Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 27.07.2022 – B 7 K 21.703
Titel:

Schifffahrtsgenehmigung nach Verträglichkeitsprüfung für gewerbliche Bootsvermietung am Fluss Wiesent

Normenketten:
BNatSchG § 34 Abs. 1, Abs. 3, § 63
WHG § 3 Nr. 6, 27
BayWG Art. 28 Abs. 5, Abs. 4, Art. 71
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 4, § 7 Abs. 5
FFH-RL Art. 1 lit. e, lit. I, Art. 6 Abs. 3, Anhang II
Leitsätze:
1. Bei der Schifffahrtsgenehmigung nach Art. 28 Abs. 5 iVm Abs. 4 BayWG sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum „Wohl der Allgemeinheit“ und damit einem Versagungsgrund iSd Art. 28 Abs. 4 S. 2 BayWG zu rechnen. (Rn. 209) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gewisse Unwägbarkeiten bzw. Spielräume ergeben sich bei der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung, was aber auch nicht verwundert und nicht negativ zu bewerten ist, denn die einzelnen Abschnitte der Wiesent als Fließgewässersystem unterliegen ständig gewissen Veränderungen, auch natürlicher Art, wie etwa nach einem Hochwasser. (Rn. 227) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei dieser Gemengelage, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegeben war und noch bis zur mündlichen Verhandlung andauerte, ohne dass eine eindeutig zu favorisierende Lösung, die jede andere Konstruktion als rechtswidrig erscheinen lassen würde, ersichtlich wäre, konnte das Landratsamt seine Ermessenserwägungen noch in der mündlichen Verhandlung ergänzen. (Rn. 239) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. (Rn. 284) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schifffahrtsgenehmigung für die gewerbliche Bootsvermietung an der Wiesent, Klage einer anerkannten Umweltvereinigung, Erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten (verneint), Erforderlichkeit eines speziellen „wasserrechtlichen Fachbeitrags“ (verneint), Schifffahrtsgenehmigung, Natura 2000-Gebiet, Kanu, wasserrechtlicher Fachbeitrag, Artenschutz, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, Ermessen, Verträglichkeitsprüfung, Wohl der Allgemeinheit, Fließgewässer
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 24.01.2024 – 8 ZB 22.2082
Fundstelle:
BeckRS 2022, 25460

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Schifffahrtsgenehmigung für die gewerbliche Bootsvermietung an der Wiesent vom 14.05.2021.
2
Die gewerbliche Vermietung von Booten im streitgegenständlichen Bereich der Wiesent zwischen der Einstiegsstelle bei Doos (Stadt Waischenfeld) und Rothenbühl (Stadt Ebermannstadt) - häufig bezeichnet als „Bootsverleih“ - wird seit vielen Jahren praktiziert und ist Teil des touristischen Angebots in der Fränkischen Schweiz.
3
Die Genehmigungshistorie reicht mit Blick auf die den Beilgeladenen erteilten Schifffahrtserlaubnisse zurück bis in die Jahre 2005/2006. Auch das Verwaltungsgericht Bayreuth war seither wiederholt mit entsprechenden Klage- bzw. Antragsverfahren befasst. Die Regierung von Oberfranken hat mit Verordnung vom 11.05.2005, geändert durch Verordnung vom 09.04.2008, Regelungen hinsichtlich des Gemeingebrauchs an der Wiesent und ihrer Nebengewässer erlassen.
4
Vor dem hier streitgegenständlichen Bescheid hatte das Landratsamt … mit Bescheid vom 12.04.2018 (in der Fassung vom 28.08.2019) eine den Beigeladenen erteilte Schifffahrtsgenehmigung bis zum 30.09.2020 verlängert. In einem Erörterungstermin vom 02.08.2019 konnte ein Klageverfahren sowie ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf der Basis verschiedener Zusagen und gewisser Änderungen des Bescheids übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt werden (Az. B 7 K 19.317 und B 7 S 19.450).
5
Im Februar 2021 beantragten die Beigeladenen wiederum die Erteilung bzw. Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die gewerbliche Bootsvermietung an der Wiesent mit unbefristeter Gültigkeit. Beigefügt war ein „Konzept zum Genehmigungsantrag für den gewerblichen Kajakverleih der ortsansässigen Kajakvermieter an der Wiesent ab der Saison 2021“.
6
Nach Beteiligung verschiedener Fachstellen, Verbände und weiterer Betroffener erteilte das Landratsamt … den Beigeladenen mit Bescheid vom 14.05.2021 die vorliegend streitgegenständliche Schifffahrtsgenehmigung, die mit weiterem Bescheid vom 17.06.2021 für sofort vollziehbar erklärt wurde.
7
In Nr. I.1 dieses Bescheids wurde die zuletzt mit den Bescheiden des Landratsamts … vom 28.04.2016, 12.04.2018 und 28.08.2019 angepasste und befristet verlängerte Schifffahrtsgenehmigung für die Wiesent, flussabwärts ab der Einstiegsstelle Doos, zugunsten der Beigeladenen, in der Gestalt, die sie durch die gerichtlichen Vergleiche vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom 19.12.2012 sowie vom 02.08.2019 gefunden hat, unter nachstehenden Maßgaben bis längstens 30.09.2022 verlängert. Beigefügt war ein Hinweis, wonach flussaufwärts, oberhalb der Einstiegsstelle Doos, die bisherige Regelung fort gilt.
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In Nr. II.1 wurde den Beigeladenen nach Art. 28 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 BayWG und §§ 3, 4 Schifffahrtsordnung (SchO) jeweils die Genehmigung erteilt, die Schifffahrt an der Wiesent flussabwärts auf den drei unten genannten Teilstrecken mit zugelassenen Mietruderbooten im Zeitraum vom 15.05. bis 30.09. auszuüben.
9
In Nr. II.2 wurde die Gesamtzahl der täglich auf der Wiesent im Vermietungsbetrieb genutzten Boote beschränkt, und zwar hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 auf nicht mehr als 60 Stück, hinsichtlich der Beigeladenen zu 2 ebenfalls auf nicht mehr als 60 Stück und hinsichtlich des Beigeladenen zu 3 auf nicht mehr als 40 Stück. Die Gesamtzahl der täglich im Verleih genutzten Boote kann vom Vermieter variabel auf die jeweils genehmigten Strecken aufgeteilt werden. Dabei können Boote am Tag auch auf mehreren Streckenabschnitten eingesetzt werden.
10
Ferner wurde verfügt: Gleichzeitig wird für jeden Gewässerabschnitt an der Wiesent eine tägliche Höchstzahl an Bootsfahrten festgelegt. Zwischen Doos und Rothenbühl dürfen die drei Beigeladenen zusammen nie mehr als 101 Bootsfahrten täglich pro Streckenabschnitt durchführen. An keiner Stelle des Flusses darf die tägliche Anzahl von durch- und abfahrenden Mietbooten (Bootsfahrten) den Höchstwert von 101 überschreiten.
11
a) Für die Beigeladene zu 1 alleine sind auf folgenden Teilstrecken maximal die folgenden Bootsfahrten pro Tag zulässig:
- Riesenburg - Muggendorf: 30 Fahrten
- Behringersmühle (Bhf.) - Muggendorf: 43 Fahrten
- Muggendorf - Rothenbühl: 50 Fahrten
12
b) Für die Beigeladene zu 2 alleine sind auf folgenden Teilstrecken maximal die folgenden Bootsfahrten pro Tag zulässig:
Doos - Muggendorf: 29 Fahrten
13
c) Für den Beigeladenen zu 3 alleine sind auf folgenden Teilstrecken maximal die folgenden Bootsfahrten pro Tag zulässig:
- Riesenburg - Muggendorf: 20 Fahrten
- Behringersmühle - Streitberg: 29 Fahrten
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Für die Beigeladene zu 1 wurde weiter festgelegt: Nachdem die angebotenen Touren Riesenburg - Muggendorf und Behringersmühle - Muggendorf ab Behringersmühle denselben Gewässerabschnitt nutzen, ist die Zahl der ab Riesenburg stattfindenden Fahrten von der ab Behringersmühle geltenden Höchstzahl von 43 in Abzug zu bringen, damit die für die Verleiher maßgebende Gesamtzahl von 101 Fahrten je Streckenabschnitt eingehalten wird.
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Für den Beigeladenen zu 3 wurde festgelegt: Nachdem die angebotenen Touren Riesenburg - Muggendorf und Behringersmühle - Streitberg ab Behringersmühle bis Muggendorf denselben Gewässerabschnitt nutzen, ist die Zahl der ab Riesenburg stattfindenden Fahrten von der ab Behringersmühle geltenden Höchstzahl von 29 in Abzug zu bringen, damit die für die Verleiher maßgebende Gesamtzahl von 101 Fahrten je Streckenabschnitt eingehalten wird.
16
In Nr. II.3 wurde bestimmt, dass von jedem der Beigeladenen antragsgemäß an den Landkreis … zweckgebunden für die Durchführung von in den FFH-Verträglichkeitsprüfungen unter 7.5 aufgeführten „Maßnahmen zur Schadensbegrenzung für kumulative Beeinträchtigungen“ an der Wiesent (wiedergegeben in den Gründen dieses Bescheids) pro Kanusaison 500,00 EUR zu zahlen sind. Der Betrag ist jeweils spätestens zum 30.06. eines Jahres zu begleichen. Die untere Naturschutzbehörde wird die Ausführung der Maßnahmen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt sowie der Fachberatung für Fischerei planen, festlegen und deren Durchführung sicherstellen. Hierfür wird ein Zeitrahmen vorgegeben. Bei der Umsetzung kann die untere Naturschutzbehörde auf insgesamt 50 Arbeitsstunden der Bootsverleiher (Hand- und Spanndienste) möglichst außerhalb der laufenden Bootsaison zurückgreifen.
17
Unter Nr. II.4 wurden die festgelegten Ein- und Ausstiegsstellen konkret nach Flusskilometer angegeben, für die die Schifffahrtsgenehmigung gilt.
18
Die Genehmigung wurde in Nr. II.5 mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:
19
5.1 Die Fahrer der Boote haben die Beschränkungen der Verordnung der Regierung von Oberfranken über die Regelung des Gemeingebrauchs an der Wiesent und ihrer Nebengewässer in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Dies gilt auch für eine etwaige Neuregelung des Gemeingebrauchs.
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5.2 Die Vermieterinnen haben die Fahrer der Boote über die Beschränkungen aufzuklären.
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5.3 Die Vermieterinnen haben jeweils ein Fahrtenbuch zu führen, in dem neben der Bootsnummer die Namen und Adressen aller Bootsfahrer und die Mietzeit nach Datum aufzuzeichnen sind. Dieses Fahrtenbuch ist dem Landratsamt … bzw. dem Landratsamt … auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind in einer auslesbaren elektronischen Form, z.B. in Form einer Excel-Datei, zu führen. Nach Ende der Saison ist dem Landratsamt eine Auswertung auf dieser Grundlage zur Verfügung zu stellen, auf Anforderung auch früher.
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5.4 Jedes Boot muss mit einem vom Landratsamt … zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer und lesbarer Stelle anzubringen ist. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein. Die Kennzeichen müssen auf dem Bootskörper dauerhaft angebracht sein; sie können auch aufgeklebt werden.
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5.5 Es dürfen nur zugelassene Boote zum Einsatz kommen.
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5.6 Die Vermieterinnen haben die Bootsfahrer zu verpflichten, beim Befahren des Gewässers auf andere Gewässerbenutzer größtmögliche Rücksicht zu nehmen.
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5.7 Wegen der Betroffenheit des FFH-Gebietes „Wiesenttal mit Seitentälern“ und des Vogelschutzgebietes „Felsen- und Hangwälder in der Fränkischen Schweiz“ ist vor dem Start durch eine Belehrung aller Bootsfahrer hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Fischerei auf ein entsprechendes Verhalten auf dem Gewässer und am Ufer hinzuwirken. Die Belehrungen durch das Personal der örtlichen Bootsverleiher sind miteinander abzustimmen.
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5.8 Die Boote sind gruppenweise einzusetzen (Schwallbetrieb). Die Boote der Gruppe haben unmittelbar nacheinander loszufahren und während der Fahrt ist darauf zu achten, dass der Gruppenverband während der Fahrt nicht aufgelöst wird. Die Belehrung muss diese Regelung umfassen.
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5.9 Der Vermietungsbetrieb ist bei Hochwasser einzustellen. Dies gilt spätestens bei Erreichen der Meldestufe 1 des Pegels Muggendorf/Wiesent (200 cm). Diese Regelung entbindet die Unternehmer nicht von ihren Sorgfaltspflichten gegenüber den Mietern bzw. Bootsfahrern, aus Sicherheitsgründen ggf. schon früher oder zumindest in Teilabschnitten das Befahren einzustellen.
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5.10 Ab einem Pegelstand von 115 cm am Pegel Muggendorf kann das Landratsamt … die Befahrung von Flachwasserbereichen untersagen.
29
Die Behörde kann sich dabei folgenden Verfahrens bedienen:
30
Unterschreitet dieser Pegel den Pegelstand von 115 cm, wird die Strecke nachmittags von einem Mitarbeiter der Bootsvermietung befahren und die Befahrung protokolliert. Folgende Punkte sind im Protokoll festzuhalten: Datum, Uhrzeit, Schwierigkeiten bei der Befahrung (z.B. Grundberührungen mit Ortsangabe), Beobachtung von Auffälligkeiten anderer Bootsfahrer (unabhängig ob gewerblich oder Gemeingebrauchler). Die Befahrung ist fotografisch zu dokumentieren.
31
Ist eine Befahrung z.B. durch Aufsetzen und notwendiges Aussteigen nicht mehr möglich, darf die Strecke ab dem Folgetag nicht mehr befahren werden, bis sich die Verhältnisse im Gewässer im notwendigen Umfang verbessert haben.
32
Über Einschränkungen der Befahrung kann die Behörde auch aufgrund eigener Erkenntnisse entscheiden.
33
5.11 Die Auflagen im Hinblick auf Niedrigwassersituationen können und sollen aufgrund verfeinerter Erkenntnisse geändert werden. Sobald die Fachbehörden eine abflussabhängige Regelung vorschlagen können, wird eine Anpassung der Auflagen erfolgen.
34
5.12 Für die Pegelhöhe wird der 24 h-Durchschnittspegel von 12:00 Uhr des vorletzten Tages bis 12:00 Uhr des Vortages herangezogen. Der Pegel kann unter folgendem Link abgerufen werden: (Link wurde angegeben).
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5.13 Abweichend von der Gemeingebrauchsverordnung der Regierung von Oberfranken darf die Wiesent in dem Bereich zwischen der Wehranlage Sachsenmühle und der Ausstiegsstelle Muggendorf (BorgWarner, früher Beru) zwischen 17:00 Uhr und 9:00 Uhr nicht befahren werden.
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5.14 Durch ein schutzgutbezogenes Monitoring ist zu überprüfen, ob sich die Inhalts- und Nebenbestimmungen dieser Genehmigung sowie die zu ergreifenden Maßnahmen bewährt haben und sich der Erhaltungszustand der Schutzgüter nicht verschlechtert hat. Die Antragstellerinnen haben in Übereinstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ein Monitoring durchzuführen, um bei einer weiteren Verlängerung der Genehmigungen Umweltschäden im Sinne von § 19 BNatSchG auszuschließen. Dabei sollte möglichst eine befahrene und eine nichtbefahrene Strecke der Wiesent im FFH-Gebiet untersucht und verglichen werden, sofern die sonstigen Randbedingungen insbesondere hinsichtlich der Hydromorphologie vergleichbar und somit die rein auf den Kanubetrieb zurückzuführenden Effekte darstellbar sind. Für das Erfolgsmonitoring in Bezug auf die relevanten Brutvögel am Fluss hat eine Bestandserfassung der Brutvögel in den Jahren 2021 und 2022 im Vergleich zu den bisherigen Erhebungen zu erfolgen (mit Fokus auf Eisvogel und Zwergtaucher, ggf. Wasseramsel).
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Das Monitoring ist durch die Vermieter auf deren Kosten bei einem unabhängigen Unternehmen unmittelbar nach Aufnahme des Vermietungsbetriebes zu beauftragen. Die Beauftragung ist der unteren Naturschutzbehörde zu gegebener Zeit möglichst umgehend nachzuweisen. An den für das Monitoring entstehenden Kosten wird sich das Landratsamt … angesichts der Betroffenheit durch den Gemeingebrauch wie bisher zu einem Viertel beteiligen. Mit dem Monitoring ist unverzüglich zu beginnen. Über die Ergebnisse des Monitorings ist die untere Naturschutzbehörde zeitnah nach dessen Abschluss durch einen aussagekräftigen Bericht in Kenntnis zu setzen.
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5.15 Die Genehmigung gilt bis längstens 30.09.2022 und ist widerruflich.
5.16 Wasserwirtschaftliche Inhalts- und Nebenbestimmungen
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a) Die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht der Ein- und Ausstiegsstellen sowie der Umtragestellen obliegt, insbesondere auf Grundstücken des Freistaates Bayern, der jeweiligen Vermieterin.
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b) Die Vermieterinnen haben in eigener Zuständigkeit für die gefährdungsfreie Befahrbarkeit der Wiesent zu sorgen.
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c) Sofern neben den durch das Wasserwirtschaftsamt … durchgeführten Gehölzarbeiten am Gewässer einzelne Rückschnitte erforderlich werden, sind diese nur nach Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt und der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt … zulässig.
42
d) Ein Befahren des Gewässers mit Booten darf nur erfolgen, soweit eine Gefährdung der Bootsfahrer ausgeschlossen werden kann.
43
e) Aus der Genehmigung können keinerlei Ansprüche hinsichtlich Unterhaltung, Gewässerfreihaltung und Verkehrssicherung abgeleitet werden.
44
f) Bei einem Gewässerausbau im öffentlichen Interesse besteht kein Anspruch auf bestimmte Wasserführung oder Gewässergestaltung.
45
g) Die Vermieterinnen haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Aus- und Einstieg als auch Umtragen von Booten an Hindernissen nur an den dafür vorgesehenen, i.d.R. befestigten, Stellen erfolgt.
5.17 Auflagenvorbehalt
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Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten.
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Am 14.06.2021 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage gegen die Schifffahrtsgenehmigung vom 14.05.2021 erheben, die mit weiterem Schriftsatz vom 20.08.2021 begründet wurde.
48
Der Kläger macht geltend, die Befahrung der Wiesent mit der zugelassenen Anzahl an Booten führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- und Vogelschutzgebiets sowie zu artenschutzrechtlichen Konflikten. Weiter wurde ausgeführt, dass die zugelassenen Bootsfahrten zu einer Verschlechterung der Qualitätskomponente Fisch für den Flusswasserkörper 2_F057 führen würden und somit gegen das Verschlechterungsverbot nach der WRRL verstoße werde.
49
Hinsichtlich des Verfahrens wird gerügt, dass der Kläger vor dem Erlass der Schifffahrtsgenehmigung nicht hinreichend beteiligt worden sei. Inhaltlich habe der Kläger umfangreich Stellung genommen und dabei insbesondere die Verträglichkeitsprüfungen als fehlerhaft bewertet.
50
Die Klage sei zulässig, es handele sich beim Kläger um eine anerkannte Umweltvereinigung, für die sich die Klagebefugnis aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ergebe. Die Klage sei auch begründet, denn die Schifffahrtsgenehmigung hätte nach Art. 28 Abs. 4 BayWG aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit versagt werden müssen, denn die Genehmigungsfähigkeit sei mit dem europäischen Naturschutzrecht und dem Wasserrecht nicht in Einklang zu bringen. Die angefochtene Genehmigung verstoße gegen §§ 34, 44 BNatSchG und § 27 WHG.
51
Gerügt wurde ein Verstoß gegen den Natura 2000-Schutz. Soweit die beiden vorgelegten Verträglichkeitsuntersuchungen zu dem Ergebnis gelangten, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete durch den gewerblichen Bootsverkehr verursacht würden, sei eine solche Feststellung aufgrund der vorgelegten Gutachten grob fehlerhaft. Der Kläger habe sich in einer umfangreichen Stellungnahme aufgrund der Fach- und Ortskenntnis zu den Verträglichkeitsuntersuchungen (erstellt von …) geäußert. Es sei aus der Behördenakte nicht erkennbar, dass sich das Landratsamt mit dieser fachlichen Kritik auseinandergesetzt habe. … habe sich zur Kritik des Klägers in einer Stellungnahme vom 12.05.2021 geäußert, mithin zwei Tage vor Erteilung der Genehmigung. Eine Prüfung dieser Gegenäußerung durch den Beklagten oder die zuständigen Naturschutzbehörden sei nicht erkennbar.
52
Die Verträglichkeitsprüfungen gingen davon aus, dass dann, wenn sich eine Art in einem schlechten Erhaltungszustand befindet, eine weitere Verschlechterung bzw. eine gleichbleibende Verschlechterung keine erhebliche Beeinträchtigung darstelle und beziehe sich hier offenbar auf entsprechende Literatur bzw. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings könne diese Auffassung auf den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden bzw. bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung. Ohne nähere Begründung, aber in erkennbarer Anlehnung an die Judikatur des EuGH zu der artenschutzrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL werde für ausreichend erachtet, wenn ein bestehender schlechter Erhaltungszustand unter dem Einfluss der Wirkfaktoren eines Projekts keine weitere Verschlechterung erfahre. Diese Auffassung werde in der Kommentarliteratur kritisiert (wurde näher ausgeführt). Sinn und Zweck des kohärenten Netzes 2000 sei nicht nur die Verhinderung von weiteren erheblichen Beeinträchtigungen von Arten, sondern die guten Erhaltungsziele könnten nur erreicht werden, wenn bei erkannten schlechten Erhaltungszuständen, die per se bereits bedeuteten, dass es sich um gefährdete Arten oder Lebensraumtypen handele, denen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden müsse, Tätigkeiten unterlassen würden, die zu Beeinträchtigungen beitrügen und Maßnahmen zur Verbesserung ergriffen würden. Wenn die Erhaltungszustände schlecht seien, dürfe es zu keiner Perpetuierung der beeinträchtigenden Handlungen durch eine weitere Genehmigung kommen. Zumindest müsse die Möglichkeit eröffnet werden, dass trotz einer weiterbestehenden Belastung ein günstiger Erhaltungszustand erreicht werden könne. Dies sei in Ausgestaltung der angefochtenen Genehmigung nicht möglich.
53
Das Landratsamt machte hierzu geltend, die Begutachtungen durch die … seien fachlich fundiert und basierten auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, insofern habe sich die Genehmigungsbehörde diese zu eigen machen können. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) liege nicht vor. Nach den Ergebnissen der beiden Verträglichkeitsgutachten hätten keine Zweifel daran bestanden, dass auch in Summation mit anderen Wirkungen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu erwarten seien. Darüber hinaus werde in den Verträglichkeitsgutachten insgesamt dargelegt, dass Verbesserungen des Erhaltungszustands der relevanten Arten durch das Projekt nicht behindert würden (auf S. 63 FFH-Verträglichkeitsgutachten wurde hingewiesen).
54
Die Beigeladenen halten die Klage insoweit für nicht begründet. Es wurde auf eine Passage in der Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet hingewiesen, wonach auch eine Verbesserung des Erhaltungszustandes durch den gewerblichen Bootsbetrieb nicht verhindert werde. Auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage komme es daher gar nicht an. Die Verträglichkeitsstudien legten die vom Kläger propagierte strengere Rechtsauffassung zugrunde. Ferner wurde hingewiesen auf eine Passage im Bescheid auf S. 10 oben, wonach eine Verbesserung der Erhaltungszustände dieser Schutzgüter (Lebensraumtyp 3260 und Arten Bachneunauge und Groppe) gewährleistet sei.
55
Mit der Klage wird des Weiteren moniert, dass der Bescheid keine Schadensbegrenzungsmaßnahmen anordne, es werde lediglich eine Zahlung eines Geldbetrags angeordnet und der unteren Naturschutzbehörde eine Planung der Maßnahmen auferlegt. Wenn aber nur aufgrund der vorsorglichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne, diese jedoch nicht angeordnet würden, basiere die rechtliche Bewertung auf einem unzureichend geregelten Sachverhalt und sei damit fehlerhaft und führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.
56
Zum Lebensraumtyp (LRT) 3260 und dessen Beeinträchtigung wird geltend gemacht, die Fachberatung habe in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bescheid die Belange der Fischerei nicht ausreichend berücksichtige und fasse dies in sechs Spiegelpunkten zusammen. Hier heiße es u.a., dass die Mindestabflussregelung bzw. das Befahrungsverbot bei < 4,5 qm/s fehle. Das Wort Mindestpegel sei ersatzlos zu streichen und auf den Abfluss abzustimmen. Zu der Betriebsweise werde ausgeführt, dass vorausschauend auf eine Gesamtkontingentierung von Mietbooten und Gemeingebrauch eine digitale Reservierungsplattform geschaffen werden müsse, wo sich alle Fahrgäste vorab registrierten. Ansonsten könne nicht nachvollzogen werden, wie die gesamte Befahrungszahl künftig kontrollierbar sein solle. Auch diese Forderung sei nicht berücksichtigt worden. Die Fischereiberatung halte „unter bestimmten Umständen“ den Einbau struktureller Elemente zur Verbesserung der Habitatausstattung für sinnvoll, allerdings dürften diese nicht zu einer „kanugemäßen Ertüchtigung“ führen. Weitere Forderungen und die sehr dezidierten Ausführungen in der Stellungnahme hätten vom Landratsamt bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, lasse sich schon durch den Zeitablauf nachweisen. Die Forderungen würden fachlich explizit untermauert durch den vorgelegten Entwurf des Gutachtens von … (im Folgenden z.T. „…“).
57
Zu den Untersuchungen und Ergebnissen des Gutachtens seien die Gutachter … als Sachverständige zu hören.
58
Auf dieses Gutachten nehme bereits die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 25.03.2021 (gemeint wohl: 01.04.2021) Bezug: „Pegelstandregelung: Der aktuelle Referenzwert in Muggendorf könne aus naturschutzfachlicher Sicht zur Diskussion gestellt werden. Allerdings sollte ein quantifizierbares Instrument für Niedrigwasserabflüsse an dessen Seite treten. Hier ist auch die o.g. Untersuchung der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberfranken mit der Analyse der Gewässersohle und Modellierung der Habitatverfügbarkeiten der Fische vielversprechende Grundlage und entsprechende Endfassung abzuwarten.“
59
Auch die untere Naturschutzbehörde habe unter dem 04.03.2021 kritisch Stellung genommen: „Es fehlen insbesondere die vollständigen Erkenntnisse/Ergebnisse der Fischereifachberatung des Bezirks Oberfranken sowie des von dort beauftragten Gutachtens aus Stuttgart. Aufgrund der hohen Komplexität der Ausgangssituation und da zu befürchten ist, … wird um Verständnis gebeten, dass aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege eine abschließende Stellungnahme erst nach Vorlage der noch fehlenden Unterlagen möglich ist.“
60
Die Ergebnisse von … hätten bereits Ende 2020 vorgelegen, der Entwurf des Gutachtens sodann am 19.05.2021, eine endgültige Fassung habe sich über Monate hinweg hinausgezögert. Schon die im Dezember präsentierten Ergebnisse hätten Anlass geben müssen, eine Regelung zum Niedrigwasser zu finden, welche sich an einer Mindestabflussregelung orientiere. Der nunmehr geregelte Mindestpegel könne nicht verhindern, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele verursacht werde. Aufgrund der Erkenntnisse durch das Gutachten von … liege das Ergebnis vor, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 durch das Bootsfahren gegeben sei. Gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG sei das gewerbliche Bootsfahren mithin unzulässig.
61
Das Gutachten komme zusammenfassend zu dem Ergebnis: Die Ergebnisse der Untersuchungen lassen sich stark verkürzt in den folgenden Hauptaussagen zusammenfassen:
- Die Fischhabitate in der Wiesent werden während der Bootsaison durch die touristische Nutzung des Flusses stark beeinträchtigt.
- In dem schmalen Gewässer mit nur wenigen, meist kleinen Zuflüssen, gibt es für empfindliche Arten, darunter v.a. die für die Wiesent typische Äsche, während einer Bootspassage kaum seitliche Ausweichmöglichkeiten.
- Die Störungen durch den Bootsbetrieb erfolgen während der Befahrungszeiten ohne wesentliche Pausen und Erholungszeiten für die Fischfauna.
- Neben den - selbst bei rücksichtsvollem und gekonntem Befahren - unvermeidbaren Störungen der Fische treten v.a. bei Befahrungen durch Anfänger oder „Spaßfahrten“ beträchtliche mechanische Zerstörungen von wesentlichen Fischhabitaten, aber auch von Gelegen, Larven und Jungfischen durch Boote auf.
- Die genannten Beeinträchtigungen lassen sich aus den modellierten Habitatgrößen und Befahrungspfaden herleiten. Sie werden belegt durch Unterwasserbeobachtungen, welche die Störungen dokumentieren und durch Befischungsergebnisse, die eine geringe Fischbesiedlung und einen schlechten Zustand der Fische in touristisch genutzten Flussabschnitten aufzeigen.
62
Das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Fischbesiedlung und Fischhabitate durch den Bootstourismus sei stark von folgenden Faktoren abhängig: a) vom Wasserstand und damit vom Abfluss, b) von der Frequenz der Nutzung und c) von der Intensität der Störung.
63
Die erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungsziels seien somit wissenschaftlich belegt. Nur dann, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel bestehe, dürfe eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Da diese aktuelle Untersuchung der beste wissenschaftliche Erkenntnisstand sei, müsse die Beurteilung durch … verworfen werden.
64
Der LRT 3260 werde durch das Projekt erheblich beeinträchtigt. Es wurde hingewiesen auf die Untersuchung von …, die zu dem Ergebnis gelangten, dass es zu mechanischer Störung durch Bootsbefahrung komme (Zwischenfazit). Mietboote seien deutlich häufiger an Zwischenfällen beteiligt als Privatboote. Die Zwischenfälle der Mietboote seien oft auch problematischer als die der Privatboote. Es habe sich eine deutlich bessere Fahrkompetenz bei den Privatfahrern gegenüber den Mietbootfahrern gezeigt. Die an den einzelnen Stellen beobachteten Störungen pro Boot hätten zwischen 0,1 bis über 1,8 Störungen/Boot an schwierigen Stellen gelegen. Die Anteile störungsfreier Passagen hätten bei Abflüssen von 0,8 MNQ und 0,6 MNQ zwischen 90% und 10%, je nach Schwierigkeit der jeweiligen Passage gelegen. Die Beobachtungen gäben deutliche Hinweise auf besonders schwierig zu passierende Strecken wie Stempfermühle und Wöhrer Mühle oder auch die Passage bei Streitberg. Zur Befahrbarkeit mit Booten werde das Zwischenfazit gezogen, dass flach überströmte Kiesflächen einerseits die bevorzugten Laichareale zahlreicher Kieslaicher seien, aber auch wesentliche Habitate der Brütlings- und Jungfischstadien. Bei niedrigem Wasserstand bestehe die Gefahr, dass Bootsrümpfe und Paddel den Kiesgrund störten und aufwühlten. Häufig beträten gekenterte, aber auch weniger geübte Kanuten beim Aufsetzen diese Kiesflächen.
65
Auch in der FFH-Verträglichkeitsprüfung (VP) werde festgestellt, dass durch die Paddel der Boote Pflanzenteile abgerissen werden könnten. Dies könne jedoch auch durch natürliche Störereignisse, wie Stürme oder Hochwasser, erfolgen. Der Lebensraumtyp sei an solche Ereignisse angepasst und könne diese entsprechend kompensieren, zudem werde nicht mit jedem Paddelschlag Vegetation ausgerissen. Es wird moniert, dass in der FFH-VP ein falscher Maßstab zur Beurteilung der Erheblichkeit angesetzt worden sei (wurde weiter ausgeführt). Auch vorübergehende und kurzfristige Einwirkungen könnten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT führen. Es sei auch nicht zutreffend, dass es sich bei dem Ausreißen von Pflanzen nur um gelegentlich auftretende Effekte handele (wurde mit Verweis auf den Kurzbericht vom … (2018) näher begründet).
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Die Bewertung der FFH-VP könne schließlich insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass der Erhaltungszustand zwischen den Kartierungen in den Jahren 2012 und 2019 beide Male mit B angegeben werde. Gewerblicher Bootsverleih habe schon 2004 stattgefunden, so dass sich aus dem Vergleich dieser Datenlage keine Rückschlüsse auf Beeinträchtigungen des LRT ziehen ließen. Vielmehr könne das Bestehenbleiben des Erhaltungszustands B gerade darauf hindeuten, dass der gewerbliche Bootsverleih erhebliche Auswirkungen auf den LRT habe. Eine Verbesserung des Erhaltungszustands sei in den Vergleichsjahren gerade nicht eingetreten.
67
Erschwerend komme auch hier eine lückenhafte Datenlage hinzu. Bei den Kartierungen zum Managementplan (AELF Bamberg 2016) sei etwa keine Erfassung und Bewertung des Makrozoobenthos erfolgt, so dass ein Vergleich und eine Beurteilung dieser Entwicklung nicht möglich sei. Insgesamt wird gerügt, dass Datengrundlagen und Bestandsermittlung nicht den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen genügten. Die in der Kartieranleitung des LfU für den LRT 3260 genannten typischen Tierarten seien zum großen Teil nicht betrachtet worden, obwohl dies notwendig gewesen wäre. Das Bundesamt für Naturschutz liste in den Vorgaben zum FFH-Monitoring des LRT 3260 ausdrücklich die Fischfauna und das Makrozoobenthos anhand der ökologischen Zustandsbewertung nach WRRL als bedeutendes Bewertungskriterium auf.
68
In der Klageerwiderung des Landratsamts wird hierzu ausgeführt, ein Gutachtenentwurf habe im maßgeblichen Zeitpunkt dem Landratsamt/der … nicht vorgelegen. Die nun vorliegenden Daten spielten jedoch bei der Beurteilung im FFH-Verträglichkeitsgutachten keine Rolle, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen würden. Die Angabe eines bestimmten Mindestabflusses führe zu keiner anderen Beurteilung, da diese mit dem Wissen um die vorhandenen Flachwasserbereiche hinreichend habe beurteilt werden können. Auch der Kläger lege nicht substantiiert dar, was anstatt einer Mindestpegelregelung die vernünftigere Regelung wäre.
69
… äußerten sich in keiner Weise zum LRT 3260 und seiner Beeinträchtigung. Zudem betrachteten sie nicht den Bezug auf das FFH-Gebiet. Mögliche Wirkungen auf die Submersvegetation würden angesprochen, aber nicht in ihrem Ausmaß oder Folgen für die Arten erfasst oder bewertet.
70
Die vom Kläger zitierten Aussagen von … bezögen sich auf eine Beeinträchtigung der Fische. Der allgemeine Fokus der Untersuchungen habe auch auf Bachforelle und Äsche gelegen, zusätzlich Groppe und Bachneunauge. Untersucht worden seien insbesondere die besonders empfindlichen Stellen in der Wiesent. Eine Analyse und Berücksichtigung der tatsächlichen Bootsnutzung im Tages-, Wochen- bzw. Jahresverlauf sei jedoch nicht einbezogen worden. Die Zusammenfassung von … lasse keinen Rückschluss auf die konkreten Wirkungen für die Populationen zu, es könne also nicht rückgeschlossen werden, ob es sich um relevante Störwirkungen handele, die tatsächlich Folgen für die Populationen im FFH-Gebiet hätten. Darüber hinaus führe auch … aus, dass die Auswirkungen von verschiedenen Faktoren abhingen und dass sich anhand dessen bestimmte besonders sensible Bereiche ableiten ließen. Folglich betreffe die beschriebene Beeinträchtigung nicht den gesamten Flussabschnitt flächendeckend, sondern punktuell/kleinräumig und auch nicht durchgängig im Tages- bzw. Jahresverlauf.
71
Die dargestellten Zusammenhänge seien auch im FFH-Verträglichkeitsgutachten betrachtet und bewertet worden. Unabhängig davon könnten die Fische bei der Beurteilung des LRT dann eine Rolle spielen, wenn es sich um charakteristische Arten handele. Aber selbst dann wäre es nur ein Teilaspekt von vielen, so dass dies nicht zu einer schlechteren Bewertung des Erhaltungszustands des LRT führen würde. Der Rückschluss, wenn eine (charakteristische) Art im LRT in einem schlechten Erhaltungszustand sei, sei der gesamte LRT in einem schlechten Erhaltungszustand, treffe nicht zu.
72
Wichtig sei, ob Wirkungen oder Störreize zu einer (erheblichen) Beeinträchtigung des Schutzguts im gesamten FFH-Gebiet führten. Hier sei eine erhebliche Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile verneint worden, da sich die Populationen der betrachteten Arten nach Anhang II und der LRT zwischen 2013 und 2019 nicht verschlechtert hätten. Auch von … werde nicht gefolgert, dass sich die Störreize auf die Population auswirkten, sondern … beschreibe Wirkungen auf einzelne Individuen. Feststellungen von … im Gutachtenentwurf würden nicht in Zusammenhang mit dem Wasserstand gebracht, so sei z.B. keine relevante Wirkung zu erwarten, wenn die Wasserstände hoch seien, wie im Winter und Frühjahr. … diskutiere auch nicht, inwieweit sich die Bootsnutzung in der Realität auswirke. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass sich sehr viel ungestörte Zeiträume ergäben, ein Störereignis passiere nicht durchgehend den ganzen Tag. Folglich würden durch … keine Aussagen zur konkreten Wirkung durch das Bootsfahren gemacht, sondern es werde als Schlussfolgerung lediglich vorgeschlagen, wie die beobachteten Störwirkungen künftig minimiert werden könnten. Bestimmte von … als „unumgänglich“ eingestufte Maßnahmen würden seit Jahren in den Genehmigungen stehen. Grundsätzlich sei im FFH-Gebiet auch das gesamte Gebiet und nicht nur ein Teilausschnitt zu betrachten. … betrachteten den vom Boot betroffenen Bereich und hier die besonders sensiblen Bereiche, wie Flachwasserstellen oder Rauschen, also flachüberströmte Bereiche, die auch gleichzeitig besonders schwierig zu befahrende Stellen innerhalb der Kanustrecke darstellten. Eine Verschlechterung oder die Behinderung einer Verbesserung der Erhaltungszustände der Arten im FFH-Gebiet könne daraus nicht gefolgert werden.
73
Nach den Erfahrungen der Gutachter aus dem Jahr 2021 sei beim Paddeln tatsächlich kaum von einer nennenswerten Beeinträchtigung der Vegetation auszugehen, da die Paddel bzw. der Paddelschlag nicht stark genug seien, um tatsächlich Pflanzen abzutrennen. Dazu wäre mutwillig sehr viel Kraft und Zerstörungswille notwendig, die Paddel müssten senkrecht in das Flussbett gerammt werden, um Pflanzen zu trennen. Die meisten Fahrer seien keine Sportfahrer, paddelten also nicht mit großer Kraft und zudem werde durch das Zurückziehen des Paddels der Zug durch die Strömung auf die Pflanzen abgemildert. Es werde also die mechanische Beanspruchung durch die Strömung gemildert.
74
In einem Punkt werde ein aus dem Gutachten zitierter Satz aus dem Zusammenhang genommen und der Sinn geändert. Es treffe nicht zu, dass ausgeführt worden sei, dass die Paddel zu großflächigem Verlust führten. Das flächendeckende Entfernen der Vegetation sei z.B. bei Einsatz eines Mähbootes gegeben.
75
Die vom Kanubetrieb ausgehenden punktuellen Beeinträchtigungen wirkten sich nicht langfristig aus und führten zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des LRT insgesamt. Durch den Bootsverkehr gingen keine wichtigen Qualitätsmerkmale verloren, eine Beeinträchtigung einzelner Bereiche, welche jedoch nicht jeden Tag in einem Jahr erfolge, führe zu keinem solchen Verlust.
76
In Bezug auf den Bericht von … (2017) wurde darauf hingewiesen, dass auch dieser ausführe, dass aktuell von keiner Gefährdung der vorkommenden Pflanzenarten auszugehen sei. Es sei an einem Tag zur Hochsaison (Mitte Juli) festgestellt worden, dass viel Pflanzenmaterial auf dem Wasser treibe und es werde auf den Bootsverkehr zurückgeschlossen. Es werde allerdings nicht ausgeführt, wie nachhaltig sich die Beeinträchtigung auswirke, sondern lediglich das Fazit gezogen, dass die Beeinträchtigung durch das Bootsfahren durch reduzierte Bootsfrequenz erreicht (gemeint wohl: gemindert) werden solle. Auf der Basis einer einmaligen Beobachtung zur Hochsaison ließen sich keine Schlüsse auf die Erheblichkeit treffen.
77
Soweit sich der Kläger auf ein Handbuch des BfN beziehe, könne dieses aufgrund seines Alters und der fachlichen Entwicklung als veraltet angesehen werden. Eine Neuauflage sei gerade in Bearbeitung bzw. teilweise schon erschienen. Als charakteristische Arten müssten nicht alle im oder am LRT vorkommenden Arten betrachtet werden (wurde weiter erläutert). Die charakteristischen Arten würden nicht um ihrer selbst willen erfasst und bzgl. Beeinträchtigungen untersucht, sondern im Hinblick auf ihre Indikatorfunktion, ob eine Verschlechterung des LRT gegeben sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Das FFH-Monitoring habe einen anderen methodischen Ansatz und ziele nicht auf eine gebietsbezogene Bewertung ab. Die für die Gebietsbewertung ausgelegte Erhebungs- und Bewertungsmethode nach der Kartieranleitung Bayern sei folglich besser geeignet. Zur Vergleichbarkeit der erhobenen Daten sei 2019 nach den gleichen Kriterien erfasst und bewertet worden wie zu den Kartierungen zum Managementplan.
78
Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Erhaltungszustand des LRT 3260 im FFH-Gebiet gut (B) sei. Das Erreichen eines Erhaltungszustands A für alle Schutzgüter aller FFH-Gebiete sei nach der FFH-Richtlinie auch nicht vorgesehen. Dass kein Erhaltungszustand A erreicht werde, liege überwiegend an strukturellen oder stofflichen Faktoren, auf die das Kanufahren keinen Einfluss habe. Grundsätzlich sei der Erhaltungszustand (EHZ) B ausreichend, eine Verbesserung in A sei nicht zwingend notwendig, da A und B einem günstigen Erhaltungszustand entsprächen. Die Verbesserung wäre ohnehin nicht Aufgabe des Vorhabenträgers, ein Vorhaben dürfe die Verbesserung nur nicht verhindern. Es könne mehrere Gründe unabhängig vom Kanufahren geben, warum sich ein EHZ A nicht entwickle.
79
Der Rückschluss, dass die nicht erfolgte Verbesserung am Kanufahren liege, sei nicht nachvollziehbar/begründbar. Es überwögen die Bewertungen mit B, teils seien beim Arteninventar A-Bereiche vorhanden. Es seien keine eindeutigen Trends erkennbar, eine Verschlechterung habe nicht stattgefunden. Die Kartierung 2019 zeige, dass andere Einflussfaktoren stärker auf die Artenzusammensetzung wirkten als der Bootsbetrieb, so seien beispielsweise im Flachwasserbereich unterhalb der Einstiegsstelle Streitberg besonders gute LRT-Bestände vorhanden (A). Auch im Gutachtensentwurf von … werde ausgeführt, dass der relevante Gefährdungsfaktor, der sogar existenzbedrohend sei, die Sedimentation sei.
80
Es wurde auf die Bayerische Kartieranleitung im Rahmen der Managementplanung hingewiesen, wonach die Erfassung des Makrozoobenthos nicht vorgesehen sei. Bei der Anleitung zum FFH-Monitoring werde darauf verwiesen, die Daten des Monitorings der Wasserrahmenrichtlinie für das bundesweite Monitoring einfließen zu lassen. Dies habe aber einen viel gröberen Maßstab, da es bundesweit den Erhaltungszustand der LRT erfassen solle. Daher sei dies auf Gebietsebene nicht anwendbar. Im Jahr 2019 sei die Kartierung im Rahmen der Erstellung des Konzeptes zur Bootsnutzung an der Wiesent beauftragt worden und habe daher auch für die FFH-VP herangezogen werden können, da nach den gebietsbezogenen Erfassungskriterien gemäß Bayerischer Kartieranleitung vorgegangen worden sei.
81
Die Beigeladenen führen zu dieser Thematik aus, der Kläger stütze seine Kritik an dem Ergebnis der FFH-VP, dass der LRT 3260 nicht erheblich beeinträchtigt werde, maßgeblich auf den Gutachtensentwurf von … Ziel dieser Studie sei es, nach den dortigen Ausführungen in Kapitel 1.1, die Beeinträchtigung von Fischhabitaten durch Kanubefahrung, bei unterschiedlichen Abflussverhältnissen in der Wiesent zu untersuchen und zu monitoren. Aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen solle ein den verschiedenen Anforderungen entsprechendes Managementkonzept erarbeitet werden. Zielsetzung der Studie sei es somit gerade nicht, erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets (oder des Vogelschutzgebiets) zu prüfen oder zu bewerten. Die „Fischhabitate“, deren Beeinträchtigung Gegenstand der Prüfung des genannten Gutachtens sei, seien nicht mit dem LRT 3260 gleichzusetzen. Eine automatische Suche in dem Gutachtenentwurf habe ergeben, dass die Begriffe „3260“, „LRT“ und „Lebensraumtyp“ an keiner Stelle vorkämen. Auch werde nirgends von einer „erheblichen Beeinträchtigung“ gesprochen. Das ganze Gutachten sei in keiner Weise an den für eine FFH-VP geltenden Maßstäben ausgerichtet. Die Schlüsse, die der Kläger aus den in der Klagebegründung (S. 19) wiedergegebenen Auszügen ziehen möchte, seien nicht tragfähig. Alleine die Gefahr, dass Bootsrümpfe oder Paddel den Kiesgrund störten oder aufwühlten oder Kanuten auf Kiesflächen aufsetzten, sei nicht mit einer Beeinträchtigung von Fischhabitaten gleichzusetzen. Hierzu hätte es weiterer Darlegungen bedurft. Erst recht lasse sich von einer Beeinträchtigung von Fischhabitaten nicht auf eine Beeinträchtigung des LRT 3260 schließen.
82
Ferner stelle das Ausreißen einzelner Pflanzen keine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 dar. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen seien die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (wurde ausführlich weiter erläutert). In Betracht komme hier lediglich eine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund der Beeinträchtigung von charakteristischen Arten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass eine Art ebenso wie ein natürlicher Lebensraum trotz einer vorübergehenden Störung zumindest dann stabil bleibe, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration einsetze. In der FFH-VP werde ausgeführt, dass der Lebensraumtyp an das Befahren mit Booten, wodurch Pflanzenteile abgerissen werden könnten, angepasst sei und dieses kompensieren könne und dass die Auswirkungen nicht von dauerhafter Natur seien. Damit sei eine Regeneration im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschrieben.
83
Soweit der Kläger auf den Kurzbericht zur Submersvegetation aus dem Jahr 2017 rekurriere, in dem eine „stellenweise angeschwemmte Vermüllung durch abgerissene Pflanzenteile“ beschrieben werde, bleibe dieser Einwand vage. In der FFH-VP sei ausgeführt worden, dass Pflanzenteile auch durch natürliche Ereignisse, wie Stürme oder Hochwasser, abgerissen werden könnten. Dies gelte auch für Bootsfahrten im Rahmen des Gemeingebrauchs. Schließlich werde die Submersvegetation von vielen Wehr- und Wasserkraftanlagenbetreibern ausgemäht, weil diese Vegetation aufgrund der hohen Nährstoffeinträge in die Wiesent zunehme. Auch nach einer solchen Mahd sei mit einer „angeschwemmten Vermüllung“ durch Pflanzenteile zu rechnen. Der Kläger lege nicht dar, weshalb die behauptete „Vermüllung“ ursächlich vollständig oder auch nur zu wesentlichen Teilen auf die Kanuvermietung durch die Beigeladenen zurückzuführen sein sollte; ebenso wenig werde dargelegt, dass es sich um mehr als eine einmalige, verallgemeinerbare Beobachtung handele.
84
Es sei auch nicht tragfähig, wenn der Kläger meine, dass die Bewertung der FFH-VP nicht darauf habe gestützt werden können, dass der Erhaltungszustand zwischen den Kartierungen in den Jahren 2012 und 2019 beide Male mit B angegeben werde. Auf S. 47 ff. der FFH-VP werde der dort gezogene Rückschluss auf eine deutlich breitere argumentative Grundlage gestellt, als diesen lediglich mit B als stabil anzugeben. Es sei auch nicht klar, weshalb sich aus einem stabil gebliebenen Erhaltungszustand nicht schließen lasse solle, dass die gewerbliche Kanuvermietung nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands führe. Wenn die gewerbliche Kanuvermietung eine Verschlechterung des Erhaltungszustands verursachen würde, wäre doch eher zu erwarten, dass diese Verschlechterung sich bei Fortsetzung der Vermietung ebenfalls fortsetze, was jedoch gerade nicht der Fall sei. Schließlich gebiete das Gesetz einem Vorhabenträger nicht, für eine Verbesserung des Erhaltungszustands zu sorgen, sondern es werde lediglich dessen Verschlechterung untersagt.
85
Die Datengrundlage für die FFH-VP sei ausreichend und entspreche den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben (wurde näher erläutert). Alleine ein Zeitablauf rechtfertige nicht die Annahme, dass Untersuchungsergebnisse nicht mehr verwendbar seien.
86
Die Methodik der Kartierungen bei der Erfassung des LRT 3260 und des Makrozoobenthos sei angegeben worden. Die vom Kläger angegebenen Datenlücken seien nicht vorhanden; die FFH-VP sei mit dieser Thematik transparent umgegangen und habe erläutert, dass für die Beurteilung des aktuellen Vorkommens der Arten und Lebensräume gerade keine Datenlücken existierten. Es treffe nicht zu, dass in einer FFH-VP alle Arten als charakteristische Arten zu prüfen seien, die für den jeweiligen Lebensraumtyp - abstrakt betrachtet - überhaupt in Betracht kommen könnten. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde hingewiesen (Auswahl von Arten, denen eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den LRT zukomme; Abstellen auf die konkrete Ausprägung des LRT in dem konkreten Gebiet, so dass nicht pauschal auf Leitfäden und Handbücher abgestellt werden könne). In der FFH-VP sei eine entsprechende Auswahl getroffen worden; die Kritik des Klägers daran sei unsubstantiiert. Maßgaben für ein bundesweites Monitoring seien hier nicht einschlägig; jenes erfülle eine ganz andere Funktion als die hier relevante Datenerhebung im Rahmen einer VP.
87
Zur Beeinträchtigung von Anhang II-Arten macht der Kläger geltend, mit den konkretisierten Erhaltungszielen setze sich die FFH-VP nur ungenügend auseinander, mögliche Beeinträchtigungen würden nur selektiv dargestellt. U.a. werde in der FFH-VP ausgeführt, dass eine pauschale Ableitung einer unterschiedlichen Beeinträchtigungsintensität zwischen Bootsfahrern mit Mietbooten und Gemeingebräuchlern nicht eindeutig belegbar erscheine, wohingegen die Untersuchung von … eindeutig zu dem Ergebnis komme, dass Gemeinboote weniger Störungen und weniger starke Störungen verursachten. Diese Untersuchung zeige außerdem, dass erhebliche Unterschiede in der Besiedlungsdichte in Strecken mit und ohne Bootsbefahrung in der Wiesent bestünden. Ferner lasse der Konditionsfaktor als Anzeiger des Ernährungszustands Rückschlüsse auf Auswirkungen der Bootsbefahrung zu. In Strecken mit Befahrung werde ein deutlich bis signifikant geringerer cf-Wert festgestellt. In allen Strecken werde zudem das Habitatangebot durch Bootsbefahrung deutlich reduziert. Auf keinen dieser Faktoren gehe die FFH-VP ein. In jener würden zudem keinerlei Ermittlungen und Bewertungen zum Fluchtverhalten der Tiere angestellt. Die Untersuchung stelle hingegen eindeutig fest, dass Fische Flucht- und Panikreaktionen zeigten, was aus den Kamerabeobachtungen klar werde. Die Untersuchungen von … gelangten zu dem Zwischenfazit, dass die dargestellten Analysen die bei der Habitatbesiedlung dargelegten Ergebnisse unterstrichen und eine Beeinträchtigung durch den Bootsverkehr aufzeigten. Die Störungen durch den Bootsverkehr wirkten sich nicht nur auf die Nutzung guter Habitate durch die Fische aus, sondern führten auch zu einer verringerten Kondition, die statistisch signifikant sei. In den Bestandsdaten ergäben sich ebenfalls signifikante Unterschiede zwischen unbefahrenen und befahrenen Strecken. Dabei erwiesen sich die Jungfischklassen als besonders betroffen, die sich bei allen Leitfischarten vorrangig in den Flachwasserstrecken aufhielten. Damit sei wissenschaftlich nachgewiesen, dass der LRT 3260 erheblich beeinträchtigt werde und dies auf den Erhaltungszustand der zu schützenden und charakteristischen Fischarten negativen Einfluss habe.
88
Hinsichtlich des Bachneunauges seien erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Die FFH-VP gehe gänzlich über die selbst problematisierten Flachwasserbereiche und die dort resultierenden Beeinträchtigungen hinweg. Es werde lediglich erneut festgestellt, dass sich anhand der Datenlage keine Aussage zur Gefährdung infolge differierender Pegelstände treffen lasse. Einzelne Bereiche der Hauptfahrroute lägen jedoch in Flachwasserbereichen, wo Querder vorkämen. Eine erhebliche Beeinträchtigung halte die FFH-VP dennoch für ausgeschlossen, wobei sie einzig auf den gleichbleibenden Erhaltungszustand der Art abstelle. Es wird u.a. moniert, dass die Kartierung 2019 teilweise zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, an dem der gewerbliche Bootsverleih phasenweise eingeschränkt gewesen sei, so dass die getroffene Feststellung nicht repräsentativ sei. Soweit der Erhaltungszustand in der niedrigsten Stufe C eingestuft worden sei, wäre eine weitere Verschlechterung anhand des Stufensystems A-B-C zudem gar nicht feststellbar. Allerdings lasse sich anhand vorliegender Daten mit Sicherheit feststellen, dass eine Verbesserung des Erhaltungszustands nicht eingetreten sei.
89
Zur Groppe stelle die FFH-VP zunächst richtigerweise fest, dass Störungen und Verletzungen der Groppe infolge der Problematik der Flachwasserbereiche bei Niedrigwasser zu erwarten seien. Auf diese Problematik werde jedoch in keiner Weise weiter eingegangen, sondern erneut lediglich auf den gleichbleibenden Erhaltungszustand abgestellt (C). Dieser schlechte Erhaltungszustand sei zwischen den Jahren 2004 und 2019 unverändert geblieben. Der Kläger weist darauf hin, dass der gewerbliche Bootsbetrieb seit 30 bzw. 35 Jahren existiere, so dass Aussagen zu dem Erhaltungszustand ohne Bootsbetrieb als Referenz nicht vorlägen. Entgegen der Bewertung in der FFH-VP stelle die Untersuchung von … negative Auswirkungen auf die Fischpopulation der Groppe nämlich gerade fest. Es werde eine Reduktion in den befahrenen Strecken auf weniger als 50% der Adultfische pro Habitatfläche mit hoher Eignung aufgezeigt. Nach alledem führe die Pegelstandsregelung, wie sie im angefochtenen Bescheid enthalten sei, zu erheblichen Beeinträchtigungen, die auch nicht durch die Nebenbestimmung (Nr. 5.10) vermieden werden könnten. Solches werde auch vom Beklagten eingeräumt, wenn in Nr. 5.11 ausgeführt werde, dass im Hinblick auf die Niedrigwassersituation weitere Auflagen erfolgen sollten. Solange solche jedoch nicht verbindlich geregelt worden seien, sei die Genehmigung rechtswidrig.
90
Entgegen der Bewertung von … und dieser folgend des Beklagten handele es sich bei der Äsche um eine Art, die bei der FFH-VP hätte berücksichtigt werden müssen. Zum Beweis wurde ein Sachverständigengutachten angeboten.
91
Der Kläger weist auf die Ausführungen des Bundesamts für Naturschutz und die einschlägigen Leitfäden hin. Danach könnten charakteristische Arten Anhangsarten der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie seien, ihr Spektrum reiche aber weit darüber hinaus (wurde näher ausgeführt). … stellten dar, dass im 19. Jahrhundert Bachforellen und Äschen in der gesamten Wiesent die häufigsten Arten gewesen seien. Die Habitatansprüche würden im Gutachten beschrieben, die Störungen untersucht und bewertet. Es werde ausgeführt, dass die Nutzung der vorhandenen Fischhabitate in den Referenzstrecken ohne Bootsbefahrung bei allen drei untersuchten Fischarten fast durchgehend deutlich stärker sei, als in den Strecken mit Bootsbefahrung. Dies lege die Vermutung nahe, dass der Fischbestand durch den Bootsverkehr merkbar beeinträchtigt werde.
92
Das Landratsamt weist zu dieser Thematik darauf hin, dass die FFH-VP sich in Kapitel 5 unter Berücksichtigung der für die Schutzgüter relevanten Wirkungen mit dem gewerblichen Bootsfahren auseinandersetze. Zum Gutachtensentwurf von … wird in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass das Gutachten noch nicht in der finalen Fassung vorliege, es müssten noch die Rückmeldungen der Expertenbefragung berücksichtigt werden, folglich könnten sich noch einige Änderungen ergeben. Für die Wiesent gebe es beide Aussagen, dass eher Gemeingebräuchler gegen die Regeln verstießen (aus dem Kanumonitoring), sowie auch Aussagen, die es anders herum sähen (...). Daher sei im Verträglichkeitsgutachten in diese Richtung keine Bewertung/Gewichtung vorgenommen worden. Es handele sich bei solchen Ereignissen (die Störreize hervorriefen) auch nicht um regelmäßige Ereignisse, so dass es sich ohnehin nicht um einen wesentlichen Punkt handele, ob die Störung nun vom gewerblichen oder privaten Bootsfahrer ausgehe. Auch … führten aus, dass es nur bei einem kleinen Prozentsatz der durchgeführten Bootsfahrten zu Kenterungen oder Ausstiegen im Wasser gekommen sei (2,9% bis 4% der Bootspassagen). Hingewiesen wird auf die Ausführungen in der FFH-VP, wonach das Verhalten der Bootsfahrer nicht pauschaliert werden könne, es lägen unterschiedliche Aussagen hierzu vor. Auf Basis der vorhandenen widersprüchlichen Aussagen könne keine verallgemeinerte Aussage und Bewertung vorgenommen werden.
93
Der in der Präsentation von … dargestellte cf-Wert beziehe sich auf Bachforelle und Äsche, nicht auf Bachneunauge und Groppe. Die Daten zur Population aus den Jahren 2013 und 2019 zeigten, dass sich die Populationen der beiden Arten nicht verschlechtert hätten. Selbst bei Unterschieden in den cf-Werten (wurde näher ausgeführt) zwischen den verschiedenen Strecken sei nicht eindeutig, dass dies Auswirkungen auf die Population habe, da sich die cf-Werte alle im Normbereich bewegten. Die Modellierung zeige, dass sich die nutzbare Habitatfläche der Arten bei niedrigem Wasser und Bootsnutzung reduziere. Diese Reduzierung sei immer nur punktuell in dem Bereich, in dem sich das Boot gerade befinde, davor und danach stünden die Habitate wieder zur Verfügung. Außerdem sei die Anzahl der Bootspassagen abhängig von verschiedenen Faktoren, so dass sich die Belastung nicht gleichmäßig verteile. Hinsichtlich der Groppe wird darauf hingewiesen, dass bei … keine so klaren Aussagen hätten getroffen werden können, da z.B. Groppen vom Boot aus weniger gut gefangen würden als watend (E-Befischung). Ferner wird ausgeführt, dass es z.B. so sei, dass die cf-Werte nicht für die Groppen hätten bestimmt werden können, da dies aufgrund der Fischart und -größe nicht gehe. Beim Bachneunauge sei dies ebenso (Querder). Daher beziehe sich die Aussage zu den cf-Unterschieden nur auf Bachforelle und Äsche. Da sich allerdings die bisherige Bootsnutzung nicht auf den Erhaltungszustand ausgewirkt habe und auch keine Verschlechterung im Vergleich der Populationsdaten zwischen 2013 und 2019 zu Bachneunauge und Groppe erkennbar sei, seien die Wirkungen durch das Bootsfahren zwar vorhanden, führten aber nicht zur erheblichen Beeinträchtigung oder Verschlechterung.
94
Zur Thematik des Fluchtverhaltens wird ausgeführt, eine Beurteilung der Wirkungen sei in Kapitel 5.3 der FFH-VP erfolgt. Da Querder eingegraben im Sediment säßen, zeigten diese Tiere kein Fluchtverhalten, Störungen durch die Boote seien nicht gegeben. Groppen seien nachtaktive Grundfische, eine Beeinträchtigung durch Störung tagsüber sei damit nicht von Bedeutung. Eine eindeutige Korrelation oder Wirkintensität lasse sich auch hinsichtlich der Äsche und der Bachforelle nicht feststellen. Der Ansatz von … sei gewesen, Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkungen zu entwickeln, aber nicht festzustellen, ob es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des FFH-Verträglichkeitsgutachtens handele.
95
Zum Bachneunauge wird darauf hingewiesen, dass die besonders sensiblen Bereiche die Flachwasserbereiche seien und es werde in der FFH-VP bezogen auf die beiden Arten erläutert, welche Probleme entstehen könnten. Die Problematik sei folglich diskutiert und eingeschätzt worden. Ein einziges Querder-Vorkommen im Beeinträchtigungsbereich stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Population dar. Auch … führe im Entwurf aus, dass Larvalhabitate im untersuchten Wiesent-Abschnitt nicht häufig seien. Die Einschätzung zur Beeinträchtigung sowie zur Entwicklung der Population (keine Veränderung von 2013 bis 2019) seien im Vorfeld zudem mit der Fachberatung abgestimmt worden. Nach dortiger Einschätzung seien Beeinträchtigungen des Bachneunauges durch das Bootsfahren nicht zu erwarten (wurde ausführlich begründet). Eine Verschlechterung der Population sei zwischen den Kartierungen zum Managementplan und den Kartierungen im Jahr 2019 nicht festgestellt worden. Wesentlicher Beurteilungsaspekt sei zunächst die Population gewesen. Die Erfassungen zu den Fischen seien im Spätsommer 2019 durchgeführt worden, als der reguläre Bootsbetrieb gelaufen sei. Die Kartierungen zum LRT seien gemäß Kartieranleitung ebenfalls im Sommer erfolgt. Populationen sowie Vegetationsbestände reagierten nicht kurzfristig auf kurzzeitig geänderte äußere Bedingungen (hier: reduzierter Bootsbetrieb im Mai und Juni desselben Jahres). Zudem sei zu beachten, dass der Zeitraum der Sperrung bis 15.06.2019 nur für die gewerblichen Bootsfahrer und nicht für den Gemeingebrauch gegolten habe.
96
Hingewiesen wird wiederum darauf, dass in der Literatur zur Wiesent die Rede davon sei, dass die Hauptbeeinträchtigungen die Sedimentation und der Nährstoffeintrag seien. Zudem sei die Wiesent in vielen Bereichen in ihrer Struktur verändert und oft verbaut, dadurch werde das Fließgewässerökosystem nachhaltig und gravierend beeinträchtigt. Ein Ausbleiben der Wirkungen durch den Bootsbetrieb würde auf Basis der bisherigen Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung des Entwurfs des Gutachtens von … nicht zu einer Verbesserung der Populationen und Erhaltungszustände führen.
97
Zu den Groppen sei im Textteil der FFH-VP eine gutachterliche Bewertung des Sachverhalts und der Beeinträchtigungsintensität erfolgt, darüber hinaus werde auch der Populationszustand, nicht nur der Erhaltungszustand, verglichen und bewertet. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass, wenn sich aus der A-B-C-Bewertung eine Verschlechterung nicht feststellen lasse, dann aber auch keine Verbesserung. Es sei jedoch nicht nur der Erhaltungszustand zugrunde gelegt worden, sondern als erster und gewichtigster Faktor die Population. Minimale Verbesserungen bei der Groppe seien (im Worst-Case-Sinne) nicht herausgestellt worden, da diese nach Auskunft der Fachberatung möglicherweise auch auf eine intensivere Befischung zurückzuführen seien.
98
Zum Gutachtensentwurf von … wird ausgeführt, die Berechnung beziehe sich diesbezüglich auf Fische/Habitatfläche mit hoher Eignung, wohingegen die Bewertung der Population im Managementplan und bei der Kartierung 2019 einen anderen Ansatz gehabt habe und daher nicht vergleichbar sei. … führten zur unterschiedlichen Körpergröße der Fische aus, dass eine Erklärung für den großen Unterschied auch darin liegen könne, dass in den befahrenen Strecken ein höherer Anteil an Bootsbefischungen vorgelegen habe, bei denen die Effizienz hinsichtlich kleiner Mühlkoppen niedriger sei als bei watendem Fischen.
99
Die Pegelstandsregelung könne nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen insgesamt führen. Niedrigwasserstände stellten über die gesamte Saison eher die Ausnahme dar. Erkenntnisse für eine sinnvolle und belastbare Regelung gebe es bisher nicht, hierzu fehle es auch an einem substantiierten Vortrag einer praktikableren Lösung durch den Kläger. Grundsätzlich sei zum Thema Niedrigwasser zu sagen, dass dies kein Dauerzustand sei, so dass eine Beeinträchtigung der Art(en) insbesondere dann stattfinde, wenn Niedrigwasser und Schrammen der Boote über einen Flachwasserbereich zeitgleich gehäuft vorkämen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass überwiegend keine Beeinträchtigung erfolge, da entweder der Wasserstand hoch genug sei oder keine Beeinträchtigung der Flachwasserbereiche erfolge, da die Boote diese umfahren würden. Somit reduziere sich der entsprechende Zeitraum (v.a. auf die Sommermonate).
100
Zur Äsche wurde darauf hingewiesen, dass diese keine Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie sei, doch sei die Äsche berücksichtigt worden, eine Betrachtung im Sinne einer charakteristischen Art sei jedoch anders bewertet worden als seitens des Klägers. Charakteristische Arten müssten gewisse Kriterien erfüllen und seien nicht in jedem Gebiet und bei jedem Vorhaben zu betrachten, es spielten lokale Aspekte und insbesondere die Wirkfaktoren eine bedeutende Rolle. Darüber hinaus müssten eindeutig wissenschaftlich belegte Wirkungszusammenhänge auf die Population vorliegen. Auf die vorherigen Ausführungen wurde verwiesen. Soweit der Kläger die Vermutung äußere, dass der Fischbestand der Äsche durch den Bootsverkehr merkbar beeinträchtigt werde, sei dieser Zusammenhang lediglich vermutet, es liege kein Nachweis vor und eine Diskussion der Ergebnisse des Gutachtenentwurfs von … stehe ebenfalls noch aus. Vielmehr seien die Wirkungen durch das Bootsfahren bereits durch die bisher geltenden Genehmigungen weitestgehend berücksichtigt. Es stehe eher zu vermuten, dass andere Aspekte Einfluss auf die Populationen hätten. Es gebe keine Aussage, inwieweit die geringe Nutzung der Habitate sich in nachhaltigen Beeinträchtigungen und in welchem Umfang niederschlage. Ohne solche Kenntnisse könne auch die FFH-VP keine weiteren Aussagen/Beurteilungen als bisher treffen und bisher seien die objektiven Wirkungen durch die Boote mit den ökologischen Ansprüchen aus der Literatur und den aktuellen Erfassungsergebnissen bewertet und hinsichtlich einer Beeinträchtigung beurteilt worden.
101
Die Beigeladenen weisen darauf hin, dass das Gutachten von … von vorneherein nicht die Beurteilung von erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets zum Ziel habe. Überdies entspreche der Vortrag des Klägers diesbezüglich nicht den Darlegungserfordernissen nach § 6 Satz 1 UmwRG. Zum Bachneunauge wird ausgeführt, dass ein nicht verschlechterter Erhaltungszustand der Art zwischen 2004 und 2016 sehr wohl ein Beleg dafür sei, dass die Kanuvermietung jedenfalls in diesem Zeitraum nicht zu einer Verschlechterung geführt habe. Gleiches gelte diesbezüglich für die Groppe, wobei zusätzlich nicht nachvollziehbar die Behauptung des Klägers sei, in Bezug auf die Groppe zeige die vom Kläger vorgelegte Untersuchung eine Reduktion in den befahrenen Strecken auf weniger als 50% der durch Fische pro Habitatfläche mit hoher Eignung. Die FFH-VP, auf die die Klagebegründung hier verweise, enthalte auf S. 41 keine dahingehende Aussage. Dasselbe gelte für den vom Kläger vorgelegten Gutachtensentwurf. Die Behauptung des Klägers, dass die Pegelstandsregelung zu erheblichen Beeinträchtigungen führe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das Landratsamt räume dies mit der Nebenbestimmung Nr. 5.11 auch nicht ein, denn diese stelle einen Auflagenvorbehalt dar, der die Genehmigung für neue Erkenntnisse öffne. Dass diese Erkenntnisse noch nicht existierten, sei kein Grund, die Genehmigung zu versagen. Wenn im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen angenommen werden könne, bräuchten weitere Erkenntnisse nicht abgewartet zu werden. In der FFH-VP werde ausgeführt, dass neben der Niederschlagsmenge bis zu einem gewissen Grad auch Stauhaltungen, Wehre, Karstquellen und weitere Nutzungen, wie etwa private Wasserentnahme, den Wasserstand beeinflussten. Hiermit setze sich der Kläger entgegen den Darlegungserfordernissen nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht substantiiert auseinander.
102
Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Äsche nicht als charakteristische Art berücksichtigt werden müssen. Der Vortrag des Klägers sei insoweit unsubstantiiert und entspreche nicht den Darlegungserfordernissen, weil er nicht klarmache, unter welchem rechtlichen Aspekt diese Fischart als charakteristische Art hätte berücksichtigt werden müssen. In der FFH-VP sei ausführlich dargelegt worden, aus welchem Grund die Äsche nicht als charakteristische Art des LRT 3260 herangezogen worden sei.
103
Von Seiten des Klägers wird weiter moniert, dass die Summationswirkungen mit anderen Plänen unvollständig und fehlerhaft gewürdigt worden seien. Nach der FFH-VP stünden auch für die Beurteilung möglicher Summationswirkungen keine standardisiert erhobenen Daten zur Verfügung, belastbare Gutachten für eine eindeutige Korrelation von Wirkungsfaktor und seiner Beeinträchtigung auf ein Schutzgut fehlten überwiegend. Zunächst sei die bestehende Belastungssituation aufgrund des bereits existierenden gewerblichen Bootsverleihs in den letzten 30 bzw. 35 Jahren nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Es werde z.B. nicht dargelegt, wann jedes einzelne Unternehmen mit dem Betrieb begonnen habe und wie stark die Nutzung zu Beginn gewesen sei. Die Beeinträchtigungen, die kumulierend aus touristischen und sportlichen Aktivitäten sowie weiteren Nutzungen auf das Fließgewässer wirkten, ließen sich laut FFH-VP angeblich nicht quantitativ fassen und bewerten. FFH-Verträglichkeitsprüfungen, wie die vorliegende für die gewerbliche Bootsnutzung, seien für die übrigen Nutzungen nicht vorhanden, so dass keine Aussagen zu deren Verträglichkeit der Beeinträchtigungen angesetzt werden könnten. Die Einschätzung der sonstigen summierenden Wirkungen beschränke sich daher auf eine qualitative Beschreibung und Bewertung. Zur Beurteilung der Wirkungen der Angelfischerei seien die für das Jahr 2019 ausgegebenen Angelscheine abgefragt worden, aus zeitlichen Gründen hätten vom Landratsamt … jedoch keine Daten bereitgestellt werden können. Die Auswirkungen des Allgemeingebrauchs thematisiere die FFH-VP zwar, bewerte diese jedoch trotz feststehender Störreize nicht. Die auf S. 58/61 der FFH-VP vorgenommene Bewertung sei zirkelschlüssig. Es sei gerade nicht auszuschließen, dass von dem gewerblichen Bootsverleih erhebliche Beeinträchtigungen ausgingen.
104
Die Bewertung der Auswirkungen von Gewässerunterhaltung und Wasserwirtschaft beschränke sich auf die Feststellung, dass bei Einhaltung der Auflagen keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wasserstand einträten bzw. gewisse Maßnahmen für sich genommen keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter hervorrufen sollten. Dabei werde festgestellt, dass künstliche Stauwasserbereiche aufgrund von Wehren und Querbauwerken zu einer Beeinträchtigung des LRT 3260 führten, da die benötigten Standortbedingungen beeinträchtigt seien. Auch für die Arten Bachneunauge und Groppe fänden sich hier keine geeigneten Habitate, zudem kämen die Zerschneidungswirkungen der Lebensräume durch den Querverbau hinzu. Zu Landwirtschaft und Sedimenteinträgen werde festgestellt, dass beide Wirkungen Gewässertrübungen und Einflüsse auf die Fischlaichhabitate verursachen könnten. Badegäste seien von nachrangiger Bedeutung. Die von Kletterern, Radfahrern, Wanderern, Camping ausgehenden Wirkungen seien für die Schutzgüter, auf die Wirkungen durch das Bootsfahren ausgingen, nicht relevant. Insgesamt gelange die FFH-VP zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkungen eine erhebliche Beeinträchtigung von Bachneunauge und Groppe sowie des LRT 3260 ausgeschlossen werden könne und durch die vorsorglich geplanten Schadensbegrenzungsmaßnahmen zusätzlich gewährleistet werde, dass sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtere bzw. eine Verbesserung nicht behindert werde. Dabei werde erneut darauf abgestellt, dass die maßgeblichen Bestandteile der Lebensräume beider Arten soweit vorhanden seien, dass beide Arten seit Jahren einen stabilen Bestand bildeten. Auch der LRT 3260 sei in seinem Erhaltungszustand stabil geblieben. Diese Argumentation sei schon nicht stichhaltig, da der zugrunde gelegte Erhaltungszustand bereits den gewerblichen Bootsbetrieb der letzten 35 Jahre mit einbeziehe und keine Vergleichsdaten zu dem Erhaltungszustand ohne gewerblichen Bootsbetrieb vorlägen. Außer Acht gelassen werde auch, dass der Erhaltungszustand gerade nicht gut sei, die Daten vielmehr nahelegten, dass bei Beibehaltung des gewerblichen Bootsbetriebs eine Verbesserung nicht eintreten könne. Zudem werde scheinbar die Planung der Anzahl von Bootsfahrten als „Schadensbegrenzungsmaßnahme“ angesehen. Insgesamt ermögliche die hier vorgenommene „Prüfung“ der Summationswirkung keine Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigungen.
105
Zu den „Schutz- und Kompensationsmaßnahmen“ wird angeführt, die angefochtene Schifffahrtsgenehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die in den zugrundeliegenden Verträglichkeitsuntersuchungen vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht angeordnet worden seien. Soweit die Nebenbestimmung (wurde ausgeführt) hinsichtlich der Maßnahmen auf die Gründe des Bescheids verweise, stelle dies keine wirksame behördliche Entscheidung über die Anordnung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen dar. Es liege überhaupt kein angeordnetes Schutzkonzept vor. Weder sei bislang ein Konzept vorgelegt worden noch seien Schadensbegrenzungsmaßnahmen durchgeführt worden. Die lediglich in den Gründen des Bescheids genannten Maßnahmen seien nicht geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT und der Arten auszuschließen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung wurde ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob das Vorhaben Erhaltungsziele beeinträchtigen könne, zwar auch geplante bzw. behördlich angeordnete Schadensvermeidungs- oder -minimierungsmaßnahmen zu berücksichtigen seien. Könnten erhebliche Beeinträchtigungen unter Einsatz eines projektbegleitenden Schutzkonzepts verhindert werden, sei es ohne Ausnahmeprüfung zulassungsfähig, wenn die Wirksamkeit des Konzepts außer Frage stehe. Hier sei eine Wirksamkeit des Konzepts nicht gegeben, weil ein solches nicht vorliege.
106
Die höhere Naturschutzbehörde führe in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2021 (gemeint wohl: 01.04.2021) aus, dass die im Gutachten von … vorgesehenen Maßnahmen nicht in der Umsetzung seien. Es sei nicht erkennbar, wer die Maßnahmen verbindlich umsetze und wer die Kosten trage. Gleiches gelte für vorsorgliche Schadensbegrenzungsmaßnahmen. Das vom Landratsamt beauftragte und im FFH-Verträglichkeitsgutachten erwähnte „Kanukonzept“ für ein naturverträgliches Bootsfahren auf der Wiesent solle den Sachverhalt der Umsetzung schlüssig darlegen.
107
Das angeordnete Monitoring könne diese Defizite nicht beseitigen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung wird ausgeführt, bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schadensbegrenzungsmaßnahmen komme zwar in Betracht, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse zu gewinnen und auf deren Grundlage die Durchführung des Vorhabens zu steuern. Zum erforderlichen Nachweis der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen könne ein Monitoring jedoch für sich nicht ausreichen, vielmehr müsse dieses Bestandteil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schadensvermeidungs- und -verminderungsmaßnahmen gewährleiste. Gegebenenfalls müssten im Wege einer Compliance zur Ausräumung von Risiken für die Erhaltungsziele Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen angeordnet werden. Dem Vorhabenträger verbleibe dabei die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass sein Schutzkonzept durch ein geeignetes Risikomanagement den Eintritt eines ökologischen Schadens wirksam verhindern könne. Hierzu müsse der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit erbracht werden. Ein Monitoring greife allerdings erst dann, wenn Maßnahmen bereits angeordnet und durchgeführt worden seien, was hier nicht der Fall sei.
108
Es sei zwar zulässig, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu Gunsten eines Projektes Schutz- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen, sofern diese erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich wirksam verhinderten. Sei durch jene Maßnahmen gewährleistet, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibe, bewegten sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Vorliegend sei jedoch der Erhaltungszustand für die beiden Fischarten Bachneunauge und Groppe mit C angegeben und für den LRT 3260 mit B. Alle betroffenen Erhaltungsziele seien in keinem günstigen Erhaltungszustand (A), so dass bereits aus diesem Grund die Bewertung, dass keine Verschlechterung eintrete, weil sich die Erhaltungszustände auf gleichbleibendem schlechtem Niveau befänden, fehlerhaft sei. Alle Erhaltungsziele legten nicht nur den Erhalt der Art bzw. des LRT fest, sondern auch die Wiederherstellung. Es sei offensichtlich, dass der gewerbliche Bootsverleih die Wiederherstellung des Fließgewässers, der Population der Groppe sowie des Bachneunauges hin zu einem günstigen Erhaltungszustand entgegenstehe.
109
Die vorgesehenen, als „Schadensbegrenzung“ betitelten Maßnahmen legten bereits nahe, dass alle Akteure von Schädigungen durch den gewerblichen Bootsverkehr ausgingen, diese jedoch als solche nicht benennen wollten, um die Unzulässigkeit des Bootsverkehrs zu vermeiden.
110
Die Maßnahme M1 (Einbringen von Totholz sowie größerer Steine) könne eine Verbesserung der Habitate bewirken, doch sei nicht ersichtlich, ob hierdurch ein Betreten von Flachwasserstellen verhindert werde. Hier solle die Maßnahme aber nicht in erster Linie der Habitatverbesserung dienen, sondern dem Abhalten von Menschen zum Betreten sensibler Bereiche. Die Schutzmaßnahme sei nicht geeignet, weil bau- und anlagebedingte Wirkfaktoren nicht betrachtet würden. Die Maßnahme sei mit weiteren Folgewirkungen verbunden und stelle selbst wiederum einen Eingriff dar, die FFH-VP betrachte ausschließlich betriebsbedingte Faktoren. Der Schutz von Flachwasserzonen durch Einbringung von Absperrsteinen sei nicht akzeptabel, eine Herrichtung eines Flusses für unfähige Bootsfahrer komme nicht in Frage, es handele sich nicht um ein „Spaßgewässer“, welches hohen Naturgenuss biete. Die Maßnahme M1 ziehe neue Konflikte nach sich und sei nicht akzeptabel. Ferner sei die Darstellung zu pauschal und unbestimmt, es liege keine konkrete Umsetzungsplanung vor, so dass eine Prüfung im Hinblick auf Folgewirkungen und auch Schutzwirkungen nicht möglich sei. Zitiert wird aus einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts … vom 12.04.2021.
111
Soweit im Rahmen der Maßnahme M2 zur Minimierung von zusätzlicher Erosion und Sedimenteinträgen an den Ein-, Ausstiegs- und Umtragestellen geprüft werden solle, wo geringfügige Optimierungen möglich seien, stelle dies keine Maßnahme dar, sondern einen Prüfauftrag, der jedoch keine Schadensvermeidungsmaßnahme sein könne. Die Maßnahme M3 „Anpassung der Strecken“ verweise darauf, dass eine Anpassung der Strecken vorgesehen werde und eine Kontingentierung dann im Rahmen des Gesamtkonzeptes zur Bootsnutzung an der Wiesent betrachtet werden müsse. Das Konzept befinde sich noch in Bearbeitung, die Maßnahme sei damit zu unbestimmt; es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Planung der Bootsfahrten eine Verbesserung des Erhaltungszustands nicht behindern werde.
112
Insgesamt genügten die sogenannten „Schadensbegrenzungsmaßnahmen“ nicht dem Maßstab, um eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen.
113
Das Landratsamt ist der vom Kläger geäußerten Kritik im Hinblick auf die Prüfung der Summationswirkungen entgegengetreten. Die zitierte Aussage sei aus dem Zusammenhang genommen, denn in diesem Kapitel gehe es um die Beschreibung der Vorgehensweise und Begründung der ausgewählten Projekte bzw. den Umgang mit den Wirkungen und Nutzungen. Die Beurteilung bezüglich Plänen und Projekten sei anhand der verfügbaren Daten in dem darauffolgenden Kapitel erfolgt, eine Bewertung der sonstigen Nutzungen finde sich in Kapitel 7.3 (wurde näher ausgeführt). Es gehe bei der FFH-VP auch nicht um einen Vergleich mit dem Urzustand vor Aufnahme des gewerblichen Bootsverleihs, dieser sei nämlich älter als die Meldung des FFH-Gebiets im Jahr 2004. Vorhandene Daten von 2013 und 2019 hätten keine Anhaltspunkte für Verschlechterungen der betrachteten Schutzgüter gezeigt. Zudem sei neben den Kartierungen auch Literatur ausgewertet worden, um den Einfluss von Booten bewerten zu können. Daten zu Veränderungen vor den zur Verfügung stehenden Daten könnten nicht nachträglich gewonnen werden und seien somit nicht Aufgabe und Inhalt eines Verträglichkeitsgutachtens. Zudem müssten dann auch die übrigen Nutzungen in ausreichender Datentiefe vorliegen, was nicht möglich sei.
114
Im Gutachten seien Relationen zwischen gewerblichem Bootsfahren und Gemeingebrauch aufgeführt und die Wirkungen bewertet worden. Es seien kumulative Wirkungen durch Vorbelastungen beschrieben und ihre Wirkungen auf die relevanten Schutzgüter bewertet worden. Zum Gemeingebrauch sei zusammenfassend zu sagen, dass sich die Störreize in ihrer Art nicht von denen des gewerblichen Bootsfahrens unterschieden. Allerdings nehme der Gemeingebrauch einen kleineren Anteil der Bootszahlen insgesamt ein und folglich seien die Wirkungen des Gemeingebrauchs geringer als die des gewerblichen Bootsfahrens und somit ebenfalls nicht erheblich (wurde näher erläutert).
115
Im FFH-Verträglichkeitsgutachten sei beschrieben worden, dass die Wirkungen der unterschiedlichen Nutzungen nicht zu trennen seien, so dass vorsorglich Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorgeschlagen worden seien, die die Wirkungen der gewerblichen Bootsnutzung minimieren sollten. Eine Verschlechterung und auch die Behinderung einer Verbesserung würden somit sicher vermieden. Es werde keine Planung von Bootszahlen vorgesehen, da dies aus der Literatur nicht ableitbar sei. Schadensbegrenzungsmaßnahmen dürften bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung mit eingestellt werden und dienten dazu, eine erhebliche Beeinträchtigung zu vermeiden. Eine Reduzierung der befahrenen Strecken und die im Bescheid noch ergänzte Reduzierung der Bootszahlen sorgten für eine deutliche Minimierung der Beeinträchtigungen, so dass die Wirkungen noch geringer würden als in den vergangenen Jahren und weiterhin keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter gegeben sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der LRT 3260 in einem guten Erhaltungszustand sei und sowohl der LRT als auch die Populationen der betrachteten Arten sich nicht verschlechtert hätten. Bei den in der FFH-VP vorgeschlagenen Maßnahmen handele es sich um fachlich anerkannte Maßnahmen, auch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Vorliegend seien die zur Verfügung stehenden Daten genutzt worden und diese böten die Möglichkeit eines Vergleichs der Entwicklung. Dieser Vergleich biete sogar eine bessere Beurteilungsgrundlage als in vielen anderen Verfahren, wo nur einjährige Momentaufnahmen zur Beurteilung herangezogen werden könnten. Die Datenlücken aus fehlenden Forschungsdaten, wie z.B. einem Langzeitmonitoring, könnten nicht dem Vorhabenträger angelastet werden.
116
Der LRT sei in einem guten Erhaltungszustand und sei es gewesen, d.h. seit Ausweisung des FFH-Gebiets sei dies gleichgeblieben. Auch die Bewertung der Arten Bachneunauge und Groppe habe sich nicht verändert. Einem einzelnen Wirkungsfaktor die Verantwortung für eine potenzielle Verschlechterung zuzuschreiben, sei fachlich aus den in der FFH-VP genannten Gründen nicht möglich (keine monokausalen Zusammenhänge). Auch das Ausbleiben einer einzelnen Nutzung könne nicht zwangsläufig dazu führen, dass der Erhaltungszustand sich verbessere. Dieser kausale Zusammenhang ergebe sich aus den Daten und der gesichteten Literatur nicht. Durch den Vergleich der Daten aus 2013 und 2019 könne eine Entwicklung beurteilt werden. Der Vergleich zeige, dass sich die Populationen und Erhaltungszustände im Wirkraum nicht verschlechtert hätten. Inwieweit die Nichtverbesserung dem vorliegenden Vorhaben vor dem Hintergrund der gravierenden Sedimentationsproblematik, die allseits fachlich anerkannt und neben den strukturellen Beeinträchtigungen des Fließgewässers mit das gravierendste Problem darstelle, angelastet werden könne, sei dahingestellt. Diese nicht durch den Vorhabenträger beeinflussbaren Beeinträchtigungen dürften bei der Beurteilung des betrachteten Vorhabens diesem nicht angelastet werden.
117
Zu den Schadensbegrenzungsmaßnahmen wird ausgeführt, diese seien gerade nicht erforderlich, da eine erhebliche Beeinträchtigung schon ohne diese eindeutig nicht gegeben sei. Ausführungen hierzu erübrigten sich im Grunde und diese erfolgten nur vorsorglich zur Erklärung. Die Maßnahme M3 sei bereits umgesetzt worden und habe sicherlich in Kombination mit der (nicht aus der FFH-VP ableitbaren) Reduzierung der Bootszahlen die wesentliche Wirkung. Die Maßnahme M2 sei eine punktuelle Optimierung an der Schottersmühle und ggf. weiteren Stellen, falls solche bekannt werden sollten. Die Maßnahme solle den Beitrag der Bootsnutzung zur Sedimentation mindern. Großräumige Sedimenteinträge wirkten jedoch gravierender. Auch ohne die Maßnahme M1 sei keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben, so dass eine zeitliche Verzögerung der Umsetzung unschädlich sei. Es wurde noch einmal klargestellt, dass es sich bei allen Maßnahmen um vorsorglich geplante Maßnahmen handele, der Vorsorgecharakter führe nicht im Umkehrschluss dazu, erhebliche Beeinträchtigungen zu unterstellen, sondern die Maßnahmen dienten dazu, die Wirkungen, die vom (gewerblichen) Bootsfahren ausgingen, zu minimieren.
118
Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen handele es sich auch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit um fachlich anerkannte Maßnahmen. Die Umsetzung des Kanukonzepts sei für die Nicht-Erheblichkeit der Beeinträchtigungen durch das gewerbliche Bootsfahren nicht notwendig. Das Kanukonzept sei Ausfluss des Gebietsmanagements und stehe deshalb nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Genehmigung, so dass die Erstellung dessen auch nicht Aufgabe der Bootsverleiher sei.
119
Es seien keine Verschlechterungen des LRT 3260 sowie von Bachneunauge und Groppe im Gebiet abzuleiten. Der günstige Erhaltungszustand sei anders als in der Klagebegründung definiert und entspreche nicht der Bewertung auf Gebietsebene (wurde näher erläutert). Aus den vorliegenden Daten, den Wirkungen des Bootsfahrens und der getroffenen vorsorglichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen zur Berücksichtigung der weiteren Wirkungen durch andere Nutzungen sei es nicht offensichtlich, dass der gewerbliche Bootsverleih einem günstigen Erhaltungszustand entgegenstehe. Das Vorhaben behindere eine Verbesserung, die nicht Aufgabe des Vorhabenträgers sei, nicht.
120
Bei der Maßnahme M1 handele es sich um eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, unsachgemäßes Verhalten Einzelner führe nicht zur Nichteignung der Maßnahmen. Es würden damit Habitatstrukturen verbessert, aber auch das Lenkungsziel der Maßnahmen erreicht. Die vorgesehenen Maßnahmen seien nicht als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten. Es mangele hier an einer konkreten Darlegung durch den Kläger. Jedenfalls würden weder Gestalt noch Nutzung von Grundflächen geändert, wenn Totholz/Steine in das Gewässer eingebracht würden. Im Übrigen erfolge (S. 32 der Klagebegründung, letzter Absatz) eine bloße Unterstellung, zu der keine rechtliche Äußerung abgegeben werde.
121
Zur Maßnahme M2 wird ausgeführt, Hinweise zu entsprechenden Stellen, wo Erosion gegeben sei, seien berücksichtigt worden. Die bekannte Stelle an der Schottersmühle sei benannt worden. Die Intention der Maßnahme sei nicht der Prüfauftrag. Sollten weitere Stellen bekannt werden, sollten hier ebenso Maßnahmen zur Minderung und Vermeidung von zusätzlicher Erosion durchgeführt werden. Als Schadensbegrenzungsmaßnahme werde auch an der Anpassung der Strecken (Maßnahme M3) angesetzt, hier würden Beeinträchtigungen insbesondere durch eine Nichtbefahrung bestimmter Abschnitte deutlich reduziert. Auf mögliche Angaben zur Begrenzung der Bootszahlen werde hier nicht eingegangen, da aus der Literatur keine pauschale Angabe einer konkreten Anzahl an Booten möglich sei.
122
Die Beigeladenen halten die Ausführungen des Klägers zu den Summationswirkungen für nicht tragfähig. In der FFH-VP seien Tätigkeiten gewürdigt worden, die noch nicht einmal durchgängig als Pläne oder Projekte im Sinne des § 34 bzw. § 36 BNatSchG anzusehen seien (z.B. die Angelfischerei oder der Gemeingebrauch). Es seien daher Auswirkungen von Handlungsweisen in die Betrachtung eingeflossen, die nicht hätten berücksichtigt werden müssen. Die Auswirkungen dieser Projekte seien ausreichend betrachtet und ermittelt worden (wurde näher ausgeführt). Auch allgemein-naturwissenschaftliche Untersuchungen (Forschungsaufträge) oder Untersuchungen, die einem Forschungsvorhaben gleichkämen, müssten im Zulassungsverfahren nicht vergeben werden. Die Auswirkungen der im Rahmen der Summationswirkungen geprüften anderen Tätigkeiten seien in Kapitel 7 der FFH-VP ausführlich dargelegt. Diese werde den erläuterten Maßstäben gerecht. Der Kläger lege nicht substantiiert dar, aus welchem Grund diese Erwägungen und die ihnen zugrundeliegenden Ermittlungen nicht ausreichen sollten, um die Schlussfolgerungen, dass auch unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne, zu tragen. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen unterliege der Kläger einem grundlegenden Missverständnis. Es wurde auf die Ausführungen zum Vogelschutzgebiet DE 6233-471 „Felsen und Hangwälder in der Fränkischen Schweiz“ (VSG) verwiesen (s.u.).
123
Der Kläger macht geltend, die Genehmigung sei auch deshalb rechtswidrig, weil zu Unrecht erhebliche Beeinträchtigungen für das Vogelschutzgebiet DE 6233-421 „Felsen und Hangwälder in der Fränkischen Schweiz“ (VSG) verneint worden seien. Sowohl die Datengrundlage als auch die Bestandserfassung seien mangelhaft, die durchgeführten Untersuchungen entsprächen nicht dem besten wissenschaftlichen Stand. Die Beobachtungen der Vögel seien teilweise zu Zeiten gemacht worden, in denen keine Kanus unterwegs gewesen seien, zum einen während der erzwungenen Vermietungspause bis 15.06.2019 und zum anderen in den frühen Morgenstunden. Auf diese Weise hätten nicht die Auswirkungen passierender Boote auf die Vögel beobachtet werden können. Übernommene Aussagen aus der Literatur wiesen keinen konkreten Bezug zur Wiesent auf. Soweit auf das von der Fachberatung für Fischerei in Auftrag gegebene Gutachten betreffend die Auswirkungen der Kanunutzung auf die Fischfauna in der Wiesent verwiesen werde, sei zu berücksichtigen, dass hierzu noch kein Endbericht vorliege. In Bezug auf „Datenlücken“ sei auch hier zu berücksichtigen, dass keine Daten zur Situation ohne Belastung durch den Bootsverleih vorlägen. Soweit auf ein Monitoring am Floßgraben in Leipzig verwiesen werde, handele es sich um ein unveröffentlichtes Gutachten, dessen Auftraggeber nicht bekannt sei. In Bezug auf ein Kanumonitoring, das im Auftrag des Landratsamts … in Auftrag gegeben worden sei (Jahre 2010, 2016 und 2019), sei nicht ersichtlich, wer das Monitoring durchgeführt habe, Belege und weitere Informationen fehlten gänzlich. Die Einbeziehung des unfertigen Gutachtens von … lasse zudem eine andere Bewertung der erheblichen Beeinträchtigungen erwarten. Weiter werde auf S. 29 auf ein unveröffentlichtes Gutachten von Stahl verwiesen, womit im Jahr 2017 an der Wiesent drei Bereiche mit Eisvögeln erfasst worden seien.
124
Entgegen der Bewertung der VP seien erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Auf S. 17 würden zwar ausführlich die möglichen Störreize dargestellt und auch ansatzweise den Bootsfahrern zugeordnet, dann jedoch mit fragwürdigen Vergleichen von Mietbootkunden und Gemeingebräuchlern in ihren Auswirkungen verbal-argumentativ geschmälert. So würden die wahren Zustände verzerrt, indem zum Beispiel ausgeführt werde, im Monitoring-Bericht 2019 werde eine geordnete Abwicklung des Bootsverkehrs durch die gewerblichen Anbieter bestätigt. Diese Aussage möge für die Ausgabe der Boote gelten, jedoch nicht für den weiteren Verlauf. 2019 seien die Vermieter schon unter dem Druck der gerichtlichen Aktivitäten des Klägers gestanden. Außerdem habe sich das Kanumonitoring im Auftrag des Landratsamts nach Aussage von Beobachtern teilweise nur auf die Einsichtnahme in die Bücher der Vermieter bezogen, so dass dessen fachliche Aussagekraft bezweifelt werden müsse.
125
Nicht hinreichend eingestellt worden seien zudem die Wirkzusammenhänge von Niedrigwasser und Störreizen. Durch das hier entstehende Verhalten der Bootsfahrer käme es vermehrt zu Störreizen und Scheucheffekten (wurde näher erläutert). Es handele sich dabei nicht um Einzelphänomene, sondern um in den letzten Jahren durchgehend stattfindende Ereignisse, die in Anbetracht des Klimawandels auch künftig zu erwarten seien. Weiter verwundere, dass auf die Sperrungen wegen Niedrigwasser hingewiesen werde, die Verleiher aber im Antrag behaupteten, Pegelstände hätten an der Wiesent keine Aussagekraft über die Befahrbarkeit. Zudem sei die Frequentierung der Abschnitte nicht nachvollziehbar, es fehlten entsprechende Nachweise bzw. sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage entsprechende Aussagen beruhten (wurde näher erläutert). Es liege ein Hinweis vor, dass die Verleiher nicht zuverlässig dokumentierten. Insgesamt sei nicht nachvollziehbar, auf welche Genehmigungssituation abgestellt werde, denn die VP solle Grundlage für die neu zu erteilende Genehmigung sein. Soweit die bisherigen Schutzmaßnahmen gelockert werden sollten, hätte dies der VP zugrunde gelegt werden müssen.
126
Soweit die VP zur Infrastruktur ausführe, dass sich in einem gewissen Abstand vor jeder potenziellen Gefahrenstelle entsprechende Hinweise befänden, die angeben würden, wo Hindernisse umfahren werden müssten, so dass Bootsfahrer rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht würden, habe die Praxis jedoch bestätigt, dass diese Kennzeichnung nicht zum gewünschten Ergebnis führe. Besonders an der Wöhrmühle würden regelmäßig zahlreiche Boote geradeaus an einer Insel vorbeifahren, obwohl ein (leicht zu übersehender) Pfeil nach links deute (wurde näher ausgeführt). Am Streitberger Wehr sei in der Saison 2020 der Wasserpegel phasenweise so niedrig gewesen, dass Boote nur mit Mühe den dafür vorgesehenen Abschnitt am Wehr hätten befahren können. Mitarbeiter der Bootsverleiher seien daher im Wasser gestanden, um die Boote durch das Wehr zu schieben. In der Konsequenz seien zahlreiche Boote gekentert oder hätten sich verkeilt, diese Vorgänge könnten bei Bedarf auch durch Bildmaterial dokumentiert werden. Es würden mithin eingangs in der Verträglichkeitsprüfung bestehende Problematiken pauschal entkräftet, deren Begutachtung und Einbezug jedoch zur fehlerfreien Beurteilung der Verträglichkeit notwendig gewesen wäre. Es wäre eine vertiefte und fundierte Auseinandersetzung zu erwarten gewesen, womit die erheblichen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden könnten. Eine verbal-argumentative Beurteilung sei zwar im Rahmen der VP grundsätzlich möglich, doch komme sie nur dort zur Anwendung, wo ein ungewisser Erfolg und prognostischer Charakter die Beurteilung prägten, wie etwa im Rahmen von Kohärenzsicherungsmaßnahmen. Bei einer hohen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts könne dann eine verbal-argumentative Darstellung genügen, die nur rational nachvollziehbar sein und die Zugrundelegung naturschutzfachlich begründbarer Erwägungen erkennen lassen müsse. Vorliegend gehe es allerdings nicht um Ausnahmen, sondern um den integralen Teil der VP, so dass an dieser Stelle eine verbal-argumentative Auseinandersetzung schlichtweg unfachlich erscheine und die Bedenken stütze, dass es sich hier nicht um den besten wissenschaftlichen Standard handele. Bezüglich der Störung durch das Einstechen der Paddel (nach der VP betrage die maximale Einstechtiefe eines Paddels 30 cm und selbst unter voller Besatzung werde ein Tiefgang von weniger als 20 cm erreicht) verdeutliche sich der Nachteil der verbal-argumentativen Auseinandersetzung. In der Theorie vermöge die verbal-argumentative Beurteilung glauben lassen, dass keine Störung durch Paddeleinstiche zu befürchten sei. Unbeachtet blieben jedoch etwa das individuelle Verhalten der Bootsfahrer und die tatsächlichen Erfahrungen vor Ort. Die Praxiserfahrung zeige, dass Bootsfahrer die maximale Einstechtiefe von angeblich 30 cm nicht einhalten könnten (wurde weiter erläutert). Ganz außer Acht lasse die Beschreibung zudem die Problematik der Niedrigwasserstände und Flachwasserstellen. In der bisher geltenden Genehmigung habe es daher zum Einsatz von Doppel- und Stechpaddeln, abhängig vom Pegelstand an einer Messstelle, Vorgaben zum Einsatz gegeben.
127
Nicht weiter einbezogen werde zudem die Störwirkung durch die bloße Anwesenheit von Menschen, die sich zudem aufgrund des Bootsfahrens in besonderer Nähe zu den betroffenen Arten aufhielten. Das Boot mit der sich darin befindlichen Person befinde sich sogar näher am Individuum der Art (Eisvogel, Zwergtaucher) als Wanderer oder Radfahrer. Dies hätte allerdings nach den Infoblättern des BfN und dem Hinweis in der VP einer näheren Untersuchung bedurft. Dort werde auf S. 34 ausgeführt, dass dennoch auch die bloße Anwesenheit des Menschen eine wesentliche Rolle spiele, da offenbar auch der Mensch bei vielen Arten weitgehend unabhängig von realen oder unmittelbaren Bedrohungen aufgrund langjähriger Tradierung von Verfolgung und Bejagung als Feindbild wahrgenommen werde.
128
Das Landratsamt ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass Datengrundlagen ausreichend erfasst, ausgewertet und dokumentiert seien. Auch Lambrecht und Trautner (2007) beschrieben, dass eine differenzierte Bestandserhebung zur Beurteilung der Wirkungen dann Kartierungen voraussetze, wenn nicht bereits durch andere Planungen entsprechende Daten in ausreichender Tiefe, Schärfe und Aktualität vorhanden seien. Dies sei unter Berücksichtigung der potenziellen Wirkungen der Fall.
129
Die Kartierungen im Jahr 2019 seien nach dem fachlich allgemein anerkannten Standard gemäß Südbeck et al. (2005) ab Anfang April bis August durchgeführt worden (wurde näher erläutert). Verhaltensbeobachtungen seien nicht vorgesehen gewesen. Für diese Art der Beobachtung wäre ein ganz anderes Untersuchungskonzept notwendig gewesen. Für Verhaltensbeobachtungen sei eine wissenschaftliche Studie notwendig, die nicht dem Vorhabenträger anzulasten sei. Populationen reagierten nicht kurzfristig auf kurzzeitig geänderte äußere Bedingungen (hier: reduzierter Bootsbetrieb im Mai und Juni desselben Jahres). Natürliche Einflüsse, wie kalte Winter, hätten dagegen deutliche Einflüsse. Zudem müsse beachtet werden, dass der Zeitraum der Sperrung bis 15.06.2019 nur für die gewerblichen Bootsfahrer und nicht für den Gemeingebrauch gegolten habe.
130
Das Gutachten der Fachberatung für Fischerei habe keine Relevanz zur Beurteilung der Verträglichkeit für den Eisvogel und den Zwergtaucher. Die Daten, die zur Verfügung gestanden hätten und die die Möglichkeit eines Vergleichs der Entwicklung für eine ausreichende Beurteilung böten, seien genutzt worden. Eine FFH-VP müsse keine wissenschaftlichen Studien liefern. Die potenziell in der Vergangenheit zu erhebenden Daten fehlten und könnten nicht nachträglich erbracht werden. Grundsätzlich wirkten auch in den letzten Jahren weitere Faktoren, die eher die Bestände der Vögel beeinflussten als das Bootsfahren. Die verfügbaren Daten (Managementplan-Erhebungen bzw. Kartierungen und Bewertungen aus dem Jahr 2019) seien verglichen worden, um Entwicklungen festzustellen. Daher bestünden in dieser Hinsicht keine relevanten Prognoseunsicherheiten. Auch bei Eisvogel und Zwergtaucher hätten sich die Populationen nicht verschlechtert, so dass hier keine Verschlechterung des Erhaltungszustands gegeben sei, auch nicht innerhalb einer Bewertungsklasse. Die verfügbaren Daten seien ausreichend, um den Sachverhalt zu untersuchen und zu beurteilen. Die in der VP genannten Gutachten seien mit Auftraggebern in Kapitel 10 gelistet.
131
Die Beobachtungen und Ergebnisse der Untersuchung von … seien für die Bewertung einer potenziellen Beeinträchtigung von Eisvogel und Zwergtaucher im SPA (Vogelschutzgebiet) nicht relevant. Beide Arten seien zwar Fischfresser, allerdings seien sie nicht von bestimmten Fischarten abhängig, sondern würden alle geeigneten Fische fressen, die in ihrem Lebensraum gejagt werden könnten. Da Fische in der Wiesent als kleine Jungfische besetzt würden, sei für Eisvogel und Zwergtaucher neben den natürlich vorkommenden Fischpopulationen immer genügend Nahrung vorhanden. Dies zeige sich auch in den über die Jahre gleichbleibenden Beständen beider Arten.
132
In Kapitel 3.2 der FFH-VP werde ausführlich auf die potenziellen Störreize und Wirkfaktoren eingegangen. Einzelne, nicht systematische Beobachtungen und Hinweise seien für die Bewertung der Erheblichkeit nicht ausreichend. Zum Zitat aus dem Kanumonitoring wurde ausgeführt, eine andere Datengrundlage könne nicht genutzt werden. Sporadische Beobachtungen könnten nicht zugrunde gelegt werden, da sie nicht überprüfbar seien. Für die Beurteilung sei ein bestimmungsgemäßer Gebrauch zugrunde zu legen. Starke Störungen seien zudem nur Einzelereignisse. Sie würden nicht systematisch erfasst und seien nicht dazu geeignet, eine andere Bewertung hinsichtlich der Beeinträchtigung durchzuführen.
133
Die Flachwasserbereiche seien weder für Eisvogel noch Zwergtaucher relevant, da sie hier nicht jagten. Die Frequentierung sei auf Basis der vorliegenden Fakten beurteilt worden: Routen der Anbieter und Fahrtenbücher (wurde weiter erläutert). Die FFH-VP beurteile die Ist-Situation unter den bisher genehmigten Regelungen. Mit dem Ergebnis des Verträglichkeitsgutachtens werde ein Kanukonzept entwickelt. In der VP werde auf Vergleichsdaten zurückgegriffen. Somit könne die Entwicklung der Population von Eisvogel und Zwergtaucher auf Basis der Daten zum Umfang der Bootsbefahrung beurteilt werden. Durch die geplanten Verschärfungen der Regelungen zum Bootsbetrieb sei keineswegs eine negative Veränderung ableitbar.
134
Schilder und Hinweise würden sich an den notwendigen Stellen befinden. Das Jahr 2020 sei nicht bewertet worden, da hierzu keine Untersuchungen vorlägen. Die auf S. 38 der Klagebegründung genannten Ereignisse mögen erst einmal kritisch aussehen, seien aber nicht jeden Tag zu sehen. Erst eine Überprüfung jeden Tag über mehrere Wochen lasse erkennen, wie oft solche Situationen passierten und wie oft das Kanufahren einfach ruhig ablaufe. Einzelereignisse führten nicht zu einer Einstufung in die erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der beiden Vogelarten. Diese Ereignisse seien nur sehr selten, so dass nicht davon auszugehen sei, dass diese Störungen nachhaltig seien.
135
In der FFH-VP sei nicht nur verbal-argumentativ bewertet worden. Grundlage seien vor allem die Untersuchungen zum Managementplan 2013 und die Erfassungen 2019 gewesen und die daraus resultierenden Populationszustände sowie Beurteilungen zu den vorhandenen Lebensräumen. Verbalargumentative Beurteilung sei im Naturschutz und der Ökologie Standard, sofern keine anerkannten Konventionen oder Bewertungsschemata vorlägen. Es gebe nur wenige, evidenzbasierte Konventionen hinsichtlich einer Beeinträchtigung. Für den hier betrachteten Fall des Bootsfahrens gebe es keine nachgewiesenen Kausalzusammenhänge von einer bestimmten Stärke der Wirkung und einer konkreten Auswirkung auf die Population einer Art. Folglich würden die zur Verfügung stehenden Studien sowie die ermittelten Wirkungen, die vom gewerblichen Bootsfahren an der Wiesent ausgingen, ermittelt und gutachterlich fachlich bewertet. Komplexe Sachverhalte in der Ökologie ließen sich überwiegend nicht quantifizieren oder skalieren, sondern müssten verbal-argumentativ beurteilt werden.
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Die Paddeleinstichtiefe habe keinerlei Relevanz für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele für Eisvogel und Zwergtaucher. Störungen gingen von allen Besuchern aus, nicht nur von den Kanufahrern. Ein Angler, der sich stundenlang in der Nähe einer Bruthöhle aufhalte, der in der Wiesent lange Zeit stehe und fische, sei deutlich kritischer zu sehen als Boote, auch mit mehreren lauten Menschen besetzt, die aber schnell an einer Bruthöhle oder im Jagdhabitat vorbeifahren würden.
137
Auch nach Auffassung der Beigeladenen ist die Beurteilung, dass das Vogelschutzgebiet nicht erheblich beeinträchtigt werde, zutreffend und tragfähig. Zurückzuweisen sei der Vorwurf, die Datenerhebung entspreche nicht dem besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Nach S. 28 der FFH-VP seien die Erfassungen nach den Methodenstandards gemäß Südbeck et al. (2005) „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ durchgeführt worden, diese würden als allgemein anerkannt gelten. Auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.02.2014 wurde hingewiesen. Der Vorwurf des Klägers, die Beobachtungen der Vögel seien teilweise zu Zeiten gemacht worden, in denen keine Kanus unterwegs gewesen seien, stehe in einem gewissen Widerspruch zu dem anderen Vorwurf, es existiere keine Datenerhebung zu dem vom Kanubetrieb unbeeinflussten Zustand als Vergleichsgröße zur Beurteilung einer Verschlechterung. Es sei im Übrigen der Normalfall bei einer VP, dass man den Zustand vor Durchführung des konkreten Projekts erfasse. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass die Wiesent bereits seit langer Zeit mit Kanus befahren werde, so dass Daten über den Zustand ohne Kanubefahrungen nicht dokumentiert seien. Hiermit werde in der VP aber angemessen und plausibel umgegangen. Im Übrigen sei die Kritik des Klägers an den Datengrundlagen unsubstantiiert.
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Die Kritik an der Beurteilung der Beeinträchtigung als nicht erheblich entspreche größtenteils nicht den Darlegungserfordernissen des § 6 Satz 1 UmwRG und sei im Übrigen inhaltlich zurückzuweisen. Soweit sich die Klagebegründung auf „Aussage von Beobachtern“ beziehe (teilweise nur Einsichtnahme in die Bücher der Vermieter), sei dies unsubstantiiert, da nicht angegeben werde, wer die angeblichen Beobachter gewesen seien, was sie genau beobachtet hätten und wie häufig dies geschehen sei. Die Behauptung, Boote würden bei Niedrigwasser „regelmäßig“ kentern, lasse bei näherer Betrachtung keinerlei Rückschlüsse zur Häufigkeit solcher Ereignisse zu. Der Kläger lege auch nicht dar, inwieweit in dem VSG geschützte Vogelarten in den Flachwasserbereichen betroffen sein könnten. Eisvogel seien Stoßtaucher, die bei der Jagd nach Fischen bis zu ein Meter tief in das Wasser eintauchten. Sie dürften deshalb in Flachwasserbereichen nicht jagen (Entsprechendes gelte für den Zwergtaucher). Unsubstantiiert sei auch die Behauptung, „besonders an der Wöhrmühle fahren regelmäßig zahlreiche Boote geradeaus an einer Flussinsel vorbei“. Der Begriff „regelmäßig“ suggeriere eine gewisse Häufigkeit, die jedoch gerade nicht konkretisiert oder substantiiert werde. Auf S. 39 der Klagebegründung werde eine Kommentarstelle von Frenz unzutreffend wiedergegeben. Bei genauerer Lektüre zeige sich, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahmen dort nur beispielhaft genannt seien, nicht etwa mit Ausschließlichkeit. Welche Relevanz die Eintauchtiefe von Paddeln für die im Vogelschutzgebiet hier relevanten Arten Eisvogel und Zwergtaucher haben sollten, sei unklar. Im Vogelschutzgebiet seien weder Fische noch die Unterwasserpflanzen geschützt. Soweit der Kläger meine, dass „die bloße Anwesenheit von Menschen“ unzureichend einbezogen worden sei, werde übersehen, dass Kanufahrer sich im Fluss bewegten und sich deshalb jeweils nur eine relativ kurze Zeit in der Nähe einer Bruthöhle oder eines anderweitigen Aufenthaltsorts von Vögeln befänden. Andere Menschen hielten sich jeweils deutlich länger an ihrem jeweiligen Ort auf und stellten in der Wahrnehmung der Vögel daher für deutlich längere Zeiten eine (potenzielle) Bedrohung dar, z.B. Angler.
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Zum Eisvogel im Speziellen macht der Kläger geltend, der Erhaltungszustand sei seit 2004 gleichbleibend mit C als schlecht eingestuft, doch lasse die Datenlage nicht den Schluss zu, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten seien. Insbesondere sei irrelevant, dass keine Abnahme der Population stattfinde, denn der Maßstab der Verträglichkeitsprüfung sei der günstige Erhaltungszustand. Der Vergleich mit dem direkt angrenzenden SPA-Gebiet mit hoher Eisvogeldichte hätte Anlass zu weiteren Untersuchungen gegeben; in jenem Bereich werde nicht Boot gefahren. In Bezug auf die Brutphase erkenne die VP zwar die besondere Störanfälligkeit der Eisvögel, lehne diese jedoch nicht nachvollziehbar umgehend ab. Die entsprechende Aussage auf S. 37 der VP stehe im Widerspruch zu dem Brutverhalten des Eisvogels und den zuvor gemachten Ausführungen auf S. 27. Die Erstbruten könnten im Mai noch nicht als fortgeschritten bezeichnet werden und es lasse sich aufgrund der Schachtelbruten ein Abschluss der Brutphase nach Mai nicht feststellen. Soweit sich die Verträglichkeitsprüfung auf Untersuchungen von Mathes & Meyer (2001) beziehe, seien diese nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Prüfung übertragbar, denn z.B. die Kompensation von Fütterungslücken werde möglicherweise von dem Vorhandensein störungsarmer Stillgewässer in der Aue abhängig gemacht. Auch das Floßgraben-Monitoring von Kipping könne nicht auf die Situation an der Wiesent übertragen werden, so sei diese im Gegensatz zum Floßgraben nur in zwei kurzen Teilabschnitten bei Gasseldorf von Auwald begleitet. An der Wiesent könne es vorkommen, dass ein Boot einen Eisvogel vor sich hertreiben könne, bis dieser nach links oder rechts ins Ufergehölz ausweichen könne. Gerade die fehlenden Ausweichmöglichkeiten an der Wiesent führten dazu, dass die Relativierung auf S. 36 der VP nicht nachvollziehbar sei. Dort werde ausgeführt, wenn ein Störreiz so auftrete, dass die Individuen die Möglichkeit hätten, auszuweichen, aber bei wiederholten Störreizen lernen könnten, dass die Gefährlichkeit der Ereignisse gering sei bzw. ausbleibe, dann wirkten sich Störreize nicht erheblich auf die Individuen oder die Art selbst aus. Auf im Bereich der Wiesent fehlenden Auwald bzw. fehlende Rückzugsmöglichkeiten wurde hingewiesen. Nicht einbezogen worden seien ferner die Auswirkungen des Bootsverleihs auf die Fischart Groppe und die hierdurch mittelbaren Auswirkungen auf den Eisvogel (wurde näher ausgeführt). Die Untersuchung von …, die [bei Klagebegründung] noch nicht abschließend vorliege, zeige negative Auswirkungen des Bootsfahrens auf die Fischart Groppe auf. Dieses hätte auch im Rahmen der mittelbaren Wirkungen auf den Eisvogel miteinbezogen werden müssen. Der Hinweis auf die Fluktuation der Population könne eine erhebliche Beeinträchtigung nicht entkräften. Der Verweis auf Nachtigall & Zinke (2000a), wonach der Bestand des Eisvogels im Landkreis Kamenz im kalten Winter 1995/96 völlig zusammengebrochen sei, im Jahr 1999 aber ein Großteil der Brutplätze wiederbesetzt gewesen und im Jahr 2000 das Bestandsniveau von 1995 wieder erreicht gewesen sei, sei völlig willkürlich und lasse sich in dieser Pauschalität nicht auf die Wiesent übertragen. Es sei nicht klar, worin die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Habitate zwischen dem Landkreis Kamenz und der Wiesent lägen. Die Aussagen auf S. 39 der VP „der Winter war kalt“ und „es lag Schnee bis Ende März“ seien völlig unpräzise und daher nicht zielführend.
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Auch in Bezug auf den Zwergtaucher treffe die VP fehlerhafte Aussagen und könne eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausschließen. Schlicht falsch sei die Aussage, dass mit der vorliegenden Datenlage dargelegt werden könne, dass sich der Bestand des Zwergtauchers seit der Ausweisung des Schutzgebiets nicht verändert bzw. sogar verbessert habe. Denn für den Managementplan (AELF Bamberg 2016) sei der Zwergtaucher im SPA im Jahr 2013 erfasst worden. Der Erhaltungszustand sei mit B (gut) bewertet worden. Im SDB aus 2016 sei der Zwergtaucher als im Gebiet brütend aufgeführt worden, jedoch mit nur einem Brutpaar und dem Erhaltungszustand C (mittel-schlecht). Diese Datenlage lasse gerade nicht den Schluss zu, dass sich der Bestand des Zwergtauchers nicht verändert habe. Der Erhaltungszustand habe sich verschlechtert. Trete wie hier eine Verschlechterung des Erhaltungszustands ein, trotz gleichbleibender Umstände, so könne daraus folgen, dass langfristig oder jedenfalls artspezifisch eine erhebliche Beeinträchtigung zu befürchten sei. Als insgesamt schlichtweg willkürlich stelle sich die Darstellung auf S. 41 der VP dar, wonach es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass der Bestand des Zwergtauchers vor der gewerblichen Nutzung von Kanus an der Wiesent größer gewesen sei. Vielmehr gebe es Hinweise darauf: Lokale Vogelkundler bestätigten, dass es früher viel mehr Zwergtaucher gegeben habe. Dem anzulegenden Maßstab werde die pauschale und unbelegte Aussage in der VP nicht gerecht. Sie gehe vielmehr davon aus, dass der vorhandene Bestand der kleinen Population trotz des eher ungünstigen Lebensraums stabil zu sein scheine. Diese nicht belegte Vermutung lasse sich jedoch insbesondere nicht mit den Beobachtungen aus dem Jahr 2019 stützen. Im Zuge der Erfassung 2019 habe der Zwergtaucher zwischen dem 11.04. und 20.08.2019 an der Wiesent im Bereich südlich der Pulvermühle bis etwa westlich der Stempfermühle erfasst werden können (S. 32 VP). In dieser Zeit habe im Abschnitt Muggendorf bis Ebermannstadt bis 15.06. abschnittsweise nur eingeschränkt Kanubetrieb stattgefunden. Im November 2020 sollen zudem Nachweise von Einzeltieren bei Rothenbühl und bei Muggendorf gelungen sein. An dieser Stelle erscheine plötzlich ein weiteres und neues Datum eines Kartierungsnachweises, wovon auf S. 21/22 nichts erwähnt werde. Insgesamt genügten die Ausführungen nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie VP.
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Zu den einzelnen Vogelarten macht das Landratsamt geltend, es sei in der VP ausgeführt worden, dass der Eisvogel alle für ihn nutzbaren Lebensräume an der Wiesent besetzt habe. Diese Lebensräume mit den erforderlichen Habitatrequisiten, wie Steilufer und geeignete Ansitzwarten, seien 2019 erfasst worden. Die Populationsgröße (8 BP) habe sich seit der Ausweisung des Schutzgebiets nicht verändert. 5 BP siedelten im Bereich der befahrbaren Strecke, weil sich nur hier für den Eisvogel geeignete Lebensräume befänden. Der Eisvogel benötige spezifische Habitatstrukturen, vor allem ausreichend hohe Ufer seien nur in einigen Abschnitten vorhanden. Diese Abschnitte seien 2019 komplett erfasst worden. In nicht geeigneten Lebensräumen könne der Eisvogel nicht vorkommen und damit sei auch keine größere Population zu erwarten. Rückwirkend könne keine Betrachtung der Entwicklung erfolgen, da die Daten fehlten und auch nicht nachträglich seitens der Vorhabenträger erbracht werden könnten. Die zur Verfügung stehenden Daten seien für die Beurteilung genutzt worden. Der angestellte Vergleich biete sogar eine bessere Beurteilungsgrundlage als bei vielen anderen Vorhaben, wo nur einjährige Momentaufnahmen zur Beurteilung herangezogen werden könnten. Der Vorhabenträger müsse nicht für einen günstigen Erhaltungszustand sorgen, sondern nur dafür, dass ein solcher trotz des Vorhabens wiederhergestellt werden könne. Die Herstellung selbst obliege dann den Behörden im Rahmen des Gebietsmanagements. Im westlich angrenzenden VSG seien in einer Teilfläche auf ca. 20 km Fließgewässerstrecke laut Managementplan vier Brutpaare des Eisvogels vorhanden. Dieser Bestand habe im Jahr 2019 bestätigt werden können. Auch hier seien alle für den Eisvogel geeigneten Lebensräume besiedelt. Die untere Wiesent besitze auf weiten Strecken keine Steilufer und wenig Uferbegleitgehölze, beides Habitatrequisiten, die für den Eisvogel unbedingt erforderlich seien. Das Fehlen dieser Habitatrequisiten sei völlig unabhängig vom Bootsfahren und könne auch durch das Einstellen desselben nicht geheilt werden.
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Die sensible Phase mit der Revierbindung beginne beim Eisvogel im April und sei zum Beginn der Bootsaison weitgehend abgeschlossen, für die Zweit- und Drittbruten seien die Reviere schon gebildet.
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Es sei nicht allein die Studie von Mathes & Meyer ausgewertet und beschrieben worden. Dass sich die Störungen durch den Bootsverkehr nicht erheblich auf die Zeit des Nahrungserwerbs auswirkten, hätten andere Studien, z.B. Kipping, beobachtet. Auf weitere Studien werde in Kapitel 5.2 der VP ausführlich eingegangen. Es sei in der VP dargelegt worden, dass es also verschiedene Verhaltensweisen gebe, wie Eisvögel auf mögliche Störungen durch vorbeifahrende Boote reagierten. Auch an der Wiesent gebe es ruhige Bereiche für den Eisvogel (kleine Waldflächen und Altwasser), die er zur Jagd nutzen könne. Die Brutröhren seien meist sehr versteckt hinter Gehölzen. Die Möglichkeit zum Schutz vor sich annähernden Booten sei grundsätzlich gegeben. Da außerdem jeder für den Eisvogel geeignete Lebensraum an der Befahrstrecke vom Eisvogel besetzt sei, sei davon auszugehen, dass die Störwirkung sich nicht erheblich auswirke.
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Die Wiesent sei nicht komplett von Auwäldern begleitet, deshalb besiedle der Eisvogel die Wiesent nur dort, wo geeignete Uferbegleitgehölze und Auwälder vorkämen. Für diese Bereiche könnten Vergleiche und auch Ergebnisse aus anderen Studien durchaus herangezogen werden.
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Die Groppe sei eine nachtaktive Fischart, die am Grund lebe. Der Eisvogel jage tagsüber Fische im freien Wasser im Stoßtauchen. Des Weiteren jage er schlanke Fische, hochrückige und dickköpfige Fische wie die Groppe und Brachsen würden deutlich weniger erbeutet. Die Groppe spiele damit als Jagdbeute für den Eisvogel keine wichtige Rolle und müsse für die Bewertung der Beeinträchtigung des Eisvogels nicht betrachtet werden.
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Es sei eine Tatsache, dass sich der Eisvogel nach einem Populationseinbruch (z.B. nach kalten Wintern, weil hier die Gewässer einfrierten und die Jagd deutlich erschwert sei), relativ schnell wieder erholen könne. Dies sei unabhängig von den Gebieten, auch an der Wiesent sei solches zu erwarten. Auch andere Daten (Stahl) und die eigenen Erhebungen an der Wiesent belegten die Übertragbarkeit dieses Sachverhalts.
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Der Erhaltungszustand des Zwergtauchers habe sich seit 2013 nicht verschlechtert. Im Jahr 2013 seien 5 BP im Rahmen des Managementplans erfasst worden, im Jahr 2019 sogar 6 BP und 15 Juvenile. Damit hätten die Zwergtaucher im Jahr 2019 sogar Bruterfolg gehabt. Die Angabe im SDB von 2016 (1 BP) könne mit der Erfassung von 2019 korrigiert werden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2021 sogar noch mehr Zwergtaucher im Abschnitt Plankenfels bis Ebermannstadt erfasst worden seien (wurde näher ausgeführt). Eine gewisse Schwankung von Jahr zu Jahr sei natürlich. Ein langfristig negativer Trend zeichne sich hier nicht ab. Im Gegenteil ergebe sich aus den Kartierungen 2021, dass sich der Zwergtaucherbestand an der Wiesent weiterhin in einem guten Zustand befinde. Die Aussagen lokaler Vogelkundler könnten nicht berücksichtigt werden, da keine Erfassungen gemäß Südbeck et al. (2005) vorlägen. Die standardmäßigen Erfassungen aus 2013 und 2019 zeigten eindeutig, dass der Zwergtaucher im Gebiet bei Rabeneck bis Doos als Brutvogel vorhanden sei, jedoch nur in einer kleinen, aber stabilen Population.
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Im November 2020 seien keine Brutvögel gemäß Südbeck et al. (2005) erfasst worden, weshalb das Datum nicht in der Tabelle auf S. 21/22 gelistet sei. Die Beobachtung zeige, dass der Zwergtaucher auch im Winter auf der Wiesent vorhanden sei, wenn die Witterung nicht zu kalt sei. Dabei sei die Art nicht an das Brutgebiet gebunden und könne deshalb überall auf der Wiesent vorkommen.
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Die Beigeladenen weisen darauf hin, dass für die Beurteilung des aktuellen Vorkommens der Arten und Lebensräume keine Datenlücken vorhanden seien. Auch sonst gehe die VP davon aus, dass die vorhandenen Datenlücken für die valide Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung unschädlich seien, sonst wäre ein Monitoring vorgeschlagen worden. Die Kritik des Klägers an der Beurteilung des Eisvogels übersehe, dass der Eisvogel im Erfassungszeitraum an der Wiesent alle geeigneten Habitate besiedelt habe. Dieser Umstand belege bereits für sich genommen zwingend, dass durch die Kanuvermietung der Erhaltungszustand der Art im Vogelschutzgebiet nicht verschlechtert werde. Denn auch ohne die Vermietung könnten an der Wiesent nicht mehr Eisvögel vorkommen als im Erfassungszeitraum. Hiermit setze sich der Kläger nicht auseinander. Er stelle bereits diesen Befund und auch nicht den Rückschluss in Frage, dass nämlich keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten sei; seine Ausführungen blieben eher abstrakt.
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Soweit sich der Kläger auf Angaben lokaler Vogelkundler beziehe, sei dies unsubstantiiert (wurde näher ausgeführt). Es treffe auch nicht zu, dass es Aufgabe der VP sei, mit Gewissheit Beeinträchtigungen auszuschließen. Ausgeschlossen werden müssten nicht alle Beeinträchtigungen, sondern nur erhebliche Beeinträchtigungen und dies auch nicht mit Gewissheit, sondern lediglich jenseits „vernünftiger Zweifel“; die Verträglichkeitsprüfung müsse nicht auf ein Null-Risiko gerichtet werden. Der Kläger lege seiner Kritik somit bereits den falschen rechtlichen Maßstab zugrunde.
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Zur Thematik der Summationswirkungen hält der Kläger wiederum die Datengrundlage für lückenhaft und ergänzt, dass offensichtlich nicht sämtliche Summationswirkungen betrachtet worden seien. Es sei schlichtweg nicht untersucht worden, wie sich verschiedene Störreize, wie Lärm, auf den Eisvogel auswirkten. Beim Zwergtaucher wären etwa als Vorbelastung die sinkenden Pegelstände der vergangenen Jahre miteinzubeziehen gewesen. Auch der Nährstoff- und Sedimenteintrag werde nur selektiv betrachtet. Gerade das Befahren mit Booten sorge dann aber noch zusätzlich dafür, dass diese Sedimente aufgewirbelt würden und sich zusätzlich verteilten. Hier fehle auch ein Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebenen Uferrandstreifen, die dazu dienten, den Eintrag von Sedimenten aus der Landwirtschaft zu reduzieren. Hinweise zur Menge der Sedimenteinträge fehlten ebenfalls im Gutachten. Insgesamt erweise sich die Betrachtung der Summationswirkungen als problematisch, da sie aus dem Zusammenwirken verschiedener Nutzungen die falsche Ableitung treffe, da die Wirkungen des gewerblichen Bootsverleihs nicht für sich betrachtet werden könnten. Die diesbezüglich getroffenen Annahmen könnten widerlegt werden. Die Wirkung des Kanufahrens erstrecke sich über die Strecke des gesamten Flussabschnitts, der befahren werde. Die Boote, die diese Strecke befahren würden, wirkten summierend auf alle Bereiche ein, Flachwasserbereiche würden befahren und überfahren, bei Fahrfehlern werde gegen das Ufer gefahren, gekenterte Boote würden durch das Flussbett ans Ufer gezogen und dort entleert. Begleitet werde dies von lauten Rufen bis hin zum Verweilen oder Ausstieg im Uferbereich. Es komme also zur Einwirkung auf alle dort befindlichen Arten, Brutplätze und Habitate, die zur Nahrungssuche, Brutpflege und zum Verweilen im Lebensraum im FFH-Gebiet dienten. Am und im Wasser bzw. in der Wiesent lebende Arten seien auf das Habitat Wasser und den direkten Uferbereich angewiesen. Arten, wie der Eisvogel und Zwergtaucher, die Wasseramsel und die dort vorkommenden Fischarten im Umfeld ihrer Submersvegetation lebten nicht auf Äckern, Wiesen oder in den umliegenden Wäldern. Mit Blick auf die Praxis lägen keine substantiellen Beweise vor, dass sich etwa das auf S. 44 der VP zitierte Klettern negativ auf das FFH-Gebiet der Wiesent auswirke. Die Felsen befänden sich nicht im unmittelbaren Umfeld der Ufer bzw. des Flusses. Das zitierte Baden komme in der Praxis hauptsächlich punktuell am Streitberger Wehr vor, da sich daneben das Streitberger Freibad mit Zugang zur Wiesent befinde. Es sei sicherlich zutreffend, dass Angler längere Zeit punktuell am Ufer verweilten und dort entlangliefen. Im Gegensatz zu den Mietern der Boote müssten Angler und Fischer aber eine intensive, fachliche und praktische Ausbildung mit einer Prüfung durchlaufen. Das richtige Verhalten und der Umgang mit der Natur nähmen in dieser Ausbildung einen hohen Stellenwert ein. Dem Kläger sei außerdem ein Fischwasserbesitzer bekannt, der sich selbst einschränke und an seinen Gewässern erst ab 01.04. angle bzw. angeln lasse. Im Gegensatz dazu erhielten die Mieter zwar vor Fahrtbeginn eine kurze Einweisung in das richtige Verhalten, in der Praxis könnten die erwähnten Einwirkungen dadurch aber nicht verhindert werden. Die Hinweise, dass Klettern, Radfahren, Wandern und Camping überwiegend außerhalb und in einem gewissen Abstand zur Wiesent stattfänden (S. 44 VP), konterkarierten die Aussagen auf S. 43 und 45 und seien ein klarer Widerspruch.
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Der angefochtene Bescheid ordne keine Schutzmaßnahmen an, bereits aus diesem Grund könne eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden. Auf die vorherigen Ausführungen wurde verwiesen. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen in Gegenwart der Störreize sei auch nicht bewiesen. Es sei vielmehr fraglich, ob diese Maßnahmen überhaupt schützend wirkten. Zur Maßnahme M1 (künstlicher Nistplatz für den Eisvogel) wurde ausgeführt, wenn z.B. in Kanuverkehrszeiten nicht alle möglichen Eisvogelreviere mit Bruten belegt seien, werde auch mit zusätzlichen Brutplätzen keine nennenswerte Zunahme der Population zu erwarten sein. Die Maßnahme M1 beschreibe weder Zeitpunkt noch Lage der Nistkästen. Die Maßnahme M3 (Einbringung von Totholz) sei nicht ausreichend gesichert. Die Maßnahme sehe vor, dass ein Befahren mit Booten und eine Begehung vom Land aus in die Flachwasserbereiche unterbleiben müssten. Wie dies gewährleistet werden solle, sei nicht ersichtlich. In der Praxis sei diese Vorgabe nur sehr schwer kontrollier- bzw. vermeidbar (z.B. Fahrfehler). Nach Maßnahme M4 (Beschränkung der Gehölzentnahme während der Brutzeit) müsse, falls Flussabschnitte freigeschnitten werden müssten, vorher sichergestellt werden, dass keine Brutplätze von Eisvogel und Zwergtaucher betroffen seien. Hier werde eine Schadensbegrenzungsmaßnahme ins Feld geführt, die keine sei. Es handle sich hier um eine artenschutzrechtliche Vorgabe nach dem Bundesnaturschutzgesetz, um Habitate und Brutbereiche bzw. Brutzeiten zu schützen und zu beachten und nicht einen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verwirklichen. Insgesamt sei problematisch, dass im Rahmen der vorigen Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliege, regelmäßig darauf verwiesen werde, dass dies unter Einbezug der Schadensbegrenzungsmaßnahmen gelte („Unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Wirkungen aus Tourismus und Freizeit werden vorsorglich Schadensbegrenzungsmaßnahmen durchgeführt. Damit kann eine Verschlechterung des Erhaltungszustands von Eisvogel und Zwergtaucher ausgeschlossen werden“). Die SPA-VP erkenne schließlich, dass der Zeitpunkt der Störung eine wesentliche Rolle bei der Abschätzung des Störungspotenzials spiele. Dies würde aber in der Konsequenz bedeuten, dass gerade zu Beginn der Brutzeit eine erhebliche Beeinträchtigung durch den Bootsverleih eintreten könne. Dies werde nicht weiter ausgeführt. Auch dass das Risiko der Aufgabe eines Brutplatzes davon abhänge, in welcher Phase des Brutfortschritts die Störung stattfinde, sei mit einzustellen gewesen. Je früher die Störung wirke, desto wahrscheinlicher sei der Abbruch. Auch dies sei ein weiteres Argument dafür, während der Brutzeit nicht zu fahren. Es könne nicht gewährleistet werden, dass die Bootsfahrer den Uferbereichen nicht zu nahekämen. Es sei zudem nicht belegt, dass sich der Zwergtaucher an der Wiesent „daran gewöhnt“ habe. Auch hier sei die Übertragbarkeit der Studie von Wille & Bergmann zweifelhaft.
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Soweit maßgeblich darauf abgestellt werde, dass bereits seit 30 bzw. 35 Jahren gewerblicher Bootsverkehr durchgeführt werde, werde allerdings verkannt, dass in den letzten Jahren bereits nur noch ein eingeschränkter Bootsverleih habe durchgeführt werden dürfen. Die richtige Schlussfolgerung sei allerdings nicht, dass die Störungen abgenommen hätten, sondern, dass unter Hinzunahme der Maßnahmen eine Verschlechterung zunächst nicht eingetreten sei.
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Ausgehend von den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Maßstäben sei die FFH-VP vorliegend nicht in der Weise erfolgt, dass die Behörde Gewissheit darüber habe erlangen können, dass sich der Bootsbetrieb nicht nachhaltig auf das Gebiet als solches auswirke. Vielmehr bestehe in Anbetracht des zuvor Genannten zumindest Unsicherheit darüber, ob derartige Auswirkungen aufträten.
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Zur Thematik der Summationswirkungen hat das Landratsamt in Bezug auf das Thema Lärm und Störreize und deren Auswirkungen auf die Ausführungen in der VP verwiesen. Da sich der Bestand des Zwergtauchers in den letzten Jahren nicht verändert habe, machten sich die schwankenden Pegelstände an der Wiesent nicht bemerkbar. Der Zwergtaucher komme nicht in Flachwasserbereichen vor, sondern dort, wo die Wiesent tiefer sei, grundsätzlich langsamer fließe und den Charakter eines Stillgewässers aufweise. Aufgrund der für die Bewertung der Summationsprojekte und Vorbelastungen zugrunde gelegten Daten sei keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Arten Eisvogel und Zwergtaucher im VSG abzuleiten. Es scheine, dass der Kläger hier nicht erkannt habe, dass es bei der Begründung in der VP hinsichtlich der Trennbarkeit der Wirkungen und ihrer Folgen um die ökologischen Folgen/Auswirkungen gehe - die Betrachtung der Summation erfolge später. Hierzu wurde auf die Ausführungen auf S. 40 der VP verwiesen. Die dortige Aussage beschreibe, dass das Bootsfahren Wirkungen/Störreize auf ein Tier auslösen könne, dass aber daraus keine direkten Zusammenhänge zu den Auswirkungen für das Tier und insbesondere nicht die sich daraus ergebenden Folgewirkungen auf Populationsebene oder das Ökosystem abgeleitet werden könnten. Das heiße, selbst wenn der Eisvogel kurzfristig durch ein vorbeifahrendes Boot vertrieben werde, habe dieser Störreiz nicht zwangsläufig Folgen für das Tier und den Fortbestand der Population. Außerdem würden i.d.R. nicht einzelne Störreize zu einer Folgewirkung auf die Population führen, sondern viele. Der Anteil dessen, was welcher Störreiz zur Folgewirkung beitrage, sei nicht ohne weitere Forschungsarbeit herauszufinden und oft gar nicht möglich. Diesen Sachverhalt berücksichtige das Verträglichkeitsgutachten. Es gebe allerdings Studien zu Auswirkungen des Bootsfahrens auf den Eisvogel, die solche Zusammenhänge bezogen auf das Kanufahren untersucht hätten. Auch diese Ergebnisse seien bei der Beurteilung berücksichtigt worden.
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In der VP würden die sonstigen Nutzungen an der Wiesent, die als Vorbelastungen betrachtet würden, kapitelweise aufgeführt und hinsichtlich ihrer Ausdehnung, Intensität und Wirkung bzw. Relevanz für die vom gewerblichen Bootsfahren betroffenen Schutzgüter bewertet. Dabei würden die Wirkungen des Kletterns und anderer weniger relevanter Nutzungen auch als solche beschrieben und bewertet. Auch bei den Badegeästen sei z.B. beschrieben worden, dass es sich hierbei um punktuelle Wirkungen (Einzelfälle) handele. Es sei zudem zu jeder weiteren Nutzung bewertet worden, ob hiervon erhebliche Beeinträchtigungen auf die betrachteten Schutzgüter ausgingen. Dies sei nicht der Fall.
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Die seitens des Klägers beschriebenen Wirkungen durch das Bootsfahren erfolgten nicht dauerhaft auf ganzer Flussbreite auf dem gesamten Streckenabschnitt, der von den gewerblichen Bootsfahrern genutzt werden könne. Auch bei den erwähnten Störungen gelte dies nur für einzelne Stellen und nicht bei jeder Bootsfahrt. Es handelte sich um eine durchgängige Nutzung des Fließgewässers in diesem Abschnitt, die Wirkungen und Störreize erfolgten jedoch nicht flächendeckend. Dies sei in der VP ausführlich beschrieben und bewertet worden. Die Beschreibung des Klägers impliziere, dass beim Bootsfahren über den gesamten Tag auf dem gesamten Fließgewässer diese Störungen (Schreien, Aussteigen, etc.) passieren würden und das an jedem Tag. Dies widerspreche der Realität, die Mehrheit der Bootsfahrten sorge für keine Störereignisse. Auch … beschreibe im Gutachtenentwurf, in wie vielen Fällen es zu Kenterungen oder Ausstiegen im Wasser gekommen sei. Die dort gemachten Angaben zu Beobachtungen mit der Kamera bzw. Ausstiegen gäben Werte von 2,9% bis 4% der Bootspassagen an. Zudem ergebe sich aus den angebotenen Touren, dass z.B. der Bereich zwischen Doos bzw. Behringersmühle nur vormittags von gewerblichen Booten befahren werde. In der restlichen Zeit und damit am Großteil des Tages fänden hier folglich keine Wirkungen durch den gewerblichen Bootsverkehr statt. Manche Streckenabschnitte würden erst ab Mittag durchfahren, so dass auch hier keine Störung über den ganzen Tag erfolge.
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Die Angelscheinprüfung allein sorge nicht dafür, dass ein Angler z.B. nicht stundenlang neben einer Brutröhre des Eisvogels stehe und für lange Zeit verhindere, dass der Eisvogel zum Füttern seiner Jungen komme. So könne die Wirkung eines Anglers ggf. größere Folgewirkungen auf den Eisvogel haben als die überwiegend zügig vorbeifahrenden Boote.
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Das Wichtigste neben all diesen Ausführungen sei jedoch, dass an der Wiesent alle für den Eisvogel relevanten Habitatstrukturen besetzt seien, das bedeute, selbst wenn alle Wirkungen auf den Eisvogel unterbleiben würden, ergäben sich nicht mehr Reviere, da alle geeigneten Strukturen besetzt seien. Dies zeige auch, warum sich in den Jahren seit Ausweisung des Gebiets (damals 8 BP, zum MPI 8 BP und aktuell wieder) keine Änderungen der Population ergeben hätten.
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Das Einbringen von künstlichen Nistplätzen solle die vorhandene Population stützen und weniger anfällig für natürliche Ereignisse, wie z.B. Hochwasser, machen. Die Schadensbegrenzungsmaßnahme werde ausführlich im zu erarbeitenden Kanukonzept beschrieben. Gleiches gelte für die Maßnahme M3. Es müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Vorgaben für eine Maßnahme auch eingehalten werden. Wenn man immer vom Worst Case ausgehe, könne eine Maßnahme nie funktionieren. Die Maßnahme M5 sei auch geeignet, den Lebensraum des Eisvogels zu erhalten und damit einer Beeinträchtigung des Populationszustands entgegenzuwirken. Diese Maßnahme sei keine artenschutzrechtliche Vorgabe, sie könne auch in einem Vogelschutzgebiet als vorsorgliche Schadensbegrenzungsmaßnahme durchgeführt werden, um z.B. den Bruterfolg in diesem Jahr zu sichern.
161
Die Bewertung der Beeinträchtigung während der Brutzeit für Zwergtaucher und Eisvogel sei in Kapitel 5 der VP ausführlich behandelt worden. Aktuell sei keine Verschlechterung der Population und der Erhaltungszustände beider Arten im Schutzgebiet festzustellen. Im Rahmen der Betrachtung der Vorbelastungen und Summationsprojekte habe ebenso keine Erheblichkeit festgestellt werden können. Die Schadensbegrenzungsmaßnahmen würden vorsorglich durchgeführt. Es gelte auch für den Zwergtaucher, dass der Vorkommensschwerpunkt im VSG zwischen dem Heroldsbergtal bis etwa zur Stempfermühle liege und damit in einer Strecke, die dem gewerblichen Bootsverkehr unterliege. Hier fließe die Wiesent sehr langsam, habe damit Stillgewässercharakter. Der Zwergtaucher, der normalerweise an Stillgewässern mit einem Röhrichtsaum oder einer Verlandungszone brüte, finde in diesem sehr langsam fließenden Bereich der Wiesent günstige Bedingungen für die Brut vor, zumal hier auch dichte Uferbegleitgehölze vorhanden seien, unter denen er versteckt sein Nest anlegen könne. Die Wiesent oberhalb und unterhalb dieses Bereichs sei für den Zwergtaucher als Fortpflanzungsgewässer kaum geeignet. Eine Zunahme der kleinen Zwergtaucherpopulation, die auch aktuell schon in einem günstigen Zustand verweile, sei nicht zu erwarten. Damit gelte bezüglich der vorsorglich geplanten Schadensbegrenzungsmaßnahmen, dass diese zu einer Verbesserung des Habitatangebots führten und damit die Population stützten.
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Die Beigeladenen führen zur Thematik der Summationswirkung aus, soweit der Kläger meine, dass Vorbelastungen durch sinkende Pegelstände und Nährstoff- und Sedimenteinträge hätten betrachtet werden müssen, treffe dies nicht zu, denn bei diesen Phänomenen handele es sich nicht um Pläne oder Projekte, und nur solche müssten bei den kumulativen Wirkungen nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG betrachtet werden. Die VP gehe ohnehin bereits über das hinaus, was an kumulativen Projekten und Plänen hätte betrachtet werden müssen. Der Kläger gebe auf S. 46 f. der Klagebegründung die Ausführungen der VP unzutreffend wieder. Die VP gehe davon aus, dass zwar die Störreize von den verschiedenen Tätigkeiten voneinander unterschieden werden könnten, dass aber Änderungen bei den Schutzgütern (z.B. ein Brutabbruch) nicht monokausal, sondern nur multikausal erklärt werden könnten, weil die Wirkungen der einzelnen Störreize meist zusammenhingen und sich dann auch gemeinsam im aktuellen Erhaltungszustand einer Art widerspiegelten.
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Soweit der Kläger einmal kritisiere, dass in der VP das „Klettern“ erwähnt sei, werde verkannt, dass es sich dabei um ein Zitat aus dem Managementplan für das Vogelschutzgebiet handele.
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In Bezug auf die rechtlichen Schlussfolgerungen zu den Schutzmaßnahmen liege der Sicht des Klägers eine unzutreffende Interpretation der VP und des Bescheids zugrunde. Vielmehr gehe die VP davon aus, dass die Kanuvermietung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung führe, auch nicht im Zusammenwirken mit den betrachteten kumulativen Wirkungen. Daraus folge, dass die vorsorglich vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht erforderlich seien, sie seien eher dem Gebietsmanagement zuzuordnen als der Genehmigung. Aus diesem Grund würden sie auch nicht von den Beigeladenen durchgeführt, sondern vom Beklagten selbst. Die finanzielle Beteiligung der Beigeladenen an den Maßnahmen stelle ein Entgegenkommen an den Naturschutz dar. Dieses freiwillige Entgegenkommen hätte eigentlich nicht verbindlich vorgeschrieben werden dürfen. Die entsprechende Nebenbestimmung hätten die Beigeladenen im Parallelverfahren B 7 K 21.714 lediglich aus dem Grund nicht ihrerseits mit einer Klage angegriffen, weil sie mit der Zahlung als solcher in der Sache freiwillig einverstanden seien. Sinnvoller wäre es gewesen, diese Zahlung als eine Art Spende oder auf der Grundlage eines Vertrags unabhängig von der Genehmigung zu leisten. Um Missverständnisse der vorliegenden Art künftig auszuschließen, würden die Beigeladenen erwägen, künftig über das naturschutzrechtlich Erforderliche hinaus keine freiwilligen Zugeständnisse mehr zu machen und jedenfalls darauf zu achten, dass künftig solche freiwilligen Leistungen nicht mehr im Bescheid festgeschrieben würden. Die finanzielle Beteiligung der Vermieter an den streitgegenständlichen Maßnahmen gehe über das naturschutzrechtlich Erforderliche hinaus und sei deshalb freiwillig. Es könne insbesondere das angeordnete Monitoring nicht gerechtfertigt werden (wurde weiter erläutert).
165
Zur Kritik des Klägers an den einzelnen Maßnahmen bezüglich des Vogelschutzgebiets wird ausgeführt, es werde darüber hinweggegangen, dass im Bereich der Wiesent im Erfassungszeitraum alle geeigneten Habitate besiedelt gewesen seien. Daher sei eben doch mit einer Zunahme der Population zu rechnen, wenn zusätzliche Brutplätze geschaffen würden (Maßnahme M1). Die Maßnahme M3 werde ebenso wie die anderen Maßnahmen vom Beklagten umgesetzt. Welche Art von Sicherung der Kläger sich insoweit vorstelle, erläutere er leider nicht. Es treffe nicht zu, dass die Maßnahme M4 nicht über die gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ohnehin geltenden Vorgaben hinausgehe. Die Norm schütze nicht „Habitate und Brutbereiche bzw. Brutzeiten“, sondern Nr. 2 der Norm verbiete in erster Linie Störungen, und zwar unter anderem während der Brutzeiten. Nr. 3 der Norm schütze nicht Habitate und Brutbereiche, sondern nur ganz konkret Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Eine Maßnahme, die Habitate und Brutbereiche bzw. Brutzeiten schütze, gehe daher über das nach § 44 Abs. 1 BNatSchG Erforderliche hinaus.
166
In Bezug auf den Artenschutz wird vom Kläger gerügt, dass ihm (lediglich) ein Auszug der artenschutzrechtlichen Betrachtung und dies erst einen Tag vor dem Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung zugeleitet worden sei. In der Betrachtung vom 13.05.2021 fehlten verschiedene Kapitel, es würden keine wichtigen Hintergrundinformationen über die Kartierung geliefert (Wetter, Uhrzeit, wer sie durchgeführt habe). Die untere Naturschutzbehörde habe am Tag der Genehmigung Stellung zum Artenschutz genommen, ohne dass ersichtlich sei, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) behördlicherseits fachlich bewertet worden sei. Es werde lediglich ausgeführt, dass nach Rücksprache mit der höheren Naturschutzbehörde das Ergebnis dieser „Bewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit“ seitens der unteren Naturschutzbehörde nicht beanstandet werde. Dies deute offensichtlich darauf hin, dass eine fachliche Bewertung nicht stattgefunden habe. Die artenschutzrechtliche Prüfung basiere auf den Daten, die für die FFH-VP erhoben worden seien. Auf die dortigen Ausführungen zu fehlerhaften und veralteten Datengrundlagen werde verwiesen.
167
Nicht ausreichend abgearbeitet worden sei in dem Gutachten die Prognose der Wirkungen der aufgeführten Wirkfaktoren auf die artenschutzfachlich relevanten Arten, hier vor allem der Eisvogel. Der genannte Störreiz „Betreten von Abbrüchen während der Phase der Brutplatzwahl (März-August) durch Blockieren der Niströhren beim Aussteigen bei mehrstündiger Durchfahrt in kurzen zeitlichen Abständen, insbesondere wenn die Eisvögel ausschließlich die Fließgewässer als Jagdhabitat nutzten“, beziehe sich wohl auf die von … zitierte Publikation von Artmeyer et al. (2004). Dort werde in der Zusammenfassung der Forschungsergebnisse formuliert: Insbesondere bei Eisvogel, Uferschwalbe und Wasseramsel seien die Auswirkungen abhängig vom Verhalten der Kanuten. Stiegen die Kanuten an den Brutplätzen aus, so könne dieses eine gravierende Beeinträchtigung zur Folge haben, führen die Boote durch, so sei unter der Voraussetzung einer nicht zu hohen Kanudichte von einer geringfügigen Beeinträchtigung auszugehen. Zu dieser Thematik würden in der artenschutzrechtlichen Betrachtung keine konkret erhobenen Daten bzw. Untersuchungsergebnisse geliefert. Aber genau hier wären konkrete Informationen notwendig, um diesen Faktor zu entkräften bzw. durch geeignete Maßnahmen „in den Griff zu bekommen“.
168
Das Landratsamt hat zur artenschutzrechtlichen Thematik ausgeführt, der Titel des entsprechenden Dokumentes laute „Konzept für das Bootsfahren an der Wiesent - Auszug artenschutzrechtliche Betrachtung“. Folglich sei es eine falsche Annahme, dass nur Auszüge aus der artenschutzrechtlichen Betrachtung vorlägen, es liege ein Auszug aus dem Konzept vor, nämlich die artenschutzrechtliche Betrachtung.
169
Es sei durch die untere Naturschutzbehörde in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde keine saP gefordert worden. Eine artenschutzrechtliche Relevanzabschätzung bzw. eine Prüfung auf mögliche Betroffenheiten von saP-relevanten Arten sei für ausreichend erachtet worden. Die von … vorgelegte artenschutzrechtliche Betrachtung „Berücksichtigung des Artenschutzes und Gebietsschutzes“ sei fachlich bewertet und das Ergebnis nicht beanstandet worden. Artenschutz habe eine andere Bewertungsgrundlage, nämlich § 44 BNatSchG. Allerdings seien die Kartierungen genauso durchzuführen wie für ein FFH-Verträglichkeitsgutachten. Bei Vögeln erfasse man nach dem Standardwerk nach Südbeck et al. (2005), hiervon könne man nicht abweichen. Die einzige Fischart des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, die in Bayern artenschutzrechtlich zu betrachten sei, sei der Donaukaulbarsch, der an der Wiesent sicher nicht vorkomme. Groppe und Bachneunauge seien im Anhang II der FFH-Richtlinie gelistet und dementsprechend in der FFH-VP betrachtet worden. Zum vom Kläger angeführten Störreiz „Betreten von Abbrüchen während der Brutzeit …“ wurde ausgeführt, an Ein- und Ausstiegen an der Wiesent seien keine für Brutröhren geeignete Steilufer vorhanden. Der Ein- und Ausstieg erfolge grundsätzlich an flachen Uferabschnitten. Es sei grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass Boote an Uferabbrüchen verlassen würden, da gerade hier ein Ein- oder Ausstieg deutlich schwieriger sei als an den vielen vorhandenen flachen Uferabschnitten.
170
Die Beigeladenen führen zum Thema Artenschutz aus, die Kritik des Klägers sei nicht geeignet, einen Rechtsfehler der Genehmigung aufzuzeigen. Entgegen den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG setze sich der Kläger insoweit nicht mit dem Genehmigungsbescheid, sondern ausschließlich mit dem in der Behördenakte befindlichen …-Papier zur artenschutzrechtlichen Betrachtung auseinander. Es liege kein Auszug aus der artenschutzrechtlichen Betrachtung vor, sondern aus dem Titelblatt ergebe sich, dass die artenschutzrechtliche Betrachtung ein Auszug aus dem Konzept für das Bootsfahren an der Wiesent sei. Zum Vorwurf der mangelnden Datenaktualität werde auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.
171
Der Kläger moniert ferner das Fehlen eines wasserrechtlichen Fachbeitrags. Er habe im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass vor Erteilung einer Schifffahrtsgenehmigung eine Prüfung erfolgen müsse, welche Auswirkungen das gewerbliche Bootsfahren auf die Bewirtschaftungsziele der Wiesent habe. Diese Anforderung ergebe sich aus § 27 Abs. 1 WHG. Obwohl durch das Verleihen der Boote und die hierdurch bedingten Fahrten durch meist Ungeübte Auswirkungen im und am Gewässer aufträten, sei der Genehmigung kein wasserrechtlicher Fachbeitrag zugrunde gelegt worden. Das Verschlechterungsverbot nach § 27 Abs. 1 WHG gelte für alle Vorhaben und Aktivitäten, die sich entsprechend nachteilig auf die Gewässerqualität auswirken könnten und zwar unabhängig davon, ob sie einer wasserrechtlichen Zulassung oder einer Zulassung nach sonstigem öffentlichen Recht oder gar keiner Zulassung bedürften. Die Wiesent stelle ein Oberflächengewässer dar, biologische und chemische Untersuchungen des Flusswasserkörpers 2_F057 (Wiesent bis Kraftwerk bei Forchheim; Schwedengraben; Trubach ab Einmündung Schwedengraben; Wiesent-Mühlbach) hätten gezeigt, dass der ökologische Zustand mit mäßig zu qualifizieren sei. Sowohl der Zustand der Fischfauna als auch der Zustand der Wasserpflanzen/Aufwuchsalgen sei mäßig. Dies liege vor allem an einer schlechten Gewässerstruktur als auch an unzureichenden Pflanzennährstoffen. Nach § 5 OGewV erfolge die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials nach bestimmten Kriterien (wurde näher erläutert). In den Antragsunterlagen fehlten Angaben über:
- die Identifizierung der durch das Vorhaben betroffenen Wasserkörper
- die Beschreibung der betroffenen Wasserkörper: Qualitätskomponenten und Bewirtschaftungsziele
- die Beschreibung der Merkmale und Wirkungen des Vorhabens
- die Prognose und Bewertung der vorhabensbedingten Wirkungen
o vorhabenbedingte Verschlechterung wahrscheinlich (Verschlechterungsverbot)
o Erreichung eines guten Zustands/Potenzials gefährdet (Verbesserungsgebot)
172
Ein wasserrechtlicher Fachbeitrag mit den genannten Inhalten sei auch geboten. Die fehlende Durchführung der erforderlichen Prüfung führe zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Aussetzung des Vollzugs. Hingewiesen wurde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen das Verfahren zur Wiederholung der Auslegung des Fachbeitrags ausgesetzt worden sei. Die Anforderungen an die Ermittlung des Ist-Zustands seien von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig formuliert worden (wurde erläutert). Der Ist-Zustand der biologischen, chemischen und allgemein physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sei nicht dargestellt worden. Gegenstand der Rechtsprechung seien auch Fragen hinsichtlich der Aktualität von Messdaten gewesen. Auf die entsprechende Rechtsprechung zur Oberflächengewässerverordnung wurde hingewiesen. All die entsprechenden Angaben seien nicht vorgelegt worden. Eine Beurteilung der Verträglichkeit des gewerblichen Bootsverkehrs sei daher nicht möglich. Eine Prüfung, ob das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verletzt sei, habe mangels einer Ist-Zustandserfassung und einer Auswirkungsprognose nicht beurteilt werden können. Hieran ändere auch die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts … vom 12.04.2021 nichts. Danach befinde sich der entsprechende Flusswasserkörper in einem mäßigen ökologischen Zustand aufgrund der Bewertung der Qualitätskomponenten Fische, Makrophyten und Phytobenthos. Im aktuellen Berichtsjahr 2010 sowie im ab 2022 gültigen Berichtsjahr 2016 habe es keine Überschreitungen der Orientierungswerte der chemischen Parameter nach Oberflächengewässerverordnung (2016) gegeben. Die Qualitätskomponente Makrozoobenthos weise in der Wiesent den guten Zustand auf. Der nur mäßige Zustand der Komponente Makrophyten und Phytobenthos dürfe stark durch einen diffusen Feinmaterialeintrag und einer damit verbundenen Verschlammung zusammenhängen. Von nachteiligen Auswirkungen auf die Qualitätskomponenten Makrozoobenthos sowie Makrophyten und Phytobenthos durch die Schifffahrt in der Wiesent werde aktuell nicht ausgegangen. Punktuelle Störungen an Ein- und Ausstiegsstellen könnten kompensiert werden.
173
Diese Ausführungen verhielten sich nicht zu den Auswirkungen des Bootsfahrens auf die Fischfauna und könnten im Übrigen auch keinen wasserrechtlichen Fachbeitrag mit den zuvor skizzierten Anforderungen ersetzen. Das Gutachten von … führe sehr anschaulich aus, dass durch den von Bootsfahrern verursachten Stress auf die Fische eine nachweisbare Beeinträchtigung ausgehe. Somit sei nicht auszuschließen, dass sich die Qualitätskomponente Fische noch weiter verschlechtere. Diese Thematik könne nur mittels einer WRRL-Verträglichkeitsprüfung aufgearbeitet werden.
174
Die Beigeladenen haben zur Thematik des wasserrechtlichen Fachbeitrags geltend gemacht, ein solcher sei für die verfahrensgegenständliche Genehmigung nicht erforderlich gewesen. Anderes würde nur gelten, wenn sich die zu beurteilende Aktivität nachteilig auf die Gewässerqualität auswirken könne. Der Kläger befasse sich insoweit aber nicht mit der Frage, ob durch die gewerbliche Kanuvermietung nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerqualität entstehen könnten. Den Darlegungsanforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG werde er nicht gerecht. Die Annahme, dass sich die gewerbliche Kanuvermietung negativ auf den Gewässerzustand auswirken könne, sei auch fernliegend. Eine Verschlechterung der Wiesent als Oberflächenwasserkörper sei offensichtlich ausgeschlossen. Das Verschlechterungsverbot verbiete die Verschlechterung des Gewässerzustands. Eine solche liege in Bezug auf einen Oberflächenwasserkörper vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtere, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führe. Auf einschlägige Rechtsprechung wurde hingewiesen. Sei die Wiesent aber nach den Ausführungen des Klägers als mäßig eingestuft, so sei dies die mittlere Klasse, so dass eine Verschlechterung des Zustands nur bejaht werden könnte, wenn sich mindestens eine Qualitätskomponente um eine Klasse verschlechtern würde. Dazu lege der Kläger allerdings überhaupt nichts dar, er benenne noch nicht einmal, um welche Qualitätskomponente es ihm gehe. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12.04.2021 interpretiere der Kläger falsch. Auch wenn dort nicht auf die Fischfauna eingegangen werde, dürfe davon auszugehen sein, dass diese noch weniger betroffen sei, als die vom Wasserwirtschaftsamt behandelten Qualitätskomponenten Makrozoobenthos sowie Makrophyten und Phytobenthos. Die Fischfauna dürfe vorliegend ohnehin durch die Angelfischerei und durch Besatzmaßnahmen, die auch im maßgeblichen Flussabschnitt stattfänden, sehr viel stärker betroffen sein als durch das Kanufahren.
175
Auf ein entsprechendes Anschreiben des Gerichts zum Fortgang des Verfahrens aus Sicht der Klägerseite wurde mitgeteilt, dass man eine zeitnahe Terminierung für geboten erachte. Inwieweit ein konstruktives Ergebnis erzielt werden könne, müsse der Erörterung vorbehalten bleiben. Um der Sache Fortgang zu geben, wurde beantragt, dem Landratsamt aufzugeben, folgende Unterlagen vorzulegen bzw. sich hierzu zu äußern: Vorlage des diesjährigen Monitoring-Berichts gemäß Nr. 5.14 sowie Angaben darüber, welche Maßnahmen, die in Nr. 3 vorgesehen seien, durchgeführt worden seien sowie mitzuteilen, ob und wenn ja, wann und wie oft wegen niedriger Pegelwasserstände eine Untersagung des Bootsverleihs im Jahr 2021 ergangen sei (Nr. 5.10). Ferner wurde um Mitteilung gebeten, ob gemäß Nr. 5.11 ein Vorschlag für eine abflussabhängige Regelung vorliege und diese beauflagt worden sei bzw. beabsichtigt sei, diese für die nächste Saison zu beauflagen.
176
Das Landratsamt teilte daraufhin mit, dass der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit einer Einladung der Beteiligten zu einer gemeinsamen Besprechung leider gescheitert sei, da die Klägerseite dies per E-Mail ausdrücklich abgelehnt habe. Die Beigeladenen hätten ein Interesse an Gesprächen bekundet. Aus Sicht des Landratsamts würden die von der Klägerseite angesprochenen Unterlagen zu einer Streitentscheidung in diesem Verfahren nicht beitragen und seien deshalb ohne Relevanz. Die Überprüfung des Vollzugs von Nebenbestimmungen könne nicht in einem Rechtsstreit stattfinden, in dem die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides an sich angegriffen werde, aus dem die Nebenbestimmungen resultierten. Es werde aus diesem Grund keine Veranlassung gesehen, die geforderten Unterlagen im Rahmen der Anfechtungsklage des Klägers einzubringen.
177
Auch die Beigeladenen wiesen darauf hin, dass die vom Kläger erwünschten Unterlagen den Vollzug des Bescheids beträfen und nicht dessen Rechtmäßigkeit. Die angesprochenen Unterlagen seien daher für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Zum Monitoring-Bericht sei zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Auflage im Parallelverfahren, Az. B 7 K 21.714, angefochten worden sei. Das angesprochene endgültige Gutachten der Fischereifachberatung liege bis dato weiterhin nicht vor.
178
Der Kläger hat am 04.02.2022 zu den Klageerwiderungen Stellung genommen. Die VP stelle darauf ab, dass der Erhaltungszustand in den letzten Jahren gleichbleibend stabil sei. Wie jedoch trotz des gewerblichen Bootsfahrens eine Verbesserung erzielt werden könne, werde gutachterlich nicht dargelegt. Wenn argumentiert werde, die Schadensbegrenzungsmaßnahmen seien nicht solche, die die erhebliche Beeinträchtigung ausschließen sollten, bleibe im Dunklen, was die Aussage in den VP für eine Bedeutung haben solle. Das Gutachten von … stelle hingegen nicht nur die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, wonach zum Teil eindrücklich anhand der Störungen für die Avifauna der Einfluss des Bootstourismus auf die Gewässerfauna belegt sei, sondern untersuche aufgrund der bislang mangelhaften Erkenntnisse über die Auswirkungen des Bootsfahrens auf die Fischfauna diese anhand einer fundierten wissenschaftlichen Methode.
179
Es sei Gegenstand eines Klageverfahrens der EU-Kommission, dass die Wiederherstellung der Erhaltungsziele vom Schutzumfang umfasst sein müsse und dies in Bayern nicht hinreichend umgesetzt worden sei (wurde ausführlich erläutert). Es sei seit Jahren bekannt, dass die Erhaltungsziele in Bayern nur unzureichend formuliert seien und nicht den Maßstäben des EU-Rechts genügten. Die für die besonderen Schutzgüter festgelegten Erhaltungsziele seien zu allgemein und unspezifisch, ferner seien die Ziele nicht quantifiziert oder messbar. Auch in den Erhaltungszielen des hier interessierenden Gebiets werde keine eindeutige Wahl getroffen zwischen den Zielen der Erhaltung und der Wiederherstellung, es heiße vielmehr durchgehend „Erhalt ggf. Wiederherstellung“. Der EU-Leitfaden formuliere die Konsequenz, dass im Falle der unzureichenden Festlegung der Erhaltungsziele die Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gefährdet sei. Aus diesem Grund sei es rechtlich nicht zutreffend, dass § 34 Abs. 2 BNatSchG einem Vorhabenträger nicht gebiete, für eine Verbesserung der Erhaltungsziele zu sorgen, sondern lediglich dessen Verschlechterung verbiete. Zumindest bei den konkretisierten Erhaltungszielen gehe es nicht nur um den Erhalt des derzeitigen Zustands, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut der Erhaltungsziele auch um die Wiederherstellung der für den Lebensraumtyp beschriebenen Habitate. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei daher zu bejahen, wenn die weitere derartige Nutzung keine Verbesserung der Ist-Situation zulasse. Dass eine Verbesserung möglich sei, gehe aus dem Gutachten von … hervor.
180
Auch wenn das Gutachten von … erst am 19.05.2021 als Entwurf vorgelegen habe, hätten die entsprechenden Untersuchungsergebnisse jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits vorgelegen (wurde weiter ausgeführt). Die Ergebnisse hätten bei der Erteilung der Schifffahrtsgenehmigung berücksichtigt werden müssen. Das Gutachten sei an sich jedoch bereits fertiggestellt, die maßgeblichen Untersuchungen seien in 2019 und 2020 durchgeführt worden. Die Untersuchung sei sodann einer „Delphi Analyse“ unterzogen worden, d.h. die Ergebnisse würden in wissenschaftlichen Kreisen diskutiert. Das pauschale Abstellen darauf, dass das Gutachten noch nicht endgültig sei, führe daher in die Irre, wenn es um die Beantwortung der Frage gehe, ob die daraus gewonnenen Erkenntnisse als Grundlage für die rechtliche Frage, ob erhebliche Beeinträchtigungen zu befürchten seien, heranzuziehen seien. Es handele sich nämlich um wissenschaftliche Erkenntnisse, die nicht nur befürchten ließen, sondern sogar konkret belegten, dass erhebliche Beeinträchtigungen am LRT 3260 aufträten.
181
Wenn die Gegenseite das Gutachten von … als nicht einschlägig für die hier relevante Frage der erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets darstelle, so entbehre dies jeglichem naturwissenschaftlichen und ökologischen Verständnis. Die „Fischhabitate“, deren Beeinträchtigung Gegenstand der Prüfung des Gutachtens sei, seien nach der Gegenseite nicht mit dem LRT 3260 gleichzusetzen. Der LRT 3260 sei ein Fließgewässer, in dem Fische vorkämen. Wie eine Untersuchung mit dem Titel „Beeinträchtigung von Fischhabitaten in der Wiesent durch Bootsbefahrung“ keine Bedeutung für die Frage haben sollte, ob erhebliche Beeinträchtigungen vom Bootsfahren auf den LRT 3260 und seine Erhaltungsziele ausgingen, sei nicht nachvollziehbar, zumal in den konkretisierten Erhaltungszielen explizit Äsche, Groppe und Bachneunauge genannt seien. Der Kläger habe angeregt, die Gutachter in der mündlichen Verhandlung anzuhören. Die Sachverständigen könnten Auskunft geben über den Untersuchungshergang und die Ergebnisse. Eine Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf § 34 Abs. 2 BNatSchG müsse erfolgen.
182
Nach ständiger Rechtsprechung sei jede Beeinträchtigung gebietsbezogener Erhaltungsziele erheblich, während nur solchen projektbedingten Einwirkungen die Unerheblichkeit attestiert werden könne, die kein Erhaltungsziel nachteilig berührten. Der gegenläufigen Annahme, das Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG komme erst bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder womöglich erst dann zum Tragen, wenn der Schutzzweck des Gebietes insgesamt erheblich und dauerhaft unter einem Projekt leide, sei damit eine Absage erteilt worden.
183
Der Kläger habe nicht behauptet, dass das Gutachten von … einer FFH-VP gleichkomme. Vielmehr mache der Kläger geltend, dass die Studie eine detaillierte wissenschaftliche Untersuchung darstelle, die die Auswirkungen der Abschnitte der Wiesent, auf denen der gewerbliche Bootsverkehr verkehre, auf die Fischarten, die von den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets umfasst seien, untersuche und bewerte. Die Gegenseite habe es versäumt darzulegen, weshalb die Ergebnisse von … nicht als Grundlage für eine Bewertung der erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele herangezogen werden könnten.
184
Die Ausführungen der Gegenseite zu den in der FFH-VP zu prüfenden charakteristischen Arten gingen an der Sache vorbei. Für die Fischarten Groppe und Bachneunauge seien für das konkrete FFH-Gebiet Erhaltungsziele festgelegt worden. Die Äsche werde vom Erhaltungsziel des LRT 3260 umfasst. Damit erübrige sich jegliche Diskussion, ob dies charakteristische Arten mit einem Vorkommensschwerpunkt seien. Die Erhaltungsziele in einem FFH-Gebiet erstreckten sich auf den gesamten Flusskörper. Eine isolierte Betrachtung einzelner Abschnitte oder bestimmter Kategorien werde einem Schutzregime nicht gerecht. Die Wiesent in den Abschnitten, in denen gewerblicher Bootsverkehr stattfinde, sei unzweifelhaft Lebensraum von Äsche, Groppe und Bachneunauge. Das Flusssystem sei als System zu betrachten, hierbei komme dem Hauptfluss Wiesent die zentrale Vernetzungsfunktion zu.
185
Zu den erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets äußere sich die Gegenseite unsubstantiiert und an der Sache vorbei. Die Behauptung, dass alle Eisvogelhabitate besiedelt seien, werde bestritten und gehe an der Realität vorbei. Weder habe eine ordnungsgemäße Kartierung der Habitate stattgefunden noch werde diese Behauptung in der FFH-VP belegt. Es sei außerdem dargelegt worden, dass, selbst wenn eine Besiedlung vorhanden sei, aufgrund der ab Mai beginnenden Bootsfahrten mit erheblichen Störungen während der Erstbrut und den weiteren Bruten zu rechnen sei. Bei der gegenwärtigen Bewertung des Erhaltungszustands mit C seien alle Störungen zu vermeiden, die den Bruterfolg gefährdeten. Es gehe nicht nur darum, dass alle Habitate besetzt seien, sondern vielmehr darum, Maßnahmen zu ergreifen, damit weitere Habitate besetzt bzw. weitere Brutpaare sich ansiedelten und die Bruterfolge gesichert würden.
186
Es treffe nicht zu, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass das gewerbliche Bootsfahren negative Auswirkungen auf die Gewässerqualität haben könne. Sein Vortrag genüge, um eine Prüfpflicht auszulösen. Es obliege nicht dem Kläger, nachzuweisen, dass eine Verschlechterung eintrete. Vielmehr müssten diejenigen, durch deren Betrieb Auswirkungen zu befürchten seien, darlegen, dass keine Verschlechterung eintreten werde. Es sei jedoch offensichtlich, dass das Bootsfahren negative Auswirkungen auf die Gewässerqualität habe. Des Weiteren gehöre zu den Bewirtschaftungszielen auch die Wiederherstellung eines günstigen Zustands (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Die Erreichung eines guten ökologischen Zustands werde durch das genehmigte Bootsfahren verhindert, wovon auch die Gegenseite ausgehe. Dabei spiele auch keine Rolle, dass andere Faktoren zur Beurteilung des „mäßigen“ Zustands beitrügen. Es spiele auch keine Rolle, wie das Bootsfahren in Bayern genehmigt werde. Bewirtschaftung sei im umfassenden Sinne der Gebrauch und Verbrauch von Wasser durch unmittelbare oder mittelbare menschliche Einwirkungen auf die Gewässer. Damit sei auch ein tatsächliches Verhalten erfasst, das durch rechtliche Mittel gesteuert werde. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sei eine Darlegung, ob eine Verschlechterung des Gewässerzustands eintreten werde, nicht erforderlich. Mit der Klagebegründung sei aufgezeigt worden, dass aufgrund der Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten (Durchgängigkeit, Hydro- und Morphologie) ein wasserrechtlicher Fachbeitrag anzufertigen gewesen wäre. Erst nach Ermittlung des erforderlichen Sachverhalts sei eine rechtliche Beurteilung möglich, ob gegen Bewirtschaftungsziele verstoßen werde. Der Kläger sei nicht in der Pflicht, den Nachweis zu erbringen, dass eine Verschlechterung eintrete. Vielmehr obliege es dem Beklagten, nachzuweisen, dass eine solche auf der Grundlage prüffähiger Unterlagen nicht eintrete. Nachdem der Beklagte bereits der Auffassung sei, dass § 27 WHG nicht zu prüfen gewesen sei, sei der Bescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig und außer Vollzug zu setzen.
187
Es sei noch anzumerken, dass weder der Beklagte noch die Beigeladenen Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen im Jahr 2020 durchgeführt hätten. Weder sei das Bootsfahren bei Niedrigwasser eingestellt worden noch seien Maßnahmen im Sinne der FFH-VP durchgeführt worden noch seien die Nebenbestimmungen des Bescheids umgesetzt worden. Die von den Fachbehörden für erforderlich gehaltene abflussabhängige Regelung sei noch nicht getroffen worden, das angekündigte Kanukonzept sei nach wie vor nicht erstellt.
188
Die Beigeladenen sind den Ausführungen der Klägerseite entgegengetreten. Die Verträglichkeitsstudien seien keineswegs dabei stehen geblieben, zu prüfen, ob eine weitere Verschlechterung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, sondern hätten auch geprüft, ob bei einem bereits schlechten Erhaltungszustand das geprüfte Projekt einer Verbesserung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands entgegenstehe. Es sei aber nicht Aufgabe der Beigeladenen, für die Verbesserung des Erhaltungszustands selbst zu sorgen.
189
Die verwendete Bezeichnung „Schadensbegrenzungsmaßnahmen“ sei zwar unglücklich, aus ihr könne aber nicht geschlossen werden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung zu befürchten sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgebiete sei hier zu verneinen, daher bedürfe es überhaupt keiner Schadensbegrenzungsmaßnahmen.
190
In Bezug auf den vorgelegten Gutachtensentwurf wurde erneut darauf hingewiesen, dass dem Gutachten eine andere Zielsetzung zugrunde liege:
„…die Beeinträchtigung von Fischhabitaten durch Kanubefahrung bei unterschiedlichen Abflussverhältnissen in der Wiesent zu untersuchen und zu monitoren. Aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen soll ein den verschiedenen Anforderungen entsprechendes Managementkonzept erarbeitet werden.“
191
Eine Prüfung am Maßstab des § 34 BNatSchG werde in dem Gutachten nicht vorgenommen.
192
Die Kritik, dass in Bayern die Erhaltungsziele nicht hinreichend umgesetzt worden seien, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant, soweit sie sich auf andere Erhaltungsziele bzw. Schutzgebiete als die hier einschlägigen beziehe. Nach Auffassung der Beigeladenen sei im Übrigen hinreichend deutlich, dass die Formulierung „Erhalt ggf. Wiederherstellung“ bedeute, dass eine Wiederherstellung dann gemeint sei, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betreffenden Art bzw. des betreffenden LRT nicht „günstig“ sei. Dies folge aus der Definition des Begriffs „Erhaltung“ nach Art. 1 Buchst. a FFH-Richtlinie, wonach Erhaltung alle Maßnahmen seien, die erforderlich seien, die Lebensraumtypen und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen. Dass bei der Formulierung der Erhaltungsziele unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet würden, die einer naturschutzfachlichen Ausfüllung bedürften, sei nicht ungewöhnlich und im Naturschutzrecht normal.
193
Das Gutachten von … liege nach wie vor nicht in der Endfassung vor. Jedoch seien die zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung vorliegenden Zwischenergebnisse bei der Genehmigungsentscheidung berücksichtigt worden. Auf die Ausführungen in der Klageerwiderung wurde hingewiesen. Die Beigeladenen blieben auch dabei, dass eine Gleichsetzung von „Fischhabitaten“ mit dem LRT 3260 nicht möglich sei.
194
Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen seien die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele. Dabei sei grundsätzlich jede Beeinträchtigung eines Erhaltungsziels erheblich. Nur solche Beeinträchtigungen, die die Erhaltungsziele nicht berührten, könnten als unerheblich angesehen werden. Diese Aussage bedürfe aber noch einer weiteren Konkretisierung, die von der Rechtsprechung auch geleistet worden sei. Auf die Ausführungen in der Klageerwiderung werde hingewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigung nur erheblich sei, wenn durch sie der günstige Erhaltungszustand der geschützten Arten und Lebensraumtypen innerhalb des betroffenen Natura 2000-Gebietes verschlechtert werde; sie sei nicht erheblich, wenn dies nicht der Fall sei. Hierfür komme es darauf an, ob der LRT oder die Art in der Lage seien, nach der Beeinträchtigung in das ursprüngliche Gleichgewicht zurückzukehren, d.h. sich zu regenerieren. Hierzu fänden sich weder in dem Gutachten von … noch in den Ausführungen des Klägers irgendwelche Aussagen.
195
Zu den Arten Bachneunauge und Groppe als charakteristische Arten mit einem Vorkommensschwerpunkt wurde darauf hingewiesen, dass diese beiden Arten in der FFH-VP behandelt worden seien. Zu den Habitaten des Eisvogels im Erfassungszeitraum und dass diese (trotz Kanuvermietung) voll besetzt gewesen seien, setze der Kläger nur die pauschale Behauptung entgegen, dass dies nicht so sei. Eine größere Zahl von Eisvogelexemplaren könne daher in dem betreffenden Flussabschnitt (trotz Kanuvermietung) nicht vorkommen. Wenn weitere Habitate nicht existierten, seien Maßnahmen, diese zu besetzen, entgegen dem Wunsch des Klägers von vorneherein nicht möglich.
196
Die Ausführungen des Klägers zum wasserrechtlichen Fachbeitrag und dazu, dass das gewerbliche Bootsfahren negative Auswirkungen auf die Gewässerqualität haben könnte, genügten nicht, um eine Prüfpflicht auszulösen. Dafür sei vielmehr erforderlich, dass sich die zu beurteilende Aktivität nachteilig auf die Gewässerqualität auswirken könne. Dafür genüge es nicht, dass der Kläger solches behaupte, sondern an der Behauptung müsse auch „etwas dran sein“. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, wie in der Klageerwiderung erklärt worden sei. Es möge zwar nicht die Aufgabe des Klägers sein, zu belegen, dass eine Verschlechterung eintreten werde. Die Frage, ob eine Verschlechterung eintreten werde, sei aber von der Frage, ob eine Prüfpflicht bestehe, zu unterscheiden. Es sei aber gemäß § 6 UmwRG Aufgabe des Klägers, diejenigen Anhaltspunkte darzulegen, die zu der Annahme einer Prüfpflicht führten. An einer solchen hinreichend konkreten und substantiierten Darlegung fehle es jedoch. Wie in der Klageerwiderung beschrieben, könne eine Verschlechterung der Wiesent als Oberflächenwasserkörper offensichtlich ausgeschlossen werden.
197
Am 27.04.2022 legte der Kläger den nun fertigen „Abschlussbericht der Projektstudie 2021“ von … zur „Beeinträchtigung von Fischhabitaten in der Wiesent durch Bootsbefahrung/ Entwicklung eines Managementkonzepts“ vor. Darin werden u.a. verschiedene Empfehlungen für zukünftige Genehmigungsverfahren“ ausgesprochen (S. 102 ff.) sowie detaillierte Maßnahmenempfehlungen gegeben (S. 95 ff.: etwa abflussabhängige Regelungen, Störungsdauer, maximale Gruppengröße, Störungshäufigkeit, Bootsanzahl pro Tag, zeitliche Regelungen, abschnittsbezogene Regelungen und zusätzliche Hinweise).
198
In der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 hat das Landratsamt die im Parallelverfahren Az. B 7 K 21.714 (Klageverfahren der hiesigen Beigeladenen gegen verschiedene Maßgaben bzw. Nebenbestimmungen des Bescheids vom 14.05.2021) angefochtene Monitoringauflage (Nr. II.5.14) aufgehoben und die „Fahrtenbuchauflage“ in Nr. II.5.3 wie folgt neu gefasst (vgl. S. 16 des Protokolls):
199
Die Vermieterinnen haben jeweils ein Fahrtenbuch inklusive Namen und Adressen der Bootsfahrer zu führen. Dieses Fahrtenbuch ist drei Monate lang aufzubewahren und dem Landratsamt … bzw. dem Landratsamt … auf Verlangen vorzulegen. Am Ende der Saison ist dem Landratsamt … eine Auswertung der Bootszahlen und der Anzahl der Fahrer elektronisch zur Verfügung zu stellen.
200
Das Landratsamt hat jedoch darauf hingewiesen, dass das in Nr. II.5.14 des Bescheides beschriebene Monitoring für künftige Genehmigungszeiträume durchgeführt werden sollte (vgl. S. 16 des Protokolls).
201
Der Kläger beantragt zuletzt:
Der Bescheid des Landratsamts … vom 14.05.2021 in der Gestalt der mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
202
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
203
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte samt Protokoll über die mündliche Verhandlung und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

204
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts … vom 14.05.2021 in der Gestalt, die er durch die Änderungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 erfahren hat, leidet an keinem zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger rügen kann, ohne dass eine Verletzung in eigenen Rechten geltend gemacht werden müsste (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 4, § 7 Abs. 5 UmwRG).
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1. Der Bescheid weist keine formellen Mängel auf, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten. Alleine aus dem Umstand, dass der Bescheid vom 14.05.2021 kurze Zeit nach Abgabe einer Stellungnahme durch den Kläger im Verwaltungsverfahren erlassen worden war, ergibt sich kein Rechtsfehler, insbesondere liegt keine Verletzung von gesetzlich geregelten Mitwirkungsrechten (vgl. § 63 BNatSchG) vor. Es war auch nicht zwingend geboten, dem Kläger vor Bescheidserlass über den beabsichtigten Tenor hinaus die in Aussicht genommene Begründung des Bescheids mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zuzuleiten. Dem formellen Begründungserfordernis des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG wird in dem angefochtenen Bescheid Genüge getan; die Tragfähigkeit der einzelnen Elemente der Begründung, die im gerichtlichen Verfahren teilweise weiter ausgebaut wurde, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids.
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2. Der Bescheid vom 14.05.2021 in der Fassung vom 27.07.2022 leidet im Ergebnis nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen würden.
207
a) Der Bescheid verstößt nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz von Natura 2000-Gebieten dienen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden.
208
Der Bescheid vom 14.05.2021, der bezüglich des FFH-Gebiets „Wiesent-Tal mit Seitentälern“ und des Vogelschutzgebiets „Felsen und Hangwälder in der Fränkischen Schweiz“ eine Verträglichkeit des gewerblichen Bootsfahrens mit den Erhaltungszielen der Gebiete angenommen hat, wird diesen Anforderungen gerecht. Ob ein Projekt ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten, weil hierfür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigen und setzt somit die „Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen“ voraus. Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Genehmigung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2013 - 9 A 22/11 - juris m.w.N.).
209
Bei der hier streitgegenständlichen Schifffahrtsgenehmigung nach Art. 28 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 BayWG sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum „Wohl der Allgemeinheit“ und damit einem Versagungsgrund im Sinne des Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG zu rechnen (vgl. Sieder/Zeitler/Schenk, BayWG, Art. 28 Rn. 39).
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aa) Die behördlichen Verträglichkeitsprüfungen, die auf den beiden FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen („VP“) von … vom 03.03.2021 aufbauen, gehen von einem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus. Die Prüfung befasst sich damit, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder die Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen zu verneinen ist und nimmt darüber hinaus in den Blick, dass auch eine Verbesserung eines bestehenden (schlechten) Erhaltungszustands nicht behindert bzw. unmöglich gemacht wird, sondern dass ein günstiger Erhaltungszustand erreicht werden kann. Dies korrespondiert mit den für die beiden hier betroffenen Natura 2000-Gebiete formulierten Erhaltungszielen, die die Kammer auch für hinreichend bestimmt hält. Soweit wiederholt die Rede davon ist, dass bestimmte beschriebene Zustände (z.B. Fließgewässerdynamik der Wiesent; Vorhandensein ausreichend störungsarmer Fließgewässerabschnitte) erhalten und ggf. wiederhergestellt werden sollen, erschließt sich dem Adressaten, dass vorhandene schützenswerte Elemente erhalten werden sollen und eine Wiederherstellung angestrebt wird, soweit früher einmal vorhandene schutzwürdige Strukturen verloren gegangen sind. In Abgrenzung dazu ist bei anderen gebietsbezogenen Konkretisierungen der Erhaltungsziele - soweit offenbar bereits der Ist-Zustand als günstig und erhaltenswert eingestuft wird - lediglich von einem „Erhalt“ die Rede (z.B. Erhalt möglichst großflächiger, reich gegliederter Schilfzonen als Habitat für den Zwergtaucher). Es ist nicht zu beanstanden, dass weitere Einzelheiten, insbesondere der behördlicherseits zu ergreifenden Maßnahmen, der Managementplanung vorbehalten bleiben.
211
bb) In Bezug auf die in den VP verwendeten Datengrundlagen und die Bestandsermittlung führt der klägerische Vortrag nicht auf einen Rechtsfehler des Bescheids.
212
Soweit geltend gemacht wird, die einbezogenen Kartierungen/Erfassungen aus den Jahren 2013 und 2016 lägen zu lange zurück, um Aussagen über den aktuellen Bestand vor Ort zu treffen, kann alleine aus dem Zeitablauf nicht geschlossen werden, dass die damaligen Ergebnisse gleichsam unverwertbar wären. Nicht zuletzt bei einem Vergleich der Daten aus zurückliegenden Erfassungen mit aktuelleren Erhebungen können durchaus brauchbare Rückschlüsse für die naturschutzfachliche und -rechtliche Bewertung gezogen werden. Die Kritik des Klägers ist zu pauschal geblieben, wenn nicht dargelegt wird, welche konkreten Inhalte der damaligen Erhebungen/Daten aus dortiger Sicht nicht mehr hätten einbezogen werden dürfen. Richtig ist aber freilich, dass aus vergangenen Kartierungen nicht ohne Weiteres Aussagen über einen gegenwärtigen Bestand vor Ort abgeleitet werden können. Einen derartigen Fehler der VP zeigt der Kläger jedoch nicht substantiiert auf.
213
Es trifft auch nicht zu, dass die methodische Vorgehensweise in den VP nicht ausreichend erläutert worden wäre (vgl. etwa S. 24 ff. der VP betreffend das FFH-Gebiet). Nachvollziehbar dargestellt wurde ebenfalls, dass diejenigen Informationen eingeflossen sind, die insbesondere von der Fachberatung für Fischerei im Vorgriff auf das von dort beauftragte, damals aber noch nicht - nicht einmal im Entwurf - vorliegende Gutachten, übermittelt wurden (vgl. den am 09.12.2020 präsentierten Ergebnisentwurf, Bl. 213-236 d.A.). Der erst im Klageverfahren zur Verfügung stehende umfassende Entwurf konnte dagegen bei dem Erlass des Bescheids vom 14.05.2021 noch nicht berücksichtigt werden. In diesem Kontext ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Gutachtensentwurf noch einer „Delphi Analyse“ unterzogen worden ist, d.h. es sollten die Stellungnahmen von zahlreichen internationalen Experten eingeholt und verwertet werden, so dass die endgültige Version erst im Frühjahr 2022 vorlag bzw. in das Klageverfahren eingeführt wurde.
214
Auch aus dem nun vorliegenden Gutachten von … können jedoch nicht unbesehen Rückschlüsse auf die Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG gezogen werden, da Ansätze und Zielrichtung der jeweiligen „Untersuchung“ differieren. Vor diesem Hintergrund war die Wasserrechtsbehörde auch nicht gehalten, ihre Entscheidung über die Anträge der Beigeladenen auf Erteilung der Schifffahrtsgenehmigung zurückzustellen; sie hat sich vielmehr mit der gewählten Befristung eines geeigneten Instruments bedient.
215
Berücksichtigt wurde bei der das FFH-Gebiet betreffenden VP nicht zuletzt der vom Fachbüro … erstellte „Kurzbericht zur Submersvegetation in der Wiesent zwischen Ebermannstadt und Plankenfels“. Der Umstand, dass dessen Würdigung in der Zusammenschau mit anderen Erkenntnisquellen nicht zur Versagung der Schifffahrtsgenehmigung geführt hat, lässt diese nicht als rechtswidrig erscheinen.
216
Auch in Bezug auf das VS-Gebiet ergibt sich mit Blick auf die verwendeten Datengrundlagen und die Bestandserhebung kein Mangel, der die Schifffahrtsgenehmigung rechtswidrig erscheinen lässt. Dass die Kartierungen im Jahr 2019 nicht fachlich anerkannten Standards genügen würden, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Soweit moniert wurde, dass Beobachtungen teilweise zur Unzeit erfolgt seien, wurde schlüssig darauf hingewiesen, dass Populationen nicht kurzfristig bzw. kurzzeitig auf geänderte äußere Bedingungen wie etwa einen reduzierten Bootsbetrieb reagieren. Erfolgen Beobachtungen zur Erfassung der Bestände von Eisvogel und Zwergtaucher an mehreren Tagen und zu verschiedenen Uhrzeiten entweder vom Ufer aus oder mit einem Boot, so liegt auf der Hand, dass unter verschiedenen Rahmenbedingungen durchgeführte Erfassungsvorgänge sogar eher dazu beitragen werden, die Verhältnisse realitätsnah aufzuzeichnen. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter von … die von ihnen gewählte Vorgehensweise auf entsprechende Kritik des Klägers noch einmal schlüssig erklärt, insbesondere dargelegt, dass mehrere Erhebungen zu verschiedenen Zeiten erfolgt seien (vgl. hierzu auch S. 21/22 der VP); die Vertreterin des Landratsamts hat auf die Beteiligung des LfU wie auch des Fachbereichs Naturschutz hingewiesen (vgl. S. 4/5 des Protokolls). Dass keine spezifischen Verhaltensbeobachtungen von Vögeln durchgeführt wurden, weil hierfür eine nicht den Beilgeladenen obliegende, über die Bestandserfassung hinausgehende wissenschaftliche Studie notwendig gewesen wäre, hat das Landratsamt nachvollziehbar erläutert. Die VP haben jedoch durchaus verfügbare Daten miteinander verglichen, um Entwicklungen im Zeitablauf feststellen zu können (vgl. hierzu Nr. 2.2.1 und Nr. 3.2 der beiden VP), so dass sie auch relevante Prognoseunsicherheiten verneinen konnten. Aus dem Literaturverzeichnis (S. 69 ff. bzw. 55 ff. der VP) lassen sich die verwendeten Materialen im Einzelnen ersehen. Soweit der Kläger auf das im Auftrag des Landratsamts durchgeführte Kanumonitoring verweist und nähere Informationen hierzu vermisst, ist festzustellen, dass der Kläger die Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, die entsprechenden Unterlagen beim Landratsamt einzusehen. Das Landratsamt hat in der mündlichen Verhandlung Erklärungen zu dem Kanumonitoring gegeben und deutlich gemacht, dass die Beteiligten Einsicht in die mitgebrachten Gehefte nehmen können, wobei die Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt hat, dass sie nicht separat beim Landratsamt Akteneinsicht beantragt, sondern Ausführungen hierzu in der Klageschrift gemacht habe (vgl. S. 6 des Protokolls). Die Unterlagen des Kanumonitorings sind nicht Teil der dem Gericht von Seiten des Landratsamts übermittelten Akten. Dies war der Bevollmächtigten spätestens mit der beantragten und gewährten Akteneinsicht im Parallelverfahren Az. B 7 K 21.714 bekannt (vgl. dort S. 2 des Schriftsatzes vom 15.12.2021 und S. 1 des Schriftsatzes vom 27.12.2021). Aus dem Gang des Verfahrens ergab sich für das Gericht auch nicht die Notwendigkeit, die das Kanumonitoring betreffenden Unterlagen von Amts wegen beizuziehen. Es hätte der Klägerseite oblegen, sich zumindest in einem ersten Schritt Kenntnis vom Inhalt jenes Monitorings zu verschaffen, indem sie sich z.B. schlicht an das Landratsamt hätte wenden können oder indem sie wie mit Schriftsatz vom 16.10.2021 bezüglich anderer Unterlagen die Vorlage im gerichtlichen Verfahren hätte beantragen können. Soweit diesbezüglich erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht beantragt wurde (S. 6 des Protokolls), geht dieser Antrag - soweit er sich an das Gericht richtet - ins Leere, da Unterlagen zum Kanumonitoring weder Teil der Gerichtsakten noch Teil der dem Gericht vorgelegten Akten sind (vgl. § 100 Abs. 1 VwGO). Die Klägerseite ist am Ende der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr auf die Thematik der Akteneinsicht und ggf. Beantragung einer Schriftsatzfrist zurückgekommen (vgl. S. 6, 16, 19 des Protokolls); sie hat nicht geäußert, dass sie die Sitzungspausen - die auf Wunsch hätten verlängert werden können - dafür nutzen wolle, einmal einen Blick in die vom Landratsamt mitgebrachten Gehefte zu werfen, um sodann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Es hätte freilich - auch unabhängig von den beiden ohnehin eingelegten Sitzungspausen - die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerseite die vom Landratsamt zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Unterlagen in Augenschein nimmt und dass hierzu die mündliche Verhandlung separat unterbrochen wird. Einen solchen Wunsch hat der Kläger jedoch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht geäußert. Soweit demnach der Kläger sein - an die Behörde gerichtetes - Gesuch auf Einsicht in die das Monitoring betreffenden Unterlagen aufrechterhalten möchte - ggf. auch mit Blick auf die Erteilung einer weiteren Schifffahrtsgenehmigung -, wird das Landratsamt die Akteneinsicht separat im Nachgang zur mündlichen Verhandlung zu gewähren haben.
217
Es erscheint im Zusammenhang der verwendeten Datengrundlagen nicht konsistent, wenn der Kläger moniert, dass die von der VP verwendeten Erkenntnisse von …, die im Zuge einer Informationsveranstaltung vom 09.12.2020 bekannt gegeben wurden, noch nicht „offiziell“ vorgelegen hätten (S. 36 der Klagebegründung), wohingegen er an anderen Stellen seinen Vortrag wiederholt auf den Entwurf der Studie von … vom 19.05.2021 stützt, der jedoch bei Bescheidserlass noch nicht vorgelegen hat. Soweit die Verwertung von unveröffentlichten Gutachten von Stahl kritisiert wird, werden die öffentlich-rechtlichen Auftraggeber (Landratsamt … bzw. Regierung von Oberfranken) im Literaturverzeichnung der VP genannt und es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer entsprechenden Anfrage die Einsicht verweigert worden wäre. Die Vertreter des Landratsamts haben die Möglichkeit der Einsichtnahme bei entsprechendem Wunsch - auch am Tag der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich bestätigt (vgl. S. 6 des Protokolls). Die gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus dem Kanumonitoring vorgebrachten Einwände sind unsubstantiiert geblieben, so etwa, wenn kritisiert wird, dass sich dieses „nach Aussage von Beobachtern“ teilweise nur auf die Einsichtnahme in die Bücher der Vermieter beschränkt habe, so dass dessen fachliche Aussagekraft bezweifelt werden müsse.
218
cc) Der Kläger vermisst zum großen Teil eine Betrachtung der in der Kartieranleitung des LfU für den LRT 3260 genannten typischen Tierarten. Zu dieser Thematik wird in der das FFH-Gebiet betreffenden VP transparent die zugrunde gelegte Beurteilungsbasis erläutert und es werden Kriterien für die Identifizierung von charakteristischen Arten dargestellt. Es wurde zutreffend abgestellt auf die konkrete Ausprägung des Lebensraums und dessen günstigen Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet, also nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen betrachtet. Richtig ist auch, dass insoweit eine behördliche Einschätzungsprärogative anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2014 - 9 A 25.12 - juris; Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, BNatSchG, § 34, Rn. 19 ff.). Die VP bedient sich fachlich anerkannter Beurteilungsgrundlagen und verneint in der vorliegenden Sache plausibel die Ableitung von speziell zu betrachtenden charakteristischen Arten. Keinen Anlass zur Beanstandung gibt beispielsweise die Erwägung, dass Arten, die von Besatzmaßnahmen abhängig sind und/oder einer Befischung unterliegen, für eine Betrachtung als charakteristische Arten ausgeschieden werden können, da ihre Populationen zu stark durch den Menschen beeinflusst sind. Eine spezifische Bindung von Äsche und Bachforelle wird in der VP mit belastbaren Argumenten verneint (vgl. S. 10). Das Landratsamt hat in diesem Kontext zu Recht darauf hingewiesen, dass charakteristische Arten nicht um ihrer selbst willen erfasst und betrachtet werden, sondern im Hinblick auf ihre Indikatorfunktion, ob nämlich eine Verschlechterung des LRT gegeben ist. Im Ergebnis fokussiert die VP damit zu Recht für eine Betrachtung der relevanten Wirkungen des Bootsbetriebs unmittelbar auf den LRT 3260. Das vom Kläger in Bezug genommene Bewertungsschema des Bundesamts für Naturschutz bezieht sich auf das bundesweite FFH-Monitoring und verfolgt damit einen Ansatz, der für die hiesige Sache nicht ergiebig ist. Auch im Übrigen ist die Kritik des Klägers, dass insbesondere die Äsche als charakteristische Art zu erfassen gewesen wäre, ohne inhaltliche Substanz geblieben. Es mangelt an einer näheren Befassung mit den von der VP zugrunde gelegten Maßstäben, wenn etwa in der Klageschrift lediglich unter Angebot eines Sachverständigenbeweises postuliert wird, diese Fischart hätte als charakteristische Art berücksichtigt werden müssen (vgl. S. 26 der Klagebegründung). Auch der Verweis auf den Entwurf des Gutachtens von … führt nicht zur Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens durch das Gericht, da auch insoweit keine Befassung mit den fachlichen Ausführungen der VP zu erkennen ist.
219
Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus den zugehörigen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Soweit die Artenschutzreferentin des Klägers es als „absurd“ bezeichnet hat, dass Fische im Fließgewässer nicht als charakteristische Arten angesehen worden seien und die VP selber darauf verweise, dass die Äsche dort früher häufig vorgekommen sei, führt dies weder auf einen Rechtsfehler des Bescheids noch ergibt sich für das Gericht das Erfordernis weiterer Aufklärung. Denn die fachliche Bewertung von … konnte mit dem Hinweis, dass die Äsche eine Indikatorart sei und den Erläuterungen zum Hintergrund des Kriteriums des Fischbesatzes nicht erschüttert werden. Geklärt werden konnte in der mündlichen Verhandlung jedoch, dass in Bezug auf die Äsche vorliegend durchaus Besatzmaßnahmen durchgeführt werden, möge der Anteil der vor diesem Hintergrund vorzufindenden Äschen - was die Beigeladenen im Hinblick auf das geltend gemachte „Äschenangeln“ in diesem Bereich bezweifeln - auch gering ausgeprägt sein (vgl. zum Ganzen S. 18 des Protokolls).
220
Soweit die Fischereifachberatung im Verfahren ausgeführt hat, dass die Äsche in der Wiesent charakteristisch sei bzw. als eine Leitart anzusehen sei, liegt diesen Erwägungen nicht die spezifische Prüfung zugrunde, die … unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung, fachlichen Kriterien und speziell bezogen auf den hiesigen LRT 3260 vorgenommen hat. In dieses Bild fügt sich ein, dass das im Zuge des Genehmigungsverfahrens von Seiten des Landratsamts beteiligte LfU die Ausführungen von … nicht beanstandet hat (vgl. S. 18/19 des Protokolls).
221
Ein Rechtsfehler der VP ergibt sich auch nicht daraus, dass keine Daten zur Beurteilung des Zustands der Populationen und der Lebensräume vor Beginn der Bootsnutzung bzw. Daten eines Langzeitmonitorings zur Bestandsentwicklung vorliegen und dass für die Beurteilung möglicher Summationswirkungen keine standardisiert erhobenen Daten zur Verfügung stehen sowie belastbare Gutachten für eine eindeutige Korrelation von Wirkungsfaktor und seiner Beeinträchtigung auf ein Schutzgut überwiegend fehlen. Für die Beurteilung des aktuellen Vorkommens der Arten und Lebensräume wurden dagegen Datenlücken verneint (S. 28 VP). Der Bootsbetrieb an der Wiesent findet seit mehr als 30 Jahren statt; eine exakte Festlegung diesbezüglich war entbehrlich, zumal der Bootsbetrieb jedenfalls schon zu einer Zeit stattfand, als die hiesigen Natura 2000-Gebiete noch nicht ausgewiesen waren und - das liegt auf der Hand - nachträglich keine belastbaren Daten zu den damals vorhandenen Populationen, etc. mehr gewonnen werden können. Eine solche Betrachtung sieht der von § 34 BNatSchG vorgegebene rechtliche Rahmen indessen auch nicht vor.
222
dd) Der Kläger meint, mit der im Bescheid verankerten Pegelregelung könne nicht verhindert werden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele verursacht wird und weist in diesem Zusammenhang auf verschiedene fachbehördliche Stellungnahmen hin, ferner auf den Entwurf des Gutachtens von … Es wird u.a. auch näher auf mechanische Störungen durch den Bootsbetrieb eingegangen.
223
Bei dem hier zu beurteilenden Projekt des gewerblichen Bootsbetriebs auf der Wiesent darf im Ausgangpunkt nicht ausgeblendet werden, dass es sich nicht um ein singuläres Ereignis handelt, dessen Wirkungen mit Blick auf § 34 BNatSchG zu betrachten wären. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass - und darauf hat der Kläger mit Bezugnahme auf den Entwurf des Gutachtens von … zu Recht hingewiesen - das Ausmaß der „Beeinträchtigungen der Fischbesiedlung und Fischhabitate“ durch den Bootstourismus stark von drei wesentlichen Faktoren abhängt, nämlich vom Wasserstand und damit dem Abfluss, von der Frequenz der Nutzung und der Intensität der Störung.
224
Diese Sichtweise liegt letztlich auch der von … durchgeführten Verträglichkeitsprüfung zugrunde, die als Prämisse für ihre Begutachtung zunächst von denjenigen Rahmenbedingungen und Ausgestaltungen des Kanubetriebs ausgegangen ist, wie sie sich aus dem vormaligen Bescheid aus dem Jahr 2018 in seiner zuletzt geltenden Fassung aus dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 02.08.2019 ergeben. Ergänzend wurden weitere Erkenntnisquellen herangezogen, etwa Daten aus dem Kanumonitoring der Jahre 2010, 2016 und 2019 (vgl. S. 20 VP für das FFH-Gebiet und S. 15 VP für das VS-Gebiet). Von einem pauschalen Befahrungsverbot bei einem Unterschreiten des Pegels Muggendorf von 115 cm hat das Landratsamt in nicht zu beanstandender Weise Abstand genommen. Bereits in einem Arbeitspapier vom 03.03.2021 ist festgehalten, dass dieser Pegel insoweit kein geeignetes Instrument sei, denn bei diesem Pegel betrage die Wassertiefe in Muggendorf weit über 200 cm (Bl. 167 d.A.). Zwischen den Beteiligten besteht darüber hinaus weitgehend Einigkeit, dass sich der Pegel Muggendorf nur beschränkt eignet, um daraus die Befahrbarkeit der Wiesent mit Booten zu beurteilen. Nicht zuletzt gehen auch die Beigeladenen von diesem Befund aus; so hat etwa ihr „Koordinator“ bzw. „fachlicher Berater“ darauf hingewiesen, dass der Pegel Muggendorf im Karstgebiet liege und im Bereich um Streitberg drei Grundwasserleiter aufeinanderträfen, die sich durch z.T. unterirdische Zu- und Abflüsse auf den Wasserstand der Wiesent auswirkten. Weiter liege der Pegel unterhalb einer Wehranlage in einem kurvigen Bereich der Wiesent und es sei ggf. mit Verkrautung zu rechnen, so dass es zu einer Korrektur der Rohdaten kommen könne; eine Korrelation von Pegel und Abfluss lasse sich kurzfristig nicht seriös herstellen (Bl. 293 d.A.). Ebenfalls wird in der entsprechenden E-Mail des „fachlichen Beraters“ von einer „Probebefahrung“ im Sommer 2020 bei einem Pegelstand von 115 cm berichtet, wobei die Wassertiefe in Muggendorf mehr als 220 cm betragen habe. Eingeladen gewesen seien der Kläger, das Landratsamt und die Fischereifachberatung. Die Befahrung sei problemlos verlaufen, wobei eine Mitarbeiterin des Landratsamts teilgenommen habe. Als „Reaktionspegel“ wurde vom „fachlichen Berater“ vor diesem Hintergrund 110 cm (Durchschnittspegel) vorgeschlagen (Einsatz von Guides, Probebefahrung mit Protokollierung, etc.).
225
Auch die Fischereifachberatung hat sich schriftlich zur Pegelstandsregelung geäußert und darauf hingewiesen, dass die Festlegung von Pegelständen als Grundlage für Befahrungsregeln in Bayern ein weit verbreitetes Mittel sei. Stets werde damit ein Abgleich zwischen einem festen Orientierungswert für die Befahrung und der Tatsache vorgenommen, dass einzelne Flussbereiche aufgrund ihrer Hydromorphologie und Topographie trotzdem möglicherweise nur eingeschränkt zu befahren sind und nach wie vor durch die Kanunutzung beeinträchtigt werden können. Es könne eine Unsicherheit bestehen, ob ein fixer Orientierungswert für die Befahrung die Befahrungssituation in dynamischen Gewässersystemen umfassend abbilde. Der Pegel Muggendorf habe sich hierfür im Wiesentsystem als nicht vollständig verlässlich erwiesen. Prinzipiell sei zukünftig der Abfluss als Grundlage für die Bewertung der Niedrigwassersituation heranzuziehen. Zur Erfassung bzw. Veranschaulichung für die Kanunutzer sei mindestens eine repräsentative Messstation mit korrekt arbeitenden Pegel- bzw. Abflussanzeigen einzurichten. Im Interesse der Befahrbarkeit ohne mechanische Störungen seien in der Wiesent zwischen Plankenfels und Gasseldorf die Befahrungen erst ab einem ausreichenden Wasserabfluss freizugeben. Basierend auf den durchgeführten Abflussmessungen, Kartierungen und Modellierungen der Gewässersituation sowie der Bewertung der Fischbestände im Rahmen des Gutachtens (…) sei dies erst ab einem mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ) der Fall, der auch in den zu befahrenden Teilstrecken zu erreichen sei. Damit sei wiederum die Passage der meisten Flachwasserstrecken möglich und die Störungsdauer und -intensität für die Fischbestände werde insgesamt verringert. Insgesamt sei die Fortführung einer abflussgebundenen Kanunutzung fachlich begründbar und notwendig (Bl. 331 ff. d.A.). In einer weiteren Stellungnahme hat die Fischereifachberatung moniert, dass in dem zur Stellungnahme übermittelten Bescheidsentwurf die Mindestabflussregelung bzw. das Befahrungsverbot bei ≤ 4,5 qm/s fehle. Das Wort Mindestpegel sei ersatzlos zu streichen und auf den Abfluss abzustimmen. Eine Mindestabflussregelung wurde als dringend erforderlich beschrieben; sie sei viel genauer, da der Abfluss in der Vegetationszeit mit dem angezeigten Pegelstand Muggendorf nicht korreliert habe. Ggf. müsse eine neue Messstation eingerichtet werden, die eine verlässliche Referenz liefern könne (Bl. 462 ff. d.A.).
226
Im Bescheid hat das Landratsamt festgehalten, dass die allein auf den Mindestpegel bezogene Mindestwasserregelung nur sehr eingeschränkt aussagekräftig sei. Kein Beteiligter habe bisher eine bessere Regelung vorschlagen können. Es sei deshalb in den Ziffern 5.10 bis 5.12 eine vorläufige Regelung vorgesehen worden. Es würde sich als unverhältnismäßig darstellen, die Zulassung deshalb zu versagen, weil eine bessere Regelung noch nicht entwickelt worden sei. Dies werde dadurch kompensiert, dass die Behörde zum Schutz der Flachwasserbereiche Sperrungen aussprechen könne. Die von der Fischereifachberatung angesprochene Mindestabflussregelung bei ≤ 4,5 qm/s sei noch nicht geeignet, als konkrete Auflage festgelegt zu werden. Mit der Regelung in Ziffer 5.10 sei durch die praktische Herangehensweise eine aussagekräftige Verbesserung der Erkenntnislage verbunden. Die vorgesehene Alternative, dass die Behörde über Einschränkungen der Befahrung auch aufgrund eigener Erkenntnisse entscheiden könne, komme bei einer möglichen eigennützigen Herangehensweise der Kläger zum Zug (vgl. S. 30 des Bescheids).
227
Die von der Fachberatung angeregte Mindestabflussregelung basiert ersichtlich auf den (damals noch vorläufigen) Ergebnissen der Projektstudie von … In dem zwischenzeitlich vorliegenden Entwurf und der Endfassung werden detaillierte Maßnahmenempfehlungen gegeben, so beispielsweise abflussabhängige Regelungen, die auf die Aspekte der Befahrbarkeit und der Störungsintensität fokussieren und dabei z.B. den mittleren Niedrigwasserabfluss im Interesse der Befahrbarkeit „ohne mechanische Störungen“ ins Spiel bringen. Andererseits soll auch bei diesem Abfluss von 4,59 m³/s am Pegel Muggendorf eine störungsfreie Passage lediglich der „meisten“ Flachwasserstrecken möglich sein und zusätzlich sei an einigen wenigen Flachwasserstellen eine Umtragung vorzusehen (vgl. S. 95 f. der Endversion und S. 92 f. des Entwurfs). Gewisse Unwägbarkeiten bzw. Spielräume ergeben sich somit auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse von …, was aber auch nicht verwundert und nicht negativ zu bewerten ist, denn die einzelnen Abschnitte der Wiesent als Fließgewässersystem unterliegen ständig gewissen Veränderungen, auch natürlicher Art, wie etwa nach einem Hochwasser. Auch kann bei der Betrachtung der gesamten „Kanuproblematik“ nicht ausgeblendet werden, dass sich ein mathematisch exakt „richtiges“ Ergebnis wohl kaum bestimmen lässt - was allerdings der Zulassung eines Projekts nicht entgegenstehen muss (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - juris).
228
Vor allem aber ist die unterschiedliche Zielrichtung der Projektstudie in Abgrenzung zu den von … erstellten Verträglichkeitsstudien mit Blick auf § 34 BNatSchG zu berücksichtigen; hierauf haben das Landratsamt und die Beigeladenen zu Recht hingewiesen.
229
Es versteht sich, dass die Endfassung der Projektstudie als tatsächliche Grundlage bei künftigen Verträglichkeitsprüfungen zu berücksichtigen sein wird, und zwar nicht nur in Bezug auf die darin enthaltenen Empfehlungen, sondern wegen des unterschiedlichen Blickwinkels zuvorderst hinsichtlich der Erhebungen und Untersuchungsergebnisse in ihren Details.
230
Eine dezidierte Befassung mit den Ergebnissen der Projektstudie und eine genauere Prüfung, welche Maßnahmenempfehlungen ggf. zu übernehmen sind bzw. sinnvollerweise Anwendung finden sollen oder welche Modifikationen bei Anlegung spezifisch naturschutzfachlich und -rechtlicher Maßstäbe geboten erscheinen, war im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids noch nicht möglich, da die Projektstudie noch nicht fertiggestellt war.
231
Für die „Übergangszeit“ bis zum Vorliegen des Gutachtens von … durfte das Landratsamt ohne Rechtsfehler auf die gewählte bescheidsmäßige Konstruktion zurückgreifen. Dabei ist die kurze Befristung auf lediglich zwei Kanusaisons ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass es eben unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen des Bootsbetriebs in der Vergangenheit nicht zu rechtlich relevanten Verschlechterungen in Bezug auf die nach § 34 BNatSchG maßgeblichen Bestandteile der beiden betroffenen Natura 2000-Gebiete gekommen ist. Ferner wurde die Anzahl zugelassener Bootsfahrten gegenüber dem Bescheid aus 2018 bis auf den Monat Mai (101 statt 100 Fahrten) spürbar, teilweise durchaus erheblich reduziert (Beschränkung auf 101 Fahrten gegenüber bis zu 150 Fahrten an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Juli/August). Mit den verfügten Maßgaben erweist sich die Einschätzung des Landratsamts, dass durch diese eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 BNatSchG ausgeschlossen wird, als tragfähig. Ob die gegenüber dem Vorbescheid vorgenommenen „Verschärfungen“ allesamt zwingend geboten waren, kann vorliegend dahinstehen.
232
Soweit im Bescheid davon die Rede ist, dass das Landratsamt unter bestimmten Umständen die Befahrung von Flachwasserbereichen untersagen „kann“, ergibt sich bereits aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen („Ermessensreduzierung auf null“), dass die Behörde je nach Situation im Einzelfall rechtlich dazu angehalten sein kann, derartige Sperrungen zu verfügen, weil sich jede andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft darstellen würde.
233
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass von einer hinreichenden Kontrollkulisse vor Ort ausgegangen werden kann, sei es durch Behördenvertreter, Mitglieder des Klägers oder z.B. auch Angehörige der Naturschutzwacht, die nach der Einigung im Erörterungstermin nachgeschult werden sollten (vgl. S. 4 des Protokolls vom 02.08.2019 - Az. B 7 K 19.317). Dies spricht ebenso für die „Funktionsfähigkeit“ der Auflagen im Bescheid zum Schutz der Natura 2000-Gebiete bei niedrigem Wasserstand wie der Umstand, dass die Behörde in der Vergangenheit bereits wiederholt - auch längerfristige - (Teil-)Sperrungen für den Bootsbetrieb verfügt hat (vgl. etwa S. 13 der das FFH-Gebiet betreffenden VP). Die Mitglieder des Klägers sind zwar freilich keine formelle „Kontrollinstanz“, doch kann durchaus einbezogen werden, dass - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - diese häufig vor Ort sind und ein Augenmerk darauf richten, ob der Bescheid von den Verleihern eingehalten wird und ob es Probleme gibt (vgl. S. 9 des Protokolls).
234
Auch im Übrigen besteht auf der Basis der Erkenntnisse, die die mündliche Verhandlung erbracht hat, kein Grund für eine abweichende rechtliche Würdigung dahin, dass die vom Landratsamt gewählte bescheidsmäßige Konstruktion - hier: Nrn. II.5.10 bis II.5.12 - dem notwendigen Schutz des FFH-Gebiets nicht Genüge tun würde. Die Behörde hat zunächst zusammengefasst, aus welchem Grund die von der Fachberatung vorgeschlagene abflussabhängige Lösung bei Erlass des Bescheids (noch) nicht als geeignetes Instrument habe vorgeschrieben werden können. Es habe noch zu viele Unwägbarkeiten gegeben, so habe etwa das Gutachten von … nur in Passagen vorgelegen und noch nicht einmal im Entwurf, geschweige denn in der Endfassung. Auch sei die Prüfung noch nicht möglich bzw. abgeschlossen gewesen, ob die abflussabhängige Regelung auch zugunsten der Verleiher in verhältnismäßiger Weise ausgestaltet werden könne (S. 6/7 des Protokolls). Die erwähnten Unwägbarkeiten sind im Verlauf der mündlichen Verhandlung auch für das Gericht ganz deutlich erkennbar geworden: So hat ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts erläutert, dass es sich beim Abfluss nicht um einen Wert handele, der als solcher (regelmäßig) eigenständig gemessen werde. Vielmehr werde am Pegel Muggendorf die Fließgeschwindigkeit durch das Wasserwirtschaftsamt gemessen, außerdem werde der Wasserstand an der Anzeige abgelesen und aus diesen beiden Daten werde dann der Abfluss berechnet. Dabei erfolge die Messung der Fließgeschwindigkeit an verschiedenen Stellen über das gesamte Profil. Auf der Grundlage mehrerer Messungen könne dann eine Abflusskurve erstellt werden. Auf dieser sei dann quasi ein abgelesener Wasserstand in Muggendorf einem gewissen Abfluss zugeordnet. Zu berücksichtigen seien aber auch Änderungen der Randbedingungen, zum Beispiel des Bewuchses. Dadurch würden neue Messungen nötig. Die gemessenen Abflusswerte würden jeweils im Nachgang vom LfU korrigiert. Die im Internet ersichtlichen Daten seien daher (zunächst) nur Rohdaten. Erforderlich sei stets eine Bereinigung im Nachgang durch das LfU. Seit dem Jahr 2020 werde an der Wiesent zum Teil wöchentlich gemessen. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen könne sich zum Beispiel ergeben, dass zwar der abgelesene Wasserstand höher ausfalle, dies jedoch nicht mit einem höheren Abfluss korreliere. Beim gleichen Wasserstand könnten in der Realität unterschiedliche Abflüsse auftreten. Er ergänzte, der Pegel Muggendorf sei für den Hochwasserabfluss erstellt worden. Die im Internet einsehbaren Werte beträfen den Hochwassernachrichtendienst. Letztlich sei es so, dass die Messung der Fließgeschwindigkeit zur Kalibrierung verwendet und aus dem Pegel des Wasserstands dann der Abfluss berechnet werde. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts benannte plastische Beispiele zur Illustration deutlich differierender Abflusswerte bei gleichem Wasserstand (vgl. S. 7 des Protokolls).
235
Die Fischereifachberatung führte hierzu aus, dass … vor Ort das Geländeprofil aufgenommen und Messungen durchgeführt habe. Die Ergebnisse seien in das Gutachten mit eingeflossen und es habe sich die soeben geschilderte Problematik der Diskrepanz in den Werten bestätigt (vgl. S. 7 des Protokolls). Am sinnvollsten erscheine es aus der Sicht der Fachberatung, wenn man auf zwei bis drei Pegelstände zurückgreifen könnte (vgl. S. 9 des Protokolls), wobei klargestellt wurde, dass die Fachberatung die fachliche Notwendigkeit von zwei bis drei Pegeln nie postuliert habe. Die Thematik sei nur in einer Telefonkonferenz im Vorfeld der mündlichen Verhandlung angesprochen worden. Der Fachberatung sei eine Konstellation eines Flusses im Böhmerwald mit einer abflussabhängigen Regelung bekannt. Eine Anknüpfung an den Abfluss sei aber nur sinnvoll, wenn es eine Einrichtung mit einem festen Profil gebe. Es dürften sich eben keine Probleme mit der Umrechnung ergeben. Es müsse eine Pegelmesseinrichtung vorhanden sein, die den Wert genau darstellen könne, ohne Nachberechnung und möglichst online taggenau einsehbar (vgl. S. 10 des Protokolls).
236
Die Untersuchungen zur Flachwasserabdeckung entlang der Untersuchungsstrecke hätten nach dem nun vorliegenden Gutachten von … ergeben, dass der MNQ, also die genannten 4,5 m³/s, gar nicht bei allen Flachwasserstellen erreicht sein müsse (vgl. S. 7 des Protokolls).
237
Das Wasserwirtschaftsamt … hat deutlich gemacht, dass sich aus dem gemessenen Wasserstand bei Muggendorf eben kein fester Wasserstand an anderen Stellen im Gewässer ableiten lasse. Ferner sei die Wiesent als Fluss ein dynamisches System. Der Abfluss, den man in Muggendorf berechne, definiere letztlich nicht die Wassertiefe an den kritischen Stellen (S. 9 des Protokolls). Damit korrespondiert die vom Vertreter des Sachgebiets … der Regierung von Oberfranken mitgeteilte Einschätzung, dass es aus dortiger Sicht an der Wiesent keine wirklich passende Pegellösung geben könne, die alles zugleich richtig erfasse. Dies sei gar nicht möglich, auch eine abflussabhängige Lösung sei daher nicht zielführend. Hier seien unter anderem die unterirdischen Zu- und Abflüsse zu berücksichtigen. Die Einrichtung eines neuen Pegels sei technisch schwer umsetzbar. Hier müsste womöglich großflächig betoniert werden und es müssten auch erst langfristig über 20 bis 30 Jahre Daten an der neuen Pegelstelle erhoben werden. Eine ideale Stelle für einen Pegel gebe es aus seiner Sicht wohl kaum. Die Verhältnisse an dem von der Fachberatung erwähnten Fluss in Tschechien mögen da ggf. einfacher strukturiert sein. Auf Frage des Gerichts, welche Lösung aus der Sicht des Sachgebiets … der Regierung von Oberfranken überhaupt sinnvoll erscheine, wurde darauf hingewiesen, dass mit entsprechenden Maßgaben und Definitionen eine Befahrung vorab durchaus eine tragfähige Lösung darstellen könne (vgl. S. 11 des Protokolls).
238
Auch von Seiten des Klägers wurde mitgeteilt, dass es derzeit nichts Besseres als den Pegel bei Muggendorf gebe und anknüpfend daran müsse es eben Beschränkungen zu Lasten der Verleiher geben (vgl. S. 9 des Protokolls). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es freilich nicht die (gesetzliche) Aufgabe des Klägers ist, sich bei der Erarbeitung einer tragfähigen Lösung zu beteiligen, wenngleich die von ihm vorgebrachten Einwendungen und ggf. Hinweise in Richtung einer Lösung in die (Verwaltungs-)Verfahren einfließen können.
239
Bei dieser Gemengelage, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegeben war und noch bis zur mündlichen Verhandlung andauerte, ohne dass eine eindeutig zu favorisierende Lösung, die jede andere Konstruktion als rechtswidrig erscheinen lassen würde, ersichtlich wäre, konnte das Landratsamt seine Ermessenserwägungen noch in der mündlichen Verhandlung ergänzen. Dass die Behörde auch die Interessen der Verleiher mit einzubeziehen hat, ist dabei ebenso nicht zu beanstanden wie die zusammenfassende Erwägung, dass auch eine abflussabhängige Lösung mit der Unwägbarkeit behaftet sei, dass der Abfluss auf dem Pegel basiere und nur ca. einmal wöchentlich gemessen werde; eine zuverlässige Aussage, wie Flachwasserbereiche geschützt werden könnten, sei daher über den Abfluss bis heute nicht wirklich möglich (S. 8 des Protokolls).
240
In der Zusammenschau mit den bereits zuvor ausgeführten Aspekten führt damit die Kritik des Klägers an der bescheidsmäßigen Konstruktion nicht auf einen Rechtsfehler der Schifffahrtsgenehmigung.
241
ee) Soweit es um geltend gemachte Beeinträchtigungen der Vegetation - vor allem um das Ausreißen von Elementen der Submersvegetation - geht, lässt der Vortrag des Klägers die Schifffahrtsgenehmigung ebenfalls nicht rechtswidrig erscheinen. Es wurde schlüssig dargelegt und erscheint bei lebensnaher Betrachtung auch naheliegend, dass es beim Paddeln nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Vegetation kommt, da der Paddelschlag gar nicht stark genug sei, um tatsächlich Pflanzen abzutrennen. Anderes gilt freilich, wenn Bootsfahrten von dem Willen einer mutwilligen Zerstörung getragen sind, wobei in keiner Weise erkennbar ist, dass derartige Fahrten überhaupt (nennenswert) zu verzeichnen sind und nicht zuletzt wegen der Fahrtenbuchauflage eine Sanktionierung solchen Verhaltens in Betracht kommt, was eine hinreichend abschreckende Wirkung erzeugen dürfte. Auch eine sorgfältige Einweisung der Bootsfahrer kann dazu beitragen, dass mechanische Beschädigungen der Wiesent möglichst geringgehalten werden. Im Erörterungstermin vom 02.08.2019 bestand Einigkeit, dass die Belehrungen der Bootsentleiher miteinander abgestimmt werden und Vertreter des Klägers an einer Einweisung zugegen sein können (vgl. S. 4 des Protokolls). Die Kläger sind dem Vortrag der Gegenseite nicht substantiiert entgegengetreten, dass einmal festgestellte „Vermüllungen“ mit Pflanzenmaterial auch durch andere Ereignisse als das gewerbliche Bootsfahren verursacht sein können, so etwa im Zuge einer zuvor stattgefundenen Mahd der Vegetation oder im Rahmen von entsprechenden Wetterereignissen. Insgesamt gibt die behördliche Würdigung, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 und der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile nicht erkennbar sei, sowie dass eine Verbesserung des Erhaltungszustands durch den gewerblichen Bootsbetrieb nicht verhindert werde, unter Berücksichtigung der Kritik des Klägers keinen Anlass zur Beanstandung. Die VP setzt sich schlüssig mit den hier relevanten Wirkfaktoren auseinander, bezieht besonders sensible Bereiche ein und geht u.a. auch auf die Kompensationsfähigkeit des Lebensraumtyps ein. Es werden schließlich nachvollziehbar Vergleiche gezogen zu Bereichen ohne Kanunutzung und es wird plausibel erklärt, dass andere anthropogene (v.a. Sediment- und Nährstoffeintrag) und gewisse natürliche Beeinträchtigungen insoweit einen stärkeren Einfluss haben als die Nutzung durch den gewerblichen Bootsbetrieb - auch dies freilich unter Zugrundelegung der einschlägigen Auflagen aus dem letzten Genehmigungsbescheid in der Fassung des Erörterungstermins vom 02.08.2019.
242
Schlüssig aufzeigen kann die VP ihre Bewertung, dass andere Einflussfaktoren (v.a. die Sedimentation) eine stärker negative Einwirkung auf den LRT 3260 haben, nicht zuletzt damit, dass es auch im befahrenen Bereich Abschnitte gibt, die besonders gute Bestände des Lebensraumtyps aufweisen. Die (erhebliche) Belastung der Wiesent durch Sedimenteinträge wird durch die Projektstudie von … nun auch im Nachgang zur Erteilung der hier streitgegenständlichen Genehmigung bestätigt; die Verschlammung wurde im Entwurf gar als „existenzbedrohende Belastung“ für die typische Fischfauna eines sommerkühlen Karstgewässers beschrieben (vgl. S. 6 des Entwurfs des Gutachtens von …), in der Endversion ist nur mehr von einer „Belastung“ die Rede, wobei nicht übersehen wird, dass Ablagerungen durch Bootsaktivitäten aufgewirbelt werden und diese dadurch als Trübstoffe wiederum die Sauerstoff- und Nahrungsaufnahme der Fische stören können (vgl. 6 der Endversion des Gutachtens von …).
243
ff) Die Klägerseite hat ferner beanstandet, dass Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie erheblich beeinträchtigt würden bzw. dass mögliche Beeinträchtigungen nur selektiv dargestellt worden seien und keine genügende Auseinandersetzung mit den konkretisierten Erhaltungszielen erfolgt sei. Es seien u.a. keinerlei Ermittlungen und Beobachtungen zum Fluchtverhalten der Tiere angestellt worden. Explizit befasst sich der Kläger mit dem Bachneunauge, der Groppe und vertritt die Auffassung, dass die Äsche als charakteristische Art hätte berücksichtigt werden müssen.
244
Aus dem Vortrag ergibt sich kein Rechtsfehler der Schifffahrtsgenehmigung. In der VP wurden die „betriebsbedingten Faktoren“ des Kanufahrens beleuchtet und dabei die in Betracht kommenden Störreize in den Blick genommen, unter anderem auch der Umstand, dass Boote eine Scheuchwirkung auf Fische ausüben mit einer potentiellen Betroffenheit von Groppen und Bachneunauge. Es wurde ebenso erläutert, dass zu dem Auftreten bestimmter Störreize im Zusammenhang von Fahrten im Rahmen des gewerblichen Verleihs und reinem Gemeingebrauch unterschiedliche Aussagen vorliegen, so dass keine verallgemeinerte Aussage bzw. Bewertung vorgenommen worden sei. Dies kann methodisch nicht beanstandet werden. Einerseits liegt auf der Hand, dass grundsätzlich eher die Kunden der gewerblichen Anbieter aus Unerfahrenheit kentern oder an die Ufer stoßen, so dass es zu vermehrten „Störreizen“ kommt; andererseits erscheint ebenso schlüssig, dass die im Durchschnitt erfahreneren reinen Gemeingebräuchler in einem gewissen Prozentsatz der Fahrten ebenfalls vermehrte (im Grunde unnötige) Störreize hervorrufen, wenn sie ihr vermeintliches Können überschätzen oder sich ggf. schlicht wissentlich nicht an die Regeln halten und z.B. über (gesperrte) Wehranlagen hinunterfahren. Mit weiteren Einzelheiten, insbesondere der Frequentierung von einzelnen Streckenabschnitten, hat sich die VP dezidiert befasst (vgl. S. 20 ff.), sie bezieht schlüssig den Aspekt der Multikausalität von beobachtbaren Konsequenzen (z.B. Fitness) mit ein und gelangt sodann zu der Schlussfolgerung, dass mangels Verfügbarkeit von kausalen Zusammenhängen der verschiedenen Wirkfaktoren keine konkreten Werte in Bezug auf die Beeinträchtigung angegeben werden könnten mit der Folge, dass eine verbal-argumentative Beurteilung vorgenommen wurde.
245
Soweit der Kläger im Speziellen auf die die Kondition von Fischen beschreibenden sog. cf-Werte eingeht und sich hierzu auf die (Entwurfs-)Studie von … bezieht, konnten und brauchten die entsprechenden Einzelheiten im Zuge der Erteilung der Schifffahrtsgenehmigung (noch) nicht berücksichtigt werden, da die Ausarbeitung damals noch nicht zur Verfügung stand. Die Fachberatung für Fischerei hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung klarstellend darauf hingewiesen, dass der die Fische/Rundmäuler betreffende Konditionsfaktor auch für die Arten Bachneunauge und Groppe maßgeblich sei, doch habe in Bezug auf das Bachneunauge keine ausreichende Anzahl zur belastbaren Bestimmung des cf-Werts vorgelegen. Hinsichtlich der Mühlkoppe hätten sich keine signifikanten Unterschiede in der Kondition der Fische in befahrenen und nichtbefahrenen Strecken gezeigt (vgl. S. 11 des Protokolls).
246
Nachvollziehbar hat das Landratsamt speziell für die Art Bachneunauge erläutert, dass sich die Querder, also die Larven dieser Art, eingegraben im Sediment befänden und damit von vornherein kein Fluchtverhalten zeigten; für die Groppe gelte, dass es sich um nachtaktive Grundfische handele, so dass Störungen tagsüber nicht von Bedeutung seien. Anderes gilt freilich für die Arten Bachforelle und Äsche, auf die sich die Untersuchungen von … u.a. bezogen haben. Eine direkte Korrelation der beiden Störgroßen (Störungsdauer und Störungsfrequenz) und des Verhaltens vermochte auch die Studie von … nicht abzuleiten, da die Beobachtungszahlen zu gering und die vorgefundenen Randbedingungen zu wenig einheitlich waren. Vielmehr wurden für die vorgeschlagenen Beschränkungen von Störungsdauer und -frequenz die beobachteten Reaktionszeiten der betroffenen Fische herangezogen und daraus eine erforderliche mindestens nötige Regenerationszeit abgeleitet (vgl. Nr. 3.9.3 der Studie im Entwurf und ebenda weiter ausgebaut in der Endfassung).
247
In Bezug auf das Bachneunauge kann nicht ausgeblendet werden, dass der Großteil der für diese Art geeigneten Habitate außerhalb der Hauptfahrrouten der Boote liegt, mit Ausnahme eines einzelnen Bereichs südlich der Einmündung des …, wo sich einerseits geeignete Habitate befinden, andererseits aber Gehölze in die Hauptstromrinne ragen, so dass Bootsfahrer gezwungen sind, in die flacheren Bereiche auszuweichen, so dass Querder beeinträchtigt werden können. Die Fischereifachberatung hat in diesem Zusammenhang aber betont, dass es sich insoweit nur um einzelne betroffene Stellen handelt. Als wesentlicher Beurteilungsaspekt für die Verneinung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands konnte die vorhandene Population berücksichtigt werden. Wenn aber in Fachkreisen im Wesentlichen darüber Einigkeit besteht, dass die Hauptbeeinträchtigung mit der Sedimentation und dem Nährstoffeintrag einhergeht, so kann die behördliche Beurteilung dahin nicht beanstandet werden, dass selbst bei einem Ausbleiben der Wirkungen des Bootsverkehrs eine Verbesserung der Populationen und des Erhaltungszustands nicht eintreten würde. Es wurde darauf hingewiesen, dass minimale Verbesserungen bei der Art Groppe nicht herausgestellt worden seien, nachdem dies auch auf im Vergleich zu den Erhebungen zum Managementplan gezieltere Befischungen von kleineren Habitatstrukturen zurückzuführen sein könnte. Mit den Beeinträchtigungen von Groppe und Bachneunauge hat sich die VP dezidiert und in schlüssiger Art und Weise befasst. Es wurde aufgezeigt, dass Störreize insoweit vermehrt bei niedrigen Wasserständen auftreten können, da dann die Flachwasserbereiche ausgedehnter sind. In die Bewertung, die eine erhebliche Beeinträchtigung insgesamt tragfähig verneint, sind wiederum verschiedene Aspekte eingeflossen, so über den Umstand, dass das Auflaufen von Booten unvorhersehbar und nicht flächenhaft zu verzeichnen sei, hinaus z.B. auch eine Betrachtung der Ansiedlung des Schwerpunktvorkommens, die in Bezug auf die Groppe außerhalb des gewerblich befahrenen Abschnitts der Wiesent vorliegt.
248
Soweit im nicht befahrenen Bereich der Wiesent nicht signifikante (siehe hierzu bereits oben) Unterschiede in der Körpergröße der Groppen/Mühlkoppen im Vergleich zum befahrenen Bereich festgestellt worden sind, lässt sich alleine daraus kein Rückschluss auf eine erhebliche Beeinträchtigung ziehen, denn es wurde unter Hinweis auf die Ausführungen von … plausibel erklärt, dass die Unterschiede auch (mit) aus der differierenden Art der Befischung resultieren können: Bei Bootsbefischung sei die Effizienz hinsichtlich kleiner Groppen niedriger als bei watendem Fischen (Nr. 4.6.1 der Studie von … im Entwurf und in der Endfassung).
249
Zu der auch insoweit monierten Pegelstandsregelung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Ergänzend hat das Landratsamt nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass Niedrigwasserstände kein Dauerzustand seien, so dass entsprechende Störreize nur temporär (vermehrt) zu verzeichnen seien bzw. in der überwiegenden Zeit des Jahres eben keine Beeinträchtigung erfolge, da entweder der Wasserstand hoch genug sei oder die Boote die Flachwasserbereiche umfahren.
250
Noch einmal zurückkommend auf die Thematik der Äsche als charakteristische Art, hat das Landratsamt ohne Rechtsfehler auf die jeweils erforderliche Einzelfallprüfung hingewiesen, die hier zu dem Ergebnis geführt habe, dass die Äsche insgesamt einbezogen worden sei, nicht aber als charakteristische Art im hiesigen Kontext (vgl. hierzu bereits eingehend oben).
251
gg) Nach Auffassung des Klägers seien die Summationswirkungen unvollständig und fehlerhaft geprüft worden. Er vermisst eine hinreichende Ermittlung und Bewertung der bestehenden Belastungssituation und meint, es hätte z.B. dargelegt werden müssen, wann jedes einzelne Unternehmen mit dem Betrieb begonnen habe und wie stark die Nutzung zu Beginn gewesen sei. Die Auswirkungen des Gemeingebrauchs seien trotz feststehender Störreize nicht bzw. in zirkelschlüssiger Weise bewertet worden. Soweit erneut darauf abgestellt werde, dass etwa der LRT 3260 in seinem Erhaltungszustand stabil geblieben sei, sei die Argumentation in der VP nicht stichhaltig. Es fehlten Vergleichsdaten aus der Zeit vor dem gewerblichen Bootsverkehr. Es werde außer Acht gelassen, dass der Erhaltungszustand nicht gut sei, sondern die vorhandenen Daten nahelegten, dass bei Beibehaltung des gewerblichen Bootsbetriebs eine Verbesserung nicht eintreten könne.
252
Der Vortrag des Klägers lässt die Schifffahrtsgenehmigung nicht rechtswidrig erscheinen. Die VP setzt sich substantiiert mit den in Betracht kommenden Summationswirkungen auseinander, sie bezieht u.a. die (Angel-)Fischerei, die „Gewässerunterhaltung und Wasserwirtschaft“ wie auch die Landwirtschaft und Sedimenteinträge mit ein. Dass alle relevanten Wirkungen grundsätzlich schwer quantifizierbar seien, wird von der Klägerseite nicht mit Substanz in Frage gestellt. Dies gilt auch für die in der VP gezogene Schlussfolgerung, dass auch in der Zusammenschau mit den kumulativen Wirkungen eine Auswirkung auf die aktuellen Erhaltungszustände der maßgeblichen Schutzgüter nicht erkennbar sei. Es durfte durchaus in die Bewertung einbezogen werden, dass trotz der vielfältigen Störungen eine Abnahme der Population von Groppe und Bachneunauge nicht gegeben, sondern die Bestände stabil seien. Dieser Befund gelte auch für den Erhaltungszustand des LRT 3260. Dass in der VP die verfügbaren Daten, insbesondere aus den Jahren 2013 und 2019 für ausreichend erachtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in der VP keine Vergleichsbetrachtung des „Urzustands“ der Schutzgüter vor der Aufnahme des gewerblichen Bootsverleihs mit der aktuellen Situation vorzunehmen war, für die es zum einen an Daten fehlt und die insoweit nicht zielführend erscheine, als der Bootsverleih insgesamt schon vor der Meldung des FFH-Gebiets im Jahr 2004 stattfand. Dass ferner hinsichtlich der übrigen Nutzungen, die im Rahmen der Prüfung der Summationswirkungen zu betrachten waren, überhaupt Daten in ausreichender Tiefe vorgelegen hätten, die aus der älteren Vergangenheit stammen und die zu Unrecht nicht einbezogen worden seien, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht mit Substanz dargelegt. Speziell in Bezug auf die kumulativen Wirkungen des Gemeingebrauchs hat die VP auch auf verfügbare ältere Informationen rekurriert, z.B. auf das Kanumonitoring aus dem Jahr 2010. Die Bewertung, dass sich die durch den Gemeingebrauch hervorgerufenen Störwirkungen in ihrer Art nicht von denen des gewerblichen Bootsfahrens unterscheiden und folglich auch die Wirkungen vergleichbar sind, wobei der Anteil des Gemeingebrauchs demjenigen des gewerblichen Betriebs ohnehin untergeordnet und in den letzten Jahren rückläufig war, ist ebenso plausibel wie das Ergebnis der VP, dass in der Summe keine erheblichen Beeinträchtigungen der zu betrachtenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dass in der vorliegenden Sache aber durchaus eine Datenlage vorliegt, die eine valide Bewertung ermöglicht, weil sie auf einem längeren vergangenen Zeitraum basiert, wurde in der Klageerwiderung schlüssig ausgeführt, denn nicht selten stehen zur Beurteilung der Verträglichkeit von Projekten nach § 34 BNatSchG weniger umfangreiche Daten („einjährige Momentaufnahme“) zur Verfügung.
253
hh) Auch wenn die in der VP verwendete Ausdrucksweise nicht durchgehend treffend erscheint - insoweit ist die Kritik des Klägers nicht ganz unberechtigt -, wird bei einer Gesamtbetrachtung der dortigen Ausführungen unter Hinzunahme der Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren doch hinreichend klar, dass die VP davon ausgeht, dass selbst unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkungen eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 sowie von Bachneunauge und Groppe ausgeschlossen werden kann. Die „Maßnahmen zur Schadensbegrenzung“ bzw. „Maßnahmen zur Schadensvermeidung und/oder Schadensbegrenzung“ würden „vorsorglich“ vorgeschlagen, sind also nach gutachterlicher Einschätzung nicht als zwingend anzusehen. Missverständlich ist freilich, wenn zusammenfassend ausgeführt wird, dass „damit“ eine Verschlechterung des Erhaltungszustands ausgeschlossen werden könne bzw. die Verbesserung der Schutzgüter gewährleistet sei (vgl. S. 63, 67, 68 VP).
254
Im Zuge der Klageerwiderung - … wurde in diesem Kontext von Seiten des Landratsamts beteiligt - wurde klargestellt, dass es sich bei den „Schadensbegrenzungsmaßnahmen“ um vorsorgliche Optimierungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen handle. Handelt es sich aber letztlich um Maßnahmen, die im rechtlichen Sinne nicht notwendig sind, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 BNatSchG sicherzustellen - auf die anderweitig verfügten, durchaus massiven Einschränkungen des Bootsbetriebs gegenüber den Vorjahren wurde oben bereits eingegangen -, so bedarf es keiner vertieften Erörterung der Maßnahmen M1 bis M3, die in ihrer aktuellen Darstellung isoliert betrachtet jedenfalls nicht mit einer Verletzung von Normen einhergehen, die der Kläger rügen kann. Diesbezüglich trifft es zu, dass es - jedenfalls im Zeitpunkt der Genehmigung - an einem konkreten Umsetzungskonzept fehlt(e) bzw. mit der Maßnahme M2 zunächst lediglich eher eine Prüfung angestoßen werden soll bzw. ein Blick auf das noch zu erstellende Gesamtkonzept zur Bootsnutzung an der Wiesent geworfen wird (M3: Anpassung der Strecken). Auf die Pauschalität und Unbestimmtheit insbesondere der Maßnahme M1 hat der Kläger zu Recht hingewiesen; soweit er grundsätzliche Zweifel an der Eignung formuliert und geltend gemacht hat, dass bestimmte Folgewirkungen bedacht werden müssten, bietet es sich an, die entsprechenden Überlegungen bei der Planung von konkreten Maßnahmen zu berücksichtigen. Andererseits liegt auf der Hand, dass womöglich durch einfach umzusetzende Maßnahmen vor Ort z.B. ein bestimmter Flachwasserbereich (durch Lenkung der Boote) wirksam geschützt und damit zugleich eine kleinräumige Verbesserung der Habitatstrukturen bewirkt werden kann.
255
Auch in Bezug auf das Vogelschutzgebiet hat der Kläger die behördliche Behandlung der in der zugehörigen VP vorgeschlagenen „Schadensbegrenzungsmaßnahmen“ moniert. Für die VP ist auch im Zusammenhang mit den kumulativen Wirkungen eine Auswirkung des gewerblichen Bootfahrens auf die aktuellen Erhaltungszustände von Zwergtaucher und Eisvogel nicht ersichtlich. Im Ergebnis wird noch einmal betont, dass trotz der vielfältigen Störungen eine Abnahme der Population des Eisvogels und des Zwergtauchers nicht gegeben ist. Die maßgeblichen Bestandteile der Lebensräume der beiden Arten seien soweit vorhanden, dass beide Arten seit Jahren einen stabilen Bestand bildeten (S. 50 der VP). Um den aktuellen Erhaltungszustand beider Arten „auf Dauer“ jedoch nicht zu gefährden und v.a. zu stützen, würden Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorgesehen (S. 50 der VP). Mit den entsprechenden Maßnahmen sei gewährleistet, dass sich der Erhaltungszustand beider Arten nicht verschlechtere. Eine Verbesserung des Erhaltungszustands werde ebenso nicht verhindert (S. 51 der VP). Die VP schließt auf S. 51 damit ab, dass auch unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Zielarten Eisvogel und Zwergtaucher ausgeschlossen werden kann. Durch die vorsorglich geplanten Schadensbegrenzungsmaßnahmen werde zusätzlich gewährleistet, dass sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtere bzw. eine Verbesserung nicht behindert werde. Auch im Weiteren wird deutlich, dass die VP „Maßnahmen zur Schadensvermeidung und/oder Schadensbegrenzung“ für die Arten Eisvogel und Zwergtaucher aus Vorsorgegründen vorsieht (S. 53 der VP). In der Zusammenfassung am Ende der VP wird ausgeführt, dass „damit“, also mit den vorsorglichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen, eine Verschlechterung des Erhaltungszustands von Eisvogel und Zwergtaucher ausgeschlossen werden könne; die Verbesserung der Erhaltungszustände beider Arten sei gewährleistet (S. 54 der VP).
256
In diesem Kontext gilt für beide vorliegenden VP, dass die dortigen Ausführungen einer Auslegung bzw. Interpretation bedürfen und auch zugänglich sind.
257
Die in den VP beschriebenen Maßnahmen sind nicht so konzipiert, dass man ernsthaft in Erwägung ziehen könnte, die VP gehe wirklich davon aus, dass diese Maßnahmen nötig seien, um eine erhebliche Beeinträchtigung sicher auszuschließen bzw. eine Verbesserung nicht unmöglich zu machen. Beispielsweise ist bei der Maßnahme M1 (VS-Gebiet) die Rede von „künstlicher Nistplatz“ für den Eisvogel, während dann im Text von einer Mehrzahl (künstliche Eisvogelwände) gesprochen wird. Dass eine solche Maßnahme zur „Stützung der Eisvogelpopulation“ beitragen kann, leuchtet unmittelbar ein, doch ist dies (ersichtlich) nicht als Maßnahme konzipiert, die sogleich zwingend umzusetzen wäre - andernfalls hätte … doch zumindest auch eine Zahl angegeben, wie viele künstliche Nistplätze ggf. an welchen Stellen angelegt werden sollten bzw. müssen. Auch die Maßnahme M2 (Gehölzpflanzungen) ist nicht so geartet, dass man eine bescheidsmäßige Umsetzung als Voraussetzung annehmen könnte, um einen Verstoß gegen § 34 BNatSchG zu vermeiden. Die Maßnahme, dass entstehende Gehölzlücken wieder geschlossen werden, ist vielmehr in die Zukunft gerichtet. Sie kann nach ihrer Beschreibung durchaus einen Beitrag zur Erhaltung der Habitate von Eisvogel und Zwergtaucher leisten, doch ist schon mit Blick auf die Struktur der „Maßnahme“ nicht nahliegend, deren Umsetzung als Voraussetzung dafür zu begreifen, dass § 34 BNatSchG Genüge getan wird. Ein Blick auf das vorgeschlagene Einbringen von Totholz (Maßnahme M3) bestätigt diesen Befund. Hätte die VP derartige Aktivitäten als zwingend angesehen, dann wäre eine irgendwie geartete nähere Konkretisierung hinsichtlich der Örtlichkeiten und/oder der Quantität zu erwarten gewesen. Diese Erwägungen gelten für die das FFH-Gebiet betreffende VP in gleicher Weise.
258
Ohne dass dies rechtsfehlerhaft wäre, wird von den Beigeladenen im angefochtenen Bescheid nicht gefordert - etwa durch entsprechende Auflagen o.ä. - aktiv für eine Verbesserung des Erhaltungszustands zu sorgen, da diese Aufgabe nicht dem einzelnen Vorhabenträger obliegt, der aber durch sein Projekt eine Verbesserung, z.B. durch entsprechende Maßnahmen der öffentlichen Hand, nicht konterkarieren bzw. unmöglich machen darf.
259
Soweit der Kläger meint, die Ergebnisse der VP hätten in der Konsequenz dazu führen müssen, dass während der Brutzeit insgesamt nicht gefahren werden darf, weil u.a. eine Gewöhnung des Zwergtauchers an der Wiesent nicht belegt sei, trifft dies nicht zu. Es begegnet insbesondere keine rechtlichen Bedenken, wenn die VP in ihre fachlichen Überlegungen auch den Umstand einbezieht, dass eine Verschlechterung der Populationen trotz des gewerblichen Kanuverleihs und zahlreicher - ebenso untersuchter - kumulativer Beeinträchtigungen in den letzten Jahren nicht eingetreten ist, vielmehr sich sogar ergeben hat, dass alle überhaupt für den Eisvogel geeigneten Habitatstrukturen bei der letzten Erhebung besetzt gewesen sind und dass der Zwergtaucher den für ihn geeigneten Bereich der Wiesent trotz diverser Störreize erfolgreich besiedelt, wohingegen die angrenzenden Flussabschnitten für diese Art kaum geeignet erscheinen. Dass die von … durchgeführten Bestandserhebungen nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nur pauschal behauptet. Die hierzu in der mündlichen Verhandlung wiederholte Kritik des Klägers konnte von … schlüssig entkräftet werden (vgl. S. 4/5 des Protokolls); im Übrigen legt der Kläger einen grundlegenden fachlichen Mangel des in der VP offengelegten Untersuchungsprogramms (vgl. S. 21/22 der VP) nicht dar.
260
ii) Die Bewertung der VP zur fehlenden Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen ist auch im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
261
Dabei trifft es nicht zu, dass nicht nachvollzogen werden könne, auf welche Genehmigungssituation abgestellt wurde. Auf die vorherigen Ausführungen mit Verweis auf S. 15 der VP kann hierzu verwiesen werden.
262
Die VP setzt sich dezidiert mit den in Betracht kommenden Wirkfaktoren bzw. „Störreizen“ auseinander. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass die Darstellung der VP die „wahren Zustände“ verzerren würde. Richtig ist zwar, dass die Angabe im Monitoringbericht 2019 verwertet wurde, dass eine geordnete Abwicklung des Bootsverkehrs durch die gewerblichen Anbieter bestätigt werde. Dabei ist die VP jedoch nicht stehengeblieben, sondern sie hat eine Fülle weiterer Aspekte einbezogen: Es wird erkannt, dass z.B. schon die alleinige optische Anwesenheit von Menschen bei manchen Vogelarten einen Störreiz darstellt, wenn z.B. der Anflug ans Nest behindert wird. Ferner werden die Problematiken des Auflaufens auf Flachwasserbereiche, der Tritt auf die Gewässersohle, das Aufwirbeln von Sedimenten, die mögliche Missachtung von Regeln durch Kanuten und zahlreiche andere Phänomene in den Blick genommen. Dabei bleibt die VP nicht bei der Betrachtung allgemeingültiger Aussagen stehen, sondern bezieht sich immer wieder auch auf die konkreten Verhältnisse an der Wiesent (vgl. S. 18 ff. der VP). Dass singuläre Ereignisse (einzelne Beobachtungen/Hinweise) der Beurteilung nicht ausschlaggebend zugrunde gelegt wurden, ist nicht zu beanstanden, wobei derlei Störfaktoren keineswegs ausgeblendet wurden, sondern die Bewertung auf der Basis der fehlenden Nachhaltigkeit der Störung vorgenommen wurde (vgl. S. 31 der Klageerwiderung).
263
Soweit der Kläger eine Einbeziehung der Wirkzusammenhänge von Niedrigwasser und Störreizen vermisst, hat der Beklagte einerseits schlüssig darauf hingewiesen, dass Flachwasserbereiche für Eisvogel und Zwergtaucher nicht relevant seien, da sie hier nicht jagten, wobei andererseits die mit einem niedrigen Wasserstand verstärkt möglichen Folgeerscheinungen (z.B. Aufsitzen von Booten) durchaus Eingang in die Bewertung der VP gefunden haben.
264
In Bezug auf die die Frequentierung der Streckenabschnitte betreffenden Ausführungen in der VP liegt kein Mangel vor. Soweit der Kläger nähere Angaben zu der Aussage vermisst, dass die maximal genehmigten Bootszahlen seit Jahren nie durchgängig ausgeschöpft worden seien, bedurfte dies nicht zwingend weiterer Erklärungen. Es liegt auf der Hand, dass unter bestimmten, von den Beigeladenen nicht zu beeinflussenden Umständen (z.B. Unwetter), keine bzw. weniger als bescheidsmäßig zugelassene Bootsfahren stattfinden. Den Bewertungen der VP wurde aber wie schon ausgeführt - zutreffend - die „Ist-Situation“ der bisherigen Genehmigungslage zugrunde gelegt. Mit der Klageerwiderung (vgl. S. 31) hat das Landratsamt nähere Einzelheiten u.a. zur Auswertung der Fahrtenbücher mitgeteilt.
265
Wenn der Kläger im Weiteren aus dem Umstand, dass wegen der in der Vergangenheit selten erfolgten Verschiebung von Kontingenten zwischen den Beigeladenen Schätzungen angestellt worden sind, darauf schließen möchte, dass entgegen den Auflagen im Bescheid keine zuverlässige Dokumentation durch die Beigeladenen erfolge (Aufzeichnung von Bootsnummer, Namen, etc.), so greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Die Aufzeichnung der effektiv erfolgten Fahrten mit den notwendigen Angaben ist freilich zu trennen von dem weiteren Aspekt, ob die jeweilige Fahrt auf der Grundlage einer „Kontingentverschiebung“ erfolgt oder innerhalb des dem jeweiligen Beigeladenen von vornherein zustehenden Kontingents stattfindet.
266
Der Kläger meint weiter, dass die vorhandene Beschilderung in der Praxis nicht zum gewünschten Ergebnis führe mit der Folge, dass ans Ufer gefahren, gekentert und ausgestiegen werde. Er hat ferner geschildert, wie in der Saison 2020 Bootsfahren bei Niedrigwasser in diesem Bereich abgelaufen seien und moniert, dass in der VP bestehende Problematiken pauschal entkräftet würden, deren Betrachtung jedoch notwendig gewesen sei; er vermisst eine vertiefte und fundierte Auseinandersetzung. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die VP diese Thematik zu Unrecht ausgeblendet hätte. Sie hat über die regelmäßig mit dem Kanufahren einhergehenden Störreize auch solche einbezogen, die gleichsam ungeplant auftreten und dabei naheliegend das Können und die Erfahrung des jeweiligen Bootsfahrers als ein wesentliches Kriterium herangezogen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Kontext die Annahme, dass die entsprechenden Wirkfaktoren nicht bei jeder Bootsfahrt auftreten, sondern in der Summe der Fahrten immer wieder einmal, ohne dass dies räumlich-zeitlich vorhergesagt werden könnte (S. 17 ff. der VP). Die Einschätzung, dass „drastische Ereignisse“ und damit entsprechende Störreize eher selten und ohne Nachhaltigkeit stattfinden, kann gerichtlicherseits nicht beanstandet werden. Mit der Klageerwiderung wurde geltend gemacht, dass sich Schilder und Hinweise an den notwendigen Stellen befänden; dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
267
Soweit vor allem mit Bezugnahme auf Beobachtungen aus dem Jahr 2020 geltend gemacht wurde, dass teilweise bei einem derart niedrigen Wasserstand gefahren worden sei, dass ein Befahren mit Booten nur mehr dadurch möglich gewesen sei, dass die Boote von Mitarbeitern der Beigeladenen „geschoben“ worden seien, konnten die zugrunde liegende Probleme in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt werden. Zum einen habe es früher bei Rothenbühl Probleme gegeben, also in einem Bereich, der von der streitgegenständlichen Genehmigung nicht mehr erfasst ist (vgl. S. 12 des Protokolls und hierzu die Beschreibung in Nr. II.4 des Bescheids in Abgrenzung zu Nr. II.2 des vormaligen Bescheids vom 12.04.2018). Zum anderen wurde von Seiten der Verleiher erläutert, dass es seinerzeit - das Problem sei mittlerweile behoben - Probleme nach dem Winterhochwasser gegeben habe, nachdem Steine verschoben gewesen seien und Mitarbeiter der Verleiher den Kanufahrern quasi Richtungshilfe gegeben hätten, damit niemand verletzt werde (vgl. S. 12 des Protokolls). Es liegt auf der Hand, dass es z.B. aufgrund natürlicher Veränderungen im Gewässer zu derartigen Situationen kommen kann, die das Landratsamt bei entsprechender Kenntnis und nach Prüfung der Einzelfallumstände dazu veranlassen können und ggf. müssen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, sei es, dass nach Nr. II.5.10 vorgegangen wird oder nötigenfalls auf der Grundlage allgemeiner, ggf. auch vorläufiger wasserrechtlicher Grundlage (vgl. Art. 71 BayWG).
268
Es versteht sich, dass bei Meldung etwaiger Probleme im Einzelfall, die das Landratsamt zur Prüfung und ggf. zum Einschreiten veranlassen soll, erforderlich ist, dass die Mitteilung inhaltlich konkret genug ausgestaltet ist (vgl. hierzu den Wortbeitrag eines Naturschutzwächters in der mündlichen Verhandlung, S. 12/13 des Protokolls).
269
Nicht berechtigt ist die Kritik des Klägers dahin, dass sich die VP auf eine rein verbal-argumentative Beurteilung der Beeinträchtigung beschränkt habe. Wie bereits angesprochen, wurden die Ergebnisse früherer Untersuchungen ebenso eingestellt wie eigens durchgeführte Erfassungen mit den daraus resultierenden Populationszuständen. Mit der Klageerwiderung wurde zudem erläutert, dass eine verbal-argumentative Beurteilung im hiesigen Kontext Standard sei, sofern es keine anerkannten Konventionen und Bewertungsschemata gebe. Es gebe nur wenige, evidenzbasierte Konventionen hinsichtlich einer Beeinträchtigung. Speziell für das Bootsfahren gebe es keine nachgewiesenen Kausalzusammenhänge einer bestimmten Stärke der Wirkung auf die Population einer Art. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, indem er derartige anerkannte Kausalzusammenhänge aufgezeigt hätte. Der hier in Rede stehende Sachverhalt konnte vielmehr unter Einbeziehung der vorhandenen Daten in verbal-argumentativer Weise bewertet werden.
270
Dass die Einstechtiefe von Paddeln keine Relevanz für die Beurteilung der Beeinträchtigung der die Arten Eisvogel und Zwergtaucher betreffenden Erhaltungsziele hat, hat die Behörde mit der Klageerwiderung schlüssig erklärt. In der VP wird hierzu erläutert, dass eine im Jahr 2020 durchgeführte Tiefgangmessung ergeben habe, dass die maximale Einstechtiefe eines Paddels 30 cm betrage und selbst bei voller Besatzung der Boote nur ein geringer Tiefgang von weniger als 20 cm erreicht werde, so dass ein schonendes Befahren der Wiesent auch bei niedrigen Wasserständen möglich sei. In der mündlichen Verhandlung hat das Landratsamt nachvollziehbar erklärt, aus welchen Gründen man von der im vorherigen Bescheid enthaltenen Auflage betreffend die Nutzung von Doppelstatt Stechpaddeln Abstand genommen hat, da nämlich der ehemaligen Auflage kein großer Nutzen beigemessen worden sei. Die Verleiher haben in diesem Kontext Erläuterungen zur Verwendung von Kanadierbooten und der darin eingenommenen Sitzposition gegeben, die von Seiten des Klägers nicht bezweifelt oder sonst moniert wurden (vgl. S. 12 des Protokolls).
271
Ebenfalls nicht aus dem vormaligen Bescheid übernommen hat das Landratsamt die Auflage, dass unter bestimmten Bedingungen nur geführte Touren durchgeführt werden dürfen. Die in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich mitgeteilte Erwägung, dass die nunmehrige Ausgestaltung der Nebenbestimmung Nr. II.5.10 dieselbe Problematik mit abdecke, die vormals zur Anordnung des Einsatzes von „Guides“ geführt habe, erscheint nicht ermessensfehlerhaft. Die Verleiher ergänzten hierzu plausibel, dass es aus ihrer Sicht vor allem um den Schutz des Eisvogels gegangen sei vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt des Erlasses des vormaligen Bescheids eben noch keine VP vorgelegen habe (vgl. S. 11 des Protokolls).
272
Es wurde bereits ausgeführt, dass die VP die von der bloßen Anwesenheit von Menschen ausgehende Störwirkung auf Vögel mit einbezogen hat. Zu dieser Thematik hat das Landratsamt mit der Klageerwiderung ohne Weiteres nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass derlei Störreize von allen Besuchern ausgehen und z.B. ein Angler, der sich längere Zeit in der Nähe einer Bruthöhle aufhält, um in der Wiesent zu fischen, deutlich kritischer zu sehen sei als Boote, auch wenn diese mit mehreren gar lauten Menschen besetzt seien, jedoch zügig an einer Bruthöhle oder dem Jagdhabitat vorbeifahren würden.
273
Speziell in Bezug auf den Eisvogel hat der Kläger gerügt, dass mit den vorliegenden Daten nicht erklärt werden könne, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht stattfinde. Er hat auf den gleichbleibend schlechten Erhaltungszustand C seit 2004 hingewiesen und meint, es sei irrelevant, dass keine Abnahme der Population stattfinde, denn Maßstab sei der günstige Erhaltungszustand. Im angrenzenden SPA-Gebiet (wo nicht Boot gefahren werde) sei dagegen - selbst nach den Ausführungen in der VP - eine hohe Eisvogeldichte festzustellen. Dies hätte Anlass zu weiteren Untersuchungen geben müssen. Zwar erkenne die VP die besondere Störanfälligkeit der Eisvögel während der Brutphase, gehe damit aber nicht schlüssig um bzw. argumentiere widersprüchlich. Aussagen in einer Untersuchung von Mathes & Meyer (2001) sowie dem Floßgraben-Monitoring von Kipping (2017/2018) könnten nicht ohne Weiteres auf die hiesige Situation übertragen werden. Schließlich seien die Auswirkungen des Bootsverleihs auf die Groppe und die dadurch entstehenden (mittelbaren) Auswirkungen auf den Eisvogel nicht einbezogen worden. Die vom Kläger angenommene erhebliche Beeinträchtigung könne schlüssig auch nicht mit einem Hinweis auf die „Fluktuation der Population“ verneint werden.
274
Einen Rechtsfehler der Schifffahrtsgenehmigung zeigt der Kläger mit diesen Ausführungen jedoch nicht auf. Das Landratsamt hat auf die Erfassung der für den Eisvogel nutzbaren Habitate im streitgegenständlichen Bereich der Wiesent hingewiesen. Nimmt man hinzu, dass sich seit der Ausweisung des Schutzgebiets die Population von acht Brutpaaren nicht verändert hat, so spricht dies schon im Ausgangspunkt nicht für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung. Wenn eben die vom Eisvogel benötigten spezifischen Habitatstrukturen - wie ausreichend hohe Steilufer - nur an einigen Abschnitten der Wiesent vorhanden sind und alle geeigneten Bereiche bereits von dieser Vogelart besiedelt sind, dann ist die gutachterliche Bewertung, dass keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, nicht zu beanstanden. Ins Leere geht auch die Kritik des Klägers zur Zeitschiene. In der VP wurde erläutert, dass der Eisvogel Ende März bis Anfang April mit dem Besetzen einer geeigneten Nisthöhle beginnt und dass die erste von mehreren sog. Schachtelbruten bereits gegen Ende Mai bis Mitte Juni ausfliegt, während die zweite Brut schon im Mai beginnt (S. 27 der VP). Die gutachterliche Beschreibung, dass zu Beginn der gewerblichen Kanunutzung am 1. Mai eines Jahres die Reviere der Eisvögel bereits belegt und Erstbruten fortgeschritten sind (S. 37 der VP), befindet sich damit in Einklang mit den Erkenntnissen der Fortpflanzungsbiologie des Eisvogels. Die VP behauptet nicht, dass die Phase aller Schachtelbruten Ende Mai abgeschlossen wäre, sie bezieht aber schlüssig ein, dass nach Bindung der Brutpaare an ihr Revier mit den Nistplätzen die Störanfälligkeit geringer ausgeprägt ist als in der sensiblen Anfangsphase mit Paarbindung, Revierabgrenzung und erster Bebrütung. Es mag zwar zutreffen, dass die Ergebnisse der Studie von Mathes & Meyer wegen differierender Rahmenbedingungen nicht in jeder Hinsicht auf die hiesige Situation an der Wiesent übertragbar ist. Die VP hat derlei Unterschiede gesehen und auch noch weitere Untersuchungsergebnisse einbezogen; sie gelangt insgesamt zu tragfähigen Schlüssen. Es wurde berücksichtigt, dass für den Eisvogel im Ausgangspunkt schon die bloße Anwesenheit von Menschen störend wirken kann, dass in der Fachliteratur aber auch Gewöhnungseffekte als bedeutsam beschrieben werden, und zwar vor allem mit fortschreitender Brutsaison, in der z.B. ein Einfluss des Bootsverkehrs auf die Fütterungsfrequenz nicht mehr festzustellen gewesen sei bzw. speziell vorgesehene Sperrzeiten für das Fütterungsgeschäft von den Eisvögeln gar nicht genutzt worden seien. Die Erwägungen der VP befassen sich tiefgehend mit den Auswirkungen des Bootsfahrens auf den Eisvogel und gelangen zu schlüssigen Ergebnissen (S. 33 ff. der VP). Auch natürlich vorkommende Fluktuationen, z.B. wegen der hohen Jungensterblichkeit, wurden plausibel einbezogen und es wurden beurteilungsrelevante Beeinträchtigungen des Eisvogels sowie der für die Art definierten Erhaltungsziele aufgrund der gewerblichen Kanunutzung ohne Rechtsfehler ausgeschlossen. Dabei durfte freilich auch einbezogen werden, dass sich der Bestand des Eisvogels seit der Ausweisung des Schutzgebiets nicht verändert hat.
275
Soweit in der mündlichen Verhandlung auf den Aspekt des Bruterfolgs eingegangen wurde (vgl. S. 4/5 des Protokolls), ist festzustellen, dass die VP schlüssig erklärt, dass in den Revieren Gasseldorf/Niederfellendorf, Muggendorf und bei Doos Brutnachweise gelungen seien, indem Fütterungen von Jungvögeln sowie Jungvögel selbst, frische Spuren an Nisthöhlen und Futteranflüge an Nisthöhlen hätten beobachtet werden können. In den anderen Revieren liege ein eindeutiger Brutverdacht vor, weil Paare, Alttiere mit Futterfischen und Niströhrenbau hätten festgestellt werden können; junge Eisvögel seien jedoch dort nicht beobachtet worden (vgl. S. 30 der VP). Die VP geht mit den ihr zugrunde liegenden Erkenntnisse auf der Basis der durchgeführten Untersuchungen transparent um und gelangt zu gut nachvollziehbaren Schlüssen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass der VP durchgreifende fachliche Fehler unterlaufen wären oder die von ihr gezogenen Schlüsse fachlich unzutreffend bzw. nicht vertretbar wären. Insbesondere konnte das Ergebnis der Strukturerfassung nicht ansatzweise erschüttert werden, dass durch den Eisvogel an der Wiesent alle geeigneten Habitate besiedelt seien (vgl. etwa S. 38 der VP).
276
Zu dem Einwand der Klägerseite, dass vor diesem Hintergrund nicht plausibel erscheine, warum der Erhaltungszustand des Eisvogels mit C (schlecht) eingestuft sei, wenn doch gleichsam „alles in Ordnung“ wäre, haben die Vertreter von … schlüssig erläutert, dass sich die Bewertung daraus ergebe, dass das ganze Gebiet mit allen Gewässerstrecken eingeflossen sei (vgl. S. 5/6 des Protokolls). Zu dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten von Kipping trifft es zu, dass die VP diesbezüglich zwei Gutachten aus den Jahren 2017 und 2018 berücksichtigt hat (vgl. S. 15, 35 ff., 56 der VP). Dabei wurde durchaus gewürdigt, dass der Floßgraben bei Leipzig fast vollständig von Auwald begleitet wird und wie sich die „Sperrzeiten für Boote“ auswirkten (vgl. S. 36 der VP). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, dass es ein weiteres Gutachten von Kipping aus dem Jahr 2019 gebe, das die hiesige VP nicht berücksichtigt habe, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Im Ausgangspunkt hätte es dem Kläger oblegen, bereits mit der Klagebegründung zu rügen, dass aus seiner Sicht eine weitere bedeutsame Untersuchung zu Unrecht nicht in die VP eingeflossen sei. Stattdessen befasst sich die Klagebegründung mit dem Floßgraben-Monitoring von Kipping, ohne jedoch auf den Aspekt des nicht verwerteten Gutachtens aus dem Jahr 2019 hinzuweisen, geschweige denn dezidiert darzulegen, aus welchen Gründen bei Einbeziehung dieses weiteren Gutachtens die von der VP gezogenen Schlüsse nicht (mehr) belastbar seien (vgl. S. 42/43 der Klagebegründung). Erst ein substantiierter Vortrag der Klägerseite hierzu hätte der Gegenseite die Möglichkeit gegeben, sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung dezidiert damit auseinanderzusetzen, wie dies mit der Klageerwiderung zu den klägerseits geltend gemachten Punkten erfolgt ist. Überdies ist jedoch festzustellen, dass der Vortrag der Klägerseite hierzu auch in der mündlichen Verhandlung ohne wesentliche Substanz geblieben ist, denn die beiden genannten Aspekte des Auwalds bei Leipzig und der „Sperrzeiten“ wurden von der VP aus der Basis der beiden verwerteten Gutachten von Kipping ohnehin einbezogen. Ergänzend hat … in der mündlichen Verhandlung sinngemäß noch einmal deutlich gemacht, dass man sich der Unterschiede in den Konstellationen Floßgraben versus Wiesent bewusst gewesen sei; so sei der Kanubetrieb bei Leipzig vom 01.03. bis 30.09. erlaubt und auch die täglichen Fahrzeiten wichen von den hiesigen Gegebenheiten ab (vgl. S. 6 des Protokolls). Auf die berücksichtigten unterschiedlichen Rahmenbedingungen war das Landratsamt zuvor bereits mit der Klageerwiderung eingegangen (vgl. dort S. 33/34).
277
Der Kläger hält die VP auch in Bezug auf den Zwergtaucher für fehlerhaft. Soweit gerügt wird, dass die Datenlage nicht den Schluss zulasse, dass sich der Bestand dieser Art nicht verändert bzw. sogar verbessert habe, wurde in der VP schlüssig aufgezeigt, dass es über die Jahre 2013 bis 2019 - mit einem zwischenzeitlich aufgefangenen Rückgang in 2016 - nicht zu einer Verringerung der Population gekommen ist, wobei, wie in der Klageerwiderung erläutert wurde, gewisse Schwankungen von Jahr zu Jahr natürlich seien. Auch bezüglich des Zwergtauchers hat die VP gut nachvollziehbar die für die Art wichtigen Strukturparameter erläutert, u.a. sehr langsam fließende Bereiche, dichte ins Wasser überhängende Äste, und dass diese im Bereich des einzigen Vorkommens im hiesigen VS-Gebiet mit mehreren Brutpaaren (Stand 2019) gegeben seien. Ergänzend und ohne dass es darauf für die hiesige Klage darauf ankäme, hat das Landratsamt in der Klageerwiderung mitgeteilt, dass auch die im Jahr 2021 erfolgten Kartierungen zeigten, dass der Bestand dieser Vogelart stabil sei. Nicht weiter substantiiert ist der Vortrag des Klägers geblieben, dass es nach Angaben „lokaler Vogelkundler“ früher „viel mehr“ Zwergtaucher gegeben habe (S. 45 der Klagebegründung). Hierzu hat das Landratsamt zudem richtig darauf hingewiesen, dass solche Zählungen/ Erfassungen nicht berücksichtigt werden könnten, wenn die maßgeblichen Standards (nach Südbeck et al. (2005)) nicht eingehalten worden seien. Zutreffend ist zwar, dass die Erfassungen im Jahr 2019 teilweise zu Zeiten erfolgt sind, in denen ein gewerblicher Bootsverkehr nicht bzw. nur eingeschränkt stattfand, doch erfolgten die Erhebungen auch vor und nach der entsprechenden Periode (vgl. S. 21/22 der VP). Warum ein weiterer Erfassungstag im November 2020 nicht als solcher „gelistet“ wurde, hat das Landratsamt in der Klageerwiderung nachvollziehbar erklärt (keine Erfassung nach den Kriterien von Südbeck et al., aber Hinweis, dass der Zwergtaucher bei geeigneter Witterung auch im Winter auf der Wiesent vorhanden ist).
278
Die VP zum Vogelschutzgebiet weist auch in Bezug auf die Betrachtung der Summationswirkungen keine rechtlichen Fehler auf. Es trifft nicht zu, dass die Datengrundlagen das Ergebnis der VP nicht tragen würden. Die VP hat die (Angel-) Fischerei, den Gemeingebrauch, Aspekte der Gewässerunterhaltung/Wasserwirtschaft, Landwirtschaft und Sedimenteinträge ebenso gewürdigt wie sonstige Freizeitnutzungen (Baden, Klettern, Camping, etc.). Die Einschätzung, dass viele Freizeitnutzungen oft entfernt vom Wasser durchgeführt werden (Wandern, Radfahren), ist dabei ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme, dass sich die Beeinträchtigungen, die kumulierend aus touristischen und sportlichen Aktivitäten sowie weiteren Nutzungen auf die Wiesent wirken, nicht quantitativ fassen und bewerten lassen. Die Klage legt nicht substantiiert dar, welche konkreten Summationswirkungen zu Unrecht nicht in die Betrachtungen der VP einbezogen worden sein sollen. Insbesondere befasst sich die VP dezidiert mit verschiedenen Störreizen wie Lärm auf den Eisvogel (S. 34 ff. der VP). Dass schwankende bzw. sinkende Pegelstände keine negativen Auswirkungen auf den Bestand des Zwergtauchers an der Wiesent haben, lässt sich der VP schlüssig entnehmen, wenngleich durchaus in die Betrachtung einbezogen wird, dass Wasserstandsschwankungen bei dieser Art (grundsätzlich) zu einem verringerten Bruterfolg führen können (S. 39 der VP). Mit der Klageerwiderung wurde ergänzend nochmals hervorgehoben, dass der Zwergtaucher in Flachwasserbereichen nicht vorkommt, sondern dort, wo die Wiesent tiefer ist, grundsätzlich langsamer fließt und den Charakter eines Stillgewässers aufweist.
279
Wenn sich die VP ausdrücklich mit der Landwirtschaft und dem Eintrag von Sedimenten befasst und hierzu einen „hohen Sedimenteintrag“ einhergehend mit Gewässertrübungen und Einflüssen auf die Fischlaichhabitate, vermehrtem Pflanzenaufwuchs und einer Beeinträchtigung von Flachwasserbereichen/Kiesbänken thematisiert, so dass sich die Nahrungsverfügbarkeit für den Eisvogel und den Zwergtaucher verschlechtern kann, so bleibt nebulös, inwieweit dies nur eine unzureichende, weil „selektive“ Betrachtung darstellen soll. Dass das Befahren mit Booten dazu führen kann, dass Sedimente aufgewirbelt werden, hat die VP jedenfalls nicht ausgeblendet (vgl. S. 18 der VP). Eine weitergehende Befassung der VP mit konkreten Mengenangaben zu eingetragenen Sedimenten oder den „gesetzlich vorgeschriebenen Uferrandstreifen“, wie sie dem Kläger vorschwebt, war rechtlich nicht erforderlich.
280
Als nicht durchgreifend stellt sich auch die weitere Kritik des Klägers dar, die Betrachtung der Summationswirkungen erweise sich als problematisch, da sie aus dem Zusammenwirken verschiedener Nutzungen die falsche Ableitung treffe, dass die Wirkungen des gewerblichen Bootsverleihs nicht für sich betrachtet werden könnten. Die VP befasst sich zunächst mit der Frage, ob vorhabenbedingte Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile mit dem konkreten Projekt einhergehen (S. 33 ff. der VP) und gelangt sodann zu einer Beurteilung der Beeinträchtigungen durch Summationswirkungen. Soweit im Detail kritisiert wird, dass die VP zu Unrecht annehme, dass es nicht möglich sei, die Wirkungen der gewerblichen Kanunutzung von anderen Wirkungen, die auch auf die zu betrachtenden Schutzgüter wirkten, zu trennen, erscheint dies jedoch nicht als Mangel, sondern vielmehr einleuchtend, da es nicht die Aufgabe der VP ist, eine hypothetische Betrachtung etwa dahin anzustellen, was sich ergäbe, wenn man die Sedimentation hinwegdenken würde. Sowohl das Bootsfahren als auch die Sedimentation können sich als „Störreize“ auf einen Vogel auswirken, was noch nicht bedeutet - hierauf wurde in der Klageerwiderung klarstellend eingegangen -, dass sich daraus Folgewirkungen auf Populationsebene ergeben. Erst bei einer Mehrzahl an zu untersuchenden Störreizen wird in der Regel eine Folgewirkung auf die Population in Erwägung zu ziehen sein. Die VP hat ihrer Untersuchung zu Recht zugrunde gelegt, dass die Wirkungen des gewerblichen Bootsfahrens (z.B. Schreien, Aussteigen), zwar an der gesamten befahrenen Strecke auftreten (können), es zu derartigen Störreizen aber nicht bei jeder Bootsfahr und an jeder einzelnen Stelle kommt. Die VP brauchte nicht von einem flächendeckenden, ständigen Auftreten der vom Kläger beschriebenen Störereignisse wie lautem Rufen, Verweilen oder Aussteigen im Uferbereich auszugehen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass Angler im Grundsatz wegen des nötigen Angelscheins über eine fachliche Ausbildung verfügen, bei der auch das richtige Verhalten in der Natur einen hohen Stellenwert einnehmen mag. Andererseits schützt dies freilich nicht in jedem Fall davor, dass ein Angler (ggf. unbewusst, weil er die entsprechende Bedeutung bestimmter Habitatrequisiten vor Ort gar nicht kennt) wegen seiner länger andauernden Anwesenheit an einem bestimmten Ort am Gewässer erhebliche negative Wirkungen z.B. für Eisvögel verursacht, die mit dem Füttern von Jungen beschäftigt sind. Dass es einen „Fischwasserbesitzer“ gibt, der sich selbst einschränkt und an seinem Gewässer erst am 1. April angelt bzw. angeln lässt, ist sicherlich lobenswert, doch fällt auch die Zeit ab dem 1. April noch eher in die für Eisvögel sensible (Anfangs-)Phase mit Paarbindung, Revierabgrenzung und erster Bebrütung als die mit dem streitgegenständlichen Bescheid zugelassenen Bootsfahrten ab dem 15. Mai.
281
Eine Widersprüchlichkeit in den Ausführungen der VP betreffend das Vogelschutzgebiet vermochte das Gericht schließlich nicht darin zu erkennen, dass auf Seite 48 ausgeführt wird, dass die „übrigen Nutzungen“ - gemeint sind hier Klettern, Radfahren, Wandern und Camping - überwiegend außerhalb und in einem gewissen Abstand zur Wiesent stattfinden.
282
Auch in Bezug auf das VS-Gebiet moniert der Kläger, dass im angefochtenen Bescheid keine Schutzmaßnahmen angeordnet worden seien; bereits deshalb könne eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden. Überdies sei die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen fraglich. Es trifft jedoch nicht zu, dass mit dem Bescheid vom 14.05.2021 keine „Schutzmaßnahmen“ angeordnet worden wären, denn dem Bescheid wurde eine ganze Reihe von Nebenbestimmungen beigefügt, die ersichtlich auch dem VS-Gebiet mit den beiden wesentlichen Arten Eisvogel und Zwergtaucher zugutekommen. Exemplarisch wird auf die gegenüber dem vormaligen Bescheid erheblich reduzierte Anzahl von Bootsfahren hingewiesen, so dass sich auch das Störpotential entsprechend verringert. Solches dient freilich nicht nur dem Schutz der Fischpopulation, sondern auch den vorkommenden Vogelarten.
283
b) Die Schifffahrtsgenehmigung vom 14.05.2021 widerspricht ferner nicht in einer das Klagebegehren rechtfertigenden Weise gegen artenschutzrechtliche Vorgaben.
284
Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Rechtbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - juris m.w.N.).
285
Hiervon ausgehend hat das Landratsamt vorliegend ohne Rechtsfehler eine artenschutzrechtliche Relevanzabschätzung bzw. eine Prüfung auf mögliche Betroffenheiten von saP-relevanten Arten für ausreichend gehalten. Die in das Verfahren eingeführte „artenschutzrechtliche Betrachtung“ vom 13.05.2021 weist keine Lücken auf, die zur Unverwertbarkeit führen würden. Im Rahmen der Klageerwiderung wurde erläutert, dass es sich bei der Betrachtung um einen Auszug aus dem „Konzept für das Bootfahren an der Wiesent“ handele, der für sich genommen jedoch die artenschutzrechtliche Thematik fallbezogen vollständig behandelt. Die „Abprüfung der artenschutzrechtlichen Belange“ hat die untere Naturschutzbehörde nach Rücksprache mit der höheren Naturschutzbehörde nicht beanstandet (Bl. 458 d.A.). Substantiierte Einwände werden vom Kläger insoweit nicht vorgebracht. Soweit es um den thematisierten Störreiz „Betreten von Abbrüchen während der Phase der Brutplatzwahl (…)“ geht, kann die behördliche Würdigung, dass an Ein- und Ausstiegen an der Wiesent keine für Brutröhren geeigneten Steilufer vorhanden sind bzw. dass nicht davon auszugehen ist, dass Boote an Uferabbrüchen verlassen werden, da hier das Aussteigen deutlich schwieriger ist als an den vielen vorhandenen flachen Uferabschnitten, nicht beanstandet werden.
286
c) Das bescheidsmäßig zugelassene Vorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich nicht gegen wasserrechtliche Vorgaben. Der Kläger vermisst einen „wasserrechtlichen Fachbeitrag“ mit im einzelnen bezeichneten Angaben, für die er sich auf entsprechende Empfehlungen/Maßgaben bei Straßenbauvorhaben stützt. Auch die von ihm bemühten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind zu Straßenbauvorhaben bzw. einer Bundeswasser straße ergangen (vgl. U.v. 11.7.2019 - 9 A 13.18, B.v. 24.7.2019 - 9 A 8.18, B.v. 25.4.2018 - 9 A 16.16, U.v. 11.8.2016 - 7 A 1.15 und B.v. 9.7.2020 - 9 VR 1.20 - juris), die jedoch mit dem hiesigen Kanufahren auf der Wiesent nur schwer vergleichbar sind.
287
Bezugspunkt für die Beurteilung des Zustands eines oberirdischen Gewässers ist die Einheit des Wasserkörpers i.S.d. § 3 Nr. 6 WHG als Ganzes, nicht aber jede beliebige Einzelstelle im Gewässer oder das Gewässer in seiner Gesamtheit (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 27, Rn. 7a). Der hier einschlägige Oberflächenwasserkörper (OWK) 2_F057 umfasst die Wiesent bis zum Kraftwerk bei Forchheim mit gewissen Nebengewässern und weist eine Länge von 84,3 km auf. Die angefochtene Schifffahrtsgenehmigung bezieht sich hingegen (lediglich) auf den Bereich der Wiesent von Fkm. 40,0 bis 17,3 und damit rund 23 km. Dass sich das Vorhaben lediglich auf weniger als ein Drittel der gesamten Länge des OWK bezieht, spricht schon im Ansatzpunkt - auch in Verbindung mit der vorgenommenen Befristung auf lediglich zwei Kanusaisons - nicht dafür, dass es zu einer relevanten Verschlechterung einer Qualitätskomponente führen könnte und deshalb einer „Abarbeitung“ in einem separaten „wasserrechtlichen Fachbeitrag“ bedurfte. Für eine relevante Verschlechterung müsste sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der WRRL um eine Klasse verschlechtern, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung der OWK insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ des OWK dar (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 27, Rn. 14a m.w.N.). Die einschlägige Rechtsprechung bezieht sich auf Vorhaben vollkommen anderer Dimensionierung, beispielsweise den Ausbau der Bundeswasser straße Weser durch die Anpassung der Unterweser von Weserkm 8 bis Weserkm 65 und die Anpassung der Außenweser von Weserkm 65 bis Weserkm 130 an die Entwicklung im Schiffsverkehr (BVerwG, U.v. 11.8.2016 - 7 A 1.15 - juris). Auch die entsprechenden straßenrechtlichen Planfeststellungen, die Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen sind und die die Straßenentwässerung mit der Problematik des Tausalzes und eben der Einleitung von Straßenabflüssen betreffen, weisen von vornherein ein wasserrechtliches Konfliktpotential auf, das mit der hiesigen Konstellation nicht im Ansatzpunkt vergleichbar ist. So liegt beispielsweise auf der Hand, dass sich in ein Gewässer eingebrachte (Schad-) Stoffe anreichern und ggf. über längere Strecken verfrachtet werden können, so dass jedenfalls längerfristig - eine Straßenentwässerung wird regelmäßig für eine längere Zeit konzipiert als die vorliegende Genehmigung befristet ist - Auswirkungen auf die zu betrachtenden Qualitätskomponenten naheliegend erscheinen mögen.
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Eine Ergänzung der in das Verwaltungsverfahren eingeführten Verträglichkeitsuntersuchungen/Gutachten um einen separaten „wasserrechtlichen Fachbeitrag“ haben die vom Landratsamt beteiligten Fachstellen in ihren Stellungnahmen nicht gefordert. Die eigentliche „wasserrechtliche“ Prüfung oblag ohnehin der Genehmigungsbehörde selbst und mündete in den angefochtenen Bescheid. Das Wasserwirtschaftsamt … ist in seiner Stellungnahme vom 12.04.2021 ausdrücklich auch auf die Wasserrahmenrichtlinie eingegangen und hat mitgeteilt, dass aktuell nicht von nachteiligen Auswirkungen auf die Qualitätskomponenten Makrozoobenthos sowie Makrophyten und Phytobenthos durch die Schifffahrt ausgegangen werde; punktuelle Störungen an Ein- und Ausstiegsstellen könnten kompensiert werden. Zu der vom Kläger angesprochenen Fischfauna, die ebenfalls eine Qualitätskomponente darstellt, verhält sich die Äußerung des Wasserwirtschaftsamts nicht ausdrücklich. Dies erscheint aber nicht verwunderlich, da diese Thematik inhaltlich im Kern der Betrachtung durch die Fachberatung für Fischerei zuzuordnen ist. Diese hat sich in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2021 mehrfach auch auf die mit der Wasserrahmenrichtlinie zusammenhängenden Aspekte bezogen. Soweit auf Seite 6 der Äußerung der Fachberatung ausgeführt wird, dass sich das Konzept zum Genehmigungsantrag gemäß den beigefügten Unterlagen ausschließlich auf die FFH-Verträglichkeitsprüfungen gründe und dabei weitere Belange des Fischartenschutzes der EG-WRRL außer Acht gelassen würden (Zielfischarten Bachforelle, Äsche, Elritze), wird im Weiteren der Stellungnahme weder eine (vollständige) Ablehnung der Anträge der Beigeladenen propagiert noch wird eine weitere Aufarbeitung durch externe Gutachter für notwendig gehalten. Vorgeschlagen wird vielmehr eine Freigabe der Befahrung erst ab dem 15. Mai sowie eine eingeschränkte Befahrung bis zum 15. Juni. Letztere sei aus Vorsorgegründen auf Grund der Kenntnisse zum Fischaufkommen in den befahrenen Strecken vorgesehen gewesen und sei beizubehalten. Dies sichere auch den substanziellen Erhalt der betroffenen Fischereirechte. Im Rahmen der umfassenden Befischungen zum Gutachten bzw. im Rahmen der EG-WRRL hätten sich Defizite bei den Jungfischbeständen in den befahrenen Strecken gezeigt. Jene Thematik wurde von den hiesigen Beigeladenen im Parallelverfahren Az. B 7 K 21.714 aufgegriffen und war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 14/15 des Protokolls). Zum Schutz der Fischfauna hat die Fachberatung konkrete Maßgaben/Auflagen für die beantragte Schifffahrtsgenehmigung vorgeschlagen, insbesondere auch hinsichtlich der „Bootszahlen und Störhäufigkeit“, an denen sich das Landratsamt ersichtlich orientiert hat. Die Fachberatung hat auf die „Vorgeschichte“ mit seinerzeit ermittelten Tageskontingenten von 120 Booten rekurriert und die nun vorliegenden (belastbaren) Untersuchungsdaten einbezogen, so dass sich bei einer durchgehenden Gruppengröße von vier Booten und einer effektiven Befahrungszeit von sieben Stunden eine maximal zulässige Bootszahl von 112 Booten pro Tag ergebe, basierend auf insgesamt 28 Störereignissen (vgl. S. 7 der Stellungnahme und S. 19, 25 des Bescheids). Schließlich wird in Nr. 2 der Anlage 2 der Stellungnahme der Fischereifachberatung vom 15.04.2021 die Thematik der Wasserrahmenrichtlinie noch einmal aufgegriffen und auf das Ziel eines guten ökologischen Zustands/Potentials in den Fließgewässern hingewiesen; dabei sei der Zustand der Fischbestände eines von fünf Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand der Gewässer. Zum Fischartenschutz wird auf die Fischereirechte und das Naturschutzrecht hingewiesen; auf europäischer Ebene berücksichtige die FFH-Richtlinie Fischarten und deren spezielle Schutzansprüche. In der weiteren Stellungnahme der Fachberatung vom 14.05.2021 wurde die EG-WRRL wiederum mit in den Blick genommen, wobei als Problempunkt zur Erreichung eines besseren ökologischen Zustands durchaus auch die Problematik der Durchgängigkeit eingeflossen ist (vgl. S. 2, 4 der Stellungnahme).
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In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass die Fachberatung bei der Abgabe ihrer Äußerungen im Verwaltungsverfahren das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie mit in den Blick genommen hat. Es sei die Fischgemeinschaft insgesamt zu betrachten; der Auflagenvorschlag, vom 01.05. bis 14.05. auf die Befahrung zu verzichten, habe vor allem der Äsche gegolten. Aus fachlicher Sicht komme es darauf an, dass genug Abfluss vorhanden sei. Mit dem MNQ sei die entsprechende Lebensraumnutzung der Äsche verknüpft, wobei jene bei diesem Pegel nur zu 50% beeinträchtigt sei. Es gehe um die verfügbare Habitatfläche. Bei einer entsprechenden Koppelung an den Abfluss sei die Fachberatung davon ausgegangen, dass eine Verschlechterung der Fischfauna von Stufe 3 nach 4 ausgeschlossen werden könne und auch eine Verbesserung nicht verunmöglicht werde (vgl. S. 13/14 des Protokolls).
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Diese Erklärungen stehen in Einklang mit den Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren. Hätte die Fachberatung bzw. das Wasserwirtschaftsamt die Notwendigkeit gesehen, vor der Erteilung der Genehmigung ein weiteres Gutachten („wasserrechtlicher Fachbeitrag“) einzuholen, so hätte aller Anlass bestanden, darauf im Rahmen der Fachstellenbeteiligung deutlich hinzuweisen. Hier wurden der Rechtsbehörde stattdessen konkrete Hinweise/ Vorschläge zu Auflagen für die Schifffahrtsgenehmigung unterbreitet, für die wegen des nahenden Saisonbeginns ersichtlich die Absicht einer baldigen Erteilung bestanden hatte - soweit freilich keine grundlegenden Hindernisse für die Rechtsbehörde ersichtlich geworden wären. Dass der Vorschlag der Fachberatung, eine abflussabhängige Regelung zu verfügen, seinerzeit nicht umsetzbar war, musste das Landratsamt nicht dazu verlassen, die Genehmigung zu versagen, nachdem eine anderweitige - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - durchaus als effektiv einzuschätzende, auch dem Schutz der Fischfauna dienende Regelung (Pegel bzw. Befahrung) gewählt wurde und diese mit Blick auf den damaligen Sachstand, bei dem weitere fachliche Erkenntnisse zu erwarten waren (insbesondere das Gutachten von …) durch weitere Maßgaben flankiert wurde (z.B. Befristung auf zwei Kanusaisons). Auf die vorherigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladenen mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.