Inhalt

VG München, Urteil v. 29.08.2022 – M 22 K 20.31104
Titel:

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Tätigkeit im öffentlichen Dienst – syrische Staatsangehörige

Normenkette:
AsylG § 3, § 28 Abs. 1a
Leitsätze:
1. Im Gegensatz zu Vorfluchtgründen, die lediglich glaubhaft zu machen sind, bedürfen Nachfluchtgründe, die auf Ereignissen innerhalb des Gastlandes beruhen, des vollen Nachweises, wobei insoweit nach der Rspr. des BVerwG besonders strenge Anforderungen zu stellen sind; insofern ist den Versuchen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylrechtsschutzes im Bereich der Sachverhaltsermittlung zu begegnen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einem Rückkehrer, der nicht explizit als politischer Oppositioneller aufgefallen bzw. nicht in einer Fahndungsliste (sog. wanted list) angeführt ist, drohen in Syrien regelmäßig keine Repressionen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische Republik Syrien, Aufstockerklage, Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (verneint), Tätigkeit im öffentlichen Dienst / Staatsdienst, keine hervorgehobene Position im syrischen Verwaltungsapparat, keine (ausreiseauslösende) Vorverfolgung, Syrien, Flüchtlingseigenschaft, Tätigkeit im öffentlichen Dienst, Tätigkeit im Staatsdienst, Vorverfolgung, Nachfluchtgründe
Fundstelle:
BeckRS 2022, 24371

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger von der Beklagten über den ihnen zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen können.
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Die am … … … in … (Syrien) geborene, verheiratete Klägerin zu 1) ist die Mutter von den minderjährigen Klägern zu 2) und zu 3). Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und s. Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reisten sie am … … … auf dem Luftweg im Rahmen der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik ein und stellten am … … … förmlich Asylantrag.
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Bei der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am … … … gab diese im Wesentlichen an, sie habe vor ihrer Ausreise aus Syrien im … … vier Jahre im öffentlichen Dienst (im Frauenverein zur …-Partei) gearbeitet und sei für die Organisation der Ausbildung von Kindergärtenerzieherinnen zuständig gewesen. Anfang … habe sie aufgrund von Kriegshandlungen zusammen mit ihrer Familie die Wohnung in … verlassen. Die Familie sei zunächst zum Schwager der Klägerin zu 1) gezogen, es habe allerdings Schwierigkeiten bei der Überquerung von Kontrollpunkten aufgrund der Herkunft ihres Ehemanns aus … gegeben. Das letzte Jahr vor der Ausreise hätte sich die Familie auf dem Gelände der Arbeitsstelle des Ehemanns im Dorf … … bei … aufgehalten, wo die Opposition zunächst nicht aktiv gewesen sei und es deshalb keine Kontrollpunkte gegeben habe. Der Ehemann der Klägerin habe als M. in staatlichen Getreidesilos bei … für das Ministerium für Wirtschaft und Handel gearbeitet.
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Dann sei das Gebiet bei … … jedoch durch die Gruppierung ... besetzt worden. Auf dem Weg zur Arbeit habe die Klägerin zu 1) Kontrollpunkte passiert, wo sie sich ausweisen und Fragen beantworten habe müssen. Ihre „Chefin“ habe sie aufgefordert, über die Arbeitsweise an den Kontrollpunkten zu berichten, zusammen mit den anderen Mitarbeitern des Frauenvereins auf der Straße gegen die Oppositionellen zu demonstrieren, sich an der Waffe ausbilden zu lassen und die Kinder in den Kindergärten über die politische Überzeugung deren Eltern zu befragen. Die Klägerin zu 1) habe dies verweigert und sei zusammen mit einer Kollegin mündlich zum Geheimdienst vorgeladen worden. Die Klägerin zu 1) habe von einer Freundin erfahren, dass der Geheimdienst etwas gegen sie habe und die Klägerin daher nicht hingehen solle. Die Kollegin sei der Vorladung gefolgt, man habe sie seitdem nicht mehr gesehen. Die Klägerin sei seit … … nicht mehr zur Arbeit gegangen. Die Gruppierung ... habe die Klägerin zu 1) und ihren Ehemann zu rekrutieren versucht, was sie abgelehnt hätten. Als das syrische Regime den sich in der Nähe der Getreidesilos befindenden Waffenlager bombardiert habe, sei die Klägerin zu 1) zusammen mit ihrer Familie in die Türkei geflohen.
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Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte die Klägerin zu 1), festgenommen zu werden, weil sie die „Aufgaben“ des Frauenvereins nicht erfüllt habe. Ferner habe sie Angst um die Zukunft ihrer Kinder.
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Mit Bescheid vom … … …, den Klägern zugestellt laut Postzustellungsurkunde vom … … …, erkannte das Bundesamt die Kläger als subsidiär Schutzberechtigten an (Tenor Nr. 1) und lehnte dessen Asylantrag im Übrigen ab (Tenor Nr. 2).
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Am … … … ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage erheben. Er beantragt,
unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts vom … … … die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Zur Begründung wurde auf die Angaben der Klägerin zu 1) gegenüber dem Bundesamt verwiesen.
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Die Beklagte hat die Akte des Verfahrens am … … … vorgelegt, ohne sich zur Sache zu äußern.
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Mit Beschluss vom … … … wurde die Streitsache zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
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Mit Beschluss vom … … … wurde den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt.
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In der mündlichen Verhandlung vom … … … wurde die Klägerin zu 1) - zugleich in Vertretung von den Klägern zu 2) und zu 3) - informatorisch gehört. Sie trug unter anderem vor, sie habe das Dorf … … aufgrund der Bombardierungen und der Rekrutierungsversuche der ...-Gruppierung gegenüber ihrem Ehemann Syrien in Richtung Türkei verlassen. Wegen der Einzelheiten ihrer Einlassung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Behörden- und die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren des Ehemanns der Klägerin zu 1) …  … verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Verwaltungsstreitsache konnte entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da die Beklagte auf förmliche Zustellung der Ladung verzichtet hat und die Beteiligten in der Ladung auch darauf hingewiesen wurden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
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Der angefochtene Bescheid vom … … … erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Asylgesetz - AsylG) den Klägern kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylG zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG), der das Gericht folgt.
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Lediglich ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
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1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn sich dieser aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (zu Sonderkonstellationen, bei denen ungeachtet einer etwaigen Verfolgungsgefahr eine Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist bzw. kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht, vgl. § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG).
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1.1. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
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Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG u.a. vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sowie von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. dazu § 3 d AsylG).
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1.2. Zwischen den Verfolgungsgründen (vgl. die Aufzählung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sowie die näheren Erläuterungen in § 3 b Abs. 1 AsylG) und den Verfolgungshandlungen (§ 3 a Abs. 1 und 2 AsylG) bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). Dafür reicht grundsätzlich ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2019 - 1 C 11.18 - juris Rn. 16). Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13).
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Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Betreffende sein Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Im Gegensatz zu Vorfluchtgründen, die lediglich glaubhaft zu machen sind, bedürfen Nachfluchtgründe, die auf Ereignissen innerhalb des Gastlandes beruhen, des vollen Nachweises, wobei insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Insofern ist den Versuchen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylrechtsschutzes im Bereich der Sachverhaltsermittlung zu begegnen (BVerwG, U.v. 21.10.1986 - 9 C 28.85; U.v. 8.11.1983 - 9 C 93.83 - alle juris).
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Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Bei einer politischen Verfolgung ist für die Bejahung der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund bereits ausreichend, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist, ist dabei irrelevant (BVerfG, B.v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 18.8.2021 - A 3 S 271/19 - juris Rn. 22).
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1.3. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU) besteht, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Bei der Verfolgungsprognose ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK auf eine tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. EGMR (GK), U.v. 28.2.2008 - Saadi/Italien, Nr. 37201/06 - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 18 ff.; U.v. 5.7.2019 - 1 C 37/18 - juris Rn. 13).
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Demnach bedingt der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Annahme eines reellen Verfolgungsrisikos sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Gemeint ist damit keine quantifizierende, sondern eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und deren Bedeutung. Entscheidend ist, ob bei einer Bewertung des aus den gegebenen Umständen ableitbaren Verfolgungsrisikos bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und ihm wegen dieses Risikos eine Rückkehr nicht zumutbar erscheint (stRspr, vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17; zu § 3 AsylG vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2019 - 1 C 11/18 - juris Rn. 25 sowie BayVGH, U.v. 23.6.2021 - 21 B 19.33586 - juris Rn. 34).
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1.4. Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist (ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht), ist es Aufgabe des erkennenden Gerichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals (soweit es nach den Umständen des Falles hierauf ankommt) als auch von der Richtigkeit der Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich relevanter Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (stRspr, BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180; U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 20).
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Besonderes Gewicht ist den Berichten des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) beizumessen, der gemäß Art. 35 Nr. 1 GFK und Art. 2 Nr. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 die Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention überwacht (vgl. dazu EuGH, U.v. 30.5.2013 - Halaf, C-528/11 - juris Rn. 44). Im Übrigen sind das persönliche Vorbringen des Rechtsuchenden und dessen Würdigung, namentlich wenn eine relevante Vorverfolgung behauptet wird, von zentraler Bedeutung. Für den Fall, dass keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, kann ggf. allein dessen Tatsachenvortrag zum Erfolg der Klage führen, sofern sich das Gericht von der Richtigkeit der entsprechenden Einlassungen überzeugen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 - 9 C 27/85 - juris Rn. 15 f. m.w.N.).
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In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass für die Verfolgungsprognose beim Flüchtlingsschutz ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt, d.h. es ist irrelevant, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt nicht (mehr) durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern durch die Beweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Nach dieser Vorschrift wird für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür begründet, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut von Verfolgung bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 21 f.; U.v. 18.2.2021 - 1 C 4/20 - juris Rn. 15).
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2. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze besteht für die Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lagen bei den Klägern weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise … … … vor (dazu unter 2.1.) noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben (dazu unter 2.2.).
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2.1. Die Kläger sind ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt und im Klageverfahren zufolge zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist.
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Soweit die Kläger die Kriegshandlungen als Grund ihrer Ausreise aus Syrien und ihres Verbleibs im Ausland bezeichnet haben, wurde dieser Umstand bereits im Rahmen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG berücksichtigt.
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Im Übrigen hat das Gericht auch unter Berücksichtigung der Einlassungen der Klägerin zu 1) im Asylverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Kläger in Syrien (unmittelbar) vor ihrer Ausreise eine flüchtlingsrelevante (Vor-)Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne von § 3 c Nr. 2 und 3 AsylG erlitten haben. Eine solche ist jedenfalls nicht in der Aufforderung durch den Frauenverein als den Arbeitgeber der Klägerin zu 1), an Kontrollpunkten und in Kindergärten zu spionieren, sich an der Waffe ausbilden zu lassen und für das Regime zu demonstrieren. Dabei ist schon das Vorliegen einer schwerwiegenden und individuellen Verletzung der grundlegenden Menschenrechte fraglich. Die Aufforderung erfolgten lediglich mündlich und es wurden keine Konsequenzen im Falle der Nichtbefolgung in Aussicht gestellt. Die Aufforderungen richteten sich zudem an die Mitarbeiter des Frauenvereins (an Staatsbedienstete), gerade weil ihnen keine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde. Ein Asylgrund ist daher nicht erkennbar. Das gilt auch für die vermeintliche Vorladung zum Geheimdienst. Ferner waren den eigenen Angaben der Klägerin zu 1) (und ihres Ehemanns im Verfahren …  …) zufolge die heftigen Bombardierungen in … … für die Familie ausreiseauslösend.
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Unter Berücksichtigung der klägerischen Einlassungen ist das Gericht im Ergebnis nicht davon überzeugt, dass die Kläger in Syrien asylrechtlich relevant vorverfolgt verlassen haben.
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2.2. Nach der in Auswertung der Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gewonnenen Überzeugung des Gerichts bestehen zudem auch keine Nachfluchtgründe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger führen.
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Es ist - auch unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (dazu unter a) - nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien und allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, des Asylantrags sowie des damit verbundenen Aufenthalts im Ausland eine politische Verfolgung droht (dazu unter b). Die Kläger müssen eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht schon aufgrund ihrer Herkunft aus … oder der früheren Tätigkeit der Klägerin zu 1) im öffentlichen Dienst befürchten (dazu unter c). Gleiches gilt auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung (dazu unter d).
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a) Zunächst wird darauf hingewiesen, dass das syrische Regime oppositionelle Bestrebungen seit jeher (von kurzen Tauwetterphasen abgesehen) massiv unterdrückt. Zum „Charakter des syrischen Staates“ führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 23.6.2021 - 21 B 19.33586 - juris Rn. 36; U.v. 6.4.2022 - 21 B 19.34287 - juris Rn. 22) Folgendes aus:
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„Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten B. a.A. ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich unter erheblichen Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten B. a.A. sowie den drei um ihn gruppierten Clans (A., M. und S.) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19.2.2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet im Ganzen betrachtet zielgerichtet und ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 95 - im Folgenden UNHCR International Protection Considerations 2021; siehe auch Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 8 - im Folgenden: UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen 2017). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Mittlerweile sollen bislang über 17.000 Menschen in syrischen Gefängnissen durch Folter oder aufgrund unmenschlicher Haftbedingungen gestorben sein. Das syrische Regime macht in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung in syrischen Haftanstalten, sondern benennt zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und ähnliches (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4.12.2020, S. 19).“
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b) Diese Umstände allein rechtfertigen allerdings nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen die Kläger bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und sie deshalb wegen einer unterstellten politischen Überzeugung verfolgen werden. Das erkennende Gericht schließt sich in diesem Zusammenhang den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016 (21 B 16.30338; 21 B 16.30364; 21 B 16.30371 - alle juris) an, der nach Auswertung der maßgeblichen und auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu diesem Ergebnis kommt (so auch BayVGH, U.v. 9.5.2019 - 20 B 19.30643 - juris Rn. 35 ff.; U.v. 10.9.2019 - 20 B 19.32549 - juris Rn. 21 ff. m.w.N.; U.v. 14.12.2021 - 21 B 19.32688) und auch im Übrigen mit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt (ebenso mit teilweise abweichender Begründung: OVG RhPf, U.v. 12.4.2018 - 1 A 10988.16; ThürOVG, U.v. 15.6.2018 - 3 KO 155.18; HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 809/18.A; OVG Saarl, U.v. 14.11.2018 - 1 A 609.17; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2019 - OVG 3 B 27.17; VGH BW, U.v. 27.3.2019 - A 4 S 335.19; OVG Hamburg, U.v. 29.5.2019 - 1 Bf 284/17.A; SächsOVG, U.v. 21.8.2019 - 5 A 50/17.A; OVG SH, U.v. 3.1.2020 - 5 LB 34.19; OVG NW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A; OVG Bremen, U.v. 24.3.2021 - 2 LB 123.18; NdsOVG, U.v. 22.4.2021 - 2 LB 147.18; BayVGH, U.v. 14.12.2021 - 21 B19.32688 - alle juris).
40
Auch die neueren Erkenntnisse über die Lage in Syrien, wonach einem Rückkehrer, der nicht explizit als politischer Oppositioneller aufgefallen bzw. nicht in einer Fahndungsliste (sog. wanted list) angeführt ist, regelmäßig keine Repressionen drohen (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien (EZKS), Auskunft an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11.3.2019; Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests, SYR106356.E, 9.9.2019, S. 3; United States Department of State, Syria 2020 Human Rights Report, S. 45; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4.12.2020, S. 24 ff.; EASO, Syria Situation of returnees from abroad, Country of origin information report, Juni 2021, S. 11 ff.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Country of origin information, 30.6.2021, S. 100 ff.; Amnesty International, „You are going to your death“ - Violations against syrian refugees returning to Syria, September 2021, S. 15 ff.), geben aktuell keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. auch OVG NW, U.v. 17.5.2022 - 14 A 2105/18.A - juris Rn. 73 f. m.w.N.).
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c) Auch mit Blick auf die Herkunft der Kläger aus einem (vormals) überwiegend regierungsfeindlichen Gebiet ( …) droht ihnen für den Fall einer Rückkehr nach Syrien keine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass sich die Kläger vor der Ausreise in der Umgebung von … aufgehalten haben. Insoweit geht das Gericht im Einklang mit der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet für sich genommen nicht ausreicht, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bewirken. Vielmehr bedarf es daneben eines Hinzutretens weiterer gefahrerhöhender Umstände, wie etwa einer oppositionellen Tätigkeit (vgl. hierzu zuletzt BayVGH, U.v. 21.11.2019 - 20 B 19.30456 - juris Rn. 34; U.v. 12.4.2019 - 21 B 18.32459 - juris Rn. 93 ff.; U.v. 20.6.2018 - 21 B 17.31605; NdsOVG, U.v. 16.1.2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 78 ff.; OVG SH, U.v. 27.9.2018 - 2 LB 71/18; OVG NW, U.v. 3.9.2018 - 14 A 837/18.A - alle juris; ähnlich auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 12.2.2019, Antwort auf Frage 4; Danish Refugee Council/The Danish Immigration Service, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 15 f.). Das Gericht hat große Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1) nur wegen der Nichtbefolgung von mündlichen Aufforderungen, das Regime insbesondere durch Aushorchen zu unterstützen, sofort als Oppositionelle betrachtet wurde.
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Die beachtliche Wahrscheinlichkeit, von politischer Verfolgung betroffen zu sein, folgt schließlich auch nicht aus der früheren Tätigkeit der Klägerin zu 1) im öffentlichen Dienst. Syrischen Staatsbediensteten ist zwar das Verlassen des Landes ohne eine entsprechende Erlaubnis ihrer Beschäftigungsbehörde untersagt. Eine derartige Erlaubnis wird nach einigen Erkenntnisquellen indes nur höherrangigen staatlichen Bediensteten verweigert, während sie nach anderer Einschätzung auch anderen staatlich Beschäftigten nur selten erteilt wird (vgl. hierzu Danish Refugee Council, August 2017, S. 20). Allein aus dieser Sachlage kann indes nicht generell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung dieses Personenkreises geschlossen werden. Denn nach der Auskunftslage hängen die Konsequenzen von der Position des Betreffenden und seinen Gründen ab (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.3.2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung). Die Betroffenen haben hiernach vielfach eine dienstrechtliche Untersuchung wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst über sich ergehen zu lassen, wobei bis auf sicherheitssensible Bereiche in der Regel Konsequenzen durch die Rückkehr in den Dienst und dem Hinweis auf die Flucht vor dem Bürgerkrieg vermieden werden können (Danish Refugee Council, August 2017, S. 20). Grundsätzlich ist daher schon eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich (so NdsOVG, B.v. 22.1.2019 - 2 LB 811/18 - juris). Selbst wenn aber im Einzelfall eine schwerere Strafe drohen sollte, geht das Gericht nur bei einem Vorliegen besonderer Umstände davon aus, dass diese Strafe an eine vermeintliche oppositionelle Gesinnung des Betroffenen anknüpfen würde. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Betroffene eine deutlich hervorgehobene Position im Verwaltungsapparat innegehabt hat, deren Übertragung in diktatorischen Herrschaftssystemen wie dem syrischen mit der Erwartung loyalen Verhaltens der Führung gegenüber verbunden war und deren eigenmächtiges Verlassen demgemäß beachtlich wahrscheinlich als Bruch dieser Loyalität und damit einhergehend als Ausdruck der Gegnerschaft aufgefasst werden kann (vgl. OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17; OVG RhPf, U.v. 12.4.2018 - 1 A 10988/16; U.v. 20.9.2018 - 1 A 10215/17.OVG; OVG Saarl, U.v. 14.11.2018 - 1 A 609/17; OVG SH, U.v. 8.11.2018 - 2 LB 50/18 - juris Rn. 77 f.; OVG NRW, U.v. 7.12.2018 - 1 4 A 997/18.A - alle juris). Besondere Umstände sind bei den Klägern allerdings nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 1) hatte als für die Kindergärten-Organisation Zuständige keine herausgehobene Stellung inne. Ihr jahrelanges illegales Fortbleiben vom Arbeitsplatz wird nach Ansicht des Gerichts vom syrischen Regime nicht beachtlich wahrscheinlich als schwerwiegenden Loyalitätsbruch und damit einhergehend als Ausdruck oppositioneller Gesinnung aufgefasst werden.
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d) Schließlich ergibt sich hinsichtlich der Kläger auch bei Einbeziehung sämtlicher vorgenannter Umstände in die zu treffende Prognoseentscheidung und unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnislage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung ein bestehendes Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes nicht glaubhaft geschildert.
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3. Nach alledem (vorliegend kommt weder drohende Reflexverfolgung im Sinne einer Sippenhaft noch Familienasyl in der Form eines Ehegattenasyls in Betracht, vgl. das Urteil des Gerichts vom … im Verfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1)  … …) war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber den Klägern vorliegen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).