Titel:
Erfolgloser Wiedereinsetzungsantrag gegen versäumte Frist zum Widerspruch gegen Versäumnisurteil
Normenkette:
ZPO § 234, § 236 Abs. 2 S. 1, § 338, § 339
Leitsatz:
Die Niederlegung des Mandats begründet die Wiedereinsetzung nur, sofern die Parteien die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versäumnisurteil, Widerspruchsfrist, Wiedereinsetzungsantrag, Anwaltswechsel, Glaubhaftmachung, Zustellungsdatum
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 09.06.2022 – 3 U 50/22
OLG Bamberg, Beschluss vom 03.08.2022 – 3 U 50/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22702
Tenor
1. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2021 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 40.738,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung behauptet wettbewerbswidriger Äußerungen im Internet.
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In dem Verfahren zeigte sich für den Beklagten mit Vertretungsanzeige vom 10.08.2021 (Blatt 79 der Akte) die Kanzlei … an. Eine vom Beklagtenvertreter beantragte Fristverlängerung wurde gewährt.
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Die Terminierung erfolgte am 28.09 2021 auf den 03.12.2021 (Blatt 84 der Akte).
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In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2021 erschien für den Beklagten niemand. Daraufhin erwirkte der Kläger gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil (Blatt 109-117), dass der Kanzlei kgh.de am 16.12.2021 (zu Blatt 109-118) zugestellt worden ist.
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Mit Schriftsatz vom 30.12.2021, eingegangen am 31.12.2021, 0:14 Uhr (Blatt 125, zu 125), hat unter Anzeige der Prozessbevollmächtigung der Rechtsanwalt … (der mittlerweile das Mandat niedergelegt hat) Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30.12.2021 Bezug genommen.
den Einspruch zu verwerfen.
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Der Beklagte beantragt,
- gegebenenfalls unter Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - das Versäumnisurteil vom 03.12.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, dass ihm das Versäumnisurteil vom 03.12.2021 erst am 19.12.2021 zugegangen sei. Eine Bevollmächtigung der Kanzlei … sei nicht erfolgt.
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Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe
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Der Einspruch ist unzulässig.
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1. Zwar ist der Einspruch gemäß § 338 ZPO statthaft, die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO von 2 Wochen ist jedoch durch den Einspruch vom 31.12.2021 (0:14 Uhr) nicht gewahrt.
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Die Zustellung des Versäumnisurteils ist am 16.12.2021(ausweislich des Empfangsbekenntnisses) wirksam an die Kanzlei … erfolgt. An der wirksamen Bevollmächtigung der Kanzlei … besteht keine Zweifel. Die Kanzlei hat die Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Sie hat eine Fristverlängerung beantragt. Auch für den Fall der Beendigung des Mandatsverhältnisses blieb die Kanzlei … daher empfangsberechtigt bis zur Anzeige eines neuen Prozessbevollmächtigten für den Beklagten. Deshalb konnte das Versäumnisurteil auch wirksam an die Kanzlei … zugestellt werden.
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Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 339 Abs. 2 ZPO 2 Wochen, wodurch die Frist mit Ende des 30.12.2021 abgelaufen war. Da es auf den Eingang der Einspruchsschrift ankommt, war der Eingang am 31.12.2021 (0:14 Uhr) nicht mehr fristgerecht.
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2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist unzulässig und unbegründet.
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Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO ist gewahrt. Der Wiedereinsetzungsantrag hat gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen zu enthalten. Diese sind glaubhaft zu machen.
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Zur Begründung des Antrags müssen alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags angeführt werden. Ansonsten erfolgt die Zurückweisung des Antrags als unzulässig. Es sind die erforderlichen Angaben zum Wegfall des Hindernisses sowie zum fehlenden Verschulden zu machen (Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 236 Rz. 6). Dies ist nicht ausreichend geschehen.
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Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist gemäß § 233 ZPO nur dann zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die vorliegende Notfrist einzuhalten.
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Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass das Versäumnisurteil der beklagten Partei erst am 19.12.2021 zuging. Es ist auch nicht ersichtlich, warum bis zum Fristablauf kein Einspruch eingelegt wurde.
19
Die Niederlegung des Mandats - sofern eine solche vorliegt - begründet die Wiedereinsetzung nur, sofern die Parteien die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 233 Rz 23.27).
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Daher war der Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen.
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, § 708 Nummer 3 ZPO.
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4. Es verbleibt beim festgesetzten Streitwert.