Inhalt

VG München, Urteil v. 06.04.2022 – M 9 K 20.1379
Titel:

Erfolglose baurechtliche Nachbarklage gegen einen Vorbescheid für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern 

Normenketten:
BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BauNVO § 16, § 23
Leitsatz:
In nachbarrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen Überschreitung der Baugrenzen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Maß der baulichen Nutzung sowie Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen grundsätzlich schon keine nachbarschützende Wirkung entfalten, eine Befreiung von diesen mithin nicht durch den Nachbarn gerügt werden kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarklage, Vorbescheid, Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, Baugrenzen keine nachbarschützende Festsetzung, Baugrenzen haben keine nachbarschützende Festsetzung, Rücksichtnahmegebot nicht verletzt
Fundstelle:
BeckRS 2022, 24384

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 zu tragen. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen den der Beigeladenen zu 1 am 12. März 2020 erteilten Vorbescheid für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Carport/Grundstücksteilung.
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Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. …, 1494 (...). Der streitgegenständliche Vorbescheid bezieht sich auf die frühere FlNr. …, jetzt geteilt in FlNr. …1 und … (...). Das Grundstück der Klägerin auf FlNr. …3 (...) hat im südwestlichen Bereich eine gemeinsame Grenze mit dem Vorhabensgrundstück FlNr. …1 (...). Das Grundstück FlNr. … hat im westlichen Bereich eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit FlNr. …1 und 1493 (...). Alle Grundstücke liegen im Bebauungsplangebiet Nr. 20 „…- …“. Das Grundstück der Klägerin, FlNr. …3 (...) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Auf der FlNr. … (...) befinden sich zahlreiche Nebenanlagen, unter anderem eine grenzständige Garage im Südwesten. Die Grundstücke der Klägerin sind ebenso wie die Vorhabensgrundstücke von Süden nach Norden hängig. In einem Abstand von ca. 5 Metern zur gemeinsamen Grenze fällt das Grundstück der Klägerin jedenfalls auf FlNr. …3 (...) Richtung Osten ab. Auf dem Dach des dort im tieferen Teil des klägerischen Grundstücks (FlNr. …3) stehenden Unterstandes sind Module einer Photovoltaikanlage angebracht. Vom Grundstück FlNr. …1 gesehen sind die Module ab einem Abstand von ca. 5 Metern von der gemeinsamen Grenze entfernt fast ebenerdig angeordnet, da sie sich auf einer Höhe befinden, die in etwa dem natürlichen Gelände beider Grundstücke Richtung Westen entspricht.
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Mit Bauantrag vom 23. April 2019 beantragte die damalige Eigentümerin für das damals noch ungeteilte Grundstück FlNr. 1493 unter Befreiung von dem damals noch geltenden Bebauungsplan Nr. 20 „…“ in der Fassung der 1. Änderung einen Vorbescheid für zwei Einfamilienhäuser mit Carport/Grundstücksteilung auf dem damals insgesamt 1200 m2 großen Grundstück. Der Bebauungsplan in der damaligen Fassung sah für das Vorhabensgrundstück ein Einfamilienhaus vor und setzte Baufenster fest. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen Grundzug der Planung handelte erteilte die Gemeinde am 7. Mai 2019 das gemeindliche Einvernehmen (Bl. 10 ff. BA) und fasste einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss am 18. Februar 2020 (2. Änderung des Bebauungsplans) (Bl. 38 BA). Der Bebauungsplan Nr. 20 „…“ 2. Änderung ist mittlerweile in Kraft. Eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf FlNr. …1 wurde mit Bescheid vom 11. Mai 2021 erteilt. Über die seitens der Klägerin hiergegen gerichtete Klage wurde ebenfalls mit Urteil vom 6. April 2022 entschieden (M 9 K 21.3076).
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Mit Bescheid vom 12. März 2020 wurde der beantragte Vorbescheid unter Befreiung vom Bebauungsplan (in der damals noch gültigen Fassung der 1. Änderung) für zwei Einfamilienhäuser, die Überschreitung der nördlichen Baugrenze um ca. 4,50 Meter und Verlegung des Baufensters für die Garage und Teilung des Grundstücks erteilt.
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Mit Schreiben vom 29. März 2020, eingegangen bei Gericht am 31. März 2020, erhobt die Klägerin Klage gegen den Vorbescheid vom 12. März 2020 und beantragt zuletzt,
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der Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen vom 12.3.2020, Az. 30/602 VA IV 20191080, wird aufgehoben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass durch die Nachverdichtung auf dem Nachbargrundstück eine unzumutbare Änderung durch Beschattung der Photovoltaikanlage eintrete. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich in diesem Zusammenhang um einen Nordhang handle. Das ursprüngliche Baufenster sei hinnehmbar gewesen. Dies ändere sich jedoch, wenn nicht nur ein Einfamilienhaus, sondern nun zwei Einfamilienhäuser auf dem Nachbargrundstück errichtet würden. Im Übrigen sei mit vermehrter Moosbildung in den unteren Gebäudebereichen und Gartenbereichen zu rechnen. Die nachbarlichen Interessen seien nicht gewürdigt worden. Es liege ein Ermessensausfall vor, welche nicht nachgeholt werden könne. Der Beklagte habe sich auch nicht mit der Frage befasst ob von nachbarschützenden Festsetzungen befreit worden sei. Insbesondere die Überschreitung der nördlichen Baugrenze betreffe jedenfalls das klägerische Grundstück FlNr. …3 unmittelbar. Auch die Parkplatzsituation am angrenzenden Spielplatz werde eingeschränkt. Es dürfe zu erwarten seien, dass sämtliche Autos auf der Straße abgestellt würden. Durch die erhebliche Absenkung des Geländes seitens des Hangs sei mit unverhältnismäßig hohen Mauern zur Abstützung zu rechnen, damit das obere Grundstück abgesichert werden kann. Dies führe weiter zur negativen Schallentwicklung im Gebiet. Die Überschreitung der nördlichen Baugrenze von ca. 4,50 m sei nicht „maßvoll“.
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Der Beklagte beantragt,
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Klageabweisung.
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Die Klage sei zwar zulässig aber unbegründet. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Bescheid eine ordnungsgemäße Begründung enthalte. Die tatsächlichen und rechtlichen Gründe seien explizit genannt worden, welche der Entscheidung zugrunde lagen. Auch der Wortlaut der Befreiungsbegründung verdeutliche, dass ein zur Verfügung stehendes Ermessen ausgeübt worden sei. Eine Würdigung nachbarlicher Belange habe selbstverständlich stattgefunden, jedoch sei eine Erwähnung in der Bescheidsbegründung nicht erforderlich gewesen, da von den betroffenen Festsetzungen kein Drittschutz ausgehe. Im Übrigen können sich die Klägerin vorliegend nur auf die Verletzung drittschützender Vorschriften berufen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan das Maß betreffend seien grundsätzlich nicht drittschützend. Vorliegend ergebe sich auch nichts anders aus der Begründung zum Bebauungsplan. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheide ebenfalls aus. Eine erdrückende Wirkung scheide bei einem Abstand des nördlichen Bauvorhabens von ca. 7,5 m zum Grundstück der Klägerin aus. Zwar seien die Abstandsflächen nicht geprüft worden, jedoch würden diese zudem aller Voraussicht nach eingehalten. Auch die vorgebrachte Beeinträchtigung durch Verschattung sei bei einem Abstand von über 7 m zur Grundstücksgrenze schwer nachvollziehbar. Geplante Höhenentwicklung oder Geländeveränderung seien im Vorbescheidsverfahren nicht abgeprüft worden. Die Ausführungen der Klägerin seien insoweit rein spekulativ. Dies gelte auch für die Parkplatzsituation. Die Stellplätze seien auf dem Baugrundstück nachgewiesen worden.
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Die Beigeladene zu 1 trägt im Wesentlichen vor, dass die Teilung des Grundstücks befürwortet werde. Das Grundstück sei mit einer Gesamtfläche von 1166 m2 für heutige Verhältnisse zu groß, um mit nur einem Haus bebaut zu werden. Die Verschattungssituation auf dem Grundstück der Klägerin sei überschlägig berechnet worden. Danach habe sich ergeben, dass es nur in den Herbst- und Wintermonaten, bei tief stehender Sonne, gegen Sonnenuntergang zu Verschattungen kommen werde. Es werde darauf hingewiesen, dass der Abstand des talseitigen Gebäudes zur Grenze der Klägerin 7,5 m betrage. Die Belange der Nachbarn seien von Anfang an berücksichtigt worden.
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Die Beigeladene zu 2 beantragt,
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Klageabweisung.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. April 2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
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Der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit der Vorbescheid des Beklagten Regelungen enthält, verstößt dieser nicht gegen nachbarschützende Rechte der Klägerin, auf die allein sich die Klägerin berufen kann.
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Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Ein Vorbescheid beinhaltet die verbindliche Feststellung der Bauaufsichtsbehörde, dass dem Bauvorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Fragen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die vorweg entschiedenen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsfragen sind im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Der Umfang der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bauvorbescheids richtet sich nach den gestellten Fragen und den zugrundeliegenden Plänen (BayVGH, B.v. 29.04.2019 - ZB 15.2606 - juris). Nach ständiger Rechtsprechung können sich Dritte gegen einen Vorbescheid nur dann mit Aussicht auf Erfolg wehren, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris; VG Ansbach, U.v. 17.4.2013 - 9 K 12.01176 - BeckRS 2013, 50835).
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1. Im vorliegenden Fall richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB, da das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 20 „…“ 1. Änderung lag, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet sowie für das konkrete Vorhabensgrundstück ein Baufenster für ein Einfamilienhaus festsetzt. Durch die erteilte Befreiung mit Blick auf das festgesetzte Baufenster im Norden ist die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. In nachbarrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte in dem Vorbescheid vom 12. März 2020 eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen Überschreitung der Baugrenzen nach Norden um ca. 4,5 m erteilt. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) sowie Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) grundsätzlich schon keine nachbarschützende Wirkung entfalten, eine Befreiung von diesen mithin nicht durch den Nachbarn gerügt werden kann. Derartige Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Maßgeblich dafür ist die Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall, wobei sich ein entsprechender Wille nicht nur aus dem Bebauungsplan selbst, sondern auch seiner Begründung oder sonstigen Vorgängen in Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (BayVGH, B.v. 29.7.2014, 9 - CS 14.1171 - juris).
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Gemessen an diesen Grundsätzen entfaltet die Festsetzung von Baugrenzen vorliegend keine nachbarschützende Wirkung mit der Folge, dass eine Nachbarrechtsverletzung insofern nicht vorliegt. Die Klägerin hat insofern schon nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich eine drittschützende Wirkung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ergeben könnte. Etwas Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Bebauungsplanbegründung oder anderen, in Zusammenhang mit der Planaufstellung sich ergebenden Umständen.
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2. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften die Rechte des Nachbarn verletzt ist sodann nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnhame entwickelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 1 CS 17.693, juris). Ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) ist vorliegend ebenfalls nicht erkennbar. Denn eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen‚ wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie des Ergebnisses des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung am 6. April 2022 wird die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts durch das streitgegenständliche Vorbescheidsvorhaben nicht über das zumutbare Maß in ihren nachbarlichen Interessen beeinträchtigt.
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Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Maß der gebotenen Rücksichtnahme jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Gegeneinander abzuwägen sind Schutzwürdigkeit des Betroffenen, Intensität der Beeinträchtigung, Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017). Gemessen an diesen Vorgaben stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben entgegen den Ausführungen der Klägerin weder im Hinblick auf die gerügte Nachverdichtung noch hinsichtlich anderer Gesichtspunkte, etwa der angeführten Verschattung ihrer Photovoltaikanlage als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
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Eine erdrückende Wirkung ist im Hinblick auf die Entfernung zwischen den Wohngebäuden auf dem Nachbargrundstück und den Grundstücken der Klägerin schon ausgeschlossen. Die dem Vorbescheid zugrundeliegenden Baukörper der Einfamilienhäuser befinden sich schon nicht auf Höhe des Wohnhauses der Klägerin, sondern weiter südlich hangaufwärts. Im Übrigen ergibt sich mit Blick auf die Situierung der Baukörper ein Abstand von ca. 7,50 m des nördlichen Baukörpers zur gemeinsamen Grundstücksgrenze im Osten und ein Abstand von ca. 6 m des südlichen Baukörpers zur gemeinsamen Grundstücksgrenze im Osten. Eine erdrückende Wirkung scheidet insofern von vornherein aus, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine solche allenfalls in Ausnahmefällen bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18). Bejaht wurde eine solche Wirkung beispielsweise bei einem zwölfgeschossigen Gebäude in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 33 f.) oder bei einer 11,5 m hohen Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 2 und 15). Allein anhand dieser Beispielsfälle wird deutlich, dass es für die Rüge einer erdrückenden Wirkung auf ein krasses Missverhältnis zwischen Höhe und Nähe der jeweils betroffenen Gebäude ankommt. Für eine solche Annahme ist vorliegend schon aufgrund der Abstände zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht ansatzweise etwas ersichtlich.
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Soweit die Klägerin anführt, eine Beeinträchtigung sei insofern gegeben, als dass eine unangemessene Verschattung ihres Grundstücks sowie der auf FlNr. …3 stehenden Photovoltaikanlage durch das nördliche Bauvorhaben erfolge, führt dieser Einwand ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn insofern ist darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn nicht das Recht gibt von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen‚ wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.
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Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.6.2016 - 1 CS 16.747, juris Rn. 7; Beschluss vom 25.3.2013 - 1 CE 13.332, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.6.2011 - 15 CS 11.1101, juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98, NVwZ 1999, 879). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Zwar war vorliegend die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Beklagten nicht Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens. Jedoch war aufgrund der eingereichten Pläne und unter Berücksichtigung der Festsetzungen im Bebauungsplan sowie des Abstands zur gemeinsamen Grundstücksgrenze davon auszugehen, dass die Abstandsflächen eingehalten sind. Der Abstand der Bauvorhaben zur gemeinsamen Grundstücksgrenze allein ist schon ausreichend, um eine Beeinträchtigung der Klägerin im Sinne einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu verneinen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im innergemeindlichen Bereich eine Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.12.2021 - 15 ZB 21.2360 - juris m.w.N.). Eine Verschattung des Wohngebäude der Klägerin scheidet im Übrigen ohnehin schon aufgrund der Situierung des Wohngebäudes im Norden des Vorhabensgrundstücks von vornherein aus. Was die Verschattungssituation der Photovoltaikanlage anbelangt, hat die Klägerin schon nicht dargelegt, in welchem Umfang mit einer Verschattung und einer Einbuße der Stromerzeugung zu rechnen ist (vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 1 ZB 18.696 - juris). Die Behauptung, die Funktion sei aufgehoben bzw. jedenfalls erheblich gemindert ist weder belegt noch nachvollziehbar. Dies schon allein aufgrund der Abstände der baulichen Anlagen zueinander. Der Abstand des nördlichen Vorhabens zu dem Punkt, an dem die Photovoltaikanlage liegend situiert ist beträgt nach dem Ergebnis des Augenscheins über 12 Meter. Inwieweit eine Verschattung mit der Qualität eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebots eintreten sollte ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich nach dem zutreffenden Vortrag der Klägerin um einen Nordhang handelt, die Grundstücke von Süden nach Norden abfallen. Insofern ist vielmehr nachvollziehbar und schlüssig, wenn die Beigeladene zu 1 vorträgt, dass nach überschlägiger Berechnung der Verschattungssituation mit Blick auf das Grundstück der Klägerin lediglich in den Herbst- und Wintermonaten, bei tiefstehender Sonne, gegen Sonnenuntergang mit einer Verschattung zu rechnen ist. Selbst wenn man von einer gewissen finanziellen Einbuße bei der Stromerzeugung ausgeht, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen, da ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97, NVwZ-RR 1998, 540; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2013 - 15 CS 13.1561, juris Rn.15). Die Klägerin hat die Photovoltaikmodule in ihrem Garten auf Fußbodenhöhe errichtet. Sie kann nicht beanspruchen, dass die Nachbargrundstücke ungenutzt bleiben, um die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Anlage auf Erdbodenhöhe zu erhalten. Die Klägerin ist vielmehr darauf zu verweisen, die Module anders oder gegebenenfalls aufgeständert aufzustellen. Eine zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots führende Verschattung kommt nach alledem nicht ernstlich in Betracht. Lediglich ergänzend und ohne Entscheidungserheblichkeit ist anzumerken, dass die Klägerin zwischen Photovoltaikanlage und Grundstücksgrenze ein Gewächshäuschen errichtet hat. Die Klägerin trägt insofern zwar vor, dass dies durchsichtig sei und eine Verschattung deshalb nicht eintrete. Es erschließt sich jedoch nicht von vornherein, warum eine Verschattung nicht ohnehin schon durch die sich darin befindlichen Pflanzen eintreten sollte.
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Die im Übrigen seitens der Klägerin vorgetragene Parkplatz- und Erschließungssituation ist zum einen nicht substantiiert, zum anderen ist insofern die Verletzung von drittschützenden Vorschriften durch den streitgegenständlichen Vorbescheid nicht ersichtlich. Auch die vorgetragene Schallentwicklung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen war eine geplante Höhenentwicklung sowie Geländeveränderungen, wie das Landratsamt zutreffend ausführt, nicht Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens. Zum anderen sind die Ausführungen insofern schon nicht substantiiert. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bzw. etwaiger Nachbarrechte ist auch insoweit nicht ersichtlich.
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3. Die seitens des Vertreters der Klägerin gerügte unzureichende Begründung der Befreiungsentscheidung mit Blick auf die nachbarlichen Belange und die Rüge eines Ermessensausfalls führen ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Denn das Landratsamt hat ausweislich der Formulierung in der Bescheidsbegründung „konnten“ das ihm zustehenden und von ihm einzustellende Ermessen mit Blick auf die erteilte Befreiung ausgeübt und im Übrigen explizit ausgeführt, dass das Vorhaben auch unter Würdigung der nachbarrechtlichen Interessen den Vorgaben entspricht. Ausweislich der Begründung des Bescheides ist das Landratsamt nicht von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Ein Ermessensausfall scheidet somit aus. Im Übrigen ist ausweislich der Behördenakte ersichtlich, dass das Landratsamt sämtliche abgefragte, die Nachbarbelange betreffenden Umstände wie Abstände zur Grundstücksgrenze, Lage etc. abgeprüft hat. Allein auf die materielle Lage und tatsächliche Berücksichtigung der konkreten Umstände kommt es an, also auf die Frage, ob das Vorhaben, so wie genehmigt, Nachbarrechte verletzt und nicht auf die rein formale Darstellung der konkreten Begründung im Bescheid (so auch beispielsweise VG München, U.v. 7.4.2016 - M 11 K 15.72 - juris). Die Befreiungsentscheidung war mit Blick auf nachbarrechtliche Belange rechtmäßig und das dem Bescheid zugrundeliegende Vorhaben nicht rücksichtslos (s.o.). Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liegt nicht vor.
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4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 trägt, da diese sich anders als die Beigeladene zu 1 durch Stellung des Klageabweisungsantrags ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.