Titel:
Umsatzsteuerersatz und Wertminderung
Normenkette:
BGB § 249, § 251
Leitsatz:
Da es sich beim Ersatz des Minderwertes um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB handelt, ist die Wertminderung steuerneutral. Umsatzsteuer fällt nicht an. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wertminderung, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22672
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2022 sowie weitere 113,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.02.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 79,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
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Die zulässige Klage ist begründet.
3
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihres weiteren Schadens in Höhe von EUR 79,83 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PfIVG. Die Haftung der Beklagten für den Unfall vom 21.12.2020 in … ist unstreitig. Streitig ist allein die Frage, ob die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin die Wertminderung in voller Höhe, wie vom Sachverständigen mit 500,00 € berechnet, ersetzt verlangen kann, oder ob, wie von Beklagtenseite behauptet, die Mehrwertsteuer in Höhe von 79,83 € in Abzug zu bringen ist.
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Die Klägerin muss sich die von der Beklagtenseite vorgenommenen Kürzung der Mehrwertsteuer nicht entgegenhalten lassen.
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Auf die unstreitige Wertminderung von € 500 wurden von der Beklagten vorgerichtlich netto € 420,17 gezahlt. Da aber die Wertminderung eine steuerneutrale Position ist, die gerade keine Mehrwertsteuer enthält (Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6.A., S. 300), ist auch die Differenz von € 79,83 ersatzfähig. Diese folgt daraus, dass es sich, nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei dem Ersatz des Minderwertes um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB handelt:
„Der (echte) merkantile Minderwert entspringt, wie schon dargelegt wurde, der teilweisen Unmöglichkeit der Naturalrestitution, wie sie § 251 Abs. 1 BGB ausdrücklich regelt.“ (BGH, 08.12.1981, IV ZR 153/80).
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Für diese Schadensposition gibt es kein „brutto“ oder „netto“, da ihr gerade kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
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Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
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Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
10
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11
Der Streitwert resultiert aus § 3 ZPO inklusiv der nicht als Nebenforderung anzusehenden vorgerichtlichen Kosten.
12
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.