der Alkoholkonsum bei ihm dazu geführt, dass er sich körperlich gut und für den Alltag geeignet gefühlt habe. Eine greifbare enthemmende Wirkung des Alkohols bei ihm im Rahmen der Tatbegehung könne er daher nicht feststellen.
261
Diesen schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an. Auch nach Auffassung der Kammer hat der beim Angeklagten … über den Tag verteilte Alkoholkonsum im Tatzeitraum, welcher die gewohnte tägliche Praxis bei ihm als alkoholabhängiger Mensch zum damaligen Zeitpunkt darstellte, um überhaupt erst ein Funktionsniveau zu erreichen, keine enthemmende und damit auch nicht mitursächliche Wirkung für das jeweilige Tatgeschehen gehabt, so dass hier im konkreten Einzelfall ein symptomatischer Zusammenhang durch die Kammer nicht festgestellt werden konnte.
2. Angeklagte …
262
Auch bei der Angeklagten … konnte die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen … keinen symptomatischen Zusammenhang mit hinreichender Sicherheit feststellen.
263
Die Angeklagte gab, wie bereits ausgeführt wurde, im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen … welcher dies in der Hauptverhandlung wiedergab und die Angeklagte bestätigte, an, dass sie damals generell bereits morgens schon Bier getrunken habe, um überhaupt in die Gänge zu kommen und um Entzugserscheinungen zu mildern. Meist seien es … Bier (0,5 l) gewesen und etwa … Tetra-Pack Weißwein. Sie sei auf diese Weise fit geworden und sei dann in der Lage gewesen, zum Supermarkt zu fahren, um dort ihre Tagesration einzukaufen, wobei es sich dabei um … Flaschen Wodka (0,7 l) gehandelt habe. Der Sachverständige erläuterte für die Kammer glaubhaft und schlüssig, dass diese Angaben der Angeklagten zwar nicht zutreffen können, da dies (ohne Berücksichtigung eines Abbaus zwar) zu einer Alkoholisierung von ca. 18 Promille führen könne, was schlechterdings aus medizinischen Gründen grundsätzlich nicht darstellbar sei. Da diese Angaben auch für die Kammer, wie ausgeführt, nicht glaubhaft erscheinen, konnte letztlich auch bei der Angeklagten … die konkret an diesen Tagen täglich konsumierte Alkoholmenge nicht festgestellt werden. Auch die Angeklagte … führte aus, dass sie Spiegeltrinkerin sei und den Alkohol bereits morgens benötige, um „den Tag zu schaffen“ und die an sie gestellten Aufgaben halbwegs erledigen zu können. Sie habe daher nach ihrer letzten Behandlung in … wo sie auch den Angeklagten … kennengelernt habe, als sie beim Angeklagten … mit eingezogen sei, wieder begonnen heimlich zu trinken, um im Alltag funktionieren zu können.
264
Der Sachverständige … führte auch bei der Angeklagten … aus, dass er einen symptomatischen Zusammenhang zwischen ihrem Hang und den Taten nicht sehen könne. Zwar sei, wenngleich ihre Angaben in concreto unplausibel seien, dass die Angeklagte während des Tatzeitraums, wie dies damals auch die tägliche Praxis der Angeklagten gewesen sei, täglich nicht unerhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat. Dies jedoch deshalb, um - wie sie selbst ausgeführt habe - erst dadurch in den Tag zu finden und den Alltag bewältigen zu können. Entsprechend den Ausführungen zum Angeklagten … hätte ein Alkoholverzicht bzw. ein Alkoholentzug auch bei ihr ein erhebliches, körperliches Unwohlsein und Entzugserscheinungen ausgelöst, welche auch Auswirkungen auf den sexuellen Stimulus gehabt hätten. Von einer alkoholbedingten Enthemmung bei den Taten könne er daher auch bei ihr nicht ausgehen, da der stattgehabte Alkoholkonsum bei ihr - wie auch beim Angeklagten … - im Tatzeitraum lediglich dazu geführt habe, überhaupt sich erst gut zu fühlen und den Alltag bewältigen zu können. Zudem habe sie ihm gegenüber im Rahmen der Exploration angegeben, dass es sich bei den Taten um keine Situationen gehandelt habe, bei welchen ein besonders ausgeprägter Alkoholkonsum durch sie durchgeführt worden sei, so dass von einem spürbaren Rauschzustand oder einer spürbaren enthemmenden Wirkung ausgegangen werden könne.
265
Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … an. Bei der Angeklagten … ist im Tatzeitraum von keinem, im Verhältnis zum gewöhnlichen Alltag zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig vorkommenden Alkoholkonsum, gesteigerten oder ungewöhnlich überhöhten Alkoholkonsum zur Überzeugung der Kammer auszugehen, wie sie auch selbst gegenüber dem Sachverständigen … anführte. Dieser regelmäßig, auch ggf. in größeren Mengen zum damaligen Zeitpunkt stattgefundene über den Tag verteilte Alkoholkonsum führte bei der Angeklagten - wie auch beim Angeklagten … - im Zeitpunkt der einzelnen Taten vielmehr dazu, sich überhaupt körperlich wohlzufühlen und den Herausforderungen des Alltags sich gewachsen zu sehen. Eine jedenfalls gegebene Mitursächlichkeit ihres Hanges, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, und der Begehung der Taten sieht die Kammer auch bei ihr, sachverständig beraten und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Taten nicht, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch bei ihr bereits deshalb nicht vorlagen.
VII. Kosten
266
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1, Abs. 4 StPO.