Inhalt

LG Augsburg, Beschluss v. 13.04.2022 – 43 T 1206/22
Titel:

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde wegen Fristversäumnis

Normenkette:
ZPO § 569 Abs. 1
Leitsatz:
Ist die Frist versäumt, ist die sofortige Beschwerde unzulässig.  (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Frist, Beschlusses, ZPO, eingelegt, sofortige, sofortige Beschwerde
Rechtsmittelinstanzen:
BGH, Beschluss vom 31.08.2022 – I ZB 36/22
BGH, Beschluss vom 15.12.2022 – I ZB 36/22

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.11.2021 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde (s. Rechtsbehelfsbelehrungdes angegriffenen Beschlusses).
2
Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Beschluss vom 09.11.2021 Bezug genommen werden.