Titel:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums (Amphetamin) - einstweiliger Rechtsschutz
Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1, Abs. 3
FeV Anl. 4 Nr. 9.1
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Leitsätze:
1. Zwar sind für eine Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich allgemeine Äußerungen und Stellungnahmen im Zuge des gerichtlichen Verfahrens noch nicht ausreichend; jedoch kann davon in solchen Konstellationen ausgegangen werden, in denen die Behörde sich nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. VGH München BeckRS 2021, 30891 Rn. 13 mwN). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln iSd Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) entfällt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig von der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder wenn er die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. ua VGH München BeckRS 2019, 6040 Rn.11 mwN). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Betäubungsmittelkonsum ist die Fahrerlaubnisbehörde mit Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, also einer einjährigen, vom Betroffenen glaubhaft und nachvollziehbar darzulegenden Betäubungsmittelabstinenz, unter bestimmten Umständen daran gehindert, von seiner feststehenden (fortbestehenden) Ungeeignetheit auszugehen. Für die Wiedererlangung der Fahreignung muss zudem eine hinreichend stabile Überwindung früherer Konsumgewohnheiten im Sinne eines ernsthaften Einstellungswandels hinzukommen (vgl. VGH München BeckRS 2021, 24923 Rn. 11, Rn. 12 mwN). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anhörungsmangel, Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren, Betäubungsmittelkonsum, Wegfall und Wiedererlangung der Fahreignung, „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“, einjährige Betäubungsmittelabstinenz, ernsthafter Einstellungswandel
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 09.09.2022 – 11 CS 22.1504
Fundstelle:
BeckRS 2022, 23705
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Landratsamt Passau (LRA).
2
Mit Schreiben vom 23. Januar 2022 übersandte die Polizeistation P* … an das LRA die Unterlagen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG. Nach der mitversandten Kurzmitteilung vom 23. Januar 2022 sei der Antragsteller am 29. Dezember 2021 einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden. Bei dieser sei ein Drogenschnelltest durchgeführt worden, welcher positiv auf Amphetamin angeschlagen habe. Der Antragsteller habe auch zugegeben, dass er am 26. Dezember 2021 Reste von Speed konsumiert habe. Aus diesem Grund sei beim Antragsteller eine Blutentnahme durchgeführt worden. Deren Ergebnis bestätige den Verdacht, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe. Der konkrete Wert liege mit 11,2 ng/ml jedoch unterhalb des gesetzlichen Grenzbereichs, weswegen keine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG vorliege.
3
Das ebenfalls mitversandte rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Bonn über eine dem Antragsteller am 29. Dezember 2021 um 16.00 Uhr entnommene Blutprobe verlief positiv auf Amphetamin (< 12,5 ng/ml [ca. 11,2 ng/ml]). Im Gutachten wird ausgeführt, dass die in der Serum-/Plasma festgestellte Konzentration an Amphetamin dafür spreche, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme nicht unter einer deutlichen Wirkung von Amphetamin stand. Der Antragsteller habe nach eigenen Angaben am 26. Dezember 2021 “Speedpulverreste vom Finger geleckt“.
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Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 (dem Antragsteller zugestellt am 2. Februar 2022) hörte das LRA den Antragsteller zum beabsichtigten Fahrerlaubnisentzug an. Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 14. Februar 2022 eingeräumt.
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Mit am 10. Februar 2022 beim LRA eingegangenem Telefax zeigte die Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung an und bat um Übersendung der amtlichen Akte zur kurz-fristigen Akteneinsicht.
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Mit E-Mail vom 11. Februar 2022 übersandte das LRA an die Bevollmächtigte einen Link, über den die Akte abgerufen werden sollte.
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Mit E-Mail vom 14. Februar 2022 erklärte die Bevollmächtigte, dass auch noch auf die Akten der Polizeiinspektion P* … gewartet werde und im Anschluss daran noch eine Besprechung mit dem Mandanten erforderlich sei. Daher bitte sie darum, die Frist für die Stellungnahme zu der beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung bis 1. März 2022 zu verlängern.
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Mit Bescheid vom 17. Februar 2022 (der Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 21. Februar 2022) entzog das LRA dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C, C1, C1E, L und T (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheids beim LRA abzugeben (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids angeordnet. Für den Fall, dass die Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheids erfüllt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Dies sei deswegen der Fall, weil er Amphetamin und somit eine Substanz nach dem Betäubungsmittelgesetz konsumiert habe. Wer solche Stoffe widerrechtlich konsumiere, sei nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht geeignet, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Daher habe es auch keiner weiteren Überprüfung der Fahreignung mehr bedurft (§ 11 Abs. 7 FeV).
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Mit am 28. Februar 2022 beim LRA eingegangenem Telefax seiner Bevollmächtigten hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Februar 2022 einlegen lassen.
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Mit Schreiben vom 7. März 2022 stellte das LRA das in Ziffer 4 des Entziehungsbescheids angedrohte Zwangsgeld von 750,00 EUR fällig.
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Mit Schreiben vom 10. März 2022 erinnerte das LRA die Antragstellerseite an die Einreichung einer Widerspruchsbegründung.
12
Mit Telefax vom 15. März 2022 erklärte die Bevollmächtigte des Antragstellers, dass bislang noch keine umfassende Akteneinsicht von der Polizeiinspektion P* … ermöglicht worden sei. Ohne diese Akteneinsicht könne der Widerspruch nicht begründet werden. Man bitte daher um Verlängerung der Widerspruchsbegründungsfrist um drei Wochen.
13
Mit Schreiben vom 21. März 2022 bat das LRA die Polizeiinspektion B* … um Einziehung des Führerscheins des Antragstellers.
14
Mit am 15. März 2022 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schreiben seiner Bevollmächtigten hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 17.02.2022 rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Es liege ein Verstoß gegen Art. 28 BayVwVfG vor, da der Antragsteller nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 sei dem Antragsteller die Absicht eröffnet worden, seine Fahrerlaubnis zu entziehen und es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, sich bis 14. Februar 2022 zu äußern. Nachdem die Vertretung des Antragstellers beim LRA angezeigt worden sei, sei über einen Link Zugang zur Behördenakte vermittelt worden. In dieser Akte sei jedoch lediglich eine Kurzmitteilung der Polizeistation P* … und das rechtsmedizinische Gutachten enthalten gewesen. Weder der Polizeibericht noch der ärztliche Bericht anlässlich der Blutentnahme oder die Betroffenenvernehmung seien enthalten gewesen. Daher sei auch bei der Polizeistation P* … um Akteneinsicht gebeten worden. Gleichzeitig sei gegenüber dem LRA um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme bis zur erfolgten Akteneinsicht gebeten worden. Ohne auf diese E-Mail zu reagieren sei am 17. Februar 2022 der angefochtene Bescheid erlassen worden. Hieraus ergebe sich ein Anhörungsmangel, der den Bescheid rechtswidrig werden lasse. Zudem sei anzumerken, dass nach dem Wortlaut der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV zwar regelmäßig durch Einnahme von Betäubungsmitteln die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfalle, diese Regelvermutung aber nur greife, solange keine Umstände des Einzelfalls vorlägen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigten. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis sei abzusehen, wenn in der Person Besonderheiten bestünden, die darauf schließen ließen, dass deren Fähigkeiten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie ihr Vermögen, zwischen Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sei. Beispielhaft seien insoweit besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerung und Umstellung genannt, durch die zum Beispiel eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen könne. Gerade vor diesem Hintergrund hätte dem Antragsteller vor Erlass des Bescheids ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig.
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Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Februar 2022 gegen den Bescheid vom 17. Februar 2022 wieder herzustellen.
16
Der Antragsgegner beantragt,
17
Zur Begründung wird ausgeführt, dass am 11. Februar 2022 der Kanzlei der Bevollmächtigten des Antragstellers die vollständige Behördenakte in elektronischer Form zur Verfügung gestellt worden sei. Dem Wunsch auf Verlängerung der Frist sei aufgrund der eindeutigen Sachlage und aufgrund der Gefahr, die vom Antragsteller im Straßenverkehr ausgehe, nicht entsprochen worden. Die komplette Akte, die die relevanten Schriftstücke enthalte, sei bereits im Rahmen der Akteneinsicht übermittelt worden. Aus Sicht des LRA habe eine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden. Die Rechtslage sei zudem eindeutig, weswegen auch eine Abhilfe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht in Betracht komme.
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Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
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II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist, oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 17. Februar 2022 hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes aus Art. 21a VwZVG. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anordnen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt die Aufhebung der Vollziehung anordnen. In diesem Sinne wird der Antrag aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 15. März 2022 als solcher auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheid vom 17. Februar 2022 sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 4 des Bescheids vom 17. Februar 2022 verstanden und ist als solcher zulässig. Er ist jedoch unbegründet.
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1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 17. Februar 2022 bleibt ohne Erfolg.
22
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
23
a) An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat das LRA die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein, sondern muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist nämlich das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. z. B. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46, 55). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher in solchen Fällen nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.
25
Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 - CS 15.1634 - juris Rn. 6).
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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 17. Februar 2022 wird diesen Anforderungen gerecht. Die Behörde begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass es im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, den zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Betroffenen mit sofortiger Wirkung nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Der Antragsteller stelle aufgrund seines Konsums von Amphetamin eine solch akute Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar, dass sein Interesse, die Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheids hinauszuschieben als nachrangig zu werten sei. Denn bei Personen, die harte Drogen wie Amphetamine konsumierten, sei nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass sie den Konsum der Drogen und eine Verkehrsteilnahme nicht sicher trennen könnten. Die rechtswidrige Einnahme von Drogen beeinträchtige jedoch in aller Regel die kognitiven Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen negativ. Aufputschmittel und Drogen wie Amphetamine führten zu einer problematischen Steigerung der Risikobereitschaft und gleichzeitig zur Beeinträchtigung der für die Teilnahme am Straßenverkehr wichtigen Wahrnehmungsfähigkeit. Erst nach einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Drogenabstinenz könne im Rahmen einer positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsbegutachtung davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller keine Drogen mehr konsumieren werde und damit von ihm keine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr mehr ausgehe. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Sofortvollzugsanordnung, sondern das Gericht trifft eine eigene Interessenabwägung.
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b) Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil der Bescheid rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
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aa) Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Bescheid nicht aus formellen Gründen rechtswidrig ist. Es kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen, ob das LRA dem von der Bevollmächtigten des Antragstellers gestellten Antrag auf Verlängerung der nahezu zweiwöchigen Anhörungsfrist hätte stattgeben müssen, mit der Folge, dass von einer unterbliebenen Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG auszugehen wäre. Dagegen spricht vorliegend der Gedanke des notwendigen Schutzes von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor einer fahrungeeigneten Person, der gegebenenfalls sogar zum Absehen von einer Anhörung führen kann (vgl. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der zur Entziehung führende Sachverhalt dem Antragsteller bereits bekannt und vergleichsweise einfach gelagert war und es der eigenen Verantwortung der Antragstellerseite oblegen hätte, nicht erst am Tag des Fristablaufs (14. Februar 2022) ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen. Jedenfalls aber wäre die erforderliche Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG hier im Laufe des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz nachgeholt worden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Zwar sind dazu grundsätzlich allgemeine Äußerungen und Stellungnahmen im Zuge des gerichtlichen Verfahrens noch nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.21 - 11 CS 21.2129 - juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 22.3.2012 − 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 - juris Rn. 18; U.v. 24.6.2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137,199 - juris Rn. 37). Jedoch kann in solchen Konstellationen von einer Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren ausgegangen werden, in denen die Behörde sich nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.21 - 11 CS 21.2129 - juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - BVerwGE 153, 267 - juris Rn. 17). Im Falle des Antragstellers hat sich das LRA im Schriftsatz vom 23. März 2022 nochmals mit den Einwendungen, die jener gegen den Bescheid - auch im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit - vorgebracht hat, auseinandergesetzt, auch, wenn die Behörde letztlich am Bescheid festgehalten hat. Eine Nachholung eines etwaigen Anhörungsmangels entsprechend den oben skizzierten Grundsätzen hätte vorliegend demnach jedenfalls stattgefunden.
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bb) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweisen sich die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 17. Februar 2022 als rechtmäßig und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzend.
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(1) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
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Die Fahrungeeignetheit liegt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Ein Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall nicht zu. Innerhalb der Anlage 4 zur FeV behandelt Nr. 9 die Frage der Fahreignung im Hinblick auf Betäubungsmittel und andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel. Nr. 9.1 statuiert für den Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), dass in diesem Fall in beiden Gruppen der Fahrerlaubnisklassen weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Dies gilt unabhängig von der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 31.05.2012 - 11 CS 12.807, 11 C 12.808, 11 C 12.899) oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn.11; BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 = juris Rn. 16 m.w.N.). Beim Antragsteller steht durch den Nachweis des Konsums von Amphetamin im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Bonn vom 14. Januar 2022 die Fahrungeeignetheit entsprechend den oben genannten Grundsätzen fest. Entgegen des Vorbringens der Antragstellerseite ist durch den mit Schriftsatz vom 30. März 2022 nachgereichten Befund vom 7. Januar 2022, der noch ein negatives Ergebnis im Hinblick auf Amphetamine enthält, nicht belegt, dass der Antragsteller keine harten Drogen konsumiert hat. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Vortestbefund aus dem immunchemischen Testverfahren. In dem schon im Befund angekündigten abschließenden Gutachten vom 14. Januar 2022 wird dahingehend erläutert, dass die aliquoten Teile der Serum-/Plasmaprobe nach deren immunchemischer Untersuchung auch noch unter Zusatz deteurierter Standards zum Nachweis von Amphetaminderivaten extrahiert und gaschromatographisch/massenspektrometrisch untersucht werden. Diese zweite Untersuchung brachte den vorliegenden positiven Befund im Hinblick auf Amphetamine mit einem Wert von 11,2 ng/ml und somit den eindeutigen Nachweis des Konsums harter Drogen. Am so gefundenen Ergebnis ändert auch die Tatsache nicht, dass die festgestellte Amphetaminkonzentration außerhalb des untersten Kalibrationsbereiches liegt. Wie bereits dargestellt, führt jede Einnahme harter Drogen zum Verlust der Fahreignung, gleich welche konkrete Höhe der Betäubungsmittelkonzentration nachgewiesen wurde (so auch BayVGH, B.v. 31.07.2013 - 11 CS 13.1395 - juris). Den Konsum hat der Antragsteller darüber hinaus nach der polizeilichen Mitteilung vom 23. Januar 2022 auch selbst eingeräumt.
32
Die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Umstände werden hier vom Antragsteller nicht hinreichend vorgebracht. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft werden in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2012, Az. 11 CS 12.807 u.a.). Solche Umstände wurden vom Antragsteller weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Auch im Laufe des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz hat der Antragsteller keine Umstände vorgebracht, die auf eine besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung oder dergleichen im obigen Sinne schließen lassen könnten. Eine Ausnahme von der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV kann daher im vorliegenden Fall nicht angenommen werden.
33
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde angenommen hat, dass sich der Antragsteller nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Fahreignung inzwischen wieder erlangt hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bei Betäubungsmittelkonsum mit Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, also einer einjährigen Betäubungsmittelabstinenz, unter bestimmten Umständen daran gehindert ist, von einer feststehenden (fortbestehenden) Ungeeignetheit des Betroffenen aufgrund Betäubungsmittelkonsums nach § 11 Abs. 7 FeV auszugehen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B.v.30.08.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 11). Allerdings genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz regelmäßig nicht. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 29.11.2018 - 11 CS 18.2228 - juris Rn. 15; B.v. 3.4.2018 - 11 CS 18.460 - juris Rn. 15). Die Darlegungslast für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen liegt beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang verkennt das Gericht nicht, dass von Seiten des Antragstellers Abstinenznachweise vom 18. März 2022, 25. März 2022, 8. April 2022, 22, April 2022, 6. Mai 2022, 13. Mai 2022 und 20. Mai 2022 vorgelegt wurden. Jedoch ist seit dem vom Antragsteller in der polizeilichen Kurzmitteilung vom 23. Januar 2022 genannten Zeitpunkt des letzten Konsums am 26. Dezember 2021 noch nicht ausreichend Zeit verstrichen, dass eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis entsprechend den dargelegten Grundsätzen in Betracht käme. Sollte das Widerspruchsverfahren bis zum Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist noch nicht abgeschlossen sein, obliegt es dem Antragsteller, seine Abstinenz auch im weiteren Verlauf kontinuierlich nachzuweisen, wobei zudem eine hinreichend stabile Überwindung früherer Konsumgewohnheiten im Sinne eines ernsthaften Einstellungswandels hinzukommen muss (vgl. BayVGH, B.v.30.08.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 12).
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Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurückzustehen. Es ist nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers, wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen zu dürfen, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffent-lichen Interesse genießt. Zwar kann die Entziehung der Fahrerlaubnis die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten der Betroffenen sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht gravierend beeinflussen. Die mit der Entziehung verbundenen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Die Umstände des Einzelfalls gebieten auch keine Ausnahme, so dass das Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern Vorrang genießt.
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(2) Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV zu finden. Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, ist auch die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörenden Führerschein abzuliefern, nicht zu beanstanden. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
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Aus den genannten Gründen fällt auch hier die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
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2. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 17. Februar 2022 hat keinen Erfolg.
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Auch hier ergibt eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, da der Bescheid auch insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
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Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids gilt auch insofern das oben Gesagte.
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In materiell-rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die maßgeblichen, in Art. 29, 31 und 36 VwZVG normierten Voraussetzungen, gegeben sind. Insbesondere wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und eine ausreichende Frist zur Erfüllung der sich aus Ziffer 2 des Bescheids vom 17. Juli 2020 ergebenden Verpflichtung gesetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (750,00 EUR) ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG).
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Auch insoweit fällt die Interessenabwägung aus den genannten Gründen zulasten des Antragstellers aus.
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Nach allem war daher der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit.