Inhalt

VG München, Urteil v. 07.09.2022 – M 18 K 18.5654
Titel:

mangelnde Klagebefugnis wegen Aufhebung der angegriffenen Bescheide, Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen, häusliche Gemeinschaft, Internatsunterbringung unter der Woche

Normenketten:
UVG § 1
SGB X § 48
Schlagworte:
mangelnde Klagebefugnis wegen Aufhebung der angegriffenen Bescheide, Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen, häusliche Gemeinschaft, Internatsunterbringung unter der Woche
Fundstelle:
BeckRS 2022, 26184

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung und Ersatzpflicht von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für ihre beiden Söhne.
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Die Klägerin ist Mutter von zwei Söhnen, R., geboren am ... April 2008, und C., geboren am ... März 2005. Der Vater der Kinder verstarb am ... Juli 2015.
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Ab September 2015 erhielten die beiden Kinder auf Antrag der Klägerin Unterhaltsvorschussleistungen vom Beklagten. Für R. bewilligte der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 Leistungen in Höhe von 142,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. März 2020 und für C. mit Bescheid vom 10. Januar 2018 Leistungen in Höhe von 214,00 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 23. März 2020.
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Am 6. Juli 2018 ging beim Beklagten ein von der Klägerin ausgefülltes UVG-Antragsformular ein, auf welchem die Klägerin vermerkte, dass C. seit dem 2. Juli 2018 im Asthmazentrum CJD in Berchtesgaden lebe. Beigefügt war dem Formular ein Bescheid des Bezirks Oberbayern vom 20. Juni 2018, wonach C. im Zeitraum vom 2. Juli 2018 bis 31. Dezember 2019 die in der Einrichtung CJD Berchtesgaden notwendigen Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII bewilligt wurden. Im Einzelnen gewährte der Bezirk Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen, einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, Eingliederungshilfe in der Einrichtung CJD Berchtesgaden auf Grundlage der jeweils geltenden Entgeltvereinbarung sowie Fahrtkosten in erforderlicher Höhe für bis zu zwei Familienheimfahrten je Monat. In den Gründen des Bescheids heißt es u.a., dass sich gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Eltern an der Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts zu beteiligen hätten (sog. häusliche Einsparung).
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Mit Bescheid vom 10. Juli 2018 stellte der Beklagte die Gewährung von bisher bewilligten Unterhaltsvorschussleistungen für C. zum 1. August 2018 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht mehr erfüllt seien, da keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen der Klägerin und C. bestünde. Nach Nr. 1.3.3. Abs. 1c (Ergänzung des Gerichts: der Verwaltungsvorschriften zum UVG) sei eine häusliche Gemeinschaft zu verneinen, wenn der Berechtigte - wie hier C. - wegen körperlicher und geistiger Behinderung Eingliederungshilfe in einem Heim nach §§ 53 ff. SGB XII erhalte.
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Mit weiterem Bescheid vom 10. Juli 2018 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, für die Zeit vom 2. bis 31. Juli 2018 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG Schadensersatz in Höhe von 214 EUR wegen zu Unrecht erbrachter Unterhaltsvorschussleistungen für C. zu leisten.
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Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 legte die Klägerin gegen die beiden Bescheide Widerspruch ein und führte unter Verweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2011 (Az: 12 B 99.586) aus, dass der Lebensmittelpunkt von C. bei ihr nicht aufgegeben werde, da C. an den überwiegenden Wochenenden und in den Ferien zu Hause sei. Außerdem müsse die Klägerin in der Zeit der Abwesenheit des Kindes für seine Lebenshaltungskosten weiterhin aufkommen und an den Bezirk einen monatlichen Selbstkostenanteil zahlen.
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Die Klägerin legte ihrem Widerspruch des Weiteren ein Schreiben der Einrichtung CJD Berchtesgaden vom 19. Juli 2018 bei. In diesem wird u.a. ausgeführt, dass der Aufenthalt von C. in der Einrichtung aus medizinischen sowie psychologisch-pädagogischen Gründen notwendig sei, da eine solche Art der Betreuung weder von der Klägerin als alleinerziehende Mutter in Vollzeitbeschäftigung noch von den anderen Schularten ermöglicht werden könne, um das gesundheitliche Wohlergehen von C. sowie seine schulische Förderung zu gewährleisten. Die äußeren Gründe seines Aufenthalts in der Einrichtung sprächen damit nicht für eine willkürliche Lockerung des Familienverbandes, sondern dienten im Gegenteil der Festigung der Familienverhältnisse und dem Wohl des Kindes. In den Ferien und an den überwiegenden Wochenenden sei C. bei seiner Mutter.
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Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte diesen mit Schreiben vom 17. August 2018 der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.
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Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ab dem 20. August 2018 auch R. die Einrichtung CJD Berchtesgaden besuche.
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Mit Schreiben vom 14. September 2018 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass die Leistungen für R. „erstmals gestoppt“ worden seien, bis eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde bezüglich des Widerspruchs hinsichtlich C. vorliege, da die Situation von R. die gleiche sei wie bei C.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2018, der Klägerin zugestellt am 20. Oktober 2018, wurde der Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 10. Juli 2018 zurückgewiesen. Durch die vollstationäre Unterbringung von C. in einer Einrichtung nach § 53 Abs. 1 SGB XII sei die häusliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn aufgehoben worden (1.3.3 VwUVG). C. habe somit ab dem Zeitpunkt der Heimunterbringung keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, weshalb der Beklagte diese nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zurecht eingestellt habe. Des Weiteren sei die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG zum Ersatz der für Juli 2018 ausbezahlten Leistungen verpflichtet, da sie hätte wissen können und müssen, dass kein Anspruch auf UV-Leistungen bestehe, wenn sich das Kind in einer vollstationären Einrichtung befinde.
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Am 20. November 2018 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München „gegen die Bescheide des Beklagten vom 10.7.2018/ Leistungen nach dem UVG für Schiele, C., geltend aufgrund der gleichen Lage für Schiele, R.“ mit dem Antrag,
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die Bescheide aufzuheben und die Leistungen nach UVG für beide Kinder weiter zu gewähren.
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Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass beide Kinder an chronischen Autoimmunerkrankungen leiden würden; beide seien Asthmatiker und Allergiker, C. zusätzlich Diabetiker Typ 1. Um die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Kinder zu gewährleisten und ihren Erziehungs- und Versorgungspflichten besser nachkommen zu können, habe sie die beiden in der Einrichtung CJD Berchtesgaden angemeldet. Ihre monatliche Beteiligung betrage je Kind 200,61 EUR. Daneben würde sie weiterhin die Kosten für Miete, Versicherungen, Kleidung, Schul- und Freizeitaktivitäten sowie Urlaub tragen.
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Mit Schriftsatz vom 30. November 2018 nahm der Beklagte zur Klage Stellung und beantragte,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verwies der Beklagte erneut auf Nr. 1.3.3 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des UVG.
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Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2019 zeigten die Bevollmächtigten der Klägerin deren Vertretung an und führten ergänzend aus, dass die Kinder der Klägerin mit dem Ziel der Gesundheitsfürsorge und -verbesserung untergebracht seien. Die Klägerin halte weiterhin Wohnraum und eingerichtete Kinderzimmer für diese vor.
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Zum 2. Januar 2020 verzog die Klägerin aus dem Kreisgebiet des Beklagten.
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Am 7. September 2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Klagepartei erschien unentschuldigt nicht. Die Vertreterinnen des Beklagten erklärten nach eingehender Erörterung in der Sache, die Bescheide vom 10. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2018 sowie das Schreiben vom 14. September 2018 aufzuheben.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. September 2022 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die nach § 88 VwGO auszulegende Klage ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unzulässig.
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Gegenstand des Klagebegehrens ist nach entsprechender sachgerechter Auslegung des Klageantrags gemäß § 88 VwGO zum einen die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 10. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2018, mit welchen die Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn C. der Klägerin ab 1. August 2018 eingestellt, sowie die für den Zeitraum vom 2. bis 31. Juli 2018 geleisteten Zahlungen zurückgefordert wurden. Zum anderen wendet sich die Klägerin gegen die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen für R. wohl ab dem 1. Oktober 2018. Anders als hinsichtlich der Leistungen für C. hat der Beklagte hier zwar keinen formellen Einstellungsbescheid erlassen, jedoch ist das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 14. September 2018, bei welchem es sich ersichtlich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme zur Regelung eines konkreten Einzelfalls mit unmittelbaren Rechtswirkung nach außen, mithin einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, handelt, als solcher auszulegen.
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Statthaft ist daher insgesamt die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Eines zusätzlichen Verpflichtungsantrags auf Zahlung der zurückgehaltenen Unterhaltsvorschusszahlungen für beide Kinder bedurfte es nicht, da bei entsprechender Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide die ursprünglichen Bewilligungsbescheide wieder aufleben und dem Klageziel damit insgesamt bereits entsprochen wird (vgl. OVG MV, U.v. 10.12.2019 - 1 LB 197/18 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, U.v. 13.12.2018 - OVG 6 B 9.17 - juris Rn. 15). Denn nach sachgerechter Auslegung des Klageantrags kann die Klage maximal auf die Zeitdauer der Wohnsitznahme der Klägerin im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten - folglich bis Januar 2020 - gerichtet sein. Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide des Beklagten reichen über diesen Zeitpunkt hinaus, so dass das Klageziel der Klägerin vollumfänglich mit der Anfechtungsklage erreicht werden kann.
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Da die Klägerin auch gemäß den Ausführungen der Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den mit Bescheid vom 10. Juli 2018 geforderten Schadensersatz bisher nicht geleistet hat, war auch insoweit keine weitere Verpflichtung zur Rückzahlung erforderlich.
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Nach Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide durch die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2022 fehlt der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfende erforderliche Klagebefugnis.
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Bei der Anfechtungsklage verlangt § 42 Abs. 2 VwGO, dass die Klagepartei geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Da die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben wurden und damit Erledigung eingetreten ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, § 39 Abs. 2 SGB X), kann sich die Klägerin vorliegend nicht mehr auf eine Rechtsverletzung berufen (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1990 - 3 C 49/87 - juris Rn. 21 f.).
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Nachdem in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Klägerin persönlich noch ihre Bevollmächtigten erschienen sind und dementsprechend auf die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide nicht mit einer prozessbeendenden Erklärung reagiert werden konnte, war die Klage demnach nunmehr mit der tenorierten Kostenfolge als unzulässig abzuweisen.
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Die von dem Beklagten erfolgte Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide erscheint auch sachgerecht.
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Entgegen der in den streitgegenständlichen Bescheiden vertretenen Auffassung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde hat auch nach Eintritt der Kinder in die Einrichtung CJD Berchtesgaden die häusliche Gemeinschaft zwischen diesen und der Klägerin weiter fortbestanden, sodass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG (für C. i.V.m. § 1a UVG) bis zum Wegzug der Klägerin aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zum 2. Januar 2020 ununterbrochen vorgelegen haben.
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Allein streitig war vorliegend, ob C. und R. i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG „bei einem ihrer Elternteile lebten“. Nach den vom Beklagten herangezogen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (VwUVG) in der zum Bescheidserlass geltenden Fassung wird nach Ziff. 1.3.3 Abs. 1c die häusliche Gemeinschaft dadurch aufgehoben, dass das Kind - wie hier C. ab 2. Juli 2018 und R. ab 20. August 2018 - wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung in einem Heim Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII (a.F.) erhält. Bereits in Ziff. 1.3.3 Abs. 2 VwUVG heißt es jedoch unter Verweis auf BayVGH, Urteil vom 27.11.2001, Az.: 12 B 99.586, auch, dass dies nicht gelte, wenn die Hilfemaßnahmen ausschließlich dazu beitragen sollen, dass die Eltern die ihnen obliegende Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. In diesen Fällen handele es sich um familienunterstützende Leistungen, bei denen die häusliche Gemeinschaft fortbestehe.
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Nach den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der genannten Entscheidung ist für das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes abzustellen, der in der Regel bei dem Elternteil sei, der das Personensorgerecht tatsächlich ausübe. An diesem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ändere sich nichts, wenn - wie in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall - ein schwerbehindertes Kind von Montag bis Freitag in einem einer Schule angeschlossenen Internat schulisch, pädagogisch und sogar pflegerisch betreut werde, wenn es sich im Übrigen bei der Mutter tatsächlich aufhalte und von dieser betreut und versorgt werde (BayVGH, a.a.O. Rn. 20). Maßgeblich war in dortigem Fall des Weiteren, dass mit der Übernahme der Internatskosten die besonders erschwerte Situation der Mutter der Kinder, die insbesondere nicht aus ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder entlassen worden sei, nicht maßgeblich verbessert worden sei. Diese sei weiterhin verpflichtet gewesen, für die Bekleidung ihrer Kinder und die Bedürfnisse des täglichen Lebens wie z.B. Spielzeug sowie für derer Unterkunft und Verköstigung jedenfalls in den Ferien und an den Wochenenden zu sorgen (Rn. 24).
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Ein vergleichbarer Fall lag auch hier vor. Nach dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie dem Schreiben des CJD Berchtesgaden vom 19. Juli 2018 seien die beiden Kinder aus medizinischen sowie psychologisch-pädagogischen Gründen in der Einrichtung untergebracht worden. Die Kostenübernahme durch den Bezirk decke im Wesentlichen nur Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung, die Beschulung, pädagogische und psychologische Betreuung sowie medizinisch-therapeutische Leistungen; für alle weiteren regelmäßigen Ausgaben und Lebenshaltungskosten sei weiterhin die Klägerin zuständig. Des Weiteren müsse sich die Klägerin die sog. „häusliche Einsparung“ vom Bezirk anrechnen lassen. Die Ferien und die überwiegenden Wochenenden würden die Kinder, soweit gesundheitlich möglich, bei der Klägerin verbringen. Zu diesem Zwecke halte die Klägerin auch die Kinderzimmer vor.
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Nach alldem hat im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes der Lebensmittelpunkt der beiden Kinder weiterhin bei der Klägerin bestanden. Eine Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erfolgte durch den Beklagten und die Widerspruchsbehörde jedoch selbst entgegen dem ausdrücklichen Verweis in Ziff. 1.3.3 Abs. 2 VwUVG und dem mehrfachen Hinweis der Klägerin hierauf rechtsfehlerhaft nicht. Im Übrigen verlangt auch die weitere Rechtsprechung für die Entscheidung über das Vorliegen einer häuslichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1 UVG eine Einzelfallbetrachtung, orientiert an den Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 30 SGB I (OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.6.2019 - 6 B 8.18 - juris m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.