Titel:
Planfeststellung zur Anlage eines Sees für die Landesgartenschau
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146
UmwRG § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 4, § 6
UVPG § 5 Abs. 3 S. 2, § 7
WHG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10, § 12, § 67, § 68
BayWG Art. 15
BNatSchG § 13 ff., § 44 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 30, § 38 S. 1
GG Art. 20a
BayKlimaG Art. 3, Art. 10 S. 1
Leitsätze:
1. Nicht jeder abwägungserhebliche Umweltbelang löst die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Es bedarf vielmehr bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Können nachteilige Umweltauswirkungen das Abwägungsergebnis nicht beeinflussen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung allein wegen ihnen nicht erforderlich. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Abgrenzung überörtlicher von örtlichen Planungen erfolgt auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung. Dabei spricht eine durch ein Fachplanungsgesetz begründete, nicht-gemeindliche, überörtliche Planungszuständigkeit indiziell für eine überörtliche Bedeutung iSd § 38 S. 1 BauGB. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
3. Trotz des Ausschlusses subjektiver Rechte und klagbarer Rechtspositionen nach Art. 10 S. 1 BayKlimaG ist eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung befugt, die ordnungsgemäße Einbeziehung der Klimaschutzbelange in Ermessens- und Abwägungsentscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
4. Art. 3 BayKlimaG enthält - anders als § 13 Abs. 1 S. 1 KSG - kein Berücksichtigungsgebot für Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben. Auch aus Art. 20a GG ergibt sich kein unbedingter Vorrang der Belange des Klimaschutzes im Sinne eines planungsrechtlichen Optimierungsgebots. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, Rechtsbehelf eines anerkannten Naturschutzvereins, Planfeststellung zur Anlage eines Sees für die Landesgartenschau, beschränkte Erlaubnis für Benutzungen zum Betrieb des Sees, UVP-Vorprüfung, Natur- und Artenschutz, Klimaschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, überörtliche Planung, planerische Abwägung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 14.06.2022 – M 2 S 22.288
Fundstelle:
BeckRS 2022, 25944
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.
III. Der Streitwert wird unter Änderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2022 für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein anerkannter Umwelt- und Naturschutzverein, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die wasserrechtliche Planfeststellung und Erlaubnis zu Herstellung und Betrieb eines Landschaftssees.
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1. Der geplante Landschaftssee soll mit einer Wasserfläche von 7.375 m2 als Teil eines Ortsparks für die Landesgartenschau 2024 im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2 angelegt werden. Der See soll der Naherholung dienen; eine Nutzung als Badegewässer ist nicht vorgesehen. Der überplante Bereich wurde bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzt und war mit einer Straße überbaut. Er liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 100 „K. 2030“, der dort Flächen für den Gemeinbedarf festsetzt; die Grünordnung legt eine „öffentliche Grünfläche“ und „Sonderflächen: parkartig zu gestalten und zu begrünen“ fest. Der See soll mit Kunststoffdichtungsbahnen abgedichtet und maximal 2 m tief werden. Die westlichen Uferbereiche sollen naturnah gestaltet werden; im Norden und Osten sind bauliche Einfassungen mit Ufermauern, Aussichtsplattformen und Aufenthaltsflächen vorgesehen. Der See soll durch Entnahme von Grundwasser gespeist werden. Er hat keinen natürlichen Zu- und Ablauf; das Wasser soll über zwei Retentionsbodenfilter gereinigt werden.
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2. Die Beigeladene zu 1 beantragte unter dem 21. September 2020 die Planfeststellung. Die Planunterlagen wurden vom 30. Oktober bis 1. Dezember 2020 ausgelegt.
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Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 Einwendungen. Mit dem Landschaftssee erwarte er positive Auswirkungen auf die Naherholungsfunktion und den örtlichen Klimaausgleich. Er empfahl eine naturverträglichere Ausführung des Vorhabens z.B. als Feucht- bzw. Wasserbiotop, um einen Beitrag zur biologischen Artenvielfalt über die Landesgartenschau 2024 hinaus zu erzielen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen.
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3. Mit Gutachten vom 7. Mai 2021 stimmte das Wasserwirtschaftsamt München dem geplanten Vorhaben als amtlicher Sachverständiger zu. Bei plangemäßer Ausführung sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht mit keiner Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu rechnen. Gleichwohl empfahl der amtliche Sachverständige dringend, den See teilweise zu vertiefen. Andernfalls erhitze sich das Wasser in der warmen Jahreszeit erheblich; dies sei ungünstig für die Gewässerökologie und Wasserqualität.
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4. Mit Bescheid vom 8. Juli 2021 stellte das Landratsamt M. den Plan für die Anlage des Landschaftssees (einschließlich Erstbefüllung) fest (vgl. dort Nr. 1). Gleichzeitig erteilte es der Beigeladenen zu 1 die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Entnehmen und Einleiten von Grundwasser in den See, Absenken des Sees, Einleiten von Wasser aus dem See in das Grundwasser und Entnehmen von Wasser aus dem See (vgl. dort Nr. 2). Die erlaubte Grundwasserentnahme dient der Nachspeisung des Sees, die Entnahme aus dem See der Bewässerung von Grünflächen.
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Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 10. August 2021 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München erheben, über die noch nicht entschieden ist.
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Auf Antrag der Beigeladenen zu 1 ordnete das Landratsamt M. mit Bescheid vom 2. November 2021 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 8. Juli 2021 an.
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5. Am 18. Januar 2022 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 8. Juli 2021 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 14. Juni 2022 ab. Die Anfechtungsklage des Antragstellers habe voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die UVP-Vorprüfung halte einer Plausibilitätskontrolle stand; der großflächige Bodenverlust sei nicht isoliert, sondern in der Gesamtschau mit der Schaffung eines neuen, aquatischen Ökosystems zu betrachten. Das Vorhaben verstoße nicht gegen wasserrechtliche bzw. umweltbezogene Vorschriften. Die bei der geringen Tiefe zu erwartenden höheren Wassertemperaturen im See seien zwar möglicherweise ungünstig, führten aber nicht zu schädlichen Gewässerveränderungen; es werde sich eine an die erhöhten Temperaturen angepasste Gewässerökologie ausbilden. Die Abwägung (Planfeststellung) und die Ermessensausübung (Erlaubnis) seien nicht zu beanstanden. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergebe sich kein Anspruch auf eine bestimmte - etwa besonders naturnahe - Ausgestaltung von Vorhaben.
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6. Am 29. Juni 2022 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 21. Juni 2022 zugestellten Beschluss erhoben. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die UVP-Vorprüfung fehlerhaft sei; sie setze falsche Maßstäbe an, weil sie nur bewusste und zielgerichtete Schädigungen als beachtlich ansehe. Das Vorhaben verstoße gegen wasserrechtliche und umweltbezogene Vorschriften (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, §§ 15 Abs. 5, 44 Abs. 1 BNatSchG, § 30 BauGB; Art. 3 BayKlimaG). Der Landschaftssee führe zu einer massiven luft- und wasserdichten Bodenversiegelung. Wegen seiner geringen Tiefe erhitze er sich und seine Umgebung; dies wirke sich ungünstig auf die Gewässerökologie und die Wasserqualität aus. Die Absenkung des Grundwassers zur Befüllung des Sees wirke sich nachteilhaft auf die vorhandene Vegetation aus. Der artenschutzrechtliche Bestand sei unzureichend erfasst. Kleintiere könnten aus den Retentionsbodenfiltern nicht entkommen. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Abwägung und Ermessensausübung seien fehlerhaft. Klimaschutzbelange seien nicht mit dem gebotenen Gewicht einbezogen worden. Das Vollzugsinteresse überwiege nicht; eine naturnahe Ausführung des Sees ohne Betonbauwerke und technische Anlagen wäre in wesentlich kürzerer Zeit zu realisieren.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juni 2022 (Az. M 2 S 22.288) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az. M 2 K 21.4242) gegen den Bescheid des Landratsamts M. vom 8. Juli 2021 (Az. 4.4.2-9589/Le) wiederherzustellen
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7. Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
15
Er tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angegriffenen Bescheid.
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8. Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.
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9. Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Bescheid vom 8. Juli 2021 gerichteten Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
22
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 - 7 VR 5.20 u.a. - juris Rn. 8; B.v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - NVwZ 2015, 82 = juris Rn. 10). Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 = juris Rn. 12).
23
Nach diesem Maßstab überwiegt das Vollzugsinteresse, weil der Bescheid vom 8. Juli 2021 einer summarischen Prüfung am Maßstab des § 2 Abs. 4 UmwRG standhält.
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A. Die Verbandsklage unterfällt betreffend die Planfeststellung (Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG), für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 ff. UVPG), nach dem gesetzlichen Wortlaut nicht der gerichtlichen Kontrolle (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). Unter Einschränkung des Exklusivitätsverhältnisses zwischen den in den Nummern 1 und 5 erfassten Vorhaben unterliegt sie als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gleichwohl einer Überprüfung auf die Vereinbarkeit mit umweltbezogenen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; vgl. auch BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 25). Ein solcher Rechtsverstoß, der zudem Belange berührt, die zu den satzungsgemäß geförderten Zielen des Antragstellers gehören, ist bei summarischer Prüfung aber nicht zu erkennen.
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Die angegriffene Planfeststellung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 67 f. WHG. Die Herstellung des Sees, der nicht nur für einen begrenzten Zeitraum entstehen soll, bedarf einer Planfeststellung (vgl. §§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2, 68 Abs. 1 WHG).
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I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem beachtlichen Verfahrensfehler.
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Der Antragsteller kann die Aufhebung der Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG nicht wegen einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung verlangen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
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1. Das Vorbringen des Antragstellers, für das planfestgestellte Vorhaben hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung, d.h. nicht nur eine UVP-Vorprüfung durchgeführt werden müssen, dürfte bereits nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert sein.
29
Die im Hauptsacheverfahren (Az. M 2 K 21.4242) innerhalb der 10-Wochenfrist abgegebene „Stellungnahme zum Sachverhalt“ (Schriftsatz vom 19.10.2021) führt die UVP-Vorprüfung als Klagegegenstand ein. Die Darstellung erschöpft sich aber im Wesentlichen in einer (wörtlichen) Wiedergabe von Passagen der Planunterlage Nr. 3.3 (UVP-Vorprüfung) und Einwänden des Antragstellers im Planfeststellungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 19.10.2021 S. 9 ff.). Unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die UVP-Vorprüfung angegriffen werden soll, wurde nicht dargelegt; die rechtliche Würdigung blieb einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, der bislang nicht vorliegt.
30
Die Sicht des Antragstellers auf etwaige Verfahrensfehler bei der UVP-Vorprüfung lässt sich hieraus nicht entnehmen. Vielmehr fehlt es an einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz, ohne das eine frühzeitige Fixierung des Prozessstoffs unmöglich ist (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16; BVerwG, U.v. 9.12.2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24). Mit der Pflicht zur Begründung der Tatsachen und Beweismittel, auf welche die Klage gestützt wird, geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen einher (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 17 zu § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2021, § 6 UmwRG Rn. 57; Steinkühler, UPR 2022, 241/247). Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 37 zu § 43e Abs. 3 EnWG; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 - BayVBl 2021, 556 = juris Rn. 13).
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2. Die durchgeführte UVP-Vorprüfung hält der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b und Satz 2 UmwRG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG voraussichtlich stand.
32
Diese beschränkt sich darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbarkeitskontrolle bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch das Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist, wobei die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 30; U.v. 24.5.2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 = juris Rn. 18).
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a) Die UVP-Vorprüfung beruht nicht auf unzureichenden Unterlagen. Dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (B.-Büro S. vom 28.8.2020, Planunterlage Nr. 3.5; vgl. auch K. GmbH, UVP-Vorprüfung vom 21.9.2020, Planunterlage Nr. 3.3 S. 13 f.), dem der Planfeststellungsbeschluss folgt (vgl. Bescheid S. 23), liegt kein unzutreffender Beurteilungsmaßstab zugrunde. Das Beschwerdevorbringen, die Prüfung sei rechtsfehlerhaft auf bewusste und zielgerichtete Handlungen beschränkt worden (vgl. hierzu EuGH, U.v. 10.1.2006 - C-98/03 - NVwZ 2006, 319 = juris Rn. 55; BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 = juris Rn. 16), geht fehl. Vielmehr wurden alle relevanten - beabsichtigten und unbeabsichtigten - Auswirkungen des zugelassenen Vorhabens berücksichtigt. Die Errichtung des Sees wurde im vorgesehenen, baumfreien Bereich als unproblematisch erachtet, weil dort schon die bisherigen Planungen keine artenschutzrechtlichen Verbote verletzten. Betreffend den „Betrieb“ des Sees blieben Verluste potenziell vorkommender geschützter Arten unberücksichtigt. Dies steht im Einklang mit der Prämisse, dass lediglich potenziell zukünftig einwandernde geschützte Arten von der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erfasst werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 = juris Rn. 45; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 8).
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b) Auch die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf Klima und Luft hält der gerichtlichen Plausibilitätskontrolle stand. Die Planungsbehörde nimmt an, dass der See die kleinklimatische Situation eher verbessert, weil ihm eine Bedeutung als Kaltluftentstehungsfläche und somit eine klimatische Ausgleichsfunktion zukomme (vgl. Bescheid S. 22; Planunterlage Nr. 3.3 S. 12). Dies entspricht der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts; eine Erhitzung der Umgebung durch den See sei nicht zu erwarten (vgl. Stellungnahme vom 7.2.2022 S. 2). Die Beschwerde bestreitet dies, ohne sich mit den fachgutachterlichen Aussagen auseinanderzusetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die gegenteilige Behauptung, der geplante See habe wegen seiner geringen Tiefe und der damit verbundenen Erhitzung im Sommer keinen positiven Umwelteffekt, bleibt spekulativ; er steht auch im Widerspruch zur eigenen Einschätzung des Antragstellers im Anhörungsverfahren (vgl. Einwendungsschreiben vom 16.12.2020 S. 3).
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c) Die Begründung zum Schutzgut Pflanzen ist ebenfalls nachvollziehbar. Die Beschwerde isoliert die einleitende Feststellung des Fachgutachters, die Grundwasserabsenkung bei der Erstbefüllung und Nachspeisung des geplanten Sees könne sich „grundsätzlich“ auf die vorhandene Vegetation auswirken (vgl. Planunterlage Nr. 3.3. S. 13), von ihrem Gesamtkontext. Sie blendet aus, dass ein weiterer Prüfungsbedarf bei näherer Betrachtung verneint wurde, weil sich die prognostizierte Grundwasserabsenkung auf einen relativ eng begrenzten Bereich konzentriert, der neugestaltet wird bzw. in dem keine grundwasserabhängigen Vegetationstypen vorhanden sind. Auf diese Aussagen hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei abgestellt (vgl. BA Rn. 53).
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d) Auch die Abarbeitung des Schutzguts Boden hält einer Plausibilitätskontrolle stand.
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Die Behörde (vgl. Bescheid S. 20 f.) erkennt einen vorhabenbedingt großflächigen Bodenverlust von „mittlerer“ Erheblichkeit. Der Eingriff werde minimiert, weil seltene oder besonders schützenswerten Böden nicht beansprucht, die Kunststoffdichtungsbahn mit mineralischem Substrat versehen und weitere Vorgaben für die Bauausführung erteilt würden. Zudem werde durch die Anlage des Sees ein aquatisches Ökosystem neu geschaffen, das sich im Gegensatz zu einer Überbauung mit Gebäuden oder versiegelten Flächen insgesamt positiv auf den Naturhaushalt auswirke.
38
Diese Einschätzung ist voraussichtlich frei von Rechtsfehlern. Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG; vgl. auch BVerwG, U.v. 7.11.2019 - 3 C 12.18 - UPR 2020, 264 = juris Rn. 20 zu § 3c Satz 3 UVPG a.F. - dort noch als „Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen“ bezeichnet; eine inhaltliche Änderung war mit der Änderung des Gesetzeswortlauts in § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG nicht beabsichtigt, vgl. BT-Drs. 18/11499 S. 79). Zu den „Merkmalen des Vorhabens“ gehört auch, dass ein Landschaftssee entstehen soll, der - als aquatisches Ökosystem - nicht mit einer Überbauung durch Gebäude oder einer vergleichbaren Versiegelung von Flächen gleichgesetzt werden kann (vgl. Bescheid S. 21). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich nicht um eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme handelt, die unberücksichtigt bleiben müsste (vgl. BA Rn. 54; BT-Drs. 18/11499 S. 79).
39
e) Auch betreffend das Schutzgut Wasser erweist sich die UVP-Vorprüfung als plausibel. Erhebliche Umweltauswirkungen auf vorhandene Oberflächengewässer und das Grundwasser wurden nachvollziehbar ausgeschlossen (vgl. Bescheid S. 21). Das Wasserwirtschaftsamt hat erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens in wasserwirtschaftlicher Hinsicht verneint (vgl. Gutachten vom 7.5.2021 S. 12).
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Ob in dem geplanten See die angestrebte hohe Wasserqualität zu erreichen ist, was die Beschwerde anzweifelt, kann dahinstehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung kennt kein Optimierungsgebot, das den Vorhabenträger zur ökologisch bestmöglichen Planungsvariante verpflichtet. Im Übrigen widerspricht das Ziel des Antragstellers, einen naturbelassenen See ohne Betonbauwerke und technische Anlagen zu schaffen, der Identität des Vorhabens („aliud“), das - in einem Wettbewerbsverfahren ausgewählte - Gestaltungskonzept für die Landesgartenschau 2024 realisieren soll (vgl. auch die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde vom 31.1.2022 und 24.2.2021).
41
f) Die Verneinung der UVP-Pflicht erweist sich bei summarischer Prüfung auch in seiner abschließenden Gesamteinschätzung (vgl. Bescheid S. 25 unten) als plausibel.
42
Der Vorhalt, die Planungsbehörde habe bei der UVP-Vorprüfung die mit dem großflächigen Bodenverlust einhergehenden erheblichen Umweltauswirkungen nicht mit der (vermeintlich für andere Schutzgüter positiven) Schaffung eines neuen aquatischen Ökosystems relativieren dürfen (vgl. auch Planunterlage Nr. 3.3 S. 16), sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen müssen, verfängt nicht.
43
Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht allein solche Auswirkungen, die nach Maßgabe des materiellen Zulassungsrechts zur Versagung der Zulassung führen können, sondern auch solche, die in der Abwägung Beachtung verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 37). Allerdings löst nicht jeder abwägungserhebliche Umweltbelang die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Es bedarf vielmehr bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2020 - 3 C 3.19 - BVerwGE 168, 287 = juris Rn. 29 m.w.N.). Diese Gewichtung hat sich an dem Zweck der UVP zu orientieren, die Abwägung der Planfeststellungsbehörde vorzubereiten. Können nachteilige Umweltauswirkungen das Abwägungsergebnis nicht beeinflussen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung allein wegen ihnen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2020 - 3 C 3.19 - BVerwGE 168, 287 = juris Rn. 29; U.v. 7.11.2019 - 3 C 12.18 - UPR 2020, 264 = juris Rn. 23, jeweils m.w.N.; Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand Juli 2021, § 68 WHG Rn. 19).
44
Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Planungsbehörde vorausschauend angenommen hat, die Umweltauswirkungen („mittlere Erheblichkeit“) für das Schutzgut Boden seien nicht abwägungsrelevant, weil sie keinen zusätzlichen Eingriff zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 „K. 2030“ enthielten (vgl. Bescheid S. 26; Planunterlage Nr. 3.3 [UVP-Vorprüfung] S. 16; Planunterlage Nr. 3.4 [landschaftspflegerischer Begleitplan] S. 8, 10 f. mit Plänen zur Bewertung des Bestands). Ob diese Wertung trägt, betrifft nicht den Verfahrensgang (UVP) als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe des jeweiligen materiellen Rechts, hier § 68 Abs. 3 WHG (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 33).
45
Die Frage, ob in einer UVP-Vorprüfung negative und positive Umweltwirkungen eines Vorhabens bilanziert werden dürfen (ablehnend Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 7 Rn. 12; Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung [HdUVP]), Stand: August 2022; § 7 UVPG Rn. 56), kann deshalb dahinstehen.
46
II. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen materielle Vorschriften verstößt.
47
1. Ein Verstoß gegen zwingendes Recht, das nicht im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden kann, liegt voraussichtlich nicht vor.
48
Nach § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist (Nr. 1) und andere Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (Nr. 2). Dies ist hier der Fall.
49
a) Allgemeine Gewässerbewirtschaftungsgrundsätze (§ 6 Abs. 1 WHG), die überwiegend als zwingend zu beachtende Anforderungen nach dem WHG eingeordnet werden (vgl. Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 68 WHG Rn. 26; Kümper in Schink/Fellenberg, GK-WHG, 1. Aufl. 2021, § 68 Rn. 53; Maus in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 68 Rn. 64; a.A. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 288), stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
50
Das Ziel mit einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung, möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WHG), ist nicht verletzt. Im Vordergrund der Regelung steht die Entwicklung von Anpassungsstrategien zur Bewältigung der Klimaveränderung, insbesondere betreffend steigende Wassertemperaturen in Gewässern, vermehrtes Auftreten von Hoch- und Niedrigwasser und mögliche Wasserknappheit (vgl. BR-Drs. 280/09 [Beschluss] S. 3; BT-Drs. 16/13306 S. 2, 23). Dabei geht es nicht um den Schutz des Klimas, sondern um geeignete Vorkehrungen, die Mensch und Natur vor den Folgen der zu erwartenden Klimaänderungen zu bewahren (vgl. Pawlowski in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 6 Rn. 56; Berendes in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 6 Rn. 23). Die Auffassung des Antragstellers, die Vorschrift ziele darauf ab, den Anstieg der Wassertemperatur in Gewässern zu verhindern, trifft daher so nicht zu. Im Übrigen gesteht auch er ein, dass die Vorschrift die Herstellung eines Gewässers, das sich in den Sommermonaten aufheizt, nicht ausschließt; noch viel weniger kann er verlangen, dass der See genau nach seinen Wünschen gestaltet wird.
51
Im Übrigen ist nicht zu erwarten, dass der See zu einer Erhitzung der Umgebung führt; im Gegenteil wirkt er - trotz hoher Wassertemperaturen im Sommer - klimatisch als „Puffer“ (vgl. WWA vom 7.2.2022 S. 2). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei im Vergleich zum bisherigen Zustand (Ackerfläche, Straße) mit einer Verbesserung der (klein-)klimatischen Situation zu rechnen (vgl. BA Rn. 85), trifft deshalb zu.
52
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen den Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, der auf die wasserrechtliche Planfeststellung anzuwenden ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 12).
53
Die spekulative Befürchtung des Antragstellers, das verfügbare Grundwasserdargebot könnte zur Speisung des planfestgestellten Sees nicht ausreichen, widerspricht der Einschätzung des amtlichen Sachverständigen. Hiernach ist das Dargebot des quartären obersten Grundwasserstockwerks so ergiebig, dass sich die Befüllung und Nachspeisung des Sees nicht wesentlich nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit und -menge auswirkt (vgl. WWA vom 7.2.2022 S. 2; Gutachten vom 7.5.2021 S. 21 f.).
54
Soweit die Beschwerde die Gewässerqualität im planfestgestellten See selbst - insbesondere im Hinblick auf die Erhitzung im Sommer - thematisiert, hat das Wasserwirtschaftsamt ebenfalls keine Versagungsgründe erkannt und eine Verpflichtung, das Gewässer zu vertiefen, verneint (vgl. Gutachten vom 7.5.2021 S. 15). Dass der amtliche Sachverständige zugleich zur Verbesserung der Gewässerökologiewasserqualität „stark empfohlen“ hat, den See zu vertiefen (vgl. WWA, a.a.O., S. 14), steht dem nicht entgegen. Während der Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG einen Minimalschutz mit rechtsbegrifflicher Strenge gewährleistet, obliegt eine Optimierung des Gewässerschutzes dem Planungsermessen der Behörde (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 570). Die fachgutachterliche Aussage des Wasserwirtschaftsamts, ein Versagungsgrund liege - auch hinsichtlich der geplanten Seetiefe - nicht vor, hat der Antragsteller nicht erschüttert.
55
Deshalb kann dahinstehen, ob die künftige Wasserqualität in einem noch nicht existierenden künstlichen Gewässer überhaupt anhand § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu würdigen ist, der die zwingende Versagung der Benutzung eines vorhandenen Gewässers regelt. Vorliegend geht es nicht um die nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften (vgl. § 3 Nr. 10 WHG), sondern um Herstellung eines neuen künstlichen Gewässers, an dem sich im Laufe der Zeit eine Gewässerökologie ausbilden wird, die an die Merkmale des Gewässers angepasst ist (vgl. WWA vom 7.2.2022 S. 3).
56
c) Auch ein Verstoß gegen zwingendes Naturschutzrecht ist nicht zu erkennen.
57
Die Eingriffsregelung nach den §§ 13 ff. BNatSchG wurde beachtet (zur Einordnung als strikte Zulassungsschranke vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 50; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1244).
58
aa) Die Beschwerde wendet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Wertung, die Anlegung des Landschaftssees bedeute keinen zusätzlichen Eingriff gegenüber den mit dem Bebauungsplan Nr. 100 „K. 2030“ bereits ausgeglichenen Eingriffen (vgl. BA Rn. 101 ff.). Soweit der Antragsteller wegen der künstlichen Abdichtung des Sees eine massive zusätzliche Versiegelung gegenüber den festgesetzten öffentlichen Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) annimmt, kann er nicht durchdringen. Die untere Naturschutzbehörde wertet den See nicht als Versiegelung, wenn eine gesunde Gewässerökologie gewährleistet ist (vgl. Stellungnahme vom 2.2.2022 Nr. 4, 12). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die diesbezügliche Prognose des Wasserwirtschaftsamts (vgl. Stellungnahme vom 7.2.2022 S. 3) nicht vertretbar wäre. Dass die Gewässerökologie mit einer Vertiefung des Sees wohl verbessert werden könnte, ist rechtlich nicht maßgeblich. Sollte sich diese Prognose nicht bewahrheiten, bestünde die Möglichkeit nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 WHG; vgl. auch BayVGH, B.v. 5.3.2018 - 8 ZB 17.867 - juris Rn. 28).
59
bb) Zusätzliche Kleintierausstiege speziell im nördlichen Uferbereich (Umfeld Rat- und Bürgerhaus) hat die untere Naturschutzbehörde als nicht zielführend erachtet (vgl. Stellungnahme vom 31.1.2022 Nr. 1, 13). Auch der artenschutzfachliche Gutachter der Vorhabenträgerin hat hiervon mangels sich dort anschließender, für die Kleintiere geeigneter Lebensräume abgeraten (vgl. Planunterlage Nr. 3.5 S. 2). Mit dem pauschalen Vorhalt, Kleintierausstiege dienten dem Ausstieg der Tiere und nicht der Einwanderung, hat der Antragsteller diese fachgutachterlichen Aussagen nicht erschüttert.
60
cc) Mit dem Vorbringen, die geplanten Retentionsbodenfilter ermöglichten zahlreichen Tierarten kein Entkommen, ist der Antragsteller - wie das Ausgangsgericht zutreffend erkennt (vgl. BA Rn. 73) - nach § 6 UmwRG präkludiert. Dieser Tatsachenkomplex wurde im Schriftsatz vom 19. Oktober 2019 nicht erwähnt. Bei den diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 1. Juni 2022 handelt es sich deshalb nicht um einen vertiefenden Tatsachenvortrag, den § 6 Satz 2 UmwRG nicht ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 14). Der Fachbeitrag der Dipl. Biologin Dr. F. (Anlage ASt. 15 im Verfahren M 2 S 22.288) vertieft damit präkludiertes Klagevorbringen. Abgesehen davon erscheint die Neutralität und Ergebnisoffenheit einer Gutachterin, die in der Nähe des Vorhabens wohnt und hiergegen als Privatperson Einwendungen erhoben hat (vgl. Schreiben vom 16.12.2020 und 8.6.2021, Verfahrensakte des LRA S. 125 f., 194 f.), zweifelhaft.
61
d) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, das abwägungsresistent und zwingend zu beachten ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 = juris Rn. 5).
62
Die Beschwerde sieht Defizite bei der Erfassung des artenschutzrechtlichen Bestands, weil die Planungsbehörde - dem Fachbeitrag des Gutachters der Vorhabenträgerin folgend (vgl. Planunterlage Nr. 3.5) - die wild lebenden Tiere geschützter Arten nicht erfasst hat, die sich ggf. künftig an dem planfestgestellten Landschaftssee ansiedeln werden. Damit kann sie nicht durchdringen. Potenziell zukünftig einwandernde Arten sind nicht vom Prüfungsgegenstand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 44 Rn. 8; vgl. auch bereits oben Rn. 33 zur UVP). Dem Senat erschließt sich auch nicht, wie der Bestand einer geschützten Art, die im Untersuchungsraum (noch) nicht vorkommt, ermittelt werden sollte. Im Übrigen ermangelt es der Beschwerde an einer Konkretisierung, für welche geschützten Arten der planfestgestellte Landschaftssee künftig einen Lebensraum darstellen könnte.
63
e) Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Planfeststellung gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 „K. 2030“, der aktuell u.a. an die Planungen für die Landesgartenschau 2024 angepasst werden soll, verstößt.
64
aa) Die Beschwerde setzt sich nicht auseinander mit der Begründung des Erstgerichts, der Bebauungsplan Nr. 100 „K. 2030“ gelte nicht strikt, weil das - in das Gesamtkonzept Landesgartenschau 2024 eingebettete - Vorhaben überörtlich bedeutsam im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB sei (vgl. BA Rn. 113). Die bloße Verweisung auf die erstinstanzliche Antragsbegründung genügt nicht dem Darlegungserfordernis; § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO lässt gerade nicht eine Wiederholung früheren Vorbringens ausreichen, sondern verlangt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. OVG RhPf, B.v. 6.1.2016 - 8 B 11060/15 - NVwZ-RR 2016, 331 = juris Rn. 7; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 24).
65
Abgesehen davon kann die Erwägung, die Landesgartenschau 2024 sei nur von kurzer Dauer, eine überörtliche Bedeutung i.S.d. § 38 Satz 1 BauGB nicht ausschließen. Die Abgrenzung überörtlicher von örtlichen Planungen erfolgt auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2017 - 7 C 17.15 - NVwZ-RR 2017, 685 = juris Rn. 37; Kraft in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 4. Aufl. 2022, § 38 Rn. 14). Dabei spricht eine durch ein Fachplanungsgesetz begründete, nicht-gemeindliche, überörtliche Planungszuständigkeit indiziell für eine überörtliche Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2000 - 11 VR 5.00 - UPR 2001, 33 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 27.7.2006 - 8 BV 05.3026 - BayVBl 2007, 82 = juris Rn. 33; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1265 m.w.N.). Dies hat der Antragsteller nicht entkräftet (vgl. auch Kümper in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 68 Rn. 60). Die überörtliche Bedeutung eines Vorhabens muss auch nicht dauerhaft fortbestehen.
66
bb) Ob es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 100 „K. 2030“ um eine „umweltbezogene Rechtsvorschrift“ i.S.d. § 1 Abs. 4 UmwRG handelt, soweit dessen integrierter Grünordnungsplan im Bereich des planfestgestellten Landschaftssees eine „öffentliche Grünfläche“ und „Sonderflächen: parkartig zu gestalten und zu begrünen“ festsetzt, bedarf keiner abschließenden Klärung im Beschwerdeverfahren. Für Grünordnungspläne, die Bestandteile der Bebauungspläne sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG), erscheint dies nicht von vorneherein ausgeschlossen. Der Begriff der „umweltbezogenen Rechtsvorschrift“, dem eine 1:1-Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention zugrunde liegt, ist weit auszulegen (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 32, 36; BayVGH, B.v. 22.5.2020 - 22 ZB 18.856 - NVwZ-RR 2020, 1009 = juris Rn. 40; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rn. 159 ff.).
67
2. Die Beschwerde zeigt auch keinen erheblichen Abwägungsmangel auf.
68
Das für jede hoheitliche Fachplanung und somit auch für die wasserrechtliche Planfeststellung geltende Abwägungsgebot verlangt, dass die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abgewogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 = juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 54). Dies erfordert, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 11.7.2019 - 9 A 14.18 - BVerwGE 166, 171 = juris Rn. 45). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 = juris Rn. 73; U.v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 37). Diese Maßstäbe wurden hier wohl eingehalten.
69
a) Die Planungsbehörde hat das Gebot in § 6 Abs. 2 WHG, den natürlichen oder naturnahen Zustand eines Gewässers zu erhalten oder wiederherzustellen, nicht ausgeblendet. Deshalb kann offenbleiben, ob die Vorschrift, die der planerischen Abwägung unterliegt (vgl. Berendes in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 6 Rn. 32), auf die Herstellung eines künstlichen Gewässers anzuwenden ist. Der vom Antragsteller angeführten Kommentierung (Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 6 WHG Rn. 20; ähnlich Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2022, § 67 WHG Rn. 22 ff.) lässt sich dies nicht entnehmen. Bei dem planfestgestellten See handelt es sich um ein künstliches Gewässer (vgl. § 3 Nr. 4 WHG; zu einem ähnlichen Vorhaben vgl. auch VG Berlin, B.v. 28.2.2014 - 19 L 334.13 - NuR 2015, 58 = juris Rn. 85). Selbst wenn man § 6 Abs. 2 WHG auf künstliche Gewässer anwendet (so Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 6 Rn. 33; Pawlowski in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 6 Rn. 79; a.A. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, § 6 WHG Rn. 36; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 6 Rn. 29) und aus dem Wortlaut („erhalten“, „zurückgeführt“) kein existierendes Bestandsgewässer verlangt, folgt daraus jedenfalls kein Optimierungsgebot für eine möglichst naturnahe Bauweise (vgl. Czychowski/Reinhardt, 12. Aufl. 2019, WHG, § 6 Rn. 11). Die Vorschrift schreibt nicht vor, dass die Belange von Natur und Umwelt unabhängig von ihrem Gewicht und dem (Gegen-)Gewicht der für das Vorhaben in der geplanten Form streitenden Belange zu optimieren wären. Dies ist auch dem ihr zugrundeliegenden gesetzgeberischen Anliegen, den natürlichen oder naturnahen Zustand der Gewässer im Interesse einer wirksameren Hochwasservorsorge so weit wie möglich zu erhalten, nicht abzuleiten (vgl. BT-Drs. 13/4788 S. 10, 21 zu § 31 Abs. 1 WHG a.F.; BT-Drs. 16/12275 S. 7, 55).
70
Dies hat die Planungsbehörde zutreffend erkannt. Sie hat den Belang einer möglichst naturnahen Ausgestaltung des Sees als „wünschenswert“ in die Abwägung eingestellt (vgl. Bescheid S. 35). Zugunsten des Vorhabenträgers hat sie aber berücksichtigt, dass das mit der Planung verfolgte Ziel (Landesgartenschau 2024) mit einer naturnäheren Konzeption nicht zu erreichen wäre („aliud“, vgl. bereits oben Rn. 40).
71
b) Ein Abwägungsdefizit ist auch im Hinblick auf Klimabelange nicht zu erkennen.
72
Der Antragsteller ist trotz des Ausschlusses subjektiver Rechte und klagbarer Rechtspositionen (Art. 10 Satz 1 BayKlimaG) als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung befugt, die ordnungsgemäße Einbeziehung der Klimaschutzbelange in Ermessens- und Abwägungsentscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 70 zu § 4 Abs. 1 Satz 10 KSG).
73
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BayKlimaG liegen aber nicht vor. Der Gewässerausbau betrifft weder eine Angelegenheit der „klimaneutralen Verwaltung“ noch die „Bewirtschaftung“ eines Grundstücks oder Gewässers, auch wenn die Unterhaltungslast bis 31. Dezember 2024 die Beigeladene zu 1 und anschließend die Beigeladene zu 2 trifft (vgl. Bescheid Nr. 3.2.2). Im Übrigen wird kommunalen Gebietskörperschaften lediglich empfohlen, entsprechend der Konkretisierung der staatlichen Vorbildfunktion zu verfahren (vgl. auch LT-Drs. 18/7898 S. 3, 11). Zudem enthält Art. 3 BayKlimaG - anders als § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG (vgl. hierzu BT-Drs. 19/14337 S. 12, 36; BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 77 ff.) - kein Berücksichtigungsgebot für Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben. Auch aus Art. 20a GG ergibt sich kein unbedingter Vorrang der Belange des Klimaschutzes im Sinne eines planungsrechtlichen Optimierungsgebots (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. - BVerfGE 157, 30 = juris Rn. 198; BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 86; BayVGH, U.v. 21.6.2022 - 8 A 20.40019 - juris Rn. 68). Aus den von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (U.v. 12.11.2021 - V ZR 115/20 - NJW-RR 2022, 92 - juris; U.v. 1.7.2022 - V ZR 23/21 - NJW-RR 2022, 1095 - juris), folgt dies ebenfalls nicht.
74
Im Übrigen sind CO2-relevante Auswirkungen beim Betrieb des Sees weder dargelegt noch erkennbar. Allein die Verwendung von Baumaterial bei seiner Herstellung dürfte hier keine Abwägungsrelevanz betreffend die Klimaziele des Art. 2 BayKlimaG auslösen (vgl. dazu auch Fellenberg, NVwZ 2022, 913/918 m.w.N.).
75
B. Auch die gegen die beschränkte Erlaubnis nach § 10 WHG, Art. 15 BayWG gerichtete Klage des Antragstellers bleibt voraussichtlich erfolglos.
76
Bei der Beurteilung, ob die wasserrechtliche Gestattung (Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG) gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und zu den satzungsgemäß geförderten Zielen des Antragstellers gehören (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), stellen sich im Grundsatz dieselben Fragen wie bei der Planfeststellung (vgl. oben); zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
77
Auch im Übrigen zeigt die Beschwerde keine beachtlichen Rechtsfehler auf. Bei der UVP-Vorprüfung wurden die von der - eigenständig erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 19 Abs. 1 WHG; vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 449 f.) - ausgehenden Umweltauswirkungen zu Recht einbezogen (vgl. Bescheid S. 23). Erst durch die diesbezüglichen Gewässerbenutzungen wird der Betrieb des planfestgestellten Landschaftssees ermöglicht (Nachspeisung). Vorhaben im Sinne des UVPG ist die „Errichtung und der Betrieb“ einer technischen Anlage (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1a UVPG). Beide Entscheidungsbestandteile bilden daher ein Gesamtvorhaben (vgl. auch BayVGH, U.v. 14.10.2021 - 22 A 20.40001 - juris Rn. 38; Storm/Bunge, HdUVP, § 2 UVPG Rn. 177). Dass die Planungsbehörde diesbezüglich zusätzlich die Voraussetzungen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1 zum UVPG Nr. 13.3.3 geprüft hat (vgl. Bescheid S. 25 f.), führt nicht zu einem Rechtsfehler.
78
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
79
D. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, 1.5, 34.4 und 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Anträge auf Aufhebung der Planfeststellung und der wasserrechtlichen Erlaubnis betreffen ein einheitliches Vorhaben und haben keinen selbständigen materiellen Gehalt (vgl. § 39 GKG, Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 8 CS 14.1300 - BayVBl 2015, 200). Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
80
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).