Titel:
keine Verlängerung der Daueraufenthaltserlaubnis − EU - bei nicht gesichertem Lebensunterhalt
Normenketten:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 38a, § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a
Leitsatz:
Die Prognose, ob der Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gesichert ist, muss die bisherige Erwerbsbiographie und die Berufschancen des Betroffenen berücksichtigen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Hauptsache- und Eilverfahren, Ablehnung, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, Ausweisungsinteresse, Aufenthaltserlaubnis EU, stabile Einkommensverhältnisse, Niedriglohnbereich, schwerwiegendes Ausweisungsinteresse
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 16.05.2022 – M 12 K 20.3553 u. a. , M 12 S 21.528
Fundstelle:
BeckRS 2022, 23690
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
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Der Kläger, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, der in Italien die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten hat, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen Nr. IV. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2022, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - der Sache nach unter Beiordnung des Bevollmächtigten − für die Klage auf die ihm versagte Verlängerung seiner Daueraufenthaltserlaubnis − EU gemäß § 38a AufenthG sowie für den entsprechenden Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat.
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1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den genannten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht unter Verweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage und des Eilantrags nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt hat.
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a) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn der vorgetragene Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bei summarischer Prüfung wenigstens vertretbar erscheint und die Möglichkeit der Beweisführung besteht (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 45. Aufl., Stand: 1.7.2022, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der gegeben ist, sobald die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2019 - 10 C 19.315 - juris Rn. 6 m.w.N.). Als Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz kann aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblich sein, wenn sich nach dem Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat und die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 − 10 C 12.1757 − juris Rn. 25 m.w.N.).
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b) Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
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aa) Der Senat verweist hierbei zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
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bb) Darüber hinaus gilt ergänzend Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der im Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (M 12 K 20.3553) und im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (M 12 S 21.528) geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß 38a AufenthG voraussichtlich nicht besteht. Dabei weist der Senat darauf hin, dass der im Eilverfahren neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellte Antrag auf Mitteilung, „dass aufenthaltsbeende Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Eilantrag nicht durchgeführt werden dürfen“ keine eigenständige Bedeutung hat, weil er in dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgeht (vgl. BA S. 18). Sähe man darin einen eigenständigen Antrag, wäre dieser wegen des Vorrangs des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft.
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(1) Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG gegeben sein muss (vgl. Zimmerer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 12. Aufl., Stand: 15.07.2022, AufenthG § 38a Rn. 11 m.w.N.), ist bei summarischer Prüfung als nicht erfüllt anzusehen.
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Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auf Dauer bestreiten kann. Dies erfordert einen Vergleich zwischen dem voraussichtlichen Unterhaltsbedarf und den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich der Unterhaltsbedarf und das anrechenbare Einkommen bei erwerbstätigen Ausländern im Grundsatz nach den Bestimmungen des SGB II. Die Prognose, ob der Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gesichert ist (vgl. Nr. 2.3.3. VwV-AufenthG), muss die bisherige Erwerbsbiographie und die Berufschancen des Betroffenen berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2021 − 10 CS 20.2358 - juris Rn. 20; B.v. 6.3.2020 - 10 C 20.139 - juris Rn. 7 m.w.N.).
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Gemessen daran ist der Lebensunterhalt des Klägers nicht in dem vorgenannten Sinne gesichert. Die Erwerbsbiographie des Klägers weist Phasen der Arbeitslosigkeit im Bundesgebiet und damit Lücken auf. So erhielt er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2019 Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III und vom 1. Januar 2020 bis zum 21. Juli 2020 Arbeitslosengeld II (vgl. BA S. 5). In der mit Schriftsatz vom 17. März 2021 dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erklärung vom 9. März 2021 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er die Frage nach Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verneint (vgl. VG München, Beiakte Prozesskostenhilfe, Bl. 4 Rückseite).
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Auch die vorgelegten Arbeitsverträge und weiteren Angaben des Klägers sprechen gegen die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der sechs Tage nach dem angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2020 geschlossene Teilzeitarbeitsvertrag vom 21. Juli 2020 über die Tätigkeit „Pflastermontage“ nicht als Grundlage dienen kann, weil er die erforderlichen essentialia negotii nicht aufweist, darunter, ob eine Festanstellung oder ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wurde und ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht (vgl. BA S. 16 u. Behördenakte, Bl. 230 ff.). Gleiches gilt für den mittlerweile vorgelegten Arbeitsvertrag vom 6. Mai 2022 mit dem in J. circa 50 km vom Wohnort des Klägers entfernten Unternehmen H. … über eine Tätigkeit als „Reinigungskraft“ (vgl. VG München, Gerichtsakte M 12 K 20.3553, Bl. 66 ff.). In der Klagebegründung vom 1. Juni 2022 hat der Kläger angegeben, bis zum 30. April 2022 bei dem Unternehmen … … in M. gearbeitet zu haben, wobei er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, von „Februar 2022 bis zum 6. Mai 2022“ bei diesem Unternehmen gearbeitet zu haben, wo er auch schon im Jahr 2021 befristet tätig gewesen sei. Der Kläger hat allerdings, wie erörtert, in dem am 9. März 2021 ausgefüllten Formular die Frage nach Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verneint (s.o.), dies in der Folge nicht korrigiert und sein Prozesskostenhilfebegehren unverändert aufrechterhalten, wie das vorliegende Beschwerdeverfahren illustriert. Insgesamt handelt sich um nichtqualifizierte Tätigkeiten im Niedriglohnbereich. Die zuletzt vorgelegte Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge des Klägers für März 2022 enthielt tatsächlich zwei Gehälter (vgl. VG München, Gerichtsakte M 12 K 20.3553, Bl. 75: „Nachberechnung 02/2022“).
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Des Weiteren können die bislang geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden des Klägers dessen Erwerbsfähigkeit negativ beeinflussen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BA S. 16).
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(2) Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Fehlens eines Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist, weil ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG vorliegt. Danach besteht ein solches Ausweisungsinteresse, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung − unter anderem − eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat. Der Kläger hat jedenfalls in dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG vom 4. Dezember 2019, in dem er angab, noch bei dem Unternehmen M. … angestellt zu sein, obwohl das Vertragsverhältnis bereits beendet war, falsche Angaben gemacht (vgl. BA S. 17 u. Behördenakte, Bl. 98 ff. u. Bl. 103).
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(3) Das Verwaltungsgericht hat auch das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der ein Absehen von den genannten Regelerteilungsvoraussetzungen erforderlich machen würde, zutreffend verneint.
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Sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 − 10 C 16.12 − juris Rn. 16 m.w.N.). Der Verweis auf die Einhaltung der Regelerteilungsvoraussetzungen muss sich als unmöglich oder unzumutbar erweisen (vgl. Beiderbeck in Decker/Bader/Kothe, BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 12. Aufl. Stand: 15.7.2022, AufenthG, § 5 Rn. 12).
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Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger im Bundesgebiet über keine familiären oder sonstigen Bindungen verfügt, die seinen Aufenthalt zwingend erforderlich machen würden. Eine etwaige weitere erforderliche Therapie könne er auch in Italien oder in seinem Heimatland durchführen (vgl. BA S. 18). Diese Erwägungen sind in der Sache nicht zu beanstanden.
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cc) Auch soweit das Begehren des Klägers trotz des Antrags im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BA S. 10: „aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid …, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung des ihm erteilten Aufenthaltstitels abgelehnt und zugleich die Abschiebung angedroht worden ist, anzuordnen“ − Unterstreichung d. Senats) so auszulegen ist, dass es auch die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG umfasst, ist ihm kein Erfolg beschieden.
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(1) Der Kläger hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
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Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zwar kann die Ausreise im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des ausreisepflichtigen Ausländers aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar oder mittelbar durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Der Ausländer muss jedoch eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine den Anforderungen gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG genügende qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2020 - 10 CS 20.883, 10 C 20.886 - juris Rn. 11; B.v. 26.10.2016 - 10 CE 16.1729 - juris Rn. 6 m.w.N.). Danach soll eine ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, darunter auch die Methode der Tatsachenerhebung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben.
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Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten Unterlagen erkennbar nicht. Das ärztliche Attest vom 31. Mai 2022 lässt Ausführungen zu Anhaltspunkten für die getroffene Diagnose sowie zu der Methode der Tatsachenerhebung gänzlich vermissen. Die prognostizierten pauschalen Folgen einer Selbstgefährdung entbehren jeglicher Grundlage. Gleiches gilt für die vorangehende psychologische Stellungnahme vom 4. Februar 2021 sowie die ärztliche Bescheinigung vom 8. Februar 2021. Abgesehen davon stellt der ärztliche Bericht vom 1. Juni 2022 − neben einer aktuellen Besserung der Kopfschmerzen des Klägers - ausdrücklich fest, dass dessen psychischer Zustand unter Medikation stabil sei, so dass er einer Erwerbsarbeit nachgehen könne. Des Weiteren wird darin lediglich eine Wiedervorstellung zur Verlaufsbeobachtung und gegebenenfalls Medikamentenoptimierung empfohlen (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 74). In jedem Fall können geltend gemachten Beschwerden und Gefahren im Zielstaat behandelt beziehungsweise abgewendet werden.
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(2) Der Kläger hat bei summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Der Anwendungsbereich der Norm ist nicht eröffnet. Der Kläger ist mit dem Beschluss des Senats vom 29. August 2022 in dem Verfahren 10 CS 22.1593, mit dem dieser die gegen die Nrn. I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebegründung verworfen hat, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Im Übrigen sind Gründe oder Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, nicht ersichtlich (s.o.).
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dd) Auch die Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Die Abschiebung war gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzudrohen, da der Kläger ausreisepflichtig geworden ist (s.o.) und unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgeschoben werden kann. Die getroffene Frist zur freiwilligen Ausreise erscheint gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG angemessen, und der Zielstaat ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG ordnungsgemäß bezeichnet. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Vorliegen − unter anderem − von Gründen für eine etwaig geltend gemachte vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2019 - 10 ZB 19.1208 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v 26.10.2018 - 10 CS 18.1939 - juris Rn. 9 ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 59 Rn. 53).
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ee) Schließlich begegnet auch der Verweis auf die Ermächtigung zum Erlass eines (zukünftigen) Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 6 AufenthG bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.
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2. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Beiordnung des Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 ZPO aus.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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3. Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.