Inhalt

VG München, Beschluss v. 31.08.2022 – M 5 S 22.50465
Titel:

Abschiebungsanordnung nach Frankreich im Dublin-Verfahren 

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 77 Abs. 2
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2
Leitsatz:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München, hinsichtlich Frankreichs keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen anzunehmen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, Dublinverfahren, Zielstaat: Frankreich, Asylrecht, Dublin-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Frankreich, systemische Mängel, angebliche psychische Erkrankung, VO (EU) Nr. 604/2013
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22921

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1
1. Der Antrag vom … Augst 2022 nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 26. August 2022 (M 5 K 22.50464) gegen die Abschiebungsanordnung nach Frankreich in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … August 2022 ist zulässig aber unbegründet.
2
Das Gericht geht davon aus, dass die einwöchige Antragsfrist eingehalten wurde. Denn den vorgelegten Behördenakten ist kein Zustellnachweis des Bescheids vom … August 2022 an den Antragsteller zu entnehmen. In den Akten ist lediglich ein Begleitschreiben des Bundesamtes vom … August 2022 zur Zustellung des Bescheids enthalten.
3
Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig, die dagegen erhobene Klage als voraussichtlich erfolglos. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und rechtlicher Ausführungen wird abgesehen, da das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids vollumfänglich folgt, (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz - AsylG).
4
Ergänzend ist anzumerken, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München entspricht, hinsichtlich Frankreichs keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen anzunehmen (z.B. B.v. 30.3.2022 - M 5 S 22.50175; B.v. 19.10.2021 - M 3 S 21.50593; B.v. 21.8.2019 - M 5 S 19.50674; B.v. 1.7.2019 - M 2 S 19.50643; B.v. 21.6.2019 - M 3 S 19.50451; B.v. 11.6.2019 - M 19 S 19.50458; ebenso auch: VG Würzburg, B.v. 6.8.2021 - W 6 S 21.50195 - juris; VG Karlsruhe, B.v. 27.1.2021 - A 8 K 1948/20 - juris; VG Ansbach, B.v. 10.8.2020 - AN 17 S 20.50245 - juris; VG Würzburg, B.v. 15.6.2020 - W 8 S 20.50166 - juris).
5
Der Grund, der vom Antragsteller gegen eine Durchführung des Asylverfahrens in Frankreich angegeben ist, begründet auch nicht ansatzweise einen Anhalt für systemische Mängel bzw. ein Absehen von der Abschiebung nach Frankreich.
6
Für das Vorliegen einer angeblichen psychischen Erkrankung, die nur in Deutschland behandelt werden könnte, er in Frankreich aber keine Behandlung erfahren habe, sind keine Nachweise vorgelegt. Auch im Verwaltungsverfahren hat der Ausländer hierzu nichts angegeben.
7
Soweit der Antragsteller angegeben hat, dass er zu Unrecht vom Sicherheitspersonal gehindert worden sein soll, seinen Anhörungstermin am … Mai 2022 wahrzunehmen, hat er weder dem Bundesamt noch dem Gericht bislang vorgetragen, was er ergänzend hätte angeben wollen, was einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen könnte. Der Antragsteller hat auch bei der Behörde nicht um einen weiteren Anhörungstermin nachgesucht, was die naheliegendste Möglichkeit gewesen wäre.
8
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.