Inhalt

OLG München, Beschluss v. 05.09.2022 – 28 U 1587/22
Titel:

Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Verwendung unzulässiger Abschaltvorrichtungen aus § 823 Abs. 2 BGB

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 2
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
Leitsatz:
Auch wenn Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, bleibt es jedoch Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist. Damit steht es den Mitgliedstaaten frei, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts ganz zu verneinen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schutzgesetz, Rückabwicklung, Abschaltvorrichtung, Schutzzweck
Vorinstanz:
LG Ingolstadt, Endurteil vom 14.02.2022 – 43 O 2735/20 Die
Fundstelle:
BeckRS 2022, 23404

Tenor

1. Der Hilfsantrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO wird abgelehnt.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.02.2022, Aktenzeichen 43 O 2735/20 Die, wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.969,42 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, eines am 28.09.2016 von einem Händler erworbenen PKW Audi A 6 quattro, in dem ein 3 I-V6-TDI Motor mit einer Leistung von 200 kW verbaut ist und der über eine Euro 6 Zulassung verfügt, auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.02.2022 Bezug genommen.
3
Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 47.725,00 € zzgl. Finanzierungskosten i.H.v. 1.381,09 € nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.205,23 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.547,36 € nebst Zinsen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.
4
Hinsichtlich der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand und hinsichtlich der Begründung des Ersturteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils sowie auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 05.07.2022 unter Ziffer I. Bezug genommen.
5
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge im Wege der Berufung weiter, wobei er zuletzt eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.136,67 € in Abzug bringt. Wegen der Berufungsrügen des Klägers wird auf dessen Berufungsbegründung vom 19.05.2022 sowie auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 05.07.2022 unter Ziffer II. Bezug genommen.
6
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 47.725,00 zuzüglich Finanzierungskosten in Höhe von EUR 1.381,09 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 9.136,67 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Allroad 3,0 I TDI mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 16.09.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu I. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.547,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 zu zahlen.
7
Hilfsweise beantragt der Kläger,
das Verfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH, welches durch Vorabentscheidunggesuch des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 17. Februar 2021 - Rechtssache C-100/21 veranlasst wurde, in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen.
8
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
9
Wegen der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 21.06.2022 sowie auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 05.07.2022 unter Ziffer III. Bezug genommen.
10
Der Senat hat mit Verfügung vom 05.07.2022 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
11
Hierzu ging binnen antragsgemäß verlängerter Frist ein Schriftsatz des Klägers vom 22.08.2022 ein.
II.
12
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.02.2022, Aktenzeichen 43 O 2735/20 Die, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
13
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
14
Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
15
Hierzu ist Folgendes auszuführen:
I.
1. und 2.
16
Soweit der Kläger in seiner Gegenerklärung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag hinsichtlich der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten verweist, verhilft dies seiner Berufung nicht zum Erfolg.
17
Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz zureichende Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vorgetragen.
18
Für die Annahme eines sittenwidrigen Handelns wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass die Beklagte bzw. die für diese handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der klägerseits behaupteten Abschalteinrichtungen (Aufheizstrategie, Thermofenster, Manipulation des OBD, Lenkwinkelerkennung, Warmlaufprogramm) in dem Bewusstsein handelten, eine/mehrere unzulässige Abschalteinrichtung(en) zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
19
Soweit der Kläger auf seinen Vortrag in der Klage vom 24.09.2020 verweist, finden sich darin keine solchen tatsächlichen Anhaltspunkte. Die darin enthaltenen umfangreichenen Rechtsprechungsverweise reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Aus dem Rechtsgutachten Prof. Dr. K. (Anlage K 18), welches sich mit dieser Frage gar nicht befasst, lässt sich ebenso wenig ableiten. Die Ausführungen in der Klage zur Sittenwidrigkeit erschöpfen sich in pauschalen Behauptungen sowie Rechtsprechungszitaten. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Klage zum Vorsatz der Beklagten.
20
Auch der Verweis des Klägers auf seinen Vortrag in der Replik vom 29.01.2021 verfängt nicht. Zwar ist es zutreffend, dass der Kläger dort, was die Thematik Thermofenster angeht, Ausführungen zu einem seiner Ansicht nach vorliegenden Vorsatz der Beklagten macht. Diese sind jedoch angesichts der gerade nicht unzweifelhaften und eindeutigen Gesetzeslage zum Thermofenster nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht geeignet, ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu begründen.
21
Anhaltspunkte dafür, dass die handelnden Personen bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrages den in der Verwendung eines Thermofensters liegenden - unterstellten - Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben, sind dem klägerischen Sachvortrag nicht zu entnehmen.
22
3. Der Verweis auf die neue Rechtsprechung des EuGH zum Thermofenster verhilft der Berufung des Klägers ebenso wenig zum Erfolg.
a-c)
23
Soweit der Kläger eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters behauptet, so würde dieser Umstand nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 20.7.2021, Az. VI ZR 1154/20; Urteil vom 26.4.2022, Az. VI ZR 435/20) für sich genommen für die Annahme eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers nicht ausreichen.
24
Hieran vermögen auch das durch den Kläger angeführte Urteil des EuGH vom 17.12.2020, die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 23.09.2021 zu den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 und vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 sowie das Urteil des EuGH vom 14.07.2022 in der Rechtssache C-145/20 nichts zu ändern, da es für die etwaige Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten auf deren Vorstellungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrages und nicht auf spätere Erkenntnisse und Wertungen ankommt.
d-e)
25
Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers ergeben sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV, da es sich bei diesen Normen nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht um Schutzgesetze zum Schutz individueller Vermögensinteressen der Erwerber von Kraftfahrzeugen handelt. Hieran ändern auch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 nichts (siehe dazu unten Ziffer II.).
26
Soweit der Kläger sich für seine geltend gemachten Ansprüche, wiederum unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 darauf stützt, dass durch die Entgegennahme der von der Beklagten ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung ein selbständiger Garantievertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sein soll, überzeugt dies bereits deswegen nicht, weil der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der Beklagten erworben hat und kaufrechtliche Ansprüche somit nicht in Betracht kommen.
27
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
II.
28
Der Senat sieht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen.
29
Die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (Celex-Nr. 62...) gebieten keine Aussetzungsentscheidung. Es entspricht der - für den Senat maßgeblichen - höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die von der Klagepartei genannten Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und nur die nationalen Gerichte berufen und in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 656/21, BeckRS 2022, 11994 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10.02.2022, III ZR 87/21, NVwZ 2022, 896 Rn. 12 ff., 17; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14.06.2022, 36 U 141/22, Seite 12).
30
Soweit der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese zum jetzigen Zeitpunkt weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich. Auch wenn der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen in der Regel folgen sollte, haben die Schlussanträge ebenso wenig Außenwirkung wie die entsprechende Einschätzung der EU-Kommission.
31
Vielmehr erteilt der EuGH von sich aus den Hinweis:
„Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe der Generalanwältin oder des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richterinnen und Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.“
(vgl. Pressemitteilung des Gerichtshofs Nr. 95/22 vom 02.06.2022).
32
Zudem vertritt die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Rechtssache dezidiert eine andere Auffassung als der Generalanwalt.
33
Darüber hinaus schlägt der Generalanwalt inhaltlich zwar vor, die erste und zweite Vorlagefrage dahingehend zu beantworten, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (IV B. 50 der Schlussanträge vom 02.06.2022). Hinsichtlich der Vorlagefragen 3-6 beschränkt sich der Antrag jedoch auf die Feststellung, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen einen Hersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Es sei jedoch Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist (IV C 65 der Schlussanträge vom 02.06.2022).
34
Damit stünde es den Mitgliedstaaten, selbst wenn der Europäische Gerichtshof den Anträgen des Generalanwalts folgen sollte, weiterhin frei, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts ganz zu verneinen - was hier ohnehin nicht der Fall ist.
35
An der Einschätzung des Senats ändert auch die Pressemitteilung Nr. 104/2022 des BGH vom 01.07.2022 zum Verhandlungstermin am 21. November 2022 in Sachen VIa ZR 335/21 („Dieselverfahren“; … unionsrechtliche Folgefragen) nichts.
36
Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung kommt auch dieser an die (Medien-) Öffentlichkeit gerichteten Mitteilung nicht zu. Die mitgeteilten Umstände sind allein für die Ermessensentscheidung der Gerichte im Rahmen einer Entscheidung nach § 148 ZPO (analog) von Bedeutung, indem das Gericht bei seiner Ermessensausübung die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen hat (BGH, Beschluss vom 07.05.1992, V ZR 192/91, NJW-RR 1992, 1149 (1150); BeckOK ZPO - Wendtland, Stand: 01.03.2022, § 148 ZPO Rn. 13). Dies zeigt auch die ausdrücklich in der Pressemitteilung zitierte Passage des Beschlusses des OLG Braunschweig vom 02.03.2022, Rn. 42 ff., welche gerade den rechtlichen Rahmen einer Ermessensentscheidung des Gerichts sowie den insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung behandelt.
37
Der Senat versteht diese Pressemitteilung dahingehend, dass der BGH nur vorsorglich einen Termin bestimmt hat, um sich ggf. zeitnah mit einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 befassen zu können. Dem kann nach Auffassung des Senats aber jedenfalls nicht entnommen werden, dass der BGH nunmehr davon ausginge, dass im Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts in Deutschland keine Situation des „acte clair“ mehr vorläge.
III.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
39
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG bestimmt.