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VG München, Urteil v. 31.05.2022 – M 28 K 21.31799
Titel:

Asylrechtliches (Iran) Widerrufsverfahren wegen mehrfacher Reisen in den Verfolgerstaat

Normenkette:
AsylG § 3, § 4, § 73
Leitsätze:
1. § 73 Abs. 1 AsylG regelt über den Wortlaut der Norm hinaus auch den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG aF. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Unverzüglichkeitsgebot iSd § 73 Abs. 1 AsylG besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Eine subjektive Rechtsposition kann hieraus nicht abgeleitet werden. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl (Herkunftsland: Iran), Widerrufsverfahren wegen mehrfachen Reisen in den Verfolgerstaat, Widerrufsverfahren wegen mehrfacher Reisen in den Verfolgerstaat, Unverzüglichkeit
Fundstelle:
BeckRS 2022, 26125

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG sowie dagegen, dass ihm von der Beklagten weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht festgestellt wurden.
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Er ist ausweislich vorliegender Aktenkopien ein durch einen Reisepass ausgewiesener iranischer Staatsbürger.
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Er hatte bereits im Jahr 1995 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Im Rahmen dieses Asylverfahrens hatte er im Wesentlichen sinngemäß angegeben, sein Bruder sei im Jahr 1988/1989 hingerichtet worden, er befürchte, dass ihm das gleiche Schicksal drohe. Kurz vor seiner Ausreise sei er verhaftet und gefoltert worden, nachdem er dabei erwischt worden sei, wie er einem Freund, einem Anhänger der Tudeh-Partei eine Zeitschrift übergeben habe. Nach elf Tagen sei er entlassen worden und mit verbundenen Augen vor seinem Geschäft abgesetzt worden, wo er ein Schild vorgefunden habe: „Antiislamist und Anhänger der Tudeh-Partei“. Der Asylantrag des Klägers wurde abgelehnt, eine entsprechende Klage vor dem Verwaltungsgericht München blieb ohne Erfolg. Das Gericht wertete das klägerische Vorbringen als unglaubhaft. Das Urteil wurde rechtskräftig.
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Im Jahr 2000 stellte der Kläger einen Folgeantrag, in welchem er sich erneut auf eine politische Verfolgung im Iran berief. Sein Bruder sei hingerichtet worden und das Regime wisse, dass er in Deutschland Asyl beantragt habe. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt ebenfalls abschlägig verbeschieden.
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Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Beklagte verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Diese Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der exilpolitischen Betätigung des Klägers für den Verein I.F.I.R. Diese hätte bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen des Klägers zur Folge. Dementsprechend stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.7.2002 ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger fest.
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Die Bundespolizeidirektion München, Bundespolizeiinspektion Flughafen München I informierte das Bundesamt, dass der Kläger am 13. August 2017 vom Flughafen München nach Teheran gereist sei. Nach einer Kontrolle der Ausweispapiere sei die Ausreise gestattet worden.
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Mit Schreiben vom 13. Mai 2018 unterrichtete die Bundespolizeidirektion M., Bundespolizeiinspektion Flughafen M. I, das Bundesamt, dass der Kläger am 13. Mai 2018 aus Teheran nach München eingereist sei. Der Kläger habe zunächst eine Niederlassungserlaubnis sowie einen iranischen Nationalpass vorgelegt. Nachdem die Passnummer nicht mit der in der Niederlassungserlaubnis angegebenen übereingestimmt habe, habe der Kläger auf entsprechende Nachfrage seinen deutschen Flüchtlingsausweis vorgelegt. Der iranische Nationalpass sei am 17. Dezember 2013 ausgestellt worden, hierin fänden sich jeweils acht Ein- und Ausreisestempel des Iran. Im deutschen Flüchtlingsausweis befänden sich keine Stempel. Der Kläger habe Flugunterlagen für den Reisezeitraum 29. April 2018 bis 13. Mai 2018 vorgelegt und angegeben, 15 Tage im Iran verbracht zu haben. Der Kläger habe erklärt, er sei wegen des Todes der Mutter in den Iran gereist, entsprechende Unterlagen habe der Kläger aber nicht vorlegen können. Dem Anschreiben an das Bundesamt beigefügt waren Kopien der entsprechenden Ausweisunterlagen sowie erneut der polizeiliche Bericht vom 13. August 2017 über den Verdacht der Ausreise in den Herkunftsstaat.
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Das Bundesamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2019 mit, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei, da er am 13. Mai 2017 vom Flughafen München in den Iran eingereist sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Der Kläger beantwortete die Anfrage des Bundesamts dahingehend, dass die Ausreise erfolgt sei, um der Trauerfeier seiner verstorbenen Eltern beizuwohnen. Er habe sich für sieben Tage dort aufgehalten, es seien sechs weitere Heimreisen erfolgt, für 14, 19, 7, 7, 21 und 22 Tage. Grund für die Heimreisen sei jeweils gewesen, die Familie zu sehen und das Grab der Eltern zu besuchen.
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Mit Schreiben vom 30. April 2021 informierte das Bundesamt dem Kläger erneut über den beabsichtigten Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft: Grund hierfür sei, dass er sich mehrfach in seinem Heimatland aufgehalten habe. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Mit Schreiben vom … Mai 2021 legte der Bevollmächtigte des Klägers dar, dass die Reisen des Klägers anlässlich des Todes seiner Eltern stattgefunden hätten. Der Kläger habe sich ausschließlich im nahen und nächsten Umfeld seiner Verwandten aufgehalten und zwar unter Vermeidung jedweden Kontakts zu Dritten. Er habe seinen jeweiligen Aufenthalt so geheim wie irgend möglich gehalten, um drohenden Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Nach Abschluss der traditionellen Trauerfeiern im Jahr 2019 habe der Kläger keine weiteren Reisen mehr in sein Heimatland unternommen, da er sich dort nach wie vor nicht sicher fühle. Weiter wurde Bezug genommen auf die allgemeine Lage im Iran.
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Mit Bescheid vom 27. Juli 2021 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Kläger vorliegen (Ziffer 1 des Bescheids). Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz wurden nicht zuerkannt (Ziffer 2 und 3 des Bescheids). Weiter wurde festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege (Ziffer 4 des Bescheids).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der problemlosen mehrmaligen Reisen in das Herkunftsland sei davon auszugehen, dass die damals angenommene Verfolgungsgefahr entfallen sei. Nachdem eine Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a AsylG bereits erfolgt sei, handele es sich um einen Fall des Ermessenswiderrufs gemäß § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG. Im Rahmen dieser Ermessenentscheidung sei zu Gunsten des Klägers zu werten, dass dieser sich bereits seit 21 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Jedoch sei auch zu beachten, dass er keine Familienangehörigen in Deutschland habe, seine Familie wohne im Iran. Weiter sei zu Lasten des Ausländers zu werten, dass sich aus dem Ausländerzentralregister keine Eintragungen über etwaige Beschäftigungsverhältnisse entnehmen ließen. Nach Angaben der Ausländerbehörde habe sich der Kläger jahrelang einer wirtschaftlichen Integration verweigert, auch eine gesellschaftliche Integration scheine gescheitert zu sein.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigen, am … August 2021 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München.
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Er beantragt zuletzt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2021 aufzuheben, hilfsweise
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die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm die Flüchtlingseigenschaft vorliegt, weiter hilfsweise festzustellen, dass der subsidiäre Schutzstatus vorliegt und weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverboten bei ihm vorliegen.
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Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe sich im Jahr 2013 einen Pass ausstellen lassen, da seine Mutter immer kränker geworden sei und er die Möglichkeit hätte haben wollen, visumsfrei in den Iran zu reisen. Er habe die Mutter aber nie besucht, sondern sei erst nach ihrem Tod auf Druck der Geschwister hin in den Iran geflogen. Weiter wies die Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass der Kläger zuletzt im Jahr 2017 in den Iran gereist sei, der Schriftsatz des damals bevollmächtigten Kollegen, welcher hier das Jahr 2019 nennen, sei insoweit fehlerhaft.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus, bei der Ermessenentscheidung sei zwar fälschlicherweise ausgeführt, dass der Kläger keine Familienangehörigen in Deutschland habe, bei der Prüfung der Abschiebungsverbote werde hingegen dargelegt, dass der Kläger nach Angaben der Ausländerbehörde für das Unternehmen seines Bruders arbeite. Es handele sich somit bei der fehlenden Berücksichtigung dieses Umstands um ein Versehen. Aber auch dieser Aspekt führe bei der Ermessensentscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger sei ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann, dass der Bruder des Klägers einer Unterstützung bedürfe, sei nicht ersichtlich.
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Mit Beschluss vom 24. März 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Am 20. Mai 2021 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden, zu der von Seiten der Beklagten kein Vertreter erschienen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Über die Klage konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und über die Folgen ihres Nichterscheinens belehrt wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2020 stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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1. Zur Begründung wird zunächst auf den Bescheid der Beklagten verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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2. Ergänzend ist noch auszuführen:
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a) Der Widerruf richtet sich vorliegend nach § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG:
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aa) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
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Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere dann nicht mehr vor, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
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bb) § 73 Abs. 1 AsylG regelt über den Wortlaut der Norm hinaus auch den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG aF (vgl. Beck-OK, AuslR, Stand 1.1.2022, § 73 AsylG Rn. 1) . Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
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cc) Nach § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG steht die Entscheidung über den Widerruf im Ermessen sofern nach Regelüberprüfung gemäß § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt ist. Dies ist vorliegend ausweislich der vorliegenden Unterlagen der Fall.
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b) Der Tatbestand des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG ist vorliegend erfüllt:
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aa) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. liegen nicht mehr vor: Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
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Nach § 51 Abs. 2 AuslG a.F. liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 der Norm bei Asylberechtigten und sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind, vor. Diese Voraussetzungen sind vorliegend beim Kläger nicht (mehr) gegeben:
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Das Gericht hat schon Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers. Letztlich können diese Zweifel jedoch dahinstehen und sind nicht entscheidungserheblich, da auch bei Wahrunterstellung eine Gefährdung des Klägers durch den iranischen Staat nicht (mehr) besteht:
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Denn der Kläger ist nachgewiesenermaßen und auch von ihm unbestritten mehrfach (achtmal) in den Iran zurückgekehrt. Er wurde bei keinem seiner Aufenthalte, die nach seinen eigenen Angaben auch durchaus länger angedauert haben (so z.B. 19, 21 oder 22 Tage) von den iranischen Behörden in irgendeiner Weise belangt oder auch nur kontaktiert. Der Kläger und sein Bruder haben in der mündlichen Verhandlung weiter berichtet, dass bei den Trauerfeiern, wegen der der Kläger den Iran besucht habe, jeweils ca. 100 bis 200 Leute gewesen seien. Es ist also nicht davon auszugehen, dass der Kläger gleichsam „im Geheimen“ in sein Heimatland zurückgekehrt ist, auch wenn er sich - wie auch auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dargelegt - bei seinen Aufenthalten ansonsten „im Haus“ aufgehalten haben mag.
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Insbesondere berücksichtigt das Gericht, dass die Heimreisen jeweils offiziell über den Teheraner Flughafen und mit dem eigenen Reisepass des Klägers erfolgt sind, sodass es den iranischen Behörden, sofern sie ein Interesse an der Habhaftwerdung des Klägers gehabt hätten oder immer noch haben, möglich gewesen wäre, diesen zu verhaften. Dies ist jedoch bei keiner der Reisen erfolgt, der Kläger hat vielmehr nicht einmal eine Befragung durch die iranischen Sicherheitsbehörden vorgetragen, sodass von einer Gefährdung des Klägers im Iran nicht auszugehen ist.
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cc) Die Frage, ob der Widerruf vorliegend „unverzüglich“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylG ausgesprochen wurde, kann dahinstehen, da hieraus keine subjektive Rechtsposition für den Kläger abgeleitet werden kann. Denn das Unverzüglichkeitsgebot besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse (Bender in: Johlen/Oerder „MAH Verwaltungsrecht“, 4. Auflage 2017, Rn. 217; BVerwG, U.v. 20. 03. 2007 - 1 C 21/06 - juris).
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c) Die Ermessenentscheidung der Beklagten (§ 73a Abs. 2a Satz 5 AsylG) begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte ihre Ermessensausübung mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 um die Aspekte, dass der Kläger einen Bruder im Bundesgebiet hat und in dessen Unternehmen tätig ist, ergänzt, § 114 Satz 2 VwGO. Ermessensfehler wurden im Übrigen von Klägerseite auch nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
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3. Die Beklagte hat über die Flüchtlingseigenschaft des Klägers entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 73 Abs. 1 und 3 AsylG entschieden.
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Der Kläger war aber auch nicht als Flüchtling, § 3 AsylG anzuerkennen, da ihm im Iran keine Verfolgung droht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 b) aa) sowie im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
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4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter, dessen Voraussetzungen die Beklagte nach § 73 Abs. 3 AsylG bei Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (und entsprechend bei Widerruf der Feststellung nach § 51 AuslG a.F.) zu prüfen hat. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens bei Rückkehr des Klägers in den Iran ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziffer 2 b) aa) verwiesen.
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5. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG deren Voraussetzungen nach § 73 Abs. 3 AsylG ebenfalls zu prüfen waren, sind beim Kläger ebenfalls nicht ersichtlich.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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7. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.