Titel:
Fehlende Darlegung von Zulassungsgründen im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren
Normenkette:
AsylG § 78
Leitsätze:
1. Im Asylverfahrensrecht ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch § 78 Abs. 3 AsylG nicht eröffnet, sodass Angriffe gegen die Sachverhaltsbehandlung nur über die – begrenzt eröffnete - Verfahrensrüge möglich sind (VGH München BeckRS 2022, 4443). (Rn. 9) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Die bloße Behauptung einer schlicht fehlerhaft oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die Divergenzgerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (VGH München BeckRS 2022, 10661). (Rn. 10) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Abweichendes gilt nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (VGH München BeckRS 2022, 6534). (Rn. 11) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Ein allgemeiner Aufklärungsmangel begründet als solcher - unabhängig davon, ob seine Rüge berechtigt oder unberechtigt ist – grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln iSv § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (VGH München BeckRS 2020, 14603). (Rn. 13) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Asylsuchende aus Georgien, Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), georgische Asylbewerber, Asylprozess, Berufungszulassung, Zulassungsgründe
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 27.06.2022 – RN 9 K 22.30539
Fundstelle:
BeckRS 2022, 23711
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
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Die Kläger - g. Staatsangehörige - wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2022, mit dem ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt wurden, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach G. oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Die Kläger ließen hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Mit Urteil vom 27. Juni 2022 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, soweit die Klage in Bezug auf den Antrag auf Verpflichtung zur Asylanerkennung zurückgenommen wurde, und wies die Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen, die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheids vom 23. März 2022 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die von den Klägern geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.
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a) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.).
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Die von den Klägern als grundsätzlich angesehenen Fragen,
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ob „vor dem Hintergrund der bestehenden Erkenntnisquellen und Erkenntnismittelliste, insbesondere der Feststellungen und den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland (Stand 11.08.2022) den Personen und auch Familienangehörigen, die den Übergriffen der terroristischen Gruppen unterliegen und bereits unterlagen, bei ihrer Rückkehr nach G. eine Gefahr für Leib und Leben und entsprechende Repressalien“ drohen sowie
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ob „die Möglichkeit einer innerstaatlichen Flüchtlingsalternative für den vorgenannten Personenkreis“ besteht,
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erfüllen schon deshalb nicht die o.g. Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung neben den gem. § 77 Abs. 2 AsylG zu Eigen gemachten Erwägungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts zusätzlich - eigenständig entscheidungstragend im Sinne einer kumulativen Mehrfachbegründung (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2020 - 15 ZB 20.32306 - juris Rn. 16 m.w.N.) - darauf gestützt, dass es den klägerischen Verfolgungsvortrag aufgrund unpräziser und nicht hinreichend detaillierter Angaben sowie aufgrund von Widersprüchen (auch und gerade im Vergleich der Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung einerseits und bei der Anhörung vor dem Bundesamt andererseits) als unschlüssig und deshalb als nicht glaubhaft eingestuft hat (UA S. 6 f.; vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 31.5.2022 - 15 ZB 22.30463 - juris Rn. 21). Nach den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ist das Verwaltungsgericht aufgrund dessen davon ausgegangen, dass die Kläger ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben, dass bei Rückkehr dorthin keine Probleme bestehen und dass den Klägern deshalb keine Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG), auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) sowie auf Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zustehen. Im Asylverfahrensrecht ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht eröffnet (siehe § 78 Abs. 3 AsylG), sodass Angriffe gegen die Sachverhaltsbehandlung nur über die - begrenzt eröffnete - Verfahrensrüge möglich sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2019 - 14 ZB 18.31863 - juris Rn. 6; B.v. 23.9.2019 - 15 ZB 19.33299 - juris Rn. 17; B.v. 8.3.2022 - 15 ZB 22.30228 - juris Rn. 5; SächsOVG, B.v. 3.1.2022 - 6 A 1109/19.A - juris Rn. 3 m.w.N.). Mit ihren diesbezüglichen Einwendungen wenden sich die Kläger in der Sache mithin im Gewand einer Grundsatzrüge ausschließlich gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, was aber keinen im Asylverfahren vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt.
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b) Soweit die Kläger auf Seite 2 der Antragsschrift vom 11. August 2022 vortragen lassen, die Berufung sei zuzulassen, weil das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und es auf dieser Abweichung beruhe, fehlt es an jeglicher Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Norm ist die Berufung wegen „Divergenz“ zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem von einem anderen in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gericht aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Die bloße Behauptung einer schlicht fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (zum Ganzen vgl. vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2022 - 8 ZB 21.3252 - juris Rn. 19 m.w.N.; B.v. 2.8.2019 - 15 ZB 19.32569 - juris Rn. 6 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 23.5.2018 - 3 A 507/18.A - juris Rn. 12). An einer einzigen Stelle auf Seite 8 der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 11. August 2022) wird allgemein im Zusammenhang mit den Anforderungen an die gerichtliche Aufklärung und der klägerischen Annahme, dass sich dem Verwaltungsgericht eine „Aufklärung- und Darlegungspflicht von Amts wegen“ habe aufdrängen müssen, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1997 zitiert. Allein hierdurch werden aber die vorgenannten Darlegungsanforderungen in Bezug auf § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht im Ansatz erfüllt.
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c) Schließlich führt die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO) nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Eine Verletzung des Grundsatzes liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Im Übrigen brauchen sich die Gerichte nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Abweichendes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (zusammenfassend zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 11 m.w.N.).
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Eine Gehörsverletzung im vorgenannten Sinn ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht ersichtlich, soweit es um krankheitsbedingte Abschiebungsverbote geht. Auf Seite 11 des Bescheids vom 23. März 2022 setzt sich das Bundesamt ausführlich mit einer vorgetragenen Erkrankung der Klägerin zu 2. im Rahmen der Erörterung eines - im Ergebnis aufgrund der bestehenden medizinischen Versorgungslage in G. verneinten - Anspruchs aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auseinander. Über die umfassende Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid gem. § 77 Abs. 2 AsylG hat sich das Verwaltungsgericht der Sache nach hiermit für die eigene Entscheidungsfindung beschäftigt, sodass der Vorwurf, fehlende Ausführungen im angegriffenen Urteil vom 27. Juni 2022 begründeten einen Verfahrensmangel i.S. von § 78 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO, ins Leere geht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die - zumal anwaltlich vertretenen - Kläger im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren unter Verletzung des Prozessrechts gehindert waren, zu Erkrankungen und hieraus womöglich folgenden gesetzlichen Abschiebungsverboten weiter vorzutragen. Das Verwaltungsgericht hatte entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nach § 86 Abs. 1 VwGO keinen Anlass, die Kläger „ins Blaue hinein“ nach ggf. gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevanten Erkrankungen zu befragen. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass das Gericht durch das Unterbleiben entsprechender Aufklärungsmaßnahmen den Klägern das rechtliche Gehör im o.g. Sinn versagt hat.
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Auch soweit die Kläger vorbringen lassen, das Erstgericht habe von weiterer Sachverhaltsaufklärung / Beweiserhebung abgesehen, obwohl der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung - auch wenn dies im Gerichtsprotokoll nicht aufgenommen worden sei - angegeben habe, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen das Gericht seiner Ansicht nach noch hätte ergreifen müssen und zu welchen Ergebnissen diese geführt hätten, ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt. Ein gerügter allgemeiner Aufklärungsmangel begründet als solcher - unabhängig davon, ob die Rüge berechtigt oder unberechtigt ist - grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31 m.w.N.). Sofern ausnahmsweise eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstellen können sollte, wäre den im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägern der Erfolg des Zulassungsantrags jedenfalls deshalb zu versagen, weil es ihnen im gerichtlichen Verfahren erster Instanz offen stand, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 - 15 ZB 20.30194 - BayVBl 2021, 559 = juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 27.7.2021 - 9 ZB 21.31039 - juris Rn. 13; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 2.1.2020 - 19 A 4368/18.A - juris Rn. 6 ff.). Laut Protokoll des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung am 23. Juni 2022 wurde aber kein Beweisantrag gestellt. Im Übrigen bleibt der diesbezügliche Vortrag in der Antragsbegründung unsubstantiiert, da hier nicht konkret dargelegt wird, um welche unterlassenen entscheidungserheblichen Maßnahmen der Sachverhaltserforschung es im Einzelnen gehen soll.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).