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VG München, Urteil v. 13.09.2022 – M 22 K 20.30186
Titel:

Unzulässigkeit einer Asylklage wegen Versäumung der Klagefrist

Normenketten:
AsylG § 74 Abs. 1 Hs. 1
VwGO § 55, § 57 Abs. 2, § 60, § 68 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 1
BGB § 187 Abs. 1, § 188
GVG § 184 S. 1
Leitsatz:
Der nicht zwingende Hinweis in der einem Asylbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, stellt keine Unrichtigkeit dar, sondern verdeutlicht, dass die Gerichtssprache deutsch ist und Eingaben in abweichenden (fremden) Sprachen grundsätzlich keine fristwahrende Wirkung entfalten und ist daher nicht generell geeignet, Betroffene von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klagefrist versäumt, Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig, Asylverfahren, Klage, Klagefrist, Fristversäumung, Fristberechnung, Jahresfrist, Wiedereinsetzung, Rechtsbehelfsbelehrung, Zusatz, Gerichtssprache
Fundstelle:
BeckRS 2022, 26185

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage über den ihr von der Beklagten zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte.
2
Die am ... geborene Klägerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste ihren Angaben zufolge am 17. oder 18. Dezember 2018 auf dem Luftweg im Rahmen der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. April 2019 einen Asylantrag.
3
Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. Mai 2019 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie Syrien wegen der Kriegshandlungen verlassen habe.
4
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2019, der Klägerin zugestellt laut Postzustellungsurkunde am … Januar 2020, erkannte das Bundesamt der Klägerin subsidiären Schutz zu (Nr. 1 des Bescheids) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2 des Bescheids). Dem Bescheid war eine arabische Übersetzung der Bescheidstenorierung sowie der Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt.
5
Am 27. Juli 2020 erhob die Klägerin persönlich Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen.
6
Die Beklagte legte die Akte des Verfahrens am 12. Mai 2021 vor, ohne sich zur Streitsache zu äußern.
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Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
8
Mit allgemeiner Prozesserklärung und Schreiben vom 17. Juli 2022 stimmten die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), ist unzulässig, da diese nicht fristgerecht erhoben wurde. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt. Zudem sind Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich.
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1. Die Klage ist nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erhoben worden.
12
Nach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 Asylgesetz (AsylG) muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Auf diese Frist wurde in der dem Bescheid vom 30. Dezember 2019 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrunghingewiesen.
13
Der streitgegenständliche Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 10. Januar 2020, zugestellt. Die Klagefrist endete daher spätestens mit Ablauf des 24. Januar 2020 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Im Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am 27. Januar 2020 war die Klagefrist somit bereits abgelaufen.
14
Für das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen (vgl. § 60 VwGO) ist nichts ersichtlich.
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2. Für die Fristberechnung war vorliegend auch nicht die Jahresfrist maßgeblich.
16
Nach § 58 Abs. 2 VwGO ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrungunterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrungist nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, B.v. 3.3.2016 - 3 PKH 5.15 - juris). Der nicht zwingende Hinweis in der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, stellt keine Unrichtigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 13a B 17.31116 - juris; a.A. VGH BW, U.v. 18.4.2017 - A 9 S 333/17 - juris). Diese Formulierung schließt die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Der Hinweis verdeutlicht lediglich zutreffend, dass die Gerichtssprache deutsch ist und Eingaben in abweichenden (fremden) Sprachen grundsätzlich keine fristwahrende Wirkung entfalten (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Der Zusatz ist daher nicht generell geeignet, Betroffene von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten.
17
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
18
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.