Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 15.09.2022 – AN 7 P 22.00822
Titel:

Keine Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei der räumlichen Verlegung einer Diensteinheit innerhalb einer Bundeswehrliegenschaft

Normenkette:
BPersVG § 55 Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 16, § 117 Abs. 5
Leitsätze:
1. Kein Eingreifen eines Mitbestimmungstatbestandes, wenn innerhalb einer Liegenschaft der Bundeswehr Dienststellenteile räumlich verlegt werden (Verlegung von Soldatenstuben, militärischen Einheiten und der Personalratsräume) (Rn. 23 – 31)
2. das Mitbestimmungsverfahren ist bei Liegenschaftsfragen (wie der räumliche Verlegung von Dienstellenteilen) zwischen dem Kasernenkommandanten und dem Standortausschuss und nicht zwischen dem örtlichen Personalrat einer militärischen Einheit und dem truppendienstrechtlichen Vorgesetzten durchzuführen (Rn. 32 – 35)
3. keine Änderung für die Zuständigkeiten im Mitbestimmungsverfahren bei der Delegation von Befugnissen im Einzelfall (Rn. 37)
Für den Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG genügt es nicht, wenn eine Maßnahme die Gesundheit der von der Maßnahme Betroffenen tangiert. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die getroffene Maßnahme auf die Unfallverhütung bzw. den Gesundheitsschutz abzielt, final hierauf gerichtet ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bundeswehrliegenschaft, räumliche Verlegung einer Diensteinheit, Dienstellenteile, Mitbestimmung, Liegenschaftsfragen, Kasernenkommandant, Standortausschuss, Delegation von Befugnissen, Einzelfall
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.02.2024 – 18 P 22.2300
Fundstelle:
BeckRS 2022, 27004

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats (ÖPR, Antragsteller) bei der räumlichen Verlegung einer Diensteinheit innerhalb einer Liegenschaft der Bundeswehr.
2
Die Bundeswehr ist organisatorisch in Streitkräfte und zivile Einheiten untergliedert. Ein Teil der Streitkräfte bildet das Heer, zu dem u.a. das Ausbildungskommando mit Sitz in … gehört. Es verantwortet die gesamte Ausbildung im Heer. Eine dem Ausbildungskommando direkt unterstellte Untereinheit (Truppenteil) stellt das Ausbildungszentrum Bundeswehr … (...AusbZBw) dar. Es ist am Standort in H. untergebracht und hat eine Außenstelle in W. Es wird vom Kommandeur Oberst … (Beteiligter) geleitet, der gruppendienstrechtlicher Vorgesetzter seiner Dienststelle ist.
3
Am Standort H., der aus den drei Liegenschaften S. Kaserne, G. Kaserne und dem Truppenübungsplatz H. besteht, ist - neben weiteren Dienststellen der Bundeswehr - auch das Bundeswehrdienstleistungszentrum H. (BwDLZ) untergebracht. Dieses verwaltet den Sach- und Personalbedarf der Truppen in H. und W. und gehört organisatorisch zur zivilen Bundeswehrverwaltung.
4
Auf Leitungsseite existiert für den Standort H. ein Standortältester, der zuständig ist für Angelegenheiten, die mindestens zwei Liegenschaften betreffen und ein von ihm bestellter Kasernenkommandant (Oberstleutnant …), der für die Liegenschaften der S. Kaserne zuständig ist.
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Das …AusbZBw und das BwDLZ haben jeweils eigene örtliche Personalräte und einen gemeinsamen Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung. Daneben wurde in H. von der Sonderregelung des § 117 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG (bzw. § 92 Nr. 2 BPersVG a.F.) Gebrauch gemacht und ein Standortausschuss gebildet, der ausweislich seiner Geschäftsordnung bei innerdienstlichen und sozialen Maßnahmen, die die Liegenschaft H. betreffen, zuständig ist.
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Auf einen Antrag des BwDLZ ordnete der Kasernenkommandant … mit Schreiben vom 3. Februar 2022 an, das Gebäude 45 (10 Räume, ca.191 m², bisherige Nutzung u.a. durch den ÖPR …AusbZBw (Vorsitzender Oberstleutnant …) der S. Kaserne dem BwDLZ zur Bedarfsdeckung zur Verfügung zu stellen, weil beim …AusbZBw ein deutlicher Überhang an Büroräumen vorhanden sei (Überhang von 14 Büroräumen und ca. 800 m² Bürofläche). Das …AusbZBw wurde gebeten, die Zusammenführung mit den Hauptkräften in den Gebäuden 100 und 206 umzusetzen. Im Befehl vom 3. Februar 2022 ist ausgeführt, dass der Standortausschuss beteiligt worden sei. Im ansonsten unveränderten schriftlichen Befehl vom 15. Februar 2022 ist angegeben, dass der Standortausschuss „informiert“ worden sei. Mit Email vom 2. Februar 2022 hatte der Vorsitzende des Standortausschusses dem Kasernenkommandanten … mitgeteilt, dass eine Befassung des Standortausschusses nicht erfolge, weil eine rein organisatorische Maßnahme vorliege.
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Am 21. Februar 2022 kam es zum antragsgegenständlichen Befehl des Kommandeurs des …AusbZBw Oberst … „zur räumlichen Verlegung von Beratergruppe … und Personalrat des …AusbZBw am Standort H.“. Bezugnehmend auf den Befehl des Kasernenkommandanten vom 3. Februar 2022 wurde angeordnet, dass die aus dem Gebäude 45 ausziehenden Kräfte in das 2. OG des Gebäudes 206 verlegt werden. Die bisher im 2. OG dieses Gebäudes sich befindenden Soldatenstuben sollen zuvor in Ausweichunterkünfte verlegt werden. Dem Befehl waren ein Zeitplan und Raumpläne, aus denen sich die neue Zimmeraufteilung im Gebäude 206 ergibt, beigefügt. Die Maßnahme wurde im Befehl als nicht beteiligungspflichtige Organisationsmaßnahme eingestuft. Dem Vorgang ging eine längere Email-Kommunikation des Vorsitzenden des ÖPR …AusbZBw … mit Kommandeur Oberst … voraus.
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Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 11. März 2022 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten festzustellen, dass im Rahmen der räumlichen Verlegung der Beratergruppe … und Personalrat des …Ausbildungszentrums am Standort H. der Befehl des Kommandeur …Ausbildungszentrum vom 21. Februar 2022 der Mitbestimmung des Personalrats des …Ausbildungszentrums unterliegt.
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Zur Begründung wurde vorgetragen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Kommandeurs der in zwei Phasen stattfindende Umzug nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG (Gestaltung der Arbeitsplätze), § 79 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (soziale Angelegenheiten) und § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG (Arbeits- und Gesundheitsschutz) mitbestimmungspflichtig sei. Die im Gebäude 206 bisher untergebrachten Soldaten sollten ab 21. Februar 2022 eine Ausweichunterkunft beziehen, die Räume sollten dann ertüchtigt werden. Zeitgleich solle in der Phase 2 im Gebäude 100, in dem auch Zivilangestellte arbeiten, die von der Maßnahme unmittelbar betroffen seien, die Raumnutzung angepasst werden. Im November 2021 sei der ÖPR vom Kommandeur noch zur Beteiligung über den Entwurf aufgefordert worden. Der ÖPR habe am 6. Dezember 2021 wegen fehlender umfassender und rechtzeitiger Information seine Zustimmung verweigert, nachdem notwendige Fragen nicht ausreichend beantwortet worden seien. Der Befehl sei dann ohne Beteiligung des ÖPR erlassen worden und vorbereitende Maßnahmen wie Renovierungsarbeiten, Möblierung der Räume und der Auszug der Soldaten aus den Stuben und deren Umzug in Ausweichunterkünfte seien getroffen worden. Aspekte des Arbeitsschutzes wie Beleuchtung, soziale Aspekte wie die Ausstattung des Sozialraumes Teeküche im Gebäude 206 seien nicht betrachtet worden. Die Zuweisung von Büroflächen und die Ausgestaltung der Beleuchtung seien Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Durch die Umwidmung von Unterkünften in Büroräume seien andere Anforderungen notwendig.
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Mit Schriftsatz vom 13. April 2022 nahm der Beteiligte durch seinen Bevollmächtigten zum Verfahren Stellung und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
11
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der angegriffene Befehl vom 21. Februar 2021 lediglich eine Organisationsmaßnahme darstelle und deshalb nicht mitbestimmungspflichtig sei. Mit diesem sei auch lediglich der Befehl des Kasernenkommandanten vom 3. Februar 2022 umgesetzt worden. Es habe zwei Befassungsrunden zu der Thematik gegeben, eine Ende 2021, die als hinfällig betrachtete worden sei und eine Anfang 2022 mit personalvertretungsrechtlicher Neubewertung, in deren Folge das Ausbildungskommando dem unterstellten …AusbZBw die Durchführung des Umzugs befohlen habe. Ein Umzug von Dienststellen löse nach der Rechtsprechung nur im Einzelfall, aber nicht generell eine Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG aus. Der Umzug, der zwischenzeitlich abgeschlossen sei, sei grundsätzlich mit der vorhandenen Büroausstattung (insbes. Schränke und PC) erfolgt, verbliebenes Mobiliar sei in gleicher Art und Güte durch neuwertiges, teilweise nutzerfreundlicheres Mobiliar wie höhenverstellbare Tische ersetzt worden. Die Ausstattung mit Möbeln sei gemäß den Allgemeinen Regelungen A1-1800/0-6006 - Raumausstattungssätze, die unter Beteiligung des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium der Verteidigung erstellt worden seien, erfolgt. Die Teeküche sei bisher im EG des Gebäudes 45 gewesen, während die Büroräume dort im 1. OG gewesen seien; die Teeküche sei - entgegen der jetzigen Unterbringung im 2. OG des Gebäudes 206 - nicht mit Sitzgelegenheiten und einer Spülmaschine ausgestattet gewesen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit durch die jetzige Situation das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit spürbar beeinträchtigt werde. Die neuen Büroflächen entsprächen der Regelung C1-1810/0-6006 Raum und Flächennorm (RFN) oder überträfen diese sogar. Die neuen Dienstzimmer hätten mit 26,98 m² eine größere Fläche als die in der RFN festgesetzte Größe von 18 m². Das Zimmer des ÖPR habe eine Fläche von 25,69 m², für eine Schreibkraft sei ein Büro mit einer Fläche von 13,2 m² vorgesehen. Es stehe ein Besprechungsraum mit 26,98 m² zur Verfügung. Die Belichtung sei durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit geprüft worden. Die Messung der Beleuchtungsstärke habe ergeben, dass bis auf drei Ausnahmen die Mindestluxzahl erreicht sei. Als Blendschutz seien in allen Räumen Lamellenvorhänge vorhanden.
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Die Antragstellerseite verwies mit Schriftsatz vom 19. Mai 2022 darauf, dass umfangreiches Neumobiliar angeschafft und die Teeküche neu ausgestattet worden sei. Die Ausstattung sei Frage der Gestaltung der Arbeitsplätze. Auch die Räumung der Stuben, also der Wohnungen der Soldaten, unterliege der Mitbestimmung. Ein Rechtschutzbedürfnis sei auch nach Abschluss der Maßnahmen gegeben.
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Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2022 stellte sich der Beteiligte unter Darlegung der Bundeswehrorganisation und der Organisation der Personalvertretung und unter Vorlage von Unterlagen zur Flächennutzung am Standort H. auf den Standpunkt, dass für die Maßnahme allenfalls der Standortausschuss zuständig gewesen sei, der vom Kasernenkommandanten … beteiligt worden sei, der aber seine Beteiligung nicht für notwendig erachtet hatte. Zwischenzeitlich seien die kleineren Beanstandungen im Einzelfall betreffend die Leuchtstärke nahezu vollständig beseitigt worden, mit Ausnahme des Zimmers des ÖPR-Vorsitzenden …, weil dieser sich im Urlaub befunden habe.
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Die Antragstellerseite führt mit Schriftsatz vom 9. Juni 2022 aus, dass eine Weisung der höheren Führungsebene an die untere Führungsebene nicht die Beteiligungsnotwendigkeit der Personalvertretung der unteren Ebene aushebele. Dies sei allenfalls bei einem Selbsteintritt bzw. ein Ansichziehen der Entscheidung durch die höhere Ebene der Fall. Für die Umzugsentscheidung wäre, da das BwDLZ auch Räume in der G. Kaserne nutze, nicht der Kasernenkommandant …, sondern der Standortälteste zuständig gewesen, wenngleich der Umzug allein innerhalb der S. Kaserne erfolgt sei. Eine Delegation wäre mit dem Zusatz „Im Auftrag“ kenntlich gemacht worden. Die Ausführungen zu den zwischenzeitlichen Nachbesserungen belegten, dass Mitbestimmungstatbestände einschlägig seien.
15
Der Antragsteller beantragte nach mündlicher Anhörung und Erörterung der Angelegenheit am 15. September 2022 festzustellen, dass der Befehl des Kommandeurs vom 21. Februar 2022 in den Punkten 3. b (1), (7), (8) und (9) der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats des … Ausbildungszentrum unterliegt.
16
Der Beteiligte beantragte durch seinen Bevollmächtigten, den Antrag abzulehnen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Parteien in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Anhörung Bezug genommen; auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
II.
18
Der Feststellungsantrag ist in seiner zuletzt gestellten Form bzw. mit seinem zuletzt beantragten Inhalt zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
19
1. Der Feststellungsantrag bezieht sich, wie sich der Formulierung der Antragstellung und dem gesamten Vorbringen entnehmen lässt und wie die Antragstellerseite im Rahmen der mündlichen Anhörung auch ausdrücklich bestätigt hat, lediglich auf das Eingreifen von Mitbestimmungstatbeständen, nicht aber auf das Vorliegen eines Mitwirkungstatbestandes nach § 84 BPersVG. Dem Antragsteller geht es, was er explizit bestätigt hat, dabei ausschließlich darum, ein eigenes Beteiligungsrecht als örtlicher Personalrat des …AusbZBw festgestellt zu bekommen. Für die Feststellung der Mitbestimmungsbedürftigkeit der in Frage stehenden Maßnahme durch ein anderes Personalratsgremium, etwa des Standortausschusses, würde dem Antragsteller auch die Antragsbefugnis fehlen, da er nur eigene Rechte bzw. nur das geltend machen kann, was ihn in seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Stellung berührt (Faber/Härtl, Das Beschlussverfahren im Personalvertretungsrecht, Die Personalvertretung 1996, 337, 344 m.w.N.).
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Inhaltlich bezieht sich der Antrag nach der in der mündlichen Anhörung erfolgten Klarstellung und Einschränkung des Antrags auf die Ziffern. 1, 7, 8 und 9. des Befehls des beteiligten Kommandeurs des …AusbZBw vom 21. Februar 2022 und nach der Übergabe des bis dato nicht vorgelegten Anhangs E zum Befehl des Beteiligten mit konkreten Raumzuweisungen in den neuen Gebäuden auf den Auszug des ÖPR …AusbZBw und der Unterstützergruppe … aus dem Gebäude 45 der S. Kaserne, die Verlegung dieser Einheiten in die zugewiesenen neuen Räume des Gebäudes 206 (hinsichtlich des ÖPR …AusbZBw in das 2. Obergeschoss) der S. Kaserne sowie die vorausgehende Räumung der bisher im 2. Obergeschosses des Gebäudes 206 untergebrachten der Soldatenstuben.
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2. Der so zu verstehende Antrag ist als konkreter Feststellungsantrag zulässig. Ein Feststellungsinteresse und Rechtschutzbedürfnis bestehen trotz des inzwischen erfolgten Vollzugs der Maßnahme fort, da die Maßnahme - tatsächlich und rechtlich - rückgängig machbar ist und sich deshalb nicht erledigt hat. Die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist möglich und sinnvoll und nicht von vorneherein ausgeschlossen oder ohne denkbare Auswirkung (Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 83 Rn. 23; BVerwG, B.v. 2.2.2009 - 6 P 2/08 juris Rn. 11). Da der antragstellende ÖPR …AusbZBw seine eigene Zuständigkeit für eine Mitbestimmung sieht und die Feststellung beantragt, dass ihm das Mitbestimmungsrecht zusteht, steht die Antragsbefugnis nicht in Frage. Er macht eigene Recht geltend und sieht sich in seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Stellung berührt (Faber/Härtl, a.a.O.)
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3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung an den oben aufgezeigten Maßnahmen besteht nicht, da kein Mitbestimmungstatbestand des BPersVG eingreift (a). Jedenfalls wäre nicht der Antragsteller als örtlicher Personalrat zur Mitbestimmung berufen, sondern der für die Liegenschaften in H. gebildete Standortausschuss (b).
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a) aa) Der vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG ist nicht einschlägig. Der angeordnete Umzug und seine Einzelmaßnahmen stellen keine Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen oder zum Gesundheitsschutz dar. Hierfür genügt es nicht, wenn eine Maßnahme die Gesundheit der von der Maßnahme Betroffenen tangiert. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die getroffene Maßnahme auf die Unfallverhütung bzw. den Gesundheitsschutz abzielt, final hierauf gerichtet ist (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG a.F. BVerwG, B.v. 113.9.2012 - 6 PB 10/12 - juris Rn. 5). Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass es sich um eine Maßnahme „zur“ Unfallverhütung handeln muss. Mittelbare Auswirkungen von Maßnahmen anderer Zielrichtung auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz genügen nicht (BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Die Rechtsprechung zur zwangsläufigen bzw. unausweichlichen Betroffenheit beim Mitbestimmungstatbestand der Hebung der Arbeitsleistung (§ 80 Abs. 1 Nr. 19 BPersVG bzw. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG a. F.) ist für den Tatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG nicht entsprechend anwendbar (BVerwG, a.a.O. Rn. 10-12).
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bb) Ebenso wenig greift der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG - Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, Ausübung von Belegungs- oder Vorschlagsrechten der Beschäftigungsdienststellen sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen - ein. Die mit dem Befehl des Beteiligten vom 21. Februar 2022 veranlasste Räumung der Soldatenstuben im 2. Obergeschoss des Gebäudes 206 fällt nicht unter Anwendungsbereich des § 79 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Dienstwohnungen, d. h. Wohnungen die vom Arbeitnehmer am bzw. in der Nähe des Dienstortes zur Verfügung gestellt werden und zu nehmen sind, stellen keine Wohnungen i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dar. Der Mitbestimmungstatbestand ist nach der gesetzlichen Einordnung systematisch und sprachlich klar den sozialen Angelegenheiten zugeordnet. Dienstwohnungen werden jedoch aus dienstlichen Gründen zugewiesen. Die Zuweisung von Dienstwohnung und im besonderen Maße von Soldatenstuben beruht nämlich ganz überwiegend auf dienstlichen Notwendigkeiten, insbesondere der schnellen Erreichbarkeit des Personals auch außerhalb der Dienstzeiten (BayVGH, U.v. 7.7.1993 - 3 B 92.3765 - juris Rn. 14) und regelmäßig gerade nicht auf einem Zuteilungswunsch der Nutzer, unter denen der Dienstherr bei einem Überhang an Bewerbungen eine soziale Auswahl zu treffen hat (BVerwG, B. v. 21.3.1985 - 6 P 18/82 Rn. 17). Auch aus der Formulierung „Kündigung“ von Wohnungen, die im Falle von per Verwaltungsakt zugewiesenen Dienstwohnungen nicht eingreift, ergibt sich diese Auslegung (BayVGH, a.a.O. Rn. 16).
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Zwar hat die Antragstellerseite im Rahmen der mündlichen Anhörung vorgetragen (und ist dies auch unstreitig geblieben), dass eine Residenz-Verpflichtung nicht für alle betroffenen Stubennutzer besteht, sondern die Zuteilung für einen bestimmten Personenkreis durchaus mit einer Auswahlentscheidung verbunden ist. Für den vorliegenden Umzug wurde jedoch ebenso unstrittig eine neue Auswahlentscheidung nicht getroffen, sondern wurde allen bisherigen Stubeninhabern eine neue Stube an anderer Stelle in der S. Kaserne zugewiesen. Selbst bei entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (vgl. etwa Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Griebeling/Hebeler/Ramm/Sachadae, Bundespersonalvertretungsgesetz, 226. Aktualisierung, Stand April 2022, § 79 Rn. 19) wäre somit ein Mitbestimmungsrecht nicht begründet.
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cc) Schließlich greift vorliegend auch nicht der Tatbestand der Gestaltung von Arbeitsplätzen, § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG, ein. Der Begriff des Arbeitsplatzes in diesem Sinne bezeichnet den räumlichen Bereich, in dem ein Beschäftigter tätig ist und seine unmittelbare Arbeitsumgebung. Der Schutzzweck des Tatbestandes des § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG liegt in der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsplätze nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Unter ihn fallen Fragen der Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Geräten und Hilfsmitteln, Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsgegenständen, auch die Licht-, Temperatur-, Geräusch- und sonstigen äußeren Einflüsse auf den Arbeitsbereich (BayVGH, B.v. 5.4.2022 - 18 P 21.1067 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 25.2.2021 - AN 7 P 19.01334 - juris Rn. 82). Aufgrund des in der Gesundheit von Beschäftigten liegenden Schutzzweckes sind lediglich unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz nicht erfasst, sondern nur solche Änderungen, die sich auf das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit den Bediensteten objektiv auswirken können. Unbedeutende und nur subjektiv empfundene Auswirkungen begründen keine Mitbestimmung (BVerwG, B.v. 16.12.1992 - 6 P 29/91 - juris Rn. 31). Nicht erfasst vom Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG sind räumliche Veränderungen, die sich nicht auf den unmittelbaren Arbeitsplatz beziehen, sondern etwa auf Sozialräume wie Pausenräume oder Teeküchen, Umkleiden, Schlafplätze, Lagerräume oder Parkplätze (BVerwG, a.a.O. - Rn. 34 und 35, Rehak in Lorenzen, § 80 Rn. 91 und 92, Ilbertz, § 75 Rn. 190).
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Dies zugrunde gelegt scheidet der Mitbestimmungstatbestand der Gestaltung von Arbeitsplätzen durch die streitgegenständliche Umzugsmaßnahme hinsichtlich der Teeküche, der Umlegung der Soldatenstuben und etwaiger weiterer Nebenräume aus, weil es sich hierbei nicht um den unmittelbaren Arbeitsbereich der Bediensteten handelt. Was die neuen Arbeitszimmer, d.h. die Büros der Unterstützungsgruppe … und des ÖPR …AusbZBw und dessen Besprechungsraum, der in diesem Sinne Arbeitszimmer ist, betrifft, sind keine konkreten, auf den einzelnen Raum bezogene Veränderungen benannt und erkennbar, die objektiv das Wohlbefinden der dort Arbeitenden ernsthaft beeinträchtigen könnten.
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Der Umzug als solcher bzw. die Zuweisung neuer Räume stellt ebenso wie die Auflösung oder Neueinrichtung eines Arbeitsplatzes zunächst lediglich eine organisatorische Maßnahme dar, die grundsätzlich nicht beteiligungspflichtig ist, sondern in das Organisationsermessen des Dienstherrn fällt. Dies gilt uneingeschränkt für den befohlenen Auszug aus den alten Räumlichkeiten, der zudem bereits durch den vorausgegangenen Befehl des Kasernenkommandanten veranlasst wurde, so dass insoweit wohl auch schon keine Maßnahme des Kommandeurs des …AusbZBw vorliegt.
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Auch die Zuweisung von neuen Räumlichkeiten ist aber nicht per se und als solches mitbestimmungspflichtig (Ilbertz, § 75 Rn. 190a; BVerwG, B.v. 16.12.1992, a.a.O. Rn. 27). Eine „Gestaltung“ des Arbeitsplatzes ergibt sich regelmäßig erst durch konkrete Einzelmaßnahmen, insbesondere durch die Einrichtung der Zimmer. Was die Einrichtung der zugewiesenen Räume betrifft, richtet sich diese hier - nach dem unwidersprochenen gebliebenen Vortrag der Beteiligtenseite - aber strikt nach den gesetzlichen Vorgaben der Arbeitssicherheit und nach allgemeinen ministeriellen Vorgaben, die zwischen dem Bundesverteidigungsministerium und dem dortigen Hauptpersonalrat, also auf höherer Mitbestimmungsebene, schon abgestimmt worden sind. Liegen solche weitreichenden grundsätzlichen und einvernehmlichen Festlegungen vor und werden diese umgesetzt, ist eine objektive Beeinträchtigung des Wohls der Bediensteten regelmäßig nicht zu erwarten. Jedenfalls wären solche Beeinträchtigungen anhand des Einzelfalls individuell und konkret zu benennen gewesen, insbesondere eventuelle Abweichungen von den Abstimmungen oder besondere Belastungen trotz Beachtung dieser Vorgaben aufzuzeigen gewesen.
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Auch der Gesichtspunkt der Belichtung und der Beleuchtung führt hier nicht zu einem Mitbestimmungsrecht. Zum einen ist auch insoweit ein konkreter Sachverhalt nicht vorgetragen, der geprüft werden könnte. Abstraktgenerell führt die Belichtungsfrage, die ja bei jedem Umzug mitaufgeworfen ist, aber nicht zur Mitbestimmung, sondern erst wenn ein Bezug zum Wohlbefinden und der Leistungsfähigkeit der Bediensteten hergestellt ist. Zum anderen wird zur Belichtungs- und Beleuchtungsfrage im allein antragsgegenständlichen Befehl vom 21. Februar 2022, noch gar keine Regelungen getroffen. Insoweit ist erst eine weitere Umsetzung notwendig. Erst nach der Festlegung des Standorts des Mobiliars, dem Anbringen von Lampen und von Verschattungseinrichtungen kann sinnvollerweise eine Prüfung überhaupt vorgenommen werden. Der Vertreter des Antragstellers gab in der mündlichen Anhörung auch an, dass die konkrete Einrichtung eines Raumes mit dem zur Verfügung stehenden Mobiliar dem jeweiligen Bediensteten selbst obliegt. Insofern ist schon fraglich, ob überhaupt eine Maßnahme der Dienststelle gegeben ist. In jedem Fall liegt eine solche durch den angegriffenen Befehl vom 21. Februar 2022 noch nicht vor.
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dd) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Mitbestimmungstatbestand des § 55 Abs. 2 Satz 3 BPersVG, wonach Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen oder abgeordnet werden dürfen, wenn die Mitglieder des Personalrats dem zustimmen, nicht einschlägig ist. Dieser Tatbestand greift nur bei personellen Einzelmaßnahmen, nicht aber bei der Organisationsmaßnahm der Verlegung der Büros aller Personalratsmitglieder ein (BVerwG, B.v. 15.7.2004 - 6 PB 15/03 - juris Rn. 15). Überdies findet der streitgegenständliche Umzug hier nur innerhalb der S. Kaserne statt, was ebenfalls nicht vom Tatbestand des § 55 Abs. 2 Satz 3 BPersVG umfasst ist, da die Maßnahme über den räumlichen Bereich des Dienstortes nicht hinausgeht.
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b) Schließlich scheitert das Feststellungsbegehren - unterstellt man das Eingreifen eines Mitbestimmungstatbestandes - aber auch daran, dass nicht der Antragsteller als ÖPR …AusbZBw zur Mitbestimmung für die in Frage stehende Maßnahme berufen wäre, sondern der für die Bundeswehr-Liegenschaft in H. bestellte Standortausschluss.
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Nach der Sondervorschrift des § 117 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG kann für innerdienstliche und soziale Angelegenheiten, die die Liegenschaften eines Dienstortes betreffen, für alle oder einzelne dieser Angelegenheiten ein besonderer Ausschuss gebildet werden. Ein solcher Ausschuss ist für den Bundeswehr-Dienstort (Standort) H. im Jahr 2016/2017 errichtet worden, wobei Einigkeit zwischen den Beteiligten besteht, dass der Standortausschuss für sämtliche und nicht nur einzelne innerdienstlichen und sozialen Angelegenheiten der Liegenschaft gebildet worden ist. Die Allzuständigkeit des Standortausschusses für innerdienstliche und soziale Angelegenheiten bildet sich auch in der vorgelegten Geschäftsordnung des Standortausschusses H. von 2016 und der geänderten Geschäftsordnung vom 11. Januar 2022 ab. Einigkeit unter den Verfahrensbeteiligten besteht weiterhin, dass der Standortausschuss H. ordnungsgemäß, im Einvernehmen zwischen dem Standortältesten der Liegenschaften H., dem Hauptpersonalrat beim Bundesverteidigungsministeriums und den örtlichen Personalräten in H. (insbesondere des ÖPR …AusbZBw und des ÖPR BwDLZ) errichtet worden ist.
34
Die streitgegenständliche Frage des Umzugs von Dienststellenteilen in neue Räumlichkeiten innerhalb der S. Kaserne stellt auch eine innerdienstliche Maßnahme der Liegenschaft H. in diesem Sinn dar. Ausgenommen von der (möglichen) Zuständigkeit des Standortausschusses sind lediglich personelle Angelegenheiten, also insbesondere Angelegenheiten nach den Mitbestimmungstatbeständen des § 78 Abs. 1 BPersVG (Gronimus in Fischer/Goeres, GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, BPersVG § 117 Rn. 105, zum BPersVG a.F. Lorenzen, § 92 Rn. 57), die hier nicht in Frage stehen, sondern die Mitbestimmungstatbestände des § 80 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 16 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Fragen der Raumnutzung fallen typischerweise in die Zuständigkeit des nach § 117 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG gebildeten Ausschusses.
35
Dem Standortausschuss steht auf Dienststellenseite der Kasernenkommandanten - bzw. wenn es sich um eine Angelegenheit der Gesamtliegenschaft handelt, der Standortältesten gegenüber. Der Kasernenkommandant und ebenso der Standortälteste leiten zwar an sich keine Dienststellen im Sinne von § 6 Abs. 2 BPersVG, da ihnen die Zuständigkeit in personellen Angelegenheiten fehlt (vgl. zur alten Rechtslage nach dem BPersVG a.F. BVerwG, B.v. 7.7.1993 - 6 P 4/91 - juris Rn. 32), die Maßnahmen sind vielmehr dem Verteidigungskreiskommando, also der übergeordneten Behörde zugeordnet (BVerwG, a.a.O. Rn. 37). § 117 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG bestimmt den Kasernenkommandanten und den Standortältesten dennoch zum Partner des Standortausschusses, da dort die „zuständige Stelle“ anstelle der „Dienststelle“ benannt ist (zum Ganzen auch Gronimus in Fischer/Goeres, § 117 Rn. 114). Die Beteiligten sind sich auch insoweit einig und haben dies in der mündlichen Anhörung übereinstimmend angegeben, dass dem Kasernenkommandanten … die Anordnungskompetenz für den Bereich der Liegenschaft der S. Kaserne insgesamt, d.h. sowohl für die Gebäudlichkeiten, in denen die Einheiten des Heeres (einschl. des …AusbZBw) untergebracht sind, als auch hinsichtlich derjenigen Gebäude, in denen sich die zivilen Bundeswehreinheiten (einschl. des BwDLZ) befinden, zukommt. Für personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren die Liegenschaft der S. Kaserne betreffend sind also grundsätzlich der Standortausschuss und der Kasernenkommandant berufen.
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Der Leiter des …AusbZBw, Kommandeur Oberst …, ist demgegenüber der truppendienstrechtliche Vorgesetzter der Bediensteten des …AusbZBw und damit Partner des ÖPR …AusbZBw in Mitbestimmungsangelegenheiten, die der truppendienstrechtlichen Kompetenz entspringen. Nach der Sondervorschrift des § 117 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG kann ein Mitbestimmungsverfahren zwischen dem Kommandeur …AusbZBw und dem ÖPR …AusbZBw auch in personellen und sozialen Angelegenheiten stattfinden, wenn die Kompetenz für die mitbestimmungspflichtige Maßnahme bei der Leitung des BwDLZ, also der zivilen Bundeswehrverwaltung liegt, die Maßnahme aber in der Sache die Bediensteten des …AusbZBw trifft. Stehen Dienstellenleitung und betroffener Personenkreis nicht in einem Nachordnungsverhältnis zueinander, ordnet § 117 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG an, dass das Mitbestimmungsverfahren zwischen der Personalvertretung der in der Sache Betroffenen und deren Vorgesetzten stattfindet. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn ein Kasernenkommandant für die Liegenschaftsangelegenheiten nicht eingesetzt wäre und die Bewirtschaftung der Liegenschaft vom BwDLZ vorgenommen würde. Dieser Fall ist jedoch für die S. Kaserne bzw. die Bundeswehrliegenschaft H. wegen der Bestellung eines Kasernenkommandanten und eines Standortältesten, denen insoweit auch Kompetenzen der zivilen Bundeswehrverwaltung zukommen, nicht gegeben.
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Eine Mitbestimmungspflichtigkeit des ÖPR …AusbZBw ergibt sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch nicht daraus, dass der Kasernenkommandant von seiner Befehlsgewalt nicht in allen Punkten und zu allen Details in persona Gebrauch gemacht hat und nicht selbst über sämtliche Fragen des Umzugs (durch-)entschieden hat, sich vielmehr auf die Grundentscheidungen des Umzugs (nämlich Anordnung des Auszugs aus dem Gebäude 45 und Zuweisung der Gebäude 206 oder 100) beschränkt hat und die Folge-Entscheidungen an den Kommandeur des …AusbZBw delegiert hat (bzw. das vorgesetzte Ausbildungskommando hierzu bestimmt hat, das seinerseits den Kommandeur des …AusbZBw unterbeauftragt hat). Personalvertretungsrechtlich sind sämtliche Umzugsanordnungen bzw. Liegenschaftsmaßnahmen den Umzug betreffend dennoch dem Kasernenkommandanten und dem Mitbestimmungsverfahren zwischen diesem und dem Standortausschuss zuzuordnen. Die Ausübung von im Einzelfall delegierten Befugnissen setzt kein zweites, paralleles Mitbestimmungsverfahren zwischen dem zur Ausführung Bestimmten und dem diesem zugeordneten Personalrat in Gang, auch dann nicht, wenn dem Beauftragten wie hier Entscheidungsspielräume verbleiben und dieser diese ausfüllt. Im Personalvertretungsrecht kommt es für die Zuständigkeit der Partner auf die originäre Befugnis zur Maßnahme an, auf die Anordnungsbefugnis kraft Organisationsverfügung bzw. Hierarchieaufbau. Im Einzelfall delegierte Macht ist hingegen dem Delegierenden zuzurechnen, hier mithin dem Kasernenkommandant …, der im Bedarfsfall die Entscheidungskompetenz auch wieder an sich ziehen könnte. Würde man dies anders sehen wollen, wäre eine Aufspaltung in beliebig viele Mitbestimmungs-Einzelverfahren möglich und die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit im Personalvertretungsrecht abänderbar und beliebig aufweitbar, was nicht dem ohnehin schon komplexen Mitbestimmungskonzept des BPersVG bei mehrstufigen Verwaltungen und Verwaltungen mit verselbständigten Dienststellenteilen entspricht. Das Mitbestimmungsverfahren in der hier vorliegenden Liegenschaftsangelegenheit wäre somit - wäre ein Mitbestimmungstatbestand einschlägig gewesen - zwischen dem Kasernenkommandanten und dem Standortausschuss durchzuführen gewesen.
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Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.
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3. Eine Kostenentscheidung ist, da das Verfahren nach § 108 Abs. 2 BPersVG, §§ 80, 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 3 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei ist, nicht veranlasst.