Inhalt

VG München, Urteil v. 08.09.2022 – M 10 K 16.50556, M 10 K 20.50362, M 10 K 20.50363
Titel:

Zum Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO aus familiären Gründen 

Normenketten:
Dublin III-VO Art. 17 Abs. 1
GRCh Art. 7
EMRK Art. 8 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die grundsätzliche Wahrung der Familieneinheit ist ein ganz maßgebliches Ziel der Dublin III-VO. Für einen Selbsteintritt in Betracht kommen vornehmlich familiäre Gründe sowie weitere humanitäre Kriterien. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Dublin III-VO, Abschiebungsanordnung nach Italien, Ergänzungsbescheide, Teilweise Unzulässigkeit wegen Verfristung, Selbsteintrittspflicht, Sehr kleines Kind mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, Gelebte Vater-Kind-Beziehung, Selbsteintritt, Dublin-Italien, Familieneinheit, VO (EU) 604/2013
Fundstelle:
BeckRS 2022, 26154

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. April 2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
2
Der Kläger, ein im Jahr 1982 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 8. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch. Der förmliche Asylantrag datiert vom 18. April 2016.
3
Aufgrund der Eurodac-Treffermeldung vom 27. Januar 2016 (IT1* … vom 19.6.2015) richtete die Beklagte am 3. März 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden, das am gleichen Tag dort einging. Eine Reaktion der italienischen Behörden hierauf erfolgte nicht.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2016, zugestellt am 20. Juli 2016, wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1), die Abschiebung nach Italien angeordnet (Nr. 2) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 25. Juli 2016, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen diesen Bescheid erhoben (M 10 K 16.50556). Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger komme aus Nigeria und könne aufgrund seiner Hautfarbe in Italien keine Arbeit finden. Des Weiteren sei von systemischen Mängeln auszugehen.
6
Der gleichzeitig gestellte Eilantrag (M 22 S 16.50557) war erfolgreich. Mit Beschluss vom 21. März 2017 ordnete das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 15. Juli 2016 an, da aufgrund der Rechtsänderungen durch das am 6. August 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz nunmehr zwingend im Tenor des Bescheids festzustellen sei, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorlägen. Eine solche Entscheidung sei bisher in „Dublinfällen“ nicht üblich gewesen und fehle daher auch im angefochtenen Bescheid.
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Daraufhin erging nach schriftlicher Anhörung des Klägers mit Bescheid der Beklagten vom 27. April 2020, zugestellt am 30. April 2020, die Entscheidung, dass der Bescheid vom 15. Juli 2016 „aufrechterhalten“ werde. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2017 ausführlich dargelegt, warum Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Italien im konkreten Fall nicht vorliegen.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner ehemaligen Bevollmächtigten vom 7. Mai 2020, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, gegen diesen Bescheid Klage erhoben (M 10 K 20.50362).
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Mit Bescheid vom 27. Mai 2020, der am 28. Mai 2020 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, ergänzte die Beklagte den Bescheid vom 27. April 2020 im Tenor wie folgt: „2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.“ Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass im Bescheid vom 27. April 2020 zwar Abschiebungsverbote geprüft worden seien, eine diesbezügliche Tenorierung aber nicht stattgefunden habe, weswegen nun die Tenorierung ergänzt werde.
10
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 16. Juni 2020, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage erhoben (M 10 K 20.50363).
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2016 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27. April 2020 und 27. Mai 2020 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG oder ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegen.
14
Die Beklagte hat in den gerichtlichen Verfahren die Akten vorgelegt, ohne einen Antrag zu stellen.
15
Der Kläger hat zusammen mit seiner nigerianischen Lebensgefährtin … … einen gemeinsamen Sohn, …, der am … Februar 2020 geboren wurde und nigerianischer Staatsangehöriger ist. Für diesen hat der Kläger ausweislich der Urkunde des Standesamts … vom 25. November 2019 die Vaterschaft anerkannt (Bl. 266 Behördenakte). Der Kläger und seine Lebensgefährtin haben das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn (Urkunde des Landratsamts … über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom 1.7.2020, Bl. 267 Behördenakte). Die Lebensgefährtin ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Bl. 271 Behördenakte), da sie aus einer früheren Beziehung mit einem Deutschen ein weiteres (älteres) Kind (* …, geboren …5.2018) hat, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Aufgrund dessen verfügt das Kind … über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG (Bl. 269 Behördenakte).
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Mit Beschlüssen jeweils vom 17. Februar 2022 hat das Gericht die Verfahren auf den Einzelrichter übertragen.
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Gegen den im Wesentlichen klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2022, zugestellt am 19. Mai 2022, hat der Kläger am 20. Mai 2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2022 ist der Kläger informatorisch gehört worden, insbesondere zur Beziehung zu seinem Sohn … Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einvernahme der Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8. September 2022, ferner auf die Gerichtsakte im Verfahren M 22 S 16.50557 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Der Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2022 gilt als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der (ohne Einschränkung gestellte) Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig eingereicht worden ist (§ 78 Abs. 7 AsylG, § 84 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO).
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2. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Die Beklagte ist zum Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden. Sie hat auf Ladung gegen Zustellnachweis mit Schreiben vom 27. Juni 2017, das insoweit gemäß dem Schreiben vom 21. Januar 2021 fortgilt, generell verzichtet.
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3. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AsylG vorliegend der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Maßgeblicher Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2016 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27. April 2020 und 27. Mai 2020. Der Bescheid vom 27. April 2020 ergänzt lediglich die Begründung des Ausgangsbescheids vom 15. Juli 2016, ohne einen eigenen Regelungsgehalt zu entfalten; der Bescheid vom 27. Mai 2020 ergänzt den Tenor des Ausgangsbescheids. Durch den Bescheid vom 27. Mai 2020 wird eine neue Nummer 2 in den Ausgangsbescheid eingefügt. Der Bescheid vom 27. Mai 2020 ist dahingehend zu verstehen, dass sich durch die Einfügung der neuen Nummer 2 alle nachfolgenden Nummern des Ausgangsbescheids verschieben, auch wenn insoweit keine explizite Regelung im Bescheid vom 27. Mai 2020 getroffen worden ist. Die Abschiebungsanordnung in Nummer 2 des Ausgangsbescheids ist daher Nummer 3, das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nummer 3 des Ausgangsbescheids ist Nummer 4 geworden.
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4. Soweit die Klagen M 10 K 16.50556 und M 10 K 20.50362 gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. April 2020 gerichtet sind, sind sie zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. April 2020 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Nummer 1 des Bescheids der Beklagten vom 15. Juli 2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. April 2020 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Kläger hat aus familiären Gründen einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (zur Aufhebung einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung bei einem Anspruch auf Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO: VG Freiburg, U.v. 14.12.2020 - A 4 K 8024/17 - juris Rn. 48 m.w.N.).
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Zwar ist nach der Dublin III-VO im Ausgangspunkt Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. hierzu den GB v. 3.5.2022, Rn. 38 ff.). Der Kläger kann sich auch nicht bereits auf eine Zuständigkeit Deutschlands aus Art. 9 f. Dublin III-VO berufen, da sein Sohn … weder Begünstigter internationalen Schutzes ist noch einen solchen beantragt hat. Der Sohn des Klägers ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG.
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Aber der Kläger hat nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO aufgrund des bestehenden Familienverbands mit seinem kleinen Sohn einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Grundgesetz (GG), der unionsrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 7 und Art. 24 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) sowie der völkerrechtlichen Vorgaben nach Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
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Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Für einen Selbsteintritt in Betracht kommen vornehmlich familiäre Gründe sowie weitere humanitäre Kriterien.
28
Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ist im Lichte der Grund- und Menschenrechte auszulegen und anzuwenden. Die grundsätzliche Wahrung der Familieneinheit ist ein ganz maßgebliches Ziel der Dublin III-VO. So sollen nach den Erwägungsgründen 13 und 14 der Dublin III-VO bei der Anwendung der Regelungen der Dublin III-VO das Wohl des Kindes und die Achtung des Familienlebens vorrangige Erwägungen der Mitgliedstaaten sein. Erwägungsgrund 15 der Dublin III-VO betont, dass mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat insbesondere sichergestellt werden kann, dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (vgl. hierzu: VG München, U.v. 27.5.2021 - M 11 K 20.50075 n.v. Rn. 22; U.v. 27.8.2021 - M 18 K 18.51874 n.v. Rn. 39).
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Aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergibt sich der Schutz des Familienlebens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - NvWZ 2013, 1207 (1208)) gewähren Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Gleichwohl ist die Ausländerbehörde bzw. im vorliegenden Fall die Beklagte verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen. Voraussetzung ist stets eine schutzwürdige echte familiäre Beziehung im Sinne einer Beistandsgemeinschaft. Maßgeblich ist auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013, a.a.O.).
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In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO; das Ermessen der Beklagten hat sich auf Null reduziert. Wegen der durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familieneinheit des Klägers mit seinem kleinen Sohn liegen individuelle außergewöhnliche Gründe vor, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen.
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Nach der ausführlichen informatorischen Anhörung des Klägers sowie der Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger mit seinem Sohn … eine von persönlicher Verbundenheit getragene Beziehung hat, auf deren Aufrechterhaltung … zu seinem Wohl angewiesen ist. Der Kläger hat bereits vor der Geburt die Vaterschaft für … anerkannt. Die Eltern haben ein gemeinsames Sorgerecht und üben dieses auch aus. Nach übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Klägers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung lebt der Kläger faktisch mit seiner Familie in deren Wohnung zusammen, auch wenn er noch in einer Unterkunft in der Nähe gemeldet ist. Die Familie lebt jedenfalls seit der Geburt des Sohnes … zusammen. Der Kläger und die Zeugin haben überzeugend ausgeführt, dass der Kläger immer bei seiner Familie ist, außer wenn er arbeiten muss. Er kümmert sich um seinen Sohn, bringt ihn in den Kindergarten, spielt in seiner Freizeit mit ihm, geht mit ihm spazieren oder auf den Spielplatz. Der Kläger ist auch häufig, teilweise über längere Zeiträume, für seinen Sohn alleine verantwortlich, da seine Lebensgefährtin mit ihrem älteren Sohn …, der gelähmt ist und im Rollstuhl sitzt, häufig Arzttermine wahrnehmen oder gar tage- bzw. wochenlang ins Krankenhaus muss. Die Aussagen des Klägers und der Zeugin werden bestätigt durch den Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Beziehung des Klägers zu seinem Sohn verschaffen konnte. Während der Zeugeneinvernahme kümmerte sich der Kläger um beide (anwesenden) Kinder, gab auf sie acht, versorgte sie und tröstete seinen Sohn, als dieser sich weh tat.
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Angesichts dieser gelebten Beziehung des Klägers zu seinem Sohn … würden die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt, wenn der Kläger alleine nach Italien gehen bzw. dorthin abgeschoben würde. Der erst zweijährige Sohn des Klägers würde die Trennung von seinem Vater nicht verstehen und als endgültigen Verlust begreifen. Auch wenn … und die Lebensgefährtin des Klägers nigerianische Staatsangehörige sind, ist es im konkreten Fall unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 GG unzumutbar, dass diese den Kläger nach Italien (oder ins Heimatland) begleiten. Denn sie sind in Deutschland aufenthaltsberechtigt. Der ältere, derzeit 4-jährige Sohn der Lebensgefährtin ist deutscher Staatsangehöriger. Aufgrund dessen hat die Lebensgefährtin in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG; der Sohn … verfügt deswegen und wegen seiner Geburt in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht nach § 33 AufenthG. Eine Ausreise der Lebensgefährtin und des Sohnes des Klägers (zusammen mit dem Kläger) würde die Familieneinheit zwischen der Lebensgefährtin und ihrem älteren Sohn, der nicht nur wegen seiner Minderjährigkeit, sondern auch wegen seiner erheblichen Behinderung auf sie angewiesen ist, zerstören.
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Der Kläger kann sich auch auf eine entsprechende Ausübung des Selbsteintrittsrechts berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 7.6.2016 - C-63/15 - Ghezelbash - juris; U.v. 7.6.2016 - C-155/15 - Karim - juris) kann ein Asylbewerber, der unter die Regelungen der Dublin III-VO fällt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs die fehlerhafte Anwendung von Zuständigkeitskriterien (nach Kapitel III Dublin III-VO und nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO) geltend machen. Nichts Anderes kann gelten, wenn sich das im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestehende Ermessen eines Mitgliedstaats aufgrund der Wertungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ausnahmsweise zugunsten eines Klägers dahingehend reduziert, dass von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen ist. Die Vorschriften der Dublin Ill-VO vermitteln dem Asylsuchenden jedenfalls dann, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen, ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat. Dieser kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung erfolgreich angreifen (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 - 13a B 15.50124 - juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 16.11.2015 - 1 C 4.15 - juris Rn. 24; vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 27.5.2021 - M 11 K 20.50075 n.v. Rn. 29).
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b) Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Nummer 1 des Bescheids vom 15. Juli 2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. April 2020 sind auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Nummer 3 (auch aufgrund der Undurchführbarkeit der Abschiebung wegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Nummer 4 aufzuheben.
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5. Soweit im Übrigen die Klage M 10 K 20.50363 gegen den Bescheid vom 27. Mai 2020 (Verneinung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Italien in Nr. 2) gerichtet ist, hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2022 verwiesen (§ 84 Abs. 4 VwGO).
36
Aufgrund der Bestandskraft des Bescheids vom 27. Mai 2020 scheidet dessen gerichtliche Aufhebung aus. Allerdings ist dieser Bescheid gegenstandslos geworden, da infolge der Aufhebung des Bescheids vom 15. Juli 2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. April 2020 das Asylverfahren nunmehr im nationalen Verfahren durchzuführen ist. Dadurch wird die im Bescheid vom 27. Mai 2020 festgestellte Verneinung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Italien gegenstandslos. Insoweit böte sich eine Aufhebung des Bescheids vom 27. Mai 2020 von Amts wegen an.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Beklagte nur im Hinblick auf den Bescheid vom 27. Mai 2020 und damit lediglich zu einem geringen Teil obsiegt. Denn dieser Bescheid holt lediglich die „vergessene“ Tenorierung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nach, ohne substantielle Erwägungen in der Sache zu beinhalten.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).