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AG München, Endurteil v. 15.03.2022 – 332 C 273/22
Titel:

Umsatzsteuerersatz und Wertminderung

Normenkette:
BGB § 249, § 251
Leitsatz:
Da es sich beim Ersatz des Minderwertes um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB handelt, ist die Wertminderung steuerneutral. Umsatzsteuer fällt nicht an. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wertminderung, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22672

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2022 sowie weitere 113,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.02.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 79,83 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die zulässige Klage ist begründet.
3
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihres weiteren Schadens in Höhe von EUR 79,83 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PfIVG. Die Haftung der Beklagten für den Unfall vom 21.12.2020 in … ist unstreitig. Streitig ist allein die Frage, ob die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin die Wertminderung in voller Höhe, wie vom Sachverständigen mit 500,00 € berechnet, ersetzt verlangen kann, oder ob, wie von Beklagtenseite behauptet, die Mehrwertsteuer in Höhe von 79,83 € in Abzug zu bringen ist.
4
Die Klägerin muss sich die von der Beklagtenseite vorgenommenen Kürzung der Mehrwertsteuer nicht entgegenhalten lassen.
5
Auf die unstreitige Wertminderung von € 500 wurden von der Beklagten vorgerichtlich netto € 420,17 gezahlt. Da aber die Wertminderung eine steuerneutrale Position ist, die gerade keine Mehrwertsteuer enthält (Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6.A., S. 300), ist auch die Differenz von € 79,83 ersatzfähig. Diese folgt daraus, dass es sich, nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei dem Ersatz des Minderwertes um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB handelt:
„Der (echte) merkantile Minderwert entspringt, wie schon dargelegt wurde, der teilweisen Unmöglichkeit der Naturalrestitution, wie sie § 251 Abs. 1 BGB ausdrücklich regelt.“ (BGH, 08.12.1981, IV ZR 153/80).
6
Für diese Schadensposition gibt es kein „brutto“ oder „netto“, da ihr gerade kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
7
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
8
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
10
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11
Der Streitwert resultiert aus § 3 ZPO inklusiv der nicht als Nebenforderung anzusehenden vorgerichtlichen Kosten.
12
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.