Inhalt

VGH München, Beschluss v. 23.09.2022 – 1 CS 22.1294
Titel:

Erfolgloser Eilantrag der Nachbarin gegen Einfamilienhaus

Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
Leitsatz:
Werden für die Beschwerde im Eilverfahren die gleichen Einwände vorgetragen wie im Antrag auf Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren, kannn zur Begründung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren auf die Gründe im Zulassungsverfahren verwiesen werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einfamilienhaus, Nachbarin, vorläufiger Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Zulassungsverfahren
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 06.04.2022 – M 9 SN 21.4908
Fundstelle:
BeckRS 2022, 25891

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die Antragstellerin begehrt als Nachbarin vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Das Verwaltungsgericht hat ihre gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen und zugleich den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
2
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3
Den gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (1 ZB 22.1296) abgelehnt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt daher nicht mehr in Betracht. Da die Antragstellerin für den geltend gemachten Erfolg ihrer Klage gegen die Baugenehmigung die gleichen Einwände wie im Zulassungsverfahren vorgetragen hat, wird im Übrigen auf die Entscheidung des Senats im Zulassungsverfahren verwiesen.
4
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene zu 2 einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
5
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).