Titel:
Fahrzeug, Kapitalanlage, Anleger, Annahmeverzug, untersagung, Streitwert, Beteiligung, Pkw, Zeitpunkt, Sicherheitsleistung, Kenntnis, Klage, Kostenentscheidung, Rechtsverfolgung, Kosten des Rechtsstreits
Schlagworte:
Fahrzeug, Kapitalanlage, Anleger, Annahmeverzug, untersagung, Streitwert, Beteiligung, Pkw, Zeitpunkt, Sicherheitsleistung, Kenntnis, Klage, Kostenentscheidung, Rechtsverfolgung, Kosten des Rechtsstreits
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 05.09.2022 – 28 U 1587/22
BGH Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2025 – VIa ZR 1364/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 23638
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nach Kauf eines von der Beklagten hergestellten Pkw.
2
Der Kläger erwarb am 28.09.2016 einen Pkw Audi A6 mit der Fahrgestellnummer … bei der M. GmbH zu einem Kaufpreis von 47.725,00 €. Der Kläger zahlte 1.000 € und finanzierte den restlichen Kaufpreis über die A2. Bank. Es wurde ein Zahlungsplan vereinbart, der vorsah, dass der Kläger jeweils 380,00 € in 48 monatlichen Raten bezahlen sollte und sodann als Schlussrate 29.866,09 €. Im Rahmen des Darlehensvertrages wurde ein sogenanntes verbrieftes Rückgaberecht vereinbart, das dem Kläger die Möglichkeit einräumte, die Schlussrate nicht zu bezahlen und das Fahrzeug unter bestimmten Konditionen zurückzugeben. Der Kläger bezahlte alle Raten, wie im Zahlungsplan vorgesehen, und erwarb das Eigentum am Fahrzeug.
3
Der Kläger trägt vor, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit unzuzlässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sei.
4
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 47.725,00 zuzüglich Finanzierungskosten in Höhe von EUR 1.381,09 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 16.09.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 8.205,23 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A6 Allroad 3,0 l TDI mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 16.09.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.547,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 zu zahlen.
5
Die Beklagte beantragt,
6
Die Beklagte bestreitet, den Kläger getäuscht und geschädigt zu haben.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
8
Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt und dabei den Kläger informatorisch angehört. Bezüglich des Inhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
9
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
10
1. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass er bei Kenntnis von etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtungen bzw. Software-Manipulationen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Im Rahmen von im vorliegenden Verfahren allein in Betracht kommenden deliktischen Ansprüchen des Klägers fehlt es damit an dem Tatbestandsmerkmal der Kausalität. Es kann damit dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet ist und die Beklagte insoweit sittenwidrig handelte.
11
Denn der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug aufgrund eines im Rahmen der Finanzierung des Fahrzeugs verbrieften Rückgaberechts am 01.10.2020 zurückzugeben. Er hat diese Möglichkeit aber gerade nicht wahrgenommen, sondern hat die Schlussrate in Höhe von 29.866,09 € bezahlt, sodass das Fahrzeug in sein Eigentum übergegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt ging der Kläger aber bereits davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, da er schon die vorliegende Klage erhoben hatte. Durch Zahlung der Schlussrate hat sich der Kläger widersprüchlich verhalten, da er schon zu diesem Zeitpunkt ein ähnliches (wirtschaftliches) Ergebnis erzielen hätte können, wie er es nun im Wege der Klage begehrt (Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile). Insoweit wird auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Kapitalanlagen Bezug genommen. So führt der Bundesgerichtshof im Urteil vom 08.05.2012 (AZ XI ZR 262/10) aus: „Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren – möglicherweise gewinnbringenden – Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt.“ Diese Wertung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
12
Zwar ist nachvollziehbar, dass ein Fahrzeugkäufer, der sein Fahrzeug im Rahmen einer Finanzierung erwirbt und bereits durch die laufenden Raten einen Großteil des Fahrzeugs abbezahlt hat, auch noch die Schlussrate bezahlt, wenn diese im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt relativ gering ist. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Es kann vom Fahrzeugkäufer natürlich nicht verlangt werden, ein für ihn wirtschaftlich nachteiliges Wahlrecht in Form der Fahrzeugrückgabe auszuüben. Im vorliegenden Fall war die Schlussrate im Verhältnis zu den vorherigen Raten aber relativ hoch. Der Kläger hat nicht ausreichend zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs – unterstellt das Fahrzeug wäre von dem sogenannten Dieselskandal nicht betroffen – im Oktober 2020 höher gewesen wäre, als die von ihm gezahlte Schlussrate in Höhe von 29.866,09 €, und es für ihn daher wirtschaftlich nachteilig gewesen wäre, das Fahrzeug nicht „endgültig“ zu erwerben. Schließlich hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Rückgabemöglichkeit das Fahrzeug schon knapp vier Jahre gefahren und etwa 70.000 Kilometer damit zurückgelegt. Insoweit ist zu beachten, dass Pkw einem degressiven Wertverlust unterliegen und – allgemein bekannt – in den ersten drei Jahren etwa die Hälfte ihres Listenpreises an Wert verlieren. Zu beachten ist insoweit auch, dass die monatlichen Raten für das Fahrzeug in Höhe von 380,00 € unter einem Prozent des Kaufpreises lagen. Der Steuergesetzgeber beispielsweise geht für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten von einem geldwerten Vorteil in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs aus (§§ 8 Absatz 2 Satz 2, 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG). Zieht man diese Wertung heran, liegt es im vorliegenden Fall nahe, dass sich der Kläger aufgrund der Ausgestaltung des Zahlungsplans durch Zahlung der 36 monatlichen Raten zunächst nur die Nutzung des Fahrzeugs finanziert hat. Damit rückt der streitgegenständliche Kaufvertrag in Verbindung mit der Finanzierung wirtschaftlich betrachtet in die Nähe eines Leasingvertrages. Damit bestand für den Kläger aber keine wirtschaftliche Veranlassung, das Fahrzeug „endgültig“ zu erwerben (vgl. zur Frage des Leasings und des Wertes der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs auch BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20). Letztendlich hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung aber auch gar nicht damit argumentiert, dass er sich wirtschaftlich veranlasst sah, das Fahrzeug „endgültig“ zu erwerben. Vielmehr legte er dar, dass er zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate bereits die Klage erhoben hatte und er sich mit dem Händler bezüglich der Rückgabe des Fahrzeuges nicht streiten wollte.
13
2. Gegen diese Auffassung des Gerichts spricht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2020 (Aktenzeichen: VI ZR 252/19) den Erfahrungssatz aufgestellt, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (dort Rn. 51). Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Klägers ist dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellte Erfahrungssatz aber erschüttert.
14
3. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs kann der Kläger auch nicht die Feststellung des Annahmeverzugs beanspruchen, ebenso wenig den Ersatz vorgerichtlicher Kosten.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S.2 ZPO.