Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 11.04.2022 – B 7 K 21.30989
Titel:

Unzulässiger Asylfolgeantrag eines äthiopischen Staatsangehörigen: kein Abschiebungsverbot

Normenketten:
AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, S. 6
Leitsatz:
Es gibt keine belastbaren Hinweise darauf, dass sich die humanitäre Lage in Äthiopien außerhalb der Tigray-Region und angrenzender Gebiete im Norden aktuell als derart prekär darstellt, dass bei einer Rückkehr dorthin die Gefahrenschwelle des § 60 Abs. 5 AufenthG oder des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erreicht würde. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Äthiopien, weiterer Folgeantrag, weiterer Asylfolgeantrag, Abschiebungsverbot, humanitäre Lage, Tigray-Region, Versorgungslage, Corona-Pandemie, Familie mit Kindern
Fundstelle:
BeckRS 2022, 25379

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.   

Tatbestand

1
Der Kläger ist nach seinen Angaben äthiopischer Staatsangehörige mit Volkszugehörigkeit der Oromo. Er sei am 20.04.2015 nach Deutschland eingereist und beantragte am 08.06.2015 erstmalig seine Anerkennung als Asylberechtigter.
2
Das Bundesamt lehnte den Asylerstantrag mit Bescheid vom 19.04.2017 ab. Eine dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (U.v. 19.2.2019 - B 7 K 17.31564 und nachfolgend BayVGH, B.v. 5.6.19 - 8 ZB 19.31699). Das Bundesamt hat einen Folgeantrag des Klägers am 08.08.2019 abgelehnt; die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht am 23.06.2020 abgewiesen (Az. B 7 K 19.31105). Der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof lehnte einen dagegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung am 17.08.2020 ab (Az. 23 ZB 20.31575). Einen weiteren am 12.01.2021 gestellten Folgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 11.02.2021 ab. Eine dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (U.v. 16.6.2021 - B 7 K 21.30135).
3
Die aktuellen Folgeverfahren der Frau des Klägers und seiner Kinder werden unter den  Az. B 7 K 21.30990 und B 7 K 21.30991 geführt.
4
Der vorliegend streitgegenständliche weitere Folgeantrag des Klägers wurde am 23.08.2021 gestellt und durch den Bevollmächtigten schriftlich begründet. Ferner wurde eine handschriftliche Begründung des Klägers vorgelegt, die das Bundesamt übersetzen ließ.
5
Der Bevollmächtigte verwies auf die Kinder des Klägers, die im Falle einer Abschiebung unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen wären. Dies gelte bei den Mädchen bereits wegen der Gefahr einer Genitalverstümmelung, aber auch wegen ihrer Herkunft. Sie würden überall als Deutsche angesehen werden und der Gefahr von Entführung und Erniedrigung ausgesetzt. Zudem hätten sich die Kinder hier eingelebt, fühlten sich der hiesigen Gesellschaft zugehörig, Äthiopien wäre für sie ein vollkommen fremdes Land. Weiterhin verschlimmerten sich die Verhältnisse in Äthiopien leider immer mehr. Wegen Hungersnot und Wassermangel breite sich auch der Bürgerkrieg immer weiter aus. Der Bevollmächtigte verwies und zitierte teilweise aus verschiedenen Quellen. Unter anderem wurde auch auf die Kämpfe zwischen den Truppen der Zentralregierung gegen die TPLF hingewiesen. Die Regierung setze Hunger als Waffe ein und blockiere Hilfslieferungen sowie verbiete NGOs die Arbeit. Die Regierung fache den ethnischen Hass gegenüber den Tigrayern immer weiter an. Medien berichteten davon, dass in Äthiopien eine akute Hungersnot drohe (wurde näher ausgeführt). Die nächste humanitäre Katastrophe könne sich wegen des Wassermangels anbahnen (wurde mit Bezug auf ein Staudammprojekt näher erläutert). Es gelte für Äthiopien weiterhin eine (Teil-)Reisewarnung, die sich auf sehr große Gebiete erstrecke. Für die Zukunft sei von einem Flächenbrand auszugehen, bei der aktuellen Politik könne man sich nichts anderes vorstellen. Es werde von militärischen Auseinandersetzungen in vielen Gebieten berichtet, ebenso von gewalttätigen Protesten und vielen bekannten Krankheiten, einschließlich Corona. Der Bevollmächtigte ging auf einen Bericht vom 10.06.2021 ein, nach dem in Oromia ein 17-jähriger Schüler von Sicherheitskräften in aller Öffentlichkeit gefoltert und hingerichtet worden sei, nachdem er angeblich einen Geschäftsmann überfallen gehabt habe. Ein solcher Vorfall sei bezeichnend für die menschenverachtende inhumane Politik in Äthiopien, zumal ohne dass die Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen würden. Es sei längst bewiesen, dass die Hoffnungen in den neuen Präsidenten sich leider nicht erfüllt hätten. Dies hänge sicherlich auch damit zusammen, dass an den sonstigen staatlichen Strukturen offensichtlich nichts geändert worden sei. Die neuerliche Zuspitzung stelle etwas Neues dar, weshalb zumindest geprüft werden müsse, ob Abschiebungen nach Äthiopien stattfinden könnten, weshalb ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei.
6
Bei der Frau des Klägers komme ihre neue schwere Erkrankung hinzu, weshalb sie bereits habe operiert werden müssen. Eine Krebserkrankung liege möglicherweise vor, sie sei auf Untersuchungen angewiesen, die sie in Äthiopien nicht erhalten könne. Vorgelegt wurde ein Arztbericht vom 03.08.2021 mit der Diagnose granulomatöse lobuläre Mastitis rechts, die Frau des Klägers sei am 28.07.2021 operiert worden und habe am 03.08.2021 bei relativem Wohlbefinden und reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Betreuung entlassen werden können. Die angegebene „letzte Medikation“ wurde befristet bis max. 25.08.2021. Es werde um Wiedervorstellung am 17.08.2021 zur Wundkontrolle gebeten, sowie um weitere Methylprednisolon-Therapie nach Schema.
7
In dem handschriftlichen Schreiben der Klägerseite wird die aktuelle Lage in Äthiopien aus der Sicht der Klägerseite geschildert. Die Regierung versage bei der Aufsicht über die Gesellschaft, es komme zu chaotischen, kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen. Bei Rückkehr erwarteten den Kläger zahlreiche unbeschreiblich schreckliche Probleme. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Frau und drei Kinder habe, für die die Eltern verantwortlich seien (wurde weiter ausgeführt). Das friedliche Zusammenleben in der Heimat des Klägers sei unheimlich gestört. Viele verließen ihre Wohngegend und damit ihr sämtliches Hab und Gut. Die Regierung sei nicht in der Lage, dieses Elend der Bevölkerung in den Griff zu bekommen und Zivilisten zu schützen. Daher sei das Leben bei Rückkehr in großer Gefahr. Es würden willkürlich Menschen ermordet, Unschuldige ohne Klage festgenommen und man wisse nicht, wohin die Menschen gebracht würden bzw. wo sie inhaftiert seien. Das Land befinde sich im Ausnahmezustand. Der Kläger wolle nicht zurück nach Äthiopien wegen der dort entfachten und anhaltenden kriegsähnlichen Umstände, in denen er kaltblütig erschossen werden könnte. Auch die Kinder könne ein solches schreckliches Schicksal ereilen. Wegen der herrschenden Feindseligkeit leide die Zivilbevölkerung unter willkürlicher Massenermordung, Inhaftierung und brutaler Folterung in den Gefängnissen. Daher lebe man dort stets in großer Angst. Das Leben der Bevölkerung dort sei gefährdet, insbesondere seien die angriffslustigen Zustände in mehreren Orten des Landes besorgniserregend. Man sei ungewiss, von welcher Seite man attackiert werde. Unterwegs sehe man die Leichname erschossener Personen an den Straßenrändern liegen. Unter diesen Umständen werde eine Rückkehr als unzumutbar erachtet. Trotz überall herrschender Armut wäre man in der Lage, seine Kinder eigenhändig zu erziehen, solange das Land friedlich sei. Wenn aber - wie hier - der Frieden gefährdet sei, habe man Angst um das eigene Leben, geschweige denn könne man der Verantwortung der Familie unbekümmert nachgehen.
8
Die Lage habe sich zuletzt in Äthiopien schrecklich verschlechtert. Das Massakrieren unschuldiger Zivilisten sei an der Tagesordnung. Der Kläger habe wegen politischer Verfolgung das Land verlassen, außerdem sei ihr Hab und Gut nach ihrer Flucht geplündert worden. Regimetreue Personen, die sie damals durch Verbrechen und Unterdrückung zur Flucht getrieben hätten, lebten immer noch in ihrer Gegend und würden frei herumlaufen. Bei Begegnung mit diesen Personen nach Rückkehr und wenn diese von der Rückkehr erfahren würden, würden jene Personen Zweifel schöpfen, ob sie sie verraten würden oder dass sie sie ihrer Taten beschuldigen würden. Aus diesen Zweifeln könne Rache entstehen und diese könne den Kindern des Klägers zum Verhängnis werden. Allgemein gesehen fürchte der Kläger bei einer Rückkehr in die Heimat um das Leben seiner Familie und um sein eigenes Leben. Es wurden weitere Ausführungen zur weiblichen Genitalbeschneidung angebracht. Es sei aktuell besorgniserregend, sich in Äthiopien mit der Familie von einem Ort zum anderen zu bewegen und etwas zu unternehmen. Es ereigneten sich mehr Gräueltaten und abscheuliche Verbrechen, als vorliegend geschildert worden sei. Es sei unzumutbar, als Alleinstehender in einem von Gefechten erschütterten Land, so wie dies nun in der Heimat der Fall sei, zu leben, geschweige denn als Eltern dreier Kinder. Es werde hochachtungsvoll gebeten, dies gründlich zu prüfen.
9
Mit Bescheid vom 16.12.2021 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheids zum Geschäftszeichen … bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (Nr. 2).
10
Der Antrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG sei nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien, folglich Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Aus dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (Rs. C-18/20) ergebe sich, dass § 51 Abs. 3 VwVfG unionsrechtswidrig sei und daher keine Anwendung mehr finde. § 51 Abs. 1 VwVfG fordere einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein dürfe, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Demzufolge sei ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lasse, ausreichend. Weiterhin sei der Antrag nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sei, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen.
11
Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. In unionsrechtskonformer Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssten neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Kläger vorgebracht worden sein, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit betrügen, dass der Kläger nach Maßgabe der RL 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei. Neu seien solche Elemente und Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten seien, sowie Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existiert hätten, aber vom Kläger nicht geltend gemacht worden seien.
12
Die Behauptung einer nachträglichen Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordere als Grundvoraussetzung einen schlüssigen und damit substantiierten und widerspruchsfreien Tatsachenvortrag. Der Kläger müsse, bezogen auf den Zeitpunkt seines neuen Antrags, seine nunmehr entstandene Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland begründen. Dies verlange den Vortrag eines gegenüber dem Erstverfahren neuen Sachverhalts unter Angabe aller in den persönlichen Lebensbereich fallenden Ereignisse und Erlebnisse. Zur Schlüssigkeit gehöre deshalb ein auf die individuelle Situation des Klägers bezogener Sachverhalt. Pauschale Behauptungen ohne nachprüfbare Einzelschilderungen über Art und Zeit der eingetretenen bzw. befürchteten Verfolgungsmaßnahmen genügten dem regelmäßig nicht. Dies gelte auch für ein Vorbringen, das mit den über das Herkunftsland allgemein bekannten Tatsachen nicht in Einklang stehe, sofern es diese Tatsachen selbst nicht schlüssig in Zweifel ziehe. Auftretende Widersprüche oder Zweifelsfragen müsse der Kläger auf Grund seiner Mitwirkungspflicht in plausibler Weise auflösen. Das sei insbesondere auch dann der Fall, wenn der Erstantrag mit der Begründung abgelehnt worden sei, das Vorbringen des Klägers entspreche nicht den Mindestanforderungen an einen substantiierten, detaillierten und individualisierten Tatsachenvortrag als Voraussetzung für einen asylrechtlichen Anspruch. Stehe der neue Sachverhalt in einem inneren Sachzusammenhang mit dem früheren Sachvortrag, so sei eine Schlüssigkeit der Folgeantragsbegründung deshalb nur gegeben, wenn diese sich aus der Gesamtschau des früheren und neuen Vorbringens ergebe. Sei der Kläger - jedenfalls wegen seiner Verhaltensweisen im Zusammenhang mit seinen Mitwirkungspflichten - im Erstverfahren als unglaubwürdig erschienen, so sei von seinem neuen Vortrag zu verlangen, dass er diese Schlussfolgerung schlüssig und substantiiert widerlege. Einer Berücksichtigung von offensichtlichen Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten im Rahmen der Folgeantragstellung (§ 71 Abs. 2 und 3 AsylG) bei der Schlüssigkeitsprüfung stehe ebenso nichts entgegen.
13
Der konkret vorgetragene neue Sachvortrag müsse zudem die Gründe, die die Entscheidung aus dem Erstverfahren tragen, in Frage stellen, wobei dies im Falle mehrerer selbstständig tragender Gründe für jeden Einzelnen gelte. Ungeachtet seiner Schlüssigkeit könne ein Vorbringen schließlich dann keine Beachtung finden, wenn ihm ein gegensätzliches Vorbringen desselben Klägers, z.B. unter Alias-Personalien, gegenüberstehe und dieser nicht im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht plausibel mache, welche Darstellung letztlich gelten solle.
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Soweit der Kläger auf die aktuelle Lage in Äthiopien verweise und sein Bevollmächtigter unter Bezugnahme auf diverse prognostische Medienberichte und der Bewahrheitung der eigenen Einschätzung auch schon zur Situation in Afghanistan eine neue Sachlage in Äthiopien geltend mache, genügten diese Ausführungen jeweils schon nicht den Anforderungen an die schlüssige Darstellung. So hätten die angeführten, angeblich drohenden Probleme lediglich spekulativen Charakter, da nahezu alle zitieren Medienberichte auf Vermutungen beruhten; erst Recht gelte dies für die Selbsteinschätzung der prognostischen Qualitäten des Verfahrensbevollmächtigten. Wenn er aus einem Bericht des Spiegels, wonach die Regierung den ethnischen Hass gegenüber den Tigray weiter anfachen würde, den Rückschluss ziehe, der Kläger als Oromo sei auch davon betroffen, beschränke sich seine Ausführung dazu auf diese bloße Behauptung und sei damit schon unsubstantiiert. Im Übrigen sei bereits im Erstverfahren festgestellt worden, dass dem Kläger keine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu den Oromo drohe.
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Die gleichen Erwägungen würden für das vom Bevollmächtigten gezeichnete Szenario einer humanitären Katastrophe wegen eines möglichen Wassermangels greifen. Hierbei handele es sich nur um die Erörterung einer möglicherweise denkbaren allgemeinen Gefahr. Es werde insgesamt nicht dargelegt, dass und ggf. wie die dargestellten Umstände den Kläger konkret beträfen und in diesem Zusammenhang zur Gewährung internationalen Schutzes führen sollten. Im Übrigen lasse sich auch aus der Bezugnahme auf die Reise- und Sicherheitsinformationen des Auswärtigen Amts für die Situation des Klägers nichts anderes herleiten. Denn die für die Reisewarnung maßgebenden rechtlichen Maßstäbe seien nicht mit jenen identisch, anhand derer das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage zu beurteilen sei.
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Denn zum Entscheidungszeitpunkt lägen dem Bundesamt keine Erkenntnisse vor, wonach in ganz Äthiopien von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen wäre, welches in Bezug auf die Folgeantragsbegründung notwendig wäre, um insofern zur Zulässigkeit des Folgeantrages zu führen. Richtig sei, dass es in einigen Regionen Äthiopiens zu ethnischen Konflikten komme (Gambella, Südregion, Grenzgebiet der Siedlungsgebiete von Oromo und Somali), die erhebliche Binnenvertreibungen zur Folge hätten. Hintergrund dieser bewaffneten Auseinandersetzungen seien größtenteils Ressourcenkonflikte mit langer Vorgeschichte, die begünstigt durch einen Autoritätsverlust der regionalen Behörden in Folge des Machtwechsels von 2018 auf nationaler Ebene aufgeflammt seien, aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem stünden. Die Auseinandersetzungen erreichten - mit Ausnahme des Regionalstaates Tigray - in keiner weiteren Region Äthiopiens bürgerkriegsähnliche Zustände. Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage sei somit im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Habe das Bundesamt im früheren Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestünden, so sei im Rahmen einer erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Wiederaufgreifensverfahren zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorlägen. Insoweit bestehe ein Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG lägen nicht vor (wurde weiter ausgeführt).
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Zudem komme ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nur in Betracht, wenn der Betroffene den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt habe (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Das Verfahren könne jedoch, im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, durch das Bundesamt wieder eröffnet und die bestandkräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen werden (Wiederaufgreifen im weiteren Sinn). Insoweit bestehe ein Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung. Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt könne nach § 49 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen - und das Verfahren damit von Amts wegen wiederaufgegriffen - werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig sei.
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Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen jedoch ebenfalls nicht vor.
20
Das Bundesamt habe zuletzt in seinem Bescheid vom 11.02.2021 ausführlich ausgeführt, dass der Kläger keine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in seinem Heimatland Äthiopien zu befürchten habe. Es lägen keine Hinweise vor, die Anlass dazu geben, dass sich zwischenzeitlich die Sachlage signifikant geändert habe und deshalb eine andere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 AufenthG ergehen müsste. Wie bereits dargestellt, gehe aus den vom Bevollmächtigten benannten Medienberichten nichts hervor, was über allgemeine Erwartungen und Befürchtungen hinaus die Schwelle der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten konkret berühren oder gar erreichen könnte. Eine Zuspitzung der Situation ergebe sich im aktuellen Zeitpunkt nach Erkenntnissen des Bundesamts nicht.
21
Zwar hätten die Corona-Pandemie, Fälle von Masern, Cholera und Gelbfieber Äthiopien ebenso getroffen wie eine verheerende Heuschreckenplage, die in einigen Regionen zu Nahrungsmittelknappheit und Hunger führen könnten. Auch werde eine deutliche Verringerung des Wirtschaftswachstums erwartet, jedoch stelle sich die Versorgungslage für die Bevölkerung auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen und Verteuerungen nicht so dar, dass man auch nur annähernd von einem „sufficiently real risk“ sprechen könnte. Äthiopien habe am 13.03.2020 seinen ersten Fall von COVID-19 bestätigt, worauf die äthiopische Regierung am 08.04. mit einem fünfmonatigen Ausnahmezustand auf die Pandemie reagiert habe. Alle Landesgrenzen, Schulen und Bars seien geschlossen worden, Tausende Gefangene aus der Haft entlassen, größere Versammlungen verboten und die ursprünglich für Mai 2020 vorgesehenen Parlamentswahlen um mehr als ein Jahr verschoben worden. Es bestünden landesweit zwar Reisebeschränkungen, ein weiterer Lockdown sei demgegenüber nicht angeordnet worden, auch der Ausnahmezustand sei nicht verlängert worden.
22
Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage ergebe sich, dass hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie, der Heuschreckenplage sowie Überschwemmung nach derzeitigem Stand nichts Konkretes dahingehend erkennbar sei, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer Verschlechterung der Versorgungslage kommen und der Kläger nicht einmal seinen existenziellen Lebensunterhalt sichern können werde. Demgegenüber beruhten weitere Berichte und Entscheidungen, die die Corona-Pandemie und die Heuschreckenplage thematisierten, auf unbelegten Annahmen und Zukunftsszenarien. Tatsächlich hätten sich die Prognosen zu Beginn der Pandemie, wie z.B. eine rasante Ausbreitung, kollabierende Gesundheitssysteme oder hunderttausende Tote in Afrika nicht bestätigt. Allgemein zugänglichen Presseberichten bzw. Statistiken lasse sich nicht entnehmen, dass die Corona-Lage in Äthiopien aktuell besonders bedenklich wäre. So lägen die Fallzahlen nachgewiesener Erkrankungen oder die Sterberate in Äthiopien deutlich unter denen in Deutschland. Zudem erhalte das Land umfangreiche medizinische Hilfslieferungen, so seien im März 2021 2,2 Millionen Dosen Coronavirus-Impfstoff des Herstellers AstraZeneca geliefert worden, mit dessen Verimpfung auch umgehend begonnen worden sei. Die WHO habe weitere Impfstofflieferungen angekündigt. Zusätzlich habe Äthiopien 300.000 Impfdosen aus China erhalten und Anfang April habe das Gesundheitsministerium verkündet, dass mit der Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen an ältere Menschen begonnen werde. Auch die USA lieferten Impfstoffe nach Äthiopien. Die äthiopische Wirtschaft sei längst nicht so hart betroffen wie zum Teil prognostiziert. So habe die Regierung frühzeitig reagiert und Maßnahmen ergriffen, so z.B. am 23.03. ein vorläufiges Konjunkturpaket in Höhe von fünf Milliarden Birr (ca. 160 Mio. USD), die Abschaffung der Einfuhrsteuern auf COVID-19-bezogene Artikel, schnellere Rückerstattung der Mehrwertsteuer für Unternehmen, die Unterstützung in Höhe von 21 Milliarden Birr (ca. 650 Mio. USD) für Banken, um den erwarteten Liquiditätsengpass aufgrund geringerer Einlagen und des Ausfalls von Krediten zu vermeiden. Außerdem habe die Regierung versichert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die erwarteten Verluste im Industriesektor im Zusammenhang mit der Pandemie und dem weltweiten Wirtschaftsabschwung auszugleichen.
23
Äthiopien erhalte zudem erhebliche Finanzhilfen ausländischer Institutionen: Die Europäische Union habe ebenso Finanzhilfen zugesagt wie Anfang Mai 2020 der Internationale Währungsfonds (IWF), der Äthiopien eine Soforthilfe von 411 Mio. US-Dollar zur Bekämpfung der Pandemie gewährt habe. Die Weltbank habe im April 2021 erklärt, 907 Mio. USD zur Verfügung zu stellen, u.a. auch im Kampf gegen COVID-19. Trotz der schwierigen Umstände habe Äthiopien im abgelaufen Fiskaljahr (Juli 2019 - Juli 2020) sogar ein Wirtschaftswachstum von 6,1 Prozent erzielt. Die Ratingagentur Fitch habe für das Geschäftsjahr 2021 zwar einen Wachstumseinbruch prognostiziert, sehe jedoch mittelfristig wieder eine Rückkehr zu Wachstumsraten im Bereich von sechs bis sieben Prozent. Äthiopien selbst gehe bis zum Jahr 2022 aufgrund der globalen Erholung sogar von einem Wirtschaftswachstum von 8,7% aus.
24
Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, sich trotz der Pandemie eine, wenn auch bescheidene Existenz aufzubauen. Unterstützung erfahre Äthiopien auch hinsichtlich der Heuschreckenplage. Die Welthungerhilfe leiste gemeinsam mit anderen Organisationen finanzielle Hilfe, um Ernteverluste oder steigende Lebensmittelpreise auszugleichen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sei daher insgesamt nicht festzustellen.
25
Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Für den Kläger sei keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben geltend gemacht worden, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lasse sich auch nicht mit dem allgemeinen Risiko begründen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien möglicherweise alsbald an COVID-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger noch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an COVID-19 erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen - auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten - mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft seien die Krankheitsverläufe bei mit COVID-19 infizierten Personen unspezifisch, vielfältig und variierten stark. Schwere Verläufe seien jedoch eher selten. Risikogruppen ließen sich nicht eindeutig bestimmen: Aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade (z. B. bereits bestehende Organschäden) sowie die Vielzahl anderer Einflussfaktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) und deren individuelle Kombinationsmöglichkeiten sei die Komplexität einer Risiko-Einschätzung außerordentlich hoch und eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich.
26
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse zu dem neuartigen Coronavirus bestehe auch in Anbetracht dessen, dass die im Falle eines schweren Krankheitsverlaufs erforderliche medizinische Behandlung (insbesondere künstliche Beatmung) im Zielstaat nur in sehr eingeschränktem Maße zur Verfügung stehe und auch die allgemeine humanitäre Situation (Zugang zu Wasser, Nahrung, Medikamenten) den Krankheitsverlauf erschweren könnte, nicht die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sein und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden könnte.
27
Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr durch das Coronavirus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr ausgesetzt wäre. Dieser Gefahr sei er derzeit in gleicher Weise in der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt. Es sei weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass er zum gefährdeten Personenkreis (hohes Alter, Vorerkrankungen) zähle. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen somit insgesamt nicht vor. Dementsprechend liege auch kein Weideraufgreifen im weiteren Sinne vor. Auf die weiteren Ausführungen wird verwiesen.
28
Mit am 28.12.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 16.12.2021 erheben.
29
Der Kläger beantragt,
1.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2021, Az.: …, wird aufgehoben.
2.
Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
30
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
31
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.
32
Mit Beschluss vom 14.02.2022 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
33
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt Protokoll über die mündliche Verhandlung und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 16.12.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Folgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Kläger kann ferner nicht beanspruchen, dass das Bundesamt zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt.
35
In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst im Wesentlichen den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist zur Sache sowie zur Klage das Folgende auszuführen:
36
1. Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid ohne Rechtsfehler erläutert, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht gegeben sind (S. 3 bis 7 des Bescheids). Die im Verfahren geltend gemachte Aspekte sind nicht geeignet, dies zu erschüttern. In der konkreten Situation des Klägers gibt es keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er wegen des langen Aufenthalts in Deutschland (vgl. S. 5 des Protokolls) oder aus anderen Gründen gezielt mit Repressionen des äthiopischen Staates oder sonstiger Akteure rechnen müsste. Auch im Übrigen ist nichts (Neues) dafür erkennbar, dass die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig rechtswidrig wäre.
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2. Insbesondere führen die aktuellen Zustände in der Tigray-Region und den angrenzenden Gebieten (vgl. u.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.01.2022 und speziell zur gegenwärtigen Lage die in der mündlichen Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel - S. 3 des Protokolls) nicht dazu, dass die Beklagte verpflichtet wäre, ein Folgeverfahren durchzuführen. Dabei wird nicht verkannt, dass die aktuelle Lage in Äthiopien gerade in jener Region nach wie vor fragil erscheint, wobei es jüngst gewisse Entspannungstendenzen geben hat: So wurde zwischenzeitlich der Ausnahmezustand beendet und ein humanitärer Waffenstillstand erklärt (vgl. Briefing Notes des Bundesamts vom 21.02.2022 und 28.03.2022). Es gibt aber jedenfalls keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG landesweit erfüllt wäre. Überdies erscheint im Falle der Rückkehr der Familie des Klägers eine Niederlassung in der Tigray-Region sehr unwahrscheinlich, weil dies nicht die Herkunftsregion des Klägers und seiner Frau ist und sie die tigrinische Sprache nicht sprechen. Soweit u.a. in der mündlichen auf vereinzelte Vorfälle hingewiesen wurde, die letztlich den Bereich des kriminellen Unrechts betreffen, wird nicht verkannt, dass es zu derlei Unrecht (bedauerlicherweise) immer wieder in Äthiopien wie auch in anderen Ländern kommt. Die Entscheidung des Bundesamts lässt dieser Befund jedoch nicht rechtswidrig erscheinen, weil sich für den Kläger daraus offensichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung einer Rechtsposition nach § 3 oder § 4 AsylG ergibt.
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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
39
Auch unter Einbeziehung der schwierigen Lebensbedingungen im Herkunftsland, insbesondere infolge der „Corona-Pandemie“, der „Heuschreckenplage“ und fortbestehender ethnischer Konflikte sowie des teilweise auf die angrenzenden Regionen übergreifenden Tigray-Konflikts, ergibt sich nicht die Verpflichtung des Bundesamts, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Fehlt eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kann ein Ausländer im Hinblick auf die (allgemeinen) Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - juris; BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris; VG Würzburg, Gb.v. 11.5.2020 - 8 K 20.50114 - juris).
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Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien - und damit auch infolge der Verbreitung des Coronavirus bzw. der Ausbreitung der Heuschrecken in Äthiopien - begründet derartige Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff.).
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Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer Extremgefahr im vorstehenden Sinne, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung durchbrechen könnte, ausgesetzt wäre. Weder aus den Darlegungen der Klägerseite, noch aufgrund anderweitiger Erkenntnisse kann geschlossen werden, dass der Kläger ohne glaubhaft gemachte Vorerkrankungen allein aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (auch) in Äthiopien bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre, zumal für den Kläger nicht einmal behauptet wurde, dass dieser aufgrund besonderer persönlicher Merkmale einer Personengruppe angehören würde, für die die beachtliche Gefahr eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer hypothetischen Infektion mit dem Coronavirus anzunehmen wäre. In rechtlicher Hinsicht ist somit das Vorliegen einer Extremgefahr im oben beschriebenen Sinn diesbezüglich zu verneinen.
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Daneben gibt es keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien - auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen und Verschärfungen u.a. durch die Corona-Pandemie, den Tigray-Konflikt, die Heuschreckenplage sowie Überschwemmungen und Dürren - gegenwärtig außerhalb der Tigray-Region und angrenzender Gebiete des nördlichen Äthiopiens derart desolat wäre, dass dem Kläger der Hungertod oder schwerste Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten. Eine solche Zuspitzung der Situation ist bei Niederlassung des Klägers mit seiner Familie außerhalb des aktuellen Krisenherdes in Nordäthiopien nicht anzunehmen. Dabei ist nicht zuletzt zu würdigen, dass erhebliche Hilfsgelder - nicht zuletzt auch von Deutschland - bereitgestellt werden. Allerdings trifft es durchaus zu, dass der Konflikt im Tigray nicht ohne Auswirkungen auf die anderen Regionen in Äthiopien bleibt, so etwa durch Binnenfluchtbewegungen. Es gibt jedoch keine belastbaren Hinweise, dass sich die humanitäre Lage in den anderen Regionen in Äthiopien aktuell als derart prekär darstellen würde, dass bei einer Rückkehr des Klägers die anzulegende Gefahrenschwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder des § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. hierzu näher unten) erreicht würde (vgl. hierzu etwa DW, Wie Ostafrika eine Heuschreckenplage bekämpft - inmitten einer Pandemie; Aus Politik und Zeitgeschichte: Am Ende kann nur Gott uns helfen. Das Coronavirus in Äthiopien; WFP East Africa: Update on the Desert Locust Outbreak; Africanews, coronavirus-covid19-hub-updates; OCHA - Ethiopia - Humanitarian Bulletin Issue 6, 7, 9 und 11; OCHA, Ethiopia - Northern Ethiopia Humanitarian Report, Last updated 11.11.2021; CERF vom 15.11.2021, UN Allocates $40 Million from Emergency Funds to Humanitarian Response in Ethiopia). Sehr schlechte humanitäre Verhältnisse waren zuletzt in der Region Tigray festzustellen - der UNHCR hatte sich diesbezüglich zutiefst besorgt gezeigt -, worauf die äthiopische Regierung nunmehr den humanitären Waffenstillstand erklärt hat, um die Versorgung der örtlichen Bevölkerung zu ermöglichen. Der Befund sehr schlechter humanitärer Verhältnisse gilt aber eben keineswegs landesweit (vgl. zum Ganzen Briefing Notes vom 24.01.2022, 17.01.2022, 31.01.2022; OCHA - Humanitarian Bulletin Ethiopia, 23.03.2022; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.01.2022, S. 23).
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Bei der anzustellenden Rückkehrprognose ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht alleine nach Äthiopien ausreisen oder abgeschoben wird, sondern im Familienverbund mit seiner Frau und seinen Kindern. Der Kläger ist für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien auf den Einsatz seiner Arbeitskraft zu verweisen. Dass seine Frau wegen ihrer Erkrankung (vgl. hierzu näher im Verfahren B 7 K 21.30990) gar nicht in der Lage wäre, sich substantiell bei der Betreuung der Kinder einzubringen, wurde nicht ansatzweise glaubhaft gemacht (vgl. S. 3/4 des Protokolls). Der Kläger war Besitzer von Kaffeeplantagen und verfügt dementsprechend über berufliche Erfahrungen in diesem Wirtschaftssektor (S. 3/4 der Anhörungsniederschrift im Verfahren Az. …; S. 5 des Protokolls im Verfahren B 7 K 20.30974). Als motiviert und bereit zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit hat sich der Kläger nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren des Sohnes H. dargestellt (Az. B 7 K 20.30974). Darüber hinaus verfügen der Kläger und seine Frau über familiären bzw. verwandtschaftlichen Rückhalt in Äthiopien (vgl. S. 3/4 der jeweiligen Anhörungsniederschriften in den Verfahren Az. … und …), so dass sie auch mit Unterstützung gerade in der Anfangsphase nach der Rückkehr rechnen können. Soweit geltend gemacht wurde, dass der Kontakt zu den Verwandten abgerissen sei (vgl. S. 4/5 des Protokolls), ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es dem Kläger und seiner Frau nicht gelingen sollte, einen Kontakt zu den benannten, z.T. sehr engen Verwandten - ggf. unmittelbar vor Ort - wiederherzustellen. Dies gilt ungeachtet des Vortrags, dass der Kläger und seine Frau Kontakt zu einem Vertrauensanwalt in Äthiopien aufgenommen hätten, der bisher aber nichts im Sinne einer Identitätsklärung und dem Ausfindigmachen von Verwandten unternommen habe, weil die hohen Kosten hierfür nicht hätten aufgebracht werden können (vgl. S. 4/5 des Protokolls).
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Bereits mit der Zuleitung des streitgegenständlichen Bescheids an die Klägerseite hatte das Bundesamt auf die Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise hingewiesen. Aus dem sog.  REAG-/GARP-Programm (vgl. Bl. 76 f. d.A.) kann u.a. eine Reisebeihilfe i.H.v. 200,00 EUR sowie eine Starthilfe von 1.000,00 EUR in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus besteht das Reintegrationsprogramm ERRIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen Beratung nach der Ankunft, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung, Grundausstattung für die Wohnung sowie die Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen. Die Unterstützung wird als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückkehrende Einzelpersonen beträgt dabei bis zu 2.000,00 EUR und im Familienverbund bis zu 4.000,00 EUR (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin).
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Es liegt auf der Hand, dass die genannten Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm gerade in der Anfangszeit nach der Rückkehr und vor dem Hintergrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie mit dazu beitragen, dass die Familie des Klägers in Äthiopien wiederum wird Fuß fassen können. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Äthiopien freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Legt man dies zugrunde, kann der Kläger mit seiner Familie auch eine etwaige Quarantäne oder Beschränkungen in der Erreichbarkeit seiner Herkunftsregionen bewältigen, soweit eine Niederlassung dort beabsichtigt sein sollte.
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4. Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insbesondere darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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a) Soweit man die schwierige Lage im Herkunftsland auch und insbesondere infolge der Corona-Pandemie, der Heuschreckenplage und des Tigray-Konflikts in den Blick nimmt, spricht nach Auffassung des Gerichts bereits vieles dafür, dass § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bezüglich allgemeiner Gefahren aufgrund der unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat als lex specialis anzusehen ist und daher insoweit auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG Sperrwirkung entfaltet. Bei den nationalen Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG handelt es sich nämlich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - juris; BayVGH, U.v. 21.11.20104 - 13a B 14.30284 - juris). Eine zusätzliche Würdigung allgemeiner Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat der Abschiebung im Rahmen und am Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG würde die gesetzgeberischen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot bei allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit konterkarieren (so auch BayVGH, B.v. 06.05.2020 - 23 ZB 20.30943 - im Hinblick auf das Verhältnis von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG zu § 60 Abs. 5 AufenthG bei der Geltendmachung gesundheitlicher Gründe).
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b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG greift. Selbst wenn man der Auffassung folgt, dass der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auch bei einer allgemeinen Gefahrenlage, insbesondere bei einer schlechten allgemeinen Situation mit unzumutbaren Lebensbedingungen eröffnet sein soll, da schon von der Gesetzessystematik her der Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nicht herangezogen werden könne (so BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris), ist bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes aus humanitären Gründen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG jedenfalls ein „sehr hohes Niveau“ anzulegen und eine „besondere Ausnahmesituation“ erforderlich. Nur in „ganz außergewöhnlichen Fällen“, nämlich wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind, liegen die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 5 AufenthG vor (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris m.w.N.; BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris m.w.N.; BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris).
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Gemessen an diesem Maßstab ist bei dem Kläger auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die gegenwärtig schwierigen humanitären Bedingungen in Äthiopien zu verneinen. Auf die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG wird verwiesen. Obwohl im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht der Maßstab der „Extremgefahr“ anzulegen ist, handelt es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG im Fall des Klägers und seiner Familie jedenfalls (auch) nicht um einen ganz außergewöhnlichen Fall, in dem humanitäre Gründe der Abschiebung zwingend entgegenstehen.
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5. Nach allem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.