Inhalt

VGH München, Beschluss v. 21.09.2022 – 8 AS 22.40055
Titel:

Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten

Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, wenn der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten für erledigt erklärt worden ist. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Übereinstimmende Erledigungserklärungen, Einstellung des Verfahrens, Kostenentscheidung, billiges Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 25943

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 24. August 2022 (Vorabzustimmung des Antragsgegners) und 7. September 2022 (Antragsteller) für erledigt erklärt wurde.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
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Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Antragsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Im Antragsverfahren hat der Antragsteller sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 24. Mai 2016 anzuordnen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Oktober 2019 (Az. 8 A 16.40030) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung hatte der Antrag damit Aussicht auf Erfolg und wäre begründet gewesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 25. Oktober 2019 wird Bezug genommen.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 1 GKG i.V.m. 34.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.