Titel:
Polnischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung wegen Straffälligkeit, Wiederholungsgefahr, Achtjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot
Normenketten:
FreizügG/EU § 6
FreizügG/EU § 7
Schlagworte:
Polnischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung wegen Straffälligkeit, Wiederholungsgefahr, Achtjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.10.2022 – 10 ZB 22.2042
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22909
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
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Der am … Februar 1998 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23. Februar 2002 erstmals in das Bundesgebiet ein. Damals zog der Kläger zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter zu seinem schon länger berufsbedingt in Deutschland lebenden Vater. Dem Kläger wurde zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach dem EU-Beitritt Polens wurde ihm eine Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) ausgestellt.
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Der Kläger besuchte nach der Grundschule zunächst eine Mittelschule, sodann nach erfolgreicher Aufnahmeprüfung die 5. Klasse eines Gymnasiums. Ab der 6. Klasse kam es zu einem Leistungsabfall, weshalb der Kläger für die 7. Klasse auf eine Realschule wechselte. Nachdem er dort von der Schule verwiesen wurde, da er für seine Mitschüler Cannabis besorgt hatte, besuchte er zunächst für ein halbes Jahr eine andere Realschule, bevor er schließlich wieder auf eine Mittelschule wechselte. Dort erwarb er den qualifizierenden Hauptschulabschluss. Während des anschließenden M-Zuges wurde er wegen hoher Fehlzeiten der Schule verwiesen. Die mittlere Reife holte er erst später während seiner ersten stationären Entzugstherapie im Bezirkskrankenhaus … nach. Eine danach begonnene Ausbildung zum Fahrzeuglackierer brach er wegen des langen Fahrtwegs ab. Der Kläger ist verlobt und hat keine Kinder.
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Drogen konsumiert der Kläger nach eigenen Angaben in diversen Strafverfahren seit seinem 13. bzw. 14. Lebensjahr regelmäßig, zunächst Cannabis in einer Tagesdosis von bis zu 8 Gramm. Ab dem 15. Lebensjahr bis zu seiner Volljährigkeit erhielten die Eltern des Klägers Erziehungshilfemaßnahmen durch eine Suchtberatungsstelle, die auch regelmäßige Gespräche des Klägers mit einem Sozialpädagogen beinhalteten. Dennoch konsumierte der Kläger ab seinem 16. bzw. 17. Lebensjahr verschiedene Rauschgifte wie Amphetamin (bis zu 2 g am Tag), Ecstasy (bei Feiern bis zu 14 Teile pro Nacht), ab dem 18. Lebensjahr auch Kokain (bis zu 3 g am Tag nasal) und LSD (5-7 Stück am Tag). Bei der ersten Inhaftierung des Klägers wurde ein multipler Substanzabusus mit Cannabinoiden, Amphetamin, Kokain und LSD festgestellt.
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Strafrechtlich trat der Kläger vielfach in Erscheinung. Vor der für den Bescheid als Anlass dienenden Verurteilung beging der Kläger verschiedene Delikte, darunter Straftaten im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes, Diebstahl, Sachbeschädigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (Auflistung s. Bl. 339 ff. der Behördenakte). Dabei wurde er unter anderem durch das Amtsgericht Ingolstadt wegen zweifachen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt, wobei die Strafaussetzung zur Bewährung später wegen der für den Bescheid anlassgebenden Tat widerrufen wurde.
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Anlass für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides war die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Ingolstadt vom 20. Juli 2018 (rechtskräftig seit 28. Juli 2018) wegen vorsätzlichen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten. Zudem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und vor der Maßregel ein Vorwegvollzug der Jugendstrafe von zwei Monaten angeordnet. Außerdem wurde eine Einziehung von Taterträgen in Form von 308.650,00 Euro bei dem Kläger angeordnet.
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Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger seit März 2016 bis zu seiner Festnahme am 8. November 2017 in Ingolstadt regelmäßig Betäubungsmittel, insbesondere Marihuana und Ecstasy, veräußerte, um mit dem daraus erzielten Gewinn dauerhaft seinen Lebensunterhalt im großen Stil zu finanzieren. In dem genannten Zeitraum erzielte er durch den Verkauf von 47,126 kg Marihuana und 400 Ecstasy-Tabletten einen Erlös von mindestens 308.650,00 Euro (Einzeltaten s. S. 5 ff. des streitgegenständlichen Bescheids).
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Der Kläger wurde in dieser Sache am 8. November 2017 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum 1. Januar 2018 in Untersuchungshaft. Vom 2. Januar 2018 bis 14. Juli 2018 wurde die Jugendstrafe von 7 Monaten, deren Aussetzung auf Bewährung wiederrufen worden war, vollstreckt. Ab dem 18. Juli 2018 befand er sich erneut in Untersuchungshaft. Nach dem Urteil vom 20. Juli 2018 verbüßte der Kläger vom 28. Juli 2018 bis 3. September 2018 etwa fünf Wochen der dort ausgeurteilten Freiheitsstrafe. Ab dem 4. September 2018 befand sich der Kläger im Bezirkskrankenhaus …, um dort eine Entzugstherapie zu absolvieren. Allerdings blieb er dort nicht drogenfrei. Bei einem Screening wurde ein Kokain-Rückfall festgestellt. Zudem probierte der Kläger Gamma-Butyrolacton, rauchte bei einem Aufenthalt in Ingolstadt einen Joint und probierte kurz vor seiner erneuten Verhaftung erstmals Methamphetamin.
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Während des Aufenthalts des Klägers im Bezirkskrankenhaus … erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Februar 2019. Darin stellte die Beklagte den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland fest (Nr. 1), untersagte ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland für acht Jahre, wobei die Frist mit Ausreise zu laufen beginnt (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Polen bzw. gegebenenfalls in einen anderen Staat unmittelbar aus der Haft/Therapieeinrichtung heraus an (Nr. 3), forderte den Kläger für den Fall, dass die Abschiebung unmittelbar aus der Haft/Therapieeinrichtung heraus nicht möglich sein sollte, dazu auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Haftentlassung zu verlassen, und drohte die Abschiebung nach Polen an (Nr. 4).
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Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere an, dass die Verlustfeststellung auf § 6 FreizügG/EU gestützt werden könne. Dabei komme dem Kläger nicht der besondere Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zu. Dieser solle, wie sich aus dem Abstellen der Norm auf die 10-jährige Aufenthaltsdauer ergebe, nur Unionsbürgern zu kommen, die vollständig in den Mitgliedstaat integriert seien. Daran fehle es im Falle des Klägers jedoch, weil enge Bindungen und eine gute Integration im Bundesgebiet nicht vorlägen. Es fehle an der schulischen, beruflichen und sozialen Integration. Der Kläger habe sich vollständig dem Drogenhandel verschrieben. Jedenfalls fehle es an dem für § 6 Abs. 5 FreizügG/EU notwendigen 10-jährigen Aufenthalt, da die Kontinuität des Aufenthalts durch die Verhängung der Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung mit zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits länger andauernder Inhaftierung unterbrochen worden sei. Zudem sei die Vermutung gelungener Integration durch die von dem Kläger begangene schwere Straftat erschüttert. Allerdings sei im Falle des Klägers wegen seines erworbenen Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU gegeben. Das stehe der Verlustfeststellung jedoch nicht entgegen, da wegen der Betroffenheit der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sogar zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU) und damit erst recht schwerwiegende Gründe i.S.d. Abs. 4 vorlägen. Dies ergebe sich aus der Schwere der durch Strafurteil vom 8. November 2017 abgeurteilten Straftaten des Klägers in Verbindung mit der gegebenen Wiederholungsgefahr. Die Straftaten des Klägers wögen besonders schwer, da es sich um illegalen Drogenhandel mit hoher krimineller Energie handele. Dies folge schon aus der erheblichen verkauften Menge von mindestens 47 kg Marihuana und 400 Ecstasy-Tabletten und der daraus folgenden gesundheitlichen Gefährdung einer großen Zahl von Menschen. Auch die Art und Weise der Tatbegehung weise Merkmale einer schwerwiegenden Gefährdung auf, insbesondere da die Tatbegehung durch ein hohes Maß an Professionalität gekennzeichnet sei. Zudem bestehe erhebliche Wiederholungsgefahr, da der Kläger eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und innerhalb kürzester Zeit ein hervorragend funktionierendes Bezugs- und Absatzsystem für Drogen aufgebaut habe. Außerdem habe der Kläger bereits seit seiner frühen Jugend Kontakt zu Drogen und trotz Erziehungshilfemaßnahmen und dergleichen stets eine sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit gezeigt. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass er auch zukünftig ähnliche Straftaten begehen werde. Die pflichtgemäße Ausübung des behördlichen Ermessens unter Beachtung von Verfassungs- und Konventionsrecht ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Verlustfeststellung das private Bleibeinteresse des Klägers überwiege. Ihm sei eine Rückkehr nach Polen zuzumuten. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. März 2019, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Klage gegen diesen Bescheid erhoben und beantragt,
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Der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2019 wird aufgehoben.
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Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, dass der Kläger ausschließlich in Deutschland sozialisiert und integriert sei. Eine Bindung an sein Heimatland Polen bestehe nicht. Den Zehnjahreszeitraum nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU habe der Kläger bereits vor seiner Inhaftierung erfüllt gehabt. Die Darstellung in dem Bescheid, die den Kläger als „Schwerkriminellen“ erscheinen lasse, treffe nicht zu, da bereits im strafgerichtlichen Verfahren noch erhebliche Reifeverzögerungen und bestehende Entwicklungsmöglichkeiten festgestellt worden seien. Auch sei die Vorgehensweise durch das Strafgericht als „dilettantisch und jugendtypisch“ gewertet worden. Der Kläger bemühe sich nun um Besserung, was sich etwa in der Gewährung von Lockerungen im Maßregelvollzug gezeigt habe.
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Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 beantragte die Beklagte
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Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass der Kläger Polnisch spreche und Verbindungen zur polnischen Kultur hätte, was sich aus der zu erwartenden polnischen Prägung der Eltern, die erst im Erwachsenenalter in das Bundesgebiet gekommen seien, ergebe. Jedenfalls liege im Falle des Klägers kriminelle Energie großen Ausmaßes vor. Obwohl er aus geordneten Verhältnissen stamme, habe er nicht von seinem kriminellen Tun abgehalten werden können. Die drastische Straffälligkeit belege, dass der Kläger in Deutschland kaum integriert sei. Der mehr als zehn Jahre währende Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet vor seiner Inhaftierung genüge nicht zur Begründung des Schutzes des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, da durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe die Kontinuität des Aufenthalts unterbrochen worden sei. Durch den Kläger sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Ausmaß gefährdet, da es sich bei dem Kläger um einen Intensivstraftäter handele, der auch nach seiner Verurteilung keinerlei Einsicht gezeigt habe, und nicht daran denke, sich von der Drogenszene zu distanzieren. Er habe den gewerblichen Handel mit Betäubungsmitteln höchst professionell betrieben; er könne sich nicht auf jugendliche Unreife berufen, da es ihm sonst in keiner Weise gelungen wäre, über Monate und Jahre hinweg einen großräumigen Drogenhandel zu verstecken. Der therapeutische Weg, auf dem sich der Kläger angeblich befinde, lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da die Therapie jedenfalls nicht erfolgreich abgeschlossen sei.
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Nach Erlass des Bescheids erreichte der Kläger zum Jahreswechsel 2020 die Lockerungsstufe D 2 und zog wieder bei seinen Eltern in Ingolstadt ein. Zum Zeitpunkt seiner erneuten Inhaftierung hatte er die Lockerungsstufe D 3 erreicht.
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Das Landgericht Ingolstadt verurteilte den Kläger mit Urteil vom 16. Dezember 2020 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie der Vorwegvollzug von 21 Monaten vor der Maßregel wurden angeordnet. Dem Urteil lag zugrunde, dass sich der Kläger zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 14. Oktober 2019 mit einer weiteren Person zusammenschloss, um im Raum Ingolstadt fortlaufend Betäubungsmittel, insbesondere Marihuana, in nicht unerheblicher Menge zu beschaffen und zu veräußern, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Er bestellte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 26. März 2020 insgesamt 6,885 kg Marihuana zum Weiterverkauf. Die abgeurteilte Tat erfolgte damit während der noch laufenden Unterbringung nach § 64 StGB, kurz nachdem sich der Kläger im Rahmen der Lockerungen wieder in Ingolstadt aufhalten durfte.
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In dieser Sache wurde der Kläger am 30. April 2020 vorläufig festgenommen und befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Nach dem Urteil des Landgerichts Ingolstadt verbüßte er vom 23. Dezember 2020 bis 20. April 2022 einen Teil der ausgeurteilten Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt … Danach wurde er zur Unterbringung in das Bezirkskrankenhaus … entlassen, wo er sich bis heute befindet.
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Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022 übermittelte die Beklagte das nunmehr ergangene Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16. Dezember 2020 und verwies darauf, dass sich die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid prognostizierte Wiederholungsgefahr nunmehr verwirklicht habe.
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Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 hat das Gericht den niedergelegten Tenor in dessen Nummern II. und III. wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 118 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) berichtigt, sodass dieser die oben wiedergegebene Form erhielt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2022, die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die maßgebliche Fassung des Tenors ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 6. Juli 2022.
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Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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A. Die Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat, ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 FreizügG/EU. Nicht anwendbar ist § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, da es an dessen qualifizierten Voraussetzungen fehlt (I.). Wegen des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU durch den Kläger kommt der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zur Anwendung. Die dort für eine Verlustfeststellung vorausgesetzten schwerwiegenden Gründe sind vorliegend jedoch gegeben (II.). Auch die Ermessensausübung durch die Beklagte hält der gerichtlichen Überprüfung stand (III.).
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I. Die für den besonderen Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Nach dieser Vorschrift darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Zwar hält sich der Kläger seit zwanzig Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Jedoch unterbricht die Tatsache, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bereits zehn Monate in Haft und weitere fünf Monate im Maßregelvollzug befunden hat, vorliegend die Kontinuität des Aufenthalts und führt dazu, dass der verstärkte Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für den Kläger nicht gilt.
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Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche unterbrechen grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts i.S.d. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU; dies gilt unabhängig davon, ob der Ausländer sich bereits vor seiner Inhaftierung mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat oder nicht (vgl. VG München, U.v. 24.11.2016 - M 12 K 16.2918 - juris Rn. 56 m.w.N.). Allerdings ist für die Zwecke der Feststellung, ob eine zugleich den Anlass für die Verlustfeststellung bildende Haftstrafe zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt, da die Voraussetzung des Aufenthalts in den letzten zehn Jahren nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung ist, dass der erhöhte Schutz des Absatz 5 (nur) gut integrierten Unionsbürgern zukommen soll, was bei einem Aufenthalt in den letzten zehn Jahren grundsätzlich zu vermuten ist. Im Einzelfall kann jedoch auch das Gegenteil - eine fehlende oder nur schwache Integration, die dann auch nicht den erhöhten Schutz des Absatz 5 rechtfertigt, - gegeben sein, was durch eine Gesamtbetrachtung festzustellen ist. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16, C-424/16, C-316/16, C-424/16 - juris Rn. 70; U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 33 ff. jeweils zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der RL 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004). Ein Unionsbürger, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, erfüllt somit einen zehnjährigen Aufenthalt, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16, C-424/16, C-316/16, C-424/16 - juris Rn. 83; zum Ganzen BayVGH, B.v. 22.6.2021 - 19 ZB 18.104 - juris Rn. 13 ff.). Für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht (EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 88).
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Gemessen an diesem Maßstab sind vorliegend die Integrationsbande, soweit diese überhaupt geknüpft wurden, jedenfalls durch die Haft und den Maßregelvollzug abgerissen. Bereits vor der Inhaftierung bestanden nur geringe Integrationsverbindungen im Bundesgebiet. So hat der Kläger keine Ausbildung abgeschlossen und war nie in nennenswertem Umfang legal berufstätig. Vielmehr blickt er auf eine kontinuierliche Historie des Betäubungsmittelmissbrauchs seit seinem 13. bzw. 14. Lebensjahr zurück und ist bereits vor der für den gegenständlichen Bescheid anlassgebenden Tat mehrmals strafrechtlich im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes sowie in Form von Diebstahl, Sachbeschädigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten. Sämtliche Einwirkungen mit den Mitteln des Jugendstrafrechts - unter anderem in Form einer Jugendstrafe von 7 Monaten mit Strafaussetzung auf Bewährung - erwiesen sich als wirkungslos. Vielmehr beging der Kläger die Taten, die den Gegenstand der Verurteilung vom 20. Juli 2018 bildeten, noch unter offener und einschlägiger Bewährung. Daher fehlt es insgesamt an einer beruflichen, sozialen oder wirtschaftlichen Integration von einigem Gewicht. Der Kläger hat sich vielmehr nachhaltig dem Drogenhandel verschrieben und zeigte schon bei Erlass des Bescheids keine Anzeichen einer vertieften und stabilen Verwurzelung in der Gesellschaft der Bundesrepublik. Allein aus dem langen Aufenthalt im Bundesgebiet (vor der Inhaftierung/dem Maßregelvollzug) kann nicht auf eine Kontinuität und die entsprechende Verwurzelung geschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2021 - 19 ZB 18.104 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 24.11.2016 - M 12 K 16.2918 - juris Rn. 56). Den geringen Integrationsgrad, den der Kläger möglicherweise erreicht hat, und die entsprechenden Verbindungen sind jedenfalls durch die Haft und den Maßregelvollzug abgerissen. Dies ergibt sich schon aus der nicht unerheblichen Dauer der Haft und des Maßregelvollzugs und - in Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung - der Art und Schwere der die Haft und den Maßregelvollzug begründenden Straftat. Das besondere Gewicht der Straftaten des Klägers folgt aus der erheblichen Mengen der umgesetzten Drogen (über 47 kg Marihuana und 400 Ecstasy-Tabletten) und dem hohen Erlös von mindestens 308.650,00 Euro; diesen Umsatz an Geld und Drogen erzielte der Kläger mittels eines professionell organisierten Bezugs- und Absatzsystems innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraumes von März 2016 bis zu seiner Festnahme am 8. November 2017 (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 22.6.2021 - 19 ZB 18.104 - juris Rn. 16). Der Kläger kann sich daher nicht auf den besonderen Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen (vgl. VG München, U.v. 24.11.2016 - M 12 K 16.2918 - juris Rn. 56 m.w.N.).
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II. Gemessen an dem - mit Blick auf das durch den Kläger erworbene Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU maßgeblichen - Maßstab des § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Freizüg/EU liegen die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung hier vor. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - juris LS 2).
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1. Nach dem genannten Maßstab des § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Freizüg/EU kann die Verlustfeststellung grundsätzlich aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) getroffen werden. Soweit - wie hier - die Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt, genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um diese Maßnahme zu begründen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Grundsätzlich muss für die Verlustfeststellung eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU). Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierte - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung i.S.d. Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 26). Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts daher nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrundliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.1977 - C-30/77 - Bouchereau; U.v. 4.10.2007 - C-349/96 - Polat; U.v. 4.10.2012 - C-249/11 - juris Rn. 40 f. - Hristo Byankor; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 14).
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Nach Nr. 6.4.1. der - das Gericht nicht bindenden, aber dennoch als Anhaltspunkt geeigneten - Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU ist im Einzelfall zu entscheiden, ob schwerwiegende Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen gegeben, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Delikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Aufzählung ist insofern jedoch nicht abschließend („insbesondere“). Durch das Tatbestandmerkmal „schwerwiegend“ wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, sodass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind. Ausreichend ist insoweit eine konkrete Wiederholungsgefahr. Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen (BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 32).
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt vorliegend eine den Verlust des Freizügigkeitsrechts rechtfertigende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Kläger vor, welche eine Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
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a) Die der Verurteilung des Klägers vom 20. Juli 2018 wegen vorsätzlichen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten zugrunde liegenden Umstände lassen ein persönliches Verhalten erkennen, das eine schwerwiegende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts Ingolstadt baute sich der Kläger im Zeitraum von März 2016 bis zu seiner Festnahme im November 2017 in Ingolstadt ein umfangreiches Drogenhandelsgeschäft auf. Er beschaffte und veräußerte insbesondere Marihuana und Ecstasy, um mit dem daraus gezogenen Gewinn dauerhaft einen Lebensunterhalt im großen Stil zu finanzieren. Der Kläger ging dabei planvoll und weitestgehend professionell organisiert vor, was ihm ermöglichte, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum von etwas mehr als eineinhalb Jahren erhebliche Mengen an Drogen umzusetzen und dabei Einnahmen in erheblicher Höhe zu generieren. Der Kläger verkaufte 47,126 kg Marihuana und 400 Ecstasy-Tabletten. Dabei erzielte er einen Erlös mindestens in Höhe der im Strafprozess eingezogenen 308.650,00 Euro. Allein dieser Umfang des Umsatzes an Drogen und des erzielten Erlöses macht deutlich, dass sich der Kläger ein gut organisiertes und umfangreiches Bezugs- und Absatzsystem für Betäubungsmittel aufbaute und dadurch die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit und das Leben einer größeren Anzahl anderer Menschen erheblich gefährdete. Dabei musste dem Kläger - auch aus seiner eigenen Konsumerfahrung heraus - bekannt gewesen sein, dass der langfristige Konsum beispielsweise von Marihuana mit erheblichen psychischen, sozialen und körperlichen Risiken verbunden ist und insbesondere zu einer erheblichen Abhängigkeit führen kann. Die durch den Drogenhandel betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 - C-145/9 - juris Rn. 45 ff.; BayVGH, B.v. 6.5.2015 -10 ZB 15.231 - juris Rn. 4).
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Der Kläger handelte bei seinen Taten überwiegend in besonderem Maße plan- und geschäftsmäßig. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass er für den Drogenhandel eine eigene Wohnung anmietete, um die Geschäfte ungestört abwickeln zu können, während er selbst noch bei seinen Eltern wohnte. Auch wenn das Vorgehen nach den Feststellungen des Landgerichts zum Teil auch „jugendlichen Charakter“ (Strafurteil vom 20. Juli 2018, S. 22 = Bl. 186 der Behördenakte) aufwies, zeichnete es sich insgesamt durch ein hohes Maß an Professionalität aus, ohne die die Vielzahl von Taten und der Umfang der Geschäfte nicht möglich gewesen wären. Hinzu kommt, dass dem Drogenhandel des Klägers seine eigene Abhängigkeit nur zu einem geringen Teil zugrunde lag. Dem Kläger war vielmehr eine Anpassung des eigenen Konsums möglich; die Abhängigkeit bestimmte sein Leben nicht vollständig. So war er beispielsweise in der Lage, den eigenen Bedarf soweit einzuschränken, dass er seinen Konsum und die von ihm verübten Straftaten vor der eigenen Familie geheimhalten konnte. Das Handeln des Klägers war motiviert durch überzogenes Gewinnstreben und Geldgier. Wegen der erwähnten erheblichen Mengen der umgesetzten Drogen, der hohen Anzahl der Taten und der professionalisierten Begehungsweise ist der Kläger insgesamt schon auf Grundlage der für den Bescheid anlassgebenden Verurteilung vom 20. Juli 2018 als Intensivstraftäter einzuordnen. Dies spiegelt sich auch in der ausgeurteilten Jugendstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten nebst Entzugstherapie wieder.
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Bei einer Gesamtbetrachtung liegt ein Fall von Drogenkriminalität mit besonders schwerwiegenden Merkmalen vor. Illegaler Drogenhandel ist ohnehin dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen (vgl. Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV). Zudem sind schwere Rauschgiftdelikte wie hier regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden und gefährden das Leben und die Gesundheit anderer Menschen und damit besonders gewichtige Rechtsgüter in besonderer Weise. Die von solchen Delikten ausgehenden Gefahren sind daher schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Denn der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln bildet eines der Grundinteressen der Gesellschaft, da der Handel mit Drogen eine Abhängigkeit von Drogenkonsumenten hervorruft oder aufrechterhält und damit erhebliche Auswirkungen zeitigt (vgl. VG München, U.v. 4.8.2016 - M 10 K 15.5928 - juris Rn. 37).
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b) Das Gericht ist aufgrund der Aktenlage sowie der persönlichen Verhältnisse des Klägers überzeugt, dass dieser auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblichem Gewicht - wiederum aus dem Bereich der schweren Drogenkriminalität - begehen wird. Die gerichtliche Prognose stützt sich auf den der Verurteilung vom 20. Juli 2018 zugrunde liegenden Sachverhalt und die erneute Delinquenz des Klägers im Anschluss an den Bescheiderlass. Schon während seiner Entzugstherapie im Bezirkskrankenhaus … ab September 2018 blieb der Kläger nicht drogenfrei. Hinzu kommt der Sachverhalt, der der erneuten Verurteilung durch das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 16. Dezember 2020 zugrunde liegt. In diesem Urteil verurteilte das Landgericht den Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss sich der Kläger, kurz nachdem er im Rahmen der noch laufenden Entzugstherapie die entsprechende Lockerungsstufe erreicht hatte und sich deshalb wieder in Ingolstadt aufhalten durfte, mit einer dritten Person zusammen, um erneut im Raum Ingolstadt fortlaufend Betäubungsmittel, insbesondere Marihuana, in nicht unerheblicher Menge zu beschaffen und zu veräußern und sich dadurch erneut eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Konkret bestellte er zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 26. März 2020 insgesamt 6,885 kg Marihuana zum Weiterverkauf. Die Veräußerung der Betäubungsmittel wurde verhindert, da die Behörden die Lieferung abfingen.
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Der Kläger zeigte sich durch seine erneute Straffälligkeit - wie schon zuvor - vollkommen unbeeindruckt von dem strafrechtlichen Einwirken durch die bereits erhebliche Jugendstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten. Er nahm vielmehr seine Straftaten nach dem erprobten Muster wieder auf, sobald es ihm im Rahmen der Lockerung des Maßregelvollzugs faktisch möglich war. Daher ist mit einer erneuten Begehung von Straftaten zu rechnen.
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Das Gericht berücksichtigt bei seiner Beurteilung der Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dass bei der Verurteilung vom 20. Juli 2018 eine Jugendstrafe ausgesprochen wurde und das Landgericht festgestellt hat, dass die Persönlichkeit des Klägers noch nicht gefestigt war (Strafurteil vom 20.7.2018, S. 21 ff. = Bl. 185 ff. der Behördenakte). Allerdings lässt sich wegen der erheblichen Rückfallgeschwindigkeit nicht erkennen, dass die Therapie im Rahmen des Maßregelvollzugs positiv auf die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers eingewirkt hätte. Die Therapie ist zudem noch nicht abgeschlossen.
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Ebenso berücksichtigt das Gericht, dass ein Gutachten der Therapieeinrichtung vom 16. April 2019 (Bl. 226 ff. der Behördenakte) zu einer positiven Einschätzung hinsichtlich des Betragens und der Entwicklung des Klägers kam und unter anderem auf dieser Grundlage in der Folge die Lockerungsstufen erreicht werden konnten. Dies genügt jedoch nicht, um mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung zu schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Denn es fehlt an der hierzu notwendigen Bewährung des Klägers außerhalb des Straf- und Maßregelvollzugs (vgl. BayVGH, U.v. 6.6.2019 - 10 C 19.1081 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 7.2.18 - 10 ZB 17. 1386 - juris Rn. 10). Außerdem wurde der Kläger noch während des laufenden Maßregelvollzugs rückfällig, sobald es ihm das Erreichen der Lockerungsstufe faktisch erlaubte. Schon auf dieser Grundlage kann kein Zweifel an der immer noch gegebenen und erheblichen Wiederholungsgefahr bestehen. Hinzu kommen noch der Umstand, dass der Kläger bereits die mit Strafurteil vom 20. Juli 2018 abgeurteilten Taten unter offener und einschlägiger Bewährung begangen hatte, sowie die hohe Anzahl, der erhebliche Umfang und der lange Zeitraum der Taten, die dieser Verurteilung zugrunde lagen. Der Kläger zeigt sich damit insgesamt unbeeindruckt von strafrechtlichen Sanktionen oder einer Therapie. Er macht durch sein Verhalten deutlich, dass er keineswegs Abstand von dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln nehmen möchte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger ein gesteigertes Interesse daran hätte, seinen Lebensunterhalt zukünftig auf rechtmäßige Weise zu bestreiten. Er hat sich vollständig dem Drogenhandel verschrieben und betreibt diesen in einem erheblichen Ausmaß und mit einem hohen Grad an Professionalität, solange er nicht durch Haft bzw. Maßregelvollzug daran gehindert ist.
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III. Schließlich ist die von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizügG/EU zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2012 - 10 ZB 11.2751 - juris Rn. 4) nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle nach § 114 VwGO dahingehend eingeschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in ihrem Ermessen liegt und die tatbezogenen Umstände eingehend gewürdigt. Sie hat auch hinreichend die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts, den Integrationsstand und die familiäre Situation bewertet. Eine Fehlgewichtung ist darin nicht zu sehen. Insbesondere ist die Beklagte hinreichend auf die familiäre Situation des Klägers eingegangen. Eine Verletzung von Art. 6 GG oder dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist nicht gegeben. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger volljährig ist und dem im Verhältnis zwischen den Eltern und einem volljährigen Kind dennoch im Grundsatz bestehenden grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 57, 170 [176]) durch die Möglichkeit von Kontakt mittels Telekommunikationsmitteln und mittels Besuchen der Eltern in Polen Genüge getan ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger verlobt ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass ein Verlöbnis nicht einer nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Ehe gleichzustellen ist. Ein Verlöbnis hat allenfalls die „Vorwirkung“ einer Ehe, wenn die Eheschließung und der Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft unmittelbar bevorstehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2012 - 10 CE 12.2125 - juris Rn. 2 f.). Hierfür wurde allerdings nichts vorgetragen und ist auch sonst für das Gericht nichts ersichtlich. Im Übrigen ist auch insoweit der Kontakt nach Polen im Besuchswege oder mittels Telefon o.ä. weiterhin möglich und zumutbar.
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Ebenfalls geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass kein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vorliegt. Besonderer Schutz auf dieser Grundlage bestünde beispielsweise, wenn ein Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik aufgebaut hätte aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland (sog. faktischer Inländer mit Verwurzelung in Deutschland und Entwurzelung im Heimatland; vgl. BVerwG v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - juris Rn. 30). Zu diesem Personenkreis zählen vor allem im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 27). Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vorliegend fehlt es jedoch schon an einer den besonderen Schutz begründenden Verwurzelung des Klägers in Deutschland mit entsprechender Entwurzelung im Heimatland. Eine Gesamtbetrachtung ergibt unter Berücksichtigung aller bereits oben genannter Umstände, dass der Kläger im Bundesgebiet - wenn überhaupt - nur schwach integriert ist. Es fehlt bereits an der grundlegenden wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Integration (näher bereits oben Rn. 30). Demgegenüber besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, da von dem Kläger eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, da der Kläger wie oben ausgeführt (vgl. Rn. 34 ff.) wiederholt auf dem Gebiet der schweren Drogenkriminalität straffällig wurde und eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht.
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Zugleich ist dem Kläger eine Rückkehr nach Polen insgesamt möglich und zumutbar. Der Kläger ist in Polen geboren und verbrachte dort seine ersten vier Lebensjahre. Da er auch nach seinem Umzug nach Deutschland bei seinen in Polen aufgewachsenen und sozialisierten Eltern lebte, ist davon auszugehen, dass im Elternhaus jedenfalls auch polnisch gesprochen wurde. Selbst wenn er die polnische Sprache derzeit in Wort und/oder Schrift nicht ausreichend beherrschen sollte, ist es ihm deshalb zuzumuten, entsprechende Sprachkenntnisse zu erwerben. Vergleichbares gilt für die Möglichkeit, die polnische Kultur und die Gepflogenheiten seines Heimatlandes kennenzulernen. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Kläger mit Blick auf sein Elternhaus mit Grundlagen der Kultur seines Heimatlandes vertraut ist. An dem Ergebnis dieser Gesamtabwägung ändert es auch nichts, wenn der Kläger vorträgt, derzeit keinen Kontakt zu in Polen lebenden Verwandten zu haben. Es ist ihm zuzumuten, sich in Polen ein neues Leben aufzubauen, neue Kontakte zu knüpfen und insbesondere seinen Lebensunterhalt zukünftig auf legalem Wege zu bestreiten. Im Ergebnis ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte feststellt, dass im Falle des Klägers das dringende öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes vor allem wegen der erheblichen kriminellen Energie und der besonderen Wiederholungsgefahr das private Bleibeinteresse überwiegt.
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B. Auch die Befristungsentscheidung der Beklagten in Nummer 2 des angegriffenen Bescheids nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Länge der Frist durfte nach § 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 FreizügG/EU fünf Jahre überschreiten, da eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vorliegt. Ausgehend von der Strafbiographie des Klägers und der Einschätzung und Beurteilung der Wiederholungsgefahr erscheint ein an dem mit der Verlustfeststellung verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierter langfristiger - jedenfalls auch deutlich über den Fünfjahreszeitraum nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU hinausgehender - Ausschluss der Wiederreinreise unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU) angemessen und sachgerecht.
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Die Befristungsentscheidung ist auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage und unter Würdigung des Verhaltens des Betroffenen nach der Verlustfeststellung zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 31 m.w.N.). Dabei ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 FreizügG/EU zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 15.2.2017 - 11 S 983/16 - juris Rn. 36). Die im Hinblick auf die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Sperrfrist ist einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen des Klägers zu ermitteln und zu gewichten (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 37). Maßgebend ist die aktuelle Situation des Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2020 - 10 ZB 20.1171 - juris Rn. 19; U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 51; B.v. 21.4.2016 - 10 ZB 14.2448 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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Gemessen daran erweist sich die vorliegende Befristung auf acht Jahre vor dem Hintergrund der vom Kläger ausgehenden Gefahr u.a. für das besonders schützenswerte Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit einer größeren Anzahl Dritter auch vor dem Hintergrund, dass die Eltern, der Bruder und die Verlobte des Klägers im Bundesgebiet leben, als angemessen. Im Falle des Klägers fehlt es - wie dargelegt - an einer nachhaltigen wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Integration. Zudem sind die bestehenden Integrationsbande durch die Haft bzw. den Maßregelvollzug weitestgehend durchbrochen (vgl. bereits oben Rn. 30). Dem steht das besondere öffentliche Interesse an der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt entgegen, das sich aus der von dem Kläger ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt. Vor allem mit Blick auf die Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten und die enorme Rückfallgeschwindigkeit sowie die dargestellte, hieraus resultierende erhebliche Wiederholungsgefahr, die sich nach Erlass des Bescheides bereits verwirklich hat, vermag das Verhalten des Klägers bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr auch unter Berücksichtigung des gegensätzlichen privaten Bleibe- bzw. Rückkehrinteresses des Klägers für acht Jahre zu tragen. Die Befristung auf acht Jahre ist daher nach Auffassung des Gerichts auch im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig und daher rechtmäßig.
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Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, einen (neuen) Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn sich die Gefährdungssituation günstiger als erwartet entwickeln oder neue persönliche Umstände eintreten sollten, die eine andere, für ihn günstigere Entscheidung gebieten würden (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris, Rn. 53).
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C. Schließlich stellen sich auch die Nummern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtmäßig dar. Die für den Fall, dass der Kläger aus der Haft/Therapieeinrichtung entlassen wird, bevor seine Abschiebung durchgeführt wird, gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ab Haftentlassung bewegt sich in den Grenzen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. Die Abschiebung wurde zutreffend auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU angedroht.
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D. Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
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E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.