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VG Regensburg, Urteil v. 27.06.2022 – RN 9 K 22.30539
Titel:

Erfolgloses Schutzbegehren einer georgischen Familie aus dem Pankissital

Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsatz:
Die Glaubhaftmachung einer Vorverfolgung setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland vom Betroffenen schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten; bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG BeckRS 1988, 31253550). (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
georgische Asylbewerber, Pankissital, Vorverfolgung, Glaubwürdigkeit, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 31.08.2022 – 15 ZB 22.30879
Fundstelle:
BeckRS 2022, 23712

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV. Das Urteil ist in der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise die Feststellung, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die ausweislich der vorgelegten Bundesamtsakte am …1987, …1989, …2013 und …2015 geborenen Kläger sind georgische Staatsangehörige und tschetschenischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Der Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) sind die minderjährigen Kinder der Kläger zu1) und 2). Sie stellte am 14.3.2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im weiteren Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte.
3
Bei der Anhörung durch das Bundesamt gem. § 25 AsylG am 15.3.2022 gab der Kläger zu 1) an, er habe in Georgien im Bezirk Akhmeta, Pankissi in einem eigenen Haus zusammen mit seiner Frau und den Kindern gelebt. Er habe das Haus vor seiner Ausreise zur Hälfte auseinandergenommen, damit es niemand besetzen könne und habe es dann an seinen Bruder überschrieben. Seine Mutter und sein Bruder lebten noch im Pankissital. Er selbst habe die 11. Klasse abgeschlossen. Er habe auf dem Bau als Schweißer gearbeitet. Er habe auch im Wald gearbeitet, einmal sei er auch in der Türkei zur Haselnussernte gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger zu 1) an, er sei ausgereist, weil er im Pankissital Probleme gehabt habe. Es gebe dort eine Gruppe, die Wahhabiten genannt werde. Er habe ganz normal im Wald gearbeitet. Er sei für den Staat angestellt gewesen. Dort habe auch jemand mit seinem Traktor gearbeitet. Die Wahhabiten seien in den Wald gekommen und hätten verlangt, dass der Traktor das Pankissital verlassen solle. Sie hätten verlangt, dass der Kläger den Traktorfahrer verprügle. Er habe gesagt, dass er sich nicht gegen den Staat auflehne. Die Menschen hätten sich dann versammelt, auch die Polizei sei vor Ort gewesen. Als sich die Situation beruhigt habe und er weggegangen sei, hätten sie auf ihn gewartet. Sie hätten ihn verprügelt. Er habe gerade so überlebt. Sie hätten ihn beschuldigt, nicht die Seite der Moslems eingenommen zu haben. Es habe mehrere Male Auseinandersetzungen gegeben. Ein Verwandter in Russland habe ihm eine gewisse Zeit eine Unterkunft angeboten. Es sei ihm aber wegen Corona nicht gelungen, dort einzureisen. Man habe ihm dann empfohlen, nach Deutschland zu gehen. Er habe die Wahhabiten nicht bei der Polizei angezeigt. Er habe sie nicht gegen sich aufbringen wollen. Der Vorfall im Wald sei vor ungefähr einem Jahr gewesen. Dann seien die Probleme losgegangen. Die Probleme habe es jeden Tag gegeben. Irgendwann habe er die Streitereien sattgehabt. Er habe sonst keine Probleme gehabt. Er habe daran gedacht, woanders in Georgien hinzuziehen. Aber es gebe überall Tschetschenen.
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Im Rahmen der Anhörung am 15.3.2022 wurde der Kläger zu 1) auf die Möglichkeit des Erlasses eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots hingewiesen und dazu angehört.
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Bei der Anhörung durch das Bundesamt gem. § 25 AsylG am 15.3.2022 gab die Klägerin zu 2) an, sie sei Tschetschenin. Sie hätten Georgien am 12. oder 13.11.2021 verlassen. Am 16.11.2021 seien sie in Deutschland eingereist. In Georgien würden ihre Mutter, ein Bruder, Tanten und Onkel leben. Sie habe die 11. Klasse abgeschlossen. Sie habe nicht gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Klägerin zu 2) an, ihr Mann habe mit einer kriminellen Gruppierung, den Wahhabiten, Probleme gehabt. Er sei psychisch beleidigt und angegriffen worden. Er sei blutverschmiert nach Hause gekommen. Das sei nicht einmal ein Jahr her. Ihr Mann habe im Wald gearbeitet. Er sei beim Staat angestellt gewesen. Ein Traktorfahrer sei auch dort gewesen. Die Wahhabiten hätten überall ihre Kontakte und Leute. Ihr Mann habe niemanden, der ihn schützen könne. Falls sie in Georgien geblieben wären, hätte er jemanden umgebracht oder sie ihn. Falls niemand umgebracht werde, könne die Polizei nichts machen.
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Im Rahmen der Anhörung am 15.3.2022 wurde die Klägerin zu 2) auf die Möglichkeit des Erlasses eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots hingewiesen und dazu angehört.
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Mit Bescheid vom 23.3.2022 (Gz. 8616472-430), der am 30.3.2022 zur Post gegeben wurde, wurden die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nummer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Nummer 2) abgelehnt. Ein subsidiärer Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nummer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichtausreise wurde den Klägern die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen, noch nicht benannten Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. (Nummer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 6). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, aus dem Vorbringen der Kläger ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, wonach sie persönlich bei einer Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nicht staatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Die Kläger müssten weder von der georgischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte würden grundsätzlich Schutz vor Schäden gewährleisten, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten.
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Die Kläger ließen hiergegen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12.4.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben. Zur Begründung wird vorgetragen, die Familie lebe im Pankissital. Die Einwohner des Pankissitals blieben dort und zögen nicht in andere Regionen. Wenn sie sich außerhalb ihres Siedlungsgebietes aufhalten würden, würden sie ausgegrenzt und abfällig behandelt werden. Die Annahme, dass man in Georgien vor Übergriffen von Wahabiten Schutz erhalte, sei falsch. Die Wahabiten seien ehemalige Terroristen und deren Familienangehörige. Sie würden Selbstjustiz üben.
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In der mündlichen Verhandlung nahmen die Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte zurück.
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Die Kläger beantragen nunmehr,
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.3.2022 wird in den Nummern 1 und 3 bis 6 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern den subsidiären Schutzstaus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Georgien vorliegen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23.6.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.3.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch der Kläger darauf, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, besteht nicht. Die hilfsweise zu prüfenden Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die weiter hilfsweise zu prüfenden Voraussetzungen des nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen hier ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Soweit das Gericht zu beurteilen hatte, ob die Kläger vorverfolgt aus Georgien ausgereist sind, folgt es im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Neben dem im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführten Erwägungen bestehen beim Gericht durchgreifende Zweifel am Vortrag des Klägers zu 1) zu seinem Vorfluchtschicksal, das letztlich Auslöser für die Ausreise der Familie aus Georgien gewesen sein soll. Die Zweifel des Gerichts beruhen insbesondere auf den Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 23.6.2022.
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Ist der Ausländer vorverfolgt aus seiner Heimat ausgereist, spricht für ihn die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Der Vorverfolgte bzw. Geschädigte wird von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Heimatland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.2.2008, Nr. 37201/06 - Saadi -, NVwZ 2008, 1330). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, Az. 10 C 5/09, in: juris).
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Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üb-lichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, Urteile vom 16.4.1985, BVerwGE 71, 180 und vom 11.11.1986, Az. 9 C 316/85, in: juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 23.2.1988, Az. 9 C 273/86, in: juris sowie Beschluss vom 21.7.1989, NVwZ 1990, 171).
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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers zu 1) nicht.
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2. Der Vortrag des Klägers zu 1) zu den Vorfluchtgründen ist nicht glaubhaft.
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Das Vorbringen des Klägers zu 1) ist in wesentlichen Punkten unpräzise und wenig detailliert. Auch stimmen die Ausführungen des Klägers zu 1) vor dem Bundesamt nicht durchgehend mit den Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung überein. So hat der Kläger zu 1) beim Bundesamt erklärt, er habe im Wald gearbeitet, dort habe auch jemand mit einem Traktor gearbeitet. Die Wahabiten seien dann in den Wald gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er den Traktorfahrer verprügle und rausschmeiße. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger zu1) hingegen aus, ins Dorf sei ein Traktor gebracht worden, um dort irgendwelche Arbeiten auszuführen, die seines Wissens mit Waldarbeiten zu tun gehabt hätten. Die Wahabiten hätten von ihm verlangt, dass er zusammen mit ihnen den Traktor anzünde. Für das Gericht erschließt sich nicht, warum der Kläger zu 1) die Geschehensabläufe unterschiedlich schildert. Letztlich soll der Vorfall mit dem Traktor ja ursächlich für seine Probleme mit den Wahabiten gewesen sei, was ihn dann wiederum dazu veranlasst hat, sein Heimatland zu verlassen.
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Auch im Übrigen waren die Abgaben des Klägers zu 1) wenig detailreich. So vermochte er nicht anzugeben, ob es neben der Auseinandersetzung wegen des Traktors noch zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Wahabiten gekommen ist. Vielmehr erklärte er auf die diesbezügliche Frage des Gerichts, er habe sich in der nächsten Großstadt, in der es Polizeistreifen gegeben habe, frei bewegen können. In kleinen Ortschaften, in denen es keine Polizei gebe, habe er immer jemanden mitnehmen müssen, damit er nicht allein sei. Dies zugrunde legend scheint es dem Kläger möglich gewesen zu sein, weitere Auseinandersetzungen mit den Wahabiten bei Berücksichtigung entsprechender Rahmenbedingungen zu vermeiden. Soweit der Kläger zu 1) im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung dann angegeben hat, er habe keine Möglichkeit gesehen, sich innerhalb Georgiens an einem anderen Ort niederzulassen, um die von ihm behaupteten Konflikte mit den Wahabiten zu vermeiden, vermag dies aus Sicht des Gerichts nicht zu überzeugen und steht auch im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers zu 1).
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Aus Sicht des Gerichts erscheint das klägerische Vorbringen in sich nicht schlüssig. Der Kläger zu 1) hat nicht nur beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Angaben zu seinen Vorfluchtgründen gemacht. Er hat sich auch in seinem eigenen Vorbringen in Widersprüche verwickelt. Zudem waren seine Angaben wenig detailreich und unsubstantiiert. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger zu 1) und mit ihm seine Familie, die sich ja auf die Vorfluchtgründe des Klägers zu1) beruft, ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben.
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3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG oder nationalen Schutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hätten. Auch insoweit wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist auszuführen, dass die Kläger insbesondere nicht mit Übergriffen der Wahabiten auf ihre Person zu rechnen haben. Die von den Klägern vorgebrachte Vorfluchtgeschichte ist nicht glaubhaft, es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland Probleme bestünden.
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4. Gegen das in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken, solche wurden im Übrigen im Verfahren auch nicht vorgetragen.
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Zur weiteren Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und von weiteren Darstellungen der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff ZPO.
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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.