Titel:
Kostentragung nach Erledigungserklärung in Verfahren über Obdachlosenunterbringung
Normenketten:
BayLStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 123, § 161 Abs. 2
ZPO § 114
Leitsatz:
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einem Verfahren über die Unterbringung eines Obdachlosen entspricht eine Kostentragung des Antragstellers billigem Ermessen, weil ein Anspruch auf die beantragte Unterbringung in einem Einzelzimmer nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen, etwa aufgrund einer dahingehenden gesundheitlichen Notwendigkeit, denkbar ist, aber kein entsprechender Nachweis vorgelegt worden ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Obdachlosenunterbringung, übereinstimmende Erledigterklärung, Anspruch auf Einzelzimmer, Prozesskostenhilfe, Erledigungserklärung, Einzelzimmer, Kostentragung, billiges Ermessen
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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1. Nachdem die Beteiligten mit Schreiben vom ... 2022 und ... 2022 die Verwaltungsstreitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
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2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2017 - 1 C 9/16 - juris Rn. 7; Zimmermann-Kreher in BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2019, § 161 Rn. 12-17 m.w.N.); in diesem Rahmen findet jedoch eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2017 - 9 ZB 14.1916 - juris Rn. 2; B.v. 20.11.2017 - 9 ZB 17.50037 - juris Rn. 2).
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Nach diesen Maßstäben ist es im vorliegenden Fall ermessensgerecht, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da er ohne die Erledigung des Rechtsstreits aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Denn ein Anspruch auf eine Unterbringung in einem Einzelzimmer ist nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen, etwa aufgrund einer dahingehenden gesundheitlichen Notwendigkeit, denkbar. Vorliegend ist ein solcher Nachweis der gesundheitlichen Notwendigkeit jedoch - trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises mit Schreiben vom ... 2022 - bis dato nicht erfolgt.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.
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4. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war auch noch nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache zu entscheiden, da die Möglichkeit einer rückwirkenden Bewilligung grundsätzlich besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 166 Rn. 27a). Vorliegend bietet der Eilantrag nach § 123 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), daher war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).