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VG München, Beschluss v. 14.09.2022 – M 22 K 20.50378
Titel:

Teilweise Abtrennung und Einstellung des Verfahrens

Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3, § 93, § 155 Abs. 2
Schlagworte:
Abtrennung, Auflösung subjektiver Klagehäufung zum Zwecke teilweiser Einstellung nach Klagerücknahme
Fundstelle:
BeckRS 2022, 26186

Tenor

I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Kläger 1), 2), 4) und 5) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 22 K 22.50492 fortgeführt.
II. Im Übrigen wird das Verfahren (hinsichtlich der Klägerin zu 3) eingestellt.
III. Die Klägerin zu 3) trägt die Kosten des eingestellten Verfahrens.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1
Die Kläger 1) bis 5) begehrten mit ihrer Klage unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2020 insbesondere die Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren fortzuführen.
2
Die Klägerin zu 3) ließ ihre Klage mit einer am 12. September 2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurücknehmen. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war das Verfahren daher mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
3
Das Verfahren hinsichtlich der übrigen Kläger 1), 2), 4) und 5) war insofern nach § 93 VwGO abzutrennen; es ist darüber separat zu entscheiden.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.