Inhalt

VG München, Urteil v. 10.01.2022 – M 5 K 19.6369
Titel:

Widerruf der Zulassung zum Anpassungslehrgang 

Normenkette:
ZALG § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1
Leitsatz:
Eine Unterrichtsleistung über 11 Wochenstunden hinaus bis zur Obergrenze von 17 Wochenstunden ist in § 21 Abs. 1 S. 1 ZALG als „kann“-Regelung ausgestaltet. Demgegenüber hat ein Studienreferendar nach § 20 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ZALG bis zu 11 Wochenstunden Unterricht verpflichtend zu erteilen. Das bedeutet, dass eine über 11 Wochenstunden hinausgehende Unterrichtsleistung im Einzelfall gesondert angeordnet werden muss. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vergütung, Unterrichtsaushilfe, Keine Heranziehung, Anpassungslehrgang, Leistungsklage, Widerruf, Zulassung, Unterrichtsstunden, Entgelt, Dienstvertrag, Anspruchsgrundlage, Vergleich, Kündigung, Umfang
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22916

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

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Die Klagepartei wurde vom Beklagten auf Grundlage eines Bescheids und eines schriftlichen Vertrags vom ... September 2016 befristet bis zum … September 2018 zur Ableistung eines Anpassungslehrgangs für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Lehrerbefähigung für das Lehramt in einem öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis angestellt und einem Gymnasium zugewiesen.
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Die Zulassung zum Anpassungslehrgang wurde von der Zeugnisanerkennungsstelle mit Bescheid vom … Dezember 2016 (ergänzt mit Bescheid vom …6.2017) mit Wirkung zum … Februar 2017 widerrufen. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 19. September 2017 (M 5 K 17.457) aufgehoben.
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Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom ... Februar 2017. In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht München (3 Ca …) schlossen die Parteien einen Vergleich, dass zwischen den Parteien Einigkeit bestehe, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom ... Februar 2017 aufgelöst worden sei und sich der Rechtsstreit erledigt habe. Der Beklagte veranlasste die Nachzahlung der nach dem schriftlichen Vertrag vereinbarten Entgelte für den Zeitraum vom … Februar 2017 bis … Oktober 2017.
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Mit weiterem Bescheid vom … Oktober 2017 widerrief der Beklagte die Zulassung zum Anpassungslehrgang mit Wirkung vom … Oktober 2017 erneut, da aus Sicht des Beklagten Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausbildung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bestünden und ordnete die sofortige Vollziehung an. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2018 (M 5 S 17.5392) abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juli 2018 (7 CS 18.759) zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Bescheid vom … Oktober 2017 mit Urteil vom 22. Januar 2019 ab (M 5 K 17.5406). Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 (7 ZB 19.497) ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu. Das unter dem Aktenzeichen 7 B 20.2347 geführte Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2021 nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung der Beteiligten eingestellt. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom … März 2018 mit, dass durch den Widerruf der Zulassung zum Anpassungslehrgang der öffentlich-rechtliche Dienstvertrag vom … September 2016 sinnentleert sei. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis fortbestehen sollte, werde dieses hilfsweise ordentlich zum … April 2018 gekündigt. Hiergegen ist eine Klage beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen M 5 K 21.6473 (Fortführung des Verfahrens M 5 K 18.2056) anhängig, über das noch nicht entschieden ist.
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Ab … Oktober 2017 leistete der Beklagte keine Entgeltzahlungen mehr an die Klagepartei. Mit Schreiben vom … März 2018 wies die Regierung von … darauf hin, dass durch den Widerruf der Zulassung zum Anpassungslehrgang der Vertrag über die Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sinnentleert sei. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis fortbestehen sollte, werde dieses nunmehr hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum … April 2018 gekündigt.
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Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018, eingegangen bei Arbeitsgericht München am 9. Februar 2018, erweitert mit Schriftsatz vom 15. Juli 2020, hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt, Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin € 30.961, 48 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Mit der Klage werde ein Betrag in Höhe von 10.171,35 EUR zuzüglich 6.630,21 EUR (insgesamt 16.801,56 EUR) geltend gemacht, der darin begründet sei, dass von der vertraglich vorgesehenen Besoldung die Ableistung von 10 Unterrichtsstunden wöchentlich umfasst sei. Zu leisten seien aber mindestens 11, allerdings bis zu 17 Wochenstunden, wobei in der Regel 17 Lehrstunden wöchentlich angeordnet und geleistet würden. Der Betrag von 16.801,56 EUR ergebe sich aus den üblicherweise zu leistenden sieben über die zehn Wochenstunden hinaus zu leistenden Unterrichtsstunden ab … Februar 2017 bis zum … September 2018. Der restliche Betrag von 4.258,38 EUR zuzüglich 9.901,54 EUR (insgesamt 14.159,92 EUR) ergebe sich daraus, dass der Beklagte ab dem … Oktober 2017 bis zum … September 2018 die Annahme der Arbeitsleistung abgelehnt und keinerlei Entgeltzahlung hinsichtlich des Grundgehalts mehr an die Klagepartei geleistet habe.
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Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 (40 Ca 1452/18) verwies das Arbeitsgericht München den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München. Das Landesarbeitsgericht München wies die sofortige Beschwerde der Klagepartei hiergegen mit Beschluss vom 26. November 2019 (10 Ta …) zurück.
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Mit Beschluss vom 26. Februar 2021, ergänzt mit Beschluss vom 26. April 2021, trennte das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 14.159,92 EUR, da der Beklagte ab dem … Oktober 2017 die Annahme der Arbeitsleistung abgelehnt und keinerlei Entgeltzahlung mehr an die Klagepartei geleistet habe, vom Klageverfahren M 5 K 19.6369 ab und führte diesen Klagegegenstand unter dem Aktenzeichen M 5 K 21.990 fort. Im Verfahren M 5 K 19.6369 hat die Klägerin zuletzt beantragt,
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I. Der Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 wird aufgehoben.
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II. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag von 16.801,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Regierung von … hat für den Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Für den Zeitraum bis … Oktober 2017 sei das vereinbarte Arbeitsentgelt überwiesen worden. Zusätzliche Unterrichtsstunden ab der 11. Wochenstunde seien von der Klagepartei nicht geleistet worden. Eine Zahlung von Entgelt für den Zeitraum ab dem … Oktober 2017 scheide aus, da durch den mit Sofortvollzug ausgestatteten Widerrufsbescheid vom … Oktober 2017 die Geschäftsgrundlage für den Vertrag weggefallen sei. Die Klägerin habe tatsächlich seit ... Dezember 2016 keinen eigenverantwortlichen Unterricht mehr gehalten.
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Die Klagepartei legte eine Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 28. Mai 2020 betreffend die Klägerin in französischer Sprache vor (T- …). Die Klagepartei teilte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 hierzu mit, dass der wesentliche Inhalt der vorgelegten Entscheidung des Europäischen Gerichts darin bestehe, dass das Europäische Gericht seine Zuständigkeit verneint und die Klage abgewiesen habe.
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Mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 wies das Gericht die Klage ab. Die Klagepartei hat am 25. Mai 2021 mündliche Verhandlung beantragt. Am 10. Januar 2022 fand die mündliche Verhandlung statt.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten, den Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 sowie die Niederschrift vom 10. Januar 2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Gegenstand der Klage ist nach der Abtrennung einer Teilforderung in Höhe von 14.159,92 EUR mit Beschlüssen vom 26. Februar 2021 und 26. April 2021 noch eine Forderung in Höhe von 16.801,56 EUR. Das stellt das von der Klagepartei geltend gemachte Entgelt für den Unterschied zwischen den nach Ansicht der Klagepartei üblicherweise zu leistenden 17 Wochenstunden und den 10 generell zu leistenden Unterrichtsstunden ab … Februar 2017 bis … September 2018 dar.
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1. Da gegen den Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt wurde, gilt dieser als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 aufzuheben, geht damit ins Leere.
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2. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.
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Für einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für Unterrichtsstunden in einem Umfang von mehr als zehn Wochenstunden für den Zeitraum vom … Februar 2017 bis … September 2018 fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Das gilt auch für den Zeitraum ab … Oktober 2017. Für eine Vergütung von über das Stundenmaß von 11 Wochenstunden hinausgehenden Unterricht ist keine Anspruchsgrundlage gegeben. Nachdem das Berufungsverfahren hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung zum Anpassungslehrgang betreffend die Klägerin vom … Oktober 2017 mit Wirkung zum … Oktober 2017 (7 B …) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist die Rechtshängigkeit dieses Rechtsstreits beendet. Soweit der Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags vom … September 2017 noch nicht entschieden ist (M 5 K 21.6473), folgt allein aus diesem Vertrag keine Anspruchsgrundlage für die Vergütung zusätzlicher Unterrichtsstunden, die über ein Wochenstundenmaß von 11 Stunden hinausgehen.
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a) Die Regierung von … hat im Vergleich vor der Arbeitsgericht München im Verfahren 3 Ca … der Auffassung zugestimmt, dass das Vertragsverhältnis nicht durch die Kündigung vom … Februar 2017 aufgelöst worden sei. Damit stellt der Vertrag vom … September 2016 jedenfalls bis … Oktober 2018 eine mögliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch dar.
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b) In Nummer 2 des Vertrags vom … September 2016 ist enthalten, dass der Anpassungslehrgang eigenverantwortlichen Unterricht, die regelmäßige Teilnahme am Studienseminar sowie eigenverantwortliche Hospitation wie bei vergleichbaren Beamten auf Widerruf im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes umfasst. In Nr. 3 Satz 1 dieses Vertrags ist vereinbart, dass sich die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs nach der EGRiLV, der Lehrerdienstordnung (LDO) und den einschlägigen Vorschriften der Zulassungs- und Ausbildungsverordnung für das angestrebte Lehramt richten. Nach Nr. 4 des Vertrages wird für die Dauer des Anpassungslehrgangs ein Entgelt in Höhe der Bezüge im Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt gewährt. Neben dem Entgelt werden eine jährliche (anteilige) Sonderzuwendung sowie vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften gewährt.
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c) Aus den vertraglichen Regelungen unmittelbar ergibt sich keine Bestimmung über den Umfang der zu leistenden Unterrichtsstunden. Durch die Bezugnahme in Nr. 3 Satz 1 des Vertrags auf die einschlägigen Vorschriften der Zulassungs- und Ausbildungsverordnung sowie in Nr. 2 des Vertrags, dass der Anpassungslehrgang u.a. eigenverantwortlichen Unterricht wie im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes umfasst, wird die Unterrichtsleistung weiter konkretisiert. In § 20 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien/ZALG (vom 29.9.1992, GVBl S. 477) - die Klägerin strebt eine Anerkennung ihrer Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien an - ist festgelegt, dass der Studienreferendar in seinen Prüfungsfächern bis zu 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht erteilt. In § 21 Abs. 1 Satz 1 ZALG ist geregelt, dass der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt über 11 Wochenstunden hinaus zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden kann. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ZALG darf das Höchstmaß von 17 Wochenstunden nicht überschritten werden.
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Damit hat die Klägerin durch den Verweis auf die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien in Nr. 3 Satz 1 des Vertrags sowie der Regelung in Nr. 2 des Vertrags, dass der Anpassungslehrgang u.a. eigenverantwortlichen Unterricht wie im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes umfasst, grundsätzlich 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht in ihren Prüfungsfächern zu leisten. Das wird durch die Bezüge nach Nr. 4 des Vertrags abgegolten.
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d) Eine Unterrichtsleistung über 11 Wochenstunden hinaus bis zur Obergrenze von 17 Wochenstunden ist in § 21 Abs. 1 Satz 1 ZALG als „kann“-Regelung ausgestaltet. Demgegenüber hat ein Studienreferendar nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZALG bis zu 11 Wochenstunden Unterricht verpflichtend zu erteilen. Das bedeutet, dass eine über 11 Wochenstunden hinausgehende Unterrichtsleistung im Einzelfall gesondert angeordnet werden muss (VG München, U.v. 10.3.2020 - M 5 K 19.2454 - juris Rn. 16 - für die Anordnung von Mehrarbeit).
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e) Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen für die Vergütung zusätzlicher Unterrichtsstunden liegen nicht vor. Für eine solche Anordnung von Unterricht über 11 Wochenstunden hinaus durch den Beklagten ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Tatsächlich hat die Klägerin seit ... Dezember 2016 keinen eigenverantwortlichen Unterricht mehr geleistet. Daher besteht für den Zeitraum bis … Oktober 2017 kein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung. Für den Zeitraum ab … Oktober 2017 gilt das, ohne dass es darauf ankommt, dass ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Dienstvertrag besteht, da es jedenfalls an der Übertragung zusätzlicher Unterrichtsstunden über 11 Wochenstunden hinaus fehlt.
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f) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin einen Anspruch auf Übertragung von mehr als 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht hätte. Die Regelung über die Unterrichtsaushilfe in einem Umfang über 11 Wochenstunden (bis zu 17) ist bereits nicht drittbegünstigend in dem Sinn, dass die Klägerin aus dieser Norm einen Anspruch für sich zur Übertragung weiterer Unterrichtsstunden herleiten könnte. Denn diese Regelung dient ersichtlich nur dem Interesse der ausreichenden Unterrichtsversorgung. Vielmehr stellt die mögliche Verpflichtung zur Leistung weiterer Unterrichtsstunden als Unterrichtsaushilfe in § 21 Abs. 1 Satz 1 ZALG eine Belastung für den betroffenen Bediensteten dar.
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Es sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine „Ermessensreduzierung auf Null“ begründen könnten in dem Sinn, dass nur die Übertragung von mehr als 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht auf die Klägerin die einzig rechtmäßige Entscheidung sein könnte. Hierfür wird von der Klagepartei nichts vorgetragen. Der Hinweis darauf, dass dies unter Bezugnahme auf eine Broschüre über den Vorbereitungsdienst „üblich“ sei, bedingt keine solche Situation, da diese sich mit den Umständen des Einzelfalls nicht auseinandersetzt. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Zulassung der Klägerin zum Anpassungslehrgang mit Wirkung vom … Februar 2017 widerrufen war und damit keine Unterrichtsleistung zu erbringen hatte, dafür, diese nicht mit einer Unterrichtsaushilfe zu betrauen. Denn die Regelung des § 21 Abs. 1 ZALG dient der Sicherstellung einer ausreichenden Unterrichtsversorgung. Maßgeblich ist daher ausschließlich der Umstand, dass die Klägerin tatsächlich keinen Unterricht zu leisten hatte. Denn aus damaliger Sicht stand sie für die Übertragung zusätzlichen Unterrichts nicht zur Verfügung. Die Klägerin hat auch seit … Dezember 2016 keinen eigenverantwortlichen Unterricht mehr geleistet. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch keine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Klägerin.
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g) Es sind keine weiteren Rechtsgrundlagen für die Heranziehung der Klägerin zu einer Unterrichtsleistung im Rahmen über die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZALG hinausgehenden 11 Wochenstunden ersichtlich. Die Regelungen zur Verpflichtung zur Mehrarbeit nach Art. 87 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBeamtG) setzen ein Beamtenverhältnis voraus, das bei der Klägerin nicht gegeben ist. Im Übrigen fehlt es auch an einer ausdrücklichen Anordnung von Mehrarbeit (vgl. VG München, U.v. 10.3.2020 - M 5 K 19.2454 - juris Rn. 16).
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h) Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 28. Mai 2020 in französischer Sprache betreffend die Klägerin (…), folgen keine Umstände, die einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht entgegenstehen könnten. Die Klagepartei teilte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 hierzu mit, dass der wesentliche Inhalt der vorgelegten Entscheidung des Europäischen Gerichts darin bestehe, dass das Europäische Gericht seine Zuständigkeit verneint und die Klage abgewiesen habe.
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3. Die Klagepartei hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).