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AG München, Beschluss v. 18.08.2022 – 1294 C 8383/22 EVWEG
Titel:

Kostenentscheidung, Streitwert, Verfahrenskosten, Klage, Fristsetzung, Beschlusssammlung, Einsicht, Rechtsstreit, Protokoll, RVG, Eintritt, Einwendungen, Sachverhalt, Regelwert, Kosten des Verfahrens

Schlagworte:
Kostenentscheidung, Streitwert, Verfahrenskosten, Klage, Fristsetzung, Beschlusssammlung, Einsicht, Rechtsstreit, Protokoll, RVG, Eintritt, Einwendungen, Sachverhalt, Regelwert, Kosten des Verfahrens
Fundstelle:
BeckRS 2022, 25493

Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
2
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
3
Die Antragsgegnerin hat keine erheblichen Einwendungen gegen die Klage vorgebracht. Vorliegend sind deshalb der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Die Antragsgegnerin hat trotz Fristsetzung keine Einsicht in die Verwalterunterlagen, insbesondere die Beschlusssammlung gewährt und nur völlig unzureichende Unteralgen übersandt. Insbesondere war weder die aktuelle Beschlusssammlung vorhanden, noch das aktuelle Protokoll, sondern nur ein Entwurf des Protokolls. Es fehlt auch an einem Vortrag der Antragsgegnerin warum die Einsicht in die Verwalterunterlagen nicht gewährt wurde bzw. nicht nötig war. Die Antragsgegnerin hat daher die Verfahrenskosten zu tragen.
4
Der Streitwert war auf 2500,00 € festzusetzen.
5
Wenn der vorgetragene Sachverhalt nicht zum Eingreifen einer besonderen Streitwertvorschrift führt und auch nicht genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bietet, hat das Gericht den Streitwert frei zu schätzen. Grundsätzlich ist dabei auf den Regelwert zurückzugreifen. Für Zivilsachen enthält das GKG keine Vorschrift zu einem Regelwert. Das Gericht greift daher auf die Regelwertvorschriften der §§ 52 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 RVG und § 36 Abs. 3 GNotKG zurück. Der Mittelwert der in diesen Vorschriften enthaltenen Regelwerte beträgt 5000,00 Euro (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, „Schätzung“, Rz. 4817).
6
Mangels anderer Anhaltspunkte kommt hier der mittlere Regelstreitwert von 5000,00 Euro zur Anwendung. Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist ein Abschlag von 50% zu machen, so dass der Streitwert auf 2500,00 € festgesetzt wird.