Inhalt

OLG München, Beschluss v. 23.08.2022 – 24 U 926/22
Titel:

Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW Passat 2,0 l TDI)

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 2, § 826
ZPO § 148, § 522 Abs. 2
AEUV Art. 267
EG-FGV § 6, § 27
Leitsätze:
1. Zu – jeweils verneinten – (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Fahrzeugs, in das ein Diesel-Motor des Typs EA 288 eingebaut ist, vgl. auch BGH BeckRS 2022, 11891; BeckRS 2022, 18404; OLG Koblenz BeckRS 2020, 6348; OLG München BeckRS 2022, 18805; OLG Bamberg BeckRS 2022, 18709 sowie BeckRS 2021, 55750 mit zahlreichen weiteren Nachweisen (auch zur aA) im dortigen Leitsatz 1. (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus den Applikationsrichtlinien von VW ist das Vorliegen einer Fahrkurvenerkennung, die in unzulässiger Weise Einfluss auf die Steuerung des SCR-Katalysators nimmt, nicht herzuleiten. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in einer Vielzahl behördlicher Auskünfte mitgeteilt hat, bei Motoren der Baureihe EA 288 seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden, mag für einen Nachweis des Nichtvorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht ausreichen, er stellt jedoch ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Behauptungen zu angeblich doch vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen ohne die erforderliche Tatsachengrundlage aufgestellt wurden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei den zur Umsetzung der Richtlinie RL 2007/46/EG erlassenen §§ 6 und 27 EG-FGV handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, EA 288, unzulässige Abschalteinrichtung, arglistige Täuschung, sittenwidrig, Thermofenster, (kein) Rückrufbescheid, Fahrkurvenerkennung, Applikationsrichtlinien, Aussetzung
Vorinstanz:
LG Memmingen, Endurteil vom 04.01.2022 – 35 O 1530/21
Fundstelle:
BeckRS 2022, 23390

Tenor

1. Der Antrag des Klägers, das Verfahren nach § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen in dem Vorabscheidungsverfahren C-100/21 auszusetzen, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 04.01.2022, Aktenzeichen 35 O 1530/21, wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund des Kaufs eines Diesel-Kraftfahrzeugs, das nach dem Vortrag des Klägers vom Abgas-Skandal betroffen sein soll.
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1. Der Kläger erwarb gemäß Bestellung vom 23.01.2018 beim Autohaus zu einem Kaufpreis von 34.500 € einen gebrauchten VW Passat 2.0 TDI (Erstzulassung Februar 2016) mit einem Kilometerstand von 14.900 km, in dem ein von der Beklagten hergestellter Motor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) mit einem SCR-Katalysator verbaut ist. Für das Fahrzeug besteht kein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA).
3
Mit der am 01.10.2021 eingegangenen und am 22.10.2021 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs herrühren, beantragt. Nachdem er das Fahrzeug am 13.10.2021 für 22.000,00 € an die Fa.GmbH in verkauft hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.11.2021 die Klage auf eine Leistungsklage auf Zahlung von 34.500,00 € nebst Zinsen, abzüglich eines Wertersatzes von höchstens 22.000,00 € und einer durch richterliches Ermessen festzusetzenden Entschädigung für die Nutzung umgestellt. Der Kläger macht geltend, der Motor weise mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf, die Beklagte sei ihm deswegen zum Schadensersatz verpflichtet. Hinsichtlich des Vortrags im Verfahren vor dem Landgericht wird ergänzend auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 415 bis 418 d.A.) Bezug genommen.
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Das Landgericht wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 04.01.2021 ab, das dem Kläger am 12.01.2022 zugestellt wurde.
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Der Kläger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 11.02.2022 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 13.04.2022 begründet. Er beantragt (Bl. 649 d.A.):
Das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 04.01.2022, 35 O 1530/21 wird aufgehoben und der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Memmingen zurückverwiesen.
Hilfsweise für den Fall, dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, wird beantragt,
1. Das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 04.01.2022, 35 O 1530/21 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei € 34.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2020 und seit dem 13.10.2021 aus einem um den Wertersatz geminderten Betrag zu bezahlen gegen Zahlung eines Wertersatzes von höchstens € 22.000,00 statt Übereignung und Herausgabe des PKW VW Passat 2,0 TDI FIN sowie abzüglich einer durch richterliches Ermessen festzusetzenden Entschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
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Der Kläger begründet seine Berufung u. a. damit, dass das OLG Naumburg bei einem EA 288-Fahrzeug eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung festgestellt habe (Urteil vom 09.04.2021, Az. 8 U 68/20) und auch das OLG Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss vom 16.09.2021, I-20 U 14/21 davon ausgehe, dass Ansprüche aus § 826 BGB bestünden. Das OLG Nürnberg beabsichtige, der Rechtsprechung des EuGH zu folgen, wonach eine Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasrückführung europarechtlich unzulässig sei, weshalb von Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs auszugehen sei. Der Kläger habe eine Abschalteinrichtung hinreichend vorgetragen, weshalb deliktische Ansprüche bestünden. Zudem habe das Landgericht formelles Recht verletzt.
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Die Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
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Sie bestreitet das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
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Hinsichtlich des Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 19.07.2022 hat der Kläger beantragt, das Verfahren nach § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagenfragen in dem Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 auszusetzen.
II.
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Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 04.01.2022, Aktenzeichen 35 O 1530/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29.04.2022 (Bl. 698/616 d.A.) Bezug genommen.
13
Die Gegenerklärung des Klägers vom 25.07.2022 (Bl. 630/644 d. A.) rechtfertigt keine andere Beurteilung als im Hinweis dargelegt. Der Kläger trägt, wie bereits mit der Berufungsbegründung und in den vorausgegangenen Schriftsätzen weiterhin seine von den rechtlichen Beurteilungen des Landgerichts und des Senats abweichenden Auffassungen vor. Der Senat hält jedoch auch in Ansehung der neuerlichen Ausführungen des Klägers an den im Hinweisbeschluss dargelegten rechtlichen Beurteilungen fest.
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1. Soweit der Kläger ausführt, die von Beklagtenseite vorgelegten Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamts belegten nicht die „Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs“ verkennt er, dass es ihm obliegt die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 29.04.2022 ausgeführt, reicht der Tatsachenvortrag des Klägers nicht aus, um den Vorwurf des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen und eines sittenwidrigen Vorgehens der Beklagten schlüssig darzulegen. Insbesondere ist aus den vom Kläger (unvollständig) vorgelegten Applikationsrichtlinien der Beklagten das Vorliegen einer Fahrkurvenerkennung, die in unzulässiger Weise Einfluss auf die Steuerung des SCR-Katalysators nimmt, nicht herzuleiten. Der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in einer Vielzahl behördlicher Auskünfte mitgeteilt hat, bei Motoren der Baureihe EA 288 seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden, mag für einen Nachweis des Nichtvorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht ausreichen, er stellt jedoch ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Behauptungen des Klägers zu angeblich doch vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen ohne die erforderliche Tatsachengrundlage aufgestellt wurden.
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2. Die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg vom 09.04.2021 (Az. 8 U 68/20) und vom 12.11.2021 (Az. 8 U 46/21) sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.09.2021 (Az. I-20 U 14/21) stehen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind vorliegend nicht erfüllt:
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a) Die genannten Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg betreffen Fahrzeuge, die mit einem NOx-Speicherkatalysator ausgestattet sind. Für den hier vorliegenden Fall eines VW Passat mit SCR-Katalysator kann hieraus nichts hergeleitet werden. Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg berufen will, sei er auf die Urteile vom 10.12.2021 (8 U 63/21) und vom 17.12.2021 (8 U 63/21) hingewiesen, die Fahrzeuge mit SCR-Katalysatoren betreffen. Der Kläger vergisst zudem zu erwähnen, dass das Oberlandesgericht Naumburg, die in den Urteilen vom 09.04.2021 und 12.11.2021 vertretene Rechtsauffassung zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegeben hat (Urteil vom 10.12.2021 - 8 U 64/21).
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b) Beim Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.09.2021 handelt es sich um einen bloßen Hinweisbeschluss. Einem Hinweisbeschluss kommt kein Entscheidungscharakter zu und dieser vermag keine Rechtssätze aufzustellen, da lediglich eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt. Ein Abweichen von einer Vorentscheidung setzt begriffsnotwendig voraus, dass bereits eine anderslautende Entscheidung existent ist (vgl. BGH NJW 2003, 2319 [2320]). Dies ist bei einem Hinweisbeschluss im Rahmen eines laufenden Verfahrens aber gerade nicht der Fall.
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3. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO bzw. § 148 ZPO analog war zurückzuweisen.
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a) Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 148 ZPO kann nur im Blick auf einen konkreten anderen Rechtsstreit erfolgen, der bereits anhängig ist. Eine Aussetzung bis zu „einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs … „ist (auch in analoger Anwendung des § 148 ZPO) nicht möglich.
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b) Sollte der Kläger einen Aussetzungsantrag unmittelbar in Bezug auf das Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 beim Europäischen Gerichtshof stellen wollen, wäre auch dieser Antrag zurückzuweisen.
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Weder aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos noch der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022 folgt eine Verpflichtung der Instanzgerichte, Verfahren aus dem Bereich der sogenannten Abgasthematik bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen. Eine solche Verpflichtung besteht nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs im Falle von Vorabentscheidungsersuchen anderer nationaler Gerichte gerade nicht. Demzufolge hat der Senat auch aufgrund der Formulierung keinen Anlass anzunehmen, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Presseerklärung vom 01.07.2022 im Verfahren VIa ZR 335/21 hiervon abweichen und eine Wartepflicht der Instanzgerichte statuieren wollte.
22
Der Senat ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht bereits deshalb zur Anrufung des EuGH verpflichtet, weil einzelstaatliche Gerichte in Rechtssachen, die der beim Senat anhängigen ähneln und die gleiche Problematik betreffen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 - 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-72/14, C-197/14, BeckRS 2015, 81095; BGH, NVwZ-RR 2020, 436 Rn. 51). Ebenso wenig ist der Senat verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten und das bei ihm rechtshängige Verfahren analog § 148 ZPO auszusetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-72/14, C-197/14, BeckRS 2015, 81095; BGH, NVwZ-RR 2020, 436 Rn. 51). Der Bundesgerichtshof hat dies jüngst mit Beschluss vom 14.06.2022, VIII ZR 409/21 für eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (wiederum durch das Landgericht Ravensburg) zum Verhältnis zwischen Verbraucherkreditlinie und Kilometerleasingverträgen nochmals ausdrücklich bestätigt.
23
In Anwendung seines richterlichen Ermessens hält der Senat weiterhin eine Aussetzung des Verfahrens nicht für sachgerecht.
24
Die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 erfordern ein Abwarten durch den Senat nicht. Selbst wenn entsprechend der in den Schlussanträgen (dort Rn. 50 und Rn. 78 Ziff.1) vertretenen Auffassung davon ausgegangen würde, die RL 2007/46/EG solle (auch) das Interesse des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, handelt es sich bei den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen §§ 6 und 27 EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Der VO (EG) Nummer 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, misst selbst der Generalanwalt keine Schutzwirkung zugunsten von Vermögensinteressen von Fahrzeugerwerbern zu.
25
Bereits das bestehende deutsche Vertrags- und Deliktsrecht hält zahlreiche - abgestufte - Instrumente bereit, die hinreichend wirksam das Interesse eines Erwerbers schützen, nicht ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben und zugleich auch einen erheblichen Anreiz für die Hersteller von Motoren bedingen, unionsrechtliche Vorschriften einzuhalten. Vor diesem Hintergrund bedarf es in der deutschen Rechtsordnung über die bestehenden Institute des Vertrags- und Deliktsrechts hinaus nicht der Einordnung der Vorschriften der EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, um das Interesse der Käufer von Fahrzeugen, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, angemessen zu schützen (im gleichen Sinne OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022, 24 U 115/22, Seite 27 ff; dort auch eingehend zu entstehenden nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen, wollte man den Bestimmungen der §§ 6 und 27 EG-FGV Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB beimessen).
III.
26
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
27
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.