Titel:
Erfolgloser Eilantrag auf eine Verfahrensduldung wegen anfänglicher Identitätstäuschung (Armenien)
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 123, § 166 Abs. 1
AufenthG § 25 Abs. 5, § 25a, § 25b Abs. 1 S. 1, § 60a Abs. 2 S. 1, § 81
Leitsätze:
1. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG löst keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG und damit kein vorläufiges Bleiberecht aus. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer (noch) geduldet wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine langjährige Identitätstäuschung begründet keinen positiven Regelfall iSv von § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahrensduldungsanspruch ohne die Tatbestandsvoraussetzung „geduldeter Ausländer“, (verneint), positive Integrationsleistung auf Grundlage langjähriger Identitätstäuschung (verneint), Eilverfahren, Prozesskostenhilfe, Fiktionswirkung, einstweilige Verfügung, Verfahrensduldung, aktuelle Duldung, positive Integrationsleistung, Identitätstäuschung (langjährig), Armenien
Fundstelle:
BeckRS 2022, 25378
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die am …1993 geborene Antragstellerin befindet sich mit ihrem Ehemann seit November 2013 in Deutschland, die beiden minderjährigen Kinder des Ehepaares sind in Deutschland geboren. Im Asylverfahren firmierten die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen durchgängig als russisch-föderative Staatsangehörige mit anderen Namen. Erst mit Schreiben vom 17.03.2021 offenbarten die Antragstellerin und ihre Familie gegenüber der Ausländerbehörde ihre tatsächliche armenische Staatsangehörigkeit und ihre wahrheitsgemäßen Namen.
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Nachdem das Abschiebungszielland in den ablehnenden Asylbescheiden auf Armenien geändert worden war, wurden weitere asylrechtliche Verfahren der Familie anhängig gemacht. Auf die Eilbeschlüsse B 9 S 21.30963 und B 9 S 22.30054, die sich zentral mit der Epilepsieerkrankung des Ehemannes der Antragstellerin befassen, wird verwiesen. Die weiterhin anhängige Asylklage der Antragstellerin und ihrer anderen Familienmitglieder (B 9 K 21.30964) wurde mit anwaltlicher Erklärung vom 13.04.2022 zurückgenommen.
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Auf Antrag der Antragstellerin und ihres Ehemannes erließ der Antragsgegner nach deren Anhörung am 08.04.2022 folgenden Bescheid:
1. Der Antrag vom 02.02.2022 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 AufenthG wird abgelehnt.
2. Der Antrag vom 02.02.2022 auf Erteilung einer Duldung gem. § 60a AufenthG wird abgelehnt.
3. Der Antrag vom 18.03.2022 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 AufenthG wird abgelehnt.
4. Der Antrag vom 18.03.2022 auf Erteilung einer Duldung gem. § 60a AufenthG wird abgelehnt.
4
Die Nummern 3 und 4 beziehen sich auf den Ehemann der Antragstellerin. Auf die Gründe des Bescheids vom 08.04.2022 wird verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 13.04.2022, eingegangen bei Gericht am 14.04.2022, ließ die Antragstellerin Klage erheben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheids „der Beklagten vom 08.04.2022 … die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise aus allen rechtlichen Gründen zu erteilen“ (B 6 K 22.384). Zudem wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, die Antragstellerin befinde sich aktuell seit mehr als sieben Jahren ununterbrochen in Deutschland. Das Asylverfahren sei am 05.03.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Antragstellerin sei nachhaltig integriert und der deutschen Sprache überdurchschnittlich mächtig. Sie absolviere seit dem 08.09.2020 eine zweijährige Ausbildung zur Sozialbetreuerin/Sozialpflegerin an der Berufsfachschule für Sozialpflege. Sie werde am 29.07.2022 ihre Ausbildung abschließen und im August 2022 eine Vollzeitbeschäftigung als Pflegekraft beginnen. Die entsprechenden Zertifikate und Zeugnisse seien der Antragsgegnerin bekannt und befänden sich in der Behördenakte. Die Antragstellerin habe trotz der fehlenden Duldung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 AufenthG. Sie habe die falschen Angaben über die Personalien und das Herkunftsland nicht zu verantworten, sie sei vielmehr durch ihren Ehemann dazu gezwungen worden. Auch § 25b Abs. 2 AufenthG greife bezüglich der Antragstellerin nicht, weil sie glaubhaft vorgetragen habe und auch beweisen könne, dass sie aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung in der Ehe nicht dazu in der Lage gewesen wäre, die Identität offenzulegen. Die Antragstellerin habe weiterhin Bemühungen glaubhaft gemacht, dass sie ihrer Passpflicht nachkommen wolle. Letztendlich könne man bei den Antragstellern auch davon ausgehen, dass sie faktische Inländer seien, weil sie seit 2013 ununterbrochen und damit knapp zehn Jahre bereits in Deutschland wohnhaft seien. Auch das habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend gewürdigt. Es ergebe sich sodann ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Auf die beigefügten Integrationsnachweise der Antragstellerin und ihres Ehemannes werde Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 14. April 2022 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
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Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. April 2022 wird verwiesen.
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Ergänzend wird auf die elektronisch übermittelten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war unabhängig von der ausstehenden Vorlage entsprechender persönlicher Angaben abzulehnen, da sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.
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2. Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht statthaft. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG löst insbesondere keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG und damit kein vorläufiges Bleiberecht aus (BayVGH, B.v. 18.3.2021, Az. 19 CE 21.363 - juris Rn. 7). Das heißt, der Antrag der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann die Rechtsstellung der Antragstellerin in der vorliegenden Konstellation auch nicht verbessern.
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3. Auch wenn der Eilantrag im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin entgegen der anwaltlichen Formulierung als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Duldung) gem. § 123 VwGO verstanden wird, hat er in der Sache keinen Erfolg.
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Ein Anspruch auf weitere Duldung der Antragstellerin im Bundesgebiet wurde nicht glaubhaft gemacht.
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3.1. In tatsächlicher Hinsicht erscheint die Abschiebung der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellerin seit Vorliegen der entsprechenden Heimreisedokumente offenkundig möglich (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
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3.2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die Antragstellerin nicht mehr geduldet. Die letzte Duldung wurde bis zum 01.03.2022 erteilt.
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3.3. Die Antragstellerin ist damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine geduldete Ausländerin im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (mehr), was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 25a und 25b AufenthG dazu führt, dass sie keinen Anspruch auf eine entsprechende Verfahrensduldung hat (siehe etwa BayVGH, B.v. 18.3.2021, 19 CE 21.363 - juris Rn. 12).
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Unabhängig davon ist hinzuzufügen, dass von „nachhaltiger Integration“ im Sinne von § 25b AufenthG angesichts der Tatsache, dass die von der Antragstellerin angeführten Integrationsleistungen - insbesondere auch die Aufnahme der schulischen Ausbildung am 08.09.2020 - maßgeblich auf einem durch langjährige falsche Identitätsangaben erreichten Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen, schwerlich gesprochen werden kann (siehe dazu ausführlich BayVGH, B.v. 15.10.2019, Az. 19 CS 18.164 - juris Rn. 12 ff.). Langjährige Identitätstäuschung begründet gerade keinen positiven Regelfall im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
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Zusätzlich steht auch die aktuell nicht erfüllte Passpflicht der Antragstellerin gem. § 3 AufenthG einem aufenthaltsrechtlichen Anspruch gem. § 25b AufenthG entgegen. Diesbezüglich ergibt sich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
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Zu Recht hat der Antragsgegner sich dazu ablehnend geäußert, weil die Antragstellerin erst im Januar 2022 einen Pass beantragt hat.
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3.4. Nach Vorstehendem ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausreise der Antragstellerin im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich wäre.
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3.5. Schließlich ist im Hinblick auf den im Juli 2022 angestrebten Berufsfachschulabschluss der Antragstellerin auch kein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich.
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3.6. Gem. § 4 der Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a AufenthG kann der Ausländer nicht verlangen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgesetzt werden, weil sich die Härtefallkommission mit seinem Anliegen befasst oder befassen wird. Das heißt, dass auch die Einschaltung der Härtefallkommission in diesem Verfahren für sich genommen zu keinem Duldungsgrund, betreffend die Antragstellerin, führt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.