Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 12.08.2022 – B 9 S 22.50143
Titel:

Dublin-Verfahren, Frankreich, Zuständigkeit des Mitgliedsstaates durch Zustimmung oder Fristablauf unabhängig von materieller Rechtslage, Verpflichtung zum Selbsteintritt bei sonst drohender Trennung einer Familieneinheit (hier verneint)

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Dublin-III-VO Art. 25
Dublin-III-VO Art. 17
Schlagworte:
Dublin-Verfahren, Frankreich, Zuständigkeit des Mitgliedsstaates durch Zustimmung oder Fristablauf unabhängig von materieller Rechtslage, Verpflichtung zum Selbsteintritt bei sonst drohender Trennung einer Familieneinheit (hier verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2022, 25382

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und Roma. Nach eigenen Angaben reiste er am 25. März 2022 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und beantragte am 17. Mai 2022 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
2
Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) gab der Antragsteller an, er habe sich von Februar bis August 2020 in Frankreich aufgehalten, dort Asyl beantragt und einen positiven Bescheid erhalten. Wegen der Corona-Pandemie habe er sich Sorgen um seine Eltern gemacht und sei in die Republik Moldau zurückgekehrt. Im März 2022 sei er mit seiner Frau und seinem Sohn wieder nach Deutschland gekommen. Letztere hätten in Deutschland keinen (neuen) Asylantrag gestellt. Auch wegen seines Gesundheitszustandes habe er nach Deutschland gewollt. Er habe seit sechs oder sieben Jahren Schmerzen im unteren Rücken.
3
Für den Antragsteller liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Frankreich (Antragstellung am 3.  März 2020) vor (Bl. 5 der Behördenakte).
4
Am 17. Mai 2022 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an Frankreich, dem von den französischen Behörden mit Schreiben vom 7. Juni 2022 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO entsprochen wurde.
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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juli 2022 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides) und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides). Die Abschiebung nach Frankreich wurde angeordnet (Ziffer 3 des Bescheides) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf zehn Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4 des Bescheides). Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO sei Frankreich für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Der in der Bundesrepublik gestellte Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestünden nicht. Es lägen keine Gründe zu der Annahme von systemischen Mängeln im französischen Asylverfahren vor. Dem Antragsteller drohe keine verfahrenswidrige Abschiebung in sein Heimatland. Die Frist von zehn Monaten für das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei im vorliegenden Fall angemessen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ausweislich der Empfangsbestätigung am4. August 2022.
6
Am 10. August 2022 erhob der Antragsteller zur Niederschrift der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Bayreuth Klage gegen den Bescheid vom 29. Juli 2022 (B 9 K 22.50144) und beantragte zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen.
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Die Antragsgegnerin hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
9
Nach telefonischer Auskünften der Regierung von … - Zentrale Ausländerbehörde und des Bundesamtes jeweils vom 12. August 2022 halten sich die Ehefrau bzw. Lebensgefährtin des Antragstellers und deren gemeinsamer, minderjähriger Sohn zwar zusammen mit dem Antragsteller in Deutschland auf, haben aber seit der Wiedereinreise im März 2022 keinen Asylantrag gestellt, sie verfügen auch sonst über keinen Aufenthaltstitel.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
12
a) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, wenn die Klage - wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG - keine aufschiebende Wirkung hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen. Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat. Nach § 34a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar, die erst dann ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind. Dies ist in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates, daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Die notwendigen Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich vor.
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b) Rechtsgrundlage für die Erklärung der Asylanträge als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
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Es kann hier dahinstehen, ob Frankreich nach den Regelungen der Art. 7 ff. Dublin-III-VO der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Mitgliedsstaat war. Denn auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 17. Mai 2022, das auf Angaben aus dem EURODAC-System gestützt war, haben die französischen Behörden nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO geantwortet. Schon damit wurde Frankreich für das Asylverfahren zuständig, ungeachtet der Frage, ob der Staat nach den primären Zuständigkeitskriterien der Art. 7 ff. Dublin-III-VO ursprünglich zuständig war (VGH BW, B.v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - juris Rn. 8; Günther in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.10.2021, § 29 AsylG Rn. 15; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 22 Rn. K12; a.A. VG München, B.v. 13.6.2017 - M 8 S 17.51442 - juris Rn. 14). Denn nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ziehen sowohl die Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates als auch der Ablauf der Frist nach Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO die Verpflichtung des ersuchten Mitgliedsstaates nach sich, den Asylantragsteller wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Diese formale Zuständigkeitsklärung unabhängig von der materiellen Rechtslage entspricht auch dem Ziel der Dublin-III-VO, die Vorfrage der Zuständigkeit möglichst schnell zu klären (vgl. 5. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO). Bestätigt wurde dies letztendlich durch die - wenn auch verfristete - Zustimmung der französischen Behörden am 7. Juni 2022.
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c) Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht durch den Ablauf der Überstellungsfrist wieder entfallen. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO beträgt sechs Monate ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend erfolgte die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Ablauf der Frist von zwei Wochen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Dublin-III-VO mit Ablauf des 31. Mai 2022, Art. 42 lit. b) Dublin-III-VO, so dass die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
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d) Es besteht auch keine Pflicht der Antragsgegnerin, die Prüfung der Kriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fortzusetzen und gegebenenfalls eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO anzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 36), denn systemische Mängel im Asylsystem Frankreichs bestehen nicht. Systemische Mängel im Asylsystem liegen dann vor, wenn in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 26. Oktober 2012 (ABl EG C 326 S. 392, EuGrCh) ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 36). Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGrCh bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kommen kann (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 6). An die Feststellung systemischer Mängel sind mithin hohe Anforderungen zu stellen und es kann nur bei strukturellen und landesweiten Missständen davon ausgegangen werden, dass eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wird (NdsOVG, B.v. 1.4.2014 - 13 LA 22/14 - juris).
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Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich. In Frankreich existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Es besteht die Möglichkeit, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zur Unterbringung wie reguläre Asylbewerber. Sie erhalten eine Beihilfe und haben Anspruch auf medizinische Versorgung, welche psychische und psychologische Hilfe miteinschließt. Außerdem haben Asylbewerber Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn über ihren Asylantrag nicht innerhalb vom neun Monaten entschieden ist (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Frankreich, Stand 25.6.2021, m.w.N.; ebenso: VG Düsseldorf, B.v. 11.7.2022 - 22 L 1102/22.A - juris Rn. 52 ff.; VG München, B.v. 3.2.2021 - M 30 S 21.50012 - juris Rn. 18 ff.; VG Ansbach, U.v. 17.8.2022 - AN 17 K 19.51230 - juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, B.v. 15.6.2020 - W 8 S 20.50166 - juris Rn. 15 ff.; B.v. 2.9.2019 - W 8 S 19.50664 - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 11.11.2019 - AN 17 K 19.50901 - juris Rn. 24; VG München, B.v. 13.3.2017 - M 9 S 17.50334 - juris Rn 16; VG Düsseldorf, B.v. 15.12.2016 - 13 L 3994/16.A - juris Rn. 21; VG München, B.v. 24.10.2016 - M 18 S 16.50829 - juris Rn. 16; G.v. 5.10.2016 - M 7 K 16.50391 - juris Rn. 21; VG Ansbach, B.v. 26.7.2016 - AN 14 S 16.50240 - juris Rn. 42; jeweils m.w.N.).
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Darüber hinaus spielt eine möglicherweise vorhandene oder zu erwartende Entscheidung seitens des Abschiebungszielstaates über den Asylantrag im Rahmen der Bestimmung des für die Entscheidung über den Asylantrag zuständigen Zielstaates keine Rolle. Wie Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich regelt, ist grundsätzlich nur ein Mitgliedstaat für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig. Die Regelungen der Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 17 Dublin III-VO sorgen nicht dafür, dass inzident bei der Frage des zuständigen Mitgliedstaates geprüft werden müsste, wie der zuständige Zielstaat entschieden hat oder entscheiden würde und ob diese Entscheidung den eigenen nationalen Voraussetzungen entsprechen würde, sodass quasi in eine hypothetische materielle Prüfung einzusteigen wäre.
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e) Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst in die materielle Prüfung des Asylbegehrens des Antragstellers einzutreten. Eine Pflicht zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nach erfolgter Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats kommt nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und ist selbst nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht zwingend anzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 37). Hierfür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Solche ergeben sich hier auch nicht daraus, dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers dazu führen würde, dass es zur Trennung einer Familieneinheit in Deutschland käme (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 22 Rn. K15; VG Hannover, B.v. 16.2.2015 - 10 B 403/15 - juris Rn. 18 ff.). Dabei kann es dahinstehen, ob der Antragsteller, wie von ihm vorgetragen, standesamtlich verheiratet ist oder nicht. Zwar halten sich die Ehefrau bzw. Lebensgefährtin des Antragstellers und deren gemeinsamer, noch minderjähriger Sohn in Deutschland auf. Sie haben hier aber keinen Aufenthaltstitel und auch keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG, da sie nach ihrer Wiedereinreise nach Deutschland im März 2022 keinen Asylantrag gestellt haben. Mangels eines rechtlich gesicherten Aufenthaltes der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin und des Sohnes ist deren rein tatsächlicher Aufenthalt in Deutschland insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, B.v. 22.12.2006 - 11 ME 393/06 - juris Rn. 16; OVG Saarl, B.v. 10.7.2019 - 2 B 34/19 u.a. - juris Rn. 15).
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f) Ein der Abschiebung nach Frankreich entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11 f.), ist ebenfalls nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Nach oben Gesagtem kann sich ein solches Abschiebungshindernis hier insbesondere auch nicht im Hinblick auf den Schutz der Familieneinheit aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) ergeben.
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g) Auch wenn man neben der Frage des Vorliegens systemischer Mängel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO in Dublin-Verfahren nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für erforderlich hält (a.A. VG Potsdam, B.v. 19.10.2016 - 6 L 977/16.A - juris), führt dies im Ergebnis nicht dazu, dass hier solche Abschiebungsverbote anzuerkennen wären. Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ist nicht ersichtlich, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Bescheides verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).