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VG München, Urteil v. 21.06.2022 – M 2 K 21.3304
Titel:

kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Normenkette:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Im Zentrum der Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, steht der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen; die Beweislast für das Bestehen dieses „Ehewillens“ als innere Tatsache trägt der Ausländer.  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug zu Deutschen, Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, Würdigung der Aussagen des Klägers zum vormaligen Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, Aufenthaltserlaubnis, eheliche Lebensgemeinschaft, Ehebestandszeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 14.10.2022 – 10 ZB 22.2053
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22910

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

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Der Kläger begehrt eine Aufenthaltserlaubnis.
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Der 1979 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 19. September 2002 mit einem gültigen Visum zur Studienvorbereitung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung wurde befristet erteilt und sodann mehrfach verlängert. Am 14. Januar 2012 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Wenige Tage später meldete er sich von Köln nach München um; an die gleiche Anschrift meldete sich die Ehefrau (von ihrer bisherigen Anschrift in J.) um. Der Kläger erhielt sodann im Mai 2012 einen befristeten (und später bis zum 16. Mai 2015 verlängerten) Aufenthaltstitel mit dem Zweck Familiennachzug zur deutschen Ehefrau. Im Juli 2012, meldeten sich beide zum früheren Wohnsitz der Ehefrau in J. um. Im Januar 2014 erfolgte abermals eine Ummeldung an die alte Anschrift in München. Zum 20. April 2015 meldete sich schließlich die Ehefrau in München ab und gab an, nach Österreich umzuziehen. Der Kläger blieb an der Anschrift in München gemeldet.
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Am 12. Mai 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
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Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Erschleichens eines Aufenthaltstitels (Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) eingeleitet, das jedoch am 12. September 2016 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Ehe ist durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 16. Mai 2018 geschieden worden.
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Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 beantragte ein zwischenzeitlich bestellter Bevollmächtigter für den Antragsteller ferner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Die Trennung der Eheleute sei erst im Juni 2015 erfolgt; hierzu wurde eine Erklärung der früheren Ehefrau vom 1. September 2016 vorgelegt.
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Mit Bescheid vom 18. Juni 2021, dem Bevollmächtigten am 18. Juni 2021 zugegangen, lehnte die Antragsgegnerin beide Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), forderte den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. August 2021 zu verlassen (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung die Abschiebung nach Marokko an (Nr. 4). Unter Nummer 3 des Bescheids wurde mitgeteilt, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt werden könne, wenn der Antragsteller nicht fristgemäß ausreise.
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Zur Begründung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wurde ausgeführt, dass ein Anspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Mai 2015 nicht mehr gegeben gewesen sei. Der Kläger und seine Ehefrau hätten bereits (seit dem 20.4.2015) getrennt gelebt. Ein Anspruch aus § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehe ebenfalls nicht. Die hierfür erforderliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau habe nicht drei Jahre bestanden. Aus den dokumentierten wiederholten Wohnsitzwechseln zwischen den immer gleichen Anschriften in München und J. ergäben sich Zweifel an der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau lediglich die Ehe geschlossen hätten, um dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Ein Grund für getrennte Wohnsitze sei nicht vorgetragen worden. Ermittlungen der Behörden hätten zudem ergeben, dass an der Anschrift in J. nur die Ehefrau, in München nur der Kläger jeweils bekannt gewesen wären. Die Ehe sei kurz vor Ablauf des Aufenthaltstitels geschlossen worden und die Trennung sei in einem Moment erfolgt, in dem der Antragsteller angenommen habe, über einen von der Ehe unabhängigen Aufenthaltstitel zu verfügen. Gründe für eine Härtefallentscheidung nach § 31 Abs. 2 AufenthG seien nicht gegeben.
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Am 21. Juni 2021 erhob der Kläger durch eine bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er habe einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 trug der Kläger vor, dass sich die Beklagte nicht mittels Gegenvorstellung gegen die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewehrt habe, so dass sie jetzt aus dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt - Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinehe - keine Schlüsse zu Lasten des Klägers ziehen dürfe. Der Kläger und seine Ehefrau hätten trotz getrennter Wohnorte eine Beistandsgemeinschaft gebildet. Der Kläger könne zudem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe über drei Jahre bestanden. Die Eheleute hätten den größten Teil ihrer Ehezeit in J. verbracht, die Wohnung in München sei bei Bedarf v.a. an den Wochenenden genutzt worden. Erst als absehbar geworden sei, dass die Ehefrau aus beruflichen Gründen nach Österreich umziehen werde, sei die Wohnung in München wieder die gemeinsame Ehewohnung geworden. Der Kläger habe in dieser Zeit im Schichtdienst bei einer Produktionsfirma gearbeitet (regelmäßig bis 24 Uhr), so dass er einen atypischen Rhythmus gelebt habe und es deshalb nicht verwunderlich sei, wenn die Ermittlungen ergeben hätten, dass er tagsüber in J. nicht gesehen worden sei. Hätte die Beklagte zeitnah und nicht etwa sechs Jahre später über den Antrag des Klägers entschieden, fiele es ihm leichter, Beweise für das tatsächliche Zusammenleben mit seiner Ehefrau zu erbringen. Einen Zeugen, einen gemeinsamen Freund, könne er hierfür aber dennoch benennen.
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Der Kläger beantragte daher,
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den Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 6. Juli 2021,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verwies insoweit auf die Begründung ihres Bescheids.
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Den mit der Klageerhebung zugleich gestellten Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 19. Mai 2022 abgelehnt (M 2 S 21.3305).
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 2 S 21.3305, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (I.) noch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (II.). Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (III.).
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I. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der deutsche Ehegatte bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Vorliegend fehlt es am Bestehen einer Ehe im Sinne dieser Vorschrift.
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1. Das Erfordernis der dreijährigen Ehebestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht bereits beim Vorliegen des formalen Bands der Ehe erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 7/09 - juris Rn. 15). Vielmehr muss das Paar mindestens drei Jahre lang die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet auch tatsächlich geführt haben (vgl. Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 33. Ed., Stand: 1.10.2021, Rn. 12).
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2. Zentral für die Feststellung einer Lebensgemeinschaft ist der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Prägendes Element der Lebensgemeinschaft ist die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten. Bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen. Denn die Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft lässt es nicht zu, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren. Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft ist daher weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Je mehr die Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Ehe auf einen gemeinsamen, regelmäßigen Lebensmittelpunkt verzichten (müssen), desto wichtiger ist für die Feststellung einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft das Vorhandensein anderer Indizien für die gewollte gemeinsame Lebensgestaltung. Im Zentrum steht die Frage nach dem nachweisbar betätigten Willen, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (vgl. VGH BW, B.v. 12.11.2020 - 11 S 2512/19 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 20.9.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 8 - jeweils m.w.N.).
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Die Beweislast für das Bestehen dieses „Ehewillens“ als innere Tatsache trägt der Ausländer (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 7/09 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 12.11.2020 - 11 S 2512/19 - juris Rn. 11).
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3. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit seiner Ehefrau jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft in diesem Sinne geführt hat, so dass es auf eine nähere Prüfung der Beachtung der Dreijahresfrist nicht ankommt. Da die Überzeugung des Gerichts maßgeblich ist, ist entgegen dem klägerischen Vortrag nicht relevant, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln im Jahr 2016 eingestellt hat (vgl. Bl. 486 BA). Angesichts der unterschiedlichen Zwecke der Verfahren sind der Anlass und Grund für die Willensbildung der Staatsanwaltschaft für das zur hiesigen Entscheidung berufene Gericht weder bindend noch entscheidend.
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Die fehlende Überzeugung vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau stützt sich nicht entscheidend darauf, ob, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten der Kläger und seine Ehefrau möglicherweise eine Wohnung gemeinsam bewohnt haben, auch wenn die hierauf gestützten Zweifel der Behörde grundsätzlich nachvollziehbar sind. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei sowie der Beklagten zu den Wohnverhältnissen erfolgten nur punktuell und können letztlich keine belastbaren Erkenntnisse zum tatsächlichen Wohnverhalten des Klägers und seiner Ehefrau verschaffen. Es kommt daher auch nicht darauf an, welche Glaubhaftigkeit die schriftliche Aussage der früheren Ehefrau hat, die sie im Verwaltungsverfahren abgegeben hat und mit der sie das gemeinsame Leben (mehr aber nicht) in der Wohnung in J. bestätigt (Schreiben vom 1.9.2016, Bl. 464 BA).
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Vielmehr ist vorliegend entscheidend, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise den Eindruck gewinnen konnte, dass der Kläger eine Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gebildet hat. Auf die Fragen des Gerichts nach dem gemeinsamen Ehe- bzw. Beziehungsalltag antwortete der Kläger sehr knapp und einsilbig. Er verwendete ausschließlich Stereotype: Er habe seine Frau vormals geliebt, gemeinsam mit ihr gekocht und sie hätten Gemeinsames unternommen. Zu einer auch nur geringfügig plastischen und detaillierteren Beschreibung des gelebten Alltags war der Kläger nicht in der Lage. Seiner Einlassung - wie auch der des Bevollmächtigten - fehlt jede individuelle Prägung. Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aufgrund des bedenklich langen Verwaltungsverfahrens die Beweislage für den Kläger ohne sein Verschulden tendenziell verschlechtert, so müsste er gleichwohl zur Schilderung persönlicher Erlebnisse, Eindrücke und Erinnerungen bei einer - seinem Vortrag nach mehr als dreijährigen - Ehe in der Lage sein. Dies war er ersichtlich nicht. Auch der vom Bevollmächtigten in der Klageschrift erwähnte Zeuge wurde weder benannt noch eine zwischenzeitlich eingetretene Unmöglichkeit der Benennung begründet. Es wurden auch keine anderen Indizien für eine gemeinsame Lebensgestaltung - etwa Fotos des Paares oder andere Fotos, die anlässlich gemeinsamer Unternehmungen entstanden sind - vorgelegt oder ihre Existenz auch nur behauptet. Das vormalige Bestehen des Willens, mit der Ehefrau als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen, ist nicht erkennbar.
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II. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht die eheliche Lebensgemeinschaft offenkundig nicht mehr. Aber auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis liegen nicht vor. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 19. Mai 2022 - M 2 S 21.3305, der gegenüber dem Kläger im Rahmen des von ihm betriebenen Eilverfahrens ergangen ist (§ 117 Abs. 5 VwGO analog, vgl. BVerwG, B.v. 1.6.2016 - 3 B 67/15 - juris Rn. 17; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 117 Rn. 20).
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III. Die Androhung der Abschiebung nach Marokko unter Bestimmung einer rund zweimonatigen Frist für die freiwillige Ausreise ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er keinen erforderlichen Aufenthaltstitel (mehr) besitzt. Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Abschiebung ist nach Maßgabe des § 59 AufenthG anzudrohen.
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Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheids verweist das Gericht abermals auf die Ausführungen im Beschluss vom 19. Mai 2022 - M 2 S 21.3305 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) sowie ferner auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, dem es insoweit folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 704, 708 ff. ZPO.