Titel:
Androhung eines Zwangsmittels
Normenkette:
BayVwZVG Art. 32, Art. 36, Art. 38 Abs. 1 S. 3
Leitsatz:
Ist die Androhung eines Zwangsmittels nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann sie nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Androhung der Ersatzvornahme, bestandskräftige Beseitigungsanordnung, Zwangsmittel, Ersatzvornahme, Androhung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 28.07.2022 – W 4 S 22.1106
Fundstelle:
BeckRS 2022, 25946
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2022. Mit diesem wurde ihm für den Fall, dass er der zwangsgeldbewehrten Verpflichtung in Nr. 1 des bestandskräftigen Bescheids vom 30. August 2021, die Halle auf seinem Grundstück FlNr. … Gemarkung G. zu beseitigen und dies durch geeigneten Nachweis zu belegen, nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids nachkommt, die Ersatzvornahme angedroht. Zwei Zwangsgeldandrohungen mit Bescheiden vom 10. Dezember 2021 und 22. Februar 2022 waren zuvor erfolglos geblieben. Sämtliche Zwangsgelder wurden fällig gestellt.
2
Gegen den Bescheid vom 20. Juni 2022 erhob der Antragsteller Klage, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2022 ab. Der Ausgangsbescheid vom 30. August 2021 sei bestandskräftig und vollstreckbar. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids seien in Bezug auf die angefochtene Androhung der Ersatzvornahme unerheblich. Insbesondere könne der Antragsteller nicht damit durchdringen, er habe eine mündliche Bauzusage des damaligen Oberbürgermeisters erhalten oder es gebe keine alternativen Unterstellmöglichkeiten für ihn. Es seien keine Einwendungen vorgebracht worden, die erst nach Erlass des Bescheids entstanden seien. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Androhung der Ersatzvornahme seien erfüllt.
3
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Die formelle Bestandskraft der vorangegangenen Bescheide ändere nichts daran, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorgelegen hätten. Gegen eine Beseitigungsanordnung vom 7. Oktober 1994 habe der Antragsteller unstreitig Widerspruch eingelegt. Eine schriftliche Entscheidung hierüber sei nicht ergangen. Allerdings habe der damalige Oberbürgermeister der Antragsgegnerin im Rahmen einer Bürgerstunde zugesagt, dass das Vorhaben genehmigt und eine Beseitigung nicht mehr gefordert werde. Diese Erklärung habe auch für das Widerspruchsverfahren gewirkt und dieses erledigt. Dass kein schriftlicher Widerspruchsbescheid ergangen sei, sei unerheblich. Der seinerzeit zuständige Mitarbeiter könne den Vorgang bestätigen. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Oberbürgermeister eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu Gunsten des Antragstellers getroffen habe. Damit sei das seinerzeitige Verfahren zum Abschluss gelangt und könne ein Rückbau nicht mehr gefordert werden.
4
Der Antragsteller beantragt,
5
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juli 2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20. Juni 2022 anzuordnen.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
7
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen folgendes zu bemerken:
8
Mit dem Vortrag, das gegen den Bescheid vom 7. Oktober 1994 eingeleitete Widerspruchsverfahren sei mit einem positiven Ausgang zugunsten des Antragstellers zum Abschluss gekommen, weshalb ein Rückbau nicht mehr gefordert werden könne, wendet sich der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 30. August 2021 und nicht gegen die angefochtene Androhung der Ersatzvornahme. Ist die Androhung eines Zwangsmittels - wie hier - nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann sie nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG; vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2021 - 15 CS 21.1642 - juris Rn. 16; B.v. 15.3.2021 - 9 CS 20.2927 - juris Rn. 15). Die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt setzt dessen Wirksamkeit, nicht aber dessen Rechtmäßigkeit voraus (BayVGH, B.v. 11.3.2021 - 20 ZB 20.2152 - juris Rn. 5; B.v. 19.2.2021 - 1 ZB 20.2691 - juris Rn. 4). Der Antragsteller legt nicht dar, warum dies hier ausnahmsweise anders zu sehen sein sollte.
9
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).