Titel:
Unzulässiger Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit
Normenketten:
VwGO § 125 Abs. 2 S. 2
AsylG § 78 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz nicht statthaft, wenn die Klage als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Georgien), Unanfechtbares Urteil, Asyl, Berufungszulassung, offensichtlich unbegründet, offensichtlich unzulässig
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 04.08.2022 – RN 9 K 22.31005
Fundstelle:
BeckRS 2022, 25931
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
2
Mit Urteil vom 4. August 2022 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Klagen sämtlicher Kläger, einer Familie georgischer Staatsangehöriger, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Damit ist der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger nicht statthaft, weil nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Urteil, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar ist. Hierauf ist im Urteil hingewiesen worden. Der gleichwohl gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung war somit zu verwerfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 11 ZB 17.31585 - juris Rn. 1; B.v. 20.10.2016 - 9 B 16.30369 - juris Rn. 4).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
4
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig; dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).