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VG Regensburg, Urteil v. 28.06.2022 – RN 9 K 21.31629
Titel:

Kein internationaler Schutz für georgische Staatsangehörige wegen kriminellen Unrechts

Normenketten:
AsylG § 3 Abs. 1, § 3e, § 4 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Hinsichtlich krimineller Bedrohungen ist grundsätzlich eine Schutzbereitschaft durch die georgische Polizei zu bejahen. (Rn. 17 und 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Georgien, Bedrohungen, kriminelles Unrecht, staatlicher Schutz, Schutzbereitschaft der Polizei, interner Schutz, Korruption
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 06.09.2022 – 15 ZB 22.30812
Fundstelle:
BeckRS 2022, 25925

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV. Das Urteil ist in der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Kläger begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise die Feststellung, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
2
Die ausweislich der vorgelegten Bundesamtsakte am 25.10.1977, 9.10.1989, 19.6.2009 und 18.11.2018 geborenen Kläger sind georgische Staats- und Volksangehörige und gehören den orthodoxen Christen an. Sie stellten am 13.9.2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im weiteren Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Kläger zu 3) und 4) sind die minderjährigen Kinder der Kläger zu 1) und 2).
3
Bei der Befragung durch die zentrale Ausländerbehörde Niederbayern am 7.9.2021 gab der Kläger zu 1) an, er habe 12 Jahre die Schule besucht. Er habe die Polizeischule vom Ministerium, Abteilung für die Feuerwehr besucht, er habe als Feuerwehrmann begonnen und sei dann aufgestiegen, zum Schluss sei er Abteilungsleiter gewesen. Er habe Georgien am 8.8.2021 zusammen mit seiner Frau und den Kindern mit der Fähre von Poti nach Tschomomorsk, Ukraine verlassen. In einem Mini-Van seien sie weiter nach Hamburg gefahren.
4
Bei der Befragung durch die zentrale Ausländerbehörde Niederbayern am 7.9.2021 gab die Klägerin zu 2) an, sie habe elf Jahre die Schule besucht. Sie habe die Hochschule abgeschlossen als Tierärztin für die Ernährung und Pflege von Tieren. Das letzte Jahr habe sie für das Landwirtschaftsministerium im Labor für molekulare Biologie gearbeitet.
5
Bei der Anhörung durch das Bundesamt gem. § 25 AsylG am 27.10.2021 gab der Kläger zu 1) an, er arbeite seit 2001 als Feuerwehrmann. Er habe sein ganzes Leben gegen Korruption gekämpft. Seit 2015 bis 2018 sei er Abteilungsleiter in T. gewesen. Er habe 56 Leute in seiner Abteilung gehabt. Seine Arbeit sei es gewesen, die Leute auszubilden und er habe sich um die Ausbildung kümmern müssen. Im Jahr 2015 hätten sie einen Plan gemacht, bei dem mit der Regierung alles vereinbart worden sei. In dem Plan habe alles gestanden, was in den fünf Jahren gemacht werden müsse. Das jährliche Budget seien ungefähr 30 Millionen Dollar gewesen. In diesem Zeitraum sei viel Ausrüstung für die Feuerwehr eingekauft worden. Es habe sich herausgestellt, dass diese Ausrüstung qualitativ nicht so gut gewesen sei. Er habe mit dem Chef gesprochen, dass der nichts mehr ohne ihn einkaufen solle. Im Jahr 2018 seien die damaligen Feuerwehrchefs ausgetauscht worden. Es seien mehrere Spezialpolizeikräfte als Vorgesetzte gekommen. Sie hätten keine Ahnung gehabt. Sie hätten von 2018 bis 2021 viele Sachen für die Feuerwehr eingekauft, die qualitativ sehr schlecht gewesen seien. Er habe gewusst, dass das Korruption gewesen sei. Er habe dagegen angekämpft. Davon habe auch der Stellvertreter des Ministers erfahren. Er habe am 1.3 gekündigt. Ihm sei gesagt worden, wenn er damit aufhöre, würde er in Ruhe gelassen werden. Er habe mit Leuten von der Opposition zu tun gehabt. Am 30. Juli habe er gegen 21 Uhr etwas Lebensmittel eingekauft. Er habe nach Hause gehen wollen. Es sei ein Typ auf die Straße gekommen. Er habe ihn angehalten und angefangen, mit ihm zu reden. Er habe eine schwarze Maske im Gesicht gehabt und eine Mütze. Er habe ihm gesagt, dass er und seine Familie binnen 10 Tagen aus Georgien verschwinden sollen. Wenn sie das nicht machen würden, würde er umgebracht werden und in der Tasche seiner Frau würden Drogen gefunden werden. Sie seien an diesem Abend zur Tante seiner Frau gegangen. Am nächsten Tag seien sie nach Hause gekommen. Sie hätten gesehen, dass ihr Hund tot gewesen sei. Er habe dann Leute kontaktiert. Diese Leute seien ziemlich einflussreich gewesen. Er habe sie gebeten, ihm dabei zu helfen, das Problem zu lösen. Sie hätten ihm keine Garantie geben können, dass für seine Familie keine Gefahr mehr bestehe. Am 4.8. seien die Reifen seines Fahrzeugs komplett aufgeschnitten gewesen. Deshalb habe er Georgien verlassen.
6
Im Rahmen der Anhörung am 27.10.2021 wurde der Kläger zu 1) auf die Möglichkeit des Erlasses eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots hingewiesen und dazu angehört.
7
Bei der Anhörung durch das Bundesamt gem. § 25 AsylG am 27.10.2021 gab die Klägerin zu 2) an, ihr Mann habe immer gute Arbeitsstellen gehabt. Von 2015 bis 2018 sei er Abteilungsleiter für ganz Georgien gewesen. Im Jahr 2018 sei ihr Mann in den Stadtteil W. versetzt worden. Seine Position sei nicht mehr so hoch wie früher gewesen. Im Jahr 2018 seien auch neue Chefs gekommen. Diese seien von den Polizeispezialkräften gewesen. Ihr Mann habe angefangen, gegen diese Leute zu kämpfen, weil sie korrupt gewesen seien. Zu ihrem Mann seien Leute geschickt worden, damit er aufhöre, gegen diese korrupten Menschen zu kämpfen. Am 1.3 habe er gekündigt. Er sei dazu gezwungen gewesen. Ihr Mann habe nicht aufgehört, gegen die Korruption zu kämpfen. Am 30. Juli sei ein Typ zu ihrem Mann gegangen, als er einkaufen gegangen sei. Er habe ihm gesagt, dass sie ihn gewarnt hätten. Er habe 10 Tage Zeit Georgien zu verlassen, sonst werde er getötet und in der Tasche seiner Frau werde man Drogen finden.
8
Im Rahmen der Anhörung am 27.10.2021 wurde die Klägerin zu 2) auf die Möglichkeit des Erlasses eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots hingewiesen und dazu angehört.
9
Mit Bescheid vom 30.11.2021 (Gz. …-430), der am 7.12.2021 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wurden die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nummer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Nummer 2) abgelehnt. Ein subsidiärer Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nummer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichtausreise wurde den Klägern die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen, noch nicht benannten Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. (Nummer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 6). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als asylberechtigte lägen nicht vor. Aus dem Vorbringen der Kläger ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach sie persönlich bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nicht staatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Der Kläger zu1) arbeite seit seiner Ausreise nicht mehr mit der Opposition zusammen. Er verfüge auch über keine Beweise für die Opposition. Er habe diese alle bereits der Opposition zugespielt. Es sei daher nicht ersichtlich, warum noch ein Interesse bestehen sollte, den Kläger zu1) zu verfolgen.
10
Die Kläger ließen hiergegen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16.12.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben. Eine Begründung erfolgte nicht. In der mündlichen Verhandlung nahmen die Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte zurück.
11
Die Kläger beantragen nunmehr:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.11.2021 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen einen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgien vorliegen.
12
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,
die Klage abzuweisen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23.6.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch der Kläger darauf, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, besteht nicht. Die hilfsweise zu prüfenden Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die weiter hilfsweise zu prüfenden Voraussetzungen des nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen hier ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG.
15
Auch wenn man das Vorbringen der Kläger als wahr unterstellt, ist entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht ersichtlich, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Georgien wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe Verfolgung drohen würde. Der Kläger zu 1) beruft sich darauf Korruptionsvorwürfe gegen seinen Vorgesetzten erhoben zu haben und entsprechendes Beweismaterial der Oppositionspartei zugeleitet zu haben. Er sei daraufhin von einem ihm unbekannten Mann bedroht worden, sein Hund sei getötet worden und die Reifen seines Autos aufgeschlitzt worden. Aus Sicht des Gerichts ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger zu 1) vorgetragenen Übergriffe auf seine Person und sein Eigentum in einem Zusammenhang mit einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe stehen würde. Die Repressalien gegen den Kläger beruhten aus Sicht des Gerichts darauf, dass verhindert werden sollte, dass der Kläger weiterhin Korruptionsvorwürfe erhebt und damit wohl für die von ihm Beschuldigten Unannehmlichkeiten hervorruft. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger zu 1) vorgetragenen Bedrohungen in einem Zusammenhang mit der eigenen politischen Ansicht des Klägers zu 1) stehen. Diesbezüglich hat der Kläger zu 1) auch nichts vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen nichts, was Rückschlüsse auf seine eigene politische Einstellung zulassen würde. Dem Kläger zu 1) war es wohl eher ein Anliegen, die aus seiner Sicht gegeben Unregelmäßigkeiten im Beschaffungssystem für die Feuerwehr abzustellen.
16
Selbst wenn man von einer Bedrohung des Klägers zu 1) aufgrund seiner politischen Einstellung ausgehen wollte, bestünde keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Georgien. Der Kläger zu 1) hat selbst vorgetragen, sämtliches Beweismaterial, das er zu den von ihm erhobenen Korruptionsvorwürfen besessen haben will, an die Oppositionspartei weitergegeben zu haben. Es mag zwar sein, dass der Kläger zu 1) in einem potentiellen Strafverfahren gegen seinen Vorgesetzten als Zeuge in Betracht käme. Der Wert dieser Zeugenaussage erscheint allerdings ohne ein entsprechendes Beweismaterial eher gering. Zumal dann auch zu berücksichtigen wäre, dass der Kläger zu 1) seine Stellung am 1.3.2021 gekündigt hat, die Abteilung, die er geleitete hatte bereits 2018 aufgelöst wurde und aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich ist, in wie weit er selbst im Anschluss noch an Beschaffungsprozessen beteiligt war. Ein Verfolgungsinteresse ist daher aus Sicht des Gerichts nicht ersichtlich.
17
Auch wären die Kläger darauf zu verweisen, dass sie die Möglichkeit hätten bei einer Rückkehr nach Georgien staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Bedrohungen gegen den Kläger zu 1) stellen kriminelles Unrecht dar. Aus den Ausführungen des Klägers zu 1) ergibt sich nicht, dass er die Vorfälle bei der Polizei angezeigt hätte. Er hat vielmehr nur bei Bekannten Erkundigungen eingezogen, die ihm gesagt hätten, sie können ihn nicht schützen. Der Kläger zu 1) hat nicht versucht, Schutz durch die örtlichen Polizeikräfte zu erhalten. Aus Sicht des Gerichts hätte er diesen Schutz aber in Anspruch nehmen müssen, da nicht ersichtlich ist, warum ihm die örtlichen Polizeikräfte einen Schutz vor kriminellen Unrecht hätten verwehren sollen.
18
Ferner besteht für die Kläger die Möglichkeit, sich innerhalb Georgiens an einem anderen Ort niederzulassen und damit internen Schutz in Anspruch zu nehmen (§ 3e AsylG). Das Vorbringen des Klägers zu 1) sie hätten dies bereits getan, in dem sie sich nach der Bedrohung zu einer Tante seiner Frau und im Anschluss daran in die Region, in die die Oma lebe, begeben hätten, steht aus Sicht des Gerichts dem nicht entgegen. Die Kläger haben Unterschlupf bei Verwandten gesucht. Sie haben nicht versucht, sich in einem anderen Landesteil, an einer Adresse, die bisher in keinem Zusammenhang zu ihnen stand, eine neue Existenz aufzubauen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger, wenn sie sich an einem solchen Ort niederlassen, von potentiellen Verfolgern aufgespürt werden können.
19
Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
20
2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG oder nationalen Schutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hätten. Auch insoweit wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist auszuführen, dass, soweit gegen die Kläger erneut kriminelles Unrecht verübt würde, sie auf den Schutz staatlicher Stellen, insbesondere der georgischen Polizei zu verweisen wären.- Wie bereits ausgeführt ist nicht ersichtlich, dass hier keine Schutzbereitschaft durch die georgische Polizei bestünde.
21
3. Gegen das in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken, solche wurden im Übrigen im Verfahren auch nicht vorgetragen.
22
Zur weiteren Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und von weiteren Darstellungen der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
23
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff ZPO.
24
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.