Titel:
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern, Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Rektors, Beförderung im Beurteilungszeitraum, Prüfungsmaßstab, eigene Einschätzung der dienstlichen Leistung des Beurteilten
Normenkette:
LlbG Art. 54 ff.
Schlagworte:
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern, Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Rektors, Beförderung im Beurteilungszeitraum, Prüfungsmaßstab, eigene Einschätzung der dienstlichen Leistung des Beurteilten
Fundstelle:
BeckRS 2022, 25362
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018.
2
1. Der Kläger steht im Dienste des Beklagten und ist nunmehr seit September 2019 auf dem Dienstposten des Rektors der Grundschule A. … (Besoldungsgruppe A 13 Z) bei der Regierung von … tätig. Im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum war er im Teilzeitraum 01.08.2017 bis 31.12.2018 seit der Beförderung zum Schulleiter an der Grundschule B. … tätig.
3
Mit Urkunde vom 06.07.2015 war der Kläger zunächst zum Studienrat im Grundschuldienst ernannt worden. Mit Wirkung vom 01.08.2017 wurde er aus dienstlichen Gründen auf seine Bewerbung auf die Schulleiterstelle hin von der Grundschule F. … an die Grundschule B. …versetzt.
4
In der Anlassbeurteilung 2017 über seine Tätigkeit an der Grundschule M. …im Zeitraum 08.06.2016 bis 22.02.2017 erzielte er das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ im Statusamt eines Studienrats A 13. In den Einzelmerkmalen erzielte er mit Ausnahme des Merkmals „sonstige dienstliche Tätigkeiten“ (hier: BG) die Note UB. Im Beurteilungszeitraum war er u.a. vom 10.02.2016 bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 und in den Zeiträumen vom 25.11.2016 bis 09.12.2016 sowie vom 09.01.2017 bis 20.01.2017 als kommissarischer Schulleiter tätig. Nach der Begründung des Gesamtergebnisses verfüge der Kläger über ein großes pädagogisches und fachliches Repertoire. Er bringe sich mit Berufsfreude und Organisationsgeschick in alle Bereiche des Schullebens gewinnbringend ein. Die Konzeption und Einrichtung einer Lernwerkstatt mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt sowie die Neuausrichtung der Schülerbücherei mit Einbindung der Möglichkeiten des Internets seien auf sein Engagement zurückzuführen. Er leiste besonders im musikalischen Bereich einen oft beeindruckenden Beitrag zu einer gelungenen Schulentwicklung. Durch seine fachliche Kompetenz genieße er im Kollegium und der Elternschaft ein hohes Maß an Akzeptanz. Der Kläger gebe sein Fachwissen im Rahmen von schulhausinternen Lehrerfortbildungen gerne und engagiert kompetent weiter. Sein außerschulisches Engagement sei groß.
5
In der Zwischenbeurteilung 2017 für den Beurteilungszeitraum 23.02.2017 bis 31.07.2017 erzielte er für seine Tätigkeit an der Grundschule M. …im Statusamt eines Studienrats der Besoldungsgruppe A 13 erneut in sämtlichen Einzelmerkmalen mit Ausnahme des Merkmals „sonstige dienstliche Tätigkeiten“ (hier: BG) die Note UB. Unter dem Punkt „Verwendungseignung“ war ausgeführt: „Rektor/in - Während der krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Schulleiters übernahm Herr … im Schuljahr 2016/2017 kommissarisch die Amtsgeschäfte und führte diese zur vollen Zufriedenheit aus. Er war für die Kontrolle der Jahreszeugnisse verantwortlich, leitete Lehrerkonferenzen, stand bei Elternbeiratssitzungen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung und organisierte eigenständig die Klassenbildung für das Schuljahr 2016/2017. Auch für die haushaltstechnischen Fragen und Bedarfe der beiden Schulhäuser zeigte Herr … gute Lösungsansätze und Zuverlässigkeit bei der Umsetzung. Für den Sachaufwandsträger war er eine wichtige Kontaktperson.“
6
Mit Schreiben vom 02.11.2017 teilte Rektorin R. …der Regierung von Oberfranken für die Staatlichen Schulämter B. … mit, dass sich der Kläger in den ersten drei Monaten seiner Tätigkeit als Schulleiter sehr bewährt habe.
7
Der Kläger wurde daraufhin mit Wirkung vom 16.12.2017 zum Rektor ernannt und in eine Planstelle eines Rektors der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage eingewiesen.
8
Wegen verschiedener Vorkommnisse, die zu Konflikten mit dem Elternbeirat, dem Stadtrat, dem Bürgermeister sowie dem Schulamt geführt hatten, sprach die Regierung von Oberfranken gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 01.04.2019 eine förmliche Missbilligung aus. Auf die dazu vorgelegte Akte wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23.04.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen die Missbilligung ein, über den mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2019 dahingehend entschieden wurde, dass lediglich in einem Teilaspekt der Vorwurf, der Kläger habe eine Weisung des Staatlichen Schulamts missachtet, fallengelassen wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch abschlägig verbeschieden (Kostentragung für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 5/6 durch den Kläger).
9
Mit Datum vom 13.05.2019 wurde dem Kläger unter Teilnahme der Schulamtsdirektorin L. …, Schulamtsdirektor L. … und Schulrätin R. … die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung eröffnet.
10
Ausweislich der Angaben im Beurteilungsformular umfasste diese den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018. Im Bereich „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben“ waren die Einsatzorte des Klägers seit dem Schuljahr 2014/2015 aufgelistet. Im Einzelmerkmal „Arbeitserfolg“ erzielte er den Wert „HM“, im Merkmal „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ den Wert „MA“, bei „Eignung und Befähigung“ ebenfalls „MA“. Als Gesamturteil erzielte er ebenfalls den Wert „MA“, eine „Leistung, die Mängel aufweist“. In den ergänzenden Bemerkungen ist im Beitrag des Regierungsbezirks … der jeweilige Einsatzort des Klägers bis einschließlich zum 20.01.2017 aufgelistet. Der Kläger habe vielfältige schulische Projekte in unterschiedlichen Bereichen sowie musikalische Kompositionen für Schülerinnen und Schüler verwirklicht. Im Schuljahr 2014/2015 habe er die musikalische Gestaltung der Hauptversammlung Landesverkehrswacht Bayern, Profil „musikalische Grundschule“ im Rahmen einer Schulaufführung übernommen. Im Schuljahr 2015/2016 habe er bei der Preisverleihung des Wettbewerbs „innovative Verkehrserziehung“ den ersten Preis für das Musical „Busstop“ erhalten. Er habe an der ersten Landesbegegnung des BMU-Bayern „Schulen musizieren 2016“ teilgenommen. Vom Regierungsbezirk Oberfranken floss die Bemerkung ein, dass der Kläger ab dem 01.08.2017 Systembetreuer der Schule gewesen sei und im Schuljahr 2017/2018 an der zweiten Landesbegegnung des BMU-Bayern „Schulen musizieren 2018“ teilgenommen habe. Er habe eine Referententätigkeit im Bereich BMU übernommen. Als ehrenamtliche Tätigkeiten waren vermerkt: Mitglied im Bundesvorstand des Bundesverbands Musikunterricht:, in der Bund-Länder-Versammlung, im Verbandsrat und im Landesvorstand Bayern; diverse Konzerte als Kirchenmusiker, Organist.
11
Die Begründung des Gesamtergebnisses lautete:
„Rektor … berücksichtigt im fachgerechten Unterricht unterschiedliche Lehr- und Lernformen. Es werden sichtbare Unterrichtserfolge erzielt. Er versteht es während des Unterrichtsverlaufs erzieherisch zu führen und auf die entwicklungsbedingten Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler einzugehen. Eine Klasse kann er ohne Probleme führen. Es ist Herrn … in seiner Zeit als Schulleiter an der Grundschule B. …nicht gelungen, eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zu erreichen. So werden von ihm die Kooperationen mit dem Elternbeirat, den Schulaufwandsträgern, den Kindertagesstätten und den Staatlichen Schulämtern im Landkreis und in der Stadt B. … nicht angemessen gepflegt. Er reagiert in von ihm als kritisch eingeschätzten Situationen nicht immer adäquat und konstruktiv. Klare Pflichten und Regeln werden von ihm zu wenig beachtet. An Weisungen der Schulaufsicht hält Herr … sich nicht immer.“
12
Mit Schreiben vom 26.05.2019 erhob der Kläger Einwendungen gegen diese dienstliche Beurteilung. Zur Begründung ließ er über seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 03.06.2019 ausführen, dass ihm zunächst am 13.05.2019 um 13.15 Uhr die periodische dienstliche Beurteilung 2018 eröffnet worden sei. Am selben Tag gegen 14:45 Uhr sei dem Kläger die letzte Seite seiner dienstlichen Beurteilung 2018 erneut mit dem Hinweis vorgelegt worden, dass er in der falschen Zeile unterschrieben habe. Dies sei auch zutreffend gewesen. Ohne sich nochmals mit dem näheren Inhalt dieser letzten Seite zu beschäftigen und in der Annahme, es würde sich um die ihm gegen 13:15 Uhr eröffnete Beurteilung handeln, habe der Kläger die entsprechende Seite unterschrieben. Erst etliche Tage später sei ihm aufgefallen, dass diese einen komplett anderen Inhalt in der Begründung des Gesamtergebnisses und teilweise in den ergänzenden Bemerkungen aufgewiesen habe. Hierüber habe man ihn bei der zweiten Unterschrift nicht aufgeklärt. Man erhebe gegen die dienstliche Beurteilung 2018 sowohl in der um 13:15 Uhr als auch in der um 14:45 Uhr eröffneten Fassung Einwendungen.
13
Der Kläger habe in der streitgegenständlichen Beurteilung im Gesamturteil und in den Merkmalen „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ sowie „Eignung und Befähigung“ jeweils die Note „MA“ (Leistung, die Mängel aufweist) erhalten. Noch in der dienstlichen Beurteilung 2014 habe er in diesen Einzelmerkmalen die Bewertungen „UB“ und „BG“ und im Gesamturteil die Note „UB“ (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) erhalten. Dies stelle eine Absenkung im Gesamturteil und diesen Einzelmerkmalen um jeweils mindestens drei Notenstufen dar.
14
Tatsächlicher Gegenstand der Beurteilung 2018 sei lediglich der Teilzeitraum vom 01.08.2017 bis 31.12.2018 seit der Beförderung zum Schulleiter und Versetzung an die Grundschule B. … Der Teilzeitraum vom 01.01.2015 bis 31.07.2017 bleibe unberücksichtigt.
15
Darüber hinaus habe der Kläger seit dem 19.02.2016 kommissarisch die Aufgaben des Schulleiters an der Grundschule M. …übernommen. In den Zwischenbeurteilungen habe er dabei die Gesamtbeurteilung „UB“ bzw. „BG“ erhalten. Der Beurteilende besitze über den Teilzeitraum vom 01.01.2015 bis 31.07.2017 keine eigenen Erkenntnisse über die Leistungen des Klägers. Die Beurteilungen über diesen Teilzeitraum habe das Staatliche Schulamt in der Stadt A. … erstellt. Damit habe man nicht nur gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern auch sachfremde Erwägungen angestellt.
16
Der Kläger sei unter anderem in den Einzelmerkmalen „Arbeitserfolg“ von einer „UB“/“BG“-Bewertung auf ein „HM“ heruntergestuft worden, ohne dass es eine Begründung hierfür gegeben habe. Dies verstoße gegen Art. 59 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).
17
Durch die sonderbare zweimalige Beurteilungseröffnung dränge sich der Verdacht auf, dass man den Kläger nicht fair beurteilt habe. Man habe nachträglich die Begründungen ohne ausdrücklichen Hinweis ausgetauscht. Über vermeintliche Defizite habe man den Kläger zu keiner Zeit konkret aufgeklärt. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar.
18
Man könne Leistungsdefizite des Klägers in der vorgetragenen Art und Weise nicht erkennen und verweise hierzu auf Blatt 50-58 der Verfahrensakte über die Missbilligung des Klägers.
19
Der Kläger habe zudem vor der Herausforderung gestanden, dass er die von ihm übernommene Schule zunächst mit der existierenden schulrechtlichen Gesetzeslage in Einklang habe bringen müssen. Dass rechtliche Vorgaben eingehalten werden müssten, habe auch die Regierung von Oberfranken in Ihrem Schreiben vom 08.01.2019 eingeräumt, wenn sie angebe, dass es nicht darauf ankomme, wer in der Sache Recht habe und dass dies vielfach der Kläger gewesen sein dürfte.
20
Der Kläger habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Lehrkräften, die mit seiner Arbeit und seinem Führungsstil überaus zufrieden seien. Er gelte als engagiert und setze sich überobligatorisch für seine Schule und seine Schüler ein. Hierzu werde das vom Kläger erstellte Schulportfolio vorgelegt.
21
Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte Schulrätin R. … der Klägerbevollmächtigten mit, dass man dem Kläger im Rahmen der Eröffnung seiner dienstlichen Beurteilung 2018 am 13.05.2019 versehentlich eine überholte Arbeitsfassung ausgehändigt habe. Man bitte dies zu entschuldigen und übersende in der Anlage die korrekten Ausfertigungen.
22
In einem erläuternden Schreiben an die Regierung von Oberfranken teilte Schulrätin R. … für die Staatlichen Schulämter am 14.06.2019 mit, dass bei der ersten Eröffnung der Beurteilung des Klägers dieser zunächst an der falschen Stelle unterschrieben habe. Man habe daraufhin vorgeschlagen, die Formulare neu auszudrucken und dabei versehentlich und unbemerkt eine überholte Arbeitsfassung ausgedruckt. Man habe dies inzwischen korrigiert und dem Kläger die korrekte Ausfertigung übersandt.
23
Der Kläger habe im Beurteilungszeitraum eine Anlassbeurteilung als Studienrat im Jahr 2016 mit der Verwendungseignung Konrektor, eine weitere Anlassbeurteilung als Studienrat im Jahr 2017 mit der Verwendungseignung Rektor und eine Zwischenbeurteilung als Studienrat im Jahr 2017 erhalten. Diese Beurteilungen habe man in der dienstlichen Beurteilung 2018 entsprechend berücksichtigt und demzufolge den Beurteilungszeitraum ausgeschöpft.
24
Man habe den Kläger im Aufgabenbereich eines Rektors beurteilt.
25
In der Beurteilung habe man zudem das Führungs- und Vorgesetztenverhalten des Klägers als Schulleiter der Grundschule B. …zum Ausdruck gebracht. Dieses Verhalten habe man mit ihm in Gesprächen am 03.04.2018 beim Staatlichen Schulamt, am 05.06.2018 an der Grundschule B. …, am 20.06.2018 beim Staatlichen Schulamt, am 29.11.2018 sowie am 13.12.2018 jeweils an der Regierung von Oberfranken dargelegt. Er habe dadurch genügend Gelegenheit bekommen, Mängel abzustellen.
26
Die Beurteilungsmerkmale seien wie folgt zu erläutern:
27
Fachliche Leistung - Arbeitserfolg: Die Arbeitsqualität entspreche in hohem Maße den Anforderungen. Der Kläger begleite Schulentwicklungsmaßnahmen, dabei vollziehe er nicht umfassend eine wertschätzende Kommunikation. Er beachte inhaltliche und formale Vorgaben, bei dem Verfahren zur Einschulung berücksichtige er teilweise nicht die erforderlichen Maßnahmen. Der Kläger berücksichtige im fachgerechten Unterricht unterschiedliche Lehr- und Lernformen. Es würden sichtbare Unterrichtserfolge erzielt. Der Kläger verstehe es, während des Unterrichtsverlaufs erzieherisch zu führen und auf die entwicklungsbedingten Schwierigkeiten der Schüler einzugehen. Eine Klasse könne er ohne Probleme führen.
28
Führungs- und Vorgesetztenverhalten: Organisation und Planung, Motivation und Förderung der Mitarbeiter sowie die Präsenz an der Schule würden vom Kläger im erforderlichen Umfang erfüllt. In Bezug auf Prioritätensetzung, Kooperationsverhalten, Bewältigung schwieriger Situationen und Vertretung der Schule nach außen zeige der Kläger sich zum Teil bemüht, den ihm gestellten fachlichen und pädagogischen Aufgaben gerecht zu werden. Diesbezüglich würden die Leistungen Mängel aufweisen, die durch Vorzüge auf anderen Gebieten nicht mehr ausgeglichen werden könnten.
29
Eignung und Befähigung: Der Kläger erfülle die Aufgaben eines Rektors seiner Besoldungsgruppe mit einer Leistung, die Mängel aufweise. Seine Einsatzbereitschaft und Verantwortungsbereitschaft würden von ihm nicht umfassend angemessen kommuniziert. Disziplinarmaßnahmen oder missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten seien gemäß den Beurteilungsrichtlinien nicht in der Beurteilung zu vermerken. Die Nichtaufnahme bedeute nicht, dass ein Verhalten, das zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder einer dienstaufsichtlichen Maßnahme geführt habe, in der Beurteilung unbeachtet bliebe.
30
Die Bevollmächtigten des Klägers teilten mit Schreiben vom 19.06.2019 mit, dass die Einwendungen aufrecht erhalten blieben.
31
Die Regierung von Oberfranken erwiderte mit Schreiben vom 07.08.2019, dass nach Überprüfung der Einwendungen diesen aus den in der Stellungnahme des Staatlichen Schulamts genannten Gründen nicht entsprochen werden könne. Die Herabstufung der dienstlichen Beurteilung vom letzten Gesamtprädikat „UB“ auf nunmehr „MA“ sei nachvollziehbar. Das Staatliche Schulamt im Landkreis A. … habe den Kläger noch nach den für die Lehrer der Besoldungsgruppe A 12+ AZ geltenden Maßstäben beurteilt. Die Schwerpunkte hätten sich bei der Beurteilung des Beamten nach seiner Beförderung zum Schulleiter deutlich verschoben. Dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen dafür zu verwendenden Formularen. Daher scheide erst recht ein Vergleich der Anlassbeurteilung 2017 mit der periodischen Beurteilung 2018 aus.
32
Mit Schriftsatz vom 31.07.2020 erhob die Klägerseite Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der Regierung von Oberfranken vom 07.08.2019. Eine pauschale Herunterstufung der Bewertung allein aufgrund der Beförderung sei nicht erlaubt. Die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.07.2017 hätte mindestens mit der Bewertung „UB“ oder „VE“ in Ansatz gebracht werden müssen. Durch den Verweis der Beklagtenseite auf die unterschiedliche Schwerpunktsetzung werde ersichtlich, dass die ersten zweieinhalb Jahre des Beurteilungszeitraums unberücksichtigt geblieben seien. Auch ein nach Abschnitt A 4.1.1 und 4.1.2 der Richtlinie über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen Bayern (BeurtRL) erforderlicher mehrfacher Unterrichtsbesuch einer regelrechten Unterrichtsstunde habe nicht stattgefunden. Schulrätin R. … habe die Schule lediglich einmal besucht und hier dem Schulsingen dreier Klassen in der Aula für 20-30 Minuten gelauscht.
33
Schulrätin R. … führte im Schreiben vom 28.09.2020 erläuternd aus, dass sie im Rahmen der Schulbesuchstage an der Grundschule B. …gemeinsam mit dem Kläger den Unterricht von Herrn Z. … besucht habe. Die Nachbesprechungen habe sie zum großen Teil übernommen, der Kläger habe jeweils zusammengefasst. Den Unterrichtsbesuch im Schulhaus P. … habe sie alleine absolviert, da der Kläger selbst Unterricht gehalten habe. An diesem Tage habe der Kläger Unterricht gezeigt, den er inhaltlich selbst gewählt habe. Dies sei die Ausrichtung dieses Schulbesuchstags gewesen. In der Folge habe sie aufgrund des abnehmenden Vertrauensverhältnisses keine weiteren unangekündigten Unterrichtsbesuche beim Kläger durchgeführt. Die Einstufung sei aufgrund der Beobachtungen an diesem Schulbesuchstag sowie aufgrund der zahlreichen Schilderungen insbesondere des Elternbeiratsvorsitzenden, die bereits vor der krisenhaften Situation getätigt worden seien und sich auch danach fortgesetzt hätten, erfolgt. Der Unterrichtsschwerpunkt des Klägers habe auf der Musikerziehung gelegen, andere Fächer habe er in Eile vermittelt. Die dienstliche Beurteilung sei nicht aufgrund unrichtiger Sachverhalte erfolgt.
34
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2020 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung 2018 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die dienstliche Beurteilung des Klägers entgegen den Ausführungen seiner Bevollmächtigten nicht nach Abschnitt A sondern nach Abschnitt B „dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Schulleiterinnen und Schulleiter“ BeurtRL richteten. Wie sich aus Nr. 2.1 in Abschnitt B ergebe, sei die Unterrichtstätigkeit lediglich ein Unterpunkt bei der Bewertung des Arbeitserfolgs. Unter Berücksichtigung der in Abschnitt B Nr. 2.2.2.2 und 2.3.3 BeurtRL aufgestellten Grundsätze sei man sich bei der Regierung von Oberfranken und dem Staatlichen Schulamt im Landkreis B. … einig gewesen, dass das Gesamturteil „MA“ die klägerische Leistung zutreffend abbilde. Das Leitungs- und Führungsverhalten des Klägers habe sich teils in Rechthaberei gegenüber dem Elternbeirat und außerschulischen Partnern sowie illoyalen Handlungen gegenüber vorgesetzten Behörden geäußert und so zu erheblichen Spannungen nach verschiedenen Seiten geführt. Bei der Beurteilung habe man auch die Uneinsichtigkeit des Klägers berücksichtigt. Diese Mängel prägten die Amtsführung des Klägers, sodass auch der erfreuliche Unterrichtserfolg dies nicht habe ausgleichen können. Das Schulamt habe in seiner Stellungnahme nachvollziehbar erläutert, aufgrund welcher Erwägungen es zu der Bildung der Einzelwerte gekommen sei.
35
2. Mit Schriftsatz vom 05.11.2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag:
Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung 2018, betreffend den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018, sowie des ablehnenden Bescheides vom 07.08.2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2020, zugegangen am 09.10.2020, verpflichtet, für den Kläger eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
36
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Gegenstand der periodischen Beurteilung 2018 tatsächlich nur der Teilzeitraum vom 01.08.2017 bis 31.12.2018 seit der Beförderung zum Schulleiter und Versetzung an die Grundschule B. …gewesen sei. In den angefochtenen Bescheiden betone der Beklagte zwar, dass der gesamte Beurteilungszeitraum in die Bewertung eingeflossen sei. Gleichzeitig stelle er in einem weiteren Absatz aber heraus, dass er die Beurteilung des Klägers vornehmlich anhand der Einzelmerkmale „Arbeitserfolg“, „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ und „Eignung und Befähigung“ gebildet habe und aufgrund des neuen Amtes eine andere Schwerpunktsetzung bei der Beurteilung notwendig gewesen sei. Die Unterrichtstätigkeit sei ein Teilaspekt des Merkmals „Arbeitserfolg“. Die Merkmale „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, der „Unterrichtserfolg“ und das „erzieherische Wirken“ seien in der Zwischenbeurteilung 2017 jeweils mit der Note „UB“ bewertet worden. Daher verwundere es, dass das Einzelmerkmal „Arbeitserfolg“ nur mit der Bewertung „HM“ versehen worden sei.
37
In der Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes vom 14.06.2019 werde erläutert, dass beim Einzelmerkmal „Arbeitserfolg“ unter anderem berücksichtigt worden sei, dass der Kläger bei dem Verfahren zur Einschulung nicht die erforderlichen Maßnahmen berücksichtigt habe. Gemeint sei hier, die Weisung des Staatlichen Schulamtes vom 20.06.2018, die Beibehaltung der Jahrgangsmischung gegenüber dem Elternbeirat zu kommunizieren, nicht unmittelbar befolgt zu haben. Bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren zum Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung habe man dem Beklagten das Protokoll über die informelle Sitzung des Elternbeirats mit Schreiben vom 10.07.2019 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass der Kläger über diesen Punkt bereits in der nächsten Elternbeiratssitzung am 03.07.2018 aufgeklärt habe. Man habe der Beurteilung insoweit einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt.
38
Darüber hinaus habe der Kläger vor der Herausforderung gestanden, die neue Schule, der er zugewiesen worden war, mit der existierenden schulrechtlichen Gesetzeslage zunächst einmal in Einklang zu bringen. Letztlich sei es nicht der schulische Partner oder der Elternbeirat, dem am Ende strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Konsequenzen wegen beispielsweise nicht ordnungsgemäß verwalteter Haushaltsmittel drohten, sondern der Kläger, der die Verantwortung für die Schule und den ordnungsgemäßen Ablauf trage. Man könne daher nicht von Rechthaberei sprechen.
39
Das an den ehemaligen Elternbeiratsvorsitzenden B. … verfasste Schreiben vom 10.10.2017 sei als Reaktion auf dessen bewusst torpedierendes und unkooperatives Verhalten erfolgt. Bis dahin seien zahlreiche Gespräche zur Klärung der Differenzen gescheitert. Dieses Schreiben sei in Mitwirkung und in Absprache mit dem Lehrerkollegium verfasst worden und ausschließlich an Herrn B. … adressiert gewesen. Die Probleme mit dem Elternbeirat habe der Kläger dem Staatlichen Schulamt bereits elf Monate früher angezeigt, aber keine Reaktion erhalten. Zum Beleg des angeprangerten Verhaltens des ehemaligen Elternbeirats werde ein Schreiben eines weiteren Elternbeiratsmitglieds in einer SMS vom 21.09.2018 an den Kläger vorgelegt. Für das Schuljahr 2018/2019 habe der Elternbeirat unter dem Vorsitz von Herrn H. … gestanden, mit dem die Zusammenarbeit reibungslos funktioniert habe. Es scheine daher unverständlich, dass Frau Schulrätin R. … ihre Einschätzung rein auf die voreingenommenen Aussagen des Herrn B. …stütze.
40
Auch das Verhältnis und die Zusammenarbeit mit der Gemeinde seien stets gut gewesen. Das Staatliche Schulamt und auch Bürgermeister … seien über die beabsichtigte Demonstration gegen den Turnhallenbau vorab informiert worden. Auch Teile des Elternbeirats hätten die Demonstration befürwortet. Man habe auch in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt zum beabsichtigten Bau der Turnhalle unter anderem eine Demonstration in der Turnhalle abhalten wollen, zu der man den Stadtrat habe einladen wollen, um diesen umzustimmen. Von einer Illoyalität gegenüber Vorgesetzten und Sachaufwandsträger könne nicht die Rede sein.
41
Der Kläger habe auch ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Lehrkräften gehabt, die mit seiner Arbeit und seinem Führungsstil überaus zufrieden gewesen seien. Selbst wenn sich der Kläger also tatsächlich einmal im Ton vergriffen habe, rechtfertige dies unter Berücksichtigung seiner Gesamtleistung noch nicht eine derart schlechte Beurteilung. Im Missbilligungsverfahren habe sich der Kläger für seine unglückliche Ausdrucksweise gegenüber dem Staatlichen Schulamt mehrfach entschuldigt. Er sei somit nicht uneinsichtig gewesen.
42
Die Bewertung des Einzelmerkmals „Eignung und Befähigung“ mit der Note „MA“ zeige, dass der Beurteilungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.07.2017 nicht berücksichtigt worden sei. Insofern ließen sich die Diskrepanzen zur Zwischenbeurteilung nicht erklären. Seine üblichen Arbeitszeiten an der Schule hätten sich zwischen 9 und 14 Stunden bewegt. Er habe im Zeitraum 2017 und 2018 alleine 13 Fortbildungen besucht. Fünfmal sei er selbst als Referent tätig gewesen.
43
Mit Schreiben vom 10.11.2020 teilte die Regierung von Oberfranken für den Beklagten mit, dass sie die Prozessführung unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 LABV an die Staatlichen Schulämter … übertragen habe.
44
Mit Schriftsatz vom 04.01.2021 beantragte der Beklagte die Klage abzuweisen.
45
Die Beurteilung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung werde vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.10.2020 genommen. Man habe mit dem Kläger von Seiten der Staatlichen Schulämter B. … und der Regierung von Oberfranken mehrfach, beispielsweise am 03.04.2018, 05.06.2018 sowie 20.06.2018, weiter am 29.11.2018 und am 30.12.2018 gesprochen. Insoweit nehme man Bezug auf die Stellungnahme der Staatlichen Schulämter vom 14.06.2019.
46
Mit Schriftsatz vom 17.02.2021 führte die Klägerseite weiter aus, dass sich die geltend gemachten Einwendungen nicht nur gegen die endgültig eröffnete Beurteilung vom 02.01.2019, eröffnet am 13.05.2019, richteten, sondern auch gegen die mit Schreiben vom 04.06.2019 übersandte Arbeitsfassung. Im Übrigen könne man den ergänzenden Bemerkungen nicht entnehmen, dass die Tätigkeit des Klägers in … einbezogen worden sei. Ergänzende Bemerkungen verfolgten vielmehr laut Abschnitt B, Ziffer 2.1.3 der Beurteilungsrichtlinien einen anderen Zweck. Dadurch, dass der Beklagte in diesem Bereich die Zeiten des Klägers als kommissarischer Schulleiter an der Grundschule M. … neben seinem musikalischen Engagement der Schule aufliste, mache er deutlich, dass diese Tätigkeiten im Bereich fachliche Leistung und Eignung und Befähigung keine Berücksichtigung gefunden haben können.
47
Dieser Eindruck werde bestärkt durch die Ausführungen in der Klageerwiderung, dass Anlassbeurteilung 2017 und periodische Beurteilung 2018 nicht unmittelbar vergleichbar seien. Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass sich das Einzelmerkmal „Arbeitserfolg“ in der periodischen Beurteilung eines Schulleiters aus mehreren Kriterien zusammensetze. Dies werde auch bei Betrachtung der Teilkriterien im Einzelmerkmal „Eignung und Befähigung“ deutlich. Diese würden alle unter Ziffer 2.2 der Zwischen- und Anlassbeurteilung bewertet.
48
Zu den von Beklagtenseite genannten Daten, an denen man vermeintlich über Defizite des Klägers gesprochen habe, habe dieser sich teilweise Notizen gemacht. Aus diesen ergebe sich, dass es sich stets um andere Themen gehandelt habe. Etwaige Weisungen seien vom Kläger immer sofort umgesetzt worden. Im Gespräch vom 03.04.2018 sei es um die unberechtigten Angriffe der Kindergartenleiterin … gegen die Schule gegangen, in dem vom 20.06.2018 sei Thema die Klassenbildung gewesen. In diesem Zusammenhang habe die Schulamtsdirektorin Frau L. … gegenüber der Regierung zudem fälschlicherweise behauptet, der Kläger habe den Elternbeirat über jahrgangsreine Klassen abstimmen lassen, was nicht zutreffe. Die Klassenbildung mit jahrgangsgemischten Klassen sei bereits am 03.07.2018 in der ASV-Datenbank eingetragen gewesen.
49
Die Beklagtenseite führte im Schriftsatz vom 07.03.2022 ergänzend aus, dass man dem Kläger nach dem Versehen mit der Vorlage der Arbeitsfassung der angefochtenen Beurteilung mit Schreiben vom 04.06.2019 erneut die gültige dienstliche Beurteilung, die er bereits bei der Bekanntgabe erhalten habe, an seine damalige Bevollmächtigte adressiert übersandt habe. In der Folge habe man die unterschriebenen Ausfertigungen der dienstlichen Beurteilung des Klägers zurückerhalten und sie im üblichen Verfahren an die Regierung von Oberfranken zur Überprüfung weitergeleitet.
50
Daneben stellte die Beklagtenseite u.a. ergänzend die Vorgehensweise in Bezug auf Unterrichtsbesuche bei Schulleitern dar. Diese Schulbesuchstage würden einmal jährlich stattfinden und zuvor mit den Schulleitungen geplant und vereinbart. Der Schulleiter zeige eine Unterrichtsstunde, einzelne Lehrkräfte würden ebenfalls im Unterricht besucht. Die Beobachtungen an diesen Tagen würden einen Baustein im Gesamtbild der dienstlichen Beurteilung bilden. Dabei gewinne man unter anderem Kenntnisse über das unterrichtliche und erzieherische Wirken der Schulleitung sowie über die fachkompetente Nachbesprechung der Unterrichtsstunde der Lehrkraft durch die Schulleitung. Die Erfahrung bestätige, dass die Schulleitungen in aller Regel dabei gut vorbereiteten und reflektierten Unterricht zeigten. Der Kläger habe sich in diesem Zusammenhang für die Probe seines Schulchores entschieden.
51
In der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2022 nahmen die Beteiligten Bezug auf ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten sowie der Zeugin R. … in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll über die Sitzung vom 24.05.2022 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
52
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
53
Die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers vom 13.05.2019 für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 und der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 07.08.2019, mit dem die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen wurden sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 05.10.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung - VwGO - analog).
54
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. Danach ist, wenn der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sowohl seinen dienstlichen als auch seinen privaten Wohnsitz in …, weil er in …, Landkreis …, wohnhaft ist und auch inzwischen an der Grundschule A. … Dienst tut. Den streitgegenständlichen Bescheid hat hingegen das Staatliche Schulamt … erlassen. Der Widerspruchsbescheid erging durch die Regierung von Oberfranken. Damit ist das Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich zuständig.
55
2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 sowie der im Einwendungsverfahren ergangene Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 07.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
56
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die dem Kläger im ersten Eröffnungsgespräch vorgelegte Version der dienstlichen Beurteilung diejenige ist, die Gegenstand des aktuellen Verwaltungsstreitverfahren ist. Der formelle Mangel, der dadurch entstanden ist, dass dem Kläger nach Unterzeichnung seiner Beurteilung in der falschen Zeile von beiden Seiten unbemerkt versehentlich eine nicht mehr gültige Arbeitsversion zur nochmaligen Unterschrift - in der richtigen Zeile - vorgelegt wurde, hat sich nicht ausgewirkt. In der Folge hat sich der Beklagte nicht nur hinreichend zu diesem Umstand erklärt, sondern den Fehler dadurch behoben, dass der Kläger schließlich die eigentliche, ursprünglich von ihm unterzeichnete Version zur Unterschrift erhalten hat. Der Kläger hat diese Version über seine Bevollmächtigten zugestellt erhalten und unterschrieben an den Beklagten zurückgesandt. Somit ergibt sich aus dem weiteren Verfahrensverlauf unzweifelhaft, dass Gegenstand des weiteren Einwendungsverfahrens und auch dieser Klage die Version der dienstlichen Beurteilung ist, die dem Kläger im Eröffnungsgespräch ausgehändigt worden war.
57
Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.).
58
Innerhalb des durch die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl 1982, 348). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.12.2018) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).
59
Zugrunde zu legen sind hier daher Art. 54 ff. LlbG, die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. September 2021 (BayMBl. Nr. 718) geändert worden ist), sowie die im Zeitpunkt der Eröffnung der streitgegenständlichen Beurteilung geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern -Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 - im Folgenden: BeurtRL.
60
Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung des Klägers als rechtmäßig. Die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien stehen mit höherrangigem Recht in Einklang (a) und wurden im Streitfall eingehalten (b). Die periodische Beurteilung des Klägers stellt sich auch im Übrigen sowohl formell (c) als auch materiell (d) als rechtmäßig dar.
61
a) Nach Art. 64 LlbG wird das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften des Teils 4 des Leistungslaufbahngesetzes mit Ausnahme des Art. 56 Abs. 3 LlbG abweichen können. Das Kultusministerium hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und hat in Ausfüllung derselben die o.g. Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte vom 07.09.2011 erlassen.
62
Diese Beurteilungsrichtlinien stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, in Einklang und orientieren sich am herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung (vgl. insoweit zum Vorbehalt des Gesetzes: BVerwG, B.v. 26.5.2009 - 1 WB 48/07 - juris). Auch verstößt die nunmehr vorgesehene Beurteilung ohne verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale nicht gegen Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien vielmehr ein Ankreuzverfahren (hier: Buchstabenkombinationen) für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 11 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten sehen für Schulleiterinnen und Schulleiter eine Bewertung anhand eines Systems mit sieben Bewertungsstufen vor (B.2.2.2.2), deren Inhalt und Bedeutung im Einzelnen erläutert werden. Die (bis zu) zehn zu bewertenden Einzelmerkmale werden detailliert aufgeführt und anhand verschiedener Kriterien exemplarisch erläutert (B.2.1.1), wobei die ausdifferenzierte Beschreibung im Beurteilungsformblatt stichpunktartig wiederholt wird (Anlage C). Hierdurch wird die Erstellung hinreichend aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen ermöglicht, die eine taugliche Grundlage für Beförderungsentscheidungen darstellen und einer Überprüfung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zugänglich sind (vgl. VG Bayreuth, U.v. 6.10.2015 - B 5 K 14.836 - juris Rn. 23). Der Dienstherr ist insoweit nur gehalten, auf Verlangen des Beamten die vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 11 ff.).
63
b) Die Beurteilungsrichtlinien wurden im Streitfall auch zutreffend angewandt.
64
(aa) Ein Verstoß gegen Ziffer B.1.3.2 BeurtRL ist für das Gericht nicht erkennbar. Entsprechend dieser Regelung ist es zu vermeiden, dass erstmals zum Ende des Beurteilungszeitraums Mängel angesprochen werden. Diese sind gegebenenfalls rechtzeitig anzusprechen und Möglichkeiten zur Abhilfe aufzuzeigen, damit die Mängel abgestellt werden können. Das diesbezüglich Veranlasste ist hierbei zu dokumentieren. Der Kläger hat im Hinblick hierauf vorgetragen, dass Mitarbeitergespräche im Beurteilungszeitraum mit ihm nicht geführt worden seien. Entgegen den Angaben des Beklagten hätten die Gespräche vom 03.04.2018, 05.06.2018 sowie 20.06.2018, weiter am 29.11.2018 und am 30.12.2018 andere Themen zum Gegenstand gehabt.
65
Diese Angaben des Klägers sind nicht zutreffend. So ergibt sich bereits aus den vorgelegten Akten, in denen Gesprächsvermerke und Protokolle über mit dem Kläger von Seiten der Schulaufsicht geführte Gespräche enthalten sind, dass die von Beklagtenseite genannten Gespräche nicht nur stattgefunden haben, sondern zwar grundsätzlich Sachthemen zum Gegenstand hatten, dabei aber jeweils das Auftreten und die Kommunikationsgewohnheiten des Klägers Gegenstand der Gespräche waren. Die Akten enthalten beispielsweise einen Gesprächsvermerk vom 29.11.2018 über ein Gespräch zwischen dem Kläger mit seinem Anwalt und Vertretern der Schulaufsicht (Bl. 1 ff. der Beiakte IV) über den vom Kläger gepflegten harschen Ton und die vom Kläger durchgeführte Demonstration in Bezug auf die geplante Turnhalle. Ihm wurde in diesem Zusammenhang sogar nahegelegt, sich freiwillig um eine Versetzung zu bemühen, weil er von Seiten des Dienstherrn versetzt werde, wenn kein Friede entstehe. Aus dem Gesprächsvermerk vom 13.12.2018 (Bl. 4 der Beiakte IV) ergibt sich, dass man den Kläger im Nachgang auf die Besprechung vom 29.11.2018 erneut zu einer Besprechung gebeten habe, weil er auch nach diesem Erstgespräch keine Einsicht gezeigt habe.
66
Auch die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme hat ein anderes als das vom Kläger gezeichnete Bild ergeben. Die Zeugin R. … hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass mit dem Kläger mehrmals Gespräche wegen seines Kommunikationsverhaltens und seines Auftretens nach außen geführt worden seien. Wegen des problematischen persönlichen Verhältnisses und Umgangs des Klägers mit übergeordneten Dienststellen habe sie ab einem gewissen Zeitpunkt auch keine 4-Augen-Gespräche mit dem Kläger mehr geführt, um der Gefahr des Entstehens von Missverständnissen zu begegnen. Allein diese Aussage lässt darauf schließen, dass dem Kläger durchaus und nicht nur einmal zur Kenntnis gebracht wurde, welche seiner Verhaltensweisen problematisch und daher zu ändern seien.
67
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen kann die Frage, ob dienstliche Mängel während des Beurteilungszeitraums durch den Beurteiler gegenüber dem Kläger angesprochen wurden, jedoch dahinstehen, da ein solcher Verfahrensfehler einer Heilung nicht zugänglich wäre. Der Kläger könnte bei einer Neufassung seiner Beurteilung nur auf der Basis seiner tatsächlich erbrachten Leistungen beurteilt werden, ohne dass hypothetisch unterstellt werden könnte, dass diese sich unter dem Einfluss eines durchgeführten Mitarbeitergesprächs in beurteilungsrelevanter Weise verbessert hätten. Das Unterlassen eines solchen Gesprächs könnte allenfalls dazu geführt haben, dass der Kläger im Zeitraum nach diesem Gespräch keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht hat. Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen ist das Fehlen eines Mitarbeitergesprächs hingegen ohne Bedeutung. Konsequenz der Aufhebung einer Beurteilung wegen eines unterbliebenen Mitarbeitergesprächs könnte aus diesem Grunde nur der Verzicht auf eine erneute Beurteilung sein, was vorliegend ausweislich des Klageantrages auch nicht dem Klageziel entspräche. Das vollständige Fehlen einer periodischen Beurteilung ist zudem wegen der Bedeutung regelmäßiger Beurteilungen, aber auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit den anderen Lehrkräften im Ergebnis ebenso rechtswidrig wie die Unterlassung vorgeschriebener Mitarbeitergespräche. Unter diesen Umständen wäre es hinzunehmen, dass es bei einer solchen verfahrensfehlerhaften Beurteilung verbleibt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 1 WB 51/10 - juris Rn. 32 f; BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 17.4.1986 - 2 C 28/83 - juris Rn. 14).
68
(bb) Die Beurteilerin konnte sich bei der Beurteilung des Klägers auf hinreichende Erkenntnisgrundlagen stützen. Um eine fundierte Einschätzung der Leistung einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters zu ermöglichen, sollen sich die in Abschnitt B Nr. 4.4 genannten, an der Beurteilung maßgeblich beteiligten Personen - also fachlicher Leiter des Schulamts bzw. der Schulrat/die Schulrätin, fakultativ auch Landrat oder Oberbürgermeister - ein Bild vor Ort machen. Die Einzelbeobachtungen müssen jeweils nach ihrer Bedeutung eingeordnet und gewichtet werden (B 1.3.1 BeurtRL). Diese Anforderungen erfüllen die von der Zeugin R. … getätigten Beobachtungen und auf sonstige Weise erlangten Erkenntnisse.
69
Soweit es der Zeugin als Beurteilerin nicht möglich war, sich ein eigenes Bild von der Lage vor Ort zu machen, nämlich für den Zeitraum, während dessen der Kläger noch im Regierungsbezirk … eingesetzt war, legte sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass sie in Bezug auf diesen Zeitraum die Erkenntnisse, die sich aus den Zwischen- und Anlassbeurteilungen ergeben haben, für den gesamten Beurteilungszeitraum zur Kenntnis genommen und in die angefochtene periodische Beurteilung mit einbezogen hat. Sie legte in der mündlichen Verhandlung zudem dar, dass der für sie an der Regierung von Oberfranken zuständige Jurist sie noch ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es wichtig sei, die Erkenntnisse aus der Zeit in … einfließen zu lassen.
70
Im Hinblick auf den im Regierungsbezirk Oberfranken absolvierten Teilzeitraum hat die Zeugin ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich nicht nur aus dem Schulbesuchstag am 05.06.2018 an der Grundschule B. …, sondern auch aus Gesprächen mit Eltern, dem Elternbeirat, Vertretern des örtlichen Gemeinderats sowie nicht zuletzt aus mehreren persönlichen Besprechungsterminen mit dem Kläger das Wissen angeeignet hat, das schließlich die Grundlage der Beurteilung gebildet hat.
71
Unschädlich sind dabei die von Klägerseite monierten fehlenden Unterrichtsbesuche nach Abschnitt A 4.1.1 und 4.1.2 BeurtRL. Diese sind - wie die Beklagtenseite bereits schriftsätzlich zutreffend ausgeführt hat - für die Beurteilung von Schulleitern trotz der auch bei diesen bestehenden Unterrichtsverpflichtung in Abschnitt B der Richtlinien nicht vorgesehen. Vielmehr erwähnt B 2.2.3 BeurtRL ausdrücklich, dass Führungs- und Vorgesetztenverhalten bei Schulleitern Hauptaufgaben sind und deshalb bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung haben.
72
c) Die angefochtene Beurteilung ist formell rechtmäßig.
73
(aa) Sie wurde durch die damals für den Kläger als Schulleiter einer Grundschule gemäß B 4.4.3 lit b) BeurtRL zuständige Schulrätin, die Zeugin R. …, erstellt. Mit der Bearbeitung des Einwendungsverfahrens gegen die dienstliche Beurteilung haben die Staatlichen Schulämter die gemäß B 4.4.3 lit c) BeurtRL für den Bereich der Grundschulen zuständige Regierung von Oberfranken betraut. Auch der vierjährige Beurteilungszeitraum nach Abschnitt B Nr. 4.1 lit. a) BeurtRL wurde eingehalten.
74
(bb) Entgegen den klägerischen Vorhaltungen steht für das Gericht ohne Zweifel fest, dass der gesamte Beurteilungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 in der streitgegenständlichen Beurteilung berücksichtigt wurde. Zum einen enthält die angefochtene Beurteilung sowohl im Bereich „Tätigkeitszeitraum“ als auch in den „Ergänzenden Bemerkungen“ ausführliche Darlegungen zu den Tätigkeiten des Klägers vor seiner Beförderung zum Schulleiter und Versetzung an die Grundschule B. … Zum anderen existieren für den Zeitraum vor der Tätigkeit des Klägers an der Grundschule B. …ab dem 01.08.2017 sich nahtlos aneinanderreihend zwei Anlassbeurteilungen und eine Zwischenbeurteilung (Anlassbeurteilung 1.1.15-7.6.16; Anlassbeurteilung 8.6.16-22.2.17; Zwischenbeurteilung 23.2.17-31.7.17), die sich nach den Angaben der Zeugin R. … in der mündlichen Verhandlung nicht nur in den ihr bekannten Akten befunden haben, sondern nach ihren glaubhaften Ausführungen von ihr auch berücksichtigt wurden. Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang somit allein, welches Gewicht den einzelnen Vorkommnissen beigemessen wurde (dazu sogleich unter d).
75
(cc) Weiter rügt der Kläger einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, wonach verbale Hinweise bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen sind, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. In den Merkmalen „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ sowie „Eignung und Befähigung“ habe er jeweils die Note „MA“ (Leistung, die Mängel aufweist) erhalten. Noch in der dienstlichen Beurteilung 2014 habe er in diesen Einzelmerkmalen die Bewertungen „UB“ und „BG“ und im Gesamturteil die Note „UB“ (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) erhalten. Dies stelle eine Absenkung im Gesamturteil und diesen Einzelmerkmalen um jeweils mindestens drei Notenstufen dar und sei daher begründungsbedürftig.
76
Dem kann nicht gefolgt werden, da Art. 64 LlbG das Staatsministerium dazu ermächtigt, für die staatlichen Lehrkräfte eigene Beurteilungsrichtlinien zu erlassen, die ausdrücklich von den Vorschriften des Teils 4 (des Leistungslaufbahngesetzes, Art. 54 ff. LlbG) mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 3 LlbG abweichen können. Unter Bezugnahme auf Art. 64 LlbG hat das Staatsministerium die Beurteilungsrichtlinien vom 07.09.2011 erlassen. Diese enthalten an keiner Stelle das Erfordernis, eine wesentliche Verschlechterung von Einzelmerkmalen verbal zu begründen. Die Beurteilungsrichtlinien stellen hierbei auch ein abgeschlossenes Regelwerk dar, das den besonderen Erfordernissen bei der dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte Rechnung tragen soll. Daher ist die gesetzliche Vorschrift des Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG auch nicht neben den Beurteilungsrichtlinien ergänzend heranzuziehen. Gleiches gilt für die mit der gesetzlichen Vorschrift inhaltlich identische Regelung der Ziffer 6.2.3 Sätze 3 und 4 Abschnitt 3 VV-BeamtR vom 13. Juli 2009 (vgl. diesbezüglich Ziffer 1.1 Sätze 2 und 3 Abschnitt 3 VV-BeamtR).
77
d) Die dienstliche Beurteilung des Klägers erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtsfehlerfrei.
78
Die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018, die hinsichtlich der Einzelmerkmale im Beurteilungsverfahren rechtmäßiger Weise nicht begründet und nur mit einer Buchstabenkombination versehen wurde, ist durch die schriftlichen Stellungnahmen der Zeugin R. … sowie durch deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in ausreichender Weise plausibilisiert worden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auch im Verwaltungsstreitverfahren noch zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 21).
79
(aa) Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.). Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden „Leistungsfeststellungsverfahren“ führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).
80
Die verschiedenen Arten und Weisen, in denen dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirken sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt“ ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>). Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).
81
(bb) Dies zugrunde gelegt hat die vormals für den Kläger zuständige Schulrätin und Beurteilerin R. … ihre maßgeblichen Erwägungen für die Beurteilung des Klägers in der Zeugenvernehmung sowie in ihren schriftlichen Stellungnahmen hinreichend konkretisiert und plausibilisiert. Sie bleiben keine bloßen formelhaften Behauptungen. Die Zeugin hat zu den beanstandeten Bewertungen in den Einzelmerkmalen ihre jeweils handlungsleitenden Aspekte und Schwerpunkte nachvollziehbar und inhaltlich überzeugend darstellen können und Beispiele für ihre Wertungen benannt, so dass es ihr gelungen ist, die in der dienstlichen Beurteilung als reine Buchstabenkombination vergebenen Bewertungen für außenstehende Dritte überzeugend zu erklären, aber auch für den Kläger die tragenden Gründe und Argumente zur Vergabe der jeweiligen Bewertungsstufe nachvollziehbar zu machen. Die Zeugin hat nach Überzeugung der Kammer ihre Beobachtungen über den relevanten Beurteilungszeitraum stets klar, sachlich und frei von sachfremden Erwägungen oder Übertreibungen geschildert, so dass das Gericht diese als uneingeschränkt glaubhaft einstuft. So führte die Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung beispielsweise aus, dass der Kläger in Bezug auf sein Führungs- und Vorgesetztenverhalten beim Schulbesuchstag am 05.06.2018 insbesondere dadurch aufgefallen sei, dass er zwar den Unterricht einer seiner Lehrkräfte zusammen mit der Zeugin besucht habe, im nachfolgenden Bewertungsgespräch aber keine fachlichen Beiträge geleistet habe, obwohl dies eines der Elemente gewesen wäre, die von ihm in Ausübung seiner Schulleitertätigkeit von Seiten der Beurteilerin hätte bewertet werden müssen. Vielmehr musste diese in wesentlichen Teilen die Nachbesprechung mit der Lehrkraft durchführen. Bei dem Besuch des zweiten Hauses der auf zwei Häuser aufgeteilten Grundschule B. …habe der Kläger die Zeugin dann gar nicht mehr begleitet, sondern seine Vertretung der dort anwesenden Lehrkraft überlassen. Des Weiteren stellte sie ausführlich und glaubhaft dar, dass ein weiteres Augenmerk auf der Außenwahrnehmung des klägerischen Verhaltens lag, weil der Aufsichtsbehörde aus unterschiedlichen Richtungen - namentlich von Seiten des Elternbeirats, der Beschäftigten des örtlichen Kindergartens oder der Bürgermeister von B. … und P. … - Schwierigkeiten im Umgang mit dem Kläger angetragen worden seien. In diesem Zusammenhang seien auch Beschwerden von Eltern der vom Kläger geleiteten vierten Klasse an sie herangetragen worden, deren Kinder auf den Übertritt vorbereitet werden mussten. Mehrere besorgte Eltern hätten das Schulamt kontaktiert, weil der Kläger mehr Zeit in die Organisation und Durchführung musikalischer Veranstaltungen wie des Weihnachtsmusicals investiere als in die für den Übertritt relevanten Kernfächer. Dabei legte sie auf klägerische Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch dar, dass sie das zeitliche Missverhältnis zwischen den verschiedenen Fächern nicht unhinterfragt aufgrund der Elternaussagen übernommen habe, sondern in Kenntnis der nach dem Lehrplan für die unterschiedlichen Inhalte zur Verfügung stehenden Zeitrahmen in Abgleich mit dem Umfang, der in den musikalischen Aufführungen zum Ausdruck gekommen war, selbst dieses Missverhältnis habe feststellen können.
82
Soweit der Kläger dagegen unter Verweis auf das von ihm erstellte Schulportfolio und die Demonstration einer gemeinsamen musikalischen Schulaufführung aller Kinder im Rahmen des Unterrichtsbesuches am 05.06.2018 meint, die von ihm im Einzelnen bezeichneten schulischen Leistungen und Aktivitäten müssten ein besseres Gesamturteil nach sich ziehen, setzt er in nicht zulässiger Weise seine Selbsteinschätzung an die Stelle der Bewertung durch die zuständige Beurteilerin. Nur diese und die Überprüfungsbehörde können jedoch die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen in Relation zu den Leistungen anderer Schulleiter desselben Statusamtes setzen. Soweit der Kläger mit Blick auf seine Beurteilung aus dem Jahr 2014 eine bessere Bewertung für gerechtfertigt hält, so vermag dies ebenfalls keinen Mangel der streitbefangenen Beurteilung zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene dienstliche Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung früherer Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen als eine vorangegangene Beurteilung. Im Fall des Klägers ist zudem zu berücksichtigen, dass er innerhalb des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums befördert wurde und dies zu einem höherem Maßstab geführt hat - daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Lehrkraft der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau ist - und er sich nunmehr mit den übrigen Schulleitern des neuen Statusamtes messen lassen muss. Selbst im gleichen Amt existiert bereits kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung stets besser ausfallen müssten. Dies beruht darauf, dass den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden kann. Auch können gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden (Beurteilungsspielraum). Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb dasselbe oder ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2013 - 2 B 134/11 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 33; VG Würzburg, U.v. 23.2.2016 - W 1 K 14.1102 - juris Rn. 52).
83
Die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen tragen auch das Gesamtergebnis, die wesentlichen Gründe für die Bildung des Gesamturteils sind ausreichend dargelegt worden, vgl. B 2.2.3 BeurtRL. Die Ausführungen der Zeugin plausibilisieren die für die Beurteilung des Klägers ermittelte „Leistung, die Mängel aufweist - MA“ (Stufe sechs der sieben Bewertungsstufen). Dieses Gesamturteil ist nach Nr. B 2.2.2.2 BeurtRL einem Schulleiter zu erteilen, der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen nicht voll erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden. Dieses Gesamturteil wurde auch bereits in der streitgefangenen Beurteilung hinreichend verbal erläutert: „Rektor … berücksichtigt im fachgerechten Unterricht unterschiedliche Lehr- und Lernformen. Es werden sichtbare Unterrichtserfolge erzielt. Er versteht es während des Unterrichtsverlaufs erzieherisch zu führen und auf die entwicklungsbedingten Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler einzugehen. Eine Klasse kann er ohne Probleme führen. Es ist Herrn … in seiner Zeit als Schulleiter an der Grundschule B. …nicht gelungen, eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zu erreichen. So werden von ihm die Kooperationen mit dem Elternbeirat, den Schulaufwandsträgern, den Kindertagesstätten und den Staatlichen Schulämtern im Landkreis und in der Stadt B. … nicht angemessen gepflegt. Er reagiert in von ihm als kritisch eingeschätzten Situationen nicht immer adäquat und konstruktiv. Klare Pflichten und Regeln werden von ihm zu wenig beachtet. An Weisungen der Schulaufsicht hält Herr … sich nicht immer.“ Die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen (Arbeitserfolg HM, Führungs- und Vorgesetztenverhalten MA, Eignung und Befähigung MA) tragen somit das Gesamturteil. Dieses wird den in B 2.2.3 BeurtRL aufgestellten Grundsätzen gerecht. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund des weiteren Grundsatzes dieser Regelung, dass Führungs- und Vorgesetztenverhalten (hier: MA) bei den Schulleitern Hauptaufgaben sind und deshalb bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung haben. Einer weitergehenden Begründung als vorgenommen bedurfte es daher nicht.
84
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
85
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
86
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sofern in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen sollte.