Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 12.09.2022 – 101 AR 105/22
Titel:

Bestimmung des Gerichtsstands bei Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Normenkette:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 38 Abs. 1, § 40
Leitsätze:
Lassen die Regelungen einer in Allgemeinen Leasingbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel zwar erkennen, dass der Leasinggeberin als Verwenderin die Möglichkeit einer Klageerhebung im eigenen Gerichtsstand unabhängig von den gesetzlichen Gerichtsständen eröffnet sein soll, tritt jedoch bei Anlegung der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze aus dem Regelwerk nicht hinreichend klar hervor, dass der Vertragspartner die Verwenderin ausschließlich am Gericht ihres Sitzes verklagen müsse, gehen Zweifel bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingung zu Lasten der Leasinggeberin. (Rn. 24 – 30)
1. Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Gerichtsstandsbestimmung ist, dass sich aus dem Vortrag der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ableiten lässt, dass die behaupteten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nur die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen hindert eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sofern es derjenigen Partei, die nicht durch die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, nicht zugemutet werden kann, sich auf einen Rechtsstreit vor dem vereinbarten Gericht einzulassen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gerichtsstand, Gerichtsstandsbestimmung, Leasingvertrag, Gerichtsstandsvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Streitgenossenschaft, Zusammenhang der Ansprüche
Vorinstanz:
AG Wolfratshausen vom -- – 5 C 445/21
Fundstellen:
ZIP 2023, 2272
NJOZ 2023, 1372
LSK 2022, 23495
BeckRS 2022, 23495

Tenor

Als für den Rechtsstreit (örtlich) zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Wolfratshausen bestimmt.

Gründe

I.
1
Mit ihrer zum Amtsgericht Wolfratshausen erhobenen Klage machte die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zunächst nur gegen die hiesige Antragsgegnerin zu 1) einen Anspruch auf Schadensersatz mit der Begründung geltend, die Antragsgegnerin zu 1) habe der Antragstellerin bei Anbahnung des im Juli 2020 abgeschlossenen Geschäftsfahrzeug-Leasingvertrags über ein Elektrohybridfahrzeug (…) die unzutreffende Zusicherung gegeben, das Fahrzeug sei gemäß dem staatlichen Förderprogramm für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen [Umweltbonus] vom 25. Juni 2020) förderfähig. Mit Bescheid vom 9. November 2020 sei der Förderantrag der Antragstellerin abgelehnt worden mit der Begründung, dass für das identische Fahrzeug bereits einmal ein Zuschuss beantragt worden sei. Einen ersten, später zurückgenommenen Förderantrag habe die Antragsgegnerin zu 1) selbst gestellt gehabt. Dieser sperre unabhängig davon, dass kein Umweltbonus ausbezahlt worden sei, einen Zweitantrag. Gegenstand der Klage sei somit der entgangene Zuschuss in Höhe von netto 4.500,00 €. Dieser Betrag entspreche der Leasing-Sonderzahlung, die auf das Insistieren der Antragsgegnerin zu 1) unter Vorbehalt bezahlt und deren Höhe mit Blick auf den angeblich zu erwartenden Förderbetrag vereinbart worden sei. Nach den vorvertraglichen Verhandlungen, die die Antragsgegnerin zu 1) als Vermittlerin des Leasingvertrags mit der Antragstellerin geführt habe, habe diese Sonderzahlung die Antragstellerin wirtschaftlich nicht dauerhaft belasten sollen.
2
Die Antragsgegnerin zu 1) ist in Wolfratshausen (Landgerichtsbezirk München II) ansässig und betreibt dort ein Autohaus. Sie verteidigt sich gegen die Klage u. a. mit dem Einwand, mit der Antragstellerin in keiner Vertragsbeziehung zu stehen. Das Fahrzeug habe sie zwar als sogenannten Vorführwagen vorgehalten. Bei den Vertragsverhandlungen sei sie jedoch nur als Vermittlerin tätig gewesen. Sie habe das Fahrzeug an die Leasinggeberin veräußert, mit der die Antragstellerin den Leasingvertrag geschlossen habe. Die ihr vorgeworfene vorsätzliche sittenwidrige Schädigung werde bestritten. Ihr Angestellter, der die Verhandlungen geführt habe, habe von ihrem Förderantrag keine Kenntnis gehabt.
3
Mit Schriftsatz vom 11. März 2022 erweiterte die Antragstellerin die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2), die im Bezirk des Landgerichts Braunschweig ansässige Leasinggeberin. Diese habe sich das pflichtwidrige Fehlverhalten der Vermittlerin, derer sie sich bedient habe, als eigenes Verschulden zurechnen zu lassen und deshalb neben dieser als Gesamtschuldnerin - hilfsweise alleine - für den Schaden aufzukommen.
4
Die Antragsgegnerin zu 2) hat die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend gemacht. Sie verweist auf ihren Sitz und die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer XVII 1. ihrer Allgemeinen Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge, die wie folgt lautet:
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Gerichtsstand ist das für Braunschweig zuständige Gericht, soweit der Leasing-Nehmer Kaufmann ist oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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Des Weiteren seien der Anspruch aus mehreren Gründen nicht gegeben und eine gesamtschuldnerische Haftung beider Antragsgegnerinnen im Streitfall ausgeschlossen.
7
Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, beim angerufenen Gericht sei aus § 32 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet. Vorsorglich hat sie mit Schriftsatz vom 10. Mai 2022 beim Amtsgericht beantragt, die gemeinsame Zuständigkeit des Amtsgerichts Wolfratshausen durch das übergeordnete Gericht bestimmen zu lassen.
8
Am 21. Juni 2022 hat das Amtsgericht den Hinweis erteilt, dass gegen die Antragsgegnerin zu 1) mangels Vertragsverhältnisses nur deliktische Ansprüche in Frage kämen, gegen die Antragsgegnerin zu 2) hingegen nur Ansprüche vertraglicher Art, weil die Antragsgegnerin zu 1) keine Verrichtungsgehilfin der Antragsgegnerin zu 2) sein dürfte. Da somit kein gemeinsamer Gerichtsstand bestehe, jedoch von Streitgenossenschaft auszugehen sei, beabsichtige es eine Vorlage an das zuständige Bayerische Oberste Landesgericht zur Gerichtsstandsbestimmung. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022 mitgeteilt, die Bestimmung des Gerichtsstands möge entsprechend vorgenommen werden. Unter Bezugnahme auf den Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht die Sache mit Beschluss vom 2. August 2022 dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
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In den Gründen des Beschlusses heißt es u. a., in dem Leasingvertrag sei ein ausschließlicher Gerichtsstand in Braunschweig vereinbart, was jedoch nicht schade.
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Die Parteien sind im Bestimmungsverfahren angehört worden. Gemäß Verfügung vom 10. August 2022 sind sie darauf hingewiesen worden, dass die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands einer Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dann entgegensteht, wenn es derjenigen Partei, die nicht durch die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, nicht zugemutet werden kann, sich auf einen Rechtsstreit vor dem vereinbarten Gericht einzulassen, weiter darauf, dass diese Grundsätze dann nicht gelten, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung lediglich einen fakultativen Gerichtsstand eröffnet.
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Die Antragstellerin hat daraufhin unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung geäußert, bereits der kategorische Wortlaut der hier verwendeten Klausel könne auf die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands hinweisen. Bei der Wahl des zuständigen Gerichts möge berücksichtigt werden, dass sämtliche am „streitgegenständlichen Vertragsschluss beteiligten Personen“, insbesondere die benannten Zeugen, aus der Region Wolfratshausen stammten. Daher möge das Amtsgericht Wolfratshausen bestimmt werden.
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Die Antragsgegnerin zu 2) hat vorgetragen, sie gehe wegen des imperativen Charakters der Formulierung in der Gerichtsstandsklausel von der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands aus, weshalb kein Raum für eine Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei. Im Übrigen halte sie an ihren Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer Streitgenossenschaft fest. Ohnehin sei die gegen sie gerichtete Klage unschlüssig.
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Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich nicht geäußert.
II.
14
Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Amtsgericht Wolfratshausen als das für den Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht.
15
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zuständig, weil die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Landgerichtsbezirken (Landgerichte München II und Braunschweig) haben, sodass das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
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a) Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift („… verklagt werden sollen …“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10; jeweils m. w. N.). Dasselbe gilt im Fall einer nachträglichen Klageerweiterung, wenn die übrigen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gegeben sind (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070; Toussaint in BeckOK ZPO, 45. Ed. Stand 1. Juli 2022, § 36 Rn. 19).
18
Der Verfahrensstand steht einer Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen. Der Rechtsstreit ist bei dem Amtsgericht Wolfratshausen noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 9]; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 56/20, NJW-RR 2020, 1134 Rn. 20; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, juris Rn. 20).
19
b) Nach dem insoweit allein maßgeblichen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 28) Vorbringen der Antragstellerin sollen die Antragsgegnerinnen als Streitgenossinnen im Sinne von § 60 ZPO in Anspruch genommen werden.
20
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich aus dem Vortrag der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ableiten lässt, dass die behaupteten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt; Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der gegen die Streitgenossinnen erhobenen Ansprüche ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 35/20, juris Rn. 19; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28). Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ebenso wenig an (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. April 2002, 1Z AR 30/02, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]) wie auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen (BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 67/19, juris Rn. 24; NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]).
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Streitgenossenschaft im Sinne von § 60 ZPO ist hier auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin anzunehmen.
22
Die gegen beide Antragsgegnerinnen gerichteten Ansprüche werden aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet, denn sie werden auf Aussagen des Angestellten der Antragsgegnerin zu 1) in Bezug auf die Förderfähigkeit des Fahrzeugs gestützt, die im Rahmen derjenigen Besprechung getätigt worden sein sollen, die in den Abschluss des Leasingvertrags zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) gemündet hat. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, denn nach der Klagebegründung stellt der Inhalt der kritisierten Aussagen das wesentliche Anspruchselement in den Rechtsbeziehungen zu beiden Streitgenossinnen dar. Für diese Beurteilung kommt es nicht entscheidend auf die rechtliche Subsumtion in der Klagebegründung an. Es genügt vielmehr, dass nach der Schilderung des tatsächlichen Geschehens sowohl ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) als Vermittlerin wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 BGB als auch ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) aus zurechenbarem vorvertraglichem Verschulden gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 278 BGB in Betracht kommt. Beide Anspruchsgründe sind auf den Ausgleich desselben wirtschaftlichen Nachteils gerichtet, den die Antragstellerin aus der behaupteten fehlerhaften Aufklärung herleitet. Dass sie ihren Nachteil in Höhe des Erfüllungsschadens beziffert, rechtfertigt in diesem Kontext keine andere Beurteilung.
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c) Die nach § 38 Abs. 1, § 40 ZPO wirksam zustandegekommene Gerichtsstandsvereinbarung im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2) steht der Bestimmung eines für den Rechtsstreit einheitlich zuständigen Gerichts nicht entgegen.
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Nur die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen hindert eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sofern es derjenigen Partei, die nicht durch die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, nicht zugemutet werden kann, sich auf einen Rechtsstreit vor dem vereinbarten Gericht - hier Braunschweig - einzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 28. Oktober 1982, I ARZ 449/82, NJW 1983, 996 [juris Rn. 6]; BayObLG, Beschluss vom 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 30 ff.; Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 29; Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 2/20, juris Rn. 17; Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 AR 94/19, NJW-RR 2020, 763 Rn. 46). Eröffnet die Vereinbarung hingegen einen lediglich fakultativen Gerichtsstand, steht sie einer gerichtlichen Bestimmung des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts und der Auswahl eines der Gerichte an den allgemeinen Gerichtsständen der Streitgenossen nicht entgegen.
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Von einem übereinstimmenden Verständnis der Parteien im Sinne einer Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstands kann nicht ausgegangen werden. Die widersprüchlichen Ausführungen der Antragstellerin auf den Hinweis vom 10. August 2022 beruhen ersichtlich auf Rechtsirrtum; sie können nicht zur Grundlage einer der Antragstellerin nachteiligen Auslegung gemacht werden.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen und der mit der Regelung erkennbar verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, NJW 2020, 399 Rn. 34 - 36 m. w. N.).
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Ziffer XVII 1. der Allgemeinen Leasingbedingungen kann nicht als ausschließliche Gerichtsstandswahl - sei es auch nur für Passivprozesse gegen die Antragsgegnerin zu 2) - ausgelegt werden.
28
Der kategorische Wortlaut der Klausel („Gerichtsstand ist das für Braunschweig zuständige Gericht, …“) kann zwar grundsätzlich auf die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands hindeuten, denn das Fehlen einer die Ausschließlichkeit ausdrücklich regelnden Formulierung stellt kein Indiz dafür dar, dass die Bestimmung lediglich fakultativer Natur sei (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 39). Allerdings streitet im rein inländischen Kontext - anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Brüssel-Ia-VO - weder für die Annahme eines ausschließlichen noch für die eines nur besonderen Gerichtsstands eine Vermutung. Vielmehr ist durch Auslegung festzustellen, ob die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gewollt gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 2015, VIII ZR 352/13, NJW 2015, 1118 Rn. 22; Urt. v. 23. Juli 1998, I ZR 286/97, NJW-RR 1999, 137 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 16. August 1995, X ARZ 699/95, juris Rn. 7; Urt. v. 5. Juli 1972, VIII ZR 118/71, BGHZ 59, 116 [juris Rn. 12 ff.]; BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 34; Beschluss vom 23. Dezember 2004, 1Z AR 86/04, juris Rn. 26; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 38 Rn. 32; Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 18; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 38 Rn. 42).
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Der „imperative“ Wortlaut der Klausel, auf den sich die Antragsgegnerin zu 2) beruft, genügt für sich genommen nicht. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Umstände, aus denen sich mit der erforderlichen Klarheit der obligatorische Charakter ergibt (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 38, 41; Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 AR 94/19, NJW-RR 2020, 763 Rn. 39 ff.). Solche liegen hier nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, dass der eigene Sitz der Verwenderin zum Gerichtsstand bestimmt ist, zumal die Klausel nicht einmal besagt, dass das vereinbarte Gericht für „alle“ Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein solle oder der Gerichtsstand „für beide Teile“ gelte. Auch eine mit der Gerichtsstandsklausel kongruente Vereinbarung des Erfüllungsorts, die für eine beabsichtigte Konzentration am Sitz der Verwenderin - sowohl hinsichtlich des materiell-rechtlich bedeutsamen Erfüllungsorts als auch gleichlaufend der prozessualen Zuständigkeit - sprechen könnte, ist in den Allgemeinen Bedingungen nicht enthalten. Außerdem erfasst die Klausel nicht sämtliche nach § 38 Abs. 1 ZPO prorogationsbefugte Personen. Dieser Umstand stützt zusätzlich die Sicht, dass ein Bestreben nach größtmöglicher Konzentrationswirkung am Sitz der Leasinggeberin nicht erkennbar ist.
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Die in der Klausel getroffenen Regelungen lassen vielmehr erkennen, dass es der Verwenderin maßgeblich darauf angekommen ist, sich unabhängig von den gesetzlichen Gerichtsständen die Möglichkeit einer Klageerhebung im eigenen Gerichtsstand zu sichern, auch für den Fall, dass ihr Vertragspartner seinen Sitz ins Ausland verlegt oder im Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannten Aufenthalts sein sollte. Demgegenüber fehlt es an Umständen für die Annahme, dass der Vertragspartner die Verwenderin ausschließlich am Gericht ihres Sitzes verklagen müsse und alle anderen gesetzlichen Gerichtsstände ausgeschlossen seien. Dass ein solches Verständnis möglich wäre, weil es im Interesse der Verwenderin liegen kann, nur an ihrem Gerichtsstand verklagt zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2018, 14 SV 3/18, juris Rn. 1, 10; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2017, 32 SA 50/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 2. Juni 2015, 32 SA 19/15, juris Rn. 3, 19; OLG Schleswig, Beschluss vom 2. Juni 2006, 2 W 80/06, NJW 2006, 3360 [juris Rn. 1, 7] zum „mutmaßlichen“ Willen der Parteien), reicht nicht, wenn - wie hier - ein dahingehender Zweck aus der Klausel trotz ihrer differenzierten Regelungen nicht hervortritt. Verbleibende Auslegungszweifel gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB, mit der Folge, dass die mehrdeutige Klausel lediglich einen gegebenenfalls zusätzlichen Gerichtsstand eröffnet und dem klagenden Vertragspartner ein Wahlrecht unter den daneben bestehenden gesetzlichen Gerichtsständen nach § 35 ZPO verbleibt (Bonin in BeckOGK BGB, Stand: 1. Juni 2022, § 305c Rn. 133.1; H. Schmidt in BeckOK BGB, 62. Ed. Stand: 1. Mai 2022, § 305c Rn. 56; Fornasier in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, 305c Rn. 49 ff; Mäsch in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Updatestand 12. Oktober 2020, § 305c Rn. 107; Quantz in BeckOGK BGB, § 307 Gerichtsstandsklausel Rn. 15.1; Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, Teil 7, Abschnitt „Klausel (G)“ Rn. G 146; so auch BayObLG, Beschluss vom 16. Juni 2004, 1Z AR 062/04 - nicht veröffentlicht).
31
d) Ob ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für den Rechtsstreit gegeben ist, kann im Streitfall dahinstehen, weil das angerufene Gericht bereits Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2) geäußert hat.
32
aa) Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht allerdings in Wolfratshausen kein gemeinschaftlicher Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO.
33
Hierfür wäre die Behauptung von Tatsachen erforderlich, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Tatbestandsmerkmale einer Deliktsnorm erfüllen (BGH, Urt. v. 27. Februar 2018, VI ZR 489/16 - Internetforum, BGHZ 217, 350 Rn. 16; Urt. v. 29. Juni 2010, VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 15; Toussaint in BeckOK ZPO, § 32 Rn. 7; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 22 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Prozessrechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 2) nicht erfüllt, da die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verrichtungsgehilfeneigenschaft der Antragsgegnerin zu 1) (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 831 Rn. 5) nicht vorgetragen hat. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob ihr Tatsachenvortrag geeignet ist, den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) zu tragen.
34
bb) Allerdings ist der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts, § 29 Abs. 1 ZPO, auch dann gegeben, wenn die Erfüllungsorte in den jeweiligen vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehungen tatsächlich übereinstimmen (BayObLG, Beschluss vom 27. Juni 2003, 1Z AR 64/03, MDR 2003, 1103 [juris Rn. 6]).
35
Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin zu 2) folgt die Bestimmung des Erfüllungsorts einer Sekundärverbindlichkeit dem Erfüllungsort der verletzten Primärpflicht, hier der als verletzt gerügten Aufklärungs- oder Auskunftspflicht im vorvertraglichen Schuldverhältnis (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 2012, VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 14; Urt. v. 7. Mai 2002, XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5 [juris Rn. 21]); Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 6, 25.15, 25.43). Ob der Erfüllungsort nach dem materiellen Recht, § 269 Abs. 1 BGB, am Ort der Vertragsverhandlungen oder am Sitz der Antragsgegnerin zu 2) anzunehmen ist, bedarf keiner vertieften Ausführungen.
36
cc) Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Bestimmung des für beide Streitgenossen zuständigen Gerichts bereits dann geboten, wenn das angerufene und gegebenenfalls bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen eine der Parteien verneinen möchte (BGH MDR 2018, 951 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 10. November 2003, 1Z AR 114/03, NJW-RR 2004, 944 [juris Rn. 4]; OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Mai 2022, 2 AR 7/22, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2016, 32 SA 41/16, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14; OLG Naumburg, Beschluss vom 31. Januar 2014, 1 AR 30/13, juris Rn. 3; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 ZPO Rn. 23).
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Das ist hier ausweislich des Hinweises, den das Amtsgericht am 21. Juni 2022 erteilt hat, der Fall. Die Auswahl des zuständigen Gerichts - dazu unter 3. - führt zum angerufenen Gericht, sodass die Bestimmung gegebenenfalls lediglich deklaratorischen Charakter hat.
38
3. Der Senat bestimmt das Amtsgericht Wolfratshausen als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht.
39
Die Auswahl erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2008, 1 BvR 2788/08, NJW 2009, 907 [juris Rn. 12 m. w. N.]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29 m. w. N).
40
Der Senat wählt unter den danach in Betracht kommenden Gerichten das Amtsgericht Wolfratshausen. Für die Wahl dieses Gerichts spricht maßgeblich der Umstand, dass die Zeugen, deren Vernehmung für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann, im Bezirk dieses Gerichts wohnhaft sind. Das Amtsgericht Wolfratshausen hat sich zudem bereits in den vorgetragenen Sachverhalt eingearbeitet und sich eine vorläufige Rechtsmeinung gebildet, sodass die Auswahl dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit naheliegt. Schließlich ist es der Antragsgegnerin zu 2) als überregional tätigem Unternehmen zumutbar, sich am Sitz ihrer Vertragspartnerin gegen die Klage zu verteidigen. Gegenteiliges hat sie nicht geltend gemacht.