Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 27.07.2022 – RO 1 K 17.2249
Titel:

Schadensersatz, Leistungen, Beamter, Revision, Dienstherr, Schadensersatzanspruch, Beamte, Gemeinde, Verfahren, Beamtenrecht, Schaden, Dienstpflichtverletzung, Beamten, Dienstpflicht, allgemeine Leistungsklage, Kosten des Verfahrens, Sinn und Zweck

Normenketten:
BeamtStG § 48 S. 1
BGB § 254 Abs. 2, § 839 Abs. 3
Schlagworte:
Schadensersatz, Leistungen, Beamter, Revision, Dienstherr, Schadensersatzanspruch, Beamte, Gemeinde, Verfahren, Beamtenrecht, Schaden, Dienstpflichtverletzung, Beamten, Dienstpflicht, allgemeine Leistungsklage, Kosten des Verfahrens, Sinn und Zweck
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22853

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten, ihren 1. Bürgermeister geltend.
2
Nach dem Vorlagebericht des Finanz- und Personalausschusses der Klägerin vom 11. September 2014 für die Sitzung des Finanz- und Personalausschusses am 17. September 2014 und die Stadtratssitzung am 24. September 2017 sollte im Rahmen einer umfassenden Bestands- und Datenerhebung zur wirtschaftlichen Lage und der finanziellen Ausstattung der Stadt und der Töchter (Stadtwerke …, Stadtbau, … GmbH, … GmbH) eine fachkundige Wirtschaftskanzlei mit einer genauen Prüfung der Finanzlage beauftragt werden. Alle hausinternen Vorarbeiten dazu seien bereits abgeschlossen. Die Prüfung solle auch eine die Swap-Geschäfte und die Kredite in CHF miteinbeziehende Risikoanalyse umfassen, um Ausgangsdaten für Entscheidungen über die mittelfristige Finanzwirtschaft der Stadt und der Töchter zu liefern. Nötig sei ein Team von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Betriebswirten, die sämtliche mit einer solchen Prüfung zusammenhängende wirtschaftliche und rechtliche Fragen behandelten. Im Wege einer beschränkten Ausschreibung seien mehrere Wirtschaftskanzleien zur Angabe von Preisangeboten aufgefordert worden, u.a. auch die … AG, München/Stuttgart. In den Vorgesprächen sei eine möglichst baldige Aufnahme und zügige Durchführung der Prüfungstätigkeiten wesentliches Kriterium gewesen. In der engeren Auswahl sei die … AG gewesen, welche Honorarsätze von 150,- EUR/Stunde für die Prüfer und 180,- bzw. 200,- EUR/Stunde für die Geschäftsführer/Partner bzw. Spezialprüfungen verlangten. Auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen und des sich daraus ergebenden Zeitaufwands werde von einer Auftragssumme von 60.000,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ausgegangen. Im Beschlussvorschlag heißt es: „Dem Stadtrat wird empfohlen, den Auftrag für die umfassende Prüfung und Revision der Finanz- und Wirtschaftslage von Stadt und städtischen Töchtern an die F. … AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, …, zu erteilen.“
3
Mit Beschluss des Stadtrats der Klägerin Nr. 63 vom 24. September 2014 erteilte der Stadtrat den Auftrag für die „umfassende Prüfung und Revision der Finanz- und Wirtschaftslage von Stadt und städtischen Töchtern“ an die F. … AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, … Das Abstimmungsergebnis war 15 : 5 Stimmen. Die Sachdarstellung bzw. Begründung entspricht der Sachdarstellung und Begründung des Vorlageberichts vom 11. September 2014.
4
Unter dem 15. August 2014/29. September 2014 unterzeichneten der Beklagte und die … AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die Erbringung von Revisionsleistungen. Unter anderem enthält dieser unter „3. Vergütung“ folgende Formulierung: „Auf Grundlage des geschätzten Zeitaufwands für die Prüfungsdurchführung von ca. 48 Arbeitstagen ergibt sich ein Gesamthonorar von 59.600,- EUR. […] Sollte für uns erkennbar sein, dass der Honorarrahmen aus uns derzeit nicht vorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden kann, werden wir uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen mit Ihnen im Voraus abzustimmen.“ Im Übrigen wird auf den Vertragsinhalt Bezug genommen.
5
Für im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2014 erbrachte Leistungen stellte die … AG unter dem 14. Januar 2015 eine Teilrechnung in Höhe von 68.552,25 EUR, die die Klägerin beglich.
6
Unter dem 4. Februar 2015 erstellte die … AG einen Prüfungsbericht „Revision“, „Kassensturz mit ausgewählten Prüfungsobjekten“ für die Klägerin. Der Bericht umfasst 92 Seiten.
7
Für Arbeiten im Zeitraum Januar bis April 2015 stellte die … AG eine weitere Rechnung vom 23. Juni 2015 in Höhe von 103.946,35 EUR.
8
Mit Beschluss des Stadtrats Nr. 260 vom 24. Juni 2015 wurde beschlossen, dass der Prüfbericht „Revision“, „Kassensturz“ mit ausgewählten Prüfobjekten der … AG Wirtschaftsberatungsgesellschaft mangelhaft sei und vom Stadtrat nicht zur Grundlage der künftigen Finanzpolitik gemacht werde. Weiter wurde beschlossen, dass die Verwaltung beauftragt werde, Nachbesserungen oder Honorarminderungen gegenüber der … AG geltend zu machen und dass keine weiteren Zahlungen an die … AG geleistet würden.
9
Am 29. November 2016 erhob die … AG gegen die Klägerin Klage wegen Honorarforderung in Höhe von 103.946,35 EUR. In der Klagebegründung wurde u.a. auf einen ursprünglichen Auftrag vom 15. August/29. September 2014 Bezug genommen, weiter wurde ausgeführt, dass eine Auftragserweiterung im „Kick-off-Termin“ am 31. Oktober 2014 stattgefunden habe, dass der Beklagte einen Zusatzauftrag in einer E-Mail des geschäftsleitenden Beamten vom 7. November 2014 mit neun Fragen des 1. Bürgermeisters erteilt habe, ferner, dass eine zusätzliche Präsentation auf einer außerordentlichen Aufsichtsratssitzung der Stadtwerke am 23. Januar 2015 und eine zusätzliche Präsentation und Beantwortung von Zusatzfragen auf der Stadtratssitzung am 25. Februar 2015 stattgefunden habe. Ferner habe die … AG die Beantwortung von verschiedenen Presseanfragen in Vertretung der Stadt wahrgenommen. Auf die Klageschrift der … AG vom 25. November 2016 beim Landgericht München I (Az. ...) wird Bezug genommen, ferner auf den Akteninhalt, der beigezogen wurde. In der Replik der Klägerin im o.g. Verfahren vor dem Landgericht München I wurden zusätzliche Auftragserteilungen bestritten. Diesbezüglich wird auf das Schreiben der Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. … Bezug genommen.
10
Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 vor dem Landgericht München I (Az ...) ist in einem Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO u.a. ausgeführt: „Hinsichtlich der 1. Frage der Leistungserweiterungen weist das Gericht darauf hin, dass mit Blick etwa auf die E-Mails Anlage K 3 und Anlage K 8 dem Gericht es derzeit wahrscheinlich erscheint, dass es entsprechende Erweiterungen gegeben hat, wobei der konkrete Umfang der Erweiterungen möglicherweise auch in der Beweisaufnahme festzustellen wäre“. Des Weiteren wird im Protokoll darauf hingewiesen, dass es eine Frage der Auslegung des Vertrages (Anlage K 1) sei, ob die dortigen Bestimmungen, wann im Fall eines absehbaren Überschreitens des Kostenrahmens eine Mitteilung erfolge, nur gelten solle auf der Basis des im Ursprungsvertrags festgesetzten Leistungsumfangs oder ob unabhängig davon von dieser Bestimmung eine Pflicht der Klägerin zu entnehmen wäre, auch im Fall des Überschreitens des Leistungsumfangs durch eine Leistungserweiterung entsprechend deutlich anzuzeigen, wenn das ursprüngliche Kostenvolumen überschritten würde. Im Weiteren wies das Gericht auf die Prozessrisiken für die Beteiligten hin.
11
Mit Beschluss vom 26. Juli 2017 beschloss der Stadtrat der Klägerin, einem Vergleichsvorschlag zuzustimmen, wonach 70.000,- EUR an die … AG zu entrichten seien. Ferner wurde beschlossen, dass ein Verzicht auf den Regress gegen den Beklagten damit nicht verbunden sei.
12
Mit Beschluss vom 14. September 2017 wurde im o.g. Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. …, festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
13
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin innerhalb von vier Wochen nach Zustandekommen des Vergleichs auf das ihr bekannte Konto der Klägerin einen Betrag von 70.000,- EUR.
14
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
15
3. Mit der Erfüllung des Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten und erledigt.
16
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
17
5. Damit ist der Rechtsstreit vor dem Landgericht München I Az. … erledigt.
18
Mit Beschluss vom 27. September 2017 beschloss der Stadtrat der Klägerin, Regress beim Beklagten für den finanziellen Schaden, der der Stadt aus dem Vergleichsschluss im Rechtsstreit „… AG/Stadt B.“ entstanden sei, zu nehmen. Ferner wurde beschlossen, dass die Stadt einen Rechtsanwalt zu dem Zweck beauftragt und mandatiert, die Stadt außergerichtlich und ggf. gerichtlich gegen den 1. Bürgermeister G. zu vertreten. In der Sachdarstellung, Begründung des Beschlusses des Stadtrats heißt es u.a.: „Weiterhin darf darauf hingewiesen werden, dass es zu keinem Zeitpunkt Auftragserweiterungen durch den Bürgermeister gab. Herr G. hat lediglich den Beschluss vollzogen und diesen gegenüber der … präzisiert. Die … hat weiterhin auch nur die erbrachte Leistung für den durch den Stadtrat beauftragten Beschluss erbracht. Somit liegt auch kein „finanzieller Schaden“ vor und somit gibt es auch keine Grundlage für eine etwaige Regressforderung.“.
19
Am 29. Dezember 2017 erhob die Klägerin Klage gegen den Beklagten wegen Schadenersatz in Höhe von 85.941,35 EUR.
20
Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klägerin stütze den Schadensersatzanspruch auf § 48 BeamtStG. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Beim Beklagten handele es sich um einen kommunalen Wahlbeamten. Mit Vertrag vom 15. August/29. September 2014 habe die Stadt B. die … AG mit der Durchführung von Revisionsleistungen „Kassensturz“ beauftragt. Inhalt des Auftrags sei die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Stadt gewesen und der städtischen Unternehmen, wobei von einem Kostenrahmen von 60.000,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ausgegangen worden sei, weshalb dann auch die erste Rechnung der F. … AG vom 16. Januar 2015 über 68.552,25 EUR ausgeglichen worden sei. Ohne Zustimmung des Stadtrats seien dann anschließend durch den Beklagten mehrere durch den Stadtrat nicht legitimierte Zusatzaufträge erteilt worden, weshalb durch die … AG letztlich ein weiterer Betrag von 103.946,35 EUR in einem Klageverfahren vor dem Landgericht München I eingefordert worden sei. Allein aus der Rechnung vom 23. Juni 2015 ergebe sich, für offensichtlich aufgrund von Zusatzaufträgen erbrachte Leistungen, ein in Rechnung gestelltes Grundhonorar der … AG von 82.400,- EUR netto, brutto 98.656,- EUR. Das Verfahren vor dem Landgericht München I sei vergleichsweise erledigt worden. Auf Vorschlag des Gerichts hin hätten sich die Parteien letztlich dahingehend geeinigt, dass auf die Klagesumme bei Kostenaufhebung ein Betrag von 70.000,- EUR bezahlt werde (Vergleichsbeschluss des Landgerichts München I vom 14.9.2017). Im Nachgang habe der Stadtrat der Klägerin am 27. September 2017 beschlossen, dass der Beklagte für den finanziellen Schaden in Regress genommen werde, der der Stadt aus dem Vergleichsbeschluss in dem Rechtsstreit entstanden sei. Der Schaden sei durch den Beklagten vorsätzlich bzw. zumindest grobfahrlässig verursacht worden, da er gegen die Bestimmung der Geschäftsordnung, insbesondere § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d verstoßen habe, wonach für Auftragserteilungen über 20.000,- EUR ein vorheriger Beschluss des Stadtrats erforderlich sei. Allein aus der Kostensteigerung von 100.000,- EUR sowie den im Klageverfahren vor dem Landgericht München I durch die dortige Klägerin (. AG) vorgelegten Anlagen K 3 und K 8 ergebe sich, dass durch den Beklagten mehrfach Zusatzaufträge erteilt worden seien, welche den bestehenden Rahmen in Höhe von 20.000,- EUR bei Weitem überschritten hätten. Verwiesen werde insoweit auch auf Ziffer 10 des Prüfberichts vom 4. Februar 2015, in welchem Zusatzaufträge dokumentiert worden seien (nun Anlage K 11; K 3 = E-Mail der Beklagten vom 7.11.2014, K 8 = E-Mail G. vom 26.2.2015, nun K 5 und K 12). In den erteilten Zusatzaufträgen, von welchen auch das Landgericht München I ausgegangen sei, liege ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten, zumindest sei von grober Fahrlässigkeit auszugehen, von einem besonders schwerwiegenden und auch subjektiv unentschuldbarem Fehlverhalten. Dem Beklagten hätte naheliegend sein müssen, dass für entsprechende Auftragserweiterungen bzw. Zusatzaufträge die jeweilige Zustimmung des Stadtrates erforderlich gewesen wäre, was jedoch nicht erfolgt sei. So seien der … AG in einer E-Mail des geschäftsleitenden Beamten vom 7. November 2014 weitere neun Fragen des Beklagten zur Klärung und Beantwortung bis zum 21. November 2014 übermittelt worden. Weitere Zusatzaufträge hätten in einer zusätzlichen Präsentation auf einer außerordentlichen Aufsichtsratssitzung der Stadtwerke am 23. Januar 2015 und in der Beantwortung weiterer aufgeworfener, durch den Beklagten vorgelegter Presseanfragen bestanden (E-Mail von Herrn S. vom 26.2.2015, Anlage K 12, E-Mail des Beklagten vom 26.2.2015, Anlage K 6, E-Mail von H. vom 5.3.2015, Anlage K 13, E-Mail von B. vom 18.3.2015 Anlage K 14, des Beklagten vom 20.3.2015 und von Herrn W. vom 8.4.2015, Anlage K 16). Dass der Beklagte bei den sich weiter aufwerfenden Fragen in keiner Weise an entstehende Kosten bzw. eine Beteiligung des Stadtrats gedacht habe, ergebe sich aus einer weiteren E-Mail vom 6. November 2014, in welcher durch den Beklagten wörtlich ausgeführt worden sei: „Was das kostet ist dabei sekundär.“ (vgl. Anlage K 17). Der Schadensersatzanspruch beziffere sich auf Vergleichszahlungen an die … AG von 70.000,- EUR, anteilige, durch den Vergleichsbeschluss anfallende Gerichtskosten von 513,- EUR sowie Rechtsanwaltskosten von 15.428,35 EUR (5.325,25 EUR + 10.103,10 EUR) gemäß den Kostenrechnungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht München I vom 23. Juli 2016 und 28. September 2017 (Anlagen K 18 und K 19). Nachdem gem. Art. 38 Abs. 1 BayGO die organschaftliche Vertretungsfrage des ersten Bürgermeisters an den bayerischen Gemeinden im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt sei, sei die Gemeinde durch solche Rechtshandlungen verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen habe. Nachdem mehrere Aufforderungen der Klägerin an den Beklagten, zumindest die Eintrittsverpflichtungen dem Grunde nach anzuerkennen bzw. die Angelegenheit der Amtshaftpflichtversicherung zu melden, ohne Reaktion geblieben seien (vgl. Einwurf Einschreiben zuletzt vom 6.12.2017 in Kopie, Anlage K 20), sei die Klageerhebung erforderlich. Für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei der Schluss des Jahres maßgeblich, in dem die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe, was nach Auffassung der Klägerin erst mit Vorliegen der Schlussrechnung der … AG über 172.498,60 EUR sowie deren Weitergabe an den Stadtrat am 24. Juni 2015 erfolgt sei.
21
Mit weiterem Schriftsatz vom 26. April trug die Klägerin vor, dass nicht zu bestreiten sei, dass der Stadt aus dem geschlossenen Vergleich ein finanzieller Schaden entstanden sei. Der Vergleichsschluss sei aus rein wirtschaftlichen Gründen auf Vorschlag des zuständigen Richters hin erfolgt. U.a. habe er ausgeführt, dass es dem Gericht als wahrscheinlich erscheine, dass es entsprechende Erweiterungen gegeben habe, wobei der konkrete Umfang der Erweiterungen in einer Beweisaufnahme festzustellen wäre. Auf Letzteres habe die Klägerin im vorgenannten Verfahren verzichtet. Die Beweisaufnahme hinsichtlich des entstandenen Schadens habe nunmehr in dem hier gegenständlichen Verfahren zu erfolgen. Die Kausalität sei gegeben. Der Beklagte habe Alleingänge durchgeführt ohne jedwede Beteiligung des Stadtrats. Nicht nachvollziehbar sei, wenn ausgeführt werde, der Beklagte habe lediglich den Beschluss des Stadtrats vom 24. September 2014 vollzogen. Die Stadt sei von einem Kostenrahmen von ca. 60.000,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer ausgegangen, wobei sich die endgültig geforderte Summe auf 172.498,60 EUR belaufen habe. Bestritten werde, dass der Stadtrat vom Sachstand der Arbeiten regelmäßig Kenntnis erlangt habe. Es sei durch den Beklagten keine gesonderte Sitzung anberaumt worden. Auch die durch den Beklagten erfolgten Ausführungen hinsichtlich spezieller Nachfragen, z.B. zum Schweizer Franken, gingen ins Leere. Die Kausalität des Fehlverhaltens des Beklagten zum entstandenen Schaden ergebe sich daraus, dass der Beklagte in jedem Fall vorsätzlich bzw. grobfahrlässig gegen die Bestimmung von § 12 Abs. 2 Nr. 2 d der Geschäftsordnung verstoßen habe, wonach für Auftragserteilungen über 20.000,- EUR ein vorheriger Beschluss des Stadtrates erforderlich sei. Dass Letzteres dem Beklagten bekannt sei, ergebe sich aus einem Interview mit der Mittelbayerischen Zeitung vom … 2018, in dem er ausgeführt habe, „Was die angebliche Kompetenzüberschreitung betrifft, so ist auch das Stimmungsmache. Ich komme aus der Verwaltung und kenne daher die einschlägigen Gesetze und Geschäftsordnungen sehr gut. Ich halte mich an sie präzise.“ Der Beklagte habe wider besseren Wissens und entgegen der Geschäftsordnung wie auch ohne vorherige Zustimmung durch den Stadtrat Zusatzaufträge erteilt, obwohl er nach Angaben der Klägerin auf mehrere persönliche Anfragen hin stets bekanntgegeben habe, dass alles in Ordnung sei und er alles im Griff habe. Dass Vertreter der … AG im Stadtrat referiert hätten, ändere nichts an den vorher genannten Ausführungen. Unabhängig davon, dass die … AG nach Auffassung der Klägerin, wie auch im zivilrechtlichen Verfahren ausgeführt, überhöhte Rechnungen hinsichtlich der Zusatzaufträge erstellt habe, werde bestritten, dass sich für die Klägerin der Wert des Berichts der … AG durch die Zusatzaufträge und Stellungnahmen erhöht habe. Dies werde eine durchzuführende Beweisaufnahme ergeben. Für das „…bad“ und der Konvertierung der Schweizer-Franken-Kredite sei der Bericht der … AG ohne Bedeutung gewesen. Bestritten werde auch der Vortrag hinsichtlich einer Anschlussfinanzierung für das „…bad“, wobei sich die Klägerin bereits jetzt einer Parteieinvernahme des Beklagten widersetze.
22
Mit weiterem Schreiben vom 17. August 2018 ließ die Klägerin vortragen, der Beklagte habe u.a. am 7. November 2014 ohne Beteiligung des Stadtrates einen Auftrag an die … AG zur Beantwortung von neun weiteren Fragen erteilt. Am 23. Januar 2015 sei eine zusätzliche Präsentation auf einer außerordentlichen Aufsichtsratssitzung der Stadtwerke B. erfolgt. Insoweit sei der Stadtrat nicht informiert gewesen, geschweige denn sei die Zustimmung eingeholt worden. Die … AG habe im Klageverfahren vor dem Landgericht München ausgeführt, der Beklagte habe die … AG mit E-Mail vom 19. Januar 2015 (vgl. Anlage K21) ad hoc beauftragt, an einer außerordentlichen Aufsichtsratssitzung der Stadtwerke B. am 23. Januar 2015 teilzunehmen. Des Weiteren seien zur Beantwortung aufgeworfener durch den Beklagten vorgelegter Presseanfragen namens und im Auftrag des Beklagten mehrere E-Mail-Anfragen versandt worden, welche in den Anlagen K 12 bis K 16 vorgelegt worden seien. Der Beklagte habe bei sämtlichen Zusatzaufträgen gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstoßen und u.a. in einer E-Mail vom 6. November 2014 (Anlage K 17) ausgeführt „was das kostet, ist dabei sekundär“. Durch die Kompetenzüberschreitungen des Beklagten seien die Mehrkosten verursacht worden. Der Beklagte habe ständig pauschal gegenüber Stadtratsanfragen mitgeteilt, es sei alles im Plan, alles im Griff. Anlässlich einer Presseanfrage sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die bei der Vergabe festgelegte Obergrenze von 71.400,- EUR brutto ausreiche. Der Beklagte habe die Klägerin bzw. die Mitglieder des Stadtrats mehrfach mit Unwahrheiten bedient. Der Beklagte habe auch nicht in permanentem Kontakt zur … AG gestanden. Er habe bei der … AG bzw. den zuständigen Mitarbeitern zu keinem Zeitpunkt nachgefragt, ob die vereinbarten 71.400,- EUR brutto überschritten würden. In der Klageschrift der … AG im Verfahren vor dem Landgericht München I vom 25. November 2016 habe die … AG den grundsätzlichen Umfang des Auftrags sowie Auftragserweiterungen und Zusatzaufträge beschrieben (Auftragserweiterung im Kick-off-Termin am 31.10.2014, zusätzliche Präsentationen und Beantwortung der Zusatzfragen aus der Stadtratssitzung vom 25.2.2015 - E-Mail des Beklagten vom 5.2.2015, Anlage K 23 - Presseanfragen im Anschluss an die Stadtratssitzungen vom 25.2.2015 und 17.3.2015 - Anlagen K 12, K 13, K 14, K 15 und K 16). Hinsichtlich des Kick-off-Termins vom 31.10.2014 sei kein Einverständnis erteilt worden.
23
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 wurde seitens der Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung verstoßen. Der Beklagte hätte, als er erkannt habe, dass der Kostenrahmen um ein Vielfaches überschritten werde, den Stadtrat informieren müssen, was ausweislich des erfolgten Sachvortrags nicht erfolgt sei. Bestritten werde, dass die Arbeit der … AG durch gezielte Fragen des Beklagten strukturiert habe werden können. Bestritten würden auch die Ausführungen zum Kick-off-Termin sowie, dass die Klägerin einen entsprechenden Gegenwert für ihre Leistungen erhalten habe. Der Vergleich mit der … AG sei zwar mit Wissen und Wollen des Stadtrats geschlossen worden, jedoch aus rein wirtschaftlichen Gründen. Im Beschluss sei durch den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt worden, dass es dem Stadtrat nach wie vor offenstehe, gegen den 1. Bürgermeister vorzugehen.
24
Unter dem 18. Dezember 2018 ergänzte die Klägerin: Der Beklagte sei durch den Ausgangsbeschluss nicht befugt gewesen, die Zusatzaufträge, die zu einer immensen Kostensteigerung geführt hätten, zu erteilen. Die Verstöße des Beklagten seien unabhängig von der Frage zu bewerten, ob und wenn ja welchen Wert das Gutachten der … AG für die Klägerin habe. Der Zusatzwert des Gutachtens werde bestritten.
25
Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 legte die Klägerseite ein Aktenkonvolut K 24 vor.
26
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 85.941,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
27
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
28
Der Beklagte habe die ihm obliegenden Pflichten weder vorsätzlich noch fahrlässig verletzt. Ein Schaden scheide aus, da auf Seiten der Klägerin kein unfreiwilliges Vermögensopfer gegeben sei. Die Zahlung sei an die … AG auf Grundlage des Vergleichs geleistet worden, der sich Kraft § 779 BGB als gegenseitiges Nachgeben definiere. Den Vergleich habe die Klägerin explizit abgesegnet. Es sei nicht ersichtlich, warum nun der Beklagte für eine von der Klägerin selbst beschlossene Zahlung haften solle. Schon der ursprünglich gefasste Beschluss vom 24. September 2014 habe keine Beschränkungen oder Deckelung enthalten. Er laute wie folgt: „Der Stadtrat erteilt den Auftrag für die umfassende Prüfung und Revision der Finanz- und Wirtschaftslage von Stadt und städtischen Töchtern an die F. … AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, …“. Folgeaufträge oder Erweiterungen habe es nicht gegeben. Der Stadtrat habe den Auftrag für die umfassende Prüfung und Revision der Finanz- und Wirtschaftslage erteilt. Eine Begrenzung im Beschluss sei nicht aufgenommen worden. Der Beklagte habe nichts anderes getan, als den Beschluss zu vollziehen, wie es seine Aufgabe sei. Der Stadtrat habe vom Stand der Arbeiten regelmäßig Kenntnis erlangt. Zur Präzisierung des Auftrags („Kick-off-Termin“) im Oktober 2014 seien beispielsweise alle Parteien geladen worden, die der Beauftragung zugestimmt hätten. Dass der Bürgermeister spezielle Nachfragen, zum Beispiel zum Schweizer Franken, verfasst habe, habe allen Mitgliedern des Verwaltungsrats der Stadtwerke bewusst sein müssen, da er nach dem Kurs-Crash des Franken am 15. Januar 2015 …-Vertreter in eine Verwaltungsratssitzung eingeladen habe. Im Stadtrat habe die … AG öfters referiert. Die Frage nach den Kosten sei aufgeworfen worden, als man (speziell die SPD) versucht habe, das Ergebnis schlecht zu reden. Darüber hinaus habe der Leistung auch eine Gegenleistung entsprochen, nämlich die Beratung durch die … AG. Der Wert des Berichts der … AG sei sehr hoch. Es habe leider keine politischen Mehrheiten gegeben, die es möglich gemacht hätten, den Empfehlungen der … AG zu folgen. Die DZ-Bank leite beispielsweise Forderungen aus dem Gutachten ab. Bankvertreter hätten ausgeführt, dass sie die entsprechende Passage des Gutachtens mehreren Plausibilitätsprüfungen unterzogen hätten und sie zu dem Schluss gekommen seien, dass die … AG mit ihren Aussagen sachlich und fachlich recht habe. Aus dem Vergleichsschluss sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Vielmehr habe der Prozess eine positive Differenz gegenüber der ursprünglichen Forderung in Höhe von 33.945,35 EUR erbracht.
29
Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 ließ der Beklagte vortragen, die Klägerin möge genau vortragen, welche Alleingänge des Klägers mit welchem Ergebnis wann durchgeführt worden seien und was für Zusatzaufträge welchen Inhalts er wann erteilt haben solle. Der Klägervertreter räume selbst ein, dass nicht einmal beim Landgericht der konkrete Umfang der Erweiterung habe festgestellt werden können. Was dort auf Grundlage des Beibringungsgrundsatzes nicht zu erreichen gewesen sei, solle offenbar nun das Verwaltungsgericht durch das Amtsermittlungsprinzip retten. In der Klageschrift vom 29. Dezember 2017 sei die Rede gewesen von einem Zusatzauftrag vom 7. November 2014 (eine E-Mail mit neun Fragen), einer Präsentation (ohne nähere Ausführungen hierzu) sowie ein paar Presseanfragen. Wolle die Klägerin wirklich behaupten, dass dies einen Schaden von 85.941,35 EUR bewirkt habe.
30
Unter dem 13. September 2018 ergänzte der Beklagte, dass weder der Auftrag an die … AG, noch der Beschluss der Stadt eine Obergrenze, einen Kostenrahmen oder eine Höchstsumme beinhaltet hätten. Es möge sein, dass man von einer gewissen Auftragssumme ausgegangen sei. Dies stelle nur eine gewisse Geschäftsgrundlage dar, die am Beginn eines solchen Auftrags nur grob geschätzt werden könne. Schon die Sachdarstellung stelle klar, dass es nicht um singuläre Fragen gegangen sei, sondern um eine „umfassende Bestands- und Datenerhebung“ (zur wirtschaftlichen Lage und der finanziellen Ausstattung der Stadt und der Töchter S. B., Stadtbau, … GmbH, … GmbH). Hier sei ein ganzes Team von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Betriebswirten als erforderlich erachtet worden, die sämtliche mit einer solchen Prüfung zusammenhängende wirtschaftliche und rechtliche Fragen behandeln sollten (vgl. Vorlagebericht vom 11.9.2014, Anlage K 2). Soweit der Klägervertreter ein Vertragsverständnis des Inhalts äußere, dass mehr oder minder jede Frage ein neuer Auftrag gewesen sein solle, treffe dies nicht zu. Es sei im Anschluss erforderlich gewesen, die komplexe Fragestellung durch gezielte Fragen auf eine konkrete Sachbearbeitung herunterzubrechen. Die neun Fragen in der E-Mail vom 7. November 2014 stellten keinen Exzess über den vorgenannten Beschluss dar. Gerade diese Fragen seien seit Jahren im Stadtrat diskutiert worden und beträfen ein Risiko in der Stadt B. im Umfang von ca. 25.000.000 CHF (allein für die H. GmbH). Dies seien die elementaren, essenziellen und relevanten von der … AG zu klärenden Fragen. Gegenstand der Beauftragung sei die Analyse der wirtschaftlichen/finanziellen Ist-Situation des Auftraggebers einschließlich der Stadtwerke und Tochtergesellschaften, die Analyse und Beurteilung des internen Kontrollsystems (IKS) zur Erhaltung des konsolidierten Jahresabschlusses bis zum Erlass der Haushaltssatzung, eine Risikoanalyse des Zinsgewährungsswaps, die Revision von größeren Investitionen sowie die Ableitung von Handlungsempfehlungen, eine Schlusspräsentation und Berichterstattung. Auch hier zeige sich die umfassende Beauftragung der … AG durch die Klägerin. Der Satz „Was es kostet ist dabei sekundär.“ betreffe eine interne Mitteilung zwischen dem Beklagten und dem geschäftsleitenden Beamten (vgl. Anlage K 17). Der Klägervertreter möge explizit anführen, wann der Beklagte wen mit welchen Unwahrheiten bedient habe. Zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte blieben vorbehalten. Es erscheine weder überraschend noch unüblich, bei einem „Kick-off-Termin“ (Startgespräch) Gegenstand und Umfang des erteilten Auftrags näher zu definieren, wiederum durch entsprechende Agenden. Eine solche Herangehensweise diene der Strukturierung des Untersuchungsgegenstands und der Festlegung der Prüfungsreihenfolge. Dies helfe bei der Abarbeitung einer derart umfassenden Aufgabenstellung, die ansonsten geradezu uferlos untersucht werden könnte. Die Klägerin habe kein unfreiwilliges Vermögensopfer erlitten. Der Vergleich mit der … AG sei mit Wissen und Wollen des Stadtrats erfolgt. Das Protokoll vom 20. Juni 2017 zeige, dass es hinsichtlich der Höhe der Abrechnung zu Differenzen gekommen sei, ohne dass das Landgericht München den genauen Honorar- bzw. Rechnungsbetrag feststellen habe können. Vielmehr seien diesbezüglich offensichtlich viele Fragen offen gewesen, deren Klärung man durch die gütliche Beilegung erübrigt habe. Das Gericht habe Prozessrisiken auf beiden Seiten gesehen, aber ohne zu einer abschließenden Wertung gekommen zu sein.
31
Mit weiterem Schreiben vom 19. November 2018 trug der Beklagte vor: Durch die Klägerin werde nicht näher dargelegt, woher der angeblich „gesetzte Kostenrahmen“ herrühre. Die Beratung durch die … AG habe selbstverständlich einen entsprechenden Gegenwert. Nicht umsonst seien die höheren Aufwendungen auch auf Ergänzungswünsche des Stadtrates und die Vorbereitung dessen Sitzung nach finalem Bericht zurückzuführen.
32
Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. März 2022 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gem. § 101 Abs. 2 VwGO und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem. § 84 VwGO gehört. Die Beteiligten erteilten mit Schreiben vom 24. März 2022 (Klägerin) und 4. April 2022 (Beklagter) ihr Einverständnis.
33
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die vorgelegten Unterlagen der Kläger- und Beklagtenseite, sowie die beigezogenen Akten des Landgerichts München I, Az. 26 O 20034/16 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

34
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, da die Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Schriftsätzen vom 24. März 2022 (Klägerin) und 4. April 2022 (Beklagter) hierfür ihr Einverständnis erklärten.
35
Die zulässige Klage ist unbegründet.
36
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
37
1.1 Gemäß § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist für Klagen wegen des öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 48 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da der vorliegend geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamtenverhältnis findet (vgl. auch VG Karlsruhe, U.v. 28.11.2016 - 9 K 3717/14 - juris Rn. 26; VG Regensburg, U.v. 18.1.2019 - RN 1 K 14.2132 - juris Rn. 183; Burth in BeckOK, Beamtenrecht Bund, 25. Auflage 2022, § 48 BeamtStG Rn. 26).
38
1.2 Für die Durchsetzung des begehrten Schadenersatzanspruchs ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart. Das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Dem Dienstherrn steht es frei, einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege mittels Leistungsklage geltend zu machen (vgl. auch VG Karlsruhe, U.v. 28.11.2016 - 9 K 3717/14 - juris Rn. 29; VG Regensburg, U.v. 18.1.2019 - RN 1 K 14.2132 - juris Rn. 182). Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen. Zwar regelt § 54 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, dass im Vorfeld aller Klagen aus einem Beamtenverhältnis ein solches nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 68 ff. VwGO) durchzuführen ist. Nach dessen Sinn und Zweck gilt das allerdings nicht für Klagen des Dienstherrn gegen den Beamten. Denn das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt für die klageweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 54 Rn. 7; so auch VG Karlsruhe, U.v. 28.11.2016 - 9 K 3717/14 - juris Rn. 28; VG Regensburg, U.v. 18.1.2019 - RN 1 K 14.2132 - juris Rn. 183).
39
2. Die Leistungsklage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist nicht gegeben.
40
2.1 Insbesondere besteht kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 48 Satz 1 BeamtStG. Die Voraussetzungen von § 48 Satz 1 BeamtStG sind nicht erfüllt.
41
Gem. § 48 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
42
Gem. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) ist der Beklagte als 1. Bürgermeister Beamter der Gemeinde (Klägerin).
2.1.1 § 48 BeamtStG setzt zunächst eine Pflichtverletzung, vorliegend des Beklagten, voraus. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger eine Pflichtverletzung begangen hat.
43
Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 48 BeamtStG setzen sich dabei aus der Gesamtheit der ihnen auf Grund des Beamtenverhältnisses obliegenden allgemeinen und besonderen dienstlichen Pflichten zusammen; ein Verstoß gegen eine gesetzlich besonders normierte Dienstpflicht wird dabei nicht verlangt (vgl. VG Ansbach, U.v. 7.5.2014 - AN 11 K 13.01851 - juris). In diesem Sinne hat der Beamte auch - ohne dass dies einer konkreten gesetzlichen Regelung bedarf - unmittelbar oder mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen; diese Pflicht wird verletzt, wenn der Beamte durch unsachgemäßes Handeln an Sachen oder unmittelbar am Vermögen des Dienstherrn selbst oder an Personen, Sachen oder Vermögen eines Dritten, dem der Dienstherr Ersatz leisten muss, einen Schaden verursacht. Alle Beamten müssen bei ihrer Tätigkeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Einzelweisungen beachten, die ihnen ohne weiteres abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben; verhalten sie sich nicht wie vorgeschrieben, so ist grundsätzlich die Dienstpflicht objektiv verletzt. Die materielle Beweislast für die objektive Dienstpflichtverletzung trägt zwar der Dienstherr. Ihm können aber aus dem Rechtsgedanken des § 280 BGB Beweiserleichterungen zugutekommen, was dann auch im Zusammenhang mit der kausalen Schadensentstehung von Bedeutung ist (VG Regensburg, U.v. 18.1.2019 - RN 1 K 14.2132, BeckRS 2019, 13256 Rn. 179; Kohde in: Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 22. Auflage 2021, § 48 Rn. 31 f., 76).
44
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, gegenüber der … AG Auftragserweiterungen bzw. zusätzliche Aufträge erteilt und hierbei gegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 d) der Geschäftsordnung für den Stadtrat B. (vgl. Anlage K 10) verstoßen zu haben. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 d) gehören zu den Aufgaben des 1. Bürgermeisters in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, Handlungen und Unterlassungen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 20.000,- EUR.
45
Ausgangslage für die Erteilung des Auftrags gegenüber der … AG ist der Stadtratsbeschluss vom 24. September 2014 (Anlage B1). Mit 15 gegen 5 Stimmen wurde wörtlich beschlossen: „Der Stadtrat erteilt den Auftrag für die umfassende Prüfung und Revision der Finanz- und Wirtschaftslage von Stadt und städt. Töchtern an die F. … AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, …“ Die Sachdarstellung hierzu sieht vor, dass im Rahmen einer umfassenden Bestands- und Datenerhebung zur wirtschaftlichen Lage und der finanziellen Ausstattung der Stadt und der Töchter (Stadtwerke B., Stadtbau, … GmbH, … GmbH) eine fachkundige Wirtschaftskanzlei mit einer genauen Prüfung der Finanzlage beauftragt werden soll. Diese Prüfung soll auch eine die Swap-Geschäfte und die Kredite in CHF miteinbeziehende Risikoanalyse erfassen und Ausgangsdaten für Entscheidungen über die mittelfristige Finanzwirtschaft der Stadt und der Töchter liefern. Nötig sei hierzu ein Team von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Betriebswirten, die sämtliche mit einer solchen Prüfung zusammenhängende wirtschaftliche und rechtliche Fragen behandeln. Gemessen daran wurde ein umfassender Auftrag zu einer Bestands- und Datenerhebung erteilt, wobei auch die Swap-Geschäfte und die Kredite in Schweizer Franken hinsichtlich einer Risikoanalyse umfasst sein sollten. Ferner sollten Ausgangsdaten für Entscheidungen über die mittelfristige Finanzwirtschaft der Stadt und Töchter geliefert werden. Weder inhaltlich noch finanziell war der Auftrag im Beschluss beschränkt. Die mangelnde inhaltliche Beschränkung ergibt sich aus den o.g. Formulierungen. Die fehlende finanzielle Beschränkung ergibt sich daraus, dass in der Beschlussvorlage („Sachdarstellung, Begründung“) lediglich darauf hingewiesen wurde, dass auf Basis der „derzeit“, d.h. damals vorliegenden Informationen und des sich hieraus ergebenden Zeitaufwands von einer Auftragssumme in Höhe von 60.000,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ausgegangen wurde. Eine Höchstgrenze oder eine anderweitige Beschränkung wurde weder im Beschluss noch in der Sachdarstellung/Begründung genannt.
46
Auch der Vorlagebericht vom 11. September 2014 (Anlage K 2) enthielt in der Sachdarstellung bzw. Begründung die o.g. Ausführungen. Hinsichtlich der Frage der Kosten wurde auch hier lediglich formuliert: „Auf der Basis der derzeit vorliegenden Informationen und des sich hieraus ergebenden Zeitaufwands gehen wir von einer Auftragssumme von 60.000,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer aus.“ Zugrunde gelegt wurden hierbei Honorarsätze von 150,- EUR/Stunde für die Prüfer und 180,- EUR bzw. 200,- EUR/Stunde für Geschäftsführer/Partner bzw. Spezialprüfungen zu den Swaps-/Währungsgeschäften. Dass insofern Spezialprüfungen als erforderlich erachtet wurden, ergibt sich aus der Begründung des Stadtratsbeschlusses vom 24. September 2014. Eine Obergrenze, ein Kostenrahmen, der nicht überschritten werden dürfe, oder eine Höchstsumme des Honorars waren im Beschluss nicht vorgegeben. Soweit von einer gewissen Auftragssumme von 60.000,- EUR + Mehrwertsteuer ausgegangen wurde, erweist sich dies als bloßer Richtwert. Dass es sich hierbei um eine kostenmäßige Beschränkung handeln sollte, findet sich in dem gefassten Beschluss nicht. Der Beschluss enthält vielmehr die Frage der End- oder Höchstsumme des Honorars nicht.
47
Der Beschluss wurde sodann im - von Klägerseite nicht beanstandeten - „Vertrag über die Erbringung von Revisionsleistungen“ mit der … AG, unterzeichnet am 15. August 2014/29. September 2014, umgesetzt (Anlage K1). Unter „3. Vergütung“ wird der Projektinhalt beschrieben, wobei hierfür bestimmte Tage und ein bestimmter Kostenbetrag festgesetzt wurden. Sonach bestand der Projektinhalt aus fünf Modulen:
48
Modul A: Analyse der wirtschaftlichen/finanziellen Ist-Situation des Auftraggebers, einschließlich der Stadtwerke und Tochtergesellschaften, Modul B: Analyse und Beurteilung des internen Kontrollsystems (IKS) zur Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses bis zum Erlass der Haushaltssatzung Modul C: Risikoanalyse Zinswährungsswaps Modul D: Revision von größeren Investitionen Modul E: Ableitung von Handlungsempfehlungen, Schlusspräsentation und Berichterstattung.
49
Soweit vorgetragen wird, dass durch die E-Mail von W. vom 7. November 2014 im Auftrag des Beklagten (Anlage K 5), in der um Beantwortung von neun Fragen durch die … AG gebeten wird, eine Vertragserweiterung erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es wird nicht aufgezeigt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies über den dargestellten Projektinhalt hinausgehen soll. Es handelt sich um Fragen, die mit dem Projekt in Verbindung stehen, insbesondere betreffend die CHF-Kredite. So wird nach der Rechtmäßigkeit der Aufnahme von CHF-Krediten und dem zukünftigen Umgang mit den Verbindlichkeiten (Konvertierung, Verlängerung, Kursentwicklung) gefragt. Diese Themenbereiche lassen sich ohne Weiteres unter die dargestellten Module fassen. So behandelt Modul C des Vertrages ausdrücklich eine Risikoanalyse der Zinswährungsswaps, darunter wird die Feststellung von Art und Umfang, sowie Sinn und Zweck der abgeschlossenen Zinsswaps sowie weitere Prozessanalysen verstanden (vgl. Vertrag vom 15.8.2014/29.9.2014 S. 3 - Anlage K 1). Ebenso lassen sich die Fragen auch unter Modul E fassen: Ableitung von Handlungsempfehlungen des Vertrages über die Revisionsleistungen. Auch in der Begründung des dem Gutachtensauftrag zugrundeliegenden Stadtratsbeschlusses vom 24. September 2014 wurde ausdrücklich auf eine Risikoanalyse der CHF-Kredite der städtischen Töchter abgestellt und diese für erforderlich erachtet. Dass die zusätzlichen Fragen des Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang zum durch Stadtratsbeschluss beauftragten Gutachten stehen, ergibt sich auch aus einer Gegenüberstellung des finalen Prüfberichts und der Beantwortung der Fragen durch die … AG. Bei Beantwortung der zusätzlichen Fragen des Bürgermeisters wurde mehrmals auf Kapitel des eigentlichen Prüfungsberichts verwiesen (vgl. Anlage K 11 - S. 90 f.).
50
Soweit vorgetragen wird, dass der Beklagte mit E-Mail vom 19. Januar 2015 den Auftrag gegeben habe, dass zusätzliche Fragen insbesondere in einer außerordentlichen Aufsichtsratssitzung der Stadtwerke am 23. Januar 2015 geklärt werden, ist eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Der dieser Beauftragung zugrundeliegenden E-Mail des Beklagten an die verantwortlichen Mitarbeiter der … AG Herr S. und Herr S. ist zu entnehmen, dass der Beklagte objektiv erkennbar davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Fragen, um einen Teil des durch den Stadtrat beschlossenen Gutachtensauftrag handelt. Der Beklagte spricht von einem „Teilbericht“ des Gesamtgutachtens, der die Ergebnisse hinsichtlich der „Schweizer Franken Darlehen“ betreffe. Auch die Anfrage, ob ein Fachmann zur Aufsichtsratssitzung entsendet werden könne, zielt erkennbar auf diesen Teil des ursprünglichen Gutachtensauftrags ab. Der Beklagte frägt in der E-Mail wörtlich: „Ist es Ihnen möglich, einen Fachmann, der sich mit diesen Fragen beschäftigt hat und zum diesbezüglichen Prüfauftrag Auskunft erteilen kann […] zu entsenden?“. Erkennbar bezieht sich diese Anfrage auf den vorherigen Absatz, der vom Teilbereich der Schweizer Franken Darlehen des Gesamtgutachtens spricht, sodass sich auch die Formulierung „diese Fragen“ und „diesbezüglicher Prüfauftrag“ auf einen Teil des beauftragten Gutachtens beziehen. Die Präsentation eines Teilbereichs des durch den Stadtrat der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens vor den Aufsichtsräten der durch die CHF-Kreditgeschäfte betroffenen „Töchter“ der Klägerin stellt sich im weiteren Sinne als zum Gutachten bzw. zu einem Prüfbericht gehörend dar, insbesondere, da Ziel des Gutachtens die Schaffung von Ausgangsdaten für Entscheidungen über die mittelfristige Finanzwirtschaft der Stadt und der Töchter sein sollte (vgl. Beschluss Nr. 63 - Anlage B1).
51
Auch ein Startgespräch („Kick-off-Termin“ im Oktober 2014), in dem wohl eine Abstimmung zum Prüfungsvorgehen, insbesondere zu den Prüfungsinhalten stattgefunden hat (Bl. 8 d. Gerichtsakte des LG München I) und etwaige Beantwortungen von Presseanfragen im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Erbringung von Revisionsleistungen erscheinen nicht als erkennbar über den Vertragsinhalt oder den Beschluss vom 24. September 2014 hinausgehend. Vielmehr steht dies mit dem Gegenstand des Beschlusses (nämlich eine umfassende Prüfung und Revision der Finanz- und Wirtschaftslage von Stadt und städtischen Töchtern) im Einklang.
52
Dies betrifft auch die E-Mail vom 26. Februar 2015 (K 12 wie auch K 6). Insbesondere die Anlage K 12 betrifft erkennbar den Prüfungsbericht, K 13 die öffentliche Vorstellung von Teilen des aktuellen Entwurfs des …-Gutachtens, K 15 die aktuelle Stellungnahme zum Gutachten; K 14 und 16 betreffen die Frage der Kostensteigerung bzw. Schlussrechnung des Gutachtens. Diese Leistungen stellen sich als im weiteren Sinne zum Gutachten bzw. zu einem Prüfbericht gehörend dar.
53
Dies gilt auch für die Anlage K 22, bei der anlässlich der Stadtratssitzung zum Prüfbericht wohl eine Power-Point-Präsentation vorgelegt wurde. Diese bezieht sich erkennbar auf den vom Stadtrat beschlossenen Prüfauftrag. Ferner gilt das Dargestellte auch für die Anlage K 23, eine Einladung zur Vorstellung eines Vorabzuges zum Prüfbericht.
54
2.1.2 Selbst wenn man eine Pflichtverletzung bejahen sollte, müsste eine solche gem. § 48 BeamtStG durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sein. Auch dies ist vorliegend zu verneinen.
55
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entspricht den zivilrechtlichen Maßstäben, wie z.B. in § 277 BGB. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22/16 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 2/03 - juris 16; Kohde in: Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 22. Auflage 2021, § 48 Rn. 39). Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen sich dabei nur auf die Pflichtverletzung, nicht zugleich auch auf den durch sie verursachten Schaden beziehen. Dies bedeutet, dass das Verschulden nicht von vornherein beseitigt ist, wenn der Schaden bzw. die Kausalität zwischen Dienstpflichtverletzung und Schaden für den Beamten nicht vorhersehbar war (BGH, U.v. 17.11.1988 - III ZR 202/87, NJW 1989, 1735; Burth in BeckOK, Beamtenrecht Bund, 25. Auflage 2022, § 48 BeamtStG Rn. 8).
56
Gemessen an diesen Voraussetzungen kann bei sämtlichen vorgebrachten Handlungen des Beklagten - unterstellt sie würden eine Pflichtverletzung darstellen - weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz festgestellt werden. Sämtliche „Beauftragungen“ widersprechen nicht derjenigen im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße. Der Beklagte hat keine Überlegungen unterlassen und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegend sind und jedem hätten einleuchten müssen.
57
Es lag nicht ohne Weiteres nahe, dass die zusätzlichen Anfragen des Beklagten zum einen zu einer (genehmigungspflichtigen) Auftragserweiterung führen könnten und zum anderen den Rahmen der in § 12 Abs. 2 Nr. 2 d) der Geschäftsordnung für den Stadtrat B. festgelegten Summe überschreiten würden.
58
Wie bereits dargestellt standen alle zusätzlichen Anfragen in thematischem, teils unmittelbarem Zusammenhang mit der Beauftragung zur Erbringung von Revisionsleistungen und dem entsprechenden Stadtratsbeschluss (siehe Ziff. 2.1.1). Die Anfragen stellen sich somit als Umsetzung des Stadtratsbeschlusses Nr. 63 dar, mit dem der Auftrag einer umfassenden Prüfung und Revision der Finanz- und Wirtschaftslage von Stadt und städtischer Töchter erteilt wurde. Es stellt daher kein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem oder ungewöhnlich hohem Maß dar, wenn der Beklagte konkrete Fragen stellt, die sich im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen Revision halten, oder die städtischen Töchter, deren Kreditgeschäfte ausdrücklich Teil der Revision sein sollten, durch fachkundige Präsentationen einbindet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der E-Mail des Beklagten an W. vom 6. November 2014, die der E-Mail vom 7. November 2014 zeitlich vorausging und diese inhaltlich vorbereitete. Zwar führte der Beklagte dort aus: „Was das kostet ist dabei sekundär.“ Allein aus diesem Satz lässt sich noch nicht darauf schließen, dass dem Beklagten bewusst war, dass es zu Auftragserweiterungen kommen könne. Der Satz wurde insbesondere nur gegenüber seinem Mitarbeiter W. und nicht der … AG geäußert und ist der Dringlichkeit der Fragen aufgrund der bevorstehenden Sitzungen geschuldet.
59
Zudem war dem Revisionsauftrag an die … AG lediglich eine geschätzte Auftragssumme, jedoch keine Obergrenze zugrunde gelegt. Finanzielle Überschreitungen, der in der Sachdarstellung/Begründung des Stadtratsbeschlusses Nr. 63 vom 24. September 2014 geschätzten Auftragssumme waren somit nicht ausgeschlossen. Demgemäß hätte sich dem Beklagten nicht aufdrängen müssen, dass seine zusätzlichen Fragen bzw. erwünschten Präsentationen/Gespräche, die sich inhaltlich auf die Revision bezogen haben, eine Pflichtverletzung darstellen könnten.
60
Des Weiteren konnte und musste der Beklagte nicht damit rechnen, dass seine zusätzlichen Fragen und Einladungen zu Sitzungen zu einer Auftragserweiterung in Höhe von über 20.000 Euro - letztlich zusätzliche 103.945,35 Euro - führen würden. Erkennbar war ein Kostenrahmen von 60.000,- EUR anvisiert worden, ohne dass eine Höchstgrenze vereinbart wurde. Der Vertrag vom 15. August/29. September 2014 enthält unter „3. Vergütung“ folgende Formulierung (zweitletzter Satz): „Sollte für uns erkennbar sein, dass der Honorarrahmen aus uns derzeit nicht vorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden kann, werden wir uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen mit Ihnen im Voraus abzustimmen.“. Der Beklagte konnte daher erwarten, dass die … AG ihm gegenüber unverzüglich tätig werden würde, wenn die anvisierte Summe des Projektinhalts von 59.600,- EUR erkennbar überschritten würde oder bereits überschritten war. Dass dies der Fall war, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen von Kläger und Beklagtenseite nicht. So konnte der Beklagte in gewisser Weise darauf vertrauen, dass die anvisierten rund 60.000,- EUR eingehalten würden oder zumindest nur geringfügig überschritten würden.
61
Auch der Kammer erschließt sich nicht ohne weiteres, dass die von der Klägerseite angesprochenen angeblichen Vertragserweiterungen, basierend auf einer E-Mail mit neun Fragen vom 7. November 2014, Gesprächen gegenüber der Presse und Präsentationen im Stadtrat eine derartige Kostensteigerung von über 100.000,- EUR nach sich ziehen können. Das Stellen der zusätzlichen Fragen, die Beantwortung von Presseanfragen und die Präsentationen standen nach außen erkennbar in thematischem Zusammenhang mit dem von der Klägerin gefassten Beschluss Nr. 63 und dem mit der … AG geschlossenen Vertrag. Insbesondere wenn man zugrunde legt, dass der zu erwartende Zeitaufwand im „Vertrag über die Erbringung von Revisionsleistungen“ auf circa 48 Tage geschätzt wurde, konnte und musste der Beklagte nicht damit rechnen, dass seine zusätzlichen Anfragen einen Zeitaufwand verursachen, der den Zeitaufwand des durch den Stadtratsbeschluss vom 24. September 2014 beauftragten Gutachtens sogar noch übersteigt und somit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 d) der Geschäftsordnung der Klägerin ein Beschluss erforderlich gewesen wäre.
62
Gegen ein grob fahrlässiges Handeln spricht auch das Schreiben der … AG vom 21. November 2014 an den Beklagten (Anlagenkonvolut K 24) mit dem Titel „Aktueller Arbeitsstand der Bestandsaufnahme im Rahmen der Revision „Kassensturz“ mit ausgewählten Prüfungsobjekten. Darin wird der aktuelle Stand der Revision geschildert. Unter Punkt g) „Nächste Schritte und ausstehende Antworten auf Ihre Fragen“ wird erläutert, dass zu den Fragen vom 7. November 2014 noch gesondert Stellung genommen wird. Dass dadurch eine Auftragserweiterung und eine wesentliche Kostensteigerung stattfinden wird bzw. stattgefunden hat, wird nicht erwähnt. Vielmehr erscheint die Beantwortung der Fragen als Teil der nächsten Schritte und als Teil der beauftragten Revision, sodass sich dem Beklagten nicht aufdrängen musste, dass sein Handeln zu Vertragserweiterungen führen könnte.
63
2.1.3 Es ergibt sich des Weiteren nicht, dass der Schaden kausal durch Handlungen des Beklagten entstanden ist. Als Schaden wird primär der Betrag von 70.000,- EUR geltend gemacht, der auf Basis des Vergleichs vor dem Landgericht München I im Verfahren Az. … geschlossen wurde. Die Kausalität eines Schadens in Höhe von 70.000,- EUR in Folge der Handlungen des Beklagten erschließt sich aus folgenden Gründen nicht: Der Beklagte hatte hierauf keinen maßgeblichen Einfluss. Der Abschluss eines Vergleichs wurde durch den Stadtrat mit Beschluss vom 26. Juli 2017 beschlossen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch Abschluss des Vergleichs nicht geklärt wurde, welche Auswirkungen die Regelung im Vertrag (15.8./29.9.2014 - Anlage K1) unter 5. „Auftragsbedingungen, Sonstiges“ hat, wonach Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform bedürfen. Es ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht, dass eine Vertragserweiterung oder -ergänzung durch den Beklagten schriftlich, insbesondere mittels Unterschrift verfügt worden wäre. Eine E-Mail wahrt gerade nicht das Schriftformerfordernis nach § 126 BGB. Es fehlt an der Unterschrift. Insbesondere die E-Mail vom 7. November 2014 trägt keine Unterschrift (vgl. Anlage K 5). Insofern hätte sich die Frage einer aufgedrängten Bereicherung gestellt und wie eine solche zu vergüten gewesen wäre. Auch ist im Anlagenkonvolut K 24 angesprochen, dass das Gutachten unter Mängeln leide (vgl. E-Mail von F. vom 6.3.2015). Schlüssig wird darin ausgeführt, dass das Gutachten durch die Wiedergabe der Inhalte von Geschäftsordnungen und Gesetzestexten auch aufgebläht werde, ohne konkrete gutachterliche Aussagen zu treffen. Auch dieser Punkt hätte ggf. zu einer „Verringerung des Schadens“ geführt. Zudem stellt sich die Frage, welche Auswirkungen es gehabt hätte, wenn sich der Honorarrahmen aufgrund einer mangelnden Aufklärung der … AG im Hinblick auf die vertragliche Regelung „sollte für uns erkennbar sein, dass der Honorarrahmen aus uns derzeit nicht vorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden kann, werden wir uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen“, erhöht hätte (vgl. Vertrag vom 15.8./29.9.2014 unter 3. Vergütung). Schließlich stellt sich die Frage, ob die sehr hohe Nachforderung, die weit über der ursprünglichen Auftragssumme lag, sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Dies hätte ggf. durch ein Gutachten geklärt werden können. Soweit sich die Klägerin auf das Protokoll des Landgerichts München I, Dr. … vom 20. Juni 2017 (Anlage K4) beruft, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dort ist lediglich ausgeführt, dass nach damaliger Einschätzung des Richters streitig ist, ob der Leistungsumfang nachträglich erweitert wurde, insbesondere bei der Kick-off-Veranstaltung und ob diese entsprechenden Leistungserweiterungen zu vergüten wären. Es ist lediglich ausgeführt, dass es für das Gericht „derzeit wahrscheinlich“ erscheine, dass es entsprechende Erweiterungen gegeben habe. Dies erweist sich jedoch als spekulativ. Denn weiter ist ausgeführt, dass der konkrete Umfang der Erweiterungen möglicherweise auch in der Beweisaufnahme festzustellen wäre. Eine derartige Beweisaufnahme fand nicht statt, nachdem sich die Beteiligten vergleichsweise (Anlage K7) geeinigt haben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren Vertragserweiterungen anführt, im Verfahren gegen die … AG diese jedoch ausdrücklich bestritten hat (vgl. Schreiben vom 13.3.2017). In diesem Schriftsatz werden kostenpflichtige Beauftragungen hinsichtlich der Mail vom 7. November 2014, einer zusätzlichen Präsentation auf außerordentlicher Aufsichtsratssitzung der Stadtwerke vom 20. Januar 2015, hinsichtlich einer zusätzlichen Präsentation und Beantwortung von Zusatzfragen aus der Stadtratssitzung vom 25. Februar 2015 und von Presseanfragen ausdrücklich bestritten und verneint. Dass hier ein Schaden durch den Beklagten kausal verursacht wurde, ergibt sich damit nicht. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass ein Schaden auch in der Honorarforderung des damaligen beauftragten Anwalts nicht gesehen werden kann, soweit diese offensichtlich auf einer Vergütungsvereinbarung beruht und nicht auf einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Letzteres wäre deutlich kostengünstiger gewesen. Wenn sich die Klägerin zu einer Honorarvereinbarung entschließt anstatt einer Abrechnung nach dem RVG, kann dies dem Beklagten nicht im Rahmen einer Schadenersatzforderung angelastet werden.
64
2.1.4 Schließlich ist die Klägerin ihrer Schadensabwendungs- bzw. -minderungspflicht nach §§ 254 Abs. 2 bzw. 839 Abs. 3 BGB analog nicht hinreichend nachgekommen.
65
Insoweit ist zu prüfen, ob der Dienstherr sich in ausreichendem Maße bemüht hat, den bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Schaden im Interesse des schädigenden Beamten zu mindern. Die Schadensersatzpflicht des Dienstherrn wird nicht nur gemindert, sondern sogar ausgeschlossen, wenn und soweit es die Betroffenen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben, durch Gebrauch eines möglichen und zumutbaren Rechtsmittels oder sonstiger Rechtsbehelfe gegen das pflichtwidrige Verhalten des Dienstherrn vorzugehen und damit Schaden abzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - juris; U.v. 11.2.2009 - 2 A 7/06 - NVwZ 2009, 787; VG Gera, U.v. 13.1.2020 - 1 K 764/17 - juris Rn. 156). Dieser Grundsatz ist vorliegend auch auf die Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Dienstherrn zu übertragen, soweit sich die Klägerin nicht ausreichend gegen das Entstehen von Schaden zur Wehr gesetzt hat. Dieser Grundsatz entspricht dem mit § 254 BGB verwandten, aber darüber hinausgehenden Rechtsgedanken von § 839 Abs. 3 BGB. Er beansprucht im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht Geltung (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - juris 16). Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB soll damit ein Wahlrecht zwischen der unmittelbaren Korrektur eines für rechtswidrig gehaltenen staatlichen Handelns und eines späteren Schadensersatzverlangens ausschließen - Verbot des „dulde und liquidiere“. Der in Betracht kommende zeitnah in Anspruch zu nehmende und durch Art. 19 GG gewährleistete gerichtliche Primärrechtsschutz ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen geeignet. Der Geschädigte kann zeitlich lange zurückliegende komplexe Sachverhalte im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Schadensersatzklage nicht neu aufrollen, wenn er den zeitnahen Primärrechtsschutz nicht in Anspruch genommen oder vernachlässigt hat. Nimmt der Geschädigte eine für ihn rechtswidrig gehaltene Benachteiligung hin und lässt es damit zu, dass sie Grundlage weiteren Handelns wird, hat er das im Ergebnis in einem späteren Schadensersatzprozess gegen sich gelten zu lassen (vgl. OVG NW, U.v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 82 ff.; BVerwG, U.v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - juris 17). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auf einen Rechtsbehelf hin die angegangene Behörde bzw. das angerufene Gericht richtig entscheiden wird, den Rechtsfehler aufdeckt und soweit möglich korrigiert. Unter den extensiv auszulegenden Begriff des Rechtsmittels i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB fallen alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die schädigende Amtshandlung oder das Unterlassen richten, deren Beseitigung oder Berichtigung bezwecken oder deren Abwendung des Schadens dienen. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Rechtsschutz in einem gerichtlichen Verfahren (VG Augsburg, U.v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670, BeckRS 2014, 48201 Rn. 35).
66
Gemessen hieran hätte die Klägerin die Frage, inwieweit sie tatsächlich gegenüber der … AG schadensersatzpflichtig ist, im zivilgerichtlichen Rechtsstreit als dem sachnäheren Gericht mit der … AG ausstreiten müssen. Sie hätte sich nicht auf eine bloße Wahrscheinlichkeit bei der Frage, ob Vertragserweiterungen zustande gekommen sind, verlassen dürfen, sondern hätte insofern eine Beweiserhebung durchführen müssen. Sie hätte auch Gegenansprüche aufgrund einer Mangelhaftigkeit des Gutachtens bzw. der Revisionsleistungen und des Prüfberichtes konkret prüfen müssen ggf. hierbei ein weiteres Gutachten zu Rate ziehen können und müssen und auch etwaigen mangelnden, aber vertraglich vereinbarten Aufklärungspflichten, die die … AG gegenüber der Klägerin verletzt haben könnte, nachgehen müssen, um so Forderungen zu reduzieren. Dass Mängel des Gutachtens der … AG vorliegen könnten, war der Klägerin aufgrund mehrerer Beanstandungen auch bekannt. So wies die Kämmerin F. mit E-Mail vom 6. März 2015 nachvollziehbar darauf hin, dass die Sachverhalte durch die … AG nicht ausreichend ermittelt worden seien und nicht im Vorfeld zur Klärung von Fakten der Kontakt mit den jeweils betroffenen Sachbearbeitern gesucht worden sei. Auch sei das Gutachten durch die Wiedergabe der Inhalte der Geschäftsordnung und Gesetzestexte unnötig aufgebläht worden, ohne gutachterliche Aussagen zu treffen. Einer Pressemitteilung der SPD-Stadtratsfraktion vom 17. März 2015 (Anlage K 15) ist zu entnehmen, dass seitens der SPD-Fraktion Mängel gerügt wurden. So stelle das Gutachten lediglich einen einseitigen Schulden-Prüfbericht dar, der wesentliche Aspekte außer Acht lasse. Der Bericht werfe mehr Fragen auf, als er beantworte. Diese Aspekte haben auch Eingang in den Stadtratsbeschluss Nr. 260 vom 24. Juni 2015 gefunden, indem die Mangelhaftigkeit des Prüfberichts und die Geltendmachung von Nachbesserungen und Honorarminderungen ausdrücklich Gegenstand der Beschlussfassung waren. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch „aus wirtschaftlichen Gründen“ sich zu einem Vergleichsabschluss bereiterklärt und immerhin 70.000,- EUR, also mehr als das ursprünglich vereinbarte Honorar nochmals an die … AG bezahlt.
67
Diese Erwägungen stellen keine hinreichenden Gründe für den Abschluss des Vergleiches dar. Anhaltspunkte, dass die streitige Durchführung des Verfahrens vor dem Landgericht München I unzumutbar gewesen ist, sind nicht ersichtlich. In dieser Sachlage wäre es unbillig, diesen Betrag letztlich nun beim Beklagten geltend zu machen, der die Frage des Vergleichsabschlusses nicht maßgeblich entschieden hat. Dies war vielmehr der Stadtrat mit Beschluss vom 26. Juli 2017.
68
2.2 Andere Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind nicht ersichtlich.
69
Gemessen an den obigen Ausführungen war eine Beweiserhebung durch die erkennende Kammer durch Einvernahme von Zeugen oder dergleichen nicht erforderlich.
70
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.