Titel:
Dublin-Verfahren (Kroatien)
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, Art. 17, Art. 18 Abs. 1 lit. d
Qualifikations-RL Art. 20 Abs. 3
Leitsatz:
Blendet das Bundesamt im Rahmen einer Dublin-Entscheidung den unter Art. 20 Abs. 3 Qualifikations-RL fallenden Vortrag der Antragstellerin zu der von ihr durchlebten Gruppenvergewaltigung und der daraus resultierenden Schwangerschaft aus, liegt bei der Ablehnung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein Ermessensfehler in Form des Ermessensdefizits vor. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung, Dublin-Verfahren, Ermessensdefizit bei Verneinung des Selbsteintrittsrechts, Gruppenvergewaltigung der Antragstellerin in Kroatien, Schwangerschaft infolge Vergewaltigung, Selbsteintrittsrecht (ernstzunehmende Anhaltspunkte bejaht), Systemische Mängel (offengelassen), Temporäres Abschiebungsverbot aufgrund Mutterschutzes, Zielstaat Kroatien, VO (EU) 604/2013, Selbsteintrittsrecht, humanitäre Gründe, RL 2011/95/EU, Ermessensfehler, Vergewaltigung, Ermessensreduzierung auf Null
Fundstelle:
BeckRS 2022, 24357
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. März 2022 (Gesch.-Z.: … * …*) wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach Kroatien im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“.
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Die Antragstellerin ist Staatsangehörige von Sierra Leone und reiste am 21. Januar 2022 in das Bundesgebiet ein. Die Antragsgegnerin hat von dem Asylgesuch am gleichen Tag durch schriftliche Mitteilung Kenntnis erlangt. Der förmliche Asylantrag datiert vom 15. Februar 2022.
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Aufgrund der EURODAC-Ergebnisübermittlung vom 21. Januar 2022 lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats vor. Aus dieser ergibt sich, dass der Antragstellerin am 3. August 2019 in Kroatien Fingerabdrücke abgenommen wurden und sie dort am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt hat. Am 18. Februar 2022 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Kroatien. Nachdem die kroatischen Behörden das Ersuchen zunächst ablehnten, bat die Antragsgegnerin um eine erneute Prüfung. Mit Schreiben vom 29. März 2022 erklärten die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO).
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Die Antragstellerin hat in ihrer Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 15. März 2022 sowie in ihrer Anhörung gem. § 25 Asylgesetz (AsylG) am gleichen Tag angegeben, dass sie in Kroatien im Wald von fünf Männern, mit denen sie gereist sei, vergewaltigt worden und deshalb schwanger sei. Wer der Kindsvater sei, wisse sie nicht. Ihr Asylantrag in Kroatien sei abgelehnt worden. Die kroatischen Behörden hätten ihr ihre Fluchtgeschichte nicht geglaubt.
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Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen geht als errechneter Termin für die Entbindung des (infolge der Gruppenvergewaltigung in Kroatien gezeugten) Kindes der ... 9. August 2022 hervor.
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Aus der Mitteilung der kroatischen Behörden vom 29. März 2022 geht hervor, dass die Antragstellerin in Kroatien gegen die ablehnende Asylentscheidung ein Klageverfahren angestrengt hat. Ihre Klage wurde erstinstanzlich am 15. Oktober 2020 abgelehnt, die ablehnende zweitinstanzliche Gerichtsentscheidung erging am 16. Februar 2021. Infolgedessen sei sie verpflichtet gewesen, Kroatien zu verlassen, sonst würde sie abgeschoben. Sie sei allerdings schon am 17. August 2020 in Kroatien untergetaucht.
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Mit Bescheid vom 30. März 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2). Die Abschiebung nach Kroatien wurde angeordnet (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Ein Nachweis für die erfolgte förmliche Zustellung des Bescheids über die Aufnahmeeinrichtung der Antragstellerin liegt nicht vor (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin an die Aufnahmeeinrichtung vom 21. April 2022, Bundesamtakte S. 250).
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Die Antragstellerin hat am 8. April 2022 gegen den Bescheid vom 30. März 2022 Klage erhoben. Sie begehrt neben der Aufhebung des Bescheids vom 30. März 2022 die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Kroatien vorliegen. Zudem wird beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre bisherigen Angaben gegenüber der Antragsgegnerin. Ferner wird ausgeführt, dass sie nicht nach Kroatien zurückkönne, da sie dort keinen positiven Bescheid erhalten habe, sondern aufgefordert worden sei, innerhalb von zwei Wochen das Land zu verlassen. Das dreiseitige Schreiben in kroatischer Sprache habe sie aus Sprachschwierigkeiten nicht verstanden. Sie habe das Land aber trotzdem verlassen.
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Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 21. April 2022,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
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Mit Schreiben vom 11. August 2022 bat das Gericht im Hinblick auf den geschilderten Vortrag der Antragstellerin zu ihrer Gruppenvergewaltigung in Kroatien die Antragsgegnerin zur Einholung eines Votums über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das zuständige Fachreferat des Bundesamts. Ferner bat das Gericht die Antragsgegnerin um Mitteilung des aktuellen Sachstands bezüglich der Schwangerschaft bzw. Entbindung der Antragstellerin. Eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte bis zum Zeitpunkt dieses Beschlusses nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 10 K 22.50211, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht innerhalb der Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG gestellt. Vorliegend fehlt es an einem Nachweis des konkreten Zustellungszeitpunkts, da die Aufnahmeeinrichtung das Empfangsbekenntnis nicht an die Antragsgegnerin zurückgesandt hat (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 AsylG i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz). Der konkrete Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Bescheids gegenüber der Antragstellerin im Sinne von § 8 VwZG ist ebenfalls nicht nachgewiesen, auch wenn aus den konkreten Umständen zweifelsfrei feststeht, dass der Bescheid von der Aufnahmeeinrichtung an die Antragstellerin ausgehändigt worden ist. Da sich aus der Verfahrensakte ergibt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid frühestens am 31. März 2022 an die Aufnahmeeinrichtung gesandt worden sein konnte (vgl. Begleitschreiben vom 31. März 2022, BA S. 237), wird unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten nicht vor einem tatsächlichen Zugang an die Antragstellerin vor dem 1. April 2022 auszugehen sein. Im Hinblick auf den erfolgten Zustellungsmangel und die dargestellten Umstände ist daher jedenfalls indiziell zugunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fristgerecht erhoben bzw. gestellt wurden.
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2. Der Antrag ist auch begründet.
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Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen, ist im Eilverfahren im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
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Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zugunsten der Antragstellerin aus. Nach summarischer Prüfung ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage wenigstens offen sind. Unabhängig davon, dass die Abschiebung aufgrund der (wohl zwischenzeitlich erfolgten) Entbindung der Antragstellerin derzeit aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann, bestehen auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
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a) Nach der Grundregel des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz zuerst gestellt worden ist, außer es ergibt sich anhand der Kriterien der Art. 7 ff. Dublin-III-VO eine anderweitige Zuständigkeit.
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Vorliegend kommt im Hinblick auf die EURODAC-Treffermeldung vom 21. Januar 2022 sowie die Mitteilung der kroatischen Behörden vom 29. März 2022 die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO zwar grundsätzlich in Betracht.
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Offenbleiben kann vorliegend, ob die Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO unmöglich ist. Denn losgelöst von der Frage des Bestehens systemischer Mängel im kroatischen Asylsystem (vgl. dazu jüngst bejahend: VG Freiburg, B.v. 26.7.2022 [Kammer] - A 1 K 1805/22 - juris Rn. 13 ff.; VG Braunschweig, U.v. 24.5.2022 - 2 A 26/22 - juris Rn. 34 ff.; VG Braunschweig, B.v. 25.2.2022 - 2 B 27/22 - juris Rn. 29; a.A. dagegen: VG Hamburg, B.v. 3.5.2022 - 16 AE 1814/22 - juris; VG Minden, B.v. 1.2.2022 - 12 L 847/21.A - juris; VG München, B.v. 4.1.2022 - M 3 S 21.50613 - juris Rn. 25 ff.; VG Hannover, B.v. 31.1.2022 - 7 B 6223/21 - juris Rn. 13 ff.; VG Ansbach, B.v. 20.12.2021 - AN 14 S 21.50254 - juris Rn. 43 ff.; VG München, B.v. 24.2.2021 - M 30 S 21.50066 - juris Rn. 19 ff.) liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Fall der Antragstellerin um einen Ausnahmefall handeln könnte, bei dem sich das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen im Rahmen des Art. 17 Dublin III-VO so verdichtet hat, dass damit aus humanitären Gründen eine Rechtspflicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts einhergeht.
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Das der Antragsgegnerin im Rahmen des Art. 17 Dublin III-VO eingeräumte Ermessen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist sehr weit. Gleichwohl kann sich das Ermessen in besonderen Ausnahmefällen zu einer Pflicht zum Selbsteintritt verdichten, wenn individuelle in der Person des Antragstellers liegende Gründe es geboten erscheinen lassen, aus humanitären Gründen von der Überstellung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Angenommen wird dies bei besonders schutzbedürftigen Personen, die von Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) erfasst sind, dazu zählen insbesondere auch Personen, die Vergewaltigung oder sonstige besonders schwere Formen sexueller Gewalt erlitten haben (s. für eine zusammenfassende Darstellung: Barden in Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2021, Rn. 452).
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Die Antragstellerin fällt nach Aktenlage in den von Art. 20 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie aufgeführten besonders schutzbedürftigen Personenkreis. Nach Aktenlage ist unstreitig, dass die Antragstellerin in Kroatien von fünf männlichen Mitreisenden in einem Wald vergewaltigt worden ist und infolge dieser Vergewaltigung ein Kind gezeugt wurde. Dies stellt eine besonders schwere Form sexueller Gewalt dar. Die Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheids blendet diesen Umstand im Rahmen der Ausführungen zur Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts gänzlich aus, indem lediglich pauschal auf die Schwangerschaft als solche abgestellt wird (vgl. S. 10 der Begründung des Bescheids).
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In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zwar nicht abschließend geklärt, ob das Selbsteintrittsrecht in eine einklagbare Selbsteintrittspflicht übergehen kann (Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 189). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann eine Klage gegen die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts allerdings erfolgreich sein, wenn das Ermessen fehlerhaft gebraucht oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 - 13a B 15.50124 - juris Rn. 21 f.; s. zusammenfassend auch Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 192). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.
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Ausgehend hiervon erweisen sich die Ausführungen auf S. 10 der Begründung des Bescheids ersichtlich nicht als tragfähig für die ablehnende Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrecht. Die Antragsgegnerin hat insofern wesentliche humanitäre Umstände, welche die Situation der Antragstellerin prägen, nicht ansatzweise in Erwägung gezogen. Insoweit liegt ein Ermessensfehler in Form des Ermessensdefizits vor (vgl. Kothe in BeckOK MigR, Stand 15.7.2022, § 40 VwVfG Rn. 8). Im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin zu der von ihr durchlebten Gruppenvergewaltigung in Kroatien und der daraus resultierenden Schwangerschaft wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, diesen Umstand, der unter Art. 20 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie fällt, näher zu würdigen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ablehnung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht als ermessensfehlerfrei im Sinne von § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 22).
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b) Unabhängig von den obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind die (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht erfüllt, da die Abschiebung der Antragstellerin aus Mutterschutzgründen zurzeit nicht durchgeführt werden kann. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes aus § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind bei der Frage der rechtlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung entsprechend heranzuziehen. Mit dem Beschäftigungsverbot innerhalb der Mutterschutzfrist korreliert ein Abschiebungsverbot, da die psychische und physische Belastung einer Schwangeren in dieser Zeit derart enorm ist, dass es durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung zu einer ernsthaften Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mutter wie auch des (ungeborenen) Kindes kommen kann (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, B.v. 19.4.2019 - W 8 S 19.50295 - juris Rn. 14 m.w.N.).
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Ausweislich der ärztlichen Unterlagen war der errechnete Termin für die Entbindung der Antragstellerin der 9. August 2022. Unter Zugrundelegung eines Zeitraums von acht Wochen seit dem 9. August 2022 ergäbe sich damit jedenfalls ein temporäres Abschiebungsverbot bis zum 20. September 2022. Anders als etwa in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg ist im konkreten Fall der befristete Zeitraum des Abschiebungsverbots nicht mit in Nummer 1 des Tenors dieses Beschlusses aufzunehmen, da aus den oben dargestellten Gründen die Rechtmäßigkeit der nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ergangenen Abschiebungsanordnung auch aufgrund der (möglichen) Rechtswidrigkeit der nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ergangenen Unzulässigkeitsentscheidung in Zweifel steht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).