Titel:
Asyl, Kongo, nachgeborenes Kind, Abschiebungsverbot, zuerkannt, alleinstehende Mutter mit Kleinkind, Schwangerschaft, keine Unterstützung
Normenketten:
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
Schlagworte:
Asyl, Kongo, nachgeborenes Kind, Abschiebungsverbot, zuerkannt, alleinstehende Mutter mit Kleinkind, Schwangerschaft, keine Unterstützung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22884
Tenor
I. Die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2022 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägerinnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1
1. Die am … … 2000 in W. geborene Klägerin zu 1) ist kongolesische Staatsangehörige, gehört dem Volk der B./B. an und ist christlichen Glaubens. Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich um ihre am … … 2019 in M. …G. geborene Tochter. Sie begehren in der Bundesrepublik Deutschland asylrechtlichen Schutz.
2
Die Klägerin zu 1) wurde am 13. Januar 2022 und am 4. März 2022 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört. Sie führte im Wesentlichen aus: Die Demokratische Republik Kongo habe sie im Sommer 2019 verlassen und sich ca. zwei Jahre im Flüchtlingscamp in M. …G. aufgehalten. Zum Kindsvater, mit dem sie nicht verheiratet sei und der in der Demokratischen Republik Kongo lebe, bestehe keinen Kontakt. Sie habe mit ihrer Großmutter und ihrer Schwester zusammengelebt und Orangen verkauft. Wirtschaftlich sei es ihr sehr schlecht gegangen. Nach dem Tod ihrer Großmutter habe der Kindsvater für sie gesorgt, der seinerseits von seiner Ehefrau versorgt worden sei. Die Ehefrau des Kindsvaters habe von der Schwangerschaft erfahren, die Klägerin zu 1) telefonisch bedroht und Leute geschickt, die die Schwester der Klägerin zu 1) vergewaltigt hätten. Die Polizei habe nichts unternommen. Mit dem Geld, das der Kindsvater ihr für die von ihm gewünschte Abtreibung gegeben habe, habe sie gemeinsam mit ihrer Schwester das Land verlassen. Ihre Tante mütterlicherseits habe sie zuvor nicht aufnehmen wollen. Von ihrer Schwester sei sie in G. getrennt worden; seitdem habe sie nichts mehr von ihr gehört.
3
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 20. April 2022 den Antrag der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Den Klägerinnen wurde die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Die Klägerinnen seien keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylG. Aus dem Sachvortrag der Klägerin zu 1) sei nicht ersichtlich, dass sie oder die Klägerin zu 2) eine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung zu befürchten habe. Es drohe den Klägerinnen auch nicht die Gefahr einer Genitalverstümmelung. Den Klägerinnen sei auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen. Ihnen könne auch zugemutet werden, sich in einem sicheren Landesteil aufzuhalten. Die Klägerin zu 1) sei jung, gesund und arbeitsfähig. Sie verfüge über eine achtjährige Schulbildung und habe bereits durch den Verkauf von Orangen für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Auch wenn der Vater der Klägerin zu 2) sie nicht mehr finanziell unterstützen sollte, sei nicht ersichtlich, dass sie nach der Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, mithilfe einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu erzielen, welches ihr und der Klägerin zu 2) mindestens das Existenzminimum sichere. Dass sie nicht die Möglichkeit habe, den Familienverband väterlicherseits zu kontaktieren oder dass ihr dies nicht zumutbar sei, sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
4
Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Demokratischen Republik Kongo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerinnen eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerinnen sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es drohe den Klägerinnen auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führe.
5
2. Gegen diesen am 26. April 2022 gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid ließen die Klägerinnen über ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben, sinngemäß mit den Anträgen,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 20. April 2022 zu verpflichten, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise den Klägerinnen den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägerinnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
6
Zur Begründung trug der Klägerbevollmächtigte insbesondere vor: Die Klägerinnen hätten ihr Heimatland vorverfolgt bzw. aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen. Auf die Angaben im Rahmen der Vorprüfung werde Bezug genommen. Eine Abschiebung sei unzulässig, weil dies zumindest zu Gefahren für Leib, Leben und Freiheit der Klagepartei führen würde. Die Klägerin sei schwanger; das weitere Kind solle am 12. Januar 2023 zur Welt kommen. Die Klägerin habe keinerlei familiären Rückhalt.
7
3. Die Beklagte beantragte,
8
Zur Begründung verwies die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.
9
4. Mit Beschluss vom 7. Juni 2022 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
10
5. In der mündlichen Verhandlung am 4. August 2022 wurde die Klägerin zu 1) informatorisch angehört. Der Klägerbevollmächtigte erklärte die Rücknahme der Klage hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Im Einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
11
6. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der einschlägigen Behördenvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12
Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist - soweit über sie noch zu entscheiden war - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG) begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Die Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2022 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13
1. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
14
Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt. Gemäß § 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können auch in Ausnahmefällen schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30030 - juris). Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch die des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f. und BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris - machen deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris).
15
Die wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo stellt sich als schwierig dar. Die Demokratische Republik Kongo hat derzeit ca. 80 Millionen Einwohner. Zwar ist das Land reich an Rohstoffen, davon profitiert jedoch nur eine sehr kleine Minderheit der Bevölkerung. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei Kindern. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und elementarster sanitärer Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern innenpolitische Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt D.R. Kongo, Stand: 11.1.2019, S. 23; Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand: Januar 2019, S. 5, 19). Es gibt nach Schätzungen nur 1,5 Million formelle Arbeitsplätze, davon über 1 Million im schlecht bezahlten öffentlichen Dienst (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand: November 2020, S. 6). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierung versucht der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden allerdings die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen infolge ständiger Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a.a.O., S. 23/24; Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand: November 2020, S. 19).
16
Zur Lage der Frauen in der Demokratischen Republik Kongo ergibt sich aus den Erkenntnismitteln Folgendes: Die Verfassung von 2006 sieht ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Dieser Verfassungsgrundsatz wird aber, beispielsweise im Familienrecht, nicht umgesetzt (Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand: Januar 2019, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt D.R. Kongo, Stand: 11.1.2019, S. 22). Nicht nur faktisch, sondern auch (einfach-)rechtlich sind Frauen damit dem Ehemann untergeordnet, was sich in der Gehorsamspflicht, der Aufenthaltsbestimmung durch den Ehemann sowie im ehelichen Vermögensrecht ausdrückt. Gewalt und sexueller Missbrauch in der Ehe sind weit verbreitet und werden den Strafverfolgungsbehörden kaum zur Kenntnis gebracht, wenngleich sie in der Öffentlichkeit mittlerweile zunehmend häufiger thematisiert werden (Lagebericht a.a.O., S. 14). Vergewaltigungen geschehen häufig und sind keineswegs auf die Provinzen im Osten des Landes beschränkt. Zwar werden die Täter unter dem Druck von Menschenrechtsorganisationen und der internationalen Gemeinschaft mittlerweile stärker verfolgt, dennoch besteht das Problem der Straflosigkeit prinzipiell fort. Vergewaltigungsopfer erleiden nicht selten Diskriminierungen durch die eigene Familie und werden aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen bzw. zu einer Heirat mit dem Täter gedrängt (Lagebericht a.a.O., S. 14, 21). In den Konfliktgebieten werden Vergewaltigungen als Mittel der Kriegsführung eingesetzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a.a.O., S. 21/22). Die Zwangsverheiratung von Frauen durch die Eltern bzw. den Familienrat wird vor allem in ländlichen Regionen praktiziert (Lagebericht a.a.O., S. 15). Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen (Lagebericht a.a.O., S. 20). Die wirtschaftliche Lage von Frauen im Kongo ist, auch im Vergleich zu derjenigen der Männer, schlecht. Frauen ist es gesetzlich verboten, nachts zu arbeiten oder eine Arbeit ohne die Zustimmung ihres Ehemannes anzunehmen. Obwohl Frauen 50% der Arbeitskraft des Landes repräsentieren, bestehen für diese größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt als für Männer. Der Grundsatz der Lohngleichheit wird nicht effektiv umgesetzt. Frauen wird oftmals der Zugang zu gesundheitlicher Versorgung, Eigentum, Bildung und Informationen verwehrt. Staatliche Programme mit dem Ziel, sexuelle Gewalt gegen Frauen einzuschränken, die politische Teilhabe von Frauen zu erhöhen und die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, haben praktisch wenig Auswirkungen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a.a.O., S. 18).
17
Unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse und der besonderen Umstände des Einzelfalls geht das Gericht davon aus, dass die Klägerinnen im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht. Die Klägerinnen leben dauerhaft getrennt vom verheirateten Kindsvater. Mit dessen Unterstützung kann nicht gerechnet werden, so dass der Vater der Klägerin zu 2) auch nichts mehr zur Versorgung der Familie im Heimatland beitragen kann, weshalb die Klägerinnen aufgrund ihrer Vulnerabilität besonderen Schutzes bedürfen. Die Klägerin zu 1), die nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung voraussichtlich nach dem Tod ihrer Eltern und ihrer Großmutter sowie der Ausreise ihrer Schwester in ihrem Heimatland auf keinerlei familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, aktuell schwanger ist und mit der Klägerin zu 2) ein Kind im Kleinkindalter zu versorgen hat, dürfte - auf sich allein gestellt - aufgrund des nach der Aktenlage und nach der mündlichen Verhandlung vermittelten Gesamteindrucks nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt der Familieneinheit unter den in der Demokratischen Republik Kongo vorherrschenden Lebensverhältnisse ausreichend sicherzustellen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Klägerin zu 1) fehlende Unterstützungsmöglichkeiten durch entferntere Familienmitglieder in ihrem Heimatland nicht dargelegt habe. Nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen kann mit einer ausreichenden Versorgung durch weitere Familienangehörige ebenso wenig gerechnet werden wie durch eine hinreichende Hilfeleistung durch staatliche oder nichtstaatliche Organisationen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die in der Demokratischen Republik Kongo gegebene Mangelsituation gerade Säuglinge und Kleinkinder trifft und dass deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin zu 1) über Ressourcen verfügt, um den für das ungeborene Kind und für die Klägerin zu 2) im Kleinkindalter bestehenden Gefahren zu begegnen (VG Köln, U.v. 7.11.2017 - 5 K 12849/17.A - juris Rn. 27 ff.). Den Klägerinnen droht - selbst bei Erhalt eventueller Rückkehrhilfen - somit aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation, in der elementare Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht befriedigt werden kann können und die Grenze zur Verelendung überschritten wird (ausführlich VG Minden, U.v. 2.7.2018 - 12 K 1223/18.A - juris Rn. 114 ff.).
18
2. Im Ergebnis war der Klage auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots stattzugeben. Als Folge der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 VwGO sind die Ziffer 4 des Bescheids, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids sowie die Regelung zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheids aufzuheben.
19
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.