Inhalt

VG München, Gerichtsbescheid v. 26.08.2022 – M 5 K 22.50268
Titel:

Dublin-Verfahren (Italien)

Normenketten:
VwGO § 173 S. 1
GVG § 17 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Richtet sich eine Klage gegen denselben Bescheid, gegen den zuvor bereits Klage erhoben worden war, ist die nachfolgende Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin-Verfahren, doppelte Rechtshängigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2022, 26194

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.   

Tatbestand

1
Mit Bescheid vom … März 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asyl- und Schutzantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.
2
Gegen den streitgegenständlichen Bescheid hat der Kläger bereits am … März 2022 zur Niederschrift Klage (M 5 K 22.50178) und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (M 5 S 22.50179) gestellt. Im Verfahren M 5 S 22.50179 hat das Gericht mit Beschluss 5. April 2022 den Antrag abgelehnt.
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Am 30. März 2022 wurde eine weitere Klage durch den Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben. Diese Klage - die Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens ist - wurde zunächst unter dem Aktenzeichen M 15 K 22.30789 und nach einem Kammerwechsel unter dem Aktenzeichen M 5 K 22.50268 geführt. Mit dieser Klage ist beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … März 2022 wird in Ziffer 1 bis 4 aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, mich als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 und 7 Satz1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte hat unter Hinweis auf die doppelte Rechtshängigkeit beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beteiligten wurden zu der Absicht des Gerichts gehört, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Sache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
11
1. Die Klage ist offensichtlich unzulässig.
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Denn es liegt ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vor. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom … März 2022 hat der Kläger mit demselben Klageziel bereits am 30. März 2022 Klage erhoben, die noch anhängig ist und unter dem Aktenzeichen M 5 K 22.50178 geführt wird. Die vorliegende Klage, die zwar ebenfalls am 30. März 2022 eingegangen ist, konnte vom Klageziel erst nach Vorlage des zugrundeliegenden Bescheids des Bundesamtes zugeordnet werden (vgl. hierzu auch Schreiben des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht vom 14.4.2022). Damit ist diese Klage später erhoben und daher unzulässig. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Eine entgegen dieses Verbots erhobene Klage ist unzulässig (BVerwG, U.v. 22.5.2014 - 3 C 8/13 - BVerwGE 149, 343, juris Rn. 20; Rennert in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 41/§§ 17-17b GVG Rn.11 f.).
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Die Unzulässigkeit der Klage drängt sich nach allgemeiner Rechtsansicht geradezu auf. Die Klage ist daher als offensichtlich unzulässig abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Es besteht kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, wobei sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemeiner Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § AsylG Rn. 40 m.w.N.).
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2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.