Titel:
Berichtigung eines Eheregistereintrags
Normenkette:
PStG § 47, § 48
Leitsatz:
Gem. § 48 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag, sofern nicht die Voraussetzungen des § 47 PStG vorliegen, nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Der Begriff der Berichtigung setzt dabei nicht zwingend die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Angabe voraus. Er kann auch allgemein die nachträgliche Richtigstellung falscher Angaben bezeichnen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ehe, Berichtigung, Anordnung, Familienname, Eheregister, Fehlerhaftigkeit, Richtigstellung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22403
Tenor
Der Eheregistereintrag beim Standesamt W. i.d.O. mit der Registernummer …/... ist im Beurkundungsteil wie folgt zu berichtigen:
Familienname in der Ehe: …
Geburtsname in der Ehe: …
Gründe
1
Die Antragstellerin hat am … in Tr./Dänemark mit … die Ehe geschlossen. Sie führte bei der Eheschließung den Geburtsnamen …. Eine Erklärung zu einem gemeinsamen Ehenamen wurde nicht abgegeben.
2
Im Eheregister des Standesamtes W. i.d.O.., Registernummer …/... ist der Familienname der Antragstellerin in der Ehe mit … beurkundet.
3
Der Ehemann der Betroffenen ist am … verstorben.
4
Die Antragstellerin beantragt nunmehr unter Hinweis darauf, dass sie seit mehr als 5 Jahrzehnten in privaten und öffentlichen Dokumenten des alltäglichen Lebens den Familiennamen … führe, den Eheregisterantrag mit der Registernummer je …/... des Standesamtes W. in der Ob. wie folgt zu berichtigen:
Familienname in der Ehe: …
Geburtsname in der Ehe: …
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Nach Auffassung des Standesamtes und der Standesamtsaufsicht der Stadt Weiden i.d.OPf. liegen die Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung vor.
6
Der Antrag ist zulässig und begründet.
7
Gemäß § 48 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag, sofern nicht die Voraussetzungen des § 47 PStG vorliegen, nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Der Begriff der Berichtigung setzt dabei nicht zwingend die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Angabe voraus. Er kann auch allgemein die nachträgliche Richtigstellung falscher Angaben bezeichnen (BVerfGE 49, 286 ff zu § 47 Abs. 1 PStG a.F.; OLG München. Beschluss vom 19. Februar 2013 - 31 Wx 92/12 Rn. 3, juris).
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Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Berichtigung der Namensführung liegen vor. Ein zwar nicht rechtmäßig erworbener, aber von einem Menschen tatsächlich geführter Name wird jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt (BVerfG Beschluss vom 11.4.2001 - 1 BvR 1646/97). So verhält es sich hier. Die Antragstellerin hat durch Vorlage zahlreicher Unterlagen, unter anderem Dokumente der deutschen Rentenversicherung, deutscher Ausweisdokumente, Versicherungsunterlagen, sowie Steuerunterlagen nachgewiesen, dass sie den Familiennamen über Jahrzehnte hinweg geführt, auf diese Namensführung eine Identität entwickelt hat und auch vor allem im Hinblick auf die Ausstellung von amtlichen Ausweispapieren auf die Richtigkeit der Namensführung vertrauen durfte. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG mit dem öffentlichen Interesse am Fortbestand des Eintrags im Eheregister überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Berichtigung.